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Prüfungsangelegenheiten

ASPO BA 6-semestrig/MA 4-semestrig

Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung (ASPO)

für die Bachelor- (6-semestrig) und Masterstudiengänge (4-semestrig)

an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 28. September 2007

(Fundstelle: <link amtl_veroeffentlichungen external-link-new-window>https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2007-29)


Die Satzung tritt am 29. September 2007 in Kraft.


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben. 


   Aufgrund von Art. 13 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Art. 58 Abs. 1 Satz 1, Art. 61 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl. S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK) in der jeweils geltenden Fassung erlässt die Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

1. Teil: Allgemeine Vorschriften

§  1

Geltungsbereich

§  2

Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Akademischer Grad

§  3

Zugangsvoraussetzungen zum Bachelor-Studium, empfohlene Grundkenntnisse

§  4

Zugangsvoraussetzungen zum Master-Studium

§  5

Studienbeginn

§  6

Studiendauer, Fächerkombinationen, Gliederung des Studiums

§  7

Lehrformen

§  8

Umfang der Prüfung, Fristen

§  9

Prüfungsausschuss, Studienfachverantwortliche

§ 10

Beschlussverfahren

§ 11

Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse in Studienfachkombinationen

§ 12

Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen

§ 13

Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

§ 14

Anrechnung von Modulen, Teilmodulen, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten

§ 15

Bereitstellung des Lehrangebots

§ 16

Studienberatung

 

 

2. Teil: Inhalt und Durchführung der Prüfungen

§ 17

Form der Prüfungsleistungen

§ 18

Mündliche Teilmodulprüfungen

§ 19

Schriftliche Teilmodulprüfungen

§ 20

Sonstige Prüfungen: Referate, Vorträge, Hausarbeiten, Übungsarbeiten, Projektarbeiten, praktische Prüfungen, Prüfungen für andere Lehrformen und sonstige studiengangspezifisch mögliche Prüfungen

§ 21

Abschlussarbeit: Bachelor- / Master-Arbeit

§ 22

Abschlusskolloquium

§ 23

Organisation von Prüfungen

§ 24

Voraussetzungen für die erfolgreiche Anmeldung zu Prüfungen

§ 25

Durchführung von Teilmodulprüfungen

§ 26

Sonderregelungen für Studierende mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

§ 27

Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

§ 28

Mängel im Prüfungsverfahren

§ 29

Bewertung von Prüfungen

§ 30

Mitteilung der Prüfungsergebnisse

§ 31

Bestehen von Prüfungen

§ 32

Wiederholung von Prüfungen

§ 33

Erreichen der erforderlichen ECTS-Punktezahl, erfolgreiche Beendigung des Studiums

§ 34

Bildung und Gewichtung der Noten in den einzelnen Bereichen, Fach- und Gesamtnotenberechnung

 

 

3. Teil: Schlussbestimmungen

§ 35

Zeugnisse, Bachelor-/ Master-Urkunde, Diploma Supplement, Transcript of Records

§ 36

Endgültiges Nichtbestehen der Bachelor-/ Master-Prüfung, Bekanntgabe des erstmaligen und endgültigen Nichtbestehens

§ 37

Bescheinigung bei einer endgültig nicht bestandenen Prüfung

§ 38

Einsicht in die Prüfungsunterlagen

§ 39

Ungültigkeit der Bachelor-/ Master-Prüfung

§ 40

Wechsel des Studienfachs

§ 41

Inkrafttreten

 


1. Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

   1Diese Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung gilt für alle Bachelor- und Master-Studiengänge an der Universität Würzburg, soweit in den jeweiligen fachspezifischen Bestimmungen der einzelnen Studienfächer nichts Abweichendes geregelt ist. 2Sie kommt auch dann nicht zur Anwendung, soweit und solange für diese Abschlüsse in den einzelnen Studienfächern eigene Studien- und Prüfungsordnungen existieren. 3Dagegen ist im Falle einer grundlegenden Umstellung der bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits bestehenden Bachelor- und Master-Studiengänge diese Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung anzuwenden.

 

§ 2 Ziel des Studiums, Zweck der Prüfung, Akademischer Grad

   (1) 1Im Rahmen des Bachelor-Studiengangs sollen den Studierenden wissenschaftliche Grundlagen, Methodenkompetenz und berufsfeldbezogene Qualifikationen so vermittelt werden, dass sie zur wissenschaftlichen Arbeit befähigt werden. 2Die näheren Ausgestaltungen und Zielsetzungen werden in den jeweiligen fachspezifischen Bestimmungen geregelt.

[Satz 2: In Abhängigkeit von der konkreten Umsetzung sind in den entsprechenden fachspezifischen Bestimmungen Ausführungen hinsichtlich der näheren Ausgestaltungen und Zielsetzungen der Vermittlung von wissenschaftlichen Grundlagen, Methodenkompetenz sowie von berufsfeldbezogenen Qualifikationen notwendig.] 1.

   (2) 1Die Bachelor-Prüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im jeweiligen Studienfach bzw. in den jeweiligen Studienfächern (bei Studienfachkombinationen). 2Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob die Prüflinge die Ziele des Studiums erreicht haben.

   (3) Aufgrund der bestandenen Bachelor-Prüfung wird ein akademischer Grad verliehen, welcher in den fachspezifischen Bestimmungen festgelegt wird.

[Folgende Abschlüsse sind möglich: vgl. Nr. 6 "Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG in der jeweils geltenden Fassung für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen" [http://www.kmk.org/doc/beschl/BS_050922_LaendergemeinsameStrukturvorgaben.pdf - fachspezifisch] 1.

   (4) 1Im Rahmen des Master-Studiengangs sollen die Studierenden die in einem Bachelor-Studiengang erworbenen Kenntnisse vertiefen und spezialisieren, wobei der Master-Studiengang einem der beiden Profiltypen „stärker anwendungsorientiert“ bzw. „stärker forschungsorientiert“ zugeordnet sein muss. 2Desweiteren ist festzulegen, ob es sich um einen nicht-konsekutiven oder konsekutiven Master-Studiengang handelt. 3Die Master-Prüfung bildet einen weiteren berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums im jeweiligen Studienfach bzw. in den jeweiligen Studienfächern bei Studienfachkombinationen. 4Durch die Master-Prüfung soll festgestellt werden, ob die Prüflinge die Ziele des Studiums erreicht haben.

[Satz 1: In Abhängigkeit von der konkreten Umsetzung muss in den entsprechenden fachspezifischen Bestimmungen ausschließlich des Master-Studiengangs der Profiltyp „stärker anwendungsorientiert“ bzw. „stärker forschungsorientiert“ angegeben werden.] 1,

[Satz 2:   In Abhängigkeit von der konkreten Umsetzung muss in den entsprechenden fachspezifischen Bestimmungen die Zuordnung „nicht-konsekutiver“ oder „konsekutiver“ Master-Studiengang angegeben werden.] 1.

   (5) Aufgrund der bestandenen Master-Prüfung wird ein akademischer Grad verliehen, welcher in den fachspezifischen Bestimmungen festgelegt wird.

[Folgende Abschlüsse sind möglich: vgl. Nr. 6 "Ländergemeinsame Strukturvorgaben gemäß § 9 Abs. 2 HRG in der jeweils geltenden Fassung für die Akkreditierung von Bachelor- und Master-Studiengängen; auf die dort ebenfalls aufgeführten Besonderheiten in Bezug auf  Weiterbildungsstudiengänge und nicht-konsekutive Masterstudiengänge wird ausdrücklich hingewiesen:

[http://www.kmk.org/doc/beschl/BS_050922_LaendergemeinsameStrukturvorgaben.pdf - fachspezifisch] 1.

   (6) 1In fächerübergreifenden Bachelor- oder Master-Studiengängen richtet sich der zu verleihende akademische Grad nach den fachspezifischen Bestimmungen des Studienfachs, in welchem die Abschlussarbeit gefertigt wird. 2Dabei haben sich bei einer fächerübergreifenden Abschlussarbeit im Sinne von § 21 Abs. 2 die Studienfachverantwortlichen und die Betreuer bzw. Betreuerinnen der Abschlussarbeit mit dem Prüfling vor der Zuteilung des Themas darauf zu einigen, welcher akademische Grad verliehen wird und welcher der beiden Prüfungsausschüsse für die Durchführung des Prüfungsverfahrens der Abschlussarbeit zuständig ist. 3Kommt eine Einigung über diese beiden Punkte nicht zustande, kann die Abschlussarbeit nur in einem Studienfach und nicht fächerübergreifend gefertigt werden.

 

§ 3 Zugangsvoraussetzungen zum Bachelor-Studium, empfohlene Grundkenntnisse

   (1) 1Voraussetzung für den Zugang zum Bachelor-Studium ist neben der allgemeinen oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen (Qualifikationsverordnung - QualV) vom 28. November 2002 (GVBl. S. 864, BayRS 2210-1-1-3UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung, dass der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin das betreffende Studienfach oder die betreffende Studienfachkombination in den jeweiligen Ausprägungen an der Universität Würzburg oder einer anderen Hochschule noch nicht endgültig nicht bestanden hat. 2Dabei ist die Immatrikulation zur Fortsetzung eines an einer anderen Hochschule bereits begonnenen Studiums im betreffenden Studienfach oder in der betreffenden Studienfachkombination an der Universität Würzburg auch zu versagen, wenn der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin aus von ihm oder von ihr zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen kann, indem er bzw. sie die Zahl der zulässigen Wiederholungsversuche zum Erwerb dieser Voraussetzungen an seiner bzw. ihrer bisherigen Hochschule erfolglos in Anspruch genommen hat. 3Daneben scheidet eine Immatrikulation aus, falls der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin das betreffende Studienfach oder die betreffende Studienfachkombination in den jeweiligen Ausprägungen an der Universität Würzburg oder einer anderen Hochschule bereits bestanden hat, so dass ein erneutes Studium nicht möglich ist. 4Im Übrigen bestehen keine weiteren Zugangsvoraussetzungen, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen nichts Abweichendes, insbesondere das Erfordernis des Bestehens eines Eignungsfeststellungsverfahrens, geregelt ist. 5Die Einzelheiten solcher Verfahren werden in den fachspezifischen Bestimmungen geregelt. 6Für die Durchführung solcher Verfahren ist die jeweilige Fakultät zuständig. 7Ein an der Universität Würzburg bestandenes Eignungsfeststellungsverfahren berechtigt zur Aufnahme des entsprechenden Bachelor-Studiums an der Universität Würzburg innerhalb eines Jahres. 8Ein an der Universität Würzburg nicht bestandenes Eignungsfeststellungsverfahren kann dort in diesem Fach nur einmal wiederholt werden. 9Bewerber bzw. Bewerberinnen eines höheren Fachsemesters, welche von einer anderen Hochschule an die Universität Würzburg wechseln möchten, haben kein Eignungsfeststellungsverfahren an dieser zu durchlaufen. 10Sätze 7 bis 9 gelten, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen nichts Anderes geregelt ist. 11In den fachspezifischen Bestimmungen können zudem Empfehlungen hinsichtlich der für die Aufnahme des Studiums nützlichen Grundkenntnisse gegeben werden.

[Satz 4:   Zugangsvoraussetzungen: z. B. Ablauf und Inhalt eines Eignungsfeststellungsverfahrens gemäß Art. 44 Abs. 4 BayHSchG, abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf oder praktische Tätigkeit gemäß Art. 43 Abs. 4 BayHSchG - fachspezifisch] 2,

[Satz 5:   Regelung der Einzelheiten eines Eignungsfeststellungsverfahrens - fachspezifisch] 2,

[Satz 7:   Festlegung der Geltungsdauer eines an der Universität Würzburg bestandenen Eignungsfeststellungsverfahrens - fachspezifisch] 2,

[Satz 8:   Festlegung der Zahl der möglichen Wiederholungsversuche eines an der Universität Würzburg nicht bestandenen Eignungsfeststellungsverfahrens - fachspezifisch] 2,

[Satz 9:   Erforderlichkeit des Bestehens eines Eignungsfeststellungsverfahrens an der Universität Würzburg für Bewerber in höhere Fachsemester- fachspezifisch] 2,

[Satz 11: Empfehlungen: z. B. Fremdsprachenkenntnisse - fachspezifisch] 2.

   (2) 1Für einzelne Studienfächer können Zulassungsbeschränkungen festgesetzt werden, soweit kein Eignungsfeststellungsverfahren durchgeführt wird. 2Näheres hierzu regeln die jeweiligen Hochschulsatzungen, insbesondere die Zulassungszahlsatzung in der jeweils geltenden Fassung.

   (3) 1Die Zulassung zu Bachelor-Studiengängen, welche das Bestehen eines Eignungsfeststellungsverfahrens voraussetzen, ist form- und fristgerecht innerhalb einer Ausschlussfrist direkt bei der jeweils zuständigen Stelle der Fakultät an der Universität Würzburg zu beantragen, wobei die Ausschlussfrist sowie die zuständige Stelle von den Fakultäten ortsüblich bekannt gemacht und im Internet veröffentlicht werden. 2Diese Antragspflicht gilt auch für die Bewerber, welche gemäß Abs. 1 Satz 7 oder Satz 9 unbeschadet der fachspezifischen Bestimmungen grundsätzlich nicht noch einmal ein Eignungsfeststellungsverfahren zu durchlaufen haben. 3Die Zulassung zu Studienfächern in Bachelor-Studiengängen, in denen Zulassungsbeschränkungen bestehen, ist form- und fristgerecht innerhalb der jeweils geltenden Ausschlussfrist direkt im Referat für Studienangelegenheiten zu beantragen. 4Die entsprechenden Fristen werden ortsüblich bekannt gemacht und im Internet veröffentlicht. 5Die Immatrikulation für die sonstigen Bachelor-Studiengänge erfolgt zu den üblichen Einschreibezeiten in der Studentenkanzlei.

 

§ 4 Zugangsvoraussetzungen zum Master-Studium

   (1) 1Voraussetzung für den Zugang zum Master-Studium ist, ,dass der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin das jeweilige Studienfach in der jeweiligen Ausprägung oder die jeweilige Studienfachkombination an der Universität Würzburg oder einer anderen Hochschule noch nicht endgültig nicht bestanden hat. 2Dabei ist die Immatrikulation zur Fortsetzung eines an einer anderen Hochschule bereits begonnenen Studiums im betreffenden Studienfach oder in der betreffenden Studienfachkombination an der Universität Würzburg auch dann zu versagen, wenn der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin aus von ihm oder von ihr zu vertretenden Gründen die Voraussetzungen für die Meldung zu einer Prüfung endgültig nicht mehr beibringen kann, indem er bzw. sie die Zahl der zulässigen Wiederholungsversuche zum Erwerb dieser Voraussetzungen an seiner bzw. ihren bisherigen Hochschule erfolglos in Anspruch genommen hat. 3Daneben scheidet eine Immatrikulation aus, falls der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin das betreffende Studienfach oder die betreffende Studienfachkombination in den jeweiligen Ausprägungen an der Universität Würzburg oder einer anderen Hochschule bereits bestanden hat, so dass ein erneutes Studium nicht möglich ist. 4Erforderlich für den Zugang ist weiterhin der Nachweis eines entsprechenden überdurchschnittlichen Bachelor-Abschlusses im jeweiligen Studienfach (Fachnote ist maßgeblich, wobei innerhalb des mindestens 180 ECTS-Punkte umfassenden Bachelorstudiums der Erwerb von grundsätzlich mindestens 75 ECTS-Punkten in dem Studienfach, welches im Masterstudium vertieft werden soll, notwendig ist) an der Universität Würzburg (wobei jeweils die konkrete Festlegung in den fachspezifischen Bestimmungen erfolgt) oder eines gleichwertigen in- oder ausländischen Abschlusses. 5In Zweifelsfällen entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss unter Beachutung von Art. 61 Abs. 4 Satz 2 und Art. 63 Satz 1 BayHSchG über die Gleichwertigkeit und kann den Bewerber bzw. die Bewerberin persönlich anhören. 6Ist eine Gleichwertigkeit nicht gegeben, kann das Ablegen von Zusatzprüfungen verlangt werden. 7Kumulativ oder alternativ zum Erfordernis eines überdurchschnittlichen Bachelor-Abschlusses kann in den fachspezifischen Bestimmungen das Bestehen eines Eignungsverfahrens als Zugangsvoraussetzung festgelegt werden, wobei dann eine in den jeweiligen Fakultäten zu bildende Eignungskommission auch über die Gleichwertigkeit der Bachelor-Abschlüsse entscheidet. 8Für die Durchführung solcher Verfahren ist die jeweilige Fakultät zuständig. 9Ein an der Universität Würzburg bestandenes Eignungsverfahren berechtigt zur Aufnahme des entsprechenden Master-Studiums an der Universität Würzburg innerhalb eines Jahres. 10Ein an der Universität Würzburg nicht bestandenes Eignungsverfahren kann für das betreffende Studienfach dort nur einmal wiederholt werden. 11Bewerber eines höheren Fachsemesters, die von einer anderen Hochschule an die Universität Würzburg wechseln möchten, haben kein Eignungsverfahren an dieser zu durchlaufen. 12Sätze 9 bis 11 gelten, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen nicht etwas Anderes geregelt ist. 13In den fachspezifischen Bestimmungen können zudem Empfehlungen hinsichtlich der für die Aufnahme des Studiums nützlichen Grundkenntnisse gegeben werden.

[Satz 4:   Festsetzung eines überdurchschnittlichen Bachelor-Abschlusses mit Notenfestsetzung - fachspezifisch] 1,

[Satz 4:   Festlegung und Definition der möglichen Studienfächer des vorausgehenden Bachelor-Studiums – fachspezifisch] 2,

[Satz 4:   Festsetzung der erforderlichen Mindest-ECTS-Punktezahl im Studienfach des bisherigen Bachelor-Studiums – fachspezifisch] 2,

[Satz 7:   Festlegung des Ablaufs und des Inhalts eines Eignungsverfahrens - fachspezifisch] 2,

[Satz 9:   Festlegung der Geltungsdauer eines an der Universität Würzburg bestandenen Eignungsverfahrens - fachspezifisch] 2,

[Satz 10: Festlegung der Zahl der möglichen Wiederholungsversuche eines an der Universität Würzburg nicht bestandenen Eignungsverfahrens - fachspezifisch] 2,

[Satz 11: Erforderlichkeit des Bestehens eines Eignungsverfahrens an der Universität Würzburg für Bewerber ins höhere Fachsemester- fachspezifisch] 2,

[Satz 13: Empfehlungen: z. B. Fremdsprachenkenntnisse - fachspezifisch] 2.

   (2) 1Für einzelne Studienfächer können Zulassungsbeschränkungen festgesetzt werden, soweit kein Eignungsverfahren durchgeführt wird. 2Näheres hierzu regeln die jeweiligen Hochschulsatzungen, insbesondere die Zulassungszahlsatzung in der jeweils geltenden Fassung.

