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Studierendenkanzlei

Exmatrikulation

Das Abmelden von der Universität, die sogenannte Exmatrikulation, kann zu jeder Zeit auf Antrag der bzw. des Studierenden erfolgen, wird aber auch aus Gründen, die das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz vorgibt, von der Universität durchgeführt.

Die Exmatrikulation wird abschließend durch Art. 94 des Bayerischen Hochschulinnovationsgesetzes (BayHIG) i.V.m. § 19 der Immatrikulationssatzung der Universität Würzburg geregelt, wobei im Folgenden nur die drei häufigsten Gründe angeführt werden:

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Der bzw. die Studierende ist zum Ende des Semesters exmatrikuliert, in dem er bzw. sie die Abschlussprüfung bestanden hat.
 

Eine Prüfung ist erst dann bestanden, wenn dies von den zuständigen Prüfungsorganen festgestellt wurde. Die Exmatrikulation aufgrund bestandener Prüfung erfolgt damit nicht mit Abgabe der Bachelorarbeit oder der Erbringung einer anderen Prüfungsleistung, sondern zum Ende des Semesters, in dem alle Prüfungen bestanden - und damit auch korrigiert und verbucht - wurden.

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Der bzw. die Studierende ist zu exmatrikulieren, wenn er bzw. sie eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder er bzw. sie aus Gründen, die er bzw. sie zu vertreten hat, die Voraussetzungen für die Meldung zu einer dieser Prüfung endgültig nicht mehr beibringen kann, es sei denn, dass er bzw. sie in einen anderen Studiengang oder in sonstige andere Studien wechselt.

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Der bzw. die Studierende ist zu exmatrikulieren, wenn er bzw. sie die Zahlung von bei der Rückmeldung fälligen Gebühren oder Beiträgen nicht nachweist oder bei der Rückmeldung eine nach der Meldeverordnung für die Krankenversicherung der Studierenden vorzulegende Versicherungsbescheinigung aus eigenem Verschulden nicht einreicht.

 

Beantragung und Antragsfrist:

Die Exmatrikulation kann jederzeit auf Antrag des bzw. der Studierenden bei der Universität Würzburg erfolgen. Auf Wunsch des bzw. der Studierenden kann die Exmatrikulation zum Ende des Semesters oder auch während des laufenden Semesters erfolgen.

Sofern die Exmatrikulation wegen eines Hochschulwechsels oder einer Unterbrechung des Studiums erfolgen soll, ist es empfehlenswert, sich immer zum Ende des laufenden Semesters zu exmatrikulieren, da hierdurch keine Unterbrechungszeiten hinsichtlich des Versicherungsschutzes entstehen. Zum Ablauf des laufenden Semesters kann die Exmatrikulation jeweils ab Mitte Januar bzw. ab Mitte Juni beantragt werden. Nach Semesterbeginn ist eine rückwirkende Exmatrikulation zum Ablauf des vorausgegangenen Semesters nicht mehr möglich.

Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragstellung noch minderjährig sind, denken Sie bitte daran, dass auch Ihre Erziehungsberechtigten den Antrag mit unterschreiben müssen. Dazu haben wir für Sie Informationen zum Studium von Minderjährigen bereitgestellt.

Den Antrag auf Exmatrikulation finden Sie hier:

Antrag auf Exmatrikulation

Nach der Exmatrikulation sollten Sie zeitnah in WueStudy Ihre Exmatrikulations- sowie Rentenversicherungsbescheinigung ausdrucken. Ansonsten beachten Sie bitte unsere Hinweise zum Bescheinigungsdruck. Sie vermeiden so zukünftige Schwierigkeiten z.B. beim Nachweis der anrechenbaren Zeiten für die Rentenversicherung oder bei einer erneuten Immatrikulation an einer anderen Hochschule.

Die IT-Dienste der Universität Würzburg mit Ausnahme von WueStudy stehen Ihnen nach der Exmatrikulation nicht mehr zur Verfügung. Studierende, die nach dem 31.03.2022 exmatrikuliert wurden, können sich noch 10 Jahre lang in WueStudy anmelden.
Beachten sie dazu bitte auch die Information des Rechenzentrums zur Gültigkeitsdauer Ihres JMU Accounts.

 

Rückerstattung des Semesterbeitrages:

Im Zuge der Exmatrikulation sollten Sie gleichzeitig die Möglichkeit der Rückerstattung des für das nächste Semester bereits gezahlten Semesterbeitrages prüfen.

Voraussetzungen für die Rückerstattung sowie einen Antragsvordruck