Intern
Prüfungsangelegenheiten

SO Zahnmedizin 2010

Vorläufige Teilstudienordnung Zahnmedizin der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

 

Vom 30. Juni 1993 (KMBl II S. 664)

 

in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Februar 2008
(Fundstelle: <link amtl_veroeffentlichungen>https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2008-1

und in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Juli 2010
(Fundstelle: <link amtl_veroeffentlichungen external-link-new-window external link in new>https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2010-26


Die Studienordnung tritt in der vorgenannten Änderungssatzung mit Wirkung zum 1. Oktober 2009 in Kraft.


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

§  1 Geltungsbereich
§  2 Studienvoraussetzungen
§  3 Studienbeginn
§  4 Studiendauer, Gliederung des Studiengangs
§  5 Studienziel, Studieninhalte
§  6 Teilnahmevoraussetzungen
§  7 Anmelde- und Zulassungsverfahren für die Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnittes in der ZMK-Klinik
§  8 Anmelde- und Zulassungsverfahren für die Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnittes
§  9 Versäumnis, Rücktritt
§ 10 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen (Pflichtlehrveranstaltungen) sowie Prüfungsbefreiungen
§ 11 Erwerb der Bescheinigungen
§ 12 Wiederholung
§ 13 Reihenfolge der Kursveranstaltungen (Parallelteilnahmen)
§ 14 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
Anlage

§ 1 Geltungsbereich

    Diese Satzung regelt auf der Grundlage der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZAppO) vom 26.01.1955 (BGBl I S. 37), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.1992 (BGBl I S. 2426), Aufbau und Durchführung des Studiums der Zahnmedizin, insbesondere den Zugang zu den praktischen Lehrveranstaltungen gemäß § 19 Abs. 3, § 26 Abs. 4 und § 36 Abs. 1 ZAppO sowie den Erwerb der bei der Meldung zu der naturwissenschaftlichen und der zahnärztlichen Vorprüfung sowie der zahnärztlichen Prüfung vorzulegenden Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an diesen Lehrveranstaltungen.

§ 2 Studienvoraussetzungen

    1Die Aufnahme des Studiums setzt die allgemeine Hochschulreife voraus. 2Sind Zulassungszahlen festgelegt, gelten die allgemeinen Vorschriften über die Zuteilung von Studienplätzen.

§ 3 Studienbeginn

    Das Studium kann zum Winter- oder Sommersemester aufgenommen werden.

§ 4 Studiendauer, Gliederung des Studiengangs

    (1) 1Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt

1. ein Studium der Zahnheilkunde von zehn Semestern an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;
2. folgende staatliche Prüfungen:

a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung,

b) die zahnärztliche Vorprüfung und

c) die zahnärztliche Prüfung.

2Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs.1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate.

    (2) Die Meldung zu den Prüfungen erfolgt jeweils in dem der Prüfung vorangehenden Semester (§ 19 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und § 33 Abs. 2 ZAppO).

    (3) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung kann frühestens nach einem Studium der Zahnheilkunde von mindestens zwei Semestern, die zahnärztliche Vorprüfung nach dem fünften Semester und nach vollständig bestandener naturwissenschaftlicher Vorprüfung abgelegt werden (§ 19 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 ZAppO).

    (4) Die zahnärztliche Prüfung kann frühestens nach einem Studium der Zahnheilkunde von mindestens zehn Semestern, von denen mindestens fünf nach vollständig bestandener zahnärztlicher Vorprüfung absolviert wurden, abgelegt werden (§ 35 Abs.1 i.V.m. § 2 Nr. 1 ZAppO).

§ 5 Studienziel, Studieninhalte

    Ziel des Studiums ist die wissenschaftliche und praktische Ausbildung in der Zahnheilkunde sowie den angrenzenden allgemeinen medizinischen Fächern, wie sie die ZAppO vorschreibt. Der Inhalt des Studiums richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 9 Abs. 3, 19 Abs. 3, 26 Abs. 4 und 36 Abs. 1 ZAppO.