   (3) 1Die Zulassung zu Master-Studiengängen, welche das Bestehen eines Eignungsverfahrens voraussetzen, sind form- und fristgerecht innerhalb einer Ausschlussfrist direkt bei der jeweils zuständigen Stelle der Fakultät an der Universität Würzburg zu beantragen, wobei die Ausschlussfrist sowie die zuständige Stelle von den Fakultäten ortsüblich bekannt gemacht und im Internet veröffentlicht werden. 2Diese Antragspflicht gilt auch für die Bewerber bzw. Bewerberinnen, welche gemäß Abs. 1 Satz 9 oder Satz 11 unbeschadet der fachspezifischen Bestimmungen grundsätzlich nicht noch einmal ein Eignungsfeststellungsverfahren zu durchlaufen haben. 3Die Zulassung zu Studienfächern in Master-Studiengängen, in denen Zulassungsbeschränkungen bestehen, ist form- und fristgerecht innerhalb einer Ausschlussfrist direkt in der Studentenkanzlei zu beantragen. 4Die entsprechenden Fristen werden ortsüblich bekannt gemacht und im Internet veröffentlicht. 5Die Immatrikulation für die sonstigen Master-Studiengänge erfolgt zu den üblichen Einschreibezeiten in der Studentenkanzlei.

   (4) 1Um einen ununterbrochenen Übergang vom Bachelor- zum Master-Studium zu ermöglichen, kann in den fachspezifischen Bestimmungen vorgesehen werden, eine Zulassung zum Master-Studium hinsichtlich eines Immatrikulations-Antrages mit einer aufschiebenden Bedingung insbesondere für den Fall auszusprechen, dass von den Antragstellern zum Zeitpunkt der Antragstellung im entsprechenden Bachelor-Studium des jeweiligen Studienfachs eine bestimmte Zahl an ECTS-Punkten erreicht wird oder bestimmte Module bestanden sind (jeweils mit einem bestimmten Mindest-Gesamtnotendurchschnitt) sowie das eventuell zusätzlich erforderliche Eignungsverfahren gemäß Abs. 1 positiv verläuft. 2Die endgültige Zulassung hängt von der Erfüllung der aufschiebenden Bedingung ab, dass der Bachelor-Abschluss mit der nach Abs. 1 Satz 4 (in Verbindung mit den fachspezifischen Bestimmungen) genannten Gesamtnote spätestens mit Ablauf der Rückmeldefrist für das zweite Fachsemester des Master-Studiengangs erworben und nachgewiesen wird bzw. im Falle des Nichterreichens des erforderlichen Gesamtnotendurchschnitts des erworbenen Bachelor-Abschlusses ein eventuell durchgeführtes Eignungsverfahren positiv verlaufen ist. 3In Elite-Master-Studiengängen kann diese Frist in den fachspezifischen Bestimmungen maximal bis zum Ende des zweiten Fachsemesters im Master-Studiengang verlängert werden. 4Im Falle der Nichterfüllung dieser aufschiebenden Bedingungen nach den Sätzen 2 oder 3 sind die Antragsteller zum Ablauf des jeweiligen Fachsemesters zu exmatrikulieren.

[Satz 1:   Regelungen einer aufschiebend bedingten Zulassung - fachspezifisch] 2.

[Satz 3:   Verlängerung der Frist für die Vorlage des Nachweises des Bachelor-Abschlusses für die Zulassung in Elite-Master-Studiengängen - fachspezifisch] 2.

§ 5 Studienbeginn

   Das Studium kann im Bachelor-Studiengang nur im Wintersemester, im Master-Studiengang sowohl im Winter- als auch im Sommersemester begonnen werden, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen jeweils nichts Abweichendes geregelt ist.

[Festlegung des Studienbeginns nur auf das Wintersemester oder das Winter- und/oder Sommersemester - fachspezifisch] 2.

§ 6 Studiendauer, Fächerkombinationen, Gliederung des Studiums

   (1) Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Abschlussarbeit und für das vollständige Ablegen der Prüfungen sowie das Ablegen eines eventuell notwendigen Abschlusskolloquiums beträgt für das Bachelor-Studium sechs Semester, für das Master-Studium vier Semester.

   (2) 1Das Studium ist in allen Abschnitten modular aufgebaut. 2Ein Modul umfasst einen Verbund von thematisch und zeitlich aufeinander abgestimmten Lehrveranstaltungen, welche inhaltlich und zeitlich abgeschlossen sind, sowie die zu erbringenden Prüfungsleistungen im Kontext dieser Lehrveranstaltungen. 3In den Modulen ist jeweils mindestens ein Teilmodul enthalten, wobei in den Teilmodulen die Teilmodulprüfungen durchzuführen sind. 4Entsprechend dem für eine erfolgreiche Teilnahme erforderlichen Zeitaufwand sind die Module und die Teilmodule mit einer bestimmten Zahl von ECTS-Punkten versehen, wobei die ECTS-Punkte für die Module nur vergeben werden, wenn die geforderten Prüfungsleistungen in den Teilmodulen komplett bestanden worden sind. 5Die Maßstäbe für die Zuordnung von ECTS-Punkten entsprechen dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS), mit Hilfe dessen das für das Modul bzw. das Teilmodul erforderliche Arbeitspensum (Arbeitsaufwand oder workload) der Studierenden beschrieben wird. 6Das Arbeitspensum bezieht sich auf die Zeit, welche die Studierenden insgesamt benötigen, um die das Modul bzw. das Teilmodul genau zu definierenden Lernergebnisse zu erzielen.

   (3) 1Ein Modul erstreckt sich in der Regel auf ein oder zwei Semester. 2In begründeten Ausnahmefällen kann dieser Zeitraum lediglich im Bachelor-Studium auch drei Semester umfassen. 3Je nach Ausgestaltung des Studienfachs gibt es Pflicht- und Wahlpflichtmodule sowie im Bachelor-Studium zusätzlich die Module aus dem Bereich der allgemeinen und gegebenenfalls fachspezifischen Schlüsselqualifikationen, wobei der fachspezifische Anteil maximal die Hälfte der Schlüsselqualifikationen betragen soll. 4Die Anzahl und die Ausgestaltung der verschiedenen Modulformen bzw. Teilmodulformen werden in den fachspezifischen Bestimmungen festgelegt. 5Hierbei kann u.a. auch festgelegt werden, dass eine Teilmodulprüfung erst dann abgelegt werden kann, wenn eine oder mehrere andere Teilmodulprüfungen oder einzelne Lehrveranstaltungen zuvor bestanden sind. 6Module oder Teilmodule, welche von einer anderen als der studienfachanbietenden Fakultät erbracht werden sollen, werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Fakultät in die fachspezifischen Bestimmungen aufgenommen.

[Sätze 4 und 5: Ausgestaltung der verschiedenen Modulformen bzw. Teilmodulformen – fachspezifisch in den Modul- bzw. Teilmodulbeschreibungen] 1.

   (4) 1Zum erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums müssen insgesamt 180 ECTS-Punkte erworben werden. 2Für den erfolgreichen Abschluss des Master-Studiums sind 120 ECTS-Punkte erforderlich. 3Für das Studienpensum eines Semesters sind 30 ECTS-Punkte zugrunde zu legen.

   (5) 1Für das Bachelor-Studium kommen folgende Kombinationen von Studienfächern in Betracht:

1.    Ein-Fach-Studium mit 180 ECTS-Punkten:

1.
FS

 

Pflichtbereich

60 ECTS

Wahlpflichtbereich

90 ECTS

Schlüsselqualifikationen

20 ECTS

2.
FS


3.
FS


4.
FS


5.
FS


6.
FS


Abschlussarbeit  10 ECTS


2.    Zwei-Hauptfächer-Kombination (gleichgewichtig) mit 85-85 ECTS-Punkten zuzüglich Abschlussarbeit mit 10 ECTS-Punkten

 

 

Hauptfach 1

 

Hauptfach 2

 

1.

FS

 

 

 

 

 

 

 

Pflichtbereich
60 ECTS

 

 

 

 

 

 

 

Wahlpflichtbereich 15 ECTS

Schlüsselqualifikationen

10 ECTS

 

Schlüsselqualifikationen

10 ECTS

Wahlpflichtbereich 15 ECTS

 

 

 

 

 

 

 

Pflichtbereich
60 ECTS

 

 

 

 

 

 

 


2.

FS


3.

FS


4.

FS


5.

FS


6.

FS


Abschlussarbeit*  10 ECTS


                         * Die Abschlussarbeit kann aber auch nur in einem der beiden Studienfächer geschrieben werden.

oder

3.    Hauptfach-Nebenfach-Kombination mit 120-60 ECTS-Punkten.

 

 

Hauptfach

 

Nebenfach

 

1.

FS

 

Pflichtbereich

60 ECTS

Wahlpflichtbereich

30 ECTS

Schlüsselqualifikationen

20 ECTS

 

Pflichtbereich

60 ECTS


2.

FS


3.

FS


4.

FS


5.

FS


6.

FS


Abschlussarbeit  10 ECTS

 


2In den fachspezifischen Bestimmungen wird festgelegt, welche einzelnen Ausgestaltungen des Studienfachs möglich sind. 3Bei der Kombination von zwei Studienfächern herrscht im Rahmen des Studienangebots und der vom jeweiligen Fach angebotenen Ausgestaltungen freie Studienfachwahl, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen des jeweiligen Studienfachs keine Einschränkung in Bezug auf die Kombinierbarkeit des jeweiligen Studienfachs mit anderen Studienfächern getroffen wird. 4Die fachspezifischen Bestimmungen können weiterhin vorsehen, dass in den Hauptfächern im Pflichtbereich mehr als 60 ECTS-Punkte zu erwerben sind, wobei dementsprechend der Wahlpflichtbereich gekürzt wird. 5Außerdem kann in den fachspezifischen Bestimmungen bezüglich des Nebenfachs geregelt werden, dass der Pflichtbereich zugunsten eines Wahlpflichtbereichs im Umfang von maximal 20 ECTS-Punkten reduziert wird, so dass der Pflichtbereich des Nebenfachs immer mindestens 40 ECTS-Punkte umfasst:

 

 

Hauptfach

 

Nebenfach

 

1.

FS

 

Pflichtbereich

60 ECTS

 

 

 

Wahlpflichtbereich

30 ECTS

 

 

 

 

Schlüsselqualifikationen

20 ECTS

 

 

Pflichtbereich

40 ECTS

 

 

 

 

Wahlpflichtbereich

20 ECTS

 


2.

FS


3.

FS


4.

FS


5.

FS


6.

FS


Abschlussarbeit  10 ECTS

 


[Satz 2:   Festlegung der einzelnen Ausgestaltungen des Studienfachs - fachspezifisch] 1,

[Satz 3:   Einschränkung der freien Studienfachwahl bei Kombination von zwei Studienfächern - fachspezifisch] 2,

[Satz 4:   Erhöhung des Pflichtbereichs zu Lasten des Wahlpflichtbereichs in den Hauptfächern - fachspezifisch] 2,

[Satz 5:   Reduzierung des Pflichtbereichs zugunsten des Wahlpflichtbereichs im Umfang von maximal 20 ECTS-Punkten im Nebenfach - fachspezifisch] 2.

   (6) 1Für das Master-Studium kommen folgende Kombinationen von Studienfächern in Betracht:

1.    als Ein-Fach-Studium mit 120 ECTS-Punkten:

a)

1.

FS

Vertiefungs-phase

Wahlpflichtbereich

60 ECTS

2.

FS

3.

FS

For­schungs­phase

Wahlpflichtbereich

30 ECTS

4.

FS

Abschlussarbeit
30 ECTS

oder

b)

1.

FS

Vertiefungs-phase

Pflichtbereich

30 ECTS

Wahlpflichtbereich

30 ECTS

2.

FS

3.

FS

For­schungs-phase

Wahlpflichtbereich

30 ECTS

4.

FS

Abschlussarbeit
30 ECTS

oder

2.    als Zwei-Fächer-Kombination (gleichgewichtig) mit 45-45 ECTS-Punkten zuzüglich Thesis mit 30 ECTS-Punkten:

a)

 

Hauptfach 1

 

Hauptfach 2

1.

FS

Vertiefungs-phase

Wahlpflichtbereich

30 ECTS

 

Wahlpflichtbereich

30 ECTS

2.

FS

 

3.

FS

Forschungs-phase

Wahlpflichtbereich

15 ECTS

 

Wahlpflichtbereich

15 ECTS

4.

FS

Abschlussarbeit*
30 ECTS

*    Die Abschlussarbeit kann aber auch nur in einem der beiden Studienfächer geschrieben werden.

oder

a)

 

Hauptfach 1

 

Hauptfach 2

1.

FS

Vertiefungs-phase

 

Pflichtbereich

15 ECTS

Wahlpflichtbereich

15 ECTS

 

Pflichtbereich

15 ECTS

Wahlpflichtbereich

15 ECTS

2.

FS

 

3.

FS

Forschungs­phase

Wahlpflichtbereich

 15 ECTS

 

Wahlpflichtbereich

 15 ECTS

4.

FS

Abschlussarbeit*

30 ECTS

* Die Abschlussarbeit kann aber auch nur in einem der beiden Studienfächer geschrieben werden.

oder

c)

 

 

Hauptfach 1

 

Hauptfach 2

1.

FS

Vertiefungs-

phase

 

Wahlpflichtbereich

30 ECTS

 

Pflicht-bereich

15 ECTS

Wahlpflichtbereich

15 ECTS

2.

FS

 

3.

FS

Forschungs-phase

Wahlpflichtbereich 15 ECTS

 

Wahlpflichtbereich 15 ECTS

4.

FS

Abschlussarbeit*

30 ECTS

*    Die Abschlussarbeit kann aber auch nur in einem der beiden Studienfächer geschrieben werden.

2In den fachspezifischen Bestimmungen wird festgelegt, welche einzelnen Ausgestaltungen des Studienfachs möglich sind. 3Bei der Kombination von zwei Studienfächern herrscht im Rahmen des Studienangebots und der vom jeweiligen Fach angebotenen Ausgestaltungen freie Studienfachwahl, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen des jeweiligen Studienfachs keine Einschränkung in Bezug auf die Kombinierbarkeit des jeweiligen Studienfachs mit anderen Studienfächern getroffen wird. 4Die fachspezifischen Bestimmungen können weiterhin vorsehen, dass der Pflichtbereich auch in der Forschungsphase festgelegt werden kann. 5Auch kann in den fachspezifischen Bestimmungen geregelt werden, dass im Pflichtbereich mehr oder weniger als 30 ECTS-Punkte (im Ein-Fach-Studium) bzw. 15 ECTS-Punkten (in Studienfachkombinationen) zu erwerben sind, wobei dementsprechend der Wahlpflichtbereich gekürzt bzw. vergrößert wird.

 [Satz 2:  Festlegung der einzelnen Ausgestaltungen des Studienfachs - fachspezifisch] 1,

[Satz 3:   Einschränkung der freien Studienfachwahl bei Kombination von zwei Studienfächern - fachspezifisch] 2,

[Satz 4:   Festlegung des Pflichtbereichs in der Forschungsphase - fachspezifisch] 2,

[Satz 5:   Erhöhung oder Reduzierung des Pflichtbereichs - fachspezifisch] 2.

   (7) 1Für das jeweilige Studienfach wird in den entsprechenden fachspezifischen Bestimmungen in Form der obligatorischen Studienfachbeschreibung geregelt, welche Module des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs sowie im Bachelor-Studium zusätzlich aus dem Bereich der allgemeinen und gegebenenfalls fachspezifischen Schlüsselqualifikationen angeboten werden, wobei der fachspezifische Anteil maximal die Hälfte der Schlüsselqualifikationen betragen soll. 2Auch ist es möglich, im Falle eines von der Universität Würzburg angebotenen Pools von allgemeinen Schlüsselqualifikationen in den fachspezifischen Bestimmungen des einzelnen Studienfachs festzulegen, welche dieser Module für das jeweilige Studienfach nicht in Betracht kommen.

[Satz 1:   Festlegung der Pflicht- und Wahlpflichtbereichs-Module sowie der Module aus dem Bereich der allgemeinen und gegebenenfalls fachspezifischen Schlüsselqualifikationen in der obligatorischen Studienfachbeschreibung des jeweiligen Studienfachs - fachspezifisch] 1,

[Satz 2:   Auswahl von bestimmten allgemeinen Schlüsselqualifikationen im Falle eines von der Universität Würzburg angebotenen Pools - fachspezifisch] 2.

   (8) 1Innerhalb des Wahlpflichtbereichs ist es möglich, Schwerpunkte festzulegen. 2Eine solche Festlegung erfolgt in den fachspezifischen Bestimmungen des jeweiligen Studienfachs.

[Satz 2:   Festlegung von Schwerpunkten innerhalb des Wahlpflichtbereichs - fachspezifisch] 2.

   (9) 1Um die Regelstudienzeit einhalten zu können, ist es zweckmäßig, die Module in einer bestimmten Reihenfolge zu belegen. 2Ihre Inhalte bauen vielfach aufeinander auf. 3Eine Orientierungshilfe für ein zeitlich abgestimmtes Studium gibt der Studienverlaufsplan, welcher in den fachspezifischen Bestimmungen festgelegt werden kann. 4Die für das jeweilige Studienfach vorgesehene Studienorganisation stellt in der Regel eine gleichmäßige Workload-Verteilung (insgesamt 30 ECTS-Punkte pro Semester) sicher. 5Bei der individuellen Studienplanung bieten die speziell zuständigen Studienfachberater bzw. -beraterinnen der Studienfächer bzw. die jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden / Studienfachverantwortlichen Hilfe.

[Satz 3:   optionaler Studienverlaufsplan - fachspezifisch] 2.

§ 7 Lehrformen

   (1) 1Das Studium setzt die Teilnahme an verschiedenen Lehrveranstaltungen sowie ihre Vor- und Nachbereitung voraus. 2Lehrformen sind:

1.  Vorlesungen (V):

1Sie dienen der Darstellung größerer Zusammenhänge und der Systematisierung theoretischen Wissens. 2In ihnen werden abgegrenzte Stoffgebiete unter Heranziehung neuer Forschungsergebnisse in übersichtlicher Form dargestellt.

2.  Seminare (S):

1Sie dienen der Vertiefung ausgewählter Themenkomplexe. 2Die Studierenden werden durch Referate oder Vorträge sowie durch Diskussionen in den Ablauf einbezogen.

3.  Übungen (Ü):

1Sie sind begleitende Veranstaltungen, in denen vor allem Fähigkeiten und Fertigkeiten weiterentwickelt werden. 2Dabei stehen die selbstständige Lösung von Übungsaufgaben zum Vorlesungsstoff und die Diskussion der Lösungen in ihrem Mittelpunkt.

4.  Praktika (P):

Sie dienen dem Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Beherrschung fachspezifischer Arbeitsmethoden.

