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Prüfungsangelegenheiten

PO Rechtswissenschaft 2003

Prüfungsordnung Rechtswissenschaft 2003

Achtung: Für Studenten die ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung an der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg ab dem Wintersemester 2003/2004 aufnehmen sowie für Studenten die ihr Studium vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen haben, aber nicht bis spätestens zum Termin 2006/2 erstmals zur Ersten Juristischen Staatsprüfung zugelassen werden, gilt die "Studien- und Prüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung"  vom 18.12.2003 (hier § 63)
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an die Prüfungskanzlei der Universität Würzburg!


Zwischenprüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für den Studiengang Rechtswissenschaft

Vom 12. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 879)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 19. März 2003


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Auf Grund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 3 Bayerisches Hochschulgesetz erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§  1 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung
§  2 Prüfungsorgan
§  3 Prüfer
§  4 Zulassungsverfahren
§  5 Meldung zu den Teilprüfungen, Prüfungsfristen
§  6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§  7 Zwischenprüfung
§  8 Bewertung von Prüfungsleistungen
§  9 Bestehen und Nichtbestehen
§ 10 Wiederholung
§ 10a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§ 11 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 12 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 13 Ungültigkeit der Prüfung
§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 15 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Bewerber/Bewerberin) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung

    1Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. 2Sie soll der Feststellung dienen, ob das Ziel des Grundstudiums erreicht ist. 3Ihr Bestehen berechtigt nach Maßgabe der Studienordnung zur Aufnahme des Hauptstudiums.

§ 2 Prüfungsorgan

    Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist der Dekan der Juristischen Fakultät verantwortlich; er trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die notwendigen Entscheidungen.

§ 3 Prüfer

    (1) Die Prüfer werden vom Dekan bestellt.

    (2) Zu Prüfern können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung vom 22. Februar 2000 (GVBl S. 69, BayRS 2210-1-1-6-WFK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Zwischenprüfungen Befugten bestellt werden.

    (3) Der jeweilige Aufgabensteller (§ 7 Abs. 3) wählt aus den vom Dekan bestellten Prüfern die für die Korrektur der Prüfungsarbeiten zuständigen Prüfer aus.

§ 4 Zulassungsverfahren

    (1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt, und
2. in dem Semester, in dem er sich der Zwischenprüfung unterzieht, als Student im Studiengang Rechtswissenschaft an der Universität Würzburg immatrikuliert ist.

    (2) 1Ohne Antrag zur Zwischenprüfung zugelassen sind Studenten, die an der Universität Würzburg seit dem ersten Fachsemester ohne Unterbrechung im Studium der Rechtswissenschaft immatrikuliert sind. 2In allen anderen Fällen ist ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung erforderlich; dieser Antrag ist spätestens einen Monat ab Beginn der Vorlesungszeit des ersten Prüfungssemesters schriftlich an den Dekan oder den von ihm Beauftragten zu richten. 3Dem Antrag ist eine Erklärung darüber beizufügen,

1. ob und ggf. welche Teilprüfungen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft oder welche vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen bereits an einer anderen Universität abgelegt wurden und
2. ob die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft oder die Erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurde.

    (3) Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist zu versagen, wenn

1. die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft bzw. vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen oder die Erste juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden wurde.

    (4) 1Die Entscheidung über die Zulassung sowie über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (2Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 5 Meldung zu den Teilprüfungen, Prüfungsfristen

    (1) Die Termine für die Meldung zu den Teilprüfungen werden mit Beginn der Vorlesungszeit des Prüfungssemesters ortsüblich unter Angabe einer Ausschlussfrist bekannt gegeben.

    (2) 1An den Teilprüfungen in den Hauptfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht und Öffentliches Recht kann nur teilnehmen, wer die nach § 11 Abs. 1 der Studienordnung vom … (KMBl.…) erforderlichen Abschlussklausuren in den Grundkursen I und II bestanden hat. 2An anderen juristischen Fakultäten erworbene Leistungsnachweise werden nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit anerkannt.

    (3) 1Die Teilprüfungen der Zwischenprüfung sollen bis zum Ende des dritten Semesters vollständig abgelegt werden. 2Zur Meldung für die Teilprüfung im Grundlagenfach wählt der Student eines der in § 7 Abs. 3 genannten Fächer aus.

    (4) 1Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig und ordnungsgemäß zu den Teilprüfungen der Zwischenprüfung, dass er diese zum Ende des vierten Fachsemesters abgelegt haben kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des vierten Fachsemesters ab, gelten die noch ausstehenden Prüfungsteile als abgelegt und erstmals nicht bestanden (Art. 81 Abs. 4 Satz 3 BayHSchG).. 2Vom Studenten nicht zu vertretende Gründe, die ein Überschreiten dieser Fristen rechtfertigen, sind ohne Verzug schriftlich beim Dekan geltend und glaubhaft zu machen. 3Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Dekan. 4Der Student erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Fall der Ablehnung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 6 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) 1Eine Zwischenprüfung, die im selben Studiengang an einer anderen inländischen wissenschaftlichen Hochschule bestanden wurde, wird anerkannt. 2Dort bestandene Teilprüfungen der Zwischenprüfung und vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet.

    (2) 1Studien- und Prüfungsleistungen, die nicht unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. 2Dabei sind auch die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 3Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

§ 7 Zwischenprüfung

    (1) 1Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgehalten. 2Die Termine für die einzelnen Prüfungsleistungen (Teilprüfungen) werden sechs Wochen vor deren Beginn ortsüblich bekannt gegeben.

    (2) 1Die Zwischenprüfung besteht aus vier schriftlichen Teilprüfungen von jeweils ca. zweistündiger Dauer, die studienbegleitend in den Hauptfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht, Öffentliches Recht sowie in einem vom Prüfling zu wählenden Grundlagenfach abgenommen werden. 2Die Zwischenprüfungsklausuren in den drei Hauptfächern werden in den Grundkursen geschrieben, die nach der Empfehlung des Studienplans an die jeweiligen Grundkurse I und II anschließen.  3Sie erstrecken sich auf den Gegenstand der Vorlesung, die sie abschließen, beziehen aber auch die Gegenstände der jeweiligen Grundkurse I und II (und im Bürgerlichen Recht auch des Grundkurses IIa) mit ein.

    (3) 1Grundlagenfächer sind
1. Rechts- und Staatsphilosophie,
2. Rechts- und Verfassungsgeschichte.
2Prüfungen im Grundlagenfach nach Satz 1 Nr. 1 werden alternativ abgenommen in den Veranstaltungen Rechts- und Staatsphilosophie I und II, Rechtssoziologie und Juristische Methodenlehre. 3Zum Grundlagenfach nach Satz 1 Nr. 2 zählen alternativ Rechtsgeschichte I (Europäische Verfassungsgeschichte), Rechtsgeschichte II (Römische Rechtsgeschichte), Rechtsgeschichte III (Europäische Privatrechtsgeschichte), Römisches Privatrecht sowie Kirchenrecht (Kirchliche Rechtsgeschichte).

    (4) Die Aufgabenstellung wird durch die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Lehrperson (Aufgabensteller) vorgenommen.

§ 8 Bewertung von Prüfungsleistungen

    (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.

    (2) Die Zwischenprüfungsleistung wird nach den Notenstufen gemäß § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung bewertet.

    (3) 1Die Prüfungsleistungen sind in der Regel je von zwei Prüfern selbständig zu bewerten. 2Von der Bestellung eines zweiten Prüfers kann abgesehen werden, wenn

1. kein zweiter Prüfer zur Verfügung steht,
2. die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde.

3Wird eine Prüfungsleistung nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht mit mindestens „ausreichend" (4 Punkte) bewertet, ist sie in jedem Fall von einem zweiten Prüfer zu bewerten. 4Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend für Wiederholungsprüfungen.

§ 9 Bestehen und Nichtbestehen

    (1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche vier Teilprüfungen der Zwischenprüfung bestanden sind.

    (2) 1Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Das Zeugnis ist vom Dekan zu unterzeichnen. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

    (3) 1Hat der Prüfling die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie gemäß § 5 Abs. 4 als nicht bestanden, so erteilt ihm der Dekan hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Auf Antrag wird dem Prüfling eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden ist.

§ 10 Wiederholung

    (1) 1Die Zwischenprüfung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. 2Bereits bestandene Teilprüfungen werden dabei angerechnet. 3Fehlversuche in Zwischenprüfungen an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in Deutschland sowie vergleichbare Misserfolge bei anderen Studien- und Prüfungsleistungen (§ 4 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1) sind zu berücksichtigen (4Eine zweite Wiederholung ist in dem Grundlagenfach sowie in einem der drei Hauptfächer zulässig. 5Das Grundlagenfach kann bei der ersten oder zweiten Wiederholungsprüfung gewechselt werden. 6Der Prüfling hat sich der Wiederholungsprüfung in der jeweils nächsten aus dem Grundlagenfach seiner Wahl angebotenen Lehrveranstaltung ( § 7 Abs.3 Satz 2 oder 3) zu unterziehen.

    (2) 1Die Wiederholungsprüfungen müssen jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses abgelegt werden, sofern dem Prüfling nicht wegen von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 2Wird in diesem Zeitraum die entsprechende Lehrveranstaltung aus den Hauptfächern (§ 7 Abs. 2 Satz 1) nicht angeboten, so wird außerhalb der Lehrveranstaltungen eine schriftliche Prüfung anberaumt, an der zum Zwecke der Wiederholung teilzunehmen ist. 3Die Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 4Bei Versäumnis der Fristen gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Prüfling hat die Gründe nicht zu vertreten.

§ 10 a Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG), §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Prüfling hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Prüfling ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Prüfling durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Prüfling zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

 

§ 11 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) Tritt ein Prüfling nach der Zulassung zu einer Teilprüfung ohne triftige Gründe zurück oder versäumt er ohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil der Prüfung, so wird die jeweils durch Versäumnis nicht erbrachte Prüfungsleistung als "nicht bestanden" bewertet.

    (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen der Prüfungskanzlei unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei der Prüfungskanzlei geltend gemacht und nachgewiesen werden. 3Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss grundsätzlich ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes oder eines von der Universität benannten Vertrauensarztes vorlegen, das auf einer Untersuchung beruhen muss, die in der Regel am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 4In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines solchen Zeugnisses verzichtet werden.

    (3) 1Versucht der Prüfling, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremden Vorteil zu beeinflussen, wird seine Prüfungsleistung vom Aufgabensteller mit "nicht bestanden" bewertet. 2Ein Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit "nicht bestanden" bewertet.

    (4) Belastende Entscheidungen sind dem Prüfling schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 12 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben und nicht geheilt werden können, ist auf Antrag des Prüflings oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Prüflingen die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden.

    (2) Mängel des Prüfungsverfahrens müssen ohne Verzug, in jedem Falle aber vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Dekan geltend gemacht werden.

    (3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 13 Ungültigkeit der Prüfung

    (1) Hat der Prüfling bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Bewertung der Prüfungsleistung entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 berichtigt werden.

    (2) 1Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Teilprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfling hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Teilprüfung geheilt. 2Hat der Prüfling vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Teilprüfung ablegen konnte, so kann die Teilprüfung als "nicht bestanden" bewertet werden.

    (3) Dem Prüfling ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    (4) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls durch einen Bescheid gem. 2Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 14 Einsicht in die Prüfungsakten

    Für das Recht des Prüflings auf Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten gilt das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Dezember 1976 (BayRS 2010-1-I) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15 Inkrafttreten

    (1) 1Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 gilt für die Zwischenprüfungen einschließlich des Studienjahres 2003/04 § 8 Abs. 2 und 3 in folgender Fassung:

    "(2) 1Die Zwischenprüfungsleistung wird als 'bestanden' oder als 'nicht bestanden' bewertet. 2Bestanden ist die Teilprüfung, wenn sie als mindestens 'ausreichend' im Sinn von § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Prüfung vom 3. Dezember 1981 (BGBl I S. 1243) in der jeweils geltenden Fassung einzustufen ist.
    (3) 1Wird die Aufsichtsarbeit vom Prüfer als 'nicht bestanden' bewertet, erfolgt eine zusätzliche Bewertung durch einen weiteren Prüfer, der vom Aufgabensteller bestimmt wird. 2Divergieren die Bewertungen bezüglich des Bestehens der Fachprüfung, entscheidet der Aufgabensteller über das Bestehen der Zwischenprüfungsleistung (Letztentscheid)."

    (2) Eine Zwischenprüfung nach dieser Ordnung ist von den Studenten abzulegen, die ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft nach Inkrafttreten dieser Satzung beginnen.

 


Die Zwischenprüfungsordnung tritt in der vorstehenden Fassung am 21. März 2003 in Kraft

Sie gilt für Studenten, die ihr Studium im Studiengang der Rechtswissenschaft nach Inkrafttreten dieser Satzung beginnen, und mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Satz 6 und § 10 Abs. 2 Satz 2 sowie § 11 auch für Studenten, die seit dem Wintersemester 2000/2001 mit dem Studium der Rechtswissenschaft begonnen haben.