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Prüfungsangelegenheiten

SO Pharmazie 2003


Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 30. Oktober 2003 (KWMBl II 2004 S. 825)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 3. September 2007
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Zur Studienordnung vom 19. März 1980
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Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Studiendauer
§ 3 Studienbeginn
§ 4 Ziele des Studienganges
§ 5 Studieninhalte
§ 6 Studienabschnitte und Lehrveranstaltungen
§ 7 Erwerb der Leistungsnachweise
§ 8 Studienleitende Maßnahmen
§ 9 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§ 10 Studienplan
§ 11 Anrechenbarkeit von Studienleistungen
§ 12 Pharmazeutische Prüfungen
§ 13 Studienberatung
§ 14 Übergangsregelungen
§ 15 Inkrafttreten
Anlage 1
Anlage 2

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

     1Die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Bewerberin/ Bewerber) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

 

§ 1 Geltungsbereich

    Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO) vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1714) Ziele, Inhalt und Verlauf des Studiums für den Studiengang Pharmazie der Universität Würzburg.

 

§ 2 Studiendauer

    Die Regelstudienzeit beträgt acht Fachsemester einschließlich der Prüfungszeiten.

 

§ 3 Studienbeginn

    Das Studium kann zum Winter- und Sommersemester aufgenommen werden.

 

§ 4 Ziele des Studienganges

    (1) Das Studium bereitet auf die Tätigkeit des Apothekers in anwendungs-, lehr- und forschungsbezogenen Tätigkeitsfeldern vor.

    (2) Im Verlauf des Studiums werden vermittelt:

1. Kenntnisse der Grundlagen der
- Chemie, Biologie, Physik, Pharmakologie, Toxikologie und Klinischen Pharmazie;
- speziellen Rechtsgebiete für Apotheker;
- Geschichte der Pharmazie;
- pharmazeutischen Terminologie;
2. Kenntnisse und Fertigkeiten auf den Gebieten der
- Herstellung und Isolierung von Arzneistoffen;
- Arzneipflanzen und ihrer Verarbeitung;
- Entwicklung und Herstellung von Arzneizubereitungen;
- Prüfung der Arzneistoffe und -zubereitungen, Verpackungs- und Verbandsmaterialien, insbesondere nach den geltenden Arzneibüchern;
- Wirkungen und Nebenwirkungen von Arzneistoffen und Arzneimitteln.

 

§ 5 Studieninhalte

    (1) 1Das Grundstudium vermittelt eine breite naturwissenschaftliche Ausbildung in allgemeiner, anorganischer, organischer, physikalischer, pharmazeutischer und analytischer Chemie (insbesondere anorganischer, organischer und instrumenteller Analytik), in Biologie (insbesondere systematischer Botanik und pharmazeutischer Biologie) und Humanbiologie, Mathematik und Physik (insbesondere Experimentalphysik). 2Hinzu kommen Grundlagen der Arzneiformenlehre, der medizinischen Mikrobiologie einschließlich Hygiene, der Anatomie und Physiologie, die pharmazeutische und medizinische Terminologie und die chemische Nomenklatur (einschließlich der Nomenklatur der Arzneibücher) sowie eine Einführung in die Geschichte der Naturwissenschaften unter Berücksichtigung der Pharmazie.

    (2) 1Das Hauptstudium erweitert und vertieft diese Kenntnisse auf dem Gebiet der Herstellung, Isolierung und Prüfung von Arzneistoffen und der Herstellung und Prüfung von Zubereitungen. 2Außerdem werden Zusammenhänge zwischen chemischer Struktur und Wirkung der Arzneistoffe, Wirkmechanismen, Metabolisierung und Pharmakokinetik deutlich gemacht.

    (3) 1Weiterhin werden Kenntnisse der Biochemie, Pathobiochemie, Molekularbiologie, Klinischen Chemie und Klinischen Pharmazie vermittelt. 2Hinzu kommen Kenntnisse der Pathophysiologie, Pharmakologie und Toxikologie, Pharmakotherapie sowie Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie. 3Ferner werden Grundlagen der Ernährungslehre sowie Kenntnisse in speziellen Rechtsgebieten für Apotheker vermittelt.

 

§ 6 Studienabschnitte und Lehrveranstaltungen

    (1) 1Das Studium gliedert sich in ein 4-semestriges Grund- und in ein 4-semestriges Hauptstudium. 2Das Grundstudium wird mit dem Ersten Prüfungsabschnitt, das Hauptstudium mit dem Zweiten Prüfungsabschnitt abgeschlossen. 3Die Voraussetzungen für den Dritten Prüfungsabschnitt, der außerhalb der Hochschulen abzulegen ist, regelt die Approbationsordnung.