5.  Projektarbeiten (PA):

1Durch Projektarbeiten wird in der Regel die Fähigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen, wobei hierbei die Studierenden nachweisen sollen, dass sie an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten können. 2Hiervon unabhängig können Projektarbeiten darin bestehen, dass die Studierenden neben den in Satz 1 genannten Fähigkeiten zeigen sollen, eine Aufgabe selbständig bearbeiten und die Resultate präsentieren zu können. 3Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag des einzelnen Prüflings deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach den Sätzen 1 oder 2 erfüllen.

6.  Kolloquien (K):

Sie dienen der mündlichen Vorstellung der wesentlichen Ergebnisse von schriftlichen Arbeiten oder der Anwendung der im Studium erworbenen Kenntnisse in ihrer Gesamtheit.

7.  betreute Tutorien (T):

Sie dienen der Begleitung, Vertiefung und Nachbereitung von Lehrveranstaltungen während der ersten Studiensemester.

8.  Exkursionen (E):

Sie dienen der praxisnahen Vermittlung und Vertiefung von Studieninhalten.

3Darüber hinaus sind weitere Lehrformen möglich, welche in den fachspezifischen Bestimmungen festgelegt werden. 4Die Lehrveranstaltungen werden in der Regel in deutscher Sprache angeboten, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. 5Soweit technisch möglich, können oben dargestellte Lehrformen auch durch den Einsatz von E-Learning (Lehrveranstaltung findet ausschließlich multimedial statt) sowie von Blended-Learning (Kombination zwischen „klassischer“ Lehrform und Einsatz multimedialer Mittel) stattfinden.

[Satz 3:   Festlegung weiterer Lehrformen - fachspezifisch] 2,

[Satz 4:   Festlegung der Unterrichtssprache - fachspezifisch] 2,

[Satz 5:   Einsatz von E-Learning sowie von Blended-Learning – fachspezifisch in den Teilmodulbeschreibungen] 2.

   (2) 1Die Studierenden haben sich zu den einzelnen Lehrveranstaltungen in dem vom Studienfachverantwortlichen festgelegten Zeitraum mittels der eingesetzten elektronischen Verfahren anzumelden (sog. Belegen der Lehrveranstaltung). 2Im Falle des Unterlassens der Anmeldung ist eine Teilnahme an der Lehrveranstaltung nicht möglich. 3Darüber hinaus können in den fachspezifischen Bestimmungen Voraussetzungen für die Anmeldung zu einzelnen Lehrveranstaltungen (z.B. der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für bestimmte Praktika) festgelegt werden.

[Satz 3:   Festlegung von Voraussetzungen für die Anmeldung zu einzelnen Lehrveranstaltungen (z.B. Nachweis einer Haftpflichtversicherung für bestimmte Praktika) - fachspezifisch] 2.

   (3) 1Haben einzelne Lehrveranstaltungen im Rahmen von Modulen des Pflichtbereichs eine beschränkte Aufnahmekapazität, kann die Anzahl von Studierenden in einer einzelnen Lehrveranstaltung begrenzt werden, wenn der Abschluss innerhalb der Regelstudienzeit dadurch nicht ausgeschlossen wird. 2Die Kriterien und das Verfahren für die Aufnahme in Lehrveranstaltungen mit begrenzter Aufnahmekapazität werden in den fachspezifischen Bestimmungen, insbesondere in den Teilmodulbeschreibungen, festgelegt. 3Dabei soll die Auswahl vorrangig nach dem Studienfortschritt erfolgen.

[Sätze 1 bis 3:     Regelung des Zugangs in Lehrveranstaltungen im Rahmen von Modulen des Pflichtbereichs mit begrenzter Aufnahmekapazität, insbesondere Festlegung der Zahl der aufzunehmenden Studierenden, der Auswahlkriterien und des Verfahrens - fachspezifisch in den Teilmodulbeschreibungen] 2.

   (4) 1Der Zugang zu einzelnen Lehrveranstaltungen im Rahmen von Modulen des Wahlpflichtbereichs kann unter der Voraussetzung der erschöpfenden Nutzung der Ausbildungskapazität begrenzt werden. 2Das Nähere, insbesondere die Zahl der aufzunehmenden Studierenden, die Auswahlkriterien und das Verfahren werden in den fachspezifischen Bestimmungen, insbesondere in den Teilmodulbeschreibungen, festgelegt. 3Dabei soll die Auswahl nach Möglichkeit auf Grund von Prüfungsleistungen erfolgen, die zuvor im Verlauf des Studiums erbracht worden sind.

[Sätze 1 bis 3:     Regelung des Zugangs in Lehrveranstaltungen im Rahmen von Modulen des Wahlpflichtbereichs mit begrenzter Aufnahmekapazität, insbesondere Festlegung der Zahl der aufzunehmenden Studierenden, der Auswahlkriterien und des Verfahrens - fachspezifisch in den Teilmodulbeschreibungen] 2.

§ 8 Umfang der Prüfung, Fristen

   (1) 1Zum erfolgreichen Abschluss des Bachelor-Studiums müssen insgesamt 180 ECTS-Punkte aus einem bzw. im Falle einer Studienfachkombination aus beiden Studienfächern erworben werden, wobei die Ausgestaltung der Bereiche des jeweiligen Studienfachs bzw. der jeweiligen Studienfächer einzuhalten ist. 2ECTS-Punkte werden für bestandene Teilmodulprüfungen entsprechend der in den fachspezifischen Bestimmungen aufgeführten Anzahl erworben, wobei hinsichtlich der sich aus den Teilmodulen zu bildenden Module Schritte zu je 5 ECTS-Punkten eingehalten werden sollen. 3Von dieser Maßgabe kann in den fachspezifischen Bestimmungen der einzelnen Studienfächer abgewichen werden.

[Sätze 2 und 3: Festlegung der ECTS-Punkte für die bestandenen Teilmodule und somit auch für die Module – fachspezifisch in den Teilmodul- bzw. Modulbeschreibungen] 1.

   (2) 1Die 180 ECTS-Punkte sollen unter Beachtung des Abs. 1 bis zum Ende des sechsten Fachsemesters erworben werden. 2Hat der Prüfling diese 180 ECTS-Punkte nicht bis zum Ende des achten Fachsemesters erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt das Bachelor-Studium in der jeweiligen Studienfachkombination als erstmals nicht bestanden. 3Hat der Prüfling auch nach Ablauf eines weiteren Verlängerungssemesters nicht die erforderlichen 180 ECTS-Punkte erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt das Bachelor-Studium in der jeweiligen Studienfachkombination als endgültig nicht bestanden. 4Dabei ist unbeschadet der Regelung des § 21 Abs. 8 bei jeweils geringfügigem zeitlichen Überschreiten der Semestergrenze durch den Prüfungstermin oder durch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Zugehörigkeit der jeweiligen Prüfung zum betreffenden Semester maßgebend. 5Die Kontrolle des Erreichens der 180 ECTS-Punkte, insbesondere das Erreichen der für die jeweiligen Bereiche des Studienfachs bzw. der beiden Studienfächer (bei Studienfachkombinationen) vorgesehenen ECTS-Punktezahlen wird vom Prüfungsamt durchgeführt. 6Für den Erlass des Nichtbestehensbescheides ist der Prüfungsausschuss zuständig. 7In Studienfachkombinationen liegt die Zuständigkeit bei den beiden beteiligten Prüfungsausschüssen.

   (3) 1Zum erfolgreichen Abschluss des Master-Studiums müssen insgesamt 120 ECTS-Punkte aus einem bzw. im Falle einer Studienfachkombination aus beiden Studienfächern erworben werden, wobei die Ausgestaltung der Bereiche des jeweiligen Studienfachs bzw. der jeweiligen Studienfächer einzuhalten ist. 2ECTS-Punkte werden für bestandene Teilmodulprüfungen entsprechend der in den fachspezifischen Bestimmungen aufgeführten Anzahl erworben, wobei hinsichtlich der sich aus den Teilmodulen zu bildenden Module Schritte zu je 5 ECTS-Punkten eingehalten werden sollen. 3Von dieser Maßgabe kann in den fachspezifischen Bestimmungen der einzelnen Studienfächer abgewichen werden.

[Sätze 2 und 3:    Festlegung der ECTS-Punkte für die bestandenen Teilmodule und somit auch für die Module – fachspezifisch in den Teilmodul- bzw. Modulbeschreibungen] 1.

   (4) 1Die 120 ECTS-Punkte sollen unter Beachtung des Abs. 3 bis zum Ende des vierten Fachsemesters erworben werden. 2Hat der Prüfling diese 120 ECTS-Punkte nicht bis zum Ende des sechsten Fachsemesters erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt das Master-Studium in der jeweiligen Studienfachkombination als erstmals nicht bestanden. 3Hat der Prüfling auch nach Ablauf eines weiteren Verlängerungssemesters nicht die erforderlichen 120 ECTS-Punkte erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt das Master-Studium in der jeweiligen Studienfachkombination als endgültig nicht bestanden. 4Dabei ist unbeschadet der Regelung des § 21 Abs. 8 bei jeweils geringfügigem zeitlichen Überschreiten der Semestergrenze durch den Prüfungstermin oder durch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Zugehörigkeit der jeweiligen Prüfung zum betreffenden Semester maßgebend. 5Die Kontrolle des Erreichens der 120 ECTS-Punkte, insbesondere das Erreichen der für die jeweiligen Bereiche des Studienfachs bzw. der beiden Studienfächer (bei Studienfachkombinationen) vorgesehenen ECTS-Punktezahlen wird vom Prüfungsamt durchgeführt. 6Für den Erlass des Nichtbestehensbescheides ist der Prüfungsausschuss zuständig. 7In Studienfachkombinationen liegt die Zuständigkeit bei den beiden beteiligten Prüfungsausschüssen.

   (5) 1Die Grundlagen- und Orientierungsprüfung für den Bachelor-Studiengang nach Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BayHSchG in der jeweils geltenden Fassung erfolgt in der Regel dadurch, dass der Prüfling am Ende des 1. Fachsemesters 10 ECTS-Punkte aus dem Pflichtbereich des jeweiligen Studienfachs erreichen und gegenüber dem Prüfungsamt nachweisen muss (bei Studienfachkombinationen jeweils 5 ECTS-Punkte pro Studienfach). 2Dabei ist bei jeweils geringfügigem zeitlichen Überschreiten der Semestergrenze durch den Prüfungstermin oder durch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Zugehörigkeit der jeweiligen Prüfung zum betreffenden Semester maßgebend. 3Im Falle des Nichterreichens dieser Vorgabe ist die Grundlagen- und Orientierungsprüfung erstmalig nicht bestanden und kann einmal wiederholt werden, indem der Prüfling am Ende des 2. Fachsemesters 20 ECTS-Punkte aus dem Pflichtbereich des jeweiligen Studienfachs (bei Studienfachkombinationen jeweils 10 ECTS-Punkte) erreicht und gegenüber dem Prüfungsamt nachweist. 4Satz 2 gilt entsprechend. 5Wird auch die Vorgabe nach Satz 3 nicht erreicht, ist die Grundlagen- und Orientierungsprüfung endgültig nicht bestanden, was zu einem endgültigen Nichtbestehen des Studienfachs bzw. der Studienfächer in der jeweiligen Ausprägung führt. 6Sätze 1 bis 5 gelten, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen nichts Abweichendes im Rahmen der Vorgaben des Art. Art. 61 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BayHSchG geregelt ist. 7Im Falle des Wechsel eines Studienfachs innerhalb einer Studienfachkombination stehen dem bzw. der Studierenden für das neu gewählte Fach ab dem Zeitpunkt des vorgenommenen Wechsels jeweils ein Semester für die Erstablegung sowie ein weiteres Semester für der Wiederholungsprüfung jeweils der Grundlagen- und Orientierungsprüfung gemäß den nach den Sätzen 1 bis 6 festgelegten Regelungen zur Verfügung.

[Sätze 1 bis 5:  Regelung der Grundlagen- und Orientierungsprüfung inklusive Wiederholungsregelung – fachspezifisch] 2.

   (6) 1In den fachspezifischen Bestimmungen des jeweiligen Studienfachs können schon vor Ablauf der acht Fachsemester beim Bachelor-Studium bzw. der sechs Fachsemester beim Master-Studium weitere Grenzen, welche das Erreichen bestimmter ECTS-Punkte gegen Ende bestimmter Fachsemester vorsehen, festgelegt werden. 2Hat der Prüfling diese ECTS-Punkte nicht zum jeweiligen Fachsemester-Ende erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, gilt das Bachelor-/Master-Studium als erstmals nicht bestanden. 3Hat der Prüfling die nach den fachspezifischen Bestimmungen nächst erforderliche ECTS-Punkte-Zahl zum jeweiligen Fachsemester-Ende nicht erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, gilt das Bachelor-/Master-Studium als endgültig nicht bestanden. 4Dabei ist bei jeweils geringfügigem zeitlichen Überschreiten der Semestergrenze durch den Prüfungstermin oder durch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Zugehörigkeit der jeweiligen Prüfung zum betreffenden Semester maßgebend. 5Alternativ zu den Regelungen nach den Sätzen 1 bis 4 kann in den fachspezifischen Bestimmungen festgelegt werden, dass innerhalb von bestimmten Semestern genau bezeichnete Pflichtmodule bestanden sein müssen. 6Hat der Prüfling ein solches Pflichtmodul nicht zum jeweiligen Fachsemester-Ende erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, gilt das Bachelor-/Master-Studium als erstmals nicht bestanden. 7Hat der Prüfling das jeweilige Pflichtmodul auch nicht bis zum Ende des darauf folgenden Fachsemesters erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, gilt das Bachelor-/Master-Studium als endgültig nicht bestanden. 8Satz 4 gilt entsprechend. 9Die Kontrolle des Erreichens dieser ECTS-Punkte bzw. des Bestehens bestimmter Module wird vom Prüfungsamt durchgeführt. 10Für den Erlass des Nichtbestehensbescheides ist der Prüfungsausschuss des jeweiligen Studienfachs zuständig.

[Satz 1:   Festlegung von bestimmten ECTS-Punkte-Zahlen zu bestimmten Fachsemestern - fachspezifisch] 2,

[Satz 3:   Festlegung von bestimmten ECTS-Punkte-Zahlen zu bestimmten Fachsemestern - fachspezifisch] 2,

[Satz 5:   Festlegung des Erwerbs bestimmter Module innerhalb bestimmter Fachsemester - fachspezifisch] 2.

   (7) 1Überschreitet ein Prüfling aus wichtigem Grund eine der Fristen aus Abs. 2, 4 bis 6 oder kann er aus wichtigem Grund Pflichtmodule innerhalb der vorgesehenen Semestergrenzen (gemäß Abs. 6 Sätze 5 bis 7) nicht erfolgreich ablegen, gewährt der zuständige Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist. 2Insbesondere wegen der im Verhältnis zur Regelstudienzeit bzw. zu den Regelprüfungsterminen bestehenden Gewährung von weiteren Fachsemestern gemäß Abs. 2 bis 6 stellt die Krankheit lediglich zu den jeweiligen Prüfungsterminen unbeschadet der Regelung des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 keinen wichtigen Grund im Sinne des Satzes 1 dar. 3Die Regelung des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes gemäß Satz 2 gilt nicht für die Krankheit bei der Grundlagen- oder Orientierungsprüfung sowie in den Fällen, in denen das Nichterscheinen zur Prüfung wegen Krankheit im jeweils nach den Abs. 2, 4 bis 6 maßgeblichen Semester zu einem erstmaligen oder endgültigen Nichtbestehen der Bachelor- bzw. Master-Prüfung führen würde. 4In den Ausnahmefällen des Satzes 3 hat der bzw. die Studierende das Vorliegen der Krankheit unverzüglich durch das Attest eines Gesundheitsamtes oder eines Amtsarztes bzw. einer Amtsärztin nachzuweisen. 5Im Falle einer länger andauernden Krankheit oder Erkrankung des bzw. der Studierenden kann von dem bzw. der Studierenden eine Beurlaubung für das betroffene Semester unverzüglich beantragt werden. 6Der wichtige Grund im Sinne der Sätze 1 und 3 ist dem zuständigen Prüfungsausschuss bzw. in Studienfachkombinationen den zuständigen Prüfungsausschüssen unverzüglich mitzuteilen. 7In Studienfachkombinationen entscheidet jeder Prüfungsausschuss jeweils über sein Studienfach. 8Für die Prüfung der Verlängerung der Grenzen gemäß Abs. 2, Abs. 4 bis 6 ist der Prüfungsausschuss zuständig, in welchem die Abschlussarbeit gefertigt wird. 9Ist diese fächerübergreifend, ist der nach § 2 Abs. 6 Satz 2 bestimmte Prüfungsausschuss zuständig. 10Sollte der Prüfling noch kein Thema für die Anschlussarbeit gewählt haben, müssen beide Prüfungsausschüsse einer Verlängerung zustimmen. 11Ist dies nicht der Fall, kommt eine Verlängerung nicht in Betracht.

   (8) 1Soweit nach dieser Studien- und Prüfungsordnung und den dazugehörenden fachspezifischen Bestimmungen eine bestimmte Teilmodulprüfung im Falle des Nichtbestehens bis zum Ende des folgenden Fachsemesters zu erwerben und gegenüber dem Prüfungsamt nachzuweisen ist, wird die Wiederholungsfrist durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 2Hinsichtlich der Wiederholungsprüfung ist die Regelung des § 25 Abs. 2 zu beachten.

§ 9 Prüfungsausschuss, Studienfachverantwortliche

   (1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird für das jeweilige Studienfach in allen angebotenen Ausprägungen (im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten) insgesamt ein Prüfungsausschuss gewählt. 2Wählen Studierende aus dem Wahlpflichtbereich des Hauptfachs (studienfachfremde) Module, die zusammen nicht ein eigenes Nebenfach im Umfang von mindestens 60 ECTS-Punkten bilden, ist bezüglich der Organisation und Durchführung der dazugehörenden Teilmodulprüfungen der Prüfungsausschuss des von den Studierenden jeweils gewählten Hauptfaches zuständig. 3Dieser hat sich in solchen Fällen in Bezug auf fachlich-prüfungsrechtliche Fragen mit den einzelnen Modulverantwortlichen in Verbindung zu setzen und mit diesen ein Einvernehmen herbeizuführen. 4Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. 5Im Übrigen ist die Bildung von fächerübergreifenden Prüfungsausschüssen zulässig, wobei dies in den fachspezifischen Bestimmungen aller betroffenen Studienfächer einheitlich zu regeln ist. 6Kommt eine einheitliche Regelung im Sinne von Satz 5 nicht zustande, ist die Bildung von fächerübergreifenden Prüfungsausschüssen nicht möglich, so dass für das jeweilige Studienfach ein separater Prüfungsausschuss zu wählen ist. 7Die Mitglieder des Prüfungsausschusses wählen einen Prüfungsausschussvorsitzenden bzw. eine Prüfungsausschussvorsitzende sowie diesbezüglich einen Vertreter bzw. eine Vertreterin.

[Satz 4:   Festlegung einer ungeraden Zahl der Prüfungsausschuss-Mitglieder - fachspezifisch] 2,

[Satz 5:   Bildung von fächerübergreifenden Prüfungsausschüssen - fachspezifisch] 2.

