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Prüfungsangelegenheiten

Ausnahmeregelungen in Verbindung mit der Corona-Pandemie an der JMU Würzburg

Regeltermine und Studienfristen

Mit dem im Sommer 2020 neu gefassten Art. 99 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) wurden Regelungen getroffen, die aus den enormen Herausforderungen, vor die die COVID-19-Pandemie die Hochschulen sowie die Studentinnen und Studenten stellt, hochschulrechtliche Konsequenzen ziehen. Für fachsemester-gebundene Regeltermine, wie die Grundlagenorientierungsprüfungen und weitere Kontrollprüfungen an der JMU, gilt das Sommersemester 2020 daher nicht als Fachsemester.

Mit der letzten Änderung im Bayerischen Hochschulgesetz gelten diese Regelungen ebenso für das Wintersemester 20/21, das Sommersemester 2021 als auch für das Wintersemester 21/22. Daher wird bei Kandidatinnen und Kandidaten, die in den betroffenen Semestern ECTS-Punkte für so genannte Grundlagen- und Orientierungsprüfungen bzw. für weitere Kontrollprüfungen nachweisen müssen, ausnahmsweise bis zum Ende des Wintersemesters 21/22 auf die Überprüfung der erreichten Punktzahlen verzichtet.

Bei Rückfragen zur Anwendung bei Ihrem individuellen Studienverlauf wenden Sie sich bitte an das für Ihren Studiengang zuständige Prüfungsamt.

Um Nachteile für Studierende zu vermeiden, die im Sommersemester 2020 in einem Studiengang immatrikuliert und nicht beurlaubt sind, wenn sie aufgrund der Sondersituation im Sommersemester 2020, die sich auf ihr gesamtes weiteres Studium auswirken kann, prüfungsrechtliche Fristen nicht einhalten können, werden die Fristen die an das Erreichen der Regelstudienzeit anknüpfen (Fiktionsfristen bzw. Höchststudiendauer), für die im Sommersemester 2020 betroffenen, immatrikulierten und nicht beurlaubten Kandidatinnen und Kandidaten automatisch verlängert.

Mit der letzten Änderung im Bayerischen Hochschulgesetz gelten diese Regelungen ebenso für das Wintersemester 20/21, das Sommersemester 2021 als auch für das Wintersemester 21/22.

Das Prüfungsamt gewährt die „automatische“ Verlängerung der Fristen von Amts wegen. Ein Antrag ist nicht erforderlich.

Bei Rückfragen zur Anwendung bei Ihrem individuellen Studienverlauf wenden Sie sich bitte an das für Ihren Studiengang zuständige Prüfungsamt.