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Kontakt- und Informationsstelle für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung (KIS)

Über unsere Beratungsstelle

Unsere Aufgaben

KIS und die Beauftragte der Universitätsleitung für Studierende mit Behinderung und chronischer Erkrankung haben die Aufgabe, darauf hinzuwirken, dass die Umsetzung der HRK-Empfehlung „Eine Hochschule für Alle“ an der Universität Würzburg unter Berücksichtigung der Chancengleichheit und Teilhabe im Studium geleistet wird, um signifikant zur Verbesserung der Studiensituation von behinderten und chronisch kranken Studierenden beizutragen.

Die Arbeit von KIS orientiert sich an den geltenden Gesetzen, wie z.B. der UN-BRK, dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), den Sozialgesetzen, insbesondere dem Sozialgesetzbuch zur Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II), dem Sozialgesetzbuch zur Teilhabe und Rehabilitation (SGB IX) und dem Sozialgesetzbuch zur Sozialhilfe (SGB XII) oder dem Bayerischen Hochschulinnovationsgesetz.

Das Bayerische Hochschulinnovationsgesetz ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Die Verpflichtung zur Teilhabesicherung von Hochschulangehörigen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen wurde in Art. 24 neu verankert. Dort heißt es jetzt: "Die Hochschulen fördern bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die tatsächliche Durchsetzung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderung oder chronischer Erkrankung am Hochschulleben mit angemessenen Vorkehrungen und berücksichtigen dies als Leitprinzip."

Ebenso ist in Art. 24 die Verpflichtung zur Bestellung der/des Beauftragten für die Belange der Studierenden mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen verankert. Es ist gesetzlich vorgesehen (Art. 118), dass in allen Verwaltungsräten der Studierendenwerke ein:e Behindertenbeauftragte:r einer Hochschule aus dem Zuständigkeitsbereich des Studierendenwerks vertreten ist.

Art. 84 enthält die Verpflichtung zur Vorsehung von Nachteilsausgleichen in Prüfungen: "(...) Die Genehmigung wird versagt, wenn die Prüfungsordnung (...) die besonderen Belange Studierender mit Behinderung oder chronischer Erkrankung im Sinne des Bayerischen Behindertengleichstellungsgesetzes zur Wahrung ihrer Chancengleichheit nicht berücksichtigt."

Beauftragte oder Beauftragter für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung:

(1) 1 Die Universität bestellt eine Person aus dem Kreis der hauptberuflichen Beschäftigten der Universität, welche sich als Beauftragte oder Beauftragter für die Belange der Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung einsetzt und darauf hinwirkt, dass diese in ihrem Studium nicht benachteiligt werden.
2 Die Universität bestellt auch eine Stellvertretung.
3 Die Vertretung der Studierenden im Senat soll Vorschläge unterbreiten.

(2) 1 Die oder der Beauftragte und ihre oder seine Stellvertretung werden vom Senat aus dem Kreis der hauptberuflichen Beschäftigten der Universität gewählt.
2 Die Wahl erfolgt jeweils für die Dauer der Amtsperiode des Senats; sie findet vor Ablauf der Amtszeit der oder des im Amt befindlichen Beauftragten und ihrer oder seiner Stellvertretung statt.
3 Wiederwahl ist zulässig.
4 Scheidet eine Beauftragte oder ein Beauftragter oder ihre oder seine Stellvertretung vorzeitig aus dem Amt, ist für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl durchzuführen.

(3) 1 Die oder der Beauftragte ist im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit nicht an Weisungen gebunden und wirkt an den Entscheidungen der Universität mit, sofern diese die Belange von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung betreffen.
2 Im Übrigen gelten Art. 24 Abs. 2 und 3 BayHIG.

(4) 1 Die oder der Beauftragte unterstützt das Präsidium bei seiner Aufgabe, die besonderen Bedürfnisse von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung bei der Gestaltung der Studienbedingungen zu berücksichtigen.
2 Sie oder er berät Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie die Fakultäten bei auftretenden Problemen und erstattet dem Präsidium, dem Senat sowie dem Studierendenparlament einmal im Studienjahr einen Bericht zur Situation von Studierenden mit Behinderung oder chronischer Erkrankung.
3 Sie oder er ist
1. bei der Planung von Baumaßnahmen sowie
2. bei Änderungen und Neufassungen von Prüfungs- und Studienordnungen
von der zuständigen Fakultät rechtzeitig zu beteiligen.

Unsere Aufgaben im Einzelnen:

  • Beratung von Studieninteressierten, Studierenden, Hochschulabsovent:innen und Lehrenden, der Bauabteilung und des Staatlichen Bauamts
  • Analyse des aktuellen Standes der Barrierefreiheit für mobilitäts- und sinnesbehinderte Menschen
  • Erstellung von Informationsmaterialien zum Thema Studium und Behinderung
  • Tutor:innenschulung und Durchführung von Fortbildungen
  • Kooperation mit Einrichtungen der Universität Würzburg (Studienberatung, Prüfungsamt, Studierendenkanzlei, Fachstudienberater:innen, ...), mit der Stadt Würzburg und dem Studierendenwerk Würzburg
  • Weiterentwicklung und Pflege der Homepage
  • Kooperation mit überörtlichen Einrichtungen (z.B. Sozialverband VdK e.V., Deutsches Studentenwerk e.V., Bayerisches Staatsministerium für Kultus und Unterricht …)
  • Vertretung des/der Beauftragten auf Fachtagungen und Konferenzen

Unsere Dienstleistungen:

Wir unterstützen und beraten Studierende sowie alle Lehrenden, Organe und Gremien der Universität in didaktischen, baulichen, sozialrechtlichen und organisatorischen Angelegenheiten.

Darüber hinaus bieten wir einen Umsetzungsdienst zur Adaption von Studienmaterialien für Studierende mit Sehbehinderung/Blindheit und Legasthenie an.

Außerdem bieten wir Hilfsmittel und Geräte in unserem Hilfsmittelpool an, die Studierende mit Behinderung zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen ausleihen können. Auch Dozierende, an deren Veranstaltungen Studierende mit Behinderung teilnehmen, können die Geräte ausleihen, um ihre Lehrangebote barrierefrei zu gestalten.