Tierschutzrecht
Gesetzliche Grundlagen für Tierversuchsvorhaben
Links:
- Richtlinie 2010/63/EU – zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere (europa.eu)
- TierSchG - Tierschutzgesetz (gesetze-im-internet.de)
- TierSchVersV - Verordnung zum Schutz von zu Versuchszwecken oder zu anderen wissenschaftlichen Zwecken verwendeten Tieren (gesetze-im-internet.de)
- VersTierMeldV - Verordnung über die Meldung zu Versuchszwecken verwendeter Wirbeltiere oder Kopffüßer oder zu bestimmten anderen Zwecken verwendeter Wirbeltiere (gesetze-im-internet.de)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes (verwaltungsvorschriften-im-internet.de)
Versuchstiermeldeverordnung | ![]() |
Wer Wirbeltiere zu Versuchszwecken einsetzt, ist entsprechend der Versuchstiermeldeverordnung (VersTierMeldV) verpflichtet, der zuständigen Behörde Angaben über Art, Herkunft und Zahl der verwendeten Wirbeltiere sowie über den Zweck und die Art der Versuche oder der sonstigen wissenschaftlichen Verwendungen zu machen. Mit Hilfe dieser Angaben wird bundesweit eine jährliche Statistik über den Einsatz von Wirbeltieren zu Versuchszwecken erstellt.
Die Meldungen sind in elektronischer Form für jedes Kalenderjahr bis zum 31. März des folgenden Jahres mit dem Inhalt nach dem Muster der Anlage zur Versuchstiermeldeverordnung zu erstatten. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat zu diesem Zweck zwei Excel-Tabelle veröffentlicht, die für die Abgabe der Meldung zu verwenden sind. Außerdem wurden die FAQ zur Versuchstiermeldung und ein Meldeschema für genetisch veränderte Zuchtlinien zum Ausfüllen der Excel-Tabellen veröffentlicht, die auch weitere Hinweise, Definitionen und Hilfen enthalten. Die Tabellen, die FAQ und das Meldeschema können auf der Seite des BfR: Versuchstiermeldung - Schutz von Versuchstieren heruntergeladen werden.
Grundsätzlich bestehen Meldepflichten für Verwendungszwecke nach §4 Abs. 3 TierSchG (getötet für wissenschaftliche Zwecke, ohne Vorbehandlung) und §7 Abs. 2 TierSchG (alle anzeigepflichtigen oder genehmigungspflichtigen Verwendungen für wissenschaftliche Zwecke) sowie für gezüchtet, nicht verwendete und getötete Versuchstiere („überzählige Tiere/Überschusstiere"). Zur Meldung verpflichtet ist die Person, die für die Verwendung von Wirbeltieren oder Kopffüßern für vorstehend genannte Zwecke verantwortlich ist – also in aller Regel der Versuchs- oder Projektleiter.
Mitarbeiter der Universität Würzburg und des Universitätsklinikums Würzburg senden ihre Jahresmeldungen in elektronischer Form bitte spätestens zum 31.03. des Kalenderjahres an die
Stadt Würzburg
Fachbereich Verbraucherschutz, Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung
E-Mail: verbraucherschutz@stadt.wuerzburg.de
und stellen den Tierschutzbeauftragten eine Kopie, ebenfalls per E-Mail (tierschutzbeauftragter@uni-wuerzburg.de), zu. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Es besteht weiterhin die Möglichkeit, sich per E-Mail mit einer direkten Frage an das BfR zu wenden (versuchstiermeldung@bfr.bund.de).