   (2) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, insbesondere der bzw. die Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter bzw. Stellvertreterin werden vom Fakultätsrat der Fakultät, der das jeweilige Studienfach angehört, gewählt. 2Im Falle von Studienfächern, welche fakultätsübergreifend unter der Verantwortung von mehr als einer Fakultät angeboten werden, wird der fächerübergreifende Prüfungsausschuss gleichmäßig aus Mitgliedern aller beteiligten Fakultäten besetzt. 3Dabei erfolgt die Wahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses durch die betreffenden Fakultätsräte. 4In diesem Fall wird der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses abweichend von Satz 1 von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses gewählt. 5Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 6Die Wiederwahl ist möglich. 7Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können nur Mitglieder der jeweiligen Fakultät gewählt werden, die zur Abnahme von Hochschulprüfungen berechtigt sind (Art. 62 BayHSchG in der jeweils geltenden Fassung). 8Der bzw. die Vorsitzende sowie der Stellvertreter bzw. die Stellvertreterin sollen jeweils Professor/-in oder Hochschullehrer/-in sein. 9Die Professoren bzw. Professorinnen sollen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen verfügen. 10Sätze 8 und 9 gelten, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. 11Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird ein Nachfolger bzw. eine Nachfolgerin für die restliche Amtszeit gewählt.

[Sätze 8 und 9: Festlegung der Voraussetzungen für den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende sowie den bzw. die Stellvertreter/-in, Festlegung der Aufteilung der Stimmen im Prüfungsausschuss auf bestimmte Gruppen - fachspezifisch] 2.

   (3) 1Der bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist gleichzeitig Studienfachverantwortlicher bzw. Studienfachverantwortliche. 2Die Studienfachverantwortlichen wirken darauf hin, dass das Lehrangebot der Studien- und Prüfungsordnung entspricht, das Studium innerhalb der Regelstudienzeit ordnungsgemäß durchgeführt werden kann und die Studierenden angemessen betreut werden. 3Außerdem sind sie insbesondere für die Koordinierung und Zusammenstellung der einzelnen Studienfachkombinationen mit anderen Studienfächern verantwortlich. 4Daneben haben sie dafür Sorge zu tragen, dass die für das jeweilige Studienfach aus anderen Fakultäten wählbaren Module und Teilmodule von diesen auch tatsächlich angeboten werden. 5Bei diesen Aufgaben können sie sich der Unterstützung jeweils weiterer Personen bedienen.

   (4) 1Der Prüfungsausschuss hat im Zusammenwirken mit dem Studiendekan bzw. der Studiendekanin und der Fakultät sicherzustellen, dass die Teilmodulprüfungen in den nach dieser Ordnung bzw. nach den fachspezifischen Bestimmungen festgesetzten Zeiträumen erbracht werden können. 2Hierbei hat er mit den einzelnen Modulverantwortlichen zusammenzuarbeiten und gegebenenfalls auf diese einzuwirken. 3Die Prüflinge sollen rechtzeitig sowohl über Art und Zahl der angebotenen Lehrveranstaltungen sowie der zu erbringenden Teilmodulprüfungen als auch über die Prüfungstermine sowie die Anmeldezeiträume hierzu informiert werden.

   (5) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Ordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen im Prüfungsverfahren, soweit nicht in gesetzlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 3In der Regel wird die Bekanntgabe der Bewertungen von Teilmodulprüfungen über elektronische Systeme gemäß § 30 mitgeteilt. 4Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident bzw. die Präsidentin der Universität, in fachlich-inhaltlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer bzw. Prüferinnen sowie Gutachter bzw. Gutachterinnen.

   (6) 1Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung der Studien- und der Prüfungszeiten des jeweiligen Studienfachs sowie über die Verteilung der Noten und legt diesen Bericht in geeigneter Weise durch die Hochschule offen. 2Der Prüfungsausschuss gibt darüber hinaus der Fakultät Anregungen zur Reform der allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung sowie der fachspezifischen Bestimmungen.

   (7) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

   (8) Der Prüfungsausschuss bedient sich bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben der Verwaltungshilfe des Prüfungsamtes.

§ 10 Beschlussverfahren

   (1) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich, per FAX oder per elektronischer Post unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. 3Der Ausschuss tritt in der Regel mindestens zweimal im Kalenderjahr zusammen. 4Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen grundsätzlich in Sitzungen. 5In geeigneten Fällen soll ein Mitglied des Prüfungsamtes hinzugezogen werden. 6Alternativ kommt in geeigneten Fällen, insbesondere wenn die zu beantwortende Frage mit Ja oder Nein beantwortet werden kann, ein Beschluss im Umlaufverfahren in Betracht. 7Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 8Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. der Vorsitzenden den Ausschlag. 9Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, welches Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss. 10Eine Ausfertigung des Protokolls bzw. des Beschlusses im Umlaufverfahren ist an das Prüfungsamt im Abdruck weiterzuleiten.

   (2) 1Der bzw. die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein; auf Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Prüfungsausschusses hat dies innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. 2Der bzw. die Vorsitzende ist befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon ist der Prüfungsausschuss unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Ordnung nichts Anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem bzw. der Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen. 5Die Übertragung bedarf eines Beschlusses. 6Nach Ablauf der Amtszeit sind Art und Umfang der Übertragung vom jeweils neu zusammentretenden Prüfungsausschuss förmlich neu festzustellen.

   (3) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

   (4) 1Jede Entscheidung ist den Betroffenen unverzüglich mitzuteilen. 2Bei Entscheidungen zu Ungunsten der Betroffenen sind die Gründe anzugeben und eine Rechtsbehelfsbelehrung beizufügen.

§ 11 Zuständigkeit der Prüfungsausschüsse in Studienfachkombinationen

   1In fächerübergreifenden Bachelor- oder Master-Studiengängen ist für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen im jeweiligen Studienfach der jeweils nach § 9 gewählte Prüfungsausschuss zuständig. 2Für den Fall einer fächerübergreifenden Abschlussarbeit wird auf die Regelung des § 2 Abs. 6 Satz 2 verwiesen. 3Soweit nach den Vorschriften dieser Ordnung keine spezielle Regelung getroffen wird, haben im Übrigen die beiden Prüfungsausschüsse bei fächerübergreifenden Fragen zu versuchen, eine einheitliche Lösung herbeizuführen. 4Kommt hierbei eine Einigung nicht zustande, ist durch die beiden Studiendekane bzw. Studiendekaninnen zu vermitteln. 5Im Falle des Scheiterns dieser Vermittlung gilt die fächerübergreifende Frage als abgewiesen.

§ 12 Prüfer bzw. Prüferinnen und Beisitzer bzw. Beisitzerinnen

 (1) 1Prüfer bzw. Prüferinnen können alle Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerinnen sowie alle nach Art. 62 BayHSchG in Verbindung mit der Verordnung über die Befugnis zur Abnahme von Hochschulprüfungen an Universitäten, Kunsthochschulen und der Hochschule für Fernsehen und Film (Hochschulprüfer-Verordnung – HSchPrüferV) vom 22. Februar 2000 (GVBl. S. 67, BayRS 2210-1-1-6-WFK) in den jeweils geltenden Fassungen zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugten weiteren Personen sein. 2Im Regelfall nehmen die Modulverantwortlichen die Prüfungen selbst ab. 3Daneben können die Modulverantwortlichen jeweils andere Prüfer bzw. Prüferinnen an Stelle ihrer Personen benennen. 4Diese sind in der Regel die einzelnen Dozenten einer Lehrveranstaltung des jeweiligen Moduls bzw. Teilmoduls. 5Darüber hinaus können alle Personen, die die Voraussetzungen eines Prüfers bzw. einer Prüferin nach Satz 1 erfüllen, zur Abnahme der Prüfungen bestellt werden. 6In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss. 7Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu einem Jahr erhalten. 8Über Ausnahmen von dieser Geltungsdauer entscheidet der Fakultätsrat.

   (2) 1Bei mündlichen Prüfungen bestellt der benannte Prüfer bzw. die benannte Prüferin zusätzlich einen sachkundigen Beisitzer bzw. eine sachkundige Beisitzerin. 2Zu sachkundigen Beisitzern bzw. Beisitzerinnen können nur Personen bestellt werden, die die Voraussetzungen eines Prüfers bzw. einer Prüferin nach Abs. 1 besitzen oder die eine einschlägige Abschlussprüfung an einer Hochschule bestanden haben und in ihrem Fachgebiet tätig sind. 3Die Beisitzer bzw. Beisitzerinnen selbst prüfen nicht.

   (3) 1Ein Rechtsanspruch des Prüflings auf Abnahme der Prüfung durch einen bestimmten Prüfer  bzw. eine bestimmte Prüferin besteht nicht. 2Insbesondere können Prüfer bzw. Prüferinnen aus besonderen Gründen kurzfristig durch andere Prüfer bzw. Prüferinnen ersetzt werden.

   (4) 1Die Modulverantwortlichen sorgen dafür, dass den Prüflingen bei einem Abweichen von der Regel des Abs. 1 Satz 2 die Namen der Prüfer bzw. Prüferinnen  rechtzeitig bekannt gegeben werden. 2Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang oder geeignete elektronische Systeme. 3Der Prüfling hat die Aushänge sowie ggf. Veröffentlichungen in elektronischer Form selbstständig zu beachten.

§ 13 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

   (1) 1Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im jeweiligen Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 41 Abs. 2 BayHSchG in Verbindung mit Art. 20, 21 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (BayRS 2010-1-I) in den jeweils geltenden Fassungen. 2Unbeschadet dieser Vorschriften liegt ein solcher Ausschluss bei einer Person vor, die

1.

über die zu prüfende Person das Sorgerecht hat,

2.

zu der zu prüfenden Person nahe wirtschaftliche Beziehungen unterhält oder

3.

zu der zu prüfenden Person in einer engen persönlichen Beziehung steht.

3In besonderen Fällen kann die Leitung der Hochschule Ausnahmen von Satz 2 Nrn. 1 und 2 zulassen.

   (2) Die Pflicht der Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses, der Prüfer bzw. Prüferinnen , der Prüfungsbeisitzer bzw. –beisitzerinnen und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 3 BayHSchG in der jeweils geltenden Fassung.

§ 14 Anrechnung von Modulen, Teilmodulen , Studien- und Prüfungsleistungen sowie Studienzeiten

   (1) 1Einschlägige Module bzw. Teilmodule aus dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich sowie aus dem Bereich der fachspezifischen Schlüsselqualifikationen, welche in demselben Studienfach an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden worden sind, werden insgesamt in der Regel bis maximal zwei Drittel der erforderlichen ECTS-Punkte in diesen genannten Bereichen des Bachelor- bzw. Master-Studiengangs an der Universität Würzburg vom jeweiligen Prüfungsausschuss angerechnet, soweit bezüglich dieser Grenze in den fachspezifischen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. 2Eine Anrechnung von einschlägigen Modulen bzw. Teilmodulen aus dem Bereich der allgemeinen Schlüsselqualifikationen unterliegt dagegen keiner Maximal-Begrenzung. 3Bei der Anrechnung werden für das jeweils angerechnete Modul bzw. Teilmodul die an der Universität Würzburg vorgesehenen ECTS-Punkte zugrunde gelegt. 4Soweit das anzurechnende Modul Inhalte nicht aufweist, die an der Universität Würzburg Gegenstand der dazugehörenden Teilmodulprüfung(en) sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. 5Entsprechendes gilt für Anerkennung von einzelnen Teilmodulen. 6Die Durchführung und Kontrolle dieser Auflagen ist durch den jeweiligen Prüfungsausschuss zu organisieren und zu kontrollieren.

[Satz 1:   Änderung der 2/3-Grenze betreffend die maximal anrechenbare ECTS-Punktezahl - fachspezifisch] 2.

   (2) Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten für eine Anrechnung der bisher bestandenen Module bzw. Teilmodule entsprechend, wenn Studierende innerhalb der Universität Würzburg einen Wechsel des Studienfachs vornehmen, indem sie das Studienfach in einer anderen Ausprägung (gesamte ECTS-Punkte-Zahl maßgebend) oder mit wesentlichen anderen Inhalten studieren.

   (3) 1Studien- und Prüfungsleistungen, Module und Teilmodule aus dem Pflicht- oder Wahlpflichtbereich sowie aus dem Bereich der fachspezifischen Schlüsselqualifikationen, die in wesentlich anderen Studienfächern an der Universität Würzburg, an anderen Universitäten oder sonstigen Hochschulen (insbesondere Fachhochschulen) im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden worden sind, werden insgesamt in der Regel bis maximal zwei Drittel der erforderlichen ECTS-Punkte in diesen genannten Bereichen des Bachelor- bzw. Master-Studiengangs an der Universität Würzburg vom jeweiligen Prüfungsausschuss angerechnet, es sei denn, dass eine fachliche Gleichwertigkeit mit den Modulen bzw. Teilmodulen des Studienfachs an der Universität Würzburg nicht vorliegt oder bezüglich der Maximalbegrenzung in den fachspezifischen Bestimmungen etwas Abweichendes geregelt ist. 2Eine Anrechnung von gleichwertigen Modulen bzw. Teilmodulen aus dem Bereich der allgemeinen Schlüsselqualifikationen unterliegt dagegen keiner Maximal-Begrenzung. 3Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studien- und Prüfungsleistungen oder Module bzw. Teilmodule in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen den Modulen bzw. Teilmodulen oder den Studienleistungen im jeweiligen Studienfach an der Universität Würzburg im Wesentlichen entsprechen. 4Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 5Für die Gleichwertigkeit von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Modulen bzw. Teilmodulen, die außerhalb Deutschlands erbracht wurden, sind gegebenenfalls unter Berücksichtigung des European Credit Transfer and Accumulation Systems (ECTS) die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 6Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der jeweilige Prüfungsausschuss. 7Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden. 8Im Falle der gegebenen Gleichwertigkeit werden für die jeweils anzurechnenden Module bzw. Teilmodule die an der Universität Würzburg für die jeweiligen Module bzw. Teilmodule vorgesehenen ECTS-Punkte zugrunde gelegt.

[Satz 1:   Änderung der 2/3-Grenze betreffend die maximal anrechenbare ECTS-Punktezahl - fachspezifisch] 2.

   (4) 1Ist eine Gleichwertigkeit nicht gegeben, kann der jeweilige Prüfungsausschuss in geeigneten Fällen das Ablegen von Zusatzprüfungen verlangen. 2Die Durchführung dieser Zusatzprüfungen ist durch den jeweiligen Prüfungsausschuss zu organisieren und zu kontrollieren.

   (5) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen oder Module bzw. Teilmodule angerechnet, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe dieser Ordnung in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis sowie im Transcript of Records vermerkt. 3Bei unvergleichbaren Notensystemen werden in das Zeugnis nur der Anerkennungsvermerk und beim Gesamturteil der Vermerk "bestanden" aufgenommen. 4Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung erfolgen in diesem Fall nicht.

   (6) 1Für Studien- und Prüfungsleistungen sowie Module bzw. Teilmodule, die angerechnet werden, wird die vorgesehene Anzahl von ECTS-Punkten gutgeschrieben. 2Bezüglich der Anrechnung von Fachsemestern für gutgeschriebene ECTS-Punkte gilt Folgendes: 3Von der Summe der gutgeschriebenen ECTS-Punkte wird pro angefangene Teilsumme von 30 ECTS-Punkten ein Fachsemester angerechnet. 4Daraus ergibt sich folgende Aufteilung:

1 bis 30 ECTS-Punkte

 

ein Fachsemester,

31 bis 60 ECTS-Punkte

 

zwei Fachsemester,

61 bis 90 ECTS-Punkte

 

drei Fachsemester,

91 bis 120 ECTS-Punkte

 

vier Fachsemester.

5Für den Fall, dass ECTS-Punkte im Ausland erworben worden sind, wird erst ab Überschreiten der Grenze von 10 ECTS-Punkten die Anrechnung von einem bzw. mehreren Fachsemester/n vorgenommen, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. 6Im Falle der Aufnahme oder des Wechsels einer Studienfachkombination ist die nach den Sätzen 2 bis 5 erfolgte Anrechnung der Fachsemester jeweils für beide Studienfächer einheitlich vorzunehmen.

[Satz 5:   Änderung der Grenze von 10 ECTS-Punkten betreffend die Anrechnung von einem im Ausland absolvierten Fachsemester - fachspezifisch] 2.

   (7) 1Für die Anrechnung eines Moduls bzw. Teilmoduls ist jeweils ein Antrag der Studierenden zu Beginn ihres Studiums bzw. Studienfachwechsels bzw. unmittelbar nach Beendigung der Beurlaubung wegen eines Auslandsaufenthalts erforderlich. 2Ein späterer Antrag kann nur im Ausnahmefall gestellt werden und ist allerdings immer dann unbegründet, wenn die Studierenden die anzurechnende Prüfungsleistung bereits nach dem in Satz 1 beschriebenen Zeitpunkt an der Universität Würzburg angemeldet und erfolglos versucht haben. 3Abweichend vom Antragserfordernis werden schon bestandene Pflichtmodule des bisherigen Studienfachs, welche mit den Pflichtmodulen des neuen Studienfachs identisch sind, von Amts wegen angerechnet, soweit sie dem Prüfungsamt bekannt sind. 4Entsprechendes gilt für Teilmodule. 5Die Entscheidungen nach Abs. 1 bis 6 trifft der jeweilige Prüfungsausschuss. 6Bei der Erfüllung dieser Aufgabe kann er sich der Hilfe einer weiteren Person bedienen. 7In Zweifelsfällen sollen die zuständigen Modulverantwortlichen gehört werden. 8Die Studierenden haben die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen in beglaubigter Ablichtung vorzulegen. 9Zeugnisse und Unterlagen, die nicht in deutscher oder englischer Sprache ausgestellt sind, müssen grundsätzlich mit einer beglaubigten Übersetzung eingereicht werden. 10Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des Prüfungsausschusses zu richten. 11Im Übrigen wird für den Fall einer Versagung der Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen sowie Modulen bzw. Teilmodulen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, auf die Möglichkeit des Studierenden verwiesen, gemäß Art. 63 Satz 2 BayHSchG eine Entscheidung der Hochschulleitung zu beantragen.

§ 15 Bereitstellung des Lehrangebots

   (1) 1Die Studiendekane bzw. Studiendekaninnen stellen durch das Lehrangebot sicher, dass die Module bzw. Teilmodule in den in dieser Ordnung festgesetzten Fristen abgelegt werden können und im vorgesehenen Umfang angeboten werden. 2Ein Anspruch der Studierenden auf ein überschneidungsfreies Lehr- und Prüfungsangebot besteht nicht. 3Die Studiendekane bzw. Studiendekaninnen versuchen, durch geeignete Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass auch im Falle von Studienfachkombinationen ein möglichst überschneidungsfreies Studien- und Prüfungsangebot gewährleistet wird.

   (2) 1Alle Teilmodulprüfungen des Pflichtbereichs werden jedes Semester angeboten. 2Die Teilmodulprüfungen des Wahlpflichtbereichs sollen jeweils jedes Semester angeboten werden. 3Soweit die fachspezifischen Bestimmungen dies vorsehen, können von dem jeweiligen Prüfer bzw. der jeweiligen Prüferin weitere Teilmodulprüfungen in demselben Semester oder zu Beginn des folgenden Semesters angeboten werden. 3Ein Anspruch der Studierenden auf solche zusätzlichen Prüfungstermine besteht nicht.

[Satz 3:   Angebot zusätzlicher Prüfungstermine in demselben Semester – fachspezifisch in den Teilmodulbeschreibungen] 2.

   (3) 1Inhaltliche Änderungen von Modulen bzw. Teilmodulen oder sonstige wesentliche Festlegungen bedürfen einer Änderung der fachspezifischen Bestimmungen durch Satzung. 2Die Änderungen werden dabei erst mit Inkrafttreten dieser Satzung wirksam.

§ 16 Studienberatung

   (1) 1Die Zentrale Studienberatung der Universität Würzburg berät in allgemeinen Studienangelegenheiten. 2Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

-

vor dem Studienbeginn,

-

bei einem geplanten Wechsel des Studienfaches oder

-

im Falle der beabsichtigten Aufgabe des Studiums.

   (2) 1Daneben findet eine Studienfachberatung statt, welche unter Verantwortung der einzelnen Studiendekane bzw. Studiendekaninnen durchgeführt wird. 2Diese können sich hierbei der Unterstützung weiterer Personen (Fachstudienberater bzw. -beraterinnen) bedienen. 3Die Studierenden sollten die Studienfachberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:

-

bei Aufnahme des Studiums,

-

in Fragen der Studienplanung, insbesondere in Fächern, bei denen der Studienplan flexibel ist,

-

für den Fall, dass fachspezifische Erfordernisse bestehen,

-

nach Nichtbestehen von Modulen bzw. Teilmodulen, wenn diese Voraussetzung für den Besuch weiterer Module bzw. Teilmodule sind oder bis zum Ende bestimmter Semestergrenzen zu bestehen sind,

-

bei Nichterreichen der zu bestimmten Fachsemestern vorgesehenen ECTS-Punkte-Summen,

-

im Fall eines Studienfach- oder Hochschulwechsels im Zusammenhang mit der Anrechnung bisher bestandener Module bzw. Teilmodule oder

-

bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt.

3Für Studienanfänger bzw. -anfängerinnen werden zudem nach Möglichkeit Einführungsveranstaltungen angeboten.

2. Teil: Inhalt und Durchführung der Prüfungen

§ 17 Form der Prüfungsleistungen

   (1) 1Teilmodulprüfungen können

1.

als mündliche Prüfungen (§ 18),

2.

als schriftliche Prüfungen (§ 19) oder

3.

als sonstige Prüfungen wie z.B. Referate, Projektarbeiten oder praktische Prüfungen (§ 20)

nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen erbracht werden. 2Die fachspezifischen Bestimmungen können regeln, dass die obligatorische Abschlussarbeit (§ 21) durch ein Abschlusskolloquium (§ 22) verteidigt werden muss.

   (2) 1Die Auswahl der Form, der Dauer sowie des Umfangs der Prüfungen, welche auch in multimedial gestützter Form abverlangt werden können, werden in den fachspezifischen Bestimmungen geregelt. 2Hierbei ist es möglich, diese Auswahl konkret festzulegen oder die Modulverantwortlichen zu ermächtigen, spätestens zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn diese Auswahl innerhalb eines festgelegten Rahmens vorzunehmen. 3In letzterem Fall teilen die Modulverantwortlichen jeweils dem Prüfungsausschuss sowie dem Prüfungsamt innerhalb dieser Frist die jeweils für diesen Prüfungstermin geltende Prüfungsform, die Prüfungsdauer sowie den Prüfungsumfang verbindlich mit. 4Die Mitteilung wird durch Aushang bzw. geeignete elektronische Systeme seitens des Prüfungsamtes den Prüflingen bekannt gemacht. 5Der Prüfling hat die Aushänge sowie gegebenenfalls Veröffentlichungen in elektronischer Form selbstständig zu beachten. 6Teilmodulprüfungen werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist.

[Satz 1:   Regelung der Auswahl der Prüfungsform, der Prüfungsdauer sowie des Prüfungsumfangs – fachspezifisch in den Teilmodulbeschreibungen] 1,

[Satz 2:   Regelung konkret in den fachspezifischen Bestimmungen oder Ermächtigung an die Modulverantwortlichen, innerhalb eines festgelegten Rahmens die Auswahl vorzunehmen - fachspezifisch in den Teilmodulbeschreibungen] 1,

[Satz 6:   Festlegung der Sprache der Teilmodulprüfungen - fachspezifisch] 2.

§ 18 Mündliche Teilmodulprüfungen

   (1) 1Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, die Anforderungen des Teilmoduls zu erfüllen. 2Ferner soll festgestellt werden, ob der Prüfling über ein Grundlagenwissen verfügt.

   (2) 1Mündliche Prüfungen werden von mindestens einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen Beisitzerin abgenommen. 2Die fachspezifischen Bestimmungen legen fest, ob diese als Gruppenprüfung (mit Angabe der maximalen Zahl der Prüflinge) oder als Einzelprüfung abgelegt wird.

[Satz 2:   Festlegung als Einzel- oder als Gruppenprüfung mit Angabe der maximalen Zahl der Prüflinge - fachspezifisch in den Teilmodulbeschreibungen] 1.

   (3) Die Dauer richtet sich nach den fachspezifischen Bestimmungen.

[Festlegung der Dauer der mündlichen Prüfung - fachspezifisch in den Teilmodulbeschreibungen] 1.

   (4) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: 2Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen des Prüfers oder der Prüferin (bzw. der Prüfer oder Prüferinnen), des Beisitzers bzw. der Beisitzerin und des Prüflings sowie besondere Vorkommnisse. 3Das Protokoll wird vom Beisitzer bzw. der Beisitzerin geführt und vom ihm bzw. ihr und dem Prüfer oder der Prüferin (bzw. den Prüfern oder Prüferinnen) unterzeichnet. 4Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 5Das Protokoll ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. 6Das Ergebnis ist dem Prüfling jeweils im Anschluss an die mündliche Prüfung bekannt zu geben.

   (5) 1Studierende, die sich an einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, sollen nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer bzw. Zuhörerinnen zugelassen werden, es sei denn, ein Prüfling widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich jedoch nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling.

   (6) Bezüglich des Rechts der Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses zur Teilnahme wird auf die Regelung des § 9 Abs. 7 hingewiesen.

§ 19 Schriftliche Teilmodulprüfungen

   (1) 1In den schriftlichen Teilmodulprüfungen soll der Prüfling nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und gegebenenfalls mit begrenzten fachspezifischen Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Aufgaben lösen und Themen bearbeiten kann. 2In der Klausur soll ferner festgestellt werden, ob der Prüfling über ein Grundlagenwissen verfügt. 3Dem Prüfling können mehrere Themen zur Auswahl gegeben werden. 4Schriftliche Prüfungen können auch als Multiple-Choice-Aufgaben gestellt werden.

   (2) Die Klausurthemen werden in der Regel von den jeweiligen Modulverantwortlichen gestellt und bewertet, soweit nicht eine Übertragung auf andere Personen gemäß § 12 Abs. 1 stattfindet.

   (3) Die Dauer richtet sich nach den fachspezifischen Bestimmungen.

[Festlegung der Dauer der schriftlichen Prüfung - fachspezifisch in den Teilmodulbeschreibun-
gen] 1
.

   (4) 1Für die Prüfung zugelassene fachspezifische Hilfsmittel sind von den Modulverantwortlichen den Prüflingen spätestens vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraums mitzuteilen. 2Die Mitteilung erfolgt durch Aushang bzw. geeignete elektronische Systeme. 3Der Prüfling hat die Aushänge sowie gegebenenfalls Veröffentlichungen in elektronischer Form selbstständig zu beachten.

   (5) 1Sind für eine schriftliche Teilmodulprüfung mehrere Themen zur Wahl gestellt, so darf nur ein Thema bearbeitet werden. 2Die Bearbeitung weiterer Themen bleibt unberücksichtigt. 3Das gewählte Thema ist auf der Vorderseite des Kopfbogens aufzuführen. 4Werden mehrere Themen bearbeitet und ist nicht erkennbar, welches als bearbeitet gelten soll, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. 5Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn an Stelle von Themen Aufgaben oder Aufgabengruppen zur Wahl gestellt werden.

   (6) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

§ 20  Sonstige Prüfungen:


Referate, Vorträge, Hausarbeiten, Übungsarbeiten, Projektarbeiten, praktische Prüfungen, Prüfungen für andere Lehrformen, sonstige studiengangspezifisch mögliche Prüfungen

   (1) In Referaten oder Vorträgen soll der Prüfling nachweisen, dass er ein ihm gestelltes Thema wissenschaftlich bearbeiten und die Inhalte in mündlicher und schriftlicher Form präsentieren kann.

   (2) Hausarbeiten sind Prüfungsarbeiten, die zeigen sollen, dass der Prüfling ein Problem aus dem Gegenstandsbereich des gewählten Teilmoduls mit den erforderlichen Methoden in dem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich bearbeiten kann.

   (3) 1Übungsarbeiten sollen zeigen, dass der Prüfling Probleme aus dem Gegenstandsbereich des gewählten Teilmoduls mit den erforderlichen Methoden in dem festgelegten Zeitraum wissenschaftlich bearbeiten kann. 2Sie können in mündlicher oder schriftlicher Form durchgeführt werden. 3Übungsarbeiten können selbst Teilmodulprüfungen sein oder nach den fachspezifischen Bestimmungen lediglich als Prüfungsvorleistung und damit als Zulassungsvoraussetzung für mündliche oder schriftliche Teilmodulprüfungen eingestuft werden. 4In letzterem Fall sind diese Übungsarbeiten bei der Zuteilung von ECTS-Punkten für das betroffene Teilmodul zu berücksichtigen.

[Satz 3: Einstufung von Übungsarbeiten lediglich als Prüfungsvorleistung und damit als Zulassungsvoraussetzung für mündliche und schriftliche Teilmodulprüfungen - fachspezifisch in diesen Teilmodulbeschreibungen] 2.

   (4) 1Durch Projektarbeiten wird in der Regel die Fähigkeit zur Teamarbeit und insbesondere zur Entwicklung, Durchsetzung und Präsentation von Konzepten nachgewiesen, wobei der Prüfling nachweisen soll, dass er an einer größeren Aufgabe Ziele definieren sowie interdisziplinäre Lösungsansätze und Konzepte erarbeiten kann. 2Hiervon unabhängig können Projektarbeiten darin bestehen, dass der Prüfling zeigen soll, eine thematisch begrenzte Aufgabe mit wissenschaftlichen Mitteln erfolgreich zu bearbeiten. 3Die fachspezifischen Bestimmungen regeln die Dauer der Projektarbeiten. 4Bei einer in Form einer Teamarbeit erbrachten Projektarbeit muss der Beitrag des einzelnen Prüflings deutlich erkennbar und bewertbar sein und die Anforderungen nach den Sätzen 1 oder 2 erfüllen.

[Satz 3:   Regelung der Dauer einer Projektarbeit - fachspezifisch in den Teilmodulbeschreibungen] 2.

   (5) Anhand von praktischen Prüfungen soll festgestellt werden, ob der Prüfling die nach den fachspezifischen Bestimmungen geforderten Fertigkeiten oder Eigenschaften erfüllt.

[Festlegung der geforderten Fertigkeiten oder Eigenschaften - fachspezifisch in den Teilmodulbeschreibungen] 2.

   (6) 1Für den Fall der häuslichen Anfertigung der Prüfungsleistung sind die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen vollständig anzugeben. 2Wörtlich oder dem Sinne nach dem Schrifttum entnommene Stellen sind unter Angabe der Quelle kenntlich zu machen. 3Am Ende der Prüfungsleistung hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er diese selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Prüfungsleistung bisher oder gleichzeitig keiner anderen Prüfungsbehörde mit der Folge der Verleihung eines akademischen Grades vorgelegt hat. 4Fehlt diese schriftliche Versicherung oder ist sie zwar vorhanden, entspricht sie jedoch nicht der Wahrheit, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht ausreichend“ bewertet. 5§ 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

   (7) In Tutorien soll der Prüfling als Tutor seine Fähigkeit nachweisen, Lehrveranstaltungen während der ersten Studiensemester für die Studierenden zu begleiten, zu vertiefen und nachzubereiten.

   (8) Hinsichtlich der zu den sonstigen Lehrformen stattfindenden Prüfungen sowie der sonstigen studiengangspezifisch möglichen Prüfungen werden in den Teilmodulbeschreibungen die Prüfungsform, die Prüfungsdauer sowie der Prüfungsumfang festgelegt.

[Festlegung studiengangspezifischer, in den allgemeinen Regelungen nicht genannter Prüfungsformen – fachspezifisch] 2,

[Regelung der Auswahl der Prüfungsform, der Prüfungsdauer sowie des Prüfungsumfangs – fachspezifisch in den Teilmodulbeschreibungen] 2.

   (9) Das Bewertungsverfahren soll vier Wochen nicht überschreiten.

§ 21 Abschlussarbeit: Bachelor-/ Master-Arbeit

   (1) Die Abschlussarbeit (Bachelor-/ Master-Arbeit) ist eine Prüfungsarbeit, die zeigen soll, dass der Prüfling dazu in der Lage ist, ein Problem aus dem Gegenstandsbereich des gewählten Studienfaches bzw. beider Studienfächer (bei fächerübergreifenden Abschlussarbeiten) in der jeweiligen Vertiefungsrichtung mit den erforderlichen Methoden in dem festgelegten Zeitraum zu bearbeiten.

   (2) 1Für die Bachelor-Arbeit werden 10 ECTS-Punkte, für die Master-Arbeit 30 ECTS-Punkte vergeben, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen bezüglich der Bachelor-Arbeit im Ein-Fach-Studium keine Abänderung im Rahmen von 6 bis 12 ECTS-Punkten erfolgt. 2Das Thema der Abschlussarbeit kann aus einem Studienfach oder fächerübergreifend aus beiden gleichgewichtigen Studienfächern gewählt werden. 3In letzterem Falle sind die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 sowie des § 11 zu beachten. 4Die Bachelor-Arbeit kann nur in einem Studienfach ausgegeben werden, welches der Prüfling in der Kombination von mindestens 75 ECTS-Punkten als Hauptfach gewählt hat.

[Satz 1:   Abänderung der ECTS-Punktezahl für die Bachelor-Arbeit innerhalb des Rahmens von 6 bis 12 ECTS-Punkten – fachspezifisch u.a. in der Teilmodulbeschreibung] 2.

   (3) 1Das Thema der Abschlussarbeit ist mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin, bei fächerübergreifenden Themen mit beiden Betreuern bzw. Betreuerinnen zu vereinbaren und mit einer entsprechend von dieser Seite unterzeichneten Bestätigung dem Prüfungsausschuss vorzulegen. 2Für den Fall der Bestellung eines Betreuers bzw. einer Betreuerin außerhalb der Universität Würzburg ist ein Antrag auf Genehmigung an den zuständigen Prüfungsausschuss zu stellen. 3Findet der Prüfling keinen Betreuer bzw. keine Betreuerin, so wird von dem bzw. der Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses dafür gesorgt, dass der Prüfling  rechtzeitig ein Thema für die Abschlussarbeit erhält. 4Entsprechendes gilt bei fächerübergreifenden Themen der Abschlussarbeit für den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses der beiden beteiligten Studienfächer unter Beachtung der Vorschriften des § 2 Abs. 6 sowie des § 11. 5Das Thema der Abschlussarbeit wird hierauf von dem bzw. der Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses durch das Prüfungsamt schriftlich zugeteilt. 6Der Zeitpunkt der Zuteilung und das Datum der Abgabe sind vom Prüfungsamt aktenkundig zu machen.

   (4) 1Das Thema der Abschlussarbeit kann erst in dem Zeitpunkt an den Prüfling zugeteilt werden, in welchem der Prüfling insgesamt im Bachelor-Studium mindestens 100 ECTS-Punkte, im Master-Studium mindestens 50 ECTS-Punkte aus den Pflicht- bzw. Wahlpflichtbereichen sowie aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen (nur im Bachelor-Studium) erworben hat. 2Bei fächerübergreifenden Abschlussarbeiten müssen diese ECTS-Punkte jeweils zur Hälfte aus den beiden Studienfächern vorliegen. 3Sätze 1 und 2 gelten, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen der einzelnen Studienfächer in der jeweiligen Ausprägung keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

[Sätze 1 und 2:    Abänderung der Voraussetzungen für die Zuteilung des Themas der Abschlussarbeit: Erwerb einer bestimmten Zahl an ECTS-Punkten oder von bestimmten Modulen - fachspezifisch] 2.

   (5) 1Die Bearbeitungszeit der Bachelor-Arbeit beträgt acht Wochen (bei einer Vergabe von 10 ECTS-Punkten, bei einer Abweichung hiervon erfolgt eine entsprechende Anpassung der Bearbeitungszeit in den fachspezifischen Bestimmungen), die Bearbeitungszeit der Master-Arbeit sechs Monate jeweils ab Zuteilung des Themas. 2Ein automatisches Ruhen der Bearbeitungszeit kommt im Falle einer Prüfungsunfähigkeit oder in sonstigen begründeten, vom Prüfling nicht zu vertretenden Fällen nicht in Betracht. 3Auf Antrag des Prüflings kann aber der jeweilige Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Betreuer bzw. der Betreuerin in begründeten, vom Prüfling nicht zu vertretenden Fällen - hierzu zählt insbesondere Prüfungsunfähigkeit - die Bearbeitungszeit verlängern, wobei der Antrag auf Verlängerung unverzüglich nach Eintritt des vom Prüfling nicht zu vertretenden Grundes zu stellen ist. 4Entsprechendes gilt bei fächerübergreifenden Abschlussarbeiten, wenn der zuständige Prüfungsausschuss einer Verlängerung zustimmt. 5Bei einer Prüfungsunfähigkeit aus Krankheitsgründen, die einen Zeitraum in der Summe von mindestens vier Wochen umfasst, ist diese unverzüglich durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. 6Nach einer Verlängerung der Bearbeitungszeit um insgesamt mehr als acht Wochen gilt das Thema der Abschlussarbeit als zurückgenommen mit der Folge, dass der Prüfling ab Eintritt der Prüfungsfähigkeit eine Abschlussarbeit mit neuem Thema bearbeiten muss.

[Satz 1:   Anpassung der Bearbeitungszeit bei einer Vergabe von einer von 10 ECTS-Punkten abweichenden ECTS-Punktezahl für die Bachelor-Arbeit – fachspezifisch u.a. in der Teilmodulbeschreibung] 2.

   (6) 1Das Thema kann nur einmal zurückgegeben werden, und zwar bei der Bachelor-Arbeit innerhalb der ersten zwei und bei der Master-Arbeit innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit. 2Für die Vereinbarung und Bearbeitung eines neuen Themas der Abschlussarbeit gelten die Abs. 4 und 5 entsprechend.

   (7) 1Die Abschlussarbeit ist in zweifacher schriftlicher Ausfertigung sowie auf zwei elektronischen Speichermedien in einem gängigen Format und in lesbarer Form abgespeichert fristgemäß im Prüfungsamt abzugeben, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen bezüglich des Erfordernisses der Abgabe von elektronischen Speichermedien nichts Abweichendes geregelt ist. 2Wird die Abschlussarbeit nicht fristgerecht in dieser Form abgegeben, gilt sie als mit „nicht ausreichend“ (Note 5,0) bewertet.

[Satz 1:   Verzicht auf das Erfordernis der Abgabe von elektronischen Speichermedien - fachspezifisch] 2.

   (8) 1Der Prüfling hat die Abschlussarbeit so rechtzeitig abzugeben, dass dieser Zeitpunkt vor dem Ende der Frist des § 8 Abs. 2 bzw. Abs. 4 betreffend die Fiktion des erstmaligen Nichtbestehens fällt. 2Ist dies nicht der Fall, so hat der Prüfling die Wahlmöglichkeit, entweder die bisherige Abschlussarbeit innerhalb der Bearbeitungszeit fertig zu stellen und als Wiederholungsarbeit werten zu lassen oder sich innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Ende des in § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 genannten Fachsemesters ein neues Thema für die Wiederholung der Abschlussarbeit gemäß Abs. 4 zu vereinbaren und sich zuteilen zu lassen. 3Die Erklärung des Prüflings betreffend die Ausübung dieses Wahlrechts hat spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Ende des in § 8 Abs. 2 oder Abs. 4 genannten Fachsemesters zu erfolgen. 4Sollte innerhalb dieser Frist keine Erklärung eingehen, hat der Prüfling ein neues Thema zu vereinbaren und sich zuteilen zu lassen. 5Für die Wiederholung der Abschlussarbeit mit neuem Thema gelten die Bestimmungen gemäß Abs. 13 entsprechend. 6Hinsichtlich der Abgabe der Wiederholung der Abschlussarbeit wird im Master-Studium die Frist des § 8 Abs. 4 Satz 3 so weit verlängert, dass dem Prüfling für die Wiederholung der Master-Arbeit der sechsmonatige Bearbeitungszeitraum zur Verfügung steht.

   (9) 1Die Abschlussarbeit darf nicht mit einer vom Prüfling früher oder gleichzeitig an dieser oder einer anderen Hochschule vorgelegten Abschlussarbeit (hierzu zählen insbesondere eine Bachelor-, Master-, Magister-, Zulassungs- oder Diplomarbeit bzw. Dissertation), deren Bestehen Voraussetzung für die Verleihung eines akademischen Grades gewesen war, inhaltlich in wesentlichen Teilen identisch sein. 2Ist dies der Fall, so ist die Abschlussarbeit nicht bestanden, da eine Anrechnung nicht in Betracht kommt. 3§ 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

   (10) 1Die Abschlussarbeit ist grundsätzlich in deutscher Sprache vorzulegen, wobei in den fachspezifischen Bestimmungen auch die Vorlage in englischer Sprache erlaubt werden kann. 2Bei fächerübergreifenden Abschlussarbeiten ist die Vorlage in englischer Sprache nur möglich, wenn die fachspezifischen Bestimmungen beider Studienfächer dies vorsehen. 3Über die Zulassung einer anderen Sprache entscheidet der jeweils zuständige Prüfungsausschuss. 4Im Falle der Abfassung in einer anderen als der deutschen Sprache muss die Abschlussarbeit eine Zusammenfassung in deutscher Sprache enthalten. 5Die Abschlussarbeit muss paginiert sowie mit einem Titelblatt und mit einem Inhaltsverzeichnis versehen sein; die schriftliche Ausfertigung muss gebunden sein. 6Die benutzte Literatur sowie sonstige Hilfsquellen sind vollständig anzugeben. 7Wörtlich oder dem Sinne nach dem Schrifttum entnommene Stellen sind unter Angabe der Quelle kenntlich zu machen. 8Am Ende der Arbeit hat der Prüfling schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt und die Arbeit bisher oder gleichzeitig keiner anderen Prüfungsbehörde unter Erlangung eines akademischen Grades vorgelegt hat. 9Fehlt diese schriftliche Versicherung oder ist sie zwar vorhanden, entspricht sie jedoch nicht der Wahrheit, so wird die Abschlussarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet. 10§ 27 Abs. 3 gilt entsprechend.

[Sätze 1 und 2: Ermöglichung der Vorlage in englischer Sprache - fachspezifisch] 2.

   (11) 1Das Prüfungsamt leitet die Bachelor-Arbeit dem Gutachter bzw. der Gutachterin, die Master-Arbeit den beiden Gutachtern (Erst- und Zweitgutachter bzw. –gutachterin) zu, wobei die Zahl der Gutachter bzw. Gutachterinnen im Ein-Fach-Studium in den fachspezifischen Bestimmungen erhöht werden kann. 2Gutachter bzw. Gutachterin der Bachelor-Arbeit sowie Erstgutachter bzw. -gutachterin der Master-Arbeit ist in der Regel der Betreuer bzw. die Betreuerin der Abschlussarbeit. 3Im Falle einer Abweichung hiervon erfolgt die Bestellung der Gutachter bzw. Gutachterinnen ebenso wie die Bestellung des Zweitgutachters bzw. der Zweitgutachterin der Master-Arbeit durch den Prüfungsausschuss. 4Mindestens einer der Gutachter bzw. Gutachterinnen muss jeweils Professor bzw. Professorin oder Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerin einer zuständigen Fakultät der Universität Würzburg sein.

[Satz 1:   Erhöhung der Zahl der Gutachter bzw. Gutachterinnen im Ein-Fach-Studium - fachspezifisch] 2.

   (12) 1Die Bachelor-Arbeit soll von dem einzelnen Gutachter bzw. der einzelnen Gutachterin innerhalb von acht Wochen nach Ablieferung der Arbeit bewertet werden. 2Falls hierbei die Abschlussarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet wird, wird ein zweiter Gutachter bzw. eine zweite Gutachterin durch den Prüfungsausschuss bestellt, welche/r ebenfalls Professor bzw. Professorin oder Hochschullehrer bzw. Hochschullehrerin einer zuständigen Fakultät der Universität Würzburg sein muss. 3Die Master-Arbeit soll von den beiden Gutachtern bzw. Gutachterinnen innerhalb von zwölf Wochen nach Ablieferung der Arbeit bewertet werden. 4Bei unterschiedlicher Bewertung in den Fällen der Sätze 2 und 3 versuchen die Gutachter bzw. Gutachterinnen, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. 5Sollte die Durchschnittsnote nicht einer nach § 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2 oder Abs. 3 möglichen Note entsprechen, ist die Note maßgeblich, die mathematisch näher an der Durchschnittsnote liegt. 6Im Zweifelsfall ist die dem Prüfling günstigere Note zu vergeben.

   (13) 1Die Abschlussarbeit ist nicht bestanden, wenn die nach Abs. 12 gebildete Gesamtnote nicht mindestens „ausreichend“ (Note 4,0) ist. 2Sie kann in diesem Fall, in den Fällen des Abs. 7 Satz 2 sowie des Abs. 10 Satz 9 innerhalb der Fristen des § 8 Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 4 Satz 3 einmal wiederholt werden. 3Abs. 4, 5, 7, 9 bis 12 gelten entsprechend. 4Eine Rückgabe des Themas in der in Abs. 6 Satz 1 genannten Frist ist nur zulässig, wenn der Prüfling bei der ersten Anfertigung seiner Abschlussarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte. 5Wird die Abschlussarbeit nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 wiederholt oder die Wiederholung nicht bestanden, gilt die Bachelor- bzw. Master-Prüfung als endgültig nicht bestanden, da eine zweite Wiederholung der Abschlussarbeit ausgeschlossen ist.

§ 22 Abschlusskolloquium

   (1) 1Die fachspezifischen Bestimmungen können festlegen, dass die bestandene Abschlussarbeit zusätzlich im Rahmen eines Abschlusskolloquiums zu verteidigen ist. 2Bei fächerübergreifenden Abschlussarbeiten ist eine Festlegung in den fachspezifischen Bestimmungen beider Studienfächer erforderlich.

[Sätze 1 und 2: Festlegung der Notwendigkeit eines Abschlusskolloquiums zur Verteidigung der bestandenen Abschlussarbeit – fachspezifisch u.a. in der Teilmodulbeschreibung] 2.

   (2) Im Abschlusskolloquium hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die wesentlichen Ergebnisse seiner Abschlussarbeit einem Fachpublikum mündlich vorzustellen und die im Studium erworbenen Kenntnisse in ihrer Gesamtheit anzuwenden, d.h. die Zusammenhänge der Prüfungsgebiete zu erkennen, spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen und über ein breites Grundlagenwissen zu verfügen.

   (3) 1Das Abschlusskolloquium soll möglichst bald, spätestens vier Wochen nach Mitteilung des Bestehens der Abschlussarbeit abgehalten werden. 2Es dauert ca. eine Stunde, besteht aus einem Vortrag des Prüflings mit anschließender Diskussion und wird im Bachelor-Studium von einem Prüfer bzw. einer Prüferin in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers bzw. einer sachkundigen Beisitzerin, im Fall der Bewertung der Bachelor-Arbeit durch zwei Gutachter bzw. Gutachterinnen von zwei Prüfern bzw. Prüferinnen abgenommen. 3Im Master-Studium findet das Abschlusskolloquium immer vor zwei Prüfern bzw. Prüferinnen statt. 4Die Prüfer bzw. Prüferinnen werden von dem bzw. der Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses bestellt, wobei sich bei fächerübergreifenden Abschlussarbeiten die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses aus § 2 Abs. 6 ergibt. 5In der Regel erfolgt die Bestellung des Gutachters bzw. der Gutachterin der Abschlussarbeit sowie im Falle der Begutachtung durch zwei Personen die Bestellung der beiden Gutachter bzw. Gutachterinnen der Abschlussarbeit. 6Der Prüfling vereinbart mit dem Prüfer / der Prüferin bzw. den Prüfern / Prüferinnen einen Termin und teilt diesen dem Prüfungsausschuss sowie dem Prüfungsamt mit. 7Der bzw. die jeweilige Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann hierzu die Hochschulöffentlichkeit einladen. 8Das Abschlusskolloquium kann auf Antrag des Prüflings auch in englischer oder einer anderen Fremdsprache abgehalten werden, wenn der Prüfer / die Prüferin zustimmt bzw. beide Prüfer / Prüferinnen zustimmen. 9In den fachspezifischen Bestimmungen können von den Sätzen 1 bis 8 abweichende Regelungen getroffen werden. 10Über das Abschlusskolloquium wird ein Protokoll angefertigt und von dem Prüfer oder der Prüferin bzw. von den Prüfern bzw. Prüferinnen unterzeichnet, in das Zeit und Ort der Prüfung, die wesentlichen Gegenstände und die Art der Beantwortung, die Namen der Prüfer bzw. Prüferinnen, des Beisitzers bzw. der Beisitzerin und des Prüflings sowie das Ergebnis der Prüfung und etwaige besondere Vorkommnisse einzutragen sind. 11Für die Führung dieses Protokolls ist im Falle von einem Prüfer bzw. einer Prüferin ein sachkundiger Beisitzer bzw. eine sachkundige Beisitzerin heranzuziehen. 12Bei zwei Prüfern bzw. Prüferinnen kann das Protokoll von einem Prüfer bzw. einer Prüferin selbst geführt werden oder hierfür ein sachkundiger Beisitzer bzw. eine sachkundige Beisitzerin herangezogen werden. 13Bezüglich des sachkundigen Beisitzers bzw. der sachkundigen Beisitzerin gilt § 12 Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. 14Die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses haben das Recht, dem Abschlusskolloquium beizuwohnen.

[Sätze 1 bis 8:  Regelungen betreffend die Dauer und die Durchführung des Abschlusskolloquiums - fachspezifisch] 2.

   (4) 1Bei unterschiedlicher Bewertung der beiden Gutachter bzw. Gutachterinnen versuchen diese, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. 2Sollte die Durchschnittsnote nicht einer nach § 29 Abs. 2 Sätze 1 und 2 oder Abs. 3 möglichen Note entsprechen, ist die Note maßgeblich, die mathematisch näher an der Durchschnittsnote liegt. 3Im Zweifelsfall ist die dem Prüfling günstigere Note zu vergeben. 4Für das Bestehen des Abschlusskolloquiums werden zwei ECTS-Punkte vergeben, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. 5Diese ECTS-Punkte werden im Falle einer Festlegung der Notwendigkeit in den fachspezifischen Bestimmungen (gemäß Abs. 1 Satz 1) im Bachelor-Studium dem Bereich der fachspezifischen Schlüsselqualifikationen, im Master-Studium nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen dem Pflichtbereich zugeordnet.

[Satz 4:   Festlegung der Zahl der ECTS-Punkte für das Abschlusskolloquium - fachspezifisch] 2.

   (5) 1Hat der Prüfling das Abschlusskolloquium nicht bestanden, so kann er es nur einmal innerhalb der Fristen des § 8 Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 4 Satz 3 wiederholen. 2Abs. 3 Sätze 2 bis 11 gilt entsprechend. 3Wird das Abschlusskolloquium nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 durchgeführt oder wird es erneut nicht bestanden, so gilt die gesamte Prüfung als endgültig nicht bestanden.

§ 23 Organisation von Prüfungen

   (1) 1In der Regel wird ein Prüfungszeitraum kurz vor Beginn oder kurz nach Ende der Vorlesungszeit festgelegt. 2Ort und Zeitpunkt der jeweiligen Teilmodulprüfung werden vom Prüfungsausschuss in der von ihm festgelegten Form bekannt gegeben. 3Die Bekanntgaben erfolgen jeweils durch Aushang bzw. geeignete elektronische Systeme. 4Der bzw. die Studierende hat die Aushänge bzw. Veröffentlichungen in elektronischer Form selbstständig zu beachten.

[Satz 1:   Abänderung der Festlegung des Prüfungszeitraums - fachspezifisch] 2.

   (2) 1Zu jedem Prüfungszeitraum ist ein konkreter Anmeldezeitraum (Beginn und Ende) festzulegen, welcher ebenfalls vom Prüfungsausschuss bekannt zu geben ist. 2Abs. 1 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die für diesen Anmeldezeitraum geltenden Anmeldefristen sind materiell-rechtliche Ausschlussfristen. 4Der bzw. die Studierende hat sich innerhalb des Anmeldezeitraums zu Teilmodulprüfungen sowie zu Übungsarbeiten im Sinne § 20 Abs. 3 Satz 3, 2. Alt. in der vom Prüfungsamt festgelegten Form anzumelden, wobei in letzterem Fall nach den fachspezifischen Bestimmungen die für die Übungsarbeit erfolgte Anmeldung die Anmeldung für die an das Bestehen der Übungsarbeit anknüpfende Teilmodulprüfung beinhalten kann. 5Die Form der Anmeldung erfolgt grundsätzlich mittels der eingesetzten elektronischen Systeme, sofern nicht für die Anmeldung ausnahmsweise ein schriftliches Verfahren durchgeführt wird. 6Der bzw. die Studierende kann sich nur dann erfolgreich zu einer Prüfung anmelden, wenn er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. 7Bei fehlender Anmeldung im Sinne von Satz 1 ist eine Teilnahme an der betreffenden Prüfung ausgeschlossen bzw. wird die trotzdem erbrachte Prüfungsleistung nicht bewertet.

[Satz 4:        Anmeldung zu einer Übungsarbeit mit der Folge der automatischen Anmeldung zur daran anknüpfenden Teilmodulprüfung im Falle des Bestehens der Übungsarbeit - fachspezifisch] 2.

   (3) 1Der Prüfling kann von einer angemeldeten Prüfung innerhalb der vom Prüfungsausschuss festgesetzten Frist wirksam zurück treten. 2Abs. 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

   (4) Die Prüflinge haben sich bei den Prüfungen auf Verlangen durch Vorlage des Studentenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen.

§ 24 Voraussetzungen für die erfolgreiche Anmeldung zu Prüfungen

   (1) 1Zu Prüfungen gemäß dieser Ordnung kann sich nur erfolgreich anmelden, wer im jeweiligen Studienfach, für welches das Teilmodul vorgesehen ist, in dem Semester, in dem die Anmeldung zur Prüfung erfolgt, unbeschadet der Regelungen des Art. 48 Abs. 3 und 4 BayHSchG (in der jeweils geltenden Fassung) an der Universität Würzburg eingeschrieben ist und den Prüfungsanspruch in dem Studienfach in der jeweiligen Ausprägung (gesamte ECTS-Punkte) wegen eines endgültigen Nichtbestehens oder Verwirkung noch nicht verloren hat. 2Etwaige weitere in den fachspezifischen Bestimmungen aufgeführte Anmeldevoraussetzungen zu Teilmodulprüfungen bzw. der Abschlussarbeit müssen erfüllt sein. Insbesondere können auch Übungsarbeiten nach den fachspezifischen Bestimmungen lediglich Prüfungsvorleistung und damit Zulassungsvoraussetzung für Teilmodulprüfungen sein (§ 20 Abs. 3 Satz 3).

[Satz 2:   Festlegung von weiteren Anmeldevoraussetzungen – fachspezifisch in den Teilmodulbeschreibungen] 2.

   (2) 1Nicht anmelden kann sich, wer dasselbe Teilmodul bereits bestanden hat, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. 2Im Falle der Gewährung einer Wiederholung zur Notenverbesserung in den fachspezifischen Bestimmungen, gilt ohne weiteren Antrag des Prüflings immer nur das bessere Prüfungsergebnis; sollte beide Prüfungsergebnisse gleich ausgefallen sein, ist ohne weiteren Antrag des Prüflings immer nur das frühere Prüfungsergebnis heranzuziehen.

[Satz 1:   Wiederholung von bestandenen Teilmodulprüfungen zur Notenverbesserung - fachspezifisch in den Teilmodulbeschreibungen] 2.

   (3) 1Nach Ablauf der Anmeldefrist gilt der Prüfling zu den von ihm erfolgreich angemeldeten Prüfungen auch ohne schriftlichen Bescheid als zugelassen. 2Bei einer elektronischen Anmeldung hat er sich zwecks späteren Nachweises jeweils eine Anmeldebescheinigung auszudrucken. 3Kann er sich nicht zu Prüfungen anmelden, erhält er auf Verlangen einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid, welcher auch in elektronischer Form ergehen kann. 4Er hat diese Bekanntgabe in elektronischer Form selbständig zu beachten.

§ 25 Durchführung von Teilmodulprüfungen

   (1) Teilmodulprüfungen finden in der gemäß der Teilmodulbeschreibung festgelegten Form innerhalb des von dem bzw. der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des jeweiligen Studienfachs gemäß § 23 Abs. 2 festgelegten Prüfungszeitraums statt.

   (2) 1Für die Teilnahme an den Prüfungen ist die Immatrikulation (ohne beurlaubt zu sein) des Prüflings an der Universität Würzburg im jeweiligen Studienfach, für welches das Teilmodul vorgesehen ist, bis zum Abschluss des Prüfungsverfahrens unbeschadet der Regelungen des Art. 48 Abs. 3 und 4 BayHSchG in der jeweils geltenden Fassung notwendig. 2Bei jeweils geringfügigem zeitlichen Überschreiten der Semestergrenze durch den Prüfungstermin oder durch die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses ist die Zugehörigkeit der jeweiligen Prüfung zum betreffenden Semester maßgebend. 3Entsprechendes gilt für vom Prüfling nicht zu vertretende Überschreitungen der Semestergrenze durch den Prüfungstermin.

   (3) 1Für die Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten ist eine Verschlüsselung der Namen der Prüflinge grundsätzlich nicht erforderlich. 2Das Prüfungsergebnis wird dem Prüfungsamt entsprechend § 30 Abs. 1 mitgeteilt.

[Satz 1:   Festlegung einer Verschlüsselung der Namen der Prüflinge - fachspezifisch] 2.

   (4) Die Studierenden sind verpflichtet, sich mindestens einmal im Semester über ihren ECTS-Punktestand sowie über ihre Noten mit Hilfe des verwendeten elektronischen Systems zu informieren.

   (5) 1Widersprüche gegen die Bewertung von Prüfungsleistungen sowie gegen sonstige Prüfungsbescheide sind an den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses zu richten und fristgerecht im Prüfungsamt einzureichen. 2Die Widerspruchsfrist endet ein Jahr nach dem Ende des Verwaltungszeitraums des Semesters, in welchem die Bewertung von Prüfungsleistungen eingetragen und bekannt gegeben bzw. der sonstige Prüfungsbescheid erlassen worden ist. 3Dem Prüfling wird auf Grund der Gebühren- und Auslagenpflicht für einen Widerspruchsbescheid angeraten, einen etwaigen Widerspruch erst nach vorgenommener Einsicht in die einzelne bewertete Prüfungsleistung bzw. in das Prüfungsprotokoll einzulegen.

§ 26 Sonderregelungen für Studierende mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

   (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Gesetzes zum Schutz der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung und der Fristen zur Elternzeit nach dem Gesetz zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2004 (BGBl. I S. 206) bzw. nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) in der jeweils geltenden Fassung wird ermöglicht. 2Der Kandidat bzw. die Kandidatin hat die entsprechenden Nachweise zu führen und ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

   (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studien- und Prüfungsleistungen bzw. Teilmodulprüfungen zu erbringen, ist berechtigt, diese Leistungen und Prüfungen nach Ablauf der in dieser allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung hierfür vorgesehenen Fristen des § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, Abs. 4 Sätze 2 und 3, Abs. 5 sowie Abs. 6 Sätze 2, 3, 6 und 7 abzulegen. 2Der Kandidat bzw. die Kandidatin hat die entsprechenden Nachweise durch Vorlage eines Attestes eines Gesundheitsamtes oder eines Amtsarztes bzw. einer Amtsärztin zu führen. 3Der Kandidat bzw. die Kandidatin ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

   (3) 1Macht der Kandidat oder die Kandidatin durch ein Attest eines Gesundheitsamtes oder eines Amtsarztes bzw. einer Amtsärztin glaubhaft, wegen länger andauernder Krankheit oder länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage zu sein, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der bzw. die Vorsitzende des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses dem Kandidaten bzw. der Kandidatin zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 3Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen vorherigen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen, soweit letztere nicht in elektronischer Form geschieht. 4In diesem Fall ist ein gesonderter Antrag zu stellen. 5Der Kandidat bzw. die Kandidatin ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

   (4) 1Art und Umfang der Sonderregelung gemäß Abs. 2 oder 3 werden im Zeugnis entsprechend ausgewiesen. 2Auf begründeten Antrag kann der jeweils zuständige Prüfungsausschuss hiervon absehen. 3Ein solcher begründeter Antrag liegt insbesondere bei Studierenden mit anerkanntem Schwerbehindertenausweis vor.

27 Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

   (1) Prüflinge können von den Teilmodulprüfungen innerhalb der gemäß § 23 Abs. 3 gesetzten Frist schriftlich beim Prüfungsamt durch eine Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschuss, insbesondere in elektronischer Form ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

   (2) 1Versuchen Prüflinge die Ergebnisse ihrer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gelten die betreffenden Prüfungsleistungen als mit "nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet. 2Bei Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel am Arbeitsplatz nach dem Beginn der Prüfung durch die Aufsicht vorgefunden werden. 3Prüflinge, die sich eines Verstoßes gegen die Ordnung der Prüfung schuldig gemacht haben, können von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (Note 5,0) bewertet. 4Entsprechendes gilt in den Fällen der §§ 20 Abs. 6 sowie 21 Abs. 9 und 10. 5Ebenso ist zu verfahren, wenn der Prüfling bereits während der Anfertigung der Abschlussarbeit, insbesondere während Laborarbeiten Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche vornimmt, wobei zur Beurteilung dieser Frage insbesondere die von der Universität Würzburg auf Grund von Art. 25 Abs. 3 Nr. 2 BayHSchG (in der jeweils geltenden Fassung) erlassenen Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis und für den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in der jeweils geltenden Fassung heranzuziehen ist. 6In diesem Fall ist die Bearbeitung der Abschlussarbeit abzubrechen und diese mit der Note „nicht ausreichend“ (Note 5,0) zu beurteilen. 7In schwerwiegenden Fällen kann der bzw. die Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses den Prüfling von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen in dem Studienfach bzw. in der Studienfachkombination ausschließen, so dass dieser den betreffenden Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

   (3) 1Vor einer Entscheidung nach Abs. 2 zu Ungunsten des Prüflings ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 2Belastende Entscheidungen sind den Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 3Prüflinge können innerhalb der Rechtsbehelfsfrist verlangen, dass die Entscheidungen des Vorsitzenden nach Abs. 2 vom jeweiligen Prüfungsausschuss überprüft werden.

§ 28 Mängel im Prüfungsverfahren

   (1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Prüflings oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Prüflingen die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich bei dem bzw. der Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder bei dem bzw. der Modulverantwortlichen oder bei dem Prüfer bzw. der Prüferin geltend gemacht werden.

   (2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 29 Bewertung von Prüfungen

   (1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern bzw. Prüferinnen festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut 

eine hervorragende Leistung,

2 = gut 

eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,

3 = befriedigend 

eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,

4 = ausreichend 

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,

5 = nicht ausreichend 

eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

3Hiervon unabhängig besteht die Möglichkeit, einzelne Prüfungsleistungen mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu bewerten, wobei diese Prüfungsleistungen nicht in die nach Abs. 5 sowie nach § 34 vorgenommenen Modul-, Studienfach- bzw. Gesamtnotenberechnungen eingehen können. 4Für die in den Bereich der Schlüsselqualifikationen einzubringenden Module kann von dieser Möglichkeit maximal im Umfang von 10 ECTS-Punkten Gebrauch gemacht werden.

   (2) Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen stehen den Prüfern bzw. Prüferinnen Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der Noten um 0,3 zur Verfügung; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

    (3) 1Sollte eine schriftliche Prüfungsleistung als nicht bestanden bewertet werden, ist ein zweiter Prüfer bzw. eine zweite Prüferin hinzuzuziehen, es sei denn, dass ein solcher zweiter fachkundiger Prüfer bzw. eine solche zweite fachkundige Prüferin nicht zur Verfügung steht oder durch die Hinzuziehung eine erhebliche Verzögerung des Prüfungsverfahrens eintreten würde. 2Bei unterschiedlicher Bewertung versuchen die Prüfer bzw. Prüferinnen, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung im Falle einer Notengebung nach Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 nicht zustande, werden die Noten gemittelt, wobei nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt wird; alle weiteren Dezimalstellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Sollte die Durchschnittsnote nicht einer nach Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 möglichen Note entsprechen, ist die Note maßgeblich, die mathematisch näher an der Durchschnittsnote liegt. 4Im Zweifelsfall ist die dem Prüfling günstigere Note zu vergeben. Im Falle einer Notengebung nach Abs. 1 Satz 4 ist für das Bestehen der Prüfungsleistung die Bestehenswertung eines bzw. einer der beiden Prüfer bzw. Prüferinnen erforderlich.

  (4) 1Für die Ergänzung von Modul- bzw. Teilmodulnoten des einzelnen Studienfachs bei Studien- und Prüfungsleistungen insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit ausländischen Hochschulen wird die folgende Tabelle zugrunde gelegt. 2Dabei werden die an der Universität Würzburg möglichen nationalen Noten zur besseren Vergleichbarkeit zusätzlich als internationale Noten, basierend auf der auch im Rahmen der ECTS-Grade verwendeten Bewertungsskala, ausgewiesen: 

Bestehen / Nichtbestehen

mögliche nationale Noten

mögliche internationale Noten

bestanden

1,0

=  A  =  ”excellent”

1,3

=  B  =  ”very good”

1,7;                2,0;               2,3

=  C  =  ”good”

2,7;                 3,0;                3,3

=  D  =  ”satisfactory“

             3,7                 4,0

=  E  =  ”sufficient”

nicht bestanden

5,0

=  F  =  ”failed”

3In den fachspezifischen Bestimmungen kann geregelt werden, dass bei Modulnoten an Stelle der in den Sätzen 1 und 2 dargestellten Ergänzung der nationalen Noten eine relative Festlegung von ECTS-Graden gemäß folgender Tabelle erfolgt (Verteilung der Noten innerhalb einer sogenannten „Kohorte“, wobei hier eine Mindestgröße der heranzuziehenden Gruppe der Prüflinge festgelegt und erreicht sein muss):

 

relative Verteilung der Prüflinge

ECTS-Grade

 

Gruppe der Prüflinge, welche die Modul-Prüfung bestanden haben:

Verteilung innerhalb dieser Gruppe:

die besten 10 % der Prüflinge

=  A  =  ”excellent”

die nächsten besten 25 % der Prüflinge

=  B  =  ”very good”

die nächsten besten 30 % der Prüflinge

=  C  =  ”good”

die nächsten besten 25 % der Prüflinge

=  D  =  ”satisfactory“

die nächsten besten 10 % der Prüflinge

=  E  =  ”sufficient”

Gruppe der Prüflinge, welche die Modul-Prüfung nicht bestanden haben:

 

 

=  F  =  ”failed”

[Satz 3:   Vergabe der ECTS-Grade nach relativen Maßstäben - fachspezifisch] 2.

   (5) 1Falls sich ein Modul aus mehreren Teilmodulen zusammen setzt, errechnet sich die Modulnote aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten der einzelnen herangezogenen Teilmodule, soweit in den fachspezifischen Bestimmungen nichts Abweichendes geregelt ist. 2Die Berechnung der Modulnote erfolgt auf die drei Dezimalstellen hinter dem Komma genau; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

[Satz 1:   Abänderung der Gewichtung bei der Modulnotenberechnung – fachspezifisch in den Modulbeschreibungen] 2.

§ 30 Mitteilung der Prüfungsergebnisse

   (1) 1Die Modulverantwortlichen, die Prüfer bzw. Prüferinnen sowie die Gutachter bzw. Gutachterinnen teilen dem Prüfungsamt unverzüglich alle Prüfungsergebnisse mit. 2Soweit diesbezüglich elektronische Einrichtungen vorhanden sind, sind diese zu nutzen.

   (2) 1Die Prüfungsergebnisse werden an die Prüflinge in der Regel über elektronische Einrichtungen bekannt gegeben. 2Gesonderte schriftliche Bescheide betreffend die einzelne Prüfungsleistung werden darüber hinaus nicht versendet.

   (3) Die Studierenden sind verpflichtet, sich mindestens einmal im Semester über ihren ECTS-Punktestand sowie über ihre Noten mit Hilfe des verwendeten elektronischen Systems zu informieren.

§ 31 Bestehen von Prüfungen

   (1) Das Bestehen einer Prüfung ist gegeben, wenn sie mit mindestens "ausreichend" oder „bestanden“ bewertet wird.

   (2) ECTS-Punkte werden nur für bestandene Teilmodulprüfungen vergeben.

   (3) Die Bachelor-Prüfung ist bestanden, wenn die Bachelor-Arbeit sowie alle sonstigen nach den fachspezifischen Bestimmungen erforderlichen Teilmodulprüfungen im Umfang von mindestens 180 ECTS-Punkte nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 bestanden sind.

 [Festlegung der erforderlichen Teilmodulprüfungen – fachspezifisch] 1.

   (4) Die Master-Prüfung ist bestanden, wenn die Master-Arbeit sowie alle sonstigen nach den fachspezifischen Bestimmungen erforderlichen Teilmodulprüfungen im Umfang von mindestens 120 ECTS-Punkte nach Maßgabe des § 33 Abs. 1 bestanden sind.

 [Festlegung der erforderlichen Teilmodulprüfungen – fachspezifisch] 1.

§ 32 Wiederholung von Prüfungen

   (1) Eine bestandene Abschlussarbeit darf nicht wiederholt werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige bestandene Teilmodulprüfungen, es sei denn, dass nach Maßgabe des § 24 Abs. 2 andere Regelungen in den fachspezifischen Bestimmungen getroffen werden.

   (2) 1Nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Teilmodulprüfungen können innerhalb der Fristen des § 8 wiederholt werden. 2Für diese Prüfung ist jeweils eine Anmeldung erforderlich. 3Bezüglich der Wiederholung der Abschlussarbeit sowie des Abschlusskolloquiums sind die Regelungen der §§ 21 Abs. 13 sowie 22 Abs. 5 anzuwenden.

§ 33 Erreichen der erforderlichen ECTS-Punktezahl, erfolgreiche Beendigung des Studiums

   (1) 1Der bzw. die Studierende hat für die erfolgreiche Beendigung des Studiums die für die einzelnen Bereiche (Pflichtbereich, Wahlpflichtbereich, Abschlussarbeit sowie lediglich im Bachelor-Studium allgemeine und fachspezifische Schlüsselqualifikationen) vorgesehenen ECTS-Punktezahlen zu erwerben, wobei ECTS-Punkte für einzelne Module nur dann vergeben werden, wenn deren Teilmodule komplett bestanden sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für Studienfachkombinationen hinsichtlich der im jeweiligen Studienfach für den betreffenden Bereich vorgesehenen ECTS-Punktezahlen. 3Während die ECTS-Punkte für die Module im Pflichtbereich sowie für die Abschlussarbeit feststehen, kann der bzw. die Studierende grundsätzlich mehr als die vorgesehenen ECTS-Punktezahlen aus dem Wahlpflichtbereich sowie lediglich im Bachelor-Studium aus dem Bereich der Schlüsselqualifikationen erwerben. 4Hinsichtlich eines Überschreitens der erforderlichen 180 ECTS-Punkte im Bachelor-Studium ist Folgendes zu beachten:

a)

1Befindet sich der Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit (sechs Fachsemester), so kann er durch bestandene Teilmodulprüfungen mehr als die vorgesehenen 180 ECTS-Punkte erwerben, welche aus zusätzlichen Modulen aus dem Wahlpflichtbereich sowie dem Bereich der Schlüsselqualifikationen stammen. 2Hat er am Ende dieser sechs Fachsemester mindestens die in den jeweiligen Bereichen erforderlichen ECTS-Punkte sowie insgesamt 180 ECTS-Punkte erreicht, ist der Bachelor-Studiengang mit Ablauf dieses Fachsemesters bestanden, so dass der Prüfling das Zeugnis, die Bachelor-Urkunde sowie die sonstigen Unterlagen gemäß § 34 erhält. 3Entsprechendes gilt, wenn er die erforderlichen 180 ECTS-Punkte aus den einzelnen Bereichen vor Beendigung der Regelstudienzeit erworben hat und gegenüber dem bzw. der Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei Studienfachkombinationen gegenüber den Vorsitzenden der zuständigen Prüfungsausschüsse die Ausgabe des Zeugnisses, der Bachelor-Urkunde sowie der sonstigen Unterlagen gemäß § 34 beantragt.

b)

1Befindet sich der Prüfling im siebten bis neunten Fachsemester und hat er die in den einzelnen Bereichen erforderlichen ECTS-Punkte oder insgesamt 180 ECTS-Punkte noch nicht erworben, so kann er sich im jeweiligen Fachsemester zu weiteren Teilmodulprüfungen anmelden, um die noch ausstehenden erforderlichen ECTS-Punkte insgesamt sowie verteilt auf die einzelnen Bereiche zu erreichen. 2Hat er am Ende dieser sieben bis neun Fachsemester mindestens die in den jeweiligen Bereichen erforderlichen ECTS-Punkte sowie insgesamt 180 ECTS-Punkte erworben, ist der Bachelor-Studiengang mit dem Ablauf des jeweiligen Fachsemesters bestanden, so dass der Prüfling das Zeugnis, die Bachelor-Urkunde sowie der sonstigen Unterlagen gemäß § 34 erhält.

5Hinsichtlich eines Überschreitens der erforderlichen 120 ECTS-Punkte im Master-Studium ist Folgendes zu beachten:

a)

1Befindet sich der Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit (vier Fachsemester), so kann er durch bestandene Teilmodulprüfungen mehr als die vorgesehenen 120 ECTS-Punkte erwerben, welche aus zusätzlichen Modulen aus dem Wahlpflichtbereich stammen. 2Hat er am Ende dieser vier Fachsemester mindestens die in den jeweiligen Bereichen erforderlichen ECTS-Punkte sowie insgesamt 120 ECTS-Punkte erreicht, ist der Master-Studiengang mit Ablauf dieses Fachsemesters bestanden, so dass der Prüfling das Zeugnis, die Master-Urkunde sowie die sonstigen Unterlagen gemäß § 34 erhält. 3Entsprechendes gilt, wenn er die erforderlichen 120 ECTS-Punkte aus den einzelnen Bereichen vor Beendigung der Regelstudienzeit erworben hat und gegenüber dem bzw. der Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses sowie bei Studienfachkombinationen gegenüber den Vorsitzenden der zuständigen Prüfungsausschüsse die Ausgabe des Zeugnisses, der Master-Urkunde sowie der sonstigen Unterlagen gemäß § 34 beantragt.

b)                   

1Befindet sich der Prüfling im fünften bis siebten Fachsemester und hat er die in den einzelnen Bereichen erforderlichen ECTS-Punkte oder insgesamt 120 ECTS-Punkte noch nicht erworben, so kann er sich im jeweiligen Fachsemester zu weiteren Teilmodulprüfungen anmelden, um die noch ausstehenden erforderlichen ECTS-Punkte insgesamt sowie verteilt auf die einzelnen Bereiche zu erreichen. 2Hat er am Ende dieser fünf bis sieben Fachsemester mindestens die in den jeweiligen Bereichen erforderlichen ECTS-Punkte sowie insgesamt 120 ECTS-Punkte erworben, ist der Master-Studiengang mit dem Ablauf des jeweiligen Fachsemesters bestanden, so dass der Prüfling das Zeugnis, die Master-Urkunde sowie der sonstigen Unterlagen gemäß § 34 erhält.

