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  • Studierende am Hubland
Studierendenkanzlei

Hinweise BI-EU

Zulassungsrechtlich sind Deutschen gleichgestellt:

  • Bildungsinländer: Als Bildungsinländer gelten Ausländer und Staatenlose, die eine deutsche Hochschulzugangsberechtigung (nicht jedoch Studienkolleg) erworben haben.
    Bildungsinländer sind auch jene Ausländer und Staatenlose, die ihre Studienberechtigung für den gwünschten Studiengang erst durch ein Eerststudium in Deutschland erworben haben.
    Bildungsinländer sind zulassungsrechtlich Deutschen gleichgestellt.
  • EU-Ausländer: Das sind Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union.
    Das gleiche gilt für Staatsangehörige von Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum (EWR), die nicht der Europäischen Union angehören (Island, Liechtenstein und Norwegen).
  • In Deutschland wohnende Bewerber, die selbst nicht Staatsangehörige eines EU-Staats bzw. Islands, Liechtensteins oder Norwegens sind, deren Familienangehörige aber zu diesem Personenkreis gehören und in Deutschland beschäftigt sind.