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Gema: Für die Uni gibt’s Prozente

15.05.2018

Wer Musik öffentlich nutzt, braucht dazu eine Lizenz der Gema – auch an der Uni. Die Hochschulrektorenkonferenz hat jetzt einen Vertrag abgeschlossen, der Uniangehörigen einen Rabatt einräumt.

Rockkonzert auf dem Hubland-Campus
Wenn Musik öffentlich wiedergegeben wird, kommt die Gema ins Spiel. Das gilt auch für die Uni. (Foto: Gunnar Bartsch)

Ganz gleich, ob Konzert, Semesterparty oder Begleitmusik für ein Internet-Video: Jeder, der Musik öffentlich nutzt, kommt nicht um die Gema – die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte – herum. Das gilt auch für die Mitglieder der Universität.

Die gute Nachricht daran: Die Hochschulrektorenkonferenz (HRK) konnte jetzt für ihre Mitgliedshochschulen einen Gesamtvertrag mit der Gema abschließen. Als Mitgliedshochschule wird der Julius-Maximilians-Universität Würzburg (JMU) somit ab sofort bei Anmeldung einer Gema-pflichtigen Nutzung von Musikwerken ein Nachlass in Höhe von 20 Prozent auf den jeweiligen Vergütungssatz eingeräumt.

Anmeldung ist verpflichtend

Gema-pflichtig ist eine Musiknutzung dann, wenn Musik öffentlich wiedergegeben wird. Bezogen auf den Universitätsbetrieb bedeutet dies, dass die Wiedergabe von Musik im Rahmen einer Veranstaltung – beispielsweise einer Akademischen Abschlussfeier, eines Symposiums oder öffentlichen Vortrags – oder zur Untermalung eines Image-Films der vorherigen Anmeldung bei der Gema bedarf. Durch die Anmeldung erwirbt der Veranstalter dann die entsprechenden Rechte zur öffentlichen Nutzung der Musik.

Der Erwerb der Nutzungsrechte, die sogenannte Lizenzierung, erfolgt bei der Gema direkt, entweder online oder über das Kundencenter der Gema. Die Gesellschaft bietet für jede Nutzungsart und für jede Veranstaltungs- oder Wiedergabeform einen Tarif an.

Kein Pauschalvertrag

Achtung: Uniangehörige müssen von sich aus bei jeder Anmeldung der Musiknutzung bei der Gema auf die Beteiligung am Gesamtvertrag mit der HRK hinweisen. Die Universität erhält dann auf den abgeschlossenen Tarif einen Rabatt in Höhe von 20 Prozent.

Wichtig ist auch: Der Gesamtvertrag ist kein Pauschalvertrag, das heißt, die Universität zahlt keinen jährlichen Fixbetrag, mit dem sämtliche Kosten abgegolten wären. Notwendig ist stets die Einzelanmeldung der Veranstaltung oder der anderweitigen Wiedergabe von Musik.

Weitere Auskünfte erteilt das Justiziariat der JMU.

Kontakt

Christina Hellbach, T: 31-83971, christina.hellbach@uni-wuerzburg.de

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