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Studierendenkanzlei

Anfänger örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge

Bewerbung bei der Universität für das 1. Fachsemester

Grundlage für die Vergabe zulassungsbeschränkter Studiengänge:
Verordnung  über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (HZV) und über die Hochschulzulassungssatzung der Julius-Maximilians-Universität in der jeweils geltenden Fassung.

Übersicht aller zulassungsbeschränkten Studiengänge

Die Bewerbung um Zulassung für örtlich zulassungsbeschränkte Studiengänge erfolgt online über das Bewerbungsportal WueStudy. Im Anschluss müssen, je nach Angaben im Portal, eventuell noch fristgerecht Unterlagen postalisch eingereicht werden.

Hauptverfahren:

Die Studienplätze werden in einem Hauptverfahren nach der unten beschriebenen Zulassungsreihenfolge vergeben. Den zugelassenen Bewerbern wird eine Frist gesetzt, bis zu der sie die Annahme des Studienplatzes erklären und sich einschreiben können.

Nachrückverfahren:

Stehen danach noch freie Plätze zur Verfügung, werden Nachrückverfahren durchgeführt. An einem Nachrückverfahren nehmen alle Bewerber teil, die im Hauptverfahren eine Ablehnung erhielten.
Die Nachrückverfahren sind beendet, wenn keine Studienplätze mehr zur Verfügung stehen oder wenn keine form- und fristgerechten Zulassungsanträge mehr vorliegen, spätestens bis 4 Wochen nach Vorlesungsbeginn.

Losverfahren:

Stehen nach Beendigung der Nachrückverfahren in einem Studiengang noch freie Plätze zur Verfügung, so werden diese Plätze an Bewerber vergeben, die sich fristgerecht  um die Teilnahme am Losverfahren beworben haben.

Zulassungs- oder Ablehungsbescheide werden nicht postalisch versandt. Die Mitteilung darüber, dass die Zulassungsverfahren durchgeführt wurden, erfolgt per Mail. Bewerber sind verpflichtet, ihr Zulassungsergebnis selbstständig und eigenverantwortlich über das Bewerbungsportal abzufragen und sich ihren Zulassungs- oder Ablehnungsbescheid auszudrucken.

An erster Stelle erhalten die bevorzugten Bewerber (also diejenigen Bewerber, die bereits aufgrund einer Bewerbung für den gewünschten Studiengang zugelassen wurden, die Zulassung aber wegen eines abzuleistenden Dienstes (s.u.) nicht verwirklichen konnten) einen Studienplatz.

Danach werden

  • 2 v.H. für Fälle außergewöhnlicher Härte,
  • 4 v.H. für die Fälle, in denen die Qualifikation für den gewählten Studiengang in einem anderen, noch nicht abgeschlossenen Studiengang an einer Hochschule erworben wurde,
  • 4 v.H. für die Auswahl für ein Zweitstudium,
  • 5 v.H. für die Zulassung von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen,
  • 3 v.H. für beruflich Qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung und
  • 2 v.H. für Spitzensportler, die einem Kader eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören

reserviert (Sonderquoten).

Die verbleibenden Studienplätze werden ab dem Sommersemester 2024 folgendermaßen vergeben:

  • zu 30 v.H. nach dem Grad der Qualifikation und
  • zu 70 v.H. nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens.

Bei Ranggleichheit innerhalb der o.a. Quoten wird vorrangig ausgewählt, wer durch eine Bescheinigung glaubhaft macht, dass der Dienst in vollem Umfang abgeleistet ist oder bei einer Bewerbung zum Sommersemester bis 31. März und bei einer Bewerbung zum Wintersemester bis 30. September abgeleistet sein wird oder glaubhaft macht, dass bis zu den genannten Zeitpunkten mindestens 6 Monate Dienst ausgeübt sein werden [Informationen zum Dienst].

Besteht danach immer noch Ranggleichheit, entscheidet das Los.