    (2) 1Die Studieninhalte (§ 5) werden in folgenden Lehrveranstaltungsarten vermittelt:

1. theoretische Lehrveranstaltungen (insbesondere Vorlesungen),
2. Seminare und Übungen,
3. praktische Lehrveranstaltungen (insbesondere Praktika, Kurse und Exkursionen).

2Die Inhalte und die Verteilung der Semesterwochenstunden (SWS) auf die Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen in den einzelnen Studienabschnitten ergeben sich aus den Abs. 3, 4 und 5. 3Die Gesamtstundenzahl der Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen entspricht dem von der Approbationsordnung vorgeschriebenem Umfang und wird entsprechend den nachfolgenden Abs. 3 bis 5 verteilt. 4Die für eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen bei der Meldung zum Ersten bzw. Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nachzuweisenden Bescheinigungen sind in Anlage 2 aufgeführt.

    (3) Theoretische Lehrveranstaltungen sind:

1. im Grundstudium:
a) Chemie für Pharmazeuten (Chemie der anorganischen und organischen Arzneistoffe, Hilfs- und Schadstoffe)
b) Pharmazeutische/Medizinische Chemie (Quantitative Analytik, Organische Analytik)
c) Einführung in die instrumentelle Analytik
d) Allgemeine Biologie für Pharmazeuten und Grundlagen der Biochemie
e) Systematische Einteilung und Physiologie der pathogenen und arzneistoffproduzierenden Organismen
f) Physik für Pharmazeuten
g) Grundlagen der physikalischen Chemie
h) Grundlagen der Arzneiformenlehre
i) Physiologie und Grundlagen der Pathophysiologie
k) Medizinische Mikrobiologie einschließlich Hygiene - interdisziplinär -
l) Toxikologie der Hilfs- und Schadstoffe
m) Grundlagen der Anatomie
n) Geschichte der Naturwissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Pharmazie
o) Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten
2. im Hauptstudium:
a) Pharmazeutische/Medizinische Chemie
b) Pharmazeutische Biologie: Arzneipflanzen, biogene Arzneistoffe, bio- und gentechnologische Herstellung von Arzneimitteln, Immunologie, Impfstoffe und Sera
c) Biochemie und Molekularbiologie
d) Grundlagen der Klinischen Chemie und Pathobiochemie
e) Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukten
f) Biopharmazie einschl. arzneiformbezogener Pharmakokinetik
g) Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher
h) Pharmakologie und Toxikologie
i) Krankheitslehre
k) Grundlagen der Ernährungslehre
l) Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker
m) Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie
n) Pharmakotherapie
o) Wahlpflichtfach

(4) Seminare und Übungen sind:

1. im Grundstudium:
Seminar / Übung

Gesamtstundenzahl

Stereochemie

14 Std.

Chemische Nomenklatur

14 Std.

Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten

14 Std.

Pharmazeutische und medizinische Terminologie

14 Std.

2. im Hauptstudium:
Seminar / Übung

Gesamtstundenzahl

Qualitätssicherung bei der Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln

14 Std.

Biopharmazie einschließlich arzneiformbezogener Pharmakokinetik

28 Std.

Klinische Pharmazie

84 Std.

Pharmakoepidemiologie und Pharmakoökonomie

14 Std.

Pharmakotherapie und Krankheitslehre

28 Std.

(5) Praktische Lehrveranstaltungen sind:

1. im Grundstudium:
Praktische Lehrveranstaltung

Gesamtstundenzahl

Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)

168 Std.

Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)

140 Std.

Chemie einschl. der Analytik der organischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe

168 Std.

Instrumentelle Analytik

168 Std.

Arzneiformenlehre

70 Std.

Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie

28 Std.

Arzneipflanzenexkursionen, Bestimmungsübungen

28 Std.

Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen)

42 Std.

Pharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen)

42 Std.

Physikalische Übungen für Pharmazeuten

28 Std.

Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten

28 Std.

Mikrobiologie

42 Std.

Kursus der Physiologie

28 Std.

2. im Hauptstudium:
Praktische Lehrveranstaltung

Gesamtstundenzahl

Arzneistoffanalytik unter bes. Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und –sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte

112 Std.

Arzneimittelanalytik (Drug-Monitoring, toxikologisch und umweltrelevante Untersuchungen)

168 Std.

Pharmazeutische Biologie III (Biologische und phytochemische Untersuchungen)

