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Lehre

Lehre

II. Lehre

Für die Lehrtätigkeit eines Lehrenden sind insbesondere die Inhalte und die Grenzen der Lehrfreiheit von erheblicher Bedeutung.


a) Begriff und Inhalte der Lehrfreiheit

Die Lehrfreiheit ist nach Art. 108 BV, Art. 3 III BayHSchG und grundgesetzlich in Art. 5 III GG geschützt.
Nach der Definition des BVerfG ist Lehre die "wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse" an die Studierenden.
In den Schutzbereich der Lehrfreiheit fallen daher

  • die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschule, wobei Art und Umfang der Lehrverpflichtung sich nach dem übertragenem Amt sowie nach der LUFV richtet,
  • die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen, darunter fallen beispielsweise Fragen der Darstellung und Art der Aufbereitung des Lehrstoffes, die Entscheidung über die Reihenfolge und Gewichtung des Lehrstoffes im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen und über das „Wie“ der Lehrveranstaltung, 
  • die Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Lehrmeinungen, welche mit der Ausbildung im Zusammenhang stehen, wobei die Auswahl einem wissenschaftlich-pädagogischen Beurteilungsspielraum des Lehrenden unterliegt, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist,
  • Prüfungstätigkeit von Hochschullehrern,
  • negative Lehrfreiheit, jedoch nur unter dem Vorbehalt der Erfüllung des Studienangebots und des individuellen Lehrdeputats.

Nicht geschützt ist die Bestimmung des Adressaten- bzw. Teilnehmerkreises einer Lehrveranstaltung. Hier können durch Kapazitätsverordnungen Gruppengrößen für bestimmte Lehrveranstaltungen festgelegt werden.

b) Träger der Lehrfreiheit

Jeder, dem das Recht zur eigenständigen wissenschaftlichen Lehre im Hochschulbereich zusteht, ist Träger der Lehrfreiheit. Dazu gehören insbesondere die Professoren, die Lehrbeauftragen sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter  nach Maßgabe des Art. 21 I 4 BayHSchPG (Übertragung eigenverantwortlicher Lehraufgaben durch den Dekan), aber auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder Tutoren.

c) Grenzen der Lehrfreiheit

  • Dienstrechtliche Stellung des Lehrenden im Lehrkörper
  • Konkrete Anforderungen des Lehrangebots
  • Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen
  • Recht der Studierenden auf eine wissenschaftliche Berufsausbildung aus Art. 12 GG
  • Pflicht zur Verfassungstreue

d) Lehrevaluation

  • Qualitätsanalyse und –bewertung
  • Ziele: Binnensteuerung, Leistungskontrolle, Verbesserung der Studienergebnisse