Erläuterung der Vorabquoten

Bewerber, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt für das beantragte Studium an der Universität Würzburg zugelassen und an der Einschreibung wegen eines "Dienstes" gehindert waren, erhalten vor allen anderen Bewerbern bevorzugt eine Zulassung. Dieser Anspruch auf bevorzugte Zulassung gilt jedoch längstens bis zum zweiten Bewerbungstermin, der auf das Dienstende folgt. Bei neu eingeführten Zulassungsbeschränkungen gilt diese Regelung sinngemäß auch für alle Bewerber, die aufgrund eines Dienstes daran gehindert waren, das nun neu zulassungsbeschränkte Studium vor Einführung der Zulassungsbeschränkung aufzunehmen.
 

 Folgende Tätigkeiten werden als Dienst anerkannt:

  • Wehrdienst oder Dienst beim Bundesgrenzschutz bis zur Dauer von 3 Jahren
  • Bundesfreiwilligendienst nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst
  • Zivildienst
  • freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
  • der Dienst "Weltwärts"
  • der Dienst "Kulturwelt"
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst
  • eine mindestens zweijährige Tätigkeit als Entwicklungshelfer
  • die Betreuung oder Pflege eines Kindes oder sonstigen Angehörigen bis zur Dauer von drei Jahres, sofern diese Tätigkeit vollzeitbeanspruchend ausgeübt wurde und sie von ihrem Umfang und Intensität mit den übrigen Diensten vergleichbar ist

Ein Berufsvorbereitendes Soziales Jahr (BSJ) ist kein anerkanntes Soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG)

Zusätzlich können zum Zulassungsantrag Sonderanträge gestellt werden. Beachten Sie bitte, dass ein Sonderantrag nur anerkannt werden kann, wenn die jeweiligen strengen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sonderanträge sind grundsätzlich zeitgleich mit dem Zulassungsantrag zu stellen.

Nachteilsausgleich

Der Antrag ist grundsätzlich zeitgleich mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
Durch einen Antrag auf Nachteilsausgleich sollten besondere persönliche, nicht von Ihnen zu vertretende Gründe, die sich nachteilig auf Ihre Durchschnittsnote oder Wartezeit ausgewirkt haben, berücksichtigt werden. Ein anerkannter Antrag auf Nachteilsausgleich führt zur Verbesserung Ihrer Durchschnittsnote (sh. Nr.  2) oder Ihrer Wartezeit (sh. Nr. 3). Ein Antrag auf Nachteilsausgleich kann nicht gestellt werden, wenn Sie sich für ein Zweitstudium bewerben.

Härtefall

Der Antrag ist grundsätzlich zeitgleich mit dem Zulassungsantrag zu stellen.
Für Fälle außergewöhnlicher, insbesondere sozialer Härte, können 2 Prozent der Studienplätze vergeben werden. Der Bewerber muß so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe nachweisen, daß ihm nicht zugemutet werden kann, das beabsichtigte Studium zu einem späteren Zeitpunkt zu beginnen. Die Zulassungsregeln von hochschulstart.de in Dortmund für Härtefallanträge gelten sinngemäß.

Bewerber haben frühestens nach 2 Semestern FH-Studium die Möglichkeit, an eine Universität zu wechseln. Nähere Informationen findne Sie hier unter dem Reiter "Fachhochschule".

Falls ein Bewerber zum Zeitpunkt der Bewerbung ein Studium an einer deutschen Hochschule in einem anderen Studiengang (auch Fachhochschulstudiengang) erfolgreich abgeschlossen hat, ist er ein sogenannter "Zweitstudienbewerber" und konkurriert nur mit Bewerbern, die bereits ein Studium abgeschlossen haben. Bei Zweitstudienbewerbern erfolgt die Auswahl nicht nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung, sondern ausschließlich nach den Gründen für das Zweitstudium und nach der Abschlussnote des Erststudiums. Für beide Kriterien werden Punkte vergeben. Die Zulassungsregeln von hochschulstart.de in Dortmund für Zweitstudienbewerber gelten sinngemäß.

