Intern
    VerwaltungsABC

    Unfall

    Ein Unfall ist nach der gesetzlichen Definition ein plötzlich eintretendes Ereignis, das zu einem nicht unerheblichen Personen- oder Sachschaden führt.

    Dienst-, Arbeits- oder Wegeunfall

    Die Unfallanzeige ist durch den Unternehmer bzw. Vorgesetzten zu erstatten, wenn ein Dienst-/Arbeitsunfall oder ein Wegeunfall ( z.B. Unfall auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitstätte) vorliegt, eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod eines Versicherten zu Folge hat. Der Unternehmer bzw. Vorgesetzte muss die Anzeige binnen drei Tagen nach dem Unfall erstatten. (Unfallanzeige, Dienstunfalluntersuchung)

    Alle sonstigen Hilfeleistungen (sog. Bagatellunfälle) sind im Verbandbuch, das in den Verbandkästen/Erste-Hilfe-Schränken vorhanden sein sollte, zu dokumentieren. Das Verbandbuch ist 5 Jahre aufzubewahren, die Dokumentation sichert in der Regel den Versicherungsschutz bei möglichen Spätfolgen eines Unfalls oder Verletzungen, die zunächst als "Bagatellunfall" erscheinen können.

    Privater Unfall

    Bei Unfällen im privaten Bereich muss der Verunfallte ebenfalls eine Unfallanzeige erstellen wenn der Schaden durch Fremdverschulden herbeigeführt wurde, d.h. wenn gegenüber einer dritten Person Schadenersatzansprüche bestehen (z.B. Überfall, Angriff, Verkehrsunfall, Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, Verletzung durch ein Tier).