Lehraufträge und Lehrvergütungen
Lehraufträge
Lehraufträge dienen der Ergänzung des Lehrangebots. Lehrbeauftragte werden in der Regel für ein Semester bestellt. Sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis zum Freistaat Bayern und nehmen die ihnen übertragenen Lehraufgaben selbstständig wahr.
Die Tätigkeit wird nebenberuflich ausgeübt. Lehraufträge dürfen insgesamt höchstens neun Semesterwochenstunden umfassen. Dabei sind die Lehraufträge an allen staatlichen bayerischen Hochschulen zusammenzurechnen.
Für Beschäftigte der Universität gelten zusätzliche Voraussetzungen. Bitte beachten Sie hierzu die Hinweise auf der Seite „Lehraufträge an Beschäftigte“.
Steuern und Sozialversicherung
Vergütungen aus einer selbstständig ausgeübten Lehrtätigkeit gehören grundsätzlich zu den Einkünften aus selbstständiger Arbeit. Die steuerliche Behandlung und mögliche Steuerbefreiungen richten sich nach den persönlichen Verhältnissen und den gesetzlichen Voraussetzungen. Bitte klären Sie individuelle steuerliche Fragen mit Ihrem zuständigen Finanzamt oder einer steuerberatenden Person.
Sozialversicherungsrechtliche Einordnung
Ob eine Lehrtätigkeit sozialversicherungsrechtlich als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzuordnen ist, richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen im Einzelfall. Nach der Übergangsregelung des § 127 SGB IV tritt bis zum 31. Dezember 2027 keine Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund einer Beschäftigung ein, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere müssen die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sein und die Lehrkraft muss der Anwendung der Übergangsregelung zustimmen. Hinweise zu einer möglichen Rentenversicherungspflicht finden Sie im folgenden Abschnitt.
Rentenversicherung bei selbstständiger Lehrtätigkeit
Auch bei einer selbstständigen Lehrtätigkeit kann Rentenversicherungspflicht bestehen. Die Übergangsregelung hebt diese mögliche Versicherungspflicht nicht auf. Bitte klären Sie Ihre Versicherungs- und Meldepflichten unmittelbar mit der Deutschen Rentenversicherung.
Künstlerische und publizistische Lehrtätigkeit
Für selbstständig ausgeübte künstlerische oder publizistische Lehrtätigkeiten kann eine Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in Betracht kommen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Auswirkungen eine weitere Beschäftigung oder Tätigkeit hat, prüft die Künstlersozialkasse.
Unfallversicherung
Bitte klären Sie Ihren Unfallversicherungsschutz mit dem zuständigen Unfallversicherungsträger. Für Selbstständige kann eine freiwillige Versicherung bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) in Betracht kommen.
Lehrvergütungen
Die Lehrvergütung ist von der Vergütung eines Lehrauftrags zu unterscheiden. Sie betrifft bestimmte Gruppen von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern. Für Lehrveranstaltungen, die zur Vollständigkeit des Lehrangebots erforderlich sind, kommen insbesondere folgende Personengruppen infrage:
- entpflichtete Professorinnen und Professoren sowie Professorinnen und Professoren im Ruhestand,
- Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren,
- Privatdozentinnen und Privatdozenten,
- außerplanmäßige Professorinnen und Professoren.
Bei Honorarprofessorinnen und Honorarprofessoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie außerplanmäßigen Professorinnen und Professoren müssen die zu vergütenden Lehrveranstaltungen über die unentgeltlich zu erbringende Statuslehre hinausgehen.
Bei einer bestehenden dienstlichen Lehrverpflichtung sind zusätzliche Einschränkungen und mögliche Ausnahmen zu beachten. Bitte wenden Sie sich zur Klärung an das Referat 2.2.
