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Prüfungsangelegenheiten

SO Rechtswissenschaften Dezember 2003

Studienordnung Rechtswissenschaften Dezember 2003


Studien- und Prüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung

Vom 18. Dezember 2003 (KWMBl II 2004 S. 1012)

<link p_rewi-sto-pro-äs.htm>in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. März 2005
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Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 und Art. 80 Abs. 1 Satz 4, Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) und § 38 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
§  1 Geltungsbereich, Studiengang
1. Abschnitt: Studiengang Rechtswissenschaft
§  2 Studienziele
§  3 Regelstudienzeit
§  4 Studienaufnahme
§  5 Inhalt und Prüfungsgebiete des Studiums
§  6 Aufbau des Studiums
§  7 Studienplan
§  8 Ordnungsgemäßes Studium
§  9 Lehrveranstaltungen, Unterrichtsformen
§ 10 Leistungsnachweise und Prüfungen während des Studiums
§ 11 Hochschulabschluss- und Einstellungsprüfung
§ 12 Praktische Studienzeiten
§ 13 Studienberatung
2. Abschnitt: Leistungsnachweise
1. Titel:Gemeinsame Bestimmungen für Leistungsnachweise
§ 14 Erbringung von Leistungsnachweisen
§ 15 Verantwortlichkeit, Verfahren
§ 16 Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen
§ 17 Bewertung
§ 18 Leistungsnachweise
§ 19 Rücknahme und Versagung von Leistungsnachweisen
§ 20 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
2. Titel: Besondere Bestimmungen für Abschlussklausuren als Zulassungsvoraussetzungen für Teile der Zwischenprüfung
§ 21 Gegenstände der Abschlussklausuren
§ 22 Zulassung zu den Abschlussklausuren
§ 23 Frist für die Teilnahme an den Abschlussklausuren
3. Titel: Besondere Bestimmungen für Leistungsnachweise als Voraussetzungen für die Teilnahme an Übungen für Fortgeschrittene
§ 24 Ferienhausarbeiten für Anfänger
§ 25 Zulassungsklausuren für Übungen für Fortgeschrittene
4. Titel: Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Juristische Staatsprüfung
1. Untertitel: Besondere Bestimmungen für Übungen für Fortgeschrittene
§ 26 Gegenstände, Zulassung
§ 27 Leistungsnachweise, Anforderungen
2. Untertitel: Leistungsnachweise über Fachsprachenkenntnisse
§ 28 Fachsprachenkenntnisse, Lehrveranstaltungen, Leistungsnachweis
5. Titel: Leistungsnachweis für die Zulassung zur Juristischen Universitätsprüfung
§ 29 Seminar
3. Abschnitt: Zwischenprüfung
§ 30 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung
§ 31 Prüfungsorgan
§ 32 Prüfer
§ 33 Zulassungsverfahren
§ 34 Meldung zu den Teilprüfungen, Prüfungsfristen
§ 35 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen
§ 36 Zwischenprüfung
§ 37 Bewertung von Prüfungsleistungen
§ 38 Bestehen und Nichtbestehen
§ 39 Wiederholung
§ 40 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§ 41 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 42 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 43 Ungültigkeit der Prüfung
§ 44 Einsicht in die Prüfungsakten
4. Abschnitt: Juristische Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich
§ 45 Zweck der Juristischen Universitätsprüfung
§ 46 Prüfungsleistungen der Juristischen Universitätsprüfung
§ 47 Prüfungsorgan
§ 48 Prüfer
§ 49 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§ 50 Zeitpunkt der Prüfung
§ 51 Zulassung zur Studienarbeit; Wahl und Wechsel eines Schwerpunktbereichs; Folgen bei Säumnis
§ 52 Studienarbeit: Meldung, Zuweisung des Themas, Folgen der Nichtteilnahme, Wiederholung und Anrechnung
§ 53 Bewertung der Studienarbeit
§ 54 Regeltermin der mündlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 55 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung
§ 56 Bildung der Prüfungsgesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung; Mitteilung der Note der mündlichen Prüfung und der Prüfungsgesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung; Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung
§ 57 Ausschluss von der Teilnahme; Rücktritt und Versäumnis; Verhinderung; Unzumutbarkeit; Unterschleif; Mängel im Prüfungsverfahren; Nachteilsausgleich
§ 58 Mitteilung der Prüfungsergebnisse
§ 59 Wiederholung der mündlichen Prüfung
§ 60 Freiversuch und Notenverbesserung
§ 61 Einsicht in die Prüfungsakten
5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 62 Verweisungen
§ 63 In-Kraft-Treten; Geltungsbereich, Außer-Kraft-Treten
§ 64 Übergangsregelung

Vorbemerkung

    Alle maskulinen Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Studien- und Prüfungsordnung beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1 Geltungsbereich, Studiengang

    1Die Juristische Fakultät bietet den Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung an. 2Die Erste Juristische Prüfung besteht aus der Ersten Juristischen Staatsprüfung und der Juristischen Universitätsprüfung. 3Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt den Studiengang auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758) in der jeweils geltenden Fassung sowie die in diesem Studiengang abzulegenden Universitätsprüfungen hinsichtlich Prüfungsanforderungen und Prüfungsverfahren.

1. Abschnitt: Studiengang Rechtswissenschaft

§ 2 Studienziele

    Studienziele im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung sind die fachliche Qualifikation in der Hochschulabschluss- und Einstellungsprüfung für den Vorbereitungsdienst als Rechtsreferendar (Erste Juristische Prüfung) durch den Nachweis, dass die Studenten das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden können und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern mit ihren geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen, rechtsphilosophischen und europarechtlichen Bezügen verfügen.

§ 3 Regelstudienzeit

    1Die Regelstudienzeit im Sinne des Art. 71 Abs. 4 Satz 1 BayHSchG beträgt gemäß § 22 Abs. 3 JAPO für die gesamte Ausbildung, einschließlich der Prüfungszeit für die Erste Juristische Prüfung neun Studienhalbjahre. 2Der Höchstumfang der erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 170 Semesterwochenstunden (SWS).

§ 4 Studienaufnahme

    Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 5 Inhalt und Prüfungsgebiete des Studiums

    (1) Das Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsgebiete der Ersten Juristischen Staatsprüfung (§ 18 JAPO) sowie einen von dem Studenten zu wählenden Schwerpunktbereich (Abs. 2, § 6 Abs. 5, § 7).

    (2) Schwerpunktbereiche sind:

1. Grundlagen des Rechts:
Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte vertieft, Römische Rechtsgeschichte, Römisches Privatrecht, Rechtsphilosophie, Staatsstrukturen und Staatsideen, Rechtssoziologie, Methodenlehre des Rechts, Rechtstheorie;
2. Wirtschaft und Steuern:
Handelsrecht und Personengesellschaftsrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge, Wertpapierrecht, Kapitalgesellschafts- und Konzernrecht, Europäisches Gesellschaftsrecht, Recht des unlauteren Wettbewerbs, Deutsches und Europäisches Markenrecht, Urheberrecht und Grundzüge des gewerblichen Rechtsschutzes, Steuerrecht (Abgabenordnung, Einkommensteuerrecht, Bilanzsteuerrecht);
3. Europäischer und Internationaler Rechts- und Wirtschaftsverkehr:
Europäisches und deutsches Internationales Privatrecht und Zivilverfahrensrecht, Rechtsvergleichung, Europäisches Privatrecht, Binnenmarktrecht, Europäisches Kartellrecht, Internationales Handelsrecht und Internationale Schiedsgerichtsbarkeit;
4. Arbeit und Soziales:
Individualarbeitsrecht vertieft, Kollektives Arbeitsrecht (Betriebsverfassungsrecht, Koalitions-, Tarifvertrags- und Arbeitskampfrecht, Recht der Unternehmensmitbestimmung), Europäisches Arbeitsrecht, Arbeitsgerichtliches Verfahren, Sozialrecht (Grundlagen des Sozialrechts, Soziale Sicherungssysteme, Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren, Rechtsschutz im Sozialrecht), Europäisches Sozialrecht;
5. Kriminalwissenschaften:
Strafrecht vertieft: Sanktionenrecht, Delikte gegen die Allgemeinheit, Wirtschaftsstrafrecht, Medien- und Computerstrafrecht, Medizinstrafrecht, Europäisches Strafrecht und Strafrechtsvergleichung; Strafprozessrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge, Jugendstrafrecht, Strafvollzugsrecht, Kriminologie;
6. Politik, Regierung, Verwaltung:
Staatsstrukturen und Staatsideen, Regierungs- und Verwaltungsorganisation, Vertiefung Staatsrecht, Verwaltungsverfahrens- und Prozessrecht ohne Beschränkung auf die Grundzüge, Besonderes Verwaltungsrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht und Umweltrecht, Europäisches Verfassungs- und Verwaltungsrecht;
7. Europäisches öffentliches Recht und Völkerrecht:
Europäisches Verfassungsrecht, europäischer Grundrechtsschutz, Europäisches Verwaltungsrecht, europäisches Rechtsschutzsystem, Universelles Völkerrecht, Internationale Organisationen einschließlich Internationale Gerichtsbarkeit, Internationales Vertragsrecht, Wirtschaftsvölkerrecht und WTO;
2Die zu den Schwerpunktbereichen gehörenden Lehrveranstaltungen werden im Studienplan (§ 7) aufgeführt. 3In einzelnen Schwerpunktbereichen können nach dem Studienplan auch Ergänzungsveranstaltungen (nicht obligatorische Zusatzveranstaltungen) angeboten werden.

    (3) 1Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit (§ 23 Abs. 2 JAPO). 2Diese Inhalte und Qualifikationen werden insbesondere im Rahmen von fächerübergreifenden praxisbezogenen Veranstaltungen vermittelt (§ 9 Abs. 3 Nr. 5).

§ 6 Aufbau des Studiums

    (1) 1Das Studium gliedert sich in Grund-, Mittel- sowie Wiederholungs- und Vertiefungsphase. 2Neben das in allen Phasen zu betreibende Studium der Pflichtfächer im Sinne von § 18 Abs. 2 JAPO tritt im Laufe der Mittelphase das Studium eines Schwerpunktbereichs.

    (2) 1Die Grundphase soll den Studenten Grundkenntnisse vermitteln und sie zu einem intensiven, eigenen Studium des Rechts und zu kritischem Nachdenken hinführen. 2Neben dem Studium des Bürgerlichen Rechts, des Öffentlichen Rechts und des Strafrechts in Grundkursen werden die Studenten mit den geschichtlichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, politischen, rechtsphilosophischen und europarechtlichen Grundlagen des Rechts vertraut gemacht. 3Die Grundphase wird abgeschlossen durch das Bestehen der Zwischenprüfung und einer Hausarbeit für Anfänger.

    (3) 1In der Mittelphase wird das in den Grundkursen erworbene Wissen vertieft und erweitert sowie die Basis für die Examensvorbereitung gelegt. 2Im Mittelpunkt steht dabei das Studium der Pflichtfächer im Sinne von § 18 Abs. 2 JAPO. 3Auf dieser Grundlage sind die Übungen für Fortgeschrittene und ein Seminar zu besuchen. 4Zugleich beginnt in der Mittelphase die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen.

    (4) 1In der Wiederholungs- und Vertiefungsphase wird den Studenten durch Examenskurse, Klausurenkurse und sonstige Vertiefungsveranstaltungen, die nach Maßgabe der Kapazität des Lehrkörpers angeboten werden, die Vervollkommnung ihrer Kenntnisse im Hinblick auf die Erste Juristische Staatsprüfung ermöglicht. 2Gleichzeitig dient die Wiederholungs- und Vertiefungsphase der Erarbeitung und wissenschaftlichen Durchdringung des gewählten Schwerpunktbereichs.

    (5) 1Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer, der Spezialisierung auf den gewählten Gebieten und, soweit sie interdisziplinäre und internationale Bezüge aufweisen, deren Vermittlung. 2Das Schwerpunktbereichsstudium umfasst mindestens 16 und höchstens 24 Semesterwochenstunden; es darf höchstens zu 50 v. H. Lehrveranstaltungen enthalten, die Pflichtfächer (§ 18 Abs. 2 JAPO) vertiefen. 3Es beginnt in der Regel in der Mittelphase der jeweiligen, dem Schwerpunktbereich zuzuordnenden Pflichtfächer (Zivilrecht, Öffentliches Recht und Strafrecht). 4Die Lehrveranstaltungen in den Schwerpunktbereichen werden nach Maßgabe der Kapazität des Lehrkörpers angeboten. 5Hierbei wird sichergestellt, dass diejenigen Studenten, die nach dem Studienplan einen Schwerpunktbereich zu studieren begonnen haben, bei ordnungsgemäßem Studium alle ihm zugehörenden Pflichtveranstaltungen (§ 9 Abs. 3 Nr. 2) bis zum Ablauf der Regelfrist für die Juristische Universitätsprüfung (§ 50 Abs. 1 Satz 1) besuchen können.

§ 7 Studienplan

    1Der Fachbereichsrat der Juristischen Fakultät stellt einen Studienplan auf, der den Vorgaben der JAPO und dieser Studien- und Prüfungsordnung entspricht. 2Der Studienplan hat für die Studenten empfehlenden Charakter. 3Er stellt die Grundlage für die Lehrplanungen der Juristischen Fakultät dar. 4Der Studienplan ist nicht Bestandteil dieser Satzung und wird vom Fachbereichsrat ortsüblich bekannt gemacht.

§ 8 Ordnungsgemäßes Studium

    1Die Studenten haben in jedem Semester eine angemessene Zahl von Pflichtveranstaltungen und, nach Aufnahme des Schwerpunktbereichsstudiums, von Pflichtveranstaltungen des von ihnen gewählten Schwerpunktbereichs zu belegen, sodass das Studium im Schwerpunktbereich zusammen mit Ergänzungsveranstaltungen insgesamt höchstens 24 SWS umfasst. 2Ferner haben sie an vorlesungsbegleitenden Konversatorien und Tutorien, an aufeinander abgestimmten Wiederholungs- und Vertiefungsveranstaltungen sowie an Veranstaltungen zur Vermittlung von Schlüsselqualifikationen im Umfang von bis zu 60 SWS teilzunehmen. 3Der Höchstumfang der vom Studenten zu besuchenden Lehrveranstaltungen beträgt 170 SWS.

§ 9 Lehrveranstaltungen, Unterrichtsformen

    (1) Die Ziele und Inhalte des Studiums werden insbesondere in folgenden Lehrveranstaltungsarten vermittelt:

- Grundkurse (GK)
- Vorlesungen (V)
- Konversatorien (K)
- Tutorien (T)
- Übungen für Fortgeschrittene (ÜF)
- Seminare (S)
- Examenskurse (EK)
- Klausurenkurse (KK)

    (2) Innerhalb der einzelnen Veranstaltungsformen wird zwischen Pflichtveranstaltungen, Pflichtveranstaltungen der Schwerpunktbereiche, Ergänzungsveranstaltungen der Schwerpunktbereiche sowie Wiederholungs- und Vertiefungsveranstaltungen und fächerübergreifenden praxisbezogenen Veranstaltungen unterschieden.

    (3) Dabei sind:

1. Pflichtveranstaltungen solche, die den Pflichtstoff der Ersten Juristischen Staatsprüfung vermitteln;
2. Pflichtveranstaltungen der Schwerpunktbereiche solche, die auf dem Pflichtstoff der Ersten Juristischen Staatsprüfung aufbauen und diesen vertiefen; sowie solche, die den weiteren Pflichtstoff der Juristischen Universitätsprüfung im gewählten Schwerpunktbereich vermitteln;
3. Ergänzungsveranstaltungen der Schwerpunktbereiche sind solche, die als Zusatzangebote die Ergänzung und Vertiefung des Prüfungsstoffes des gewählten Schwerpunktbereichs ermöglichen;
4. Wiederholungs- und Vertiefungsveranstaltungen solche, die der weiteren Vertiefung und gezielten Vorbereitung auf die Erste Juristische Staatsprüfung dienen;
5. fächerübergreifende praxisbezogene Veranstaltungen solche, die mit engem Bezug auf die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis unter Anknüpfung an den Pflicht- oder Schwerpunktbereichsstoff der gezielten Vermittlung von Schlüsselqualifikationen dienen.

§ 10 Leistungsnachweise und Prüfungen während des Studiums

    (1) Im Studium der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss „Erste Juristische Prüfung" sind die in den Abs. 2 und 3 sowie 5 bis 8 genannten Leistungsnachweise zu erwerben und ist die in Abs. 4 genannte Zwischenprüfung zu bestehen.

    (2) Im ersten und im zweiten Semester sollen folgende Abschlussklausuren als Zulassungsvoraussetzungen für die Ablegung von Teilprüfungen der Zwischenprüfung bestanden werden (§§ 21 bis 23):

1. im Grundkurs Bürgerliches Recht I oder IIa für die Teilprüfung im Bürgerlichen Recht,
2. im Grundkurs Strafrecht I oder II für die Teilprüfung im Strafrecht und
3. im Grundkurs Öffentliches Recht I oder II für die Teilprüfung im Öffentlichen Recht.

    (3) Als Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht muss eine Ferienhausarbeit für Anfänger im Bürgerlichen oder im Öffentlichen Recht bestanden werden, die erstmalig nach der Vorlesungszeit des ersten Fachsemesters angefertigt werden kann (§ 24).

    (4) 1Als Zulassungsvoraussetzung für die Übungen für Fortgeschrittene nach Abs. 6, das Seminar nach Abs. 8 und für die studienbegleitende wissenschaftliche Arbeit (Studienarbeit, §§ 46 Abs. 1 Nr. 1, 51 Abs. 1) ist die Zwischenprüfung (§ 38) zu bestehen. 2Die Teilprüfung der Zwischenprüfung im Grundlagenfach kann ab dem ersten Fachsemester abgelegt werden. 3Die Teilprüfungen im Bürgerlichen Recht, Strafrecht und Öffentlichen Recht sollen im dritten Semester abgelegt werden.

    (5) 1Als Zulassungsvoraussetzung für die Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht ist ab dem dritten Semester eine Abschlussklausur im Grundkurs Familienrecht oder im Grundkurs Erbrecht zu bestehen (§ 25 Abs. 2). 2Als Zulassungsvoraussetzung für die Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht ist ab dem vierten Semester eine Abschlussklausur im Grundkurs Kommunalrecht oder im Grundkurs Polizei- und Sicherheitsrecht zu bestehen (§ 25 Abs. 3).

    (6) Als Zulassungsvoraussetzungen für die Teilnahme an der Ersten Juristischen Staatsprüfung müssen nach dem Bestehen der Zwischenprüfung die Übungen für Fortgeschrittene im Strafrecht, Zivilrecht und Öffentlichen Recht bestanden werden (§ 24 Abs. 1 JAPO, §§ 26, 27).

    (7) Als Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Ersten Juristischen Staatsprüfung muss ein Leistungsnachweis in einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs erworben werden (§ 24 Abs. 2 JAPO, § 28).

    (8) Als Zulassungsvoraussetzung für die Anfertigung der Studienarbeit als Prüfungsleistung (§ 46 Abs. 1 Nr. 1, § 51 Abs. 1) und damit für die Teilnahme an der Juristischen Universitätsprüfung ist nach dem Bestehen der Zwischenprüfung mit Erfolg an einem Seminar mit schriftlichem Referat teilzunehmen (§ 29).

§ 11 Hochschulabschluss- und Einstellungsprüfung

    (1) Der Studiengang wird mit der „Ersten Juristischen Prüfung" abgeschlossen.

    (2) Die „Erste Juristische Prüfung" setzt sich aus der „Ersten Juristischen Staatsprüfung", die mit 70 vom Hundert zählt, und der „Juristischen Universitätsprüfung", die mit 30 vom Hundert zählt, zusammen (§ 17 JAPO).

    (3) Die „Erste Juristische Staatsprüfung" wird durch die JAPO geregelt.

    (4) Diese Studien- und Prüfungsordnung regelt in den §§ 45 bis 61 die „Juristische Universitätsprüfung" auf der Grundlage der JAPO.

§ 12 Praktische Studienzeiten

    Die Teilnahme an praktischen Studienzeiten richtet sich nach § 25 JAPO.

§ 13 Studienberatung

    (1) 1Die zentrale Studienberatung der Julius-Maximilians-Universität erteilt Auskünfte und Ratschläge bei fachübergreifenden Problemen. 2Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

1. vor Studienbeginn in Zweifelsfällen;
2. vor einem Wechsel des Studiengangs;
3. in Fällen von Zulassungsbeschränkungen.

    (2) 1Die Fachstudienberatung wird im Verantwortungsbereich der Juristischen Fakultät durch die hierfür von der Fakultät benannten Fachstudienberater durchgeführt. 2Die Fachstudienberatung sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

1. bei Aufnahme des Studiums;
2. bei im Verlauf des Studiums auftretenden Fragen der Studienplanung;
3. nach nicht bestandenen Prüfungen;
4. nach einem Hochschulwechsel.

2. Abschnitt: Leistungsnachweise

1. Titel: Gemeinsame Bestimmungen für Leistungsnachweise

§ 14 Erbringung von Leistungsnachweisen

    (1) Während des Studiums sind die in §§ 10 Abs. 2 und 3, sowie 5 bis 8 genannten Leistungsnachweise zu erbringen.

    (2) In anderen Lehrveranstaltungen können nach Entscheidung des Veranstaltungsleiters Leistungsnachweise erbracht werden.

    (3) Aufsichtsarbeiten (Klausuren) sind unter Prüfungsbedingungen anzufertigen.

    (4) 1Abschlussklausuren werden im Anschluss an den Gegenstand der Lehrveranstaltung gestellt. 2Sie können auch nach dem Vorlesungsschluss des Semesters stattfinden.

§ 15 Verantwortlichkeit, Verfahren

    (1) Die Durchführung der Lehrveranstaltungen, in denen Leistungsnachweise erbracht werden, insbesondere die Auswahl der Aufgaben, die Zulassung von Hilfsmitteln, die Abnahme und Bewertung von Leistungen und die Ausstellung der Leistungsnachweise, liegt in der Verantwortung des Leiters der Lehrveranstaltung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

    (2) Verfahrensmängel sind unverzüglich beim Leiter der Lehrveranstaltung geltend zu machen.

§ 16 Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen

    (1) 1Die Teilnehmer an Lehrveranstaltungen, in denen Leistungsnachweise erbracht werden, haben sich auf Verlangen durch Vorlage des Studentenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen. 2Ist für die Teilnahme eine Zulassung erforderlich, kann ihr Nachweis gefordert werden. 3Entsprechendes gilt bei der Rückgabe bewerteter Arbeiten und der Ausgabe der Leistungsnachweise.

    (2) 1Bei der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, in denen Leistungsnachweise erbracht werden, dürfen nur die zugelassenen Hilfsmittel benutzt werden. 2Den Besitz nicht zugelassener Hilfsmittel nach Beginn von Aufsichtsarbeiten haben Teilnehmer gegen sich gelten zu lassen, wenn sie nicht nachweisen, dass ihr Besitz weder auf Vorsatz noch auf Fahrlässigkeit beruht.

§ 17 Bewertung

    (1) 1Die Bewertung der Leistungen richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die erste und zweite juristische Prüfung (§ 4 JAPO). 2Wird eine Leistung (Hausarbeit, Klausur, Seminararbeit) mit mindestens 4 Punkten bewertet, so gilt sie als bestanden.

    (2) Eine unter Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel erbrachte Leistung ist als „ungenügend" (0 Punkte) zu bewerten. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Aufsicht aufgefunden werden.

    (3) 1Hausarbeiten und Klausuren, die in ihrer Wortwahl ganz oder in wesentlichen Teilen übereinstimmen, gelten als nicht abgelegt. 2Dies gilt nicht für eine Arbeit, deren Verfasser glaubhaft macht, dass er sie selbstständig angefertigt hat und dass sie ohne seinen Vorsatz zur Herstellung der mit ihr übereinstimmenden Arbeit benutzt worden ist. 3Diese Glaubhaftmachung hat gegenüber dem Leiter der Lehrveranstaltung zu erfolgen.

§ 18 Leistungsnachweise

    (1) 1Das Bestehen eines Leistungsnachweises wird durch den Dozenten der Lehrveranstaltung bescheinigt. 2Darin werden die Bewertung der Leistungen mit Note und Punktzahl (§ 17 Abs. 1) eingetragen. 3Sind zwei Leistungen derselben Art (Aufsichtsarbeiten, Hausarbeiten) bestanden, soll nur die bessere beziehungsweise bei gleicher Bewertung die frühere eingetragen werden.

    (2) Leistungsnachweise nach § 27 und § 28 dürfen bei der Meldung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung nicht älter als 12 Jahre sein (§ 24 Abs. 3 JAPO).

§ 19 Rücknahme und Versagung von Leistungsnachweisen

    (1) 1Ein Leistungsnachweis ist zurückzunehmen, wenn er selbst, die Zulassung zu der Lehrveranstaltung oder zu der Erbringung einzelner Leistungen, eine Fristverlängerung oder ein für diese Entscheidungen notwendiger Nachweis durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist oder wenn sich bezüglich einer für den Leistungsnachweis erforderlichen Leistung ein Fall des § 17 Abs. 2 nachträglich herausstellt. 2Im letzteren Falle kann die Wiederholung der betreffenden Leistung innerhalb einer bestimmten Frist gestattet werden, falls der zurückgenommene Leistungsnachweis nicht bereits im letzten Wiederholungsversuch erworben wurde.

    (2) Im Falle des § 17 Abs. 2 sowie in Fällen, in denen Entscheidungen und Nachweise durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sind, ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme, spätestens bis fünf Jahre nach Aushändigung des jeweiligen Leistungsnachweises zulässig.

    (3) Ein Leistungsnachweis ist zu versagen, wenn vor seiner Erteilung Tatsachen bekannt werden, die einen Rücknahmegrund darstellen.

    (4) 1Für alle in den Abs. 1 bis 3 genannten Entscheidungen ist unbeschadet des § 23 Abs. 2 der Veranstaltungsleiter zuständig. 2Ist der Veranstaltungsleiter verhindert oder hält er keine Lehrveranstaltungen an der Juristischen Fakultät mehr ab, so entscheidet der Dekan.

§ 20 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) 1Die Schutzbestimmungen der §§ 3, 4, 6 und 8 des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz – MuSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juni 2002 (BGBl I S. 2318) in der jeweils geltenden Fassung sowie die Fristen des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz – BErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2001 (BGBl I S. 3358) in der jeweils geltenden Fassung werden beachtet. 2Der Bewerber hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Studienleistungen nach Ablauf der in dieser Studienordnung hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen. 2Fristen für die Wiederholung von Studienleistungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Bewerber hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Dekan kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Bewerber ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Bewerber durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder Krankheit oder länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Studienleistung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Dekan dem Bewerber zu gestatten, gleichwertige Studienleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Der Bewerber ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

2. Titel: Besondere Bestimmungen für Abschlussklausuren als Zulassungsvoraussetzungen für Teile der Zwischenprüfung

§ 21 Gegenstände der Abschlussklausuren

    (1) 1In den Grundkursen I und II der Hauptfächer Bürgerliches Recht, Öffentliches Recht und Strafrecht wird je eine zweistündige Abschlussklausur gestellt und bewertet (§ 17 Abs. 1). 2Gegenstand der Abschlussklausur ist der jeweilige Gegenstand des Grundkurses, in den Grundkursen II auch des Grundkurses I, im Grundkurs Bürgerliches Recht IIa auch des Grundkurses Bürgerliches Recht IIb.

    (2) Folgende Abschlussklausuren müssen als Zulassungsvoraussetzungen für die Ablegung von Teilprüfungen der Zwischenprüfung (§ 36 Abs. 2) bestanden werden:

1. im Grundkurs Bürgerliches Recht I oder IIa für die Teilprüfung im Bürgerlichen Recht,
2. im Grundkurs Strafrecht I oder II für die Teilprüfung im Strafrecht und
3. im Grundkurs Öffentliches Recht I oder II für die Teilprüfung im Öffentlichen Recht.

§ 22 Zulassung zu den Abschlussklausuren

    (1) Die Zulassung zu den Abschlussklausuren erfolgt durch den Veranstaltungsleiter der jeweiligen Vorlesung im Einvernehmen mit dem Dekan.

    (2) Die Zulassung setzt eine Einschreibung für den Studiengang Rechtswissenschaft (§ 1) in dem betreffenden Semester und die Einhaltung der Frist des § 23 voraus.

    (3) 1Die Zulassung erfolgt auf fristgerechten Antrag. 2Die Einzelheiten des Verfahrens, insbesondere die Fristen und Termine für die Antragstellung, werden durch den Dekan bestimmt und bekannt gemacht.

§ 23 Frist für die Teilnahme an den Abschlussklausuren

    (1) Die Teilnahme an den vorlesungsbegleitenden Abschlussklausuren soll im ersten und zweiten Fachsemester erfolgen. 2Als Fachsemester gelten alle Semester, in denen eine Einschreibung für Rechtswissenschaft bestand, ohne dass eine Beurlaubung erfolgte.

    (2) 1Besteht ein Student aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, die nach § 21 Abs. 2 erforderlichen Leistungsnachweise nicht bis zum Ende des zweiten Fachsemesters, so bewilligt der Dekan auf unverzüglichen Antrag hin eine Verlängerung um ein Semester. 2In dem Antrag sind Versuche zum Erwerb des Leistungsnachweises und ihre Ergebnisse sowie die Gründe für die Nichteinhaltung der Frist anzugeben. 3Wird der Antrag auf Krankheit gestützt, ist ein ärztliches Zeugnis über Art und Dauer der Erkrankung beizufügen.

 

3. Titel: Besondere Bestimmungen für Leistungsnachweise als Voraussetzungen für die Teilnahme an Übungen für Fortgeschrittene

§ 24 Ferienhausarbeiten für Anfänger

    (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene im Bürgerlichen Recht und im Öffentlichen Recht (§ 26 Abs. 3) ist eine mit mindestens 4 Punkten benotete Erarbeitung einer Hausarbeit für Anfänger in einem dieser beiden Fächer. 2Diese Hausarbeit kann entweder im Bürgerlichen Recht oder im Öffentlichen Recht angefertigt werden.

    (2) 1Der Aufgabentext für die Hausarbeiten wird in der letzten Woche der Vorlesungszeit des vorausgehenden Semesters als Ferienhausarbeit für eine Bearbeitung in der vorlesungsfreien Zeit ausgegeben. 2Die Bearbeitungszeiten für die Ferienhausarbeiten werden durch den Dekan festgesetzt und bekannt gemacht.

    (3) Jede für den Erwerb eines Leistungsnachweises über die erfolgreiche Bearbeitung zählende Hausarbeit ist mit einer von dem Teilnehmer zu unterschreibenden Erklärung abzuschließen, dass er diese Hausarbeit selbstständig angefertigt hat.

    (4) Die Abgabe einer Hausarbeit setzt die Einschreibung für den Studiengang Rechtswissenschaft (§ 1) in dem Semester des festgesetzten Abgabetermins voraus.

§ 25 Zulassungsklausuren für Übungen für Fortgeschrittene

    (1) 1In den Vorlesungen zum Familienrecht, zum Erbrecht, zum Kommunalrecht sowie zum Polizei- und Sicherheitsrecht wird je eine Abschlussklausur gestellt und bewertet (§ 17 Abs. 1). 2Ihre Bearbeitungsdauer beträgt mindestens 1 Stunde.

    (2) Das Bestehen der Abschlussklausur der Vorlesung Familienrecht oder der Vorlesung Erbrecht ist weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht (§ 26 Abs. 3).

    (3) Das Bestehen der Abschlussklausur der Vorlesung Kommunalrecht oder der Vorlesung Sicherheits- und Polizeirecht ist weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Übung für Fortgeschrittene im Öffentlichen Recht (§ 26 Abs. 3).

    (4) Voraussetzung für die Teilnahme an den Abschlussklausuren nach Abs. 1 ist eine Einschreibung für den Studiengang Rechtswissenschaft (§ 1) in dem betreffenden Semester.

 

4. Titel: Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzungen für die Erste Juristische Staatsprüfung

1. Untertitel: Besondere Bestimmungen für Übungen für Fortgeschrittene

§ 26 Gegenstände, Zulassung

    (1) Die Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Öffentlichen Recht und im Strafrecht (§ 24 Abs. 1 JAPO) erstrecken sich auf den jeweils fachrelevanten Stoff der Pflichtfächer nach § 18 JAPO.

    (2) 1Die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene erfolgt durch den Veranstaltungsleiter der jeweiligen Übungen im Einvernehmen mit dem Dekan. 2Voraussetzung ist eine Einschreibung für den Studiengang Rechtswissenschaft (§ 1) in dem betreffenden Semester und die Erfüllung der nachstehenden Anforderungen.

    (3) 1Voraussetzung für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht ist das Bestehen der Zwischenprüfung. 2Voraussetzung für die Teilnahme an den Übungen für Fortgeschrittene im Zivilrecht und im Öffentlichen Recht ist zudem das Bestehen einer Ferienhausarbeit für Anfänger (§ 24).

    (4) Voraussetzung für die Teilnahme an der Übung für Fortgeschrittene im Zivilrecht ist weiterhin der Erwerb des Leistungsnachweises nach § 25 Abs. 2, für die Teilnahme an der Übung im Öffentlichen Recht für Fortgeschrittene der Erwerb des Leistungsnachweises nach § 25 Abs. 3.

    (5) Für die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene werden Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen für Anfänger, die an einer anderen deutschen Universität erworben wurden, durch den Dekan nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit anerkannt, wenn sie, was erforderlichenfalls durch eine Bestätigung der anderen deutschen Universität nachzuweisen ist, dort zur Teilnahme an den entsprechenden Übungen für Fortgeschrittene berechtigen.

    (6) 1Für die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene kann der Dekan unter Berücksichtigung der Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Studium Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen über ausländisches Recht, die an einer ausländischen Universität erworben wurden, nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit als einem der Leistungsnachweise nach Abs. 3 Satz 1 oder den Leistungsnachweisen nach Abs. 3 Satz 2 entsprechend anerkennen. 2Hat der Bewerber im Ausland ein mindestens dreijähriges rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen, kann der Dekan die Anerkennung nach Satz 1 auf beide Leistungsnachweise nach Abs. 3 erstrecken.

    (7) Für das Zulassungsverfahren gilt § 22 Abs. 3 entsprechend.

§ 27 Leistungsnachweise, Anforderungen

    (1) 1Für den Erwerb des Leistungsnachweises werden in jeder Übung für Fortgeschrittene zwei zweistündige Aufsichtsarbeiten und zwei Hausarbeiten gestellt und bewertet. 2Es können in jeder Übung für Fortgeschrittene nach Bestimmung durch den Übungsleiter auch drei zweistündige Aufsichtsarbeiten gestellt und bewertet werden, die für den Erwerb des Leistungsnachweises zählen. 3Die Erteilung des Leistungsnachweises über das Bestehen der Übung setzt voraus, dass jeweils eine dafür zählende Aufsichtsarbeit und Hausarbeit bestanden wurden (§ 17 Abs. 1).

    (2) Für die Anerkennung von Leistungsnachweisen inländischer und ausländischer Universitäten nach § 24 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 JAPO ist der Dekan zuständig.

 

2. Untertitel: Leistungsnachweise über Fachsprachenkenntnisse

§ 28 Fachsprachenkenntnisse, Lehrveranstaltungen, Leistungsnachweis

    (1) Für die Zulassung zur ersten Juristischen Staatsprüfung müssen die Bewerber gemäß § 24 Abs. 2 JAPO an einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder einem rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs teilnehmen und darüber einen Leistungsnachweis erbringen.

    (2) Die Lehrveranstaltungen, in denen Leistungsnachweise nach Abs. 1 erworben werden können, werden durch den Dekan vor der Vorlesungszeit des Semesters bekannt gegeben.

    (3) Für die Teilnahme an Lehrveranstaltungen nach Abs. 1 kann der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an anderen Lehrveranstaltungen oder Vorkenntnissen gefordert werden.

    (4) 1Für die Zulassung zu Lehrveranstaltungen nach Abs. 1 gilt § 22 Abs. 1 und 3 entsprechend. 2Die Zulassung setzt eine Einschreibung für den Studiengang Rechtswissenschaft (§ 1) in dem betreffenden Semester voraus.

    (5) 1In den Lehrveranstaltungen nach Abs. 1 wird jeweils eine zweistündige Abschlussklausur gestellt und bewertet. 2Die Erteilung des Leistungsnachweises setzt das Bestehen der Abschlussklausur (§ 17 Abs. 1) voraus.

    (6) Für die Anerkennung gleichwertiger Leistungsnachweise oder Vorkenntnisse nach § 24 Abs. 2 Satz 2 JAPO ist der Dekan zuständig.

 

5. Titel: Leistungsnachweis für die Zulassung zur Juristischen Universitätsprüfung

§ 29 Seminar

    (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zur Juristischen Universitätsprüfung und die Anfertigung der Studienarbeit (§ 46 Abs. 1 Nr. 1) ist, dass der Bewerber mit Erfolg (§ 17 Abs. 1) an einem Seminar mit schriftlichem Referat teilgenommen hat. 2Der Gegenstand des Seminars muss nicht dem später gewählten Schwerpunktbereich angehören.

    (2) Die Seminare nach Abs. 1 werden nach Möglichkeit vor dem Ende des Vorlesungsschlusses des vorausgehenden Semesters durch die Seminarleiter bekannt gemacht.

    (3) Die Teilnahme an einem Seminar nach Abs. 1 setzt eine Einschreibung für den Studiengang Rechtswissenschaft (§ 1) in dem betreffenden Semester und das Bestehen der Zwischenprüfung (§ 38) in einem vorhergehenden Semester voraus.

    (4) 1Die Zulassung zu dem Seminar erfolgt durch den Seminarleiter. 2§ 22 Abs. 3 gilt entsprechend.

 

3. Abschnitt: Zwischenprüfung

§ 30 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung

    1Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. 2Sie soll der Feststellung dienen, ob das Ziel des Grundstudiums erreicht ist. 3Ihr Bestehen berechtigt nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung zur Fortsetzung des Studiums und ist Voraussetzung für die Zulassung zu den Übungen für Fortgeschrittene (§ 26 Abs. 3), an dem Seminar nach § 29 und die Anfertigung der Studienarbeit (§ 46 Abs. 1 Nr. 1).

§ 31 Prüfungsorgan

    Für die Organisation und Durchführung der Zwischenprüfung ist der Dekan der Juristischen Fakultät verantwortlich; er trifft, soweit nichts anderes bestimmt ist, die notwendigen Entscheidungen.

§ 32 Prüfer

     (1) Die Prüfer werden vom Dekan bestellt.

     (2) Zu Prüfern können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung vom 22. Februar 2000 (GVBl S. 69, BayRS 2210-1-1-6-WFK) in den jeweils geltenden Fassungen zur Abnahme von Zwischenprüfungen Befugten bestellt werden.

     (3) Der jeweilige Aufgabensteller (§ 36 Abs. 4) wählt aus den vom Dekan bestellten Prüfern die für die Korrektur der Prüfungsarbeiten zuständigen Prüfer aus.

§ 33 Zulassungsverfahren

     (1) Zur Zwischenprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die allgemeine oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt, und
2. in dem Semester, in dem er sich der Zwischenprüfung unterzieht, als Student im Studiengang Rechtswissenschaft (§ 1) an der Universität Würzburg immatrikuliert ist.

    (2) 1Ohne Antrag zur Zwischenprüfung zugelassen sind Studenten, die an der Universität Würzburg seit dem ersten Fachsemester ohne Unterbrechung im Studium der Rechtswissenschaft immatrikuliert sind. 2In allen anderen Fällen ist ein Antrag auf Zulassung zur Prüfung erforderlich; dieser Antrag ist spätestens einen Monat ab Beginn der Vorlesungszeit des ersten Prüfungssemesters schriftlich an den Dekan oder den von ihm Beauftragten zu richten. 3Dem Antrag ist eine Erklärung darüber beizufügen,

1. ob und ggf. welche Teilprüfungen der Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft oder welche vergleichbaren Studien- und Prüfungsleistungen bereits an einer anderen Universität abgelegt wurden und
2. ob die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft, die Erste Juristische Staatsprüfung oder die Juristische Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden wurde.

    (3) Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist zu versagen, wenn

1. die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder
2. die Zwischenprüfung im Studiengang Rechtswissenschaft bzw. vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen, die Erste Juristische Staatsprüfung oder die Juristische Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden wurde.

    (4) 1Die Entscheidung über die Zulassung sowie über die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 35) ist rechtzeitig vor Prüfungsbeginn bekannt zu geben. 2Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 34 Meldung zu den Teilprüfungen, Prüfungsfristen

    (1) Die Termine für die Meldung zu den Teilprüfungen werden mit Beginn der Vorlesungszeit des Prüfungssemesters ortsüblich unter Angabe einer Ausschlussfrist bekannt gegeben.

    (2)1 An der Teilprüfung in dem Hauptfach Bürgerliches Recht kann nur teilnehmen, wer die nach § 21 Abs. 2 erforderliche Abschlussklausur in den Grundkursen I oder IIa, an den Teilprüfungen in den Hauptfächern Strafrecht und Öffentliches Recht kann nur teilnehmen, wer die nach § 21 Abs. 2 jeweils erforderliche Abschlussklausur in den entsprechenden Grundkursen I oder II bestanden hat.2An anderen juristischen Fakultäten erworbene Leistungsnachweise werden nach dem Grundsatz der Gleichwertigkeit anerkannt.

    (3) 1Die Teilprüfungen der Zwischenprüfung sollen bis zum Ende des dritten Semesters vollständig abgelegt werden. 2Zur Meldung für die Teilprüfung im Grundlagenfach wählt der Student eines der in § 36 Abs. 3 genannten Fächer aus.

    (4) 1Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig und ordnungsgemäß zu den Teilprüfungen der Zwischenprüfung, dass er diese zum Ende des vierten Fachsemesters abgelegt haben kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des vierten Fachsemesters ab, gelten die noch ausstehenden Prüfungsteile als abgelegt und erstmals nicht bestanden (Art. 81 Abs. 4 Satz 3 BayHSchG). 2Vom Studenten nicht zu vertretende Gründe, die ein Überschreiten dieser Fristen rechtfertigen, sind unverzüglich schriftlich beim Dekan geltend und glaubhaft zu machen. 3Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Dekan. 4Der Student erhält darüber einen schriftlichen Bescheid, der im Fall der Ablehnung zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

§ 35 Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) 1Eine Zwischenprüfung, die in demselben Studiengang an einer anderen inländischen wissenschaftlichen Hochschule bestanden wurde, wird anerkannt. 2Dort bestandene Teilprüfungen der Zwischenprüfung und vergleichbare Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet.

    (2) 1Studien- und Prüfungsleistungen, die nicht unter Abs. 1 fallen, werden angerechnet, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. 2Dabei sind auch die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten. 3Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit kann die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

§ 36 