84 Std.

Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukten

196 Std.

Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie

98 Std.

Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs

84 Std

Wahlpflichtfach

112 Std.*

* abzüglich der vom jeweiligen Fach vorgesehenen Stunden für Vorlesungen und Seminare

 

§ 7 Erwerb der Leistungsnachweise

    (1) 1Die Anmeldung zu praktischen Lehrveranstaltungen und Seminaren, die von dieser Studienordnung vorgeschrieben sind, muss spätestens am ersten Veranstaltungstag der Lehrveranstaltung erfolgen. 2Die Anmeldung zum Praktikum „Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbeziehung der Arzneibuch-Methoden)" muss spätestens am 2. Tag nach Beginn der Vorlesungszeit erfolgt sein.

    (2) 1Die Teilnahme an von dieser Studienordnung vorgeschriebenen praktischen Lehrveranstaltungen und Seminaren muss vom ersten Veranstaltungstag an erfolgen. 2Sie kann vom Nachweis der für diese Lehrveranstaltungen erforderlichen Kenntnisse abhängig gemacht werden, die in entsprechenden Lehrveranstaltungen vermittelt wurden (vgl. Anlage 1 zu dieser Studienordnung). 3Nachweise, die zur Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erforderlich sind, können vor Bestehen des Ersten Abschnittes der Pharmazeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt folgenden Semester erlangt werden (§ 15 Abs. 5 AAppO).

    (3) 1Die Bescheinigung gemäß Anlage 2 und 3 der AAppO der erfolgreichen und regelmäßigen Teilnahme an einer praktischen Lehrveranstaltung kann nur erfolgen, wenn der Student die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse über den der Lehrveranstaltung zugehörigen Wissensstoff nachgewiesen hat. 2Der Nachweis der praktischen Kenntnisse wird in Form von Praktikumsaufgaben mit entsprechenden Protokollen sowie in Form von Zwischenprüfungen und Testaten erbracht. 3Die theoretischen Kenntnisse werden durch Kolloquien und/oder mündliche oder schriftliche Abschlussprüfungen nachgewiesen. 4An einer derartigen Abschlussprüfung kann in der Regel nur teilnehmen, wer die erforderlichen praktischen Kenntnisse erfolgreich nachgewiesen hat. 5Art und Umfang der zu erbringenden Nachweise legt der verantwortliche Dozent zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung fest.

    (4) 1Wurde der Nachweis der praktischen Kenntnisse nicht erbracht, kann dieser einmal wiederholt werden. 2Der Leiter der praktischen Lehrveranstaltung entscheidet über den Umfang der zu wiederholenden Aufgaben.

    (5) 1Wird der Nachweis der theoretischen Kenntnisse nicht erbracht, so kann dieser einmal wiederholt werden. 2Scheitert auch dieser Versuch, so ist die praktische Lehrveranstaltung zu wiederholen. 3Der Leiter der praktischen Lehrveranstaltung entscheidet über den Umfang der zu wiederholenden praktischen Aufgaben. 4Ist dieser praktische Teil wiederum erfolgreich bestanden, so kann der Nachweis der theoretischen Kenntnisse erneut abgelegt werden und ggf. noch einmal wiederholt werden. 5Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen. 6Jede Wiederholung muss zum nächstmöglichen Termin wahrgenommen werden. 7Dies gilt nicht, wenn der Studierende aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, an der Teilnahme an der Wiederholungsprüfung gehindert ist. 8Diese Gründe müssen dem verantwortlichen Dozenten unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 9Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim verantwortlichen Dozenten geltend gemacht werden. 10Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 11In begründeten Zweifelsfällen kann der verantwortliche Dozent die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen.

    (6) 1Erfolgreich abgelegte Praktikumsleistungen verlieren ihre Gültigkeit nach einem Jahr. 2In diesem Fall muss der gesamte praktische Teil wiederholt werden. 3Auch hier gilt die Regelung, dass der praktische Teil insgesamt nur einmal wiederholt werden kann. 4Danach kann dieser Leistungsnachweis an der Universität Würzburg nicht mehr erbracht werden.

    (7) 1Die Abs. 3 bis 6 gelten für Seminare und Übungen entsprechend. 2Der Nachweis kann in eine andere Abschlussprüfung integriert werden, soweit dies didaktisch sinnvoll erscheint.3Wird der Leistungsnachweis nicht erfolgreich erbracht, kann das Seminar bzw. die Übung einmal wiederholt werden.