Hinweis:

Wer bei hochschulstart.de wissenschaftliche Gründe für ein Zweitstudium in den Studiengängen Medizin, Zahnmedizin oder Pharmazie geltend machen möchte, muss bei der Universität Würzburg, Studierendenkanzlei, Sanderring 2, 97070 Würzburg bis spätestens

  • 10. Dezember für ein Sommersemester und
  • 15. Juni für ein Wintersemester

die Erstellung eines Hochschulgutachtens beantragen. Den erforderlichen Antrag hierfür finden Sie ebenfalls im o.g. Merkblatt.

1. Prüfungsergebnis des Erststudiums

Noten ausgezeichnet und sehr gut: 4 Punkte
Noten gut und vollbefriedigend: 3 Punkte
Note befriedigend: 2 Punkte
Note ausreichend:1 Punkt

2. Gründe für das Zweitstudium

Fallgruppe 1 - zwingende berufliche Gründe -

Es wird ein Beruf angestrebt, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden kann: 9 Punkte
 

Fallgruppe 2 - wissenschaftliche Gründe -

Das Zweitstudium ist aus wissenschftlichen Gründen zu befürworten. Es wird im Hinblick auf eine spätere Tätigkeit in Wissenschaft und Forschung auf der Grundlage der bisherigen wissenschaftlichen und praktischen Tätigkeit eine weitere wissenschaftliche Qualifikation in einem anderen Studiengang angestrebt:

  • 7 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe gewichtig und durch den wissenschaftlichen Werdegang belegt sind.
  • 9 Punkte, wenn die wissenschaftlichen Gründe von besonderem Gewicht und durch die bisherigen Leistungen belegt sind.
  • 11 Punkte, wenn die Gründe von überragender wissenschaftlicher Bedeutung, durch hervorragende Leistungen belegt und von besonderem allgemeinen Interesse sind.


Fallgruppe 3 - besondere berufliche Gründe -

Die berufliche Situation wird dadurch erheblich verbessert, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Wird durch die Aufnahme des Zweitstudiums lediglich ein Berufswechsel angestrebt, können besondere berufliche Gründe nicht bejaht werden: 7 Punkte
 

Fallgruppe 4 - sonstige berufliche Gründe -

Obwohl das weitere Studium keine sinnvolle Ergänzung zum Erststudium darstellt, wird die berufliche Situation durch das Zweitstudium aus sonstigen Gründen erheblich verbessert: 4 Punkte

 
Fallgruppe 5 - sonstige Gründe -

Keiner der vorgenannten Gründe: 1 Punkt

Wenn Sie KEINE deutsche Staatsbürgerschaft haben, KEIN deutsches Abitur besitzen und kein EU-Bürger oder Deutschen gleichgestellt sind, bewerben Sie sich bitte über das International Office.

Im Zulassungsverfahren gibt es eine gesonderte Quote für beruflich qualifizierte Bewerber. Der Anteil dieser Quote beträgt 3 Prozent der Studienplätze im jeweiligen Studiengang. Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach der Note der Berufsausbildung bzw. Note der beruflichen Fort-/Weiterbildungsprüfung.

Wichtig: Für beruflich qualifizierte Bewerber ist der Hochschulzugang nur über ein Beratungsgespräch eröffnet. Als Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung müssen diese ihrer Bewerbung daher eine Bescheinigung über das erfolgte Beratungsgespräch und den Erwerb des allgemeinen Hochschulzugangs bzw. den Erwerb der Berechtigung für ein Probestudium beifügen. Ausführliche Infos hierzu.

