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Studierendenkanzlei

Deutschkenntnisse

In der folgenden Tabelle sehen Sie, welches Deutschniveau für eine BEWERBUNG und eine Zulassung zum Fachstudium für Ihr Fach nötig ist.

Studiengang

Deutschkenntnisse

Bachelor, Lehramt und Jura Staatsexamen B2

Master

siehe Liste

Juristische Aufbaustudiengänge LL.M. (Magister des europäischen Rechts, Rechtswissenschaft für im Ausland graduierte Juristen)

DSH2/ DSH3 oder Äquivalent*

Zulassungsbeschränkte Fächer (grundständige Studiengänge):

DSH2/ DSH3 oder Äquivalent*

Promotion

Gemäß Promotionsordnung

Bewerbung für ein höheres Fachsemester

DSH2/ DSH3 oder Äquivalent* empfohlen

 

Beachten Sie:

  • bitte legen Sie Ihrer Bewerbung ein Zeugnis über die Bestätigung Ihres Deutschniveaus bei;
  • Teilnahmebescheinigungen werden nicht als Nachweis anerkannt.

Geforderte Deutschkenntnisse zur Immatrikulation

Für die EINSCHREIBUNG in einen deutschsprachigen Studiengang muss man in der Regel die DSH2-Niveau (siehe unten) nachweisen.


Ausnahmen:

  • Bachelor: Bei folgenden deutschsprachigen Bachelor-Studiengängen sind Deutschkenntnisse auf B2-Niveau zur Einschreibung ausreichend:

Studienfach (alle BA)

Studienbeginn

Akademische Sprachtherapie/ Logopädie WS

Alte Welt

WS/SS

Classics

WS

Digital Business & Data Science

WS

Französisch WS/ SS

Games Engineering

WS

Germanistik WS/ SS

Human-Computer-Interaction

WS

Informatik WS/ SS
Informatik und Nachhaltigkeit SS

Indologie/Südasienstudien

WS

Italienisch WS/ SS

Künstliche Intelligenz und Data Science

WS

Luft- und Raumfahrtinformatik WS

Musikpädagogik

WS/SS

Pädagogik

WS

Pflegewissenschaften WS
Romanistik (Französisch/Italienisch) WS/SS
Romanistik (Französisch/Spanisch) WS/SS
Romanistik (Italienisch/Spanisch) WS/SS
Spanisch WS/ SS
Sportwissenschaft mit dem Schwerpunkt Gesundheit und Bewegungspädagogik WS

Wirtschaftsinformatik

WS

Wirtschaftsmathematik

WS

Wirtschaftswissenschaft

WS

  • Master: In einige deutschsprachige Masterprogramme können Sie bereits mit einem niedrigeren Sprachniveau eingeschrieben werden (siehe Liste). Welche Deutschkenntnisse für einen englischsprachigen Studiengang (Bewerbung und Einschreibung) nötig sind, können Sie der Liste Internationale Studienprogramme entnehmen.

Die Art der Zulassung hängt davon ab, welches Deutschniveau Sie bei der Bewerbung nachweisen konnten:

  • Bei Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse erhalten Sie eine Zulassung zum Fachstudium, falls sie einen Studienplatz erhalten können. Mit dieser Zulassung können Sie sich direkt für das Fachstudium einschreiben, ohne en weiteres Deutschzertifikat einreichen zu müssen.
  • Sollten Sie zwar die zur Bewerbung geforderten Dutschkenntnisse nachweisen, jedoch noch nicht das für die Einschreibung geforderte Niveau erhalten Sie eine Zulassung zum Fachstudium mit der Auflage, die erforderlichen Deutschkenntnisse bis zum Zeitpunkt der Einschreibung nachzureichen, falls Sie einen Studienplatz erhalten können.
    WICHTIG: Erst wenn Sie die für die Einschreibung erforderlichen Sprachkenntnisse nachweisen, können Sie ins Fachstudium eingeschrieben werden.

  • Das Zentrum für Sprachen der Universität Würzburg bietet KEINE studienvorbereitenden Deutschkurse an.
  • Eine Liste mit privaten Sprachschulen in Würzburg finden Sie auf der Homepage der Stadt Würzburg.

Sprachniveau nach GER C1/C2 C1 B2
DSH* ab 82% = DSH3 Ab 67% = DSH2 Ab 57% = DSH1
TestDaF (wird auch am ZfS der Universität Würzburg abgehalten) TDN 5/ TDN 4
5555 (4x5) oder 5554
TDN 4
4444 (4x4) oder 4445 oder 4455
TDN 4 (4443), TDN 3 (3333 oder 3334 oder 3344)
Deutsches Sprachdiplom der Kultusministerkonferenz (DSD)   DSD II* DSD II*
Goethe-Zertifikat Goethe-Zertifikat C2 (alte Zertifikate: Großes Deutsches Sprachdiplom (GDS), Kleines Deutsches Sprachdiplom (KDS)) Goethe-Zertifikat C2 (altes Zertifikat: Zentrale Oberstufenprüfung (ZOP)) Goethe-Zertifikat C1
Goethe-Zertifikat B2
(altes Zertifikat: Zentrale Mittelstudenprüfung (ZMP))
ÖSD ÖSD-Zertifikat C2 ÖSD-Zertifikat C2 ÖSD-Zertifikat C1
ÖSD-Zertifikat B2
telc - telc-Zertifikat C1 Hochschule telc-Zertifikat C1
telc-Zertifikat B2
Zeiten im Bildungssystem der Länder AT, BE, CH, DE, LI, LU   Deutsches Abitur oder äquivalente Abschlüsse in AT, LI, CH (mit Sprache Deutsch) Sek. I oder Ausbildung in DE  
Deutsch als Bildungskomponente (alle Länder)  

Deutsches Abitur an deutschen Auslandsschulen; gemischtsprachiges International Baccalaureat (IB) mit Prüfungsfach Deutsch als Sprache A

 
Spezielle Zeugnisse   Feststellungsprüfung Studienkolleg (FSP) mit Prüfungsteil Deutsch, Deutsche Sprachprüfung II  

 

Außerdem werden Äquivalente zu DSH2/3 bzw. DSD II (s.u.) anerkannt.

 

  • Goethe-Zertifikat C2
  • ÖSD-Zertifikat C2
  • der TestDaF mit mind. 4 x 4 TDN (=DSH 2); wird auch am Zentrum für Sprachen der Universität Würzburg angeboten
  • die Feststellungsprüfung eines deutschen Studienkollegs
  • telc-Zertifikat C1 Hochschule
  • Deutsches Abitur und äquivalente Abschlüsse in AT, LI, CH (mit Sprache Deutsch) Sek. I 
  • Ausbildung in Deutschland
  • Gemischtsprachiges International Baccalaureat (IB) mit Prüfungsfach Deutsch als Sprache A
  • Nachweise deutscher Sprachkenntnisse, die durch bilaterale Abkommen oder sonstige von der KMK und HRK getroffene Vereinbarungen als für die Aufnahme eines Hochschulstudiums hinreichender Sprachnachweis anerkannt wurden. Folgende ausländische Zeugnisse sind als Nachweis der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums in der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse anerkannt:
  1. Der Deutschnachweis im französischen Diplôme du Baccalauréat, das nach dem Besuch eines zweisprachigen deutsch-französischen Zweigs einer Sekundarschule erworben wurde (Ergänzende Vereinbarung vom 04.11.1988 zur Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Befreiung der Absolventen zweisprachiger deutsch-französischer Züge an Sekundarschulen von den Sprachprüfungen zur Aufnahme von Studien an den Universitäten des Partnerlands vom 10.07.1980).
  2. Das französische Diplôme du Baccalauréat mit Option internationale der deutschen Abteilungen (Verwaltungsvereinbarung zwischen der Ministerin für Bildung, Hochschulen und Forschung der Französischen Republik und der Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit über die deutschsprachigen sections internationales in Frankreich vom 24.09.2014) und das Baccalauréat français international section allemande (Verwaltungsvereinbarung zwischen der Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Bildung und Jugend der Französischen Republik betreffend die Sections internationales und die Classes de cycle terminal, die zum Baccalauréat français international section allemande in Frankreich und in den französischen Bildungseinrichtungen im Ausland führen vom 22.01.2023)
  3. Das Europäische Abitur an den Europäischen Schulen insofern eine Prüfung im Fach Deutsch als erste Sprache (L1) oder zweite Sprache (L2) erfolgreich absolviert wurde („Vereinbarung über die Satzung der Europäischen Schulen“ vom 17.08.1994, „Allgemeine Abiturprüfungsordnung“, AZ: 2014-11-D-11-de-3, und „Durchführungsbestimmungen zur europäischen Abiturprüfungsordnung“, AZ: 2015-05-D-12-de-6, in den jeweils geltenden Fassungen)
  4. US-Advanced Placement-Prüfung (AP-Prüfung) im Fach Deutsch (Beschluss der KMK vom 10./11.9.1992)
  5. Abschlusszeugnis der Oberstufe des Sekundarunterrichts aus der Deutschsprachigen Gemeinschaft des Königreichs Belgien
  6. Sekundarschulabschlusszeugnisse aus dem Großherzogtum Luxemburg
  7. Reifediplome der Schulen mit Deutsch als Unterrichtssprache aus der Autonomen Provinz Bozen-Südtirol (Italien)
  8. Das Abschlusszeugnis der internationalen Abteilung deutscher Sprache am Liceo Gimnasiale „Luigi Galvani“ in Bologna, Italien (Beschluss der KMK vom 06.03.2002) 6
  9. Das Abschlusszeugnis der internationalen Abteilung deutscher Sprache am Liceo Gimnasio Statale „M.Gioia“ in Piacenza, Italien (Beschluss der KMK vom 27.09.2005)
  10. Das Abschlusszeugnis der internationalen Abteilung deutscher Sprache am “Educandato Statale Collegio Uccelis“ in Udine, Italien (Beschluss der KMK vom 28.03.2006)
  11. Das Abschlusszeugnis eines deutsch-irischen zweisprachigen Sekundarschulabschlusses (bilingual Leaving Certificate) an der Deutschen Schule Dublin, St. Kilian’s, Irland(Abkommen vom 29.05.2006)
  12. Das Abschlusszeugnis der bilingualen Abteilungen am Liceo Ginnasio Statale „Romagnosi“ in Parma und am Liceo Classico Statale Socrate in Bari, Italien (Beschluss der KMK vom 11.12.2007)
  13. Das Abschlusszeugnis der internationalen Abteilung deutscher Sprache an der Scuola Internazionale Europea „A. Spinelli“ in Turin, Italien (Beschluss der KMK vom 17.03.2010)
  14. Das Abschlusszeugnis der Internationalen Abteilung deutscher Sprache am Liceo Classico „Guiseppe Garibaldi“ in Neapel, Italien (Beschluss der KMK vom 10./11.12.2013)
  15. Das Abschlusszeugnis der Internationalen Abteilung deutscher Sprache am Liceo Classico Statale „Umberto I“ in Palermo, Italien (Beschluss der KMK vom 23./24.03.2016)
  16. Das Abschlusszeugnis der Internationalen Abteilung deutscher Sprache am Liceo Scienze Umane / Artistico „Giovanni Pascoli“, Bolzano/Bozen, Italien (Beschluss der KMK vom 16.12.2020)
  17. Die polnische Maturaprüfung im Fach Deutsch an allgemeinbildenden Lyzeen mit bilingualem Bildungszweig mit dem Fach Deutsch als zweiter Unterrichtssprache. („Gemeinsamen Absichtserklärung über die Anerkennung der polnische Maturaprüfung im Fach Deutsch, abgelegt von Absolventinnen und Absolventen des bilingualen Bildungszweigs am allgemeinbildenden Lyzeum mit dem Fach Deutsch als zweite Unterrichtssprache als Sprachnachweis für den Hochschulzugang in Deutschland zwischen dem Ministerium für nationale Bildung der Republik Polen und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 27.08.2009 und Beschluss der KMK vom 17.09.2008)
  18. Das Abschlusszeugnis der ausländischen Schulen mit Deutschunterricht, die zum Gemischtsprachigen International Baccalaureat1 führen („Gemischtsprachiges International Baccalaureate an ausländischen Schulen mit Deutschunterricht“, Beschluss der KMK vom 26.04.2002 in der jeweils geltenden Fassung)
  • die "Deutsche Sprachprüfung II" des Sprachen- und Dolmetscher-Instituts München