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Universitätsarchiv

Universitätssatzungen und Hochschulreform

Auf dem Weg zum Bayerischen Hochschulgesetz

Teil 7 von 7

Die neue Universitätssatzung rief das Amt des Kanzlers ins Leben und entlastete den Rektor. Die Funktion des Rektoratskollegiums wurde neu definiert. Doch tatsächlich tiefgreifende Veränderungen brachte das erste Bayerische Hochschulgesetz, welches erstmals das Amt des Präsidenten vorschrieb.

Nach zähem Ringen wurde schließlich am 16. Juli 1968 die Universitätssatzung verabschiedet. Sie entlastete den Rektor, der bis dato mit einer Amtszeit von einem Jahr neben den Amtsgeschäften auch weiterhin seine Lehrveranstaltungen halten musste, was sich zunehmend als unlösbare Herausforderung erwiesen hatte. Daher wurde er von den alltäglichen Verwaltungsaufgaben befreit, für die nun der neu eingeführte Kanzler zuständig war. Zudem wurde dem Rektor ein gleichzeitig mit ihm gewählter Konrektor an die Seite gestellt und die Amtszeit auf zwei Jahre erhöht. Trat der Rektor ab, wurde er als Prorektor automatisch Mitglied des folgenden Rektoratskollegiums. So konnte er weiter Lehre und Forschung betreiben. Die drei Mitglieder des Rektoratskollegiums mussten aus unterschiedlichen Fakultäten stammen. Ihre Wahl oblag, ebenso wie die der Mitglieder des Engeren Senats und des Verwaltungsausschusses, dem Großen Senat.

Das Hochschulrahmengesetz schafft einen neuen Rahmen

Seit 1969 besaß der Bund die Rahmenkompetenz zur Regelung der allgemeinen Grundsätze des Hochschulwesens, die nach langjährigen Beratungen schließlich zur Verabschiedung des Hochschulrahmengesetzes vom 26. Januar 1976 führten.

Das erste Bayerische Hochschulgesetz sorgt für eine tiefgreifende Zäsur

Ende des Jahres 1973 wurde das erste Bayerische Hochschulgesetz verabschiedet. Es bedeutete eine tiefgreifende Zäsur für die über Jahrhunderte gewachsene Organisationsstruktur der bayerischen Universitäten. So besaßen die Hochschulen nun eine Doppelrechtsnatur, nach der sie zugleich Körperschaften des öffentlichen Rechts und staatliche Einrichtungen waren. Bei den nichtstaatlichen Angelegenheiten der Universität beschränkte sich der staatliche Einfluss auf die Rechtsaufsicht. Durch die paritätische Besetzung der Versammlung, des Senats und der Fachbereichsräte wurde die Universität zur Gruppenuniversität, wobei die Professorenschaft in allen Gremien über die Majorität der Stimmen verfügen musste. Eine weitere einschneidende Veränderung bedeutete die nun gesetzlich vorgegebene Präsidialverfassung. Der neben seiner Tätigkeit als Professor nur für zwei Jahre amtierende Rektor wurde durch einen, für bis zu sechs Jahre gewählten, hauptberuflichen Präsidenten abgelöst.

Der erweiterte Senat ersetzt die Versammlung

Mit der Gesetzesänderung 1998 wurde die Versammlung, deren Aufgabe die Beschlussfassung über die Grundordnung sowie die Wahl des Präsidialkollegiums war, aufgehoben und durch einen erweiterten Senat ersetzt, der ihre Aufgaben übernahm. Er bestand neben den Mitgliedern des Senats aus den Fachbereichssprechern, bzw. - im Falle ihrer Senatsmitgliedschaft - deren Stellvertretern und gewählten Vertretern der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitenden, der sonstigen Mitarbeitenden und der Studierenden im Verhältnis 6:2:1:2. Vor der Wahl des Präsidenten sollte jedoch der nun ebenfalls neu eingeführte Hochschulrat angehört werden und übernahm diesbezüglich somit eine beratende Funktion.

Eine erweiterte Universitätsleitung bringt zusätzliche Mitsprachemöglichkeiten

Eine weitere Verschlankung der Organisationsstruktur der bayerischen Hochschulen brachte die Reform von 2006. Der Universitätsleitung wurde zur Unterstützung die Erweiterte Universitätsleitung an die Seite gestellt, der zusätzlich zum Präsidium die Dekane/Dekaninnen und die Frauenbeauftragte sowie seit 2013 je ein(e) Vertreter(in) der wissenschaftlichen Mitarbeitenden, der sonstigen Mitarbeitenden und der Studierenden angehören. Der Universitätsrat wurde mit der Reform 2006 zu einem wahberechtigten Gremium für die Posten des/der PräsidentIn und der VizepräsidentInnen.

 

Spotlight - Entmachtete Professoren?

In einer spektakulären Sitzung des Engeren Senats am 25. Juni 1968 zur neuen Universitätssatzung nahm dieser mit sieben zu fünf Stimmen bei sechs Enthaltungen nicht etwa den Entwurf des Verfassungsausschusses an, sondern den Entwurf der Nichtordinarien. Demnach sollten auch alle hauptamtlichen Abteilungsleiter und wissenschaftlichen Räte sowie außerplanmäßige Professoren und Privatdozenten Mitglieder des Großen Senats sein. Die bisher dominierenden Ordinarien (Lehrstuhlinhaber) wären damit nur noch in der Minderheit gewesen, das althergebrachte Kräfteverhältnis an der Universität wäre auf den Kopf gestellt worden. Doch schon in der Sitzung am folgenden Tag hielt der Senat diesen umwälzenden Beschluss nicht mehr aufrecht.