Im Zulassungsverfahren gibt es eine gesonderte Quote für Spitzensportler, die einem Kader eines Bundesfachverbands des Deutschen Olympischen Sportbunds angehören:

  • Olympiakader (OK) - Athleten, die sich aus dem bisherig vom Spitzenverband benannten A-Kader rekrutiert haben.
  • Perspektivkader (PK) - Ausgewählte Athleten, die sich aus dem bisherig vom Spitzenverband benannten B-Kader und C-Kader (mit herausragender Leistungsperspektive) rekrutiert haben,
  • Ergänzungskader (EK) - Ausgewählte Athleten, die sich aus dem bisherig vom Spitzenverband benannten B-Kader rekrutiert haben,
  • Nachwuchskader 1 (NK 1) - Athleten, die sich aus dem bisherig vom Spitzenverband benannten C-Kader rekrutiert haben.

Der Anteil dieser Quote beträgt 2 Prozent der Studienplätze im jeweiligen Studiengang. Die Auswahl der Bewerber erfolgt nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung.

Erläuterung der Hauptquoten

8. Grad der Qualifikation

Der Grad der Qualifikation ist die Durchschnittsnote Ihrer Hochschulzugangsberechtigung, z. B. der allg. Hochschulreife.

9. Ergänzendes Hochschulauswahlverfahren

Ab dem SS 2024 werden in dieser Quote neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung in einzelnen Studiengängen weitere Auswahlkriterien berücksichtigt, welche individuell durch die Hochschulzulassungssatzung der JMU festgelegt sind. Die Anrechnung von Wartezeit findet keine Anwendung mehr.

Im Studiengang Akademische Sprachtherapie (Bachelor of Science) wird ausschließlich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung für die Rangliste berücksichtigt.

Im Studiengang Biochemie (Bachelor of Science) werden neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung die Einzelnoten in den fachlich einschlägigen Schulfächern Chemie, Biologie, Physik und Mathematik mit einer maximalen Bonierung von insgesamt 0,3 berücksichtigt.

Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung kann pro Fach folgendermaßen boniert werden:

  • Chemie: Sehr gute Leistungen (Note 1 bzw. >12 Punkte) führen zu einem Bonus von 0,2. Gute Leistungen (Note 2 bzw. >9 Punkte) zu einem Bonus von 0,1
  • Biologie, Physik und Mathematik: Sehr gute Leistungen (Note 1 bzw. >12 Punkte) führen zu einem Bonus von 0,1

Werden in der Hochschulzugangsberechtigung mehrere Einzelnoten/Punktzahlen (z.B. Halbjahresleistungen und Ergebnisse der Abiturprüfung) für ein Fach ausgewiesen, so wird pro Fach ein Durchschnitt gebildet, der als Grundlage für die Bonierung herangezogen wird.

Welche der genannten Fächer herangezogen werden, entscheiden die Bewerberinnen und Bewerber durch die Eingabe der Einzelnoten/Punktzahlen in der Online-Bewerbung. Die Noten aus ausländischen Schulzeugnissen werden, soweit möglich, umgerechnet und boniert. Es wird hierfür die modifizierte bayerische Formel angewandt.

Im Studiengang Biomedizin (Bachelor of Science) werden neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung die Einzelnoten in zwei Schulfächern aus dem MINT-Bereich sowie abgeschlossene Berufsausbildungen in fachlich verwandten Berufen für die Erstellung der Rangliste herangezogen. Es wird insgesamt maximal ein Bonus von 0,5 für Einzelnoten und Berufsausbildungen gewährt.

Einzelnoten

Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung kann durch die Berücksichtigung von 2 MINT-Fächern (Biologie, Chemie, Physik, Mathematik und Informatik) pro Fach folgendermaßen boniert werden:

  • Sehr gute Leistungen (Note 1 bzw. >12 Punkte) führen zu einem Bonus von 0,2
  • Gute Leistungen (Note 2 bzw. >9 Punkte) führen zu einem Bonus von 0,1

Werden mehrere Einzelnoten/Punktzahlen (z.B. Halbjahresleistungen oder Ergebnis der Abiturprüfung) für ein Fach ausgewiesen, so wird pro Fach ein Durchschnitt gebildet.