 

§ 8 Studienleitende Maßnahmen

    1In Lehrveranstaltungen mit einer beschränkten Aufnahmefähigkeit können studienleitende Maßnahmen nach Art. 74 BayHSchG getroffen werden. 2In der Regel ist Studenten anderer Studiengänge sowie Gasthörern der Zugang zu solchen Lehrveranstaltungen verwehrt.

 

§ 9 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studienleistungen nach Ablauf der in dieser Studienordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. 2Fristen für die Wiederholung von Studienleistungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der jeweilige Dozent kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder Krankheit oder länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der jeweilige Dozent dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studienleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 10 Studienplan

    1Die inhaltliche Ausfüllung der Studienordnung ergibt sich aus dem Studienplan und den Zulassungsvoraussetzungen zu den einzelnen praktischen Lehrveranstaltungen (Anlage 1). 2Der Studienplan gibt, gegliedert nach Fachsemestern, Empfehlungen für den Studienverlauf und macht für jede Lehrveranstaltung Angaben, insbesondere über Lehrveranstaltungsarten und die zeitliche Einordnung von Vorlesungen, Übungen, Praktika und Seminaren in den Studienablauf. 3Die Zuordnung der scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen zu den einzelnen Stoffgebieten ergibt sich aus Anlage 2.

 

§ 11 Anrechenbarkeit von Studienleistungen

    Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen an anderen wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder an wissenschaftlichen Hochschulen des Auslands erbracht worden sind, gilt § 22 der AAppO.

 

§ 12 Pharmazeutische Prüfungen

    (1) Die Pharmazeutischen Prüfungen regelt die Approbationsordnung für Apotheker in der jeweils geltenden Fassung.

    (2) Die Meldung zum Ersten Prüfungsabschnitt soll nach dem vierten Semester erfolgen.

    (3) Die Meldung zum Zweiten Prüfungsabschnitt kann gemäß § 6 Abs. 4 Nr. 2 AAppO frühestens nach Abschluss des achten Fachsemesters erfolgen.

 

§ 13 Studienberatung

    1Die Studienfachberatung wird in der Verantwortung der Professoren des Studienganges Pharmazie durchgeführt. 2Der Student muss eine Studienfachberatung inbesondere

- nach nichtbestandenen Prüfungen
- sowie im Falle von Studienfach- bzw. Studiengang- oder Hochschulwechsel

in Anspruch nehmen. 3Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen durchgeführt, bei denen unter anderem auf die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften und auf § 7 Abs. 2 AAppO hingewiesen wird.

 

§ 14 Übergangsregelungen

    (1) Die Vorschriften dieser Satzung gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Pharmazie nach dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben oder an die Universität Würzburg gewechselt sind.

    (2) 1Für Studenten, die das Studium der Pharmazie an der Universität Würzburg vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Juli 2004 stattfindende Prüfung stellen, gilt die Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der Universität Würzburg vom 19. März 1980 (KMBl. II S. 116), geändert durch Satzung vom 8. Juni 1994 (KMBl. II S. 561). 2Wenn sie diesen Prüfungsabschnitt nach dem 30. September 2003 bestehen, setzen sie das Studium nach den Vorschriften der vorliegenden Satzung fort.

    (3) Für Studenten, die das Studium der Pharmazie vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgenommen haben und den Antrag auf Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung für eine vor dem 1. Januar 2006 stattfindende Prüfung stellen, gilt die Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der Universität Würzburg vom 19. März 1980 (KMBl. II S. 116), geändert durch Satzung vom 8. Juni 1994 (KMBl. II S. 561).

 

§ 15 Inkrafttreten

    1Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der Universität Würzburg vom 19. März 1980 (KMBl. II S. 116), geändert durch Satzung vom 8. Juni 1994 (KMBl. II S. 561), vorbehaltlich des § 14 außer Kraft.

 

Anlage 1

Zulassungsvoraussetzungen zu den praktischen Lehrveranstaltungen

1. im Grundstudium:  
  Praktische Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung
  Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)  
  Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden) Erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Lehrveranstaltung Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
  Physikalische Übungen  
  Chemie einschl. der Analytik der organischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe Erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Lehrveranstaltung Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden);

Kenntnisse der Gefahrstoffverordnung einschließlich Grundlagen der organischen Chemie, die im Rahmen eines Kolloquiums oder einer Klausur erbracht werden müssen