§ 6 Teilnahmevoraussetzungen

    (1) 1An den praktischen Lehrveranstaltungen des Studiums der Zahnheilkunde kann nur teilnehmen, wer

1. im Studiengang Zahnmedizin an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg eingeschrieben ist,
2. die für einzelne Lehrveranstaltungen vorgeschriebenen, in der Anlage zu dieser Satzung aufgeführten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. 2Anforderungen, Form und Verfahren einer Eingangsprüfung werden vom Kursleiter festgelegt und spätestens zum Ende des der Lehrveranstaltung vorangehenden Semesters bekanntgegeben.

    (2) 1Voraussetzung für die Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnittes ist ferner, daß sich der Student in einem der Fachsemester befindet, in dem der Besuch der jeweiligen Lehrveranstaltung vorgesehen ist. 2Abweichungen davon sind aus Gründen der Kursorganisation und der Gewährleistung eines Studienaufbaus nur in besonderen Ausnahmefällen möglich (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 4 und § 9 Abs. 1).

    (3) 1Voraussetzung für die Teilnahme an den praktischen Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnittes ist außerdem, daß der Student

1. die zahnärztliche Vorprüfung vollständig bestanden hat. 2Ärzte müssen statt dessen nachweisen, daß sie den Kursus der technischen Propädeutik sowie die Phantomkurse der Zahnersatzkunde I und II regelmäßig und mit Erfolg besucht haben. 3Sollten sich jedoch unzumutbare Verzögerungen im Ablauf des Studiums gegenüber Studenten der Zahnheilkunde ergeben, können Ärzte im Einverständnis mit den Kursleitern nach bestandenem Phantomkursus der Zahnersatzkunde I zunächst die Veranstaltungen des ersten klinischen Semesters besuchen, sofern freie Plätze zur Verfügung stehen;
2. eine Haftpflichtversicherung nachweist, die mögliche Risiken bei der Patientenbehandlung einschließt.

(4) 1Studierende der Zahnmedizin haben Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung und sind daher nach § 15 Abs. 1 BiostoffV arbeitsmedizinisch zu untersuchen und zu beraten. 2Die Universität bietet nach Maßgabe näherer Regelungen des betriebsärztlichen Dienstes eine entsprechende Impfung gegen gefährdende Erreger an. 3Die Erstuntersuchung und die Impfung sind deshalb vor dem ersten klinischen Semester vorzunehmen. 4Dabei ist besonders darauf zu achten, dass in ausreichendem Maße Schutzmaßnahmen getroffen werden, damit eine Gefährdung von Patienten und Patientinnen durch die Studierenden ausgeschlossen ist. 5Die Studierenden werden vor der Teilnahme an einschlägigen Kursen in Bezug auf die Bestimmungen der BiostoffV hingewiesen und belehrt.

 

   (5) 1Die Studierenden sind sowohl im vorklinischen als auch im klinischen Studienabschnitt verpflichtet, die im Rahmen von Lehrveranstaltungen zur Kenntnis gelangten personenbezogenen Daten vertraulich zu behandeln. 2Dies gilt insbesondere für Patienteninformationen, die sie im Rahmen der Kursbehandlung bzw. Ausbildung erfahren. 3Auf die jeweils einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes und der Ärztlichen Schweigepflicht wird ausdrücklich hingewiesen.

§ 7 Anmelde- und Zulassungsverfahren für die Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnittes in der ZMK-Klinik

    (1) 1Für die praktischen Lehrveranstaltungen des vorklinischen Studienabschnittes erfolgen Anmeldung und Überprüfung der Teilnahmeberechtigung in der ZMK-Bibliothek und in der Vorklinik. 2Dazu benötigen Studienanfänger bzw. Studenten, die die Universität gewechselt haben, folgende Unterlagen:

- ein Paßbild und
- den vorläufigen Studentenausweis, der in der Studentenabteilung der Universität (Referat II/2), Sanderring 2, ausgehändigt wird.

3Zulassung und Einteilung für die vorklinischen Kurse (Kursus der technischen Propädeutik, Phantomkursus der Zahnersatzkunde I und II) erfolgen durch den Kursleiter. 4Studenten, welche die Bestätigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs nicht erhalten haben, müssen sich, sofern eine Wiederholungsmöglichkeit gemäß § 12 besteht, unverzüglich beim Kursleiter melden.

    (2) Teilnehmerbeschränkungen und das Aufnahmeverfahren bestimmen sich nach Art. 74 Abs. 2 BayHSchG.

§ 8 Anmelde- und Zulassungsverfahren für die Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnittes

    (1) Anmeldung, Zulassung und Einteilung in die praktischen Lehrveranstaltungen des klinischen Studienabschnittes erfolgen zu den durch Anschlag bekanntgegebenen Terminen in der jeweiligen Klinik, Poliklinik oder dem jeweiligen Institut beim Kursleiter.

    (2) Teilnehmerbeschränkungen und das Aufnahmeverfahren bestimmen sich nach Art. 74 Abs. 2 BayHSchG.

§ 9 Versäumnis, Rücktritt

    (1) 1Kann ein Student aus zwingenden Gründen an einer praktischen Lehrveranstaltung, zu der er angemeldet ist, nicht teilnehmen, oder ist er nach Beginn des Kurses aus triftigen Gründen an der weiteren Teilnahme oder am Besuch von Lehrveranstaltungen über das in § 11 Abs. 2 genannte Maß hinaus verhindert, so hat er dies beim Kursleiter unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich glaubhaft zu machen. 2Der Kursleiter entscheidet über die Anerkennung der Gründe, sowie bei Versäumnis, über den Umfang der nachzuholenden Leistungen. 3Bei Anerkennung der Gründe wird der Student im nächstmöglichen Semester nach erneuter Anmeldung für die Lehrveranstaltung durch den Kursleiter oder dessen Vertreter in den Kurs eingeteilt. 4Bei Nichtanerkennung bzw. unentschuldigtem Fehlen gilt der Kurs als „ohne Erfolg" besucht.

    (2) 1Versäumt ein Student unentschuldigt die erste Kursveranstaltung, so verliert er den Anspruch auf den Kursplatz. 2Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 10 Anrechnung von Studienzeiten und Studienleistungen (Pflichtlehrveranstaltungen) sowie Prüfungsbefreiungen

    (1) Im Ausland begonnene oder absolvierte Studien der Zahnmedizin und im In- oder Ausland betriebene verwandte Studien werden, sofern sie gleichwertig sind, nach folgenden Regeln angerechnet:

1. über die Anrechnung von vorklinischen Studienleistungen (Pflichtlehrveranstaltungen) entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses für die naturwissenschaftliche und zahnärztliche Vorprüfung,
2. über die Anrechnung von klinischen Studienleistungen (Pflichtlehrveranstaltungen) entscheidet der Vorsitzende des Ausschusses für die zahnärztliche Prüfung.

    (2) Die Zuständigkeit des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, über

- die Anrechnung vorklinischer und klinischer Studienzeiten (§ 19 Abs. 5 Buchst. a und b, § 26 Abs. 5 sowie § 35 Abs. 2 ZAppO),
- die Befreiung von der naturwissenschaftlichen Vorprüfung insgesamt oder von der Prüfung in einzelnen Fächern (§ 21 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 Satz 2 ZAppO) und
- die Anerkennung im Ausland bestandener Prüfungen als zahnärztliche Vorprüfung (§ 34 Abs. 2 ZAppO)

zu entscheiden, bleibt unberührt.

§ 11 Erwerb der Bescheinigungen

    (1) Voraussetzung für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Anlagen 1 und 4 der ZAppO ist die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der betreffenden Lehrveranstaltung.

    (2) 1Die regelmäßige Teilnahme wird vom Kursleiter entsprechend den jeweiligen Besonderheiten der Lehrveranstaltung und des Faches festgestellt. 2Die Bedingungen der regelmäßigen Teilnahme werden vom Kursleiter zu Beginn der Lehrveranstaltung bekanntgegeben. 3Der Kursleiter legt fest, welche Fehlzeiten für eine regelmäßige Teilnahme nicht überschritten werden dürfen. 4Ein Rechtsanspruch auf die Durchführung von Nachholveranstaltungen besteht nicht.

(3) 1Die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung wird nur bescheinigt, wenn der Student in einer dem Fachgebiet der betreffenden Lehrveranstaltung angemessenen Weise nachgewiesen hat, daß er sich die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten angeeignet hat, welche in den vorbereitenden und begleitenden Lehrveranstaltungen vermittelt werden. 2Der Nachweis kann durch schriftliche oder mündliche Prüfung bzw. Testate, durch die Anfertigung praktischer Arbeiten oder, in den klinischen Kursen, auch durch die fachgerechte Behandlung von Patienten erfolgen. 3Bei den klinischen Behandlungskursen kann vor der Übernahme der Patienten zu deren Schutz das Bestehen einer schriftlichen oder mündlichen Kurszwischenprüfung verlangt werden. 4Über die Zulassung zu Patientenbehandlung im Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I entscheiden die an der vorgeschalteten Phantomübung und in der Klausur vollbrachten Leistungen. 5Die Bescheinigung über regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am ersten Behandlungskurs ist Voraussetzung für die Teilnahme am zweiten Behandlungskurs. 6Zeigt ein Student bei der Patientenbehandlung keine oder nur unzureichende theoretische Kenntnisse und praktische Fertigkeiten, so kann der Kursleiter die weitere Patientenbehandlung untersagen bzw. die Fortsetzung erst nach erneuter Übung am Phantom und theoretischer Prüfung gestatten.

§ 12 Wiederholung

    (1) 1Studenten, die den Nachweis der regelmäßigen und erfolgreichen Teilnahme nicht erbracht haben, können die betreffende Lehrveranstaltung einmal wiederholen. 2Konnte ein Student aus anerkannten Gründen weder regelmäßig noch mit Erfolg an einem Kurs teilnehmen, so gilt die erneute Kursteilnahme nicht als Wiederholung.

     (2) Abweichend von Abs. 1 gilt für Veranstaltungen, die außerhalb der Zahnklinik durchgeführt werden, entsprechend der Studienordnung für den Studiengang Medizin die folgende Regelung:

  1. 1Wurde eine Veranstaltung regelmäßig, aber ohne Erfolg besucht, muss der Leistungsnachweis wiederholt werden. 2Dies muss im Rahmen der nächstmöglichen einschlägigen Lehrveranstaltung, spätestens aber innerhalb eines Jahres erfolgen. 3Wurde der Leistungsnachweis auch in der Wiederholung nicht erbracht, entscheidet die Kursleitung, unter welchen Bedingungen ein weiteres Mal versucht werden kann, den Leistungsnachweis zu erwerben.
  2. Wird ein Leistungsnachweis auch nach zweimaliger Wiederholung nicht erworben, ist der Leistungsnachweis endgültig nicht erbracht und kann an der Julius-Maximilians-Universität Würzburg nicht mehr erworben werden.
  3. 1In besonderen Härtefällen sind Ausnahmen hiervon möglich. 2Über die Ausnahmen entscheidet der Studiendekan im Einvernehmen mit der jeweiligen Instituts- bzw. Klinikleitung.

§ 13 Reihenfolge der Kursveranstaltungen (Parallelteilnahmen)

    1Die vorklinischen und klinischen Kurse können nur in folgender Reihenfolge absolviert werden (vgl. Anlage):

I. Vorklinik (Parallelteilnahme grundsätzlich nicht möglich):

1. Kurs der technischen Propädeutik

2. Phantomkursus der Zahnersatzkunde I

3. Phantomkursus der Zahnersatzkunde II
II. Klinik:

1. - Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde (einschließlich Parodontologie)/


- Kurs der kieferorthopädischen Technik

2. - Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I (einschließlich Parodontologischer Kursus I)/


- Operationskursus I (mit Extraktionskursus)

3. - Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I


- Kursus der kieferorthopädischen Behandlung I

4. - Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II (einschließlich Parodontologischer Kursus II)/


- Operationskursus II

5. - Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde II/


- Kursus der kieferorthopädischen Behandlung II.

2Um unnötige Verzögerungen im Ablauf des klinischen Studienabschnittes zu vermeiden (zu große Studentenzahl in Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I und II), können mit Einverständnis der Kursusleiter die Kurse und Poliklinik der Zahnerhaltung II und Zahnersatzkunde I (4. und 3.) in umgekehrter Reihenfolge absolviert werden. 3Kurse der Zahnerhaltungskunde und Zahnersatzkunde können grundsätzlich nicht gleichzeitig absolviert werden.

§ 14 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

    (1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

    (2) 1Sie kommt erstmals für das auf das Inkrafttreten folgende Semester zur Anwendung. 2Auf die in § 8 Abs. 1 vorgesehenen Wiederholungsmöglichkeiten werden vor Inkrafttreten der Satzung erfolgte Wiederholungen nicht angerechnet.

 

Anlage zu § 6 Abs. 1 Nr. 2:

Praktische Lehrveranstaltungen des Studiengangs Zahnmedizin

I. Im vorklinischen Studienabschnitt gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3, § 19 Abs. 3 Buchst. b und § 26 Abs. 4 Buchst. b ZAppO
  Vorgs. Fachsem. Bezeichnung der praktischen Lehrveranstaltung fachliche Zulassungsvoraussetzungen (Scheine, Prüfungen) vorgeschaltete bzw. begleitende empfohlene Lehrveranstaltungen
1. Kursus der technischen Propädeutik   Vorlesung und Demonstration zum Kursus der technischen Propädeutik

Werkstoffkunde I

1.-5. Kursus der medizinischen Terminologie (unter besonderer Berücksichtigung der Zahnheilkunde)    
2. Chemisches Praktikum für Studenten der Medizin und Zahnheilkunde   Vorlesungen: Experimental-Chemie I und II für Studenten der Medizin und Zahnheilkunde
      Erläuterungen zum chemischen Praktikum für Studenten der Medizin und Zahnheilkunde
2. Physikalisches Praktikum für Studenten der Zahnheilkunde   Vorlesungen: Einführung in die Physik I und II für Studenten der Medizin und Zahnheilkunde
3. Phantomkursus der Zahnersatzkunde I Kursus der technischen Propädeutik Vorlesung und Demonstration zum Phantomkursus der Zahnersatzkunde I
3. Praktikum der Physiologischen Chemie für Studenten der Zahnmedizin Chemisches Praktikum Vorlesung: Physiologische Chemie I und II
  Teil I und II   Einführung in das physiologisch-chemische Praktikum für Studenten der Medizin und Zahnmedizin
3.-5. Phantomkursus der Zahnersatzkunde II *) Phantomkursus der Zahnersatzkunde I Begleitende Vorlesungen und Demonstrationen n.V.
4. Praktikum der Physiologie für Studierende der Zahnmedizin   Vorlesungen: Physiologie des Menschen I und II, Seminar der Physiologie
  Teil I    
4.-5. Makroskopisch-anatomische Übungen für Studenten der Zahnmedizin Vorlesungen: Allgemeine Anatomie, Anatomie II, Anatomie des Nervensystems, Anatomie der Sinnesorgane
4.-5. Mikroskopisch-anatomische Übungen für Studenten der Zahnmedizin Vorlesungen: Allgemeine Zellen- und Gewebelehre, Entwicklungsgeschichte
5. Praktikum der Physiologie für Studierende der Zahnmedizin dto. Teil I Vorlesungen: Physiologie des Menschen I und II, Seminar der Physiologie
  Teil II    

*) In der vorlesungsfreien Zeit (August bis Oktober)

II. Im klinischen Studienabschnitt gem. § 36 Abs. 1 Buchst. b und c ZAppO
  Vorgs. Fachsem. Bezeichnung der praktischen Lehrveranstaltung fachliche Zulassungsvoraussetzungen vorgeschaltete (a) bzw. begleitende (b) empfohlene Lehrveranstaltungen
1. Medizinische Mikrobiologie mit praktischen Übungen   Hygiene einschließlich Gesundheitsfürsorge
1. Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde (einschl. Parodontologie)   Begleitende Vorlesungen und Demonstrationen n.V.

Zahnärztliche Berufskunde

1. Kursus der kieferorthopädischen Technik   Vorlesung: Einführung in die Kieferorthopädie
  Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (einschl. Demonstrationen)    
1. als Auskultant (ein Semester)   Anästhesie in der Zahnheilkunde und Extraktionen, Einführung in die Zahnheilkunde
      Röntgenvorlesung für Zahnmediziner
1.-2. Pharmakologie und Toxikologie I und II für Studierende der Zahnheilkunde (einschließlich Rezeptierkursus)    
1.-2. Klinisch-chemische und physikalische Untersuchungsmethoden für Studenten der Zahnheilkunde    
1.-5. Allgemeine Chirurgie und Chirurgische Poliklinik für Zahnmediziner (Auskultant)    
2. Radiologischer Kursus mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes    
2. Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I einschl. Parodontologischer Kursus I Phantomkursus der Zahnerhaltungskunde Vorlesung zu Zahnerhaltungskunde und Parodontologie I
      Seminar 1 zu Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I und II, Parodontologischer Kursus I und II
2. Operationskursus I (mit Extraktionskurs) Klinik und Poliklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten Vorlesungen: Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I; Radiologischer Kursus mit besonderer Berücksichtigung des Strahlenschutzes
2. Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten (einschl. Demonstrationen) Practicando I Teilnahme als Auskultant Vorlesungen: Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie I und II, Röntgenvorlesung für Zahnmediziner
2.-3. Klinik und Poliklinik der Haut- und Geschlechtskrankheiten für Studenten der Zahnheilkunde    
2.-4. Pathologisch-histologischer Kursus für Zahnmediziner   Allgemeine und/oder spezielle Pathologie für Zahnmediziner (a), Histopathologie für Zahnmediziner (b)
3. Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I Vorlesung: Zahnersatzkunde I (einschl. Demonstrationen)
      Kolloquium zu Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I

Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten I

3. Kursus der kieferorthopädischen Behandlung I Kursus der kieferorthopädischen Technik Vorlesung: Kieferorthopädie I
3. Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten Practicando II dto. Practicando I Vorlesung Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie II
4. Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II einschl. Parodontologischer Kursus II Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I Vorlesung zu Zahnerhaltungskunde und Parodontologie II
    Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I Seminar II zu Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde I und II, Parodontologischer Kursus I und II
      Seminar: Gußfüllung, Teilkrone und Kunststoffinlay
      Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten II
4. Operationskursus II Operationskursus I Vorlesungen: Zahn-, Mund- und Kieferchirurgie II, Klinik und Poliklinik der ZMK-Krankheiten II und III
4. Klinik und Poliklinik der Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten Practicando III dto. Practicando II  
5. Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde II Kursus und Poliklinik der Zahnerhaltungskunde II Vorlesung: Zahnersatzkunde II
    Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde I Kolloquium zu Kursus und Poliklinik der Zahnersatzkunde II
5. Kursus der kieferorthopädischen Behandlung II Kursus der kieferorthopädischen Behandlung I Vorlesung: Kieferorthopädie II