   (2) 1Sobald die in den einzelnen Bereichen erforderlichen ECTS-Punkte sowie insgesamt 180 ECTS-Punkte im Bachelor-Studiengang bzw. 120 ECTS-Punkte im Master-Studiengang mit oder nach Ablauf der Regelstudienzeit vom Prüfling erreicht worden sind, kann er innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Bestehen seiner letzten Prüfungsleistung die Festlegung der einzelnen Module für die einzelnen Bereiche zusammen mit dem Prüfungsamt nochmals  ändern (falls ein Modul für mehr als einen Bereich verwendbar ist). 2Entsprechendes gilt für die Zuordnung der Teilmodulen zu den einzelnen Modulen, falls ein Teilmodul für mehrere Module verwendbar ist. 3Diese unwiderruflichen Festlegungen sind vom Prüfling durch Unterschriftsleistung zu bestätigen, so dass eine nochmalige Änderung ausgeschlossen ist. 4Nimmt der Prüfling innerhalb der 4-Wochen-Frist keine Änderung der Zuordnung vor, wird der nach Ablauf dieser Frist vorliegende Stand der Zuordnung der Notenberechnung zugrunde gelegt.

§ 34 Bildung und Gewichtung der Noten in den einzelnen Bereichen,
Fach- und Gesamtnotenberechnung

   (1) 1Die Gesamtnote wird unbeschadet etwaiger fachspezifischer Bestimmungen aus der Studienfachnote bzw. bei Studienfachkombinationen den Studienfachnoten, welche nach Abs. 2 Sätze 1 bis 3 gebildet wird bzw. werden, sowie im Bachelor-Studium unter Einbeziehung der nach Abs. 3 berechneten Note des Bereichs der allgemeinen und gegebenenfalls fachspezifischen Schlüsselqualifikationen berechnet, wobei der nach ECTS-Punkten gewichtete Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten gebildet wird. 2Die Berechnung der Gesamtnote erfolgt auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma genau; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Die Note lautet:

bei einem Durchschnitt bis 1,3

Prädikat „mit Auszeichnung“

=  A  =  ”excellent”

bei einem Durchschnitt von 1,4 bis 1,5

= sehr gut

=  B  =  ”very good”

bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5

= gut

=  C  =  ”good”

bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5

= befriedigend

=  D  =  ”satisfactory“

bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0

= ausreichend

=  E  =  ”sufficient”

bei einem Durchschnitt ab 4,1

= nicht ausreichend

=  F  =  ”failed”

4Hinsichtlich der Note „Prädikat mit Auszeichnung“ kann im Ein-Fach-Studium in den fachspezifischen Bestimmungen eine abweichende Regelung getroffen werden. 5Die rechte Spalte der Übersicht gibt als Ergänzung der Gesamtnote des Bachelor- bzw. Master-Studiums die jeweilige internationale Note, basierend auf der auch im Rahmen der ECTS-Grade verwendeten Bewertungsskala, bei Prüfungsleistungen insbesondere im Rahmen der Zusammenarbeit mit ausländischen Hochschulen wieder. 6In den fachspezifischen Bestimmungen kann geregelt werden, dass an Stelle der in den Sätzen 3 und 5 dargestellten Wiedergabe der internationalen Note eine relative Festlegung von ECTS-Graden gemäß folgender Tabelle erfolgt (Verteilung der Noten innerhalb einer sogenannten „Kohorte“, wobei hier eine Mindestgröße der heranzuziehenden Gruppe der Prüflinge festgelegt und erreicht sein muss ):

Gruppe der Prüflinge desselben Studienfachs bzw. derselben Studienfachkombination, welche die Bachelor-Prüfung bestanden haben:

Verteilung innerhalb dieser Gruppe:

die besten 10 % der Prüflinge

=  A  =  ”excellent”

die nächsten besten 25 % der Prüflinge

=  B  =  ”very good”

die nächsten besten 30 % der Prüflinge

=  C  =  ”good”

die nächsten besten 25 % der Prüflinge

=  D  =  ”satisfactory“

die nächsten besten 10 % der Prüflinge

=  E  =  ”sufficient”

Gruppe der Prüflinge desselben Studienfachs bzw. derselben Studienfachkombination, welche die Bachelor-Prüfung nicht bestanden haben:

 

=  F  =  ”failed”

 [Satz 1:  Abänderung der Gewichtung bei der Gesamtnotenberechnung - fachspezifisch] 2,

[Satz 4:   Abänderung des Bereichs für die Verleihung des Prädikats „mit Auszeichnung“ im Ein-Fach-Studium - fachspezifisch] 2,

[Satz 6:   Vergabe der ECTS-Grade nach relativen Maßstäben - fachspezifisch] 2.

   (2) 1In die einzelne Studienfachnote gehen die nach Abs. 3 berechneten Noten des Pflichtbereichs, des Wahlpflichtbereichs, die Note der Abschlussarbeit (soweit in dem betreffenden Fach angefertigt - bei einer fächerübergreifenden Abschlussarbeit wird diese in Bezug auf die Gewichtung jeweils zur Hälfte beim jeweiligen Studienfach berücksichtigt) gewichtet mit den jeweiligen ECTS-Punkten ein. 2Die Studienfachnote errechnet sich aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten der einzelnen Bereiche. 3Die Berechnung der Studienfachnoten erfolgt auf die erste Dezimalstelle hinter dem Komma genau; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

 [Sätze 1 und 2:                                                    Abänderung der Gewichtung bei der Studienfachnotenberechnung - fachspezifisch] 2.

   (3) 1Soweit in einem Bereich insgesamt mehr als die vorgesehene ECTS-Punktezahl vom Prüfling erbracht worden ist, wird die Note für diesen Bereich wie folgt berechnet: 2Zuerst werden die Module mit der besten Notenstufe unter Addierung der dazugehörenden ECTS-Punkte herangezogen. 3Daraufhin werden die Module mit der nächst besseren Notenstufe ebenfalls unter Addierung der dazugehörenden ECTS-Punkte berücksichtigt. 4Überschreitet die Summe dieser herangezogenen ECTS-Punkte die für den jeweiligen Bereich vorgesehene ECTS-Punktezahl, so werden von den Modulen aus der zuletzt berücksichtigten Notenstufe nur so viele herangezogen, dass die für den jeweiligen Bereich vorgesehene ECTS-Punktezahl gerade erreicht bzw. so gering wie möglich überschritten wird. 4Hierbei wird mit den Modulen mit der kleinsten ECTS-Punktezahl begonnen und mit den Modulen mit den nächst höheren ECTS-Punktezahlen fortgefahren. 5Bei Modulen mit derselben ECTS-Punktezahl werden die früher bestandenen zuerst herangezogen. 6Falls es zu einem Überschreiten der für den jeweiligen Bereich vorgesehenen ECTS-Punktezahlen kommen sollte, werden für das zuletzt herangezogene Modul nur so viele ECTS-Punkte berücksichtigt, dass für den betreffenden Bereich die vorgesehene ECTS-Punktezahl genau erreicht wird. 7Die Note des jeweiligen Bereichs errechnet sich schließlich aus dem nach ECTS-Punkten gewichteten Durchschnitt (gewichtetes arithmetisches Mittel) der Noten der einzelnen herangezogenen Module. 8Die Berechnung der Noten des jeweiligen Bereichs erfolgt auf die ersten drei Dezimalstellen hinter dem Komma genau; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 9Sätze 1 bis 8 gelten entsprechend, soweit ein Bereich in weitere Unterbereiche gemäß den fachspezifischen Bestimmungen aufgeteilt wird. 10Hinsichtlich der Notenberechnung der einzelnen Bereiche und Unterbereiche können in den fachspezifischen Bestimmungen abweichende Regelungen getroffen werden.

[Satz 9:   Festlegung weiterer Unterbereiche - fachspezifisch] 2,

[Satz 10: abweichende Regelungen der Notenberechnung der einzelnen Bereiche und Unterbereiche - fachspezifisch] 2.

   (4) 1Hinsichtlich der Bildung und Gewichtung der Noten in den einzelnen Bereichen, der Fach- und Gesamtnotenberechnung ist ein Widerspruch des Prüflings nur unter dem Gesichtspunkt des Vorliegens eines hier eventuell vorliegenden Rechenfehlers möglich. 2Soweit die Festsetzung einer Einzelnote angegriffen werden soll, sind die Regelungen der § 25 Abs. 5 i.V.m § 9 Abs. 5 Satz 4 maßgebend.

3. Teil: Schlussvorschriften

§ 35 Zeugnisse, Bachelor-/ Master-Urkunde, Diploma Supplement, Transcript of Records

   (1) 1Über die bestandene Bachelor- / Master-Prüfung erhält der Prüfling unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der in § 33 Abs. 2 Satz 1 geregelten Frist, ein Zeugnis, welches sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache ausgestellt wird. 2In das Zeugnis sind unter Angabe einer etwaigen Vertiefungsrichtung die Gesamtnote, die einzelnen Studienfachnoten (bei Studienfachkombinationen), die in den einzelnen Bereichen erzielten Noten sowie das Thema und die Note der Bachelor- / Master-Arbeit aufzunehmen. 3Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 4Es wird von dem Studiendekan bzw. der Studiendekanin sowie von dem bzw. der Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Würzburg versehen. 5Bei Kombinationen von Studienfächern aus zwei verschiedenen Fakultäten erfolgt die Unterzeichnung durch die Studiendekane bzw. Studiendekaninnen der beiden beteiligten Fakultäten sowie durch die Vorsitzenden der beiden zuständigen Prüfungsausschüsse.

   (2) 1Der Prüfling erhält eine Bachelor- / Master-Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache. 2Darin wird die Verleihung des akademischen Bachelor- / Master-Grades gemäß § 2 Abs. 3, Abs. 5 sowie Abs. 6 beurkundet. 3Die Urkunde enthält keine Noten. 4Die Bachelor- / Master-Urkunde wird von dem Studiendekan bzw. der Studiendekanin sowie von dem bzw. der Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität Würzburg versehen. 5Bei Kombinationen von Studienfächern aus zwei verschiedenen Fakultäten erfolgt die Unterzeichnung durch die Studiendekane bzw. Studiendekaninnen der beiden beteiligten Fakultäten sowie durch die Vorsitzenden der beiden zuständigen Prüfungsausschüsse. 6In den fachspezifischen Bestimmungen kann vorgesehen werden, dass die Urkunden in jedem Semester zu einem vom Fakultätsrat zu bestimmenden einheitlichen Termin übergeben werden.

[Satz 6:   Festlegung eines einheitlichen Termins pro Semester für die Übergabe der Bachelor-/ Master-Urkunden - fachspezifisch] 2.

   (3) 1Zusätzlich erhält der Prüfling eine Abschrift der Studiendaten ("Transcript of Records") in deutscher Sprache sowie eine in deutscher und englischer Sprache ausgestellte Zeugnisergänzung ("Diploma Supplement") mit dem Datum des Zeugnisses. 2In das Transcript of Records werden alle in Bezug auf das jeweilige Studienfach bestandenen Module und die ihnen zugeordneten Prüfungsleistungen einschließlich der dafür vergebenen ECTS-Punkte und Prüfungsnoten sowie gegebenenfalls gemäß § 14 angerechnete Prüfungsleistungen aufgenommen. 3Hierbei werden die in die Gesamtnoten- und Studienfachberechnung (bei Studienfachkombinationen) eingegangenen Module und deren Noten besonders gekennzeichnet. 4Soweit es im Ein-Fach-Studium die fachspezifischen Bestimmungen vorsehen, kann das Zeugnis zusätzlich die Inhalte des Transcript of Records enthalten, so dass ein solches  nicht gesondert ausgestellt werden muss. 5Im Diploma Supplement wird das Studium des einzelnen Studienfachs ganz allgemein beschrieben. 6Die Vorsitzenden der zuständigen Prüfungsausschüsse der jeweiligen Studienfächer teilen dem Prüfungsamt unverzüglich alle in das Prüfungszeugnis, das Diploma Supplement, das Transcript of Records sowie in sonstige Bescheinigungen aufzunehmende Inhalte, Bezeichnungen und die englischsprachigen Übersetzungen sowie alle Änderungen mit. 7Das Diploma Supplement sowie das Transcript of Records werden von dem bzw. der Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses unterzeichnet. 8Bei Studienfachkombinationen erfolgt die Unterzeichnung durch die Vorsitzenden der zuständigen Prüfungsausschüsse.

[Satz 4:   Erweiterung der Inhalte des Zeugnisses um die Inhalte des Transcript of Records im Ein-Fach-Studium - fachspezifisch] 2.

   (4) 1Dem Prüfling können vor Aushändigung des Zeugnisses auf Antrag Bescheinigungen über bestandene Prüfungen ausgestellt werden. 2Diese können auch auf elektronischem Weg erstellt werden.

   (5) 1Mit der Ausgabe des Zeugnisses und der Urkunde werden nicht mehr benötigte Prüfungsunterlagen an den Prüfling zurückgegeben. 2Im Übrigen bleiben die Unterlagen im Eigentum der Universität. 3Die Universität stellt sicher, dass die Prüfungsleistungen sowie die Prüfungsprotokolle und Gutachten für die Dauer von 5 Jahren ab Abgabe bzw. Erstellung aufbewahrt werden.

§ 36 Endgültiges Nichtbestehen der Bachelor-/ Master-Prüfung, Bekanntgabe des erstmaligen und endgültigen Nichtbestehens

   (1) Die Bachelor-/ Master-Prüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn

1.

der Prüfungsanspruch aufgrund einer Überschreitung der Fristen des § 8 verloren und soweit eine Fristverlängerung nicht gewährt worden ist,

2.

die Bachelor-/ Master-Arbeit im ersten Wiederholungsversuch nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt oder

3.

das erforderliche Abschlusskolloquium im ersten Wiederholungsversuch nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt.

   (2) Über das erstmalige sowie das endgültige Nichtbestehen der Bachelor-/ Master-Prüfung wird jeweils ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 37 Bescheinigung bei einer endgültig nicht bestandenen Prüfung

   Hat der Prüfling die Bachelor-/ Master-Prüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung neben dem Bescheid über das endgültige Nichtbestehen gemäß § 36 eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung sowie die in den einzelnen Prüfungsbereichen erzielten Noten ergeben.

§ 38 Einsicht in die Prüfungsunterlagen

   (1) 1Nach Bekanntgabe eines Bescheides betreffend die Mitteilung des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer Prüfungsleistung gemäß § 30 wird dem Prüfling auf Antrag Einsicht in seine jeweilige bewertete Prüfungsleistung sowie das Prüfungsprotokoll (§ 18 Abs. 4) grundsätzlich in der jeweiligen Fakultät gewährt. 2Hinsichtlich der Aufbewahrung der bewerteten Prüfungsleistungen / Schriftstücke sowie der Prüfungsprotokolle ist die Regelung des § 35 Abs. 5 Satz 3 entsprechend anzuwenden.

   (2) 1Der Antrag ist spätestens binnen eines Monats nach Ende des Verwaltungszeitraums des jeweiligen Semesters der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses bei dem bzw. der Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses des jeweiligen Studienfachs zu stellen. 2War der Prüfling ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 BayVwVfG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. 3Die Modalitäten der Einsichtnahme legt der jeweilige Prüfungsausschuss fest; insbesondere kann die Fertigung von Fotokopien ausgeschlossen werden. 4Der bzw. die Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme, wobei dies insbesondere bei Sammelterminen in Abstimmung mit den jeweiligen Modulverantwortlichen und Gutachtern bzw. Gutachterinnen der Abschlussarbeit geschehen sollte. 5Dieses Bestimmungsrecht kann von dem bzw. der Prüfungsausschussvorsitzenden auf die einzelnen Modulverantwortlichen und Gutachter bzw. Gutachterinnen der Abschlussarbeit übertragen werden. 6Bei einer fächerübergreifenden Abschlussarbeit legt der bzw. die Vorsitzende des zuständigen Prüfungsausschusses diese Einzelheiten gemäß Sätze 3 bis 5 betreffend die Einsichtnahme in diese Abschlussarbeit fest.

§ 39 Ungültigkeit der Bachelor-/ Master-Prüfung

   (1) 1Hat ein Prüfling bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der jeweils zuständige Prüfungsausschuss nachträglich die betroffenen Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären. 2Eine Wiederholung dieser für nicht bestanden erklärten Prüfung ist in schwerwiegenden Fällen der Täuschung an der Universität Würzburg nicht mehr möglich.

   (2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass ein Prüfling hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Wurde die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der jeweils zuständige Prüfungsausschuss über die Anwendung der Rechtsfolgen des Abs. 1.

   (3) Den Betroffenen ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

   (4) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis nebst Transcript of Records und Diploma Supplement sind einzuziehen; gegebenenfalls sind hiervon neue Ausfertigungen zu erteilen. 2Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Bachelor- / Master-Urkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund der Täuschungshandlung für "nicht bestanden" erklärt wurde. 3Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses bzw. der Bachelor- / Master-Urkunde ausgeschlossen.

   (5) Der Entzug des akademischen Grades richtet sich nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 40 Wechsel des Studienfachs

   (1) Ein Wechsel des Studienfachs liegt vor, wenn der bzw. die Studierende das Studienfach, die Studienfächerkombination oder deren Ausprägung (Verteilung der ECTS-Punkte) an der Universität Würzburg ändert.

   (2) 1Ein Wechsel des Studienfachs führt dazu, dass die zu diesem Zeitpunkt aktuellen Fassungen der Allgemeinen Studien- und Prüfungsordnung sowie der jeweiligen fachspezifischen Bestimmungen zur Anwendung kommen. 2Im Übrigen wird der Studierende für das neu gewählte Fach (bei einem Ein-Fach-Studium) bzw. die neu gewählte Fächerkombination (bei einer Studienfachkombination) grundsätzlich wieder ins erste Fachsemester eingestuft, soweit keine Anrechnung von Modulen bzw. Teilmodulen und Studienzeiten nach § 14 erfolgt.

§ 41 Inkrafttreten

   (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

   (2) Sie gilt für alle Studierenden, die nach diesem Inkrafttreten das Studium mit dem gewählten Studienfach bzw. den gewählten Studienfächern an der Universität Würzburg aufnehmen oder einen Wechsel des Studienfachs bzw. der Studienfächer vornehmen.

 


Anmerkung zu den hochgestellten Ziffern am Ende der eckigen Klammern betreffend die Regelungen in den fachspezifischen Bestimmungen:

 

1        In den fachspezifischen Regelungen ist in Bezug auf die entsprechende vorherige Vorschrift eine Regelung zu treffen.

2        In den fachspezifischen Regelungen kann in Bezug auf die entsprechende vorherige Vorschrift eine ausfüllende oder abändernde Regelung getroffen werden.]