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Prüfungsangelegenheiten

SO Pharmazie 1980

Studienordnung Pharmazie 1980


Studienordnung für den Studiengang Pharmazie an der Universität Würzburg

Vom 19. März 1980 (KMBl II S. 116)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 8. Juni 1994 (KMBl II S. 561)


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund des Art. 5 in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1978 (GVBl S. 791, ber. S. 958), geändert durch Gesetz vom 10. August 1979 (GVBl S. 232) und aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1993 (GVBl S. 953) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§  1 Geltungsbereich
§  2 Studiendauer
§  3 Studienbeginn
§  4 Ziele des Studienganges
§  5 Studieninhalte
§  6 Studienabschnitte
§  7 Prüfungen
§  8 Studienplan
§  9 Anrechenbarkeit von Studienleistungen
§ 10 Studienberatung
§ 11 Schlußbestimmung
Studienplan

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Diese Studienordnung enthält Rechtsvorschriften. 2Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. 3Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1 Geltungsbereich

    Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Approbationsordnung für Apotheker (AAppO vom 19. Juli 1989 (BGBl I S. 1489), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 1991 (BGBl I S. 1343) Ziele, Inhalt und Verlauf des Studiums für den Studiengang Pharmazie der Universität Würzburg.

§ 2 Studiendauer

    Die Regelstudienzeit beträgt acht Fachsemester einschließlich der Prüfungszeiten.

§ 3 Studienbeginn

    Das Studium kann zum Winter- und Sommersemester aufgenommen werden.

§ 4 Ziele des Studienganges

    Das Studium bereitet auf die Tätigkeit des Apothekers in anwendungs-, lehr- und forschungsbezogenen Tätigkeitsfeldern vor.

§ 5 Studieninhalte

    (1) 1Das Grundstudium vermittelt eine breite naturwissenschaftliche Ausbildung in allgemeiner, anorganischer, organischer, physikalischer, pharmazeutischer und analytischer Chemie (insbesondere anorganischer, organischer und instrumenteller Analytik), in Biologie (insbesondere systematischer Botanik und pharmazeutischer Biologie), Mathematik und Physik (insbesondere Experimentalphysik). 2Hinzu kommen Grundlagen der Arzneiformenlehre, der medizinischen Mikrobiologie einschließlich Hygiene, die pharmazeutische und medizinische Terminologie und die chemische Nomenklatur (einschließlich der Nomenklatur der Arzneibücher) sowie eine Einführung in die Geschichte der Naturwissenschaften unter Berücksichtigung der Pharmazie.

    (2) 1Das Hauptstudium erweitert und vertieft diese Kenntnisse auf dem Gebiet der Herstellung, Isolierung und Prüfung von Arzneistoffen und Zubereitungen. 2Außerdem werden Zusammenhänge zwischen chemischer Struktur und Wirkung der Arzneisubstanzen und Mechanismen physiologisch-chemischer Prozesse, molekulare Vorgänge sowie Wechselbeziehungen zwischen den Bestandteilen der verschiedenen Arzneizubereitungen deutlich gemacht. 3Hinzu kommen Kenntnisse der Pharmakologie und Toxikologie sowie Grundlagen der Anatomie, Physiologie und Pathophysiologie. 4Ferner werden Grundlagen der Ernährungslehre sowie Kenntnisse in speziellen Rechtsgebieten für Apotheker vermittelt.

§ 6 Studienabschnitte

    (1) 1Das Studium gliedert sich in ein 4-semestriges Grund- und in ein 4-semestriges Hauptstudium. 2Das Grundstudium wird mit dem Ersten Prüfungsabschnitt, das Hauptstudium mit dem Zweiten Prüfungsabschnitt abgeschlossen. 3Die Voraussetzungen für den Dritten Prüfungsabschnitt, der außerhalb der Hochschulen abzulegen ist, regelt die Approbationsordnung.

    (2) 1Die Studieninhalte (§ 5) werden in folgenden Lehrveranstaltungsarten vermittelt:

1. theoretische Lehrveranstaltungen (insbesondere Vorlesungen),
2. Seminare,
3. praktische Lehrveranstaltungen (insbesondere Praktika, Kurse und Exkursionen).

2Die Gesamtzahl der Semesterwochenstunden (SWS) aller (Pflicht-)Lehrveranstaltungen beträgt während des Grundstudiums minimal 10 SWS, während des Hauptstudiums minimal 140 SWS. 3Die Gesamtzahl der SWS darf während des Grundstudiums 120, im Hauptstudium 150 nicht überschreiten. 4Die Verteilung der SWS auf die (Pflicht-) Lehrveranstaltungen in den einzelnen Studienabschnitten ergibt sich aus den Absätzen 3 und 4.

    (3) Theoretische Lehrveranstaltungen sind:

1. im Grundstudium:
a) Allgemeine und anorganische Chemie
b) Einführung in die anorganische Analytik
c) Organische Chemie
d) Einführung in die organische Analytik
e) Einführung in die instrumentelle Analytik
f) Pharmazeutische Chemie
g) Grundlagen der Biologie für Pharmazeuten
h) Systematik der Arzneipflanzen, Mikroorganismen und Viren
i) Morphologie, Anatomie und Histologie der Pflanzen
k) Medizinische Mikrobiologie einschließlich Hygiene - interdisziplinär -
l) Grundlagen der Arzneiformenlehre
m) Physik für Pharmazeuten
n) Grundlagen der Physikalischen Chemie für Pharmazeuten
o) Geschichte der Naturwissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Pharmazie
2. im Hauptstudium:
a) Pharmazeutische Chemie
b) Pharmazeutische Biologie
c) Grundlagen der Biochemie einschließlich der Biotechnologie
– interdisziplinär –
d) Arzneiformenlehre
e) Grundlagen der Anatomie und Physiologie
f) Pathophysiologie
g) Pharmakologie und Toxikologie
h) Grundlagen der klinischen Chemie – interdisziplinär –
i) Grundlagen der Ernährungslehre
k) Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker

    (4) Seminare, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der Meldung zur Prüfung nachzuweisen ist, sind:

1. im Grundstudium:
a) Stereochemie
b) Chemische Nomenklatur
c) Mathematik für Pharmazeuten
d) Pharmazeutische und medizinische Terminologie
2. im Hauptstudium:
a) Anforderungen des Arzneibuches an die Herstellung von Arzneiformen
b) Pharmazeutisch-technologische und biopharmazeutische Analysenmethoden
c) Fertigarzneimittel – interdisziplinär –

    (5) Praktische Lehrveranstaltungen, für die eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei der Meldung zur Prüfung nachzuweisen ist, sind:

1. im Grundstudium
a) Qualitative anorganische Analyse 208 Std.
b) Quantitative anorganische Analyse 130 Std.
c) Instrumentelle Analytik 169 Std.
d) Pharmazeutische Chemie I (Organisch-chemische Arzneistoffe) 195 Std.
e) Arzneiformenlehre I   78 Std.
f) Pharmazeutische Biologie (Morphologie und Anatomie)   52 Std.
g) Zytologische und histochemische Grundlagen der Biologie – interdisziplinär -   26 Std.
h) Bestimmungsübungen, Arzneipflanzenexkursionen   26 Std.
i) Physikalische Übungen für Pharmazeuten   26 Std.
k) Physikalisch-chemische Übungen für Pharmazeuten   26 Std.
l) Mikrobiologie – interdisziplinär -   39 Std.
2. im Hauptstudium:
a) Pharmazeutische Chemie II (Arzneibuchuntersuchungen) 182 Std.
b) Pharmazeutische Chemie III (Toxikologie, Arzneimitteluntersuchungen) 208 Std.
c) Pharmazeutische Biologie II (Drogenuntersuchungen)   39 Std.
d) Pharmazeutische Biologie III - Phytotechnische Methoden und Arzneibuchuntersuchungen 104 Std.
e) Arzneiformenlehre II 247 Std.
f) Biochemische Untersuchungsmethoden einschließlich klinische Chemie – interdisziplinär - 143 Std.
g) Kursus der Physiologie   26 Std.
h) Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs 104 Std.

    (6) 1Die Teilnahme an von dieser Studienordnung vorgeschriebenen praktischen Lehrveranstaltungen und Seminaren muß spätestens am 5. Tag (bei wöchentlichen Veranstaltungen in der 1. Woche) erfolgen. 2Sie kann vom Nachweis der für diese Lehrveranstaltungen erforderlichen Kenntnisse abhängig gemacht werden, die in entsprechenden Lehrveranstaltungen vermittelt wurden (vgl. Anlage zu dieser Studienordnung). 3Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die zur Erlangung von Nachweisen führen, die zur Zulassung zum Zweiten Prüfungsabschnitt erforderlich sind, ist vor Bestehen des Ersten Abschnittes der Pharmazeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum ersten Prüfungsabschnitt folgenden Semester gestattet (§ 15 Abs. 5 AAppO).

    (7) 1Die erfolgreiche und regelmäßige Teilnahme an einer praktischen Lehrveranstaltung darf nur bescheinigt werden, wenn der Student die erforderlichen praktischen und theoretischen Kenntnisse über den der Lehrveranstaltung zugehörigen Wissensstoff nachgewiesen hat. 2Der Leiter der Veranstaltung bestimmt, in welcher Form der Nachweis zu führen ist. 3Studienleistungen bestehen bei Praktika aus dem erfolgreichen Abschluß eines praktischen Teils (Praktikumsaufgaben mit entsprechenden Protokollen) und eines theoretischen Teils (Kolloquia, Testate, mündliche oder schriftliche Abschlußprüfungen). 4Die Erteilung eines Scheins setzt voraus, daß beide Teile mit Erfolg abgeschlossen sind. 5Sind weder der praktische noch der theoretische Teil erfolgreich abgelegt worden, ist das gesamte Praktikum zu wiederholen, sonst nur der jeweils nicht bestandene Teil. 6Ist nur der praktische Teil nicht bestanden, müssen wesentliche Teile des Praktikums, die vom Leiter des Praktikums festgelegt werden, wiederholt werden. 7Eine zweite Wiederholung ist zulässig. 8Ist der praktische Teil bestanden, nicht jedoch der zugehörige theoretische Teil, kann dieser zweimal wiederholt werden. 9Ist er auch dann nicht bestanden, so entscheidet der zuständige Leiter des Praktikums, ob und welche Teile des praktischen Teils zu wiederholen sind. 10Der theoretische Teil kann danach erneut abgelegt und zweimal wiederholt werden. 11Eine weitere Wiederholung ist ausgeschlossen. 12Jede Wiederholung muß zum nächstmöglichen Termin wahrgenommen werden. 13Dies gilt nicht, wenn der Studierende an der Teilnahme an der Wiederholungsprüfung aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen gehindert ist.

    (8) 1Absatz 7 Sätze 1 und 2 gelten für Seminare entsprechend. 2Der Nachweis kann in eine andere Abschlußprüfung integriert werden, soweit dies didaktisch sinnvoll erscheint. 3Wird der Leistungsnachweis eines Seminars nicht erfolgreich erbracht, kann das Seminar zweimal wiederholt werden.

§ 7 Prüfungen

    (1) Die Meldung zum ersten Prüfungsabschnitt soll nach dem vierten Semester erfolgen.

    (2) Die Meldung zum zweiten Prüfungsabschnitt kann gemäß § 6 Abs. 4 der AAppO frühestens nach Abschluß des achten Semesters (Fachsemesters) erfolgen.

§ 8 Studienplan

    1Die inhaltliche Ausfüllung der Studienordnung ergibt sich aus dem Studienplan, der vom zuständigen Fachbereich im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen erstellt wird. 2Der Studienplan gibt, gegliedert nach Fachsemestern, Empfehlungen für den Studienverlauf und macht für jede Lehrveranstaltung Angaben, insbesondere über Themenkreis der Lehrveranstaltungen, Zahl der SWS und Lehrveranstaltungsarten, zeitliche Einordnung von Praktika in den Studienablauf und die Voraussetzung für die Zulassung zu den einzelnen Praktika (§ 6 Abs. 7)

§ 9 Anrechenbarkeit von Studienleistungen

    Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen an anderen wissenschaftlichen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder an wissenschaftlichen Hochschulen des Auslands erbracht worden sind, gilt § 22 der AAppO.

§ 10 Studienberatung

    1Die Studienfachberatung wird in der Verantwortung der Professoren des Studienganges Pharmazie durchgeführt. 2Der Student sollte eine Studienfachberatung insbesondere

- nach nicht bestandenen Prüfungen
- sowie im Falle von Studienfach- bzw. Studiengang- oder Hochschulwechsel

in Anspruch nehmen. 3Für Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen durchgeführt, bei denen u.a. auf die gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften und auf § 7 Abs. 2 der AAppO hingewiesen wird.

§ 11 Schlußbestimmung

    (1) Änderungen der Studienordnung sollen vorbehaltlich abweichender Regelungen in übergeordneten Bestimmungen im Interesse der Kontinuität des Studienganges jeweils frühestens nach der Zeit vorgenommen werden, die gemäß § 6 dieser Studienordnung zur Absolvierung eines Studienabschnittes erforderlich ist.

    (2) Wesentliche Änderungen der Studieninhalte können nur für diejenigen Studenten wirksam werden, die nach Inkrafttreten der Studienordnung den geänderten Studienabschnitt beginnen.

    (3) Die Regelung über die Wiederholbarkeit von Studienleistungen und Lehrveranstaltungen in § 6 Abs. 8 und 9 gilt mit der Maßgabe, daß vor dem Inkrafttreten dieser Studienordnung liegende erfolglose Versuche nicht berücksichtigt werden.

    (4) Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

A n l a g e :

Zulassungsvoraussetzungen zu den praktischen Lehrveranstaltungen:

1. Grundstudium:
Qualitative anorganische Analyse
Quantitative anorganische Analyse Qualitative anorganische Analyse
Praktische Übungen
Pharmazeutische Chemie I Quantitative anorganische Analyse
Instrumentelle Analytik Pharmazeutische Chemie
Mathematik für Pharmazeuten
Physikalisch-chemische Übungen Mathematik für Pharmazeuten
Pharmazeutische Biologie I
Zytologische und histochemische Grundlagen der Biologie
Bestimmungsübungen, Arzneipflanzenexkursionen
Arzneiformenlehre I frühestens im 2. Studiensemester
Mikrobiologie
2. im Hauptstudium
Pharmazeutische Chemie II (Arzneibuchuntersuchungen) vgl. § 15 Abs. 5 AAppO *)
Biochemische Untersuchungsmethoden Pharmazeutische Chemie II
Einschließlich klinischer Chemie Arzneibuchuntersuchungen
Pharmazeutische Chemie III Arzneiformenlehre II
(Toxikologie, Arzneimitteluntersuchungen)
Pharmazeutische Biologie II (Drogenuntersuchungen) vgl. § 15 Abs. 5 AAppO *)
Arzneiformenlehre II Biochemische Untersuchungsverfahren einschließlich klinischer Chemie
Pharmazeutische Biologie III (Phytochemische Methoden und Arzneibuchuntersuchungen) Pharmazeutische Biologie II - vgl. § 15 Abs. 5 AappO *)
Kursus der Physiologie
Pharmakologisch-Toxikologischer Demonstrationskursus Biochemische Untersuchungsverfahren einschl. klinischer Chemie
Kursus Physiologie

 

 

*) § 15 Abs. 5 AAppO lautet: „Nachweise, die für die Zulassung zum 2. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung erforderlich sind, können vor Bestehen des 1. Abschnittes der Pharmazeutischen Prüfung nur in dem auf die erstmalige Zulassung zum 1. Prüfungsabschnitt folgenden Semester erworben werden.

 

S t u d i e n p l a n

    1Der Studienplan ist nach Studienjahren geordnet, da einige Lehrveranstaltungen entweder nur im SS oder im WS angeboten werden. 2Dies bedeutet, daß bei einem Studienbeginn im WS eine Lehrveranstaltung, die nur im WS angeboten wird, im 1. Fachsemester – eine Vorlesung, die nur im SS angeboten wird, folglich im 2. Fachsemester – besucht werden muß. 3Bei einem Studienbeginn im SS ist dies genau umgekehrt. 4Dies geht nur bei Lehrveranstaltungen, die nicht auf anderen aufbauen. 5Alle nicht gesondert gekennzeichneten Lehrveranstaltungen werden jedes Semester angeboten.

Im weiteren bedeuten:

(K) Kursus (Pflichtschein)
(L) praktikumsbegleitende Lehrveranstaltung
(P) Praktikum (Pflichtschein)
(S) Seminar (Pflichtschein)
(V) Vorlesung

Bei den Lehrveranstaltungen, für die der Erwerb einer entsprechenden Bescheinigung (Pflichtschein) vorgeschrieben ist, wird die Scheinvergabe durch die Studienordnung geregelt.

