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Lehre

Rechtsgrundlagen und Antragsverfahren

Rechtsgrundlagen

Die (am 8.4.2020 bekanntgemachten und rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft getretenen) neuen Vorschriften für die Erteilung eines Lehrauftrages oder einer Lehrvergütung finden Sie in den Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften (LLHVV).

Auf der Basis der aktuellen LLHVV wurden die Richtlinienzur Vergabe von Lehraufträgen und Lehrvergütungen an der Universität Würzburg beschlossen. Für den Beschluss des im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 4 der Richtlinien zu erstellenden "Vergütungskatalog der Fakultät / ZE" wird die Verwendung der aktuellen  Mustervorlage zur Beschlussfassung empfohlen.


Bitte unbedingt beachten:

Gemäß § 2 Abs. 3 der Richtlinien zum Vollzug der Lehraufträge an der Universität Würzburg sind die Lehrbeauftragten verpflichtet, Lehrveranstaltungen (LV) für welche ein Lehrauftrag erteilt worden ist, an denen weniger als 5 Studierende teilnehmen, dem Dekanat der jeweiligen Fakultät anzuzeigen. Der Dekan/die Dekanin entscheidet dann, ob die LV weitergeführt werden darf, oder ob die LV eingestellt wird. Über die Entscheidung wird eine entsprechende Bestätigung ausgestellt. Im Fall der Fortführung, kann diese LV dann am Ende der Vorlesungszeit auch abgerechnet werden.

Bei der Entscheidungsfindung kann und soll der/die Lehrbeauftragte mitwirken. Dazu ist das Formular Genehmigung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen mit weniger als 5 Teilnehmern ausgefüllt über den die LV initiierenden Verantwortlichen des Fachbereiches einzureichen.


Antragsverfahren

Für die erstmalige Erteilung eines Lehrauftrages oder einer Lehrvergütung ist es ausnahmslos erforderlich, dass zusammen mit dem Antragsformular auch die zusätzlich erforderlichen Unterlagen bei der Verwaltung eingereicht werden. Diese Unterlagen bestehen aus

  • Hochschulabschlusszeugnis
    in besonders begründeten Ausnahmefällen  alternativ eine gutachterliche Stellungnahme zur pädagogischen Eignung
  • soweit zutreffend: Promotions- oder Habilitationsurkunde, Facharztanerkennung
  • Lebenslauf (mit aktuellen Kontaktdaten und insbesondere einer kurzen Beschreibung der bisher absolvierten beruflichen Praxiszeiten),
  • Kopie eines gültigen Identitätsdokuments (für Personen aus anderen EU-Ländern),
  • Nachweis (Kopie) eines gültigen Aufenthaltstitels (für Personen aus nicht EU-Ländern; sofern keine Niederlassungserlaubnis vorliegt, ist der Nachweis jedes Semester erneut vorzulegen),
  • unterzeichneter "Erfassungsbogen Statistikdaten"
  • unterzeichneter "Fragebogen zur Verfassungstreue",
  • unterzeichneter "Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation"
  • Erklärung zur Einhaltung der SWS-Höchstgrenze an bayer. Hochschulen
  • unterzeichnete "Erklärung zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit"
  • unterzeichnete "Mitteilung der Bankverbindung sowie der Steuer-ID"
  • Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer (für nicht meldepflichtige Personen) durch das Finanzamt Würzburg
  • Einverständniserklärung zur selbstständigen Tätigkeit

Die entsprechenden Vordrucke finden Sie auf der Seite "Lehrauftrag beantragen"

Lehrbeauftragte sollen über eine mindestens 3-jährige Berufspraxis verfügen. Sofern dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, muss von den Antragstellern/-innen die besondere dienstliche Notwendigkeit der Erteilung eines Lehrauftrags festgestellt werden (siehe Abschnitt D. Nr. 1. des Antragsformulars).


Übergangsregelung zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Lehrbeauftragten

Für Lehrbeauftragte gilt bis 31. Dezember 2026 eine gesetzliche Übergangsregelung nach § 127 SGB IV:

Wenn Universität und Lehrbeauftragte bei Vertragsschluss von einer selbstständigen Tätigkeit ausgehen und die Lehrbeauftragten dies schriftlich bestätigen, besteht keine Sozialversicherungspflicht (Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung).

Ab dem 1. Januar 2027 tritt Sozialversicherungspflicht ein, falls eine abhängige Beschäftigung festgestellt wird.

Lehrbeauftragte haben bis dahin die Möglichkeit, freiwillig eine Statusklärung bei der Deutschen Rentenversicherung (§ 7a SGB IV) zu beantragen.

Die Abgabe der unterzeichneten Einverständniserklärung zur selbstständigen Tätigkeit ist seit dem Wintersemester 2025/26 fester Bestandteil des Antragsverfahrens. Ohne diese Erklärung kann kein Lehrauftrag erteilt werden.