Erschwerniszuschläge
Durchführungshinweise für die Zahlung von Erschwerniszuschlägen
- Rechtsgrundlagen
§ 19 TV-L enthält nur eine Rahmenvorschrift für die Zahlung von Erschwerniszuschlägen. Er umschreibt allgemein, welche außergewöhnlichen Erschwernisse eine Zulagenzahlung rechtfertigen können, und legt fest, dass die Zuschläge in der Regel 5 bis 15 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2 betragen sollen.
Für welche konkreten Arbeiten Erschwerniszuschläge zu zahlen sind, ist in einem besonderen Tarifvertrag noch festzulegen. Dort wird auch die Höhe der Zuschläge konkret vereinbart.
Bis zum Inkrafttreten einer tariflichen Regelung gelten die bisherigen Regelungen über Erschwerniszuschläge der u.g. Tarifverträgen mit ihrem jeweiligen bisherigen Gel-tungsbereich fort:
- § 29 MTArb in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Lohnzuschläge gemäß § 29 MTL II (TVZ zum MTL) vom 9. Oktober 1963 für die ehemaligen Arbeiter
- § 33 BAT in Verbindung mit dem Tarifvertrag über die Gewährung von Zulagen gemäß § 33 Absatz 1 Buchstabe c BAT vom 11. Januar 1962 für die ehemaligen Angestellten
Die Fortgeltung betrifft sowohl vorhandene als auch neu eingestellte Beschäftigte (§ 1 Absatz 1 und 2 TVÜ-Länder). Sind Erschwerniszuschläge nach Stunden bemessen, erhalten Teilzeitbeschäftigte den Stundenbetrag in gleicher Höhe wie Vollbeschäftigte. Sind Erschwerniszuschläge hingegen pauschaliert oder in Monatsbeträgen festgesetzt, besteht für Teilzeitbeschäftigte nur ein zeitanteiliger Anspruch. Für die Höhe ist der individuelle Arbeitszeitumfang maßgeblich (§ 24 Absatz 2 TV-L). Sofern die Pauschalierung der Erschwerniszuschläge bereits auf der Grundlage der aktuellen, individuell vereinbarten, verringerten Wochenarbeitszeit erfolgt ist, findet § 24 Absatz 2 TV-L nicht nochmals Anwendung.
Durch die befristete Fortgeltung der bisherigen Tarifverträge werden Besitzstände nicht begründet.
- Beschäftigtengruppe der ehemaligen Angestellten
Für die Beschäftigtengruppe der ehemaligen Angestellten fallen in der Regel nur zuschlagspflichtige Tätigten an, die durch eine monatliche Zulage vergütet werden.
Beginnt die zulagenberechtigende Tätigkeit nicht am Ersten, sondern im Laufe eines Kalendermonats, so ist in diesem Monat für jeden Kalendertag ab Beginn dieser Tätigkeit 1/30 des Monatsbetrages zu zahlen
Verfahren
Die Zulage wird vom Servicezentrum Personal aufgrund der Tätigkeitsbeschreibung dem Landesamt für Finanzen von Amts wegen zur Auszahlung angeordnet.
3. Beschäftigtengruppe der ehemaligen Arbeiter
Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge werden für die Arbeitszeit gezahlt, in der zuschlagsberechtigende Arbeiten verrichtet werden.
Arbeitszeiten werden getrennt nach Zuschlagsgruppen für jeden Arbeitstag oder für jede Arbeitsschicht zusammengerechnet. Ergeben sich nach der Zusammenrechnung für eine Zuschlagsgruppe Bruchteile einer Stunde, so werden Zeiten unter 15 Minuten nicht berücksichtigt, Zeiten von mindestens 15 Minuten als eine Stunde gewertet.
Liegen für eine Arbeit die Voraussetzungen für mehrere Lohnzuschläge vor, wird nur ein Lohnzuschlag, und zwar der höchste gezahlt, sofern nicht Ausnahmen zugelassen wurden.
Trifft ein Lohnzuschlag mit einem oder mehreren der folgenden Lohnzuschläge zusammen, werden nur die beiden höchsten gezahlt:
Nr. A 9, | Nr. A 10 Nr. A 11 Nr. A 12, Nr. Nr. A 32, | Nr. A 81 Nr. A 82, Nr. A 83 Nr. A 86, |
Verfahren
Beim Vorliegen der entsprechenden Tätigkeiten beantragen die jeweiligen Vorgesetzten die Genehmigung zur Auszahlung von Zuschlägen beim Servicezentrum Personal.
Nach Prüfung der Anordnungs-Voraussetzungen durch das Servicezentrum Personal wird der einschlägige Erschwerniszuschlag frei gegeben
Die einschlägigen Arbeiten sind im Arbeitsbericht monatlich zu dokumentieren und über das Muster EZ abzurechnen.
weiter Informationen
Die Arbeiten, für die Lohnzuschläge zu zahlen sind und deren Zuordnung zu den Zuschlagsgruppen sind für die Beschäftigten der Universität in folgenden Katalogen geregelt:
- Allgemeiner Katalog
- Katalog für Fernheiz- und Kraftwerke
- Katalog für das Fachgebiet Gärten, Schlösser und Seen
- Katalog für das Fachgebiet Gesundheitswesen
- Katalog für die Lehr- und Forschungseinrichtungen
siehe auch
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