     
  Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten  
  Physikalisch-chemische Übungen Erfolgreiche Teilnahme an den Vorlesungen und Übungen Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten; erfolgreiche Teilnahme an den Lehrveranstaltungen Arzneiformenlehre
  Instrumentelle Analytik Erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen Chemie einschl. der Analytik der organischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe und Physikalische Übungen für Pharmazeuten, Teilnahme an der praktischen Lehrveranstaltung Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten
  Zytologische und histologische Grundlagen der Biologie  
  Arzneipflanzenexkursionen, Bestimmungsübungen  
  Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen)  
  Pharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen) Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen)
  Arzneiformenlehre Erfolgreiche Teilnahme an der praktischen Lehrveranstaltung Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
  Mikrobiologie  
  Kursus der Physiologie  
   
2. im Hauptstudium (vgl. § 15 Abs. 5 AAppO *)
  Praktische Lehrveranstaltung Zulassungsvoraussetzung
  Biochemische Untersuchungsmethoden einschl. Klinischer Chemie Bestandener Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung in den Fächern Grundlagen der pharmazeutischen Biologie und Humanbiologie sowie Allgemeine, anorganische und organische Chemie; erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen Kursus der Physiologie, Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen), Pharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen) und Mikrobiologie
  Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und –sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte Bestandener Erster Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung in den Fächern Allgemeine, anorganische und organische Chemie sowie Grundlagen der pharmazeutischen Analytik
  Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukten Erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie und Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und –sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte
  Arzneimittelanalytik (Drug Monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen) Erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie und Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und –sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte
  Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs Teilnahme an der praktischen Lehrveranstaltung Biochemische Untersuchungs-methoden einschließlich Klinischer Chemie
  Phamazeutische Biologie III (Biologische und phytochemische Untersuchungen) Teilnahme an der praktischen Lehrveranstaltung Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie
  Wahlpflichtfach Erfolgreiche Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und –sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte, Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie, Phamazeutische Biologie III (Biologische und phytochemische Untersuchungen); Teilnahme an der praktischen Lehrveranstaltung Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukten, Teilnahme am Ersten Teil des Pharmakologisch-Toxikologischen Demonstrationskurses

*) § 15 Abs. 5 AAppO lautet: "Nachweise, die für die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erforderlich sind, können vor Bestehen des Ersten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum Ersten Prüfungsabschnitt folgenden Semester erworben werden.

 

Bescheinigungen

Für die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in § 6 Abs. 3 bis 5 aufgeführten Lehrveranstaltungen werden folgende Bescheinigungen, die bei der Meldung zum 1. bzw. 2. Abschnitt der Phrmazeutischen Prüfung nachzuweisen sind, vergeben:

1. Im Grundstudium
Stoffgebiet A Allgemeine Chemie der Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe
a) Stereochemie
b) Allgemeine und analytische Chemie der anorganischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe (unter Einbeziehung von Arzneibuch-Methoden)
c) Chemie einschließlich der Analytik der organischen Arznei-, Hilfs- und Schadstoffe
Stoffgebiet B Pharmazeutische Analytik
a) Quantitative Bestimmung von Arznei-, Hilfs- und Schadstoffen (unter Einbeziehung der Arzneibuch-Methoden)
b) Instrumentelle Analytik
Stoffgebiet C Wissenschaftliche Grundlagen, Mathematik, Arzneiformenlehre
a) Physikalische Übungen für Pharmazeuten
b) Mathematische und statistische Methoden für Pharmazeuten
c) Arzneiformenlehre
Stoffgebiet D Grundlagen der Biologie und Humanbiologie
a) Pharmazeutische Biologie I (Untersuchungen arzneistoffproduzierender Organismen)
b) Pharmazeutische Biologie II (Pflanzliche Drogen)
c) Mikrobiologie
d) Kursus der Physiologie
2. Im Hauptstudium
Stoffgebiet E Biochemie und Pathobiochemie
Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich Klinischer Chemie
Stoffgebiet F Pharmazeutische Technologie und Biopharmazie
a) Pharmazeutische Technologie einschließlich Medizinprodukten
b) Biopharmazie einschließlich arzneiformbezogener Pharmakokinetik
Stoffgebiet G Biogene Arzneistoffe
Pharmazeutische Biologie III (Biologische und phytochemische Untersuchungen)
Stoffgebiet H Medizinische Chemie und Arzneistoffanalytik
a) Arzneistoffanalytik unter besonderer Berücksichtigung der Arzneibücher (Qualitätskontrolle und –sicherung bei Arzneistoffen) und der entsprechenden Normen für Medizinprodukte
b) Arzneimittelanalytik (Drug monitoring, toxikologische und umweltrelevante Untersuchungen)
Stoffgebiet I Pharmakologie und Klinische Pharmazie
a) Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs
b) Klinische Pharmazie
c) Pharmakotherapie
Stoffgebiet K Wahlpflichtfach
Wahlpflichtfach