1. Studienjahr:
Allgemeine und anorganische Chemie (nur WS) (V)

4 SWS

Organische Chemie (nur SS) (V)

4 SWS

Mathematik für Pharmazeuten I (Analysis, nur SS) (S)

13 Std.

Mathematik für Pharmazeuten II (Statistik, nur WS) (S)

13 Std.

Geschichte der Naturwissenschaften unter besonderer Berücksichtigung der Pharmazie (nur WS) (V)

1 SWS

Pharmazeutische und medizinische Terminologie (nur WS) (S)

13 Std.

Physik für Pharmazeuten I (nur WS) (V)

4 SWS

Physik für Pharmazeuten II (nur SS) (V)

4 SWS

Grundlagen der Biologie für Pharmazeuten (nur WS) (V)

4 SWS

Systematik der Arzneipflanzen, Mikroorganismen und Viren (nur SS) (V)

2 SWS

Bestimmungsübungen, Arzneipflanzenexkursionen (nur SS) (P)

2 SWS

1. Fachsemester: Qualitative anorganische Analyse (L)

3 SWS

Quantitative anorganische Analyse (P)

208 Std.

2. Fachsemester: Quantitative anorganische Analyse (L)

3 SWS

Grundlagen der Arzneiformenlehre (V)

3 SWS

Quantitative anorganische Analyse (P)

130 Std.

Arzneiformenlehre I (P)

78 Std.

2. Studienjahr
Einführung in die organische Analytik (nur WS) (V)

1 SWS

3. Fachsemester: Pharmazeutische Chemie I (organische Präparate, organisch-chemische Arzneistoffe) (L)

2 SWS

Medizinische Mikrobiologie einschl. Hygiene (V)

1 SWS

Stereochemie (S)

13 Std.

Chemische Nomenklatur (S)

13 Std.

Pharmazeutische Chemie I (organisch-chemische Arzneistoffe (P)

195 Std.

Physikalische Übungen für Pharmazeuten (P)

26 Std.

Mikrobiologie (P)

39 Std.

4. Fachsemester: Einführung in die Instrumentelle Analytik (L)

3 SWS

Morphologie, Anatomie und Histologie der Pflanzen (V)

1 SWS

Instrumentelle Analytik einschl. Physik.-chem. Übungen (P)

195 Std.

Pharmazeutische Biologie I (Morphologie und Anatomie) (P)

52 Std.

Zytologie und histochemische Grundlagen der Biologie (P)

26 Std.

1. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung
3. Studienjahr:
Pharmazeutische Chemie I, II, III, IV (im 3. und 4. Studienjahr) (V)

3 SWS

Grundlagen der Biochemie einschl. der Biotechnologie und der klinischen Chemie I, II (V)

3 SWS

Pharmazeutische Biologie I, II, III, IV (im 3. und 4. Studienjahr) (V)

2 SWS

Arzneiformenlehre I, II, III (V)

4 SWS

5. Fachsemester:

Eine Teilnahme an den Praktika des 5. Fachsemesters ist nur nach Meldung zum 1. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung möglich

Pharmazeutische Chemie II (Arzneibuchuntersuchungen) (P)

182 Std.

Arzneibuchanalytik (L)

2 SWS

Pharmazeutische Biologie II (Drogenuntersuchungen) (P)

39 Std.

6. Fachsemester:

Eine Teilnahme an den Praktika des 6. Fachsemesters ist nur nach bestandenem 1. Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung möglich

Grundlagen der Anatomie und Physiologie (V)

1 SWS

Pathophysiologie (V)

1 SWS

Biochemische Untersuchungsmethoden einschl. klinischer Chemie (P)

143 Std.

Kursus Physiologie (K)

26 Std.

Pharmazeutische Biologie III (Phytochemische Methoden und Arzneibuchuntersuchungen (P)

104 Std.

4. Studienjahr
Pharmazeutische Chemie I, II, III, IV (im 3. und 4. Studienjahr) (V)

3 SWS

Arzneiformenlehre I, II, III (V)

3 SWS

Pharmakologie und Toxikologie I, II (V)

2 SWS

Spezielle Rechtsgebiete für Apotheker (nur WS) (V)

1 SWS

7. Fachsemester: Anforderungen des Arzneibuches an die Herstellung von Arzneiformen (S)

13 Std.

Pharmazeutisch-technologische und biopharmazeutische Analysenmethoden (S)

26 Std.

Arzneiformenlehre II (P)

247 Std.

Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs (K)

52 Std.

8. Fachsemester: Fertigarzneimittel (S)

13 Std.

Pharmazeutische Chemie III (Toxikologie, Arzneimitteluntersuchungen (P) (P)

208 Std.

Pharmakologisch-toxikologischer Demonstrationskurs (K)

52 Std.

2. ABSCHNITT DER PHARMAZEUTISCHEN PRÜFUNG