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    Prüfungsangelegenheiten

    SO Rechtswissenschaft 2003

    Studienordnung Rechtswissenschaft 2003

     

    Achtung: Für Studenten die ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg ab dem Wintersemester 2003/2004 aufnehmen sowie für Studenten die ihr Studium vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen haben, aber nicht bis spätestens zum Termin 2006/2 erstmals zur Ersten Juristischen Staatsprüfung zugelassen werden, gilt die "Studien- und Prüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung"  vom 18.12.2003 (hier § 63)
    Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Prüfungskanzlei der Universität Würzburg!


    STUDIENORDNUNG DER
    BAYERISCHEN JULIUS-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT WÜRZBURG FÜR DEN STUDIENGANG RECHTSWISSENSCHAFT MIT DEM ABSCHLUSS
    „ERSTE JURISTISCHE STAATSPRÜFUNG"

    Vom 19. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 882)
    in der Fassung der Änderungssatzung vom 2. April 2003 (KWMBl II S. 2175)


    Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


        Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

    Inhaltsübersicht

    Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1. Abschnitt: Einleitende Bestimmungen
    §  1 Geltungsbereich
    §  2 Aufnahme und Gliederung des Studiums
    §  3 Studienplan
    §  4 Studienberatung
    § 4a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
    2. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für Leistungsnachweise
    §  5 Erbringung von Leistungsnachweisen
    §  6 Verantwortlichkeit, Verfahren
    §  7 Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen
    §  8 Bewertung
    §  9 Zeugnis
    § 10 Rücknahme und Versagung von Zeugnissen
    3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Abschlussklausuren und Ferienhausarbeiten für Anfänger
    § 11 Gegenstände der Abschlussklausuren
    § 12 Zulassung zu den Abschlussklausuren
    § 13 Frist für die Teilnahme an den Abschlussklausuren
    § 14 Ferienhausarbeit für Anfänger
    § 15 Zeugnis, Anforderungen
    § 16 Zwischenprüfung
    4. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Übungen für Fortgeschrittene
    § 17 Gegenstände, Zulassung
    § 18 Zeugnis, Anforderungen
    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen
    § 19 Verweisungen
    § 20 Inkrafttreten, Übergangsregelungen
    Anhang: Studienplan

    Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

        1Die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Bewerber/Bewerberin) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

    1. Abschnitt: Einleitende Bestimmungen

    § 1 Geltungsbereich

        1Die Juristische Fakultät bietet den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss „Erste Juristische Staatsprüfung" an. 2Diese Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1993 (GVBl S. 335), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2000 (GVBl S. 401), sowie der Zwischenprüfungsordnung der Universität Würzburg für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 12. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 879), geändert durch Satzung vom 19. März 2003. 3Dies gilt insbesondere für

    1. die Studienziele (§ 4 JAPO),
    2. den Mindestinhalt des Studiums und die für die Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung erforderlichen Leistungsnachweise (§§ 5, 12, 13 JAPO),
    3. die praktische Studienzeit (§ 14 JAPO),
    4. die Dauer des Studiums, die Regelstudienzeit und die Frist für die Meldung zur Prüfung (§§ 11, 15 Abs. 2 JAPO) sowie
    5. die Erste Juristische Staatsprüfung (§§ 15 bis 31 JAPO).

        (2) Diese Studienordnung trifft ergänzende Regelungen.

    § 2 Aufnahme und Gliederung des Studiums

        (1) Das Studium kann im Winter- und im Sommersemester aufgenommen werden.

        (2) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung beendet wird, und in ein Hauptstudium, das durch die Erste juristische Staatsprüfung abgeschlossen wird.

    § 3 Studienplan

        (1) Der im Anhang beigefügte Studienplan zeigt Möglichkeiten eines sinnvoll aufgebauten, ordnungsgemäßen Studiums auf und hat empfehlenden Charakter; er ist Bestandteil dieser Studienordnung.

        (2) 1Der Studienplan ist Grundlage des Vorlesungsangebots der Fakultät. 2Diese stellt die Abhaltung der Pflichtveranstaltungen sicher. 3Wahlfächer werden nach Maßgabe der verfügbaren Kapazität und der studentischen Nachfrage angeboten. 4Es wird eine ausreichende Anzahl von Wahlfächern im Sinne der JAPO angeboten, die verschiedenen Interessensschwerpunkten Rechnung trägt. 5Die Fakultät kann aus dringenden Gründen, insbesondere bei Kapazitätsmangel oder Fehlen von Fachvertretern, vom Studienplan abweichen, insbesondere durch zeitliche Umstellung von Lehrveranstaltungen. 6Die Studenten sind hiervon frühzeitig und unter Hinweis auf Gestaltungsalternativen zu informieren. 7In jedem Falle ist sicherzustellen, dass das Studium entsprechend den Anforderungen der JAPO durchgeführt werden kann.

        (3) 1Die Grundkurse und Übungen sowie die ihnen zugeordneten Konversatorien und die Veranstaltungen, in denen Zwischenprüfungsklausuren geschrieben werden, werden nach Möglichkeit in jedem Semester angeboten. 2Andere Lehrveranstaltungen finden in der Regel in einem zweisemestrigen Turnus statt; dem sollten die Studierenden durch Anpassung ihrer Studienplanung Rechnung tragen.

    § 4 Studienberatung

        (1) 1Die zentrale Studienberatung der Universität erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. 2Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

    1. vor Studienbeginn, namentlich in Zweifelsfällen;
    2. bei geplantem Wechsel des Studiengangs;
    3. in Fällen von Zulassungsbeschränkungen.

        (2) 1Die Fachstudienberatung wird in der Juristischen Fakultät durch die hierfür von der Fakultät benannten Fachstudienberater durchgeführt. 2Die Fachstudienberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

    1. bei Aufnahme des Studiums;
    2. in Fragen der Studienplanung;
    3. nach Hochschulwechsel;
    4. nach nicht bestandenen Prüfungen.

    § 4a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

        (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

        (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studienleistungen nach Ablauf der in dieser Studienordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. 2Fristen für die Wiederholung von Studienleistungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der jeweilige Dozent kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

        (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder Krankheit oder länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der jeweilige Dozent dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studienleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    2. Abschnitt:
    Gemeinsame Bestimmungen für Leistungsnachweise

    § 5 Erbringung von Leistungsnachweisen

        (1) Während des Studiums werden Leistungsnachweise in Form von Aufsichtsarbeiten und Hausarbeiten erbracht.

        (2) Aufsichtsarbeiten werden in den Grundkursen, die zur Zwischenprüfung hinführen, und in anderen Vorlesungen als Abschlussklausuren im Anschluss an den Gegenstand der Vorlesung sowie vorlesungsunabhängig in den Übungen für Fortgeschrittene gestellt.

        (3) Hausarbeiten müssen als Voraussetzung für die Teilnahme an Übungen für Fortgeschrittene sowie im Rahmen solcher Übungen angefertigt werden.

        (4) Der Leistungsnachweis nach § 13 Abs. 2 JAPO aus einem Seminar oder einer gleichwertigen Lehrveranstaltung soll ab dem 4. Fachsemester erbracht werden.

        (5) In anderen Lehrveranstaltungen können nach Entscheidung des Veranstaltungsleiters Leistungsnachweise erbracht werden.

    § 6 Verantwortlichkeit, Verfahren

        (1) Die Durchführung der Lehrveranstaltungen, in denen Leistungsnachweise erbracht werden, insbesondere die Auswahl der Aufgaben, die Zulassung von Hilfsmitteln, die Abnahme und Bewertung von Leistungen und die Ausstellung von Zeugnissen, liegt in der Verantwortung des Leiters der Lehrveranstaltung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

        (2) Verfahrensmängel sind unverzüglich beim Leiter der Lehrveranstaltung geltend zu machen.

    § 7 Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen

        (1) 1Die Teilnehmer an Lehrveranstaltungen, in denen Leistungsnachweise erbracht werden, haben sich auf Verlangen durch Vorlage des Studentenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen. 2Ist für die Teilnahme eine Zulassung erforderlich, kann ihr Nachweis gefordert werden. 3Entsprechendes gilt bei der Rückgabe bewerteter Arbeiten und der Ausgabe von Zeugnissen.

        (2) 1Bei der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, in denen Leistungsnachweise erbracht werden, dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. 2Den Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn von Aufsichtsarbeiten haben Teilnehmer gegen sich gelten zu lassen, wenn sie nicht nachweisen, dass ihr Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

        (3) 1Der Leiter der Lehrveranstaltung oder ein von ihm mit der Aufsicht Beauftragter kann Teilnehmer wegen eines Versuchs der Täuschung zu eigenem oder fremdem Vorteil oder wegen der Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder wegen eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung von der Erbringung der betreffenden Leistung ausschließen. 2Hierüber ist eine Niederschrift anzufertigen.

    § 8 Bewertung

        (1) Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (§ 23 JAPO).

        (2) Eine unter Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel erbrachte Leistung ist als „ungenügend" zu bewerten.

        (3) 1In den Lehrveranstaltungen werden Hausarbeiten und Klausuren, die in ihrer Wortwahl ganz oder in wesentlichen Teilen übereinstimmen, nicht benotet. 2Dies gilt nicht für eine Arbeit, deren Verfasser glaubhaft macht, dass er sie selbständig angefertigt hat und dass sie ohne seinen Vorsatz zur Herstellung der mit ihr übereinstimmenden Arbeit benutzt worden ist. 3Über den Antrag, eine Arbeit trotz ihrer Übereinstimmung mit der Arbeit eines anderen Teilnehmers zu benoten, entscheidet der Leiter der Lehrveranstaltung.

    § 9 Zeugnis

        1Das Bestehen eines Leistungsnachweises wird durch ein Zeugnis bescheinigt. 2Die Bewertung der Leistungen mit Note und Punktzahl (§ 8) wird in das Zeugnis eingetragen. 3Sind zwei Leistungen derselben Art (Aufsichtsarbeiten, Hausarbeiten) bestanden, soll nur die bessere beziehungsweise bei gleicher Bewertung die frühere eingetragen werden.

    § 10 Rücknahme und Versagung von Zeugnissen

        (1) 1Ein Zeugnis (§ 9) ist zurückzunehmen, wenn es selbst, die Zulassung zu der Lehrveranstaltung oder zu der Erbringung einzelner Leistungen, eine Fristverlängerung oder ein für diese Entscheidungen notwendiger Nachweis durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder wenn sich bezüglich einer für das Zeugnis erforderlichen Leistung ein Fall des § 8 Abs. 2 nachträglich herausstellt. 2Im letzteren Falle kann die Wiederholung der betreffenden Leistung innerhalb einer bestimmten Frist gestattet werden.

        (2) Im Falle des § 8 Abs. 2 sowie in Fällen, in denen Entscheidungen und Nachweise durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sind, ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig.

        (3) Ein Zeugnis (§ 9) ist zu versagen, wenn vor seiner Erteilung Tatsachen bekannt werden, die einen Rücknahmegrund darstellen.

        (4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 über Rücknahme und Versagung von Zeugnissen gelten entsprechend für die weiteren in Absatz 1 genannten Entscheidungen.

        (5) 1Für alle in den Absätzen 1 bis 4 genannten Entscheidungen ist unbeschadet des § 13 Abs. 2 der Veranstaltungsleiter zuständig. 2Ist der Veranstaltungsleiter verhindert oder hält er keine Lehrveranstaltungen an der Juristischen Fakultät mehr ab, so entscheidet der Dekan.

    3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen für Abschlussklausuren und Ferienhausarbeiten für Anfänger

    § 11 Gegenstände der Abschlussklausuren

        (1) 1In den Grundkursen I und II der Hauptfächer Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht wird je eine zweistündige Abschlussklausur gestellt und bewertet. ²Gegenstand der Abschlussklausur ist der jeweilige Gegenstand der Vorlesung. ³In jedem der drei Hauptfächer ist eine mit mindestens 4 Punkten als ausreichend bewertete Klausur aus einem der beiden Grundkurse Voraussetzung für die Teilnahme an der entsprechenden Zwischenprüfungsklausur (§ 16).

        (2) Werden in sonstigen Vorlesungen Abschlussklausuren gestellt, so beträgt ihre Bearbeitungsdauer mindestens eine Stunde.

    § 12 Zulassung zu den Abschlussklausuren

        (1) Die Zulassung zu den Abschlussklausuren erfolgt durch den Veranstaltungsleiter der jeweiligen Vorlesung im Einvernehmen mit dem Dekan.

        (2) Die Zulassung setzt eine Einschreibung für den Studiengang Rechtswissenschaft (§ 1) in dem betreffenden Semester und die Einhaltung der Frist des § 13 voraus.

        (3) 1Die Zulassung erfolgt auf fristgerechten Antrag. 2Die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Fristen und Termine für die Antragstellung, werden durch den Dekan bestimmt und bekannt gemacht.

    § 13 Frist für die Teilnahme an den Abschlussklausuren

        (1) 1Die Teilnahme an den vorlesungsbegleitenden Abschlussklausuren soll entsprechend dem Studienplan erfolgen. 2Die Teilnahme an den Abschlussklausuren der Grundkurse I und II in den drei Hauptfächern soll so erfolgen, dass die Zwischenprüfung einschließlich einer ersten Wiederholungsprüfung im vierten Fachsemester bestanden werden kann. 3Als Fachsemester gelten alle Semester, in denen eine Einschreibung für Rechtswissenschaft bestand, ohne dass eine Beurlaubung erfolgte.

        (2) 1Besteht ein Student aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die nach § 11 Abs. 1 Satz 3 erforderlichen Leistungsnachweise nicht bis zum Ende des zweiten Fachsemesters, so bewilligt der Dekan auf unverzüglichen Antrag hin eine Verlängerung um ein Semester. 2In dem Antrag sind Versuche zum Erwerb des Zeugnisses und ihre Ergebnisse sowie die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist anzugeben. ³Wird der Antrag auf Krankheit gestützt, ist ein ärztliches Zeugnis über Art und Dauer der Erkrankung beizufügen.

    § 14 Ferienhausarbeit für Anfänger

        (1) 1Voraussetzung für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht ist eine mit mindestens 4 Punkten benotete Erarbeitung einer Hausarbeit für Anfänger in einem dieser beiden Fächer. 2Diese Hausarbeit kann entweder im Bürgerlichen Recht oder im Öffentlichen Recht angefertigt werden.

        (2) 1Der Aufgabentext für die Hausarbeiten wird in der letzten Woche der Vorlesungszeit des vorausgehenden Semesters als Ferienhausarbeit für eine Bearbeitung in der vorlesungsfreien Zeit ausgegeben. 2Die Bearbeitungszeiten für die Ferienhausarbeiten werden durch den Dekan festgesetzt und bekannt gemacht.

        (3) Jede für den Erwerb eines Zeugnisses über die erfolgreiche Bearbeitung zählende Hausarbeit ist mit einer von dem Teilnehmer zu unterschreibenden Erklärung abzuschließen, dass er diese Hausarbeit selbständig angefertigt hat.

    § 15 Zeugnis, Anforderungen

        (1) Die Erteilung des Zeugnisses über das Bestehen der Abschlussklausur oder einer Ferienhausarbeit für Anfänger setzt voraus, dass die jeweils dafür zählende Aufsichtsarbeit oder Hausarbeit mindestens mit der Note „ausreichend" (§ 8) bewertet wurde.

        (2) Die für den Erwerb des Zeugnisses erforderlichen Aufsichtsarbeiten sind unter Prüfungsbedingungen anzufertigen.

    § 16 Zwischenprüfung

        (1) Die Zwischenprüfung erfolgt durch vier Abschlussklausuren in den drei Hauptfächern des Bürgerlichen Rechts, des Öffentlichen Rechts und des Strafrechts sowie in einem Grundlagenfach (§ 7 Abs. 2 und 3 der Zwischenprüfungsordnung).

        (2) Die Einzelheiten der Zwischenprüfung und der Erteilung eines Zwischenprüfungszeugnisses sind in der Zwischenprüfungsordnung (§ 1 Satz 4) geregelt.

    4. Abschnitt:
    Besondere Bestimmungen für Übungen für Fortgeschrittene

    § 17 Gegenstände, Zulassung

        (1) Die Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht (§ 13 Abs. 1 JAPO) erstrecken sich auf den jeweils fachrelevanten Stoff der Pflichtfächer nach § 5 Abs. 2 JAPO.

        (2) 1Die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene erfolgt durch den Veranstaltungsleiter der jeweiligen Übungen im Einvernehmen mit dem Dekan. ²Voraussetzung ist eine Einschreibung für den Studiengang Rechtswissenschaft (§ 1) in dem betreffenden Semester und die Erfüllung der nachstehenden Anforderungen.

        (3) 1Voraussetzung für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht (§ 13 Abs. 1 JAPO) ist das erfolgreiche Bestehen der Zwischenprüfung (§ 16). 2Voraussetzung für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht ist zudem das Bestehen einer Ferienhausarbeit für Anfänger (§ 14).

        (4) Voraussetzung für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht ist weiterhin eine mit mindestens 4 Punkte benotete Abschlussklausur aus den Vorlesungen für Familienrecht oder für Erbrecht.

        (5) Voraussetzung für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht ist weiterhin eine mit mindestens 4 Punkte benotete Abschlussklausur aus den Vorlesungen für Kommunalrecht oder für Polizei- und Sicherheitsrecht.

        (6) Für die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene werden Zeugnisse aus Lehrveranstaltungen für Anfänger, die an einer anderen deutschen Universität erworben wurden, durch den Dekan nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit anerkannt, wenn sie, was erforderlichenfalls durch eine Bestätigung der anderen deutschen Universität nachzuweisen ist, dort zur Teilnahme an den entsprechenden Übungen für Fortgeschrittene berechtigen.

        (7) 1Für die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene kann der Dekan unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium Zeugnisse aus Lehrveranstaltungen über ausländisches Recht, die an einer ausländischen Universität erworben wurden, nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit als einem der Zeugnisse nach Absatz 3 Satz 1 oder den Zeugnissen nach Absatz 3 Satz 2 entsprechend anerkennen. 2Hat der Bewerber im Ausland ein mindestens dreijähriges rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen, kann der Dekan die Anerkennung nach Satz 1 auf beide Zeugnisse nach Absatz 3 Satz 1 oder auf eines dieser Zeugnisse und die Zeugnisse nach Absatz 3 Satz 2 erstrecken.

        (8) Für das Zulassungsverfahren gilt § 12 Abs. 3 entsprechend.

    § 18 Zeugnis, Anforderungen

        1Für den Erwerb des Zeugnisses werden in jeder Übung für Fortgeschrittene zwei zweistündige Aufsichtsarbeiten und zwei Hausarbeiten gestellt und bewertet. 2Es können in jeder Übung für Fortgeschrittene nach Bestimmung durch den Übungsleiter auch drei zweistündige Aufsichtsarbeiten gestellt und bewertet werden, die für den Erwerb des Zeugnisses zählen. ³Die Erteilung des Zeugnisses über das Bestehen der Übung setzt voraus, dass jeweils eine dafür zählende Aufsichtsarbeit und Hausarbeit mindestens mit der Note „ausreichend" (§ 8) bewertet wurden.

    5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    § 19 Verweisungen

        Soweit diese Studienordnung auf Vorschriften außerhalb dieser Studienordnung verweist, ist damit auf deren jeweils geltende Fassung verwiesen.

    § 20 Inkrafttreten, Übergangsregelungen

        (1) 1Diese Studienordnung tritt mit dem Beginn des auf ihre Bekanntmachung folgenden Semesters in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Studienordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss "Erste Juristische Staatsprüfung" vom 21. März 1995 (KWMBl II S. 749), geändert durch Satzung vom 22. August 1997 (KWMBl II S. 573), außer Kraft.

        (2) 1Zeugnisse aus Übungen für Anfänger, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden und zur Teilnahme an den entsprechenden Übungen für Fortgeschrittene berechtigten, berechtigen von diesem Zeitpunkt ab zur Teilnahme an den entsprechenden Übungen für Fortgeschrittene nach dieser Studienordnung. 2Zeugnisse über Abschlussklausuren, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg in strafrechtlichen Lehrveranstaltungen für Anfänger mit Ausnahme von Konversatorien erworben wurden, gelten als Zeugnisse über Abschlussklausuren im Sinne dieser Studienordnung.

        (3) 1Studenten, die vor Inkrafttreten dieser Studienordnung das Studium an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg begonnen haben, studieren nach Maßgabe der Studienordnung vom 21. März 1995 (KWMBl II S. 749), geändert durch Satzung vom 22. April 1997 (KWMBl II S. 573). 2Sie können nach Maßgabe des jeweiligen Veranstaltungsleiters zur Teilnahme an Abschlussklausuren zugelassen werden.

     

    Anhang:

    STUDIENPLAN

    A)

    PFLICHT-, GRUNDLAGEN- UND ERGÄNZUNGSFÄCHER (§ 5 Abs. 1, 2 JAPO)

    1. Semester
    Privatrecht
    Grundkurs Bürgerliches Recht I (mit Abschlussklausur) 5 SWS
    Konversatorium zum Grundkurs Bürgerliches Recht I 2 SWS
    Öffentliches Recht
    Grundkurs Öffentliches Recht I: Staatsorganisationsrecht (mit Abschlussklausur)
    4 SWS
    Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht I 2 SWS
    Strafrecht
    Grundkurs Strafrecht I: Allgemeiner Teil 1 (mit Abschlussklausur) 3 SWS
    Wirtschaftswissenschaften für Juristen
    Volkswirtschaftspolitik für Juristen 3 SWS
    Grundlagen- und Ergänzungsfächer
    Rechtsgeschichte I: Europäische Verfassungsgeschichte (mit Angebot einer Zwischenprüfungsklausur)
    2 SWS
    Rechtsphilosophie I (mit Angebot einer Zwischenprüfungsklausur) 2 SWS
    Einführung in die Rechtsinformatik 1 SWS
    2. Semester
    Privatrecht
    Grundkurs Bürgerliches Recht II: Vertragliche Schuldverhältnisse (mit Abschlussklausur)
    4 SWS
    Konversatorium zum Grundkurs Bürgerliches Recht II 2 SWS
    Grundkurs Bürgerliches Recht IIa: Gesetzliche Schuldverhältnisse 3 SWS
    Öffentliches Recht
    Grundkurs Öffentliches Recht II: Grundrechte (mit Abschlussklausur) 3 SWS
    Konversatorium zum Grundkurs Öffentliches Recht II 2 SWS
    Strafrecht
    Grundkurs Strafrecht II: Allgemeiner Teil 2 (mit Abschlussklausur) 3 SWS
    Wirtschaftswissenschaften für Juristen
    Finanzwissenschaft für Juristen2 3 SWS
    Grundlagen- und Ergänzungsfächer
    Rechtsgeschichte II: Römische Rechtsgeschichte (mit Angebot einer Zwischenprüfungsklausur)
    2 SWS
    Rechtsphilosophie II (mit Angebot einer Zwischenprüfungsklausur) 2 SWS
    3. Semester
    Privatrecht
    Grundkurs III: Sachenrecht mit Zwischenprüfungsklausur 4 SWS
    Grundzüge des Familienrechts oder Grundzüge des Erbrechts (mit Angebot einer Abschlussklausur)  

    2 SWS

    Öffentliches Recht
    Grundkurs Öffentliches Recht III: Allgemeines Verwaltungsrecht und Verwaltungsverfahrensrecht mit Zwischenprüfungsklausur  

    4 SWS

    Bezüge des Staatsrechts zum Völker- und Europarecht und zur Allgemeinen Staatslehre  

    2 SWS

    Einführung in das Europarecht 1 SWS
    Strafrecht
    Grundkurs Strafrecht III: Besonderer Teil 1, oder Grundkurs Strafrecht IV: Besonderer Teil 2, mit Zwischenprüfungsklausur  

    3 SWS

    Konversatorium zum Strafrecht 2 SWS
    Grundlagen- und Ergänzungsfächer
    Rechtsgeschichte III: Europäische Privatrechtsgeschichte (mit Angebot einer Zwischenprüfungsklausur)  

    2 SWS

    Rechtssoziologie (mit Angebot einer Zwischenprüfungsklausur) 2 SWS
    4. Semester
    Privatrecht
    Grundzüge des Familienrechts oder Grundzüge des Erbrechts (mit Angebot einer Abschlussklausur)  

    2 SWS

    Grundzüge des Handelsrechts 2 SWS
    Arbeitsrecht 3 SWS
    Öffentliches Recht
    Sicherheits- und Polizeirecht (mit Angebot einer Abschlussklausur) 2 SWS
    Kommunalrecht (mit Angebot einer Abschlussklausur) 2 SWS
    Konversatorium zum Verwaltungsrecht 2 SWS
    Strafrecht
    Grundkurs Strafrecht III : Besonderer Teil 1, oder Grundkurs Strafrecht IV: Besonderer Teil2  

    3 SWS

    Übung im Strafrecht für Fortgeschrittene 3 SWS
    Konversatorium zum Strafrecht 2 SWS
    Grundlagen- und Ergänzungsfächer
    Grundlagenseminar nach § 13 Abs. 2 JAPO 2 SWS
    5. Semester
    Privatrecht
    Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene 3 SWS
    Konversatorium zum Bürgerlichen Recht 2 SWS
    Zivilprozessrecht I 2 SWS
    Personengesellschaftsrecht und Grundzüge des Rechts der GmbH 3-4 SWS
    Öffentliches Recht
    Verwaltungsprozeßrecht unter Vertiefung von Problemen des Allgemeinen Verwaltungsrechts und des Verwaltungsverfahrensrechts  

    3 SWS

    Baurecht 2 SWS
    Grundzüge des Europarechts 3 SWS
    Strafrecht
    Strafprozessrecht 2 SWS
    6. Semester
    Privatrecht
    Vertiefungs- und Ergänzungsveranstaltungen bis zu 8 SWS
    Zivilprozessrecht II 2 SWS
    Öffentliches Recht
    Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene 2 SWS
    Konversatorium für Fortgeschrittene im Verwaltungsrecht zur Vorbereitung auf die Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene  

    2 SWS

    Strafrecht
    Übungen im Strafprozessrecht 2 SWS
    Grundlagen- und Ergänzungsfächer
    Vertiefungsveranstaltung zur Rechtsinformatik 2 SWS
    7. Semester
    Privatrecht
    Examenskurse im Bürgerlichen Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht  

    6 SWS

    Klausurenkurs im Privatrecht 3 SWS
    Übungen im Handels- und Gesellschaftsrecht 2 SWS
    Öffentliches Recht
    Examenskurs 4 SWS
    Examensklausurenkurs 2 SWS
    Strafrecht
    Examenskurs 2 SWS
    Examensklausurenkurs 1 SWS
    8. Semester
    Privatrecht
    Examenskurse im Bürgerlichen Recht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht  

    4 SWS

    Examenskurs Arbeitsrecht 1 SWS
    Examenskurs Zivilprozessrecht 1-2 SWS
    Klausurenkurs im Privatrecht 3 SWS
    Besprechung höchstrichterlicher Entscheidungen 1 SWS
    Öffentliches Recht
    Examenskurs 4 SWS
    Examensklausurenkurs 2 SWS
    Strafrecht
    Examenskurs 2 SWS
    Examensklausurenkurs 1 SWS

    B)

    WAHLFACHGRUPPEN (§ 5 Abs. 3 Nr. 1-13 JAPO)
    1. Wahlfachgruppe
    Rechts- und Verfassungsgeschichte (z.B. Römisches Privatrecht, kirchliche Rechtsgeschichte) 6 SWS
    Seminar/Examinatorium 2 SWS
    2. Wahlfachgruppe
    Rechts- und Staatsphilosophie 3 SWS
    Rechtssoziologie 2 SWS
    Seminar/Examinatorium 2 SWS
    3. Wahlfachgruppe
    Internationales Privatrecht 3 SWS
    Internationales Verfahrensrecht 1 SWS
    Rechtsvergleichung 2 SWS
    Seminar/Examinatorium 2 SWS
    4. Wahlfachgruppe
    Freiwillige Gerichtsbarkeit 2 SWS
    Insolvenzrecht 2 SWS
    Seminar/Examinatorium 2 SWS
    5. Wahlfachgruppe
    Kriminologie 2 SWS
    Strafvollzug 2 SWS
    Jugendstrafrecht 2 SWS
    Seminar/Examinatorium 2 SWS
    6. Wahlfachgruppe
    Recht der Raumordnung und Landesplanung 1 SWS
    Straßen- und Wegerecht 1 SWS
    Baurecht 2 SWS
    Beamtenrecht 1 SWS
    Seminar/Examinatorium 2 SWS
    7. Wahlfachgruppe
    Wirtschaftsverwaltungsrecht 2 SWS
    Umweltrecht 3 SWS
    Seminar/Examinatorium 2 SWS
    8. Wahlfachgruppe
    Europarecht 3 SWS
    Völkerrecht 3 SWS
    Seminar/Examinatorium 2 SWS
    9. Wahlfachgruppe
    Handels- und Gesellschaftsrecht 2-3 SWS
    Wertpapierrecht 1-2 SWS
    Seminar/Examinatorium 2 SWS
    10. Wahlfachgruppe
    Urheberrecht und Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes 2 SWS
    Recht des unlauteren Wettbewerbs (mit Markenrecht) 2 SWS
    Deutsches und europäisches Kartellrecht I 1 SWS
    Deutsches und europäisches Kartellrecht II 1 SWS
    Seminar/Examinatorium 2 SWS
    11. Wahlfachgruppe
    Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht,
    Grundzüge des arbeitsgerichtlichen Verfahrens 2 SWS
    Seminar 2 SWS
    Mitbestimmungs-, Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht 2 SWS
    Seminar/Examinatorium 2 SWS
    12. Wahlfachgruppe
    Sozialrecht I (Allgemeine Lehren des Sozialrechts, Sozialverfahrensrecht, Grundzüge des sozialgerichtlichen Verfahrens) 2 SWS
    Sozialrecht II (Sozialversicherungsrecht) 2 SWS
    Sozialrecht III (Sozialhilferecht, Recht der Arbeitsförderung) 2 SWS
    Seminar/Examinatorium 2 SWS
    13. Wahlfachgruppe
    Steuerrecht I (Abgabenordnung, FGO) 2 SWS
    Steuerrecht II (Einkommensteuerrecht) 2 SWS
    Steuerrecht III (Körperschaft-, Gewerbesteuer-, Umsatzsteuerrecht) 2 SWS
    Seminar/Examinatorium 2 SWS

     


    Diese Studienordnung tritt in der vorstehenden Änderungsfassung am 4. April 2003 in Kraft.