Welche der fünf genannten Fächer herangezogen werden, entscheiden die Bewerberinnen und Bewerber durch Eingabe bei der Online-Bewerbung. Die Noten aus ausländischen Schulzeugnissen werden, soweit möglich, umgerechnet und boniert. Es wird hierfür die modifizierte bayerische Formel angewandt.

Berufsausbildungen

Weiterhin kann die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung durch eine zum Bewerbungszeitpunkt abgeschlossene Berufsausbildung - in einem zur Biomedizin fachlich verwandten Bereich – mit einem Wert von 0,2 boniert werden.

Es werden folgende Berufsausbildungen für die Bonierung berücksichtigt:

  • Biologisch-technische/r Assistent/in
  • Biologielaborant/in
  • Chemielaborant/in
  • Medizinisch-technische/r Assistent/in - Funktionsdiagnostik (Medizinische/r Technologe/in - Funktionsdiagnostik)
  • Medizinisch-technische/r Assistent/in (MTA)
  • Medizinisch-technische/r Assistent/in - Laboratoriumsassistent/in (Medizinische/r Technologe/in - Laboratoriumsanalytik)
  • Medizinlaborant/in
  • Veterinärmedizinsch-technische/r Assistent/in (Medizinische/r Technologe/in - Veterinärmedizin)

Im Studiengang Games Engineering wird ausschließlich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung für die Rangliste berücksichtigt.

Im Studiengang Lebensmittelchemie (Bachelor of Science) werden neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung die Einzelnoten in den fachlich einschlägigen Schulfächern Biologie und Chemie sowie abgeschlossene Berufsausbildungen in fachlich verwandten Berufen für die Erstellung der Rangliste herangezogen. Der maximale Bonus beträgt insgesamt 0,5 auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung.

Einzelnoten

Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung kann durch die Berücksichtigung der Fächer Biologie und Chemie folgendermaßen boniert werden:

  • Sehr gute Leistungen (Note 1 bzw. >12 Punkte) führen zu einem Bonus von 0,3
  • Gute Leistungen (Note 2 bzw. >9 Punkte) führen zu einem Bonus von 0,2 und
  • Befriedigende Leistungen (Note 3 bzw. >6 Punkte) führen zu einem Bonus von 0,1

Werden mehrere Einzelnoten/Punktzahlen (z.B. Halbjahresleistungen oder Ergebnis der Abiturprüfung) für ein Fach ausgewiesen, so wird pro Fach ein Durchschnitt gebildet.

Welche der zwei genannten Fächer herangezogen werden, entscheiden die Bewerberinnen und Bewerber durch Eingabe bei der Online-Bewerbung. Die Noten aus ausländischen Schulzeugnissen werden, soweit möglich, umgerechnet und boniert.

Es wird hierfür die modifizierte bayerische Formel angewandt.

Berufsausbildungen

Weiterhin kann die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung durch eine zum Bewerbungszeitpunkt abgeschlossene Berufsausbildung - in einem zur Lebensmittelchemie fachlich verwandten Bereich - verbessert werden.

Folgende Berufsausbildungen werden mit einem Bonus von 0,2 auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung berücksichtigt:

Chemielaborant/in

Biologielaborant/in

Milchwirtschaftliche/r Laborant/in

Chemisch-technische/r Assistent/in (CTA)

Biologisch-technische/r Assistent/in (BTA)

Pharmazeutisch-technische/r Assistent/in (PTA)

Medizinisch-technische/r Laboratoriumsassistent/in (MTLA) / Medizinische/r Technologe/Technologin - Laboratoriumsanalytik                                    

Umweltschutz-technische/r Assistent/in (UTA)

Ein Bonus von 0,1 wird für folgende abgeschlossene Berufsausbildungen gewährt:

Bäcker/in

Brauer/in und Mälzer/in

Brenner/in

Destillateur/in

Fachkraft für Fruchtsafttechnik

Fachkraft für Lebensmitteltechnik

Fachkraft für Süßwarentechnik

Fleischer/in

Koch/Köchin

Konditor/in

Landwirtschaftlich-technische/r Assistent/in

Medizinisch-technische/r Assistent/in

Molkereifachfrau/-mann

Müller/in

Physikalisch-technische/r Assistent/in

Physiklaborant/in

Weinküfer/in

Im Studiengang Lehramt Sonderpädagogik / Grundschuldidaktik wird ausschließlich die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung für die Rangliste berücksichtigt.

Im Studiengang Medienkommunikation (Bachelor of Science) werden neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung die Einzelnoten in den fachlich einschlägigen Schulfächern Mathematik und Englisch mit einer maximalen Bonierung von insgesamt 0,3 für die Erstellung der Rangliste berücksichtigt.

Die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung kann pro Fach folgendermaßen boniert werden:

  • Sehr gute Leistungen (Note 1 bzw. >12 Punkte) führen zu einem Bonus von 0,3
  • Gute Leistungen (Note 2 bzw. >9 Punkte) führen zu einem Bonus von 0,2 und
  • Befriedigende Leistungen (Note 3 bzw. >6 Punkte) führen zu einem Bonus von 0,1

Werden mehrere Einzelnoten/Punktzahlen (z.B. Halbjahresleistungen oder Ergebnis der Abiturprüfung) für ein Fach ausgewiesen, so wird pro Fach ein Durchschnitt gebildet.

Welche der Fächer für eine Bonierung herangezogen werden, entscheiden die Bewerberinnen und Bewerber durch die Eingabe der Einzelnoten/Punktzahlen in der Online-Bewerbung. Die Noten aus ausländischen Schulzeugnissen werden, soweit möglich, umgerechnet und boniert. Es wird hierfür die modifizierte bayerische Formel angewandt.

Bewerberinnen und Bewerber die bis zum Bewerbungsschluss am 15. Juli mindestens 6 Monate eines Dienstes nach Art. 2 BayHZG abgeleistet haben, erhalten einen Bonus von 0,3 auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung.

Die Universität Würzburg berücksichtigt für die Zulassung zum Studiengang Bachelor Psychologie im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren ab dem SS 2024, neben der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung mit einer Gewichtung von 60 Prozent, auch das Ergebnis des Studieneignungstests BaPsy-DGPs mit 40 Prozent.

Im Bewerbungsverfahren kann durch die Note der Hochschulzugangsberechtigung ein maximaler Punktwert von 100 erreicht werden, aus welchem sich zusammen mit dem Prozentrangwert des Testergebnisses des BaPsy-DGPs der Ranglistenplatz errechnet. Das genaue Vorgehen zur Berechnung des Punktwertes können Sie in der Anlage 3 der Hochschulzulassungssatzung nachlesen.

Informationen zu Anmeldefristen und Terminen sowie Zielgruppe, Testinhalten und Testgebühr des BaPsy-DGPs finden Sie direkt auf der Homepage der Deutschen Gesellschaft für Psychologie.

Die Testteilnahme ist freiwillig und stellt keine Voraussetzung für eine Zulassung dar. Es wird jedoch allen Studieninteressierten empfohlen, am Testverfahren teilzunehmen, um so die Chancen auf einen Studienplatz zu verbessern.

Bei einer Bewerbung innerhalb der Quoten für Zweitstudienbewerber oder Beruflich Qualifizierte findet der Studieneignungstest BaPsy-DGP keine Berücksichtigung an der JMU.

Weitere Informationen finden Sie auch auf den Seiten der Fachstudienberatung Psychologie.

Bewerberinnen und Bewerber die bis zum Bewerbungsschluss am 15. Juli mindestens 6 Monate eines Dienstes nach Art. 2 BayHZG abgeleistet haben, erhalten einen Bonus von 0,3 auf die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung.