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Studierendenkanzlei

Anfänger örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge

Bewerbung bei der Universität für das 1. Fachsemester

Grundlage für die Vergabe zulassungsbeschränkter Studiengänge:
Verordnung  über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) und über die Hochschulzulassungssatzung der Julius-Maximilians-Universität in der jeweils geltenden Fassung. Wir weisen insbesondere darauf hin, dass Sie vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn Sie zum Zeitpunkt der Bewerbung an einer deutschen Hochschule im gewünschten Studiengang eingeschrieben sind (§5 HZV).

Übersicht aller zulassungsbeschränkten Studiengänge

Die Bewerbung um Zulassung für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge erfolgt online über das Bewerbungsportal WueStudy. Im Anschluss müssen, je nach Angaben im Portal, eventuell noch fristgerecht Unterlagen postalisch eingereicht werden.

>> ACHTUNG: Bewerber für den Bachelor Psychologie beachten bitte jetzt schon die Hinweise unter 4. Ergänzendes Hochschulauswahlverfahren! <<

Hauptverfahren:

Die Studienplätze werden in einem Hauptverfahren nach der unten beschriebenen Zulassungsreihenfolge vergeben. Den zugelassenen Bewerbern wird eine Frist gesetzt, bis zu der sie die Annahme des Studienplatzes erklären und sich einschreiben können.

Nachrückverfahren:
Stehen danach noch freie Plätze zur Verfügung, werden Nachrückverfahren durchgeführt. An einem Nachrückverfahren nehmen alle Bewerber teil, die im Hauptverfahren eine Ablehnung erhielten.
Die Nachrückverfahren sind beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder wenn keine form- und fristgerechten Zulassungsanträge mehr vorliegen, spätestens bis 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn.

Losverfahren:
Stehen nach Beendigung der Nachrückverfahren in einem Studiengang noch freie Plätze zur Verfügung, so werden diese Plätze an Bewerber vergeben, die sich fristgerecht  um die Teilnahme am Losverfahren beworben haben.

Zulassungs- oder Ablehungsbescheide werden nicht postalisch versandt. Die Mitteilung darüber, dass die Zulassungsverfahren durchgeführt wurden, erfolgt per Mail. Bewerber sind verpflichtet, ihr Zulassungsergebnis selbstständig und eigenverantwortlich über das Bewerbungsportal abzufragen und sich ihren Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid auszudrucken.

Sollte in dem gewünschten Studiengang eine Zulassung durch die zuständige Stelle (Universität oder Stiftung für Hochschulzulassung) in das erste Fachsemester ausgesprochen werden, so erfolgt keine automatische Höherstufung, wenn bei der Einschreibung in das erste Fachsemester anrechenbare oder angerechnete Leistungen vorliegen.

Beispiel: Der Bewerber hat im Ausland Medizin bis einschl. Physikum studiert; die Prüfung wurde vom Prüfungsamt anerkannt. Sollte sich dieser Bewerber nun bei der Stiftung für Hochschulzulassung als Studienanfänger bewerben und eine Zulassung für das 1. vorklinische Semester Medizin erhalten, wird er nach der Einschreibung nicht automatisch in das 1. klinische Semester hochgestuft.

Er muss sich vielmehr an der Universität Würzburg für das nächste Bewerbungsverfahren um Zulassung in das gewünschte höhere Fachsemester bewerben.

An erster Stelle erhalten die bevorzugten Bewerber (also diejenigen Bewerber, die bereits aufgrund einer Bewerbung für den gewünschten Studiengang zugelassen wurden, die Zulassung aber wegen eines abzuleistenden Dienstes (s.u.) nicht verwirklichen konnten) einen Studienplatz.

Danach werden

  • 2 v.H. für Fälle außergewöhnlicher Härte,
  • 4 v.H. für die Fälle, in denen die Qualifikation für den gewählten Studiengang in einem anderen, noch nicht abgeschlossenen Studiengang an einer Hochschule erworben wurde,
  • 4 v.H. für die Auswahl für ein Zweitstudium,
  • 5 v.H. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen,
  • 3 v.H. für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung und
  • 2 v.H. für Spitzensportler, die einem Kader eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören (sh. Erläuterung der wichtigen Quoten, Ziff. 8)

reserviert (Sonderquoten).

Die verbleibenden Studienplätze werden bis einschließlich WS 2023/2024

  • zu 25 v.H. nach dem Grad der Qualifikation,
  • zu 10 v.H. nach dem Grad der Qualifikation  boniert um die Wartezeit und
  • zu 65 v.H. nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens

vergeben.

Ab dem SS 2024  ändern sich die Quoten, so dass die verbleibenden Studienplätze folgendermaßen verteilt werden:

  • zu 30 v.H. nach dem Grad der Qualifikation und
  • zu 70 v.H. nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens.

Bei Ranggleichheit innerhalb der o.a. Quoten wird vorrangig ausgewählt, wer durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung zum Sommersemester bis 31. März und bei einer Bewerbung zum Wintersemester bis 30. September abgeleistet sein wird oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens 6 Monate Dienst ausgeübt sein werden [Informationen zum Dienst].

Besteht danach immer noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

Erläuterung der wichtigsten Quoten

Bewerber, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt für das beantragte Studium an der Universität Würzburg zugelassen und an der Einschreibung wegen eines "Dienstes" gehindert waren, erhalten vor allen anderen Bewerbern bevorzugt eine Zulassung. Dieser Anspruch auf bevorzugte Zulassung gilt jedoch längstens bis zum zweiten Bewerbungstermin, der auf das Dienstende folgt. Bei neu eingeführten Zulassungsbeschränkungen gilt diese Regelung sinngemäß auch für alle Bewerber, die aufgrund eines Dienstes daran gehindert waren, das nun neu zulassungsbeschränkte Studium vor Einführung der Zulassungsbeschränkung aufzunehmen.
 

 Folgende Tätigkeiten werden als Dienst anerkannt:

  • Wehrdienst oder Dienst beim Bundesgrenzschutz bis zur Dauer von 3 Jahren
  • Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
  • Zivildienst
  • freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  • der Dienst "Weltwärts"
  • der Dienst "Kulturwelt"
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst
  • eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer
  • die Betreuung oder Pflege eines Kindes oder sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahres, sofern diese Tätigkeit vollzeitbeanspruchend ausgeübt wurde und sie von ihrem Umfang und Intensität mit den übrigen Diensten vergleichbar ist

Ein Berufsvorbereitendes Soziales Jahr (BSJ) ist kein anerkanntes Soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG)

Der Grad der Qualifikation ist die Durchschnittsnote Ihrer Hochschulzugangsberechtigung, z. B. der allg. Hochschulreife.

Auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung wird ein Bonus von 0,1 pro Halbjahr erworbener Wartezeit gewährt, jedoch höchstens 1,0.

Als Wartezeit werden alle vollen Halbjahre berücksichtigt, die seit dem Erwerb Ihrer Hochschulzugangsberechtigung verstrichen sind. Halbjahre sind die Zeit vom 1. April bis zum 30. September eines Jahres (Sommersemester) und die Zeit vom 1. Oktober eines Jahres bis zum 31. März des folgenden Jahres (Wintersemester). Zeiten, in denen Sie an einer staatlichen Hochschule im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eingeschrieben waren, gelten nicht als Wartezeit.

Bitte beachten Sie, dass diese Qutoe nur noch bis einschließlich WS 2023/2024 im Vergabeverfahren berücksichtigt wird. Die Berücksichtigung der Wartezeit entfällt zum SS 2024 in örtlich zulassungsbeschränkten Studiengängen.

Innerhalb dieser Quote werden noch bis einschließlich WS 2023/2024 an der Universität Würzburg die Studienplätze nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung vergeben.

Zum SS 2024 wird in dieser Quote neben der Durchschnittsnote ein weiteres Auwahlkriterium berücksichtigt werden, welches je nach Studiengang individuell durch Satzung festgelegt sein wird.

WICHTIGER HINWEIS FÜR BEWERBER DES STUDIENGANGS BACHELOR PSYCHOLOGIE

Die Universität Würzburg plant für die Zulassung zum Studiengang Bachelor Psychologie im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren ab dem SS 2024, neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit einer Gewichtung von 60 Prozent, auch das Ergebnis des Studieneignungstests BaPsy-DGPs mit 40 Prozent zu berücksichtigen.

Im Bewerbungsverfahren kann durch die Note der Hochschulzugangsberechtigung ein maximaler Punktwert von 100 erreicht werden, aus welchem sich zusammen mit dem Prozentrangwert des Testergebnisses des BaPsy-DGPs der Ranglistenplatz errechnet.

Informationen zu Zielgruppe, Testinhalten und Testgebühr des BaPsy-DGPs finden Sie hier.

Die Anmeldung zu der Testdurchführung für 2023 erfolgt in dem Zeitraum vom 20.02.2023 bis einschließlich 20.04.2023. Studienbewerber für das SS 2024, die am Test teilnehmen möchten, müssen sich in diesem Zeitraum bereits anmelden!

Die Testteilnahme ist freiwillig und stellt keine Voraussetzung für eine Zulassung dar. Es wird jedoch allen Studieninteressierten empfohlen, am Testverfahren teilzunehmen, um so die Chancen auf einen Studienplatz zu verbessern.

Zusätzlich können zum Zulassungsantrag Sonderanträge gestellt werden. Beachten Sie bitte, dass ein Sonderantrag nur anerkannt werden kann, wenn die jeweiligen strengen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sonderanträge sind grundsätzlich zeitgleich mit dem Zulassungsantrag zu stellen.

Nachteilsausgleich

Der Antrag ist grundsätzlich zeitgleich mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
Durch einen Antrag auf Nachteilsausgleich sollten besondere persönliche, nicht von Ihnen zu vertretende Gründe, die sich nachteilig auf Ihre Durchschnittsnote oder Wartezeit ausgewirkt haben, berücksichtigt werden. Ein anerkannter Antrag auf Nachteilsausgleich führt zur Verbesserung Ihrer Durchschnittsnote (sh. Nr.  2) oder Ihrer Wartezeit (sh. Nr. 3). Ein Antrag auf Nachteilsausgleich kann nicht gestellt werden, wenn Sie sich für ein Zweitstudium bewerben.

Härtefall

Der Antrag ist grundsätzlich zeitgleich mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
Für Fälle außergewöhnlicher, insbesondere sozialer Härte, können 2 Prozent der Studienplätze vergeben werden. Der Bewerber muß so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe nachweisen, daß ihm nicht zugemutet werden kann, das beabsichtigte Studium zu einem späteren Zeitpunkt zu beginnen. Die Zulassungsregeln von hochschulstart.de in Dortmund für Härtefallanträge gelten sinngemäß.

Falls ein Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung ein Studium an einer deutschen Hochschule in einem anderen Studiengang (auch Fachhochschulstudiengang) erfolgreich abgeschlossen hat, ist er ein sogenannter "Zweitstudienbewerber" und konkurriert nur mit Bewerbern, die bereits ein Studium abgeschlossen haben. Bei Zweitstudienbewerbern erfolgt die Auswahl nicht nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung oder der Wartezeit, sondern ausschließlich nach den Gründen für das Zweitstudium und nach der Abschlussnote des Erststudiums. Für beide Kriterien werden Punkte vergeben. Die Zulassungsregeln von hochschulstart.de in Dortmund für Zweitstudienbewerber gelten sinngemäß.

Hinweis:

Wer bei hochschulstart.de wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie geltend machen möchte, muss bei der Universität Würzburg, Studierendenkanzlei, Sanderring 2, 97070 Würzburg bis spätestens

  • 10. Dezember für ein Sommersemester und
  • 15. Juni für ein Wintersemester

die Erstellung eines Hochschulgutachtens beantragen. Den erforderlichen Antrag hierfür finden Sie ebenfalls im o.g. Merkblatt.

1. Prüfungsergebnis des Erststudiums

Noten ausgezeichnet und sehr gut: 4 Punkte
Noten gut und vollbefriedigend: 3 Punkte
Note befriedigend: 2 Punkte
Note ausreichend:1 Punkt

2. Gründe für das Zweitstudium

Fallgruppe 1 - zwingende berufliche Gründe -

Es wird ein Beruf angestrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann: 9 Punkte
 

Fallgruppe 2 - wissenschaftliche Gründe -

Das Zweitstudium ist aus wissenschftlichen Gründen zu befürworten. Es wird im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt:

  • 7 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt sind.
  • 9 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe von besonderem Gewicht und durch die bisherigen Leistungen belegt sind.
  • 11 Punkte, wenn die Gründe von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinen Interesse sind.


Fallgruppe 3 - besondere berufliche Gründe -

Die berufliche Situation wird dadurch erheblich verbessert, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden: 7 Punkte
 

Fallgruppe 4 - sonstige berufliche Gründe -

Obwohl das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung zum Erststudium darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert: 4 Punkte

 
Fallgruppe 5 - sonstige Gründe -

Keiner der vorgenannten Gründe: 1 Punkt

Im Zulassungsverfahren gibt es eine gesonderte Quote für beruflich qualifizierte Bewerber. Der Anteil dieser Quote beträgt 3 Prozent der Studienplätze im jeweiligen Studiengang. Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach der Note der Berufsausbildung bzw. Note der beruflichen Fort-/Weiterbildungsprüfung.

Wichtig: Für beruflich qualifizierte Bewerber ist der Hochschulzugang nur über ein Beratungsgespräch eröffnet. Als Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung müssen diese ihrer Bewerbung daher eine Bescheinigung über das erfolgte Beratungsgespräch und den Erwerb des allgemeinen Hochschulzugangs bzw. den Erwerb der Berechtigung für ein Probestudium beifügen. Ausführliche Infos hierzu.

Im Zulassungsverfahren gibt es eine gesonderte Quote für Spitzensportler, die einem Kader eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören:

  • Olympiakader (OK) - Athleten, die sich aus dem bisherig vom Spitzenverband benannten A-Kader rekrutiert haben.
  • Perspektivkader (PK) - Ausgewählte Athleten, die sich aus dem bisherig vom Spitzenverband benannten B-Kader und C-Kader (mit herausragender Leistungsperspektive) rekrutiert haben,
  • Ergänzungskader (EK) - Ausgewählte Athleten, die sich aus dem bisherig vom Spitzenverband benannten B-Kader rekrutiert haben,
  • Nachwuchskader 1 (NK 1) - Athleten, die sich aus dem bisherig vom Spitzenverband benannten C-Kader rekrutiert haben.

Der Anteil dieser Quote beträgt 2 Prozent der Studienplätze im jeweiligen Studiengang. Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung.