Intern
Qualitätsmanagement

Konzeptakkreditierung

Ein neu entwickelter Studiengang wird i. d. R. akkreditiert, bevor er an den Start geht, sofern nicht innerhalb des Zeitraums der Regelstudienzeit des neuen Studiengangs ein Studienfachaudit und eine Akkreditierung für das Fach vorgesehen sind.

Die Akkreditierungsfrist richtet sich nach derjenigen des entsprechenden Fachbündels, damit einheitliche Fristen bestehen bleiben und der universitäre Gesamtplan eingehalten wird.

Verfahrensablauf

Im Auftaktgespräch zwischen dem Fach und Referat A.3 werden unter anderem folgende Themen besprochen:
Formalitäten, Organisatorisches, Auswahl der Gutachter/innen (s. Anlage 1), Verantwortlichkeiten, Zeitplanung (s. Anlage 2).

Innerhalb des Referates A.3 werden aus dem Prozess Studiengangentwicklung folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:

  • Studiengangskonzept
  • Begründete Darstellung über die Angemessenheit der Ressourcenausstattung vom zuständigen Referat A.1
  • Qualifikationsziele
  • Fachspezifische Bestimmungen (FSB) und Studienfachbeschreibung (SFB)
  • Modulhandbuch (MHB)
  • Studienverlaufsplan (SVP)
  • Studierendenbeteiligung
  • Stellungnahmen externer Fachvertreterinnen und Fachvertreter
  • Begründungen für Abweichungen von den Regelungen zur Studienakkreditierung bzw. der ASPO
  • evtl. weitere Begründungen
  • ggf. Kooperationsvertrag

Im Rahmen der Prüfung werden die Unterlagen um ein Deckblatt mit allgemeinen Angaben zum Studiengang ergänzt (Studienstruktur und Studiendauer, Studiengangsprofil, Abschluss und Abschlussbezeichnung, erstmaliger Beginn).

Referat A.3 prüft anhand der Unterlagen und des Dokumentes für die formale Prüfung von Studiengängen im Rahmen der Akkreditierung, ob die formalen Kriterien für die Programmakkreditierung erfüllt sind.

Abweichungen von den Kriterien müssen mit Auflagen belegt werden. Hinweise, wie ein Kriterium noch besser erfüllt werden könnte oder anderweitige Vorschläge zur Weiterentwicklung, können zu Empfehlungen führen.

Das Ergebnis der Prüfung wird im Dokument für die formale Prüfung von Studiengängen im Rahmen des Studienfachaudits bzw. der Akkreditierung festgehalten.

Schritt 5.1 Zusammenstellen der Gutachter/innengruppe

Für die Zusammenstellung der Gutachter/innengruppe sind die Hinweise in Anlage 1 zu beachten.
Das Fach erklärt schriftlich nach Prüfung die Unbefangenheit der vorgeschlagenen Gutachter/innen.
Die Vorgeschlagenen werden zu ihrer Teilnahme an der Akkreditierung angefragt. Dabei wird auch eine mögliche Befangenheit geprüft.
Die Bestellung der Gutachter/innen erfolgt dann durch den Präsidenten/die Präsidentin.
Die Gutachter/innen schließen Verträge mit der Universität – vertreten durch die/den Kanzler/in – ab.

Schritt 5.2 Bereitstellung der Unterlagen für die Gutachter/innengruppe

Das Fach und Referat A.3 stellen der Gutachter/innengruppe folgende Unterlagen in elektronischer Form:

  • Leitbild der Universität
  • Gleichstellungskonzept der Universität
  • Qualitätsziele der Universität
  • Qualitätsziele der Fakultät
  • Qualifikationsziele des Studiengangs
  • Beschreibung des Qualitätsmanagementsystems der Universität
  • Verfahrensbeschreibung Konzeptakkreditierung
  • Frageleitfaden für die Gutachter/innengruppe
  • Studienfachbericht bzw. Lehrbericht
  • Informationen zur Einbettung des Studiengangs im Fach
  • Darstellung der Ressourcenausstattung
  • ggf. Kooperationsvertrag
  • Übersicht über die generellen Strukturen der Bachelor- und Masterstudiengänge der Universität
  • Studien- und Prüfungsordnung (aktuelle ASPO sowie FSB des Studiengangs)
  • Modulhandbuch
  • Studienverlaufsplan
  • Tagesstatistik für das Studienangebot des Faches gesamt
  • Tagesstatistik für die BA-/MA-Studiengänge des Faches
  • ggf. Ergebnisse einer vorangegangenen Akkreditierung
  • Zeitplan für das Akkreditierungsverfahren

Schritt 5.3 Auftaktgespräch

Vor Erstellung des Gutachtens findet ein virtuelles Auftaktgespräch zwischen den Gutachter/innen und der Verfahrensbetreuung des Referates A.3 statt, in dem die von den Gutachterinnen und Gutachtern zu verfassenden Teile des Berichts verteilt werden, Kritikpunkte stichpunktartig festgehalten sowie unter anderem folgende Themen besprochen werden:

Formalitäten, Organisatorisches, Verantwortlichkeiten, Zeitplanung (s. Anlage 2).

Schritt 5.4 Erstellung Gutachtenentwurf

Für die Erstellung des Gutachtenentwurfs durch die Gutachterinnen und Gutachter ist ein Zeitraum von vier Wochen vorgesehen.

Schritt 5.5 Stellungnahme des Fachs

Über die Verfahrensbetreuung des Referates A.3 geht der Bericht – ohne die Beschlussempfehlung der Gutachter/innengruppe – an die/den Studienfach-verantwortliche/n zur Stellungnahme sowie an die/den Studiendekan/in zur Kenntnisnahme.

Schritt 5.6 Stellungnahme des Faches

Nach Eingang des Gutachtenentwurfs bei der/dem Studienfachverantwortlichen erstellt diese/r in Abstimmung mit der Studienfachkommission und/oder weiteren an der Einrichtung des Studiengangs Beteiligten eine Stellungnahme. Darin kommentiert das Fach die im Gutachten formulierten Vorschläge zur Weiterentwicklung und äußert sich zu möglichen Ansätzen der Maßnahmenableitung. Die Stellungnahme kann auch für Richtigstellungen sachlicher Art genutzt werden. Die Stellungnahme wird von der/dem Studienfachverantwortlichen über die/den Studiendekan/in an den Vorsitz der PfQ und deren Geschäftsstelle im Referat A.3 übermittelt.

Schritt 5.7 Finalisierung Gutachten

Die Stellungnahme wird von Referat A.3 an die Gutachter/innengruppe übermittelt, die damit noch einmal die Gelegenheit bekommt, die gesetzten Auflagen und Empfehlungen zu überdenken.

Die Verfahrensbetreuung in Referat A.3 finalisiert in Abstimmung mit den Gutachterinnen und Gutachtern das Gutachten.

Die PfQ bekommt die Studienfachdokumentation, zu der das Gutachten, die Prüfunterlagen der Zentralverwaltung, die Stellungnahme des Fachs und die vorgeschlagenen Auflagen und/oder Empfehlungen gehören sowie einen vom Referat A.3 vorbereiteten Entwurf einer Beschlussempfehlung für die Universitätsleitung zwei Wochen vor dem Sitzungstermin übermittelt.

Die PfQ diskutiert auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Informationen, ob der (Teil-) Studiengang die Kriterien der Programmakkreditierung erfüllt. Dabei werden die Auflagen und Empfehlungen einzeln betrachtet:

  • Sind die vorgeschlagenen Auflagen und Empfehlungen richtig bzw. sinnvoll gesetzt? Sind sie verständlich und eindeutig formuliert?
  • Ist eine inhaltliche Angemessenheit und Schlüssigkeit der Auflagen und Empfehlungen erkennbar?
  • Möchte die PfQ begründete Auflagen oder Empfehlungen aussprechen, die nicht von der Gutachterinnen- und Gutachtergruppe oder der Zentralverwaltung vorgeschlagen wurden?
  • Welche Ansätze des (Teil-)Studiengangs sind womöglich positiv hervorzuheben (good practice)?

Für die Diskussion wird in die Sitzung mindestens eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter eingeladen. Vor der Abstimmung verlassen die Fachvertreterinnen und Fachvertreter die Sitzung. Sie werden zeitnah über den Ausgang der Akkreditierung informiert.

Die PfQ stimmt über die Beschlussempfehlung ab, die eventuell im Zuge der Diskussion abgeändert wurde.

Die möglichen Entscheidungen jeweils bezogen auf den (Teil-)Studiengang sind:

  • Die Akkreditierung wird ohne Auflagen sowie mit/ohne Empfehlungen ausgesprochen.
  • Die Akkreditierung wird mit Auflagen sowie mit/ohne Empfehlungen ausgesprochen.
  • Eine Akkreditierung kann grundsätzlich versagt werden, wenn ein (Teil-)Studiengang erhebliche Mängel aufweist.

Für die Abstimmung ist die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen notwendig. Für die Sitzung entschuldigte PfQ-Mitglieder sollten nach Möglichkeit ihr Stimmrecht im Vorfeld auf ein anderes Mitglied übertragen.

PfQ-Mitglieder aus der Fakultät (auch bei Zweitmitgliedschaft) des zu behandelnden Studiengangs können an der Diskussion teilnehmen, so lange nicht der Anschein der Befangenheit besteht. Vor der Abstimmung verlassen sie den Raum, nach der Abstimmung werden sie wieder zur Sitzung zugelassen und über das Ergebnis informiert. PfQ-Mitglieder, die zugleich Studiendekanin oder Studiendekan der entsprechenden Fakultät sind, nehmen in keinem Fall an der Abstimmung teil. Von Diskussion und Abstimmung ausgenommen werden können auch PfQ-Mitglieder, die einer anderen Fakultät angehören, wenn sie sich selbst für befangen erklären. PfQ-Mitglieder werden verpflichtet Tatsachen und Umstände, die den Anschein der Befangenheit begründen könnten, der PfQ mitzuteilen. Im Zweifelsfall entscheidet die PfQ unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds oder der betroffenen Mitglieder, ob Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit begründen könnten.

Die oder der PfQ-Vorsitzende – oder im Falle der Befangenheit die Stellvertretung – spricht die Akkreditierung im Auftrag der Universitätsleitung auf der Grundlage der Beschlussempfehlung der PfQ aus.

Eine Akkreditierung wird – auch im Falle von Auflagen – in der Regel für acht Jahre oder entsprechend der Befristung des entsprechenden Fachbündels ausgesprochen, und zwar auch im Falle von Auflagen. Auflagen müssen in der Regel innerhalb von neun Monaten erfüllt werden. Der Zeitraum kann jedoch in begründeten Fällen verlängert oder verkürzt werden.

Falls die oder der Vorsitzende von der Beschlussempfehlung der PfQ abweichen möchte, wird die Abweichung mit der Universitätsleitung besprochen. Die PfQ wird über das Ergebnis einer solchen Rücksprache zeitnah informiert.

Wird ein (Teil-)Studiengang trotz eventuellen Aussetzens des Verfahrens und Fristverlängerung nicht akkreditiert, wird der Prozess „Studiengang aufheben“ ausgelöst.

Die oder der PfQ-Vorsitzende übermittelt über Referat A.3 der Fakultät (adressiert an Dekanin oder Dekan, Studiendekanin oder Studiendekan, Studienfachverantwortliche oder Studienfachverantwortlichen, Studiengangskoordinatorin oder Studiengangskoordinator sowie die studentischen Vertreterinnen und Vertreter im Fakultätsrat) die offizielle Akkreditierungsentscheidung. Das Schreiben geht nachrichtlich an die am Prüfprozess beteiligten Stellen. Das Referat A.3 sorgt für den entsprechenden Eintrag eines (Teil-)Studiengangs in WueStudy sowie in die Datenbank akkreditierter Studiengänge des Akkreditierungsrates und benachrichtigt das zuständige Staatsministerium über die Akkreditierung.

Unterlagen zur Auflagenerfüllung sendet eine Fakultät bzw. ein Fach über die Studiendekanin oder den Studiendekan an das Referat A.3, das eine erste Sichtung und Einschätzung vornimmt. Die PfQ berät über die Auflagenerfüllung und spricht eine an die Universitätsleitung gerichtete Beschlussempfehlung aus. Kommt eine Fakultät der Auflagenerfüllung nicht nach, entscheidet die Universitätsleitung auf Beschlussempfehlung der PfQ über die Entziehung der Akkreditierung des (Teil-)Studiengangs.