Intern
Qualitätsmanagement

Aufhebung von Studiengängen

Hinweise

Die Aufhebung eines Studiengangs führt dazu, dass zunächst keine neuen Studierenden in diesen Studiengang zum ersten oder höheren Fachsemester immatrikuliert werden.

Den bereitss immatrikulierten Studierenden muss jedoch ermöglicht werden, ihr Studium zu beenden (Vertrauensschutz). Darüber hinaus führt die Aufhebung daher auch dazu, dass das Angebot an Lehrveranstaltungen und Prüfungen für diesen Studiengang noch aufrechterhalten wird und Studien- und Prüfungsordnungen nach Ablauf einer Übergangsfrist außer Kraft treten.

Die Übergangsfrist umfasst i.d.R. die jeweilige Regelstudienzeit des aufgehobenen Studiengangs bzw. -fachs und ggf. zuzüglich weiterer Semester.

Workflow

Fach verfasst Ideenskizze und reicht diese zur Zeit- und Arbeitsplan-(ZAP)-Abfrage ein (ca. Beginn des Kalenderjahres)

Vorhaben wird in Absprache mit allen beteiligten Akteuren und in Abhängigkeit zu anderen Maßnahmen in den ZAP eingefügt (Terminvergabe)

Fakultät beschließt Sachbeschreibung (spätestens 2 Wochen vor Gremienweg 1)

Studiengangentwicklung reicht Beschlussvorlage ein (mind. 2 Wochen vor UL)

Universitätsleitung (UL) berät und empfiehlt Aufhebung (mind. 2 Wochen vor KSuL)

Kommission für Studium und Lehre (KSuL) empfiehlt Aufhebung (2 Wochen vor Senat)

Senat empfiehlt dem Universitätsrat, die Aufhebung zu beschließen (mind. 2 Wochen vor UR)

Universitätsrat (UR) beschließt die Aufhebung in strategischer Hinsicht (einmal im Quartal)

Studiengangentwicklung zeigt die Aufhebung beim StMWK an.

Immatrikulation wird durch Studierendenkanzlei gestoppt.

Fach prüft zusammen mit Studiengangentwicklung die Zahl der noch immatrikulierten Studierenden; Fach erhält Lehre aufrecht.

FSB wird außer Kraft gesetzt.

Bei der Aufhebung von sog. reglementierten Studiengängen (bspw. Staatsexamensstudiengänge, Duale Studiengänge mit integrierter Berufsausbildung) gilt nicht allein das abgeschlossene Hochschulstudium als Voraussetzung dafür, einen Beruf zu ergreifen. Vielmehr bestehen weitere berufszulassungsrechtliche Voraussetzungen, die von den jeweils zuständigen staatlichen Stellen überprüft werden müssen.

Bei der Aufhebung von Studiengängen mit katholischer oder evangelischer Theologie sind Vertreterinnen oder Vertreter der örtlich zuständigen Diözese oder Landeskirche zu beteiligen.

In beiden Fällen kümmert sich die Geschäftsstelle Studiengangentwicklung darum, dass entsprechende Stellen rechtzeitig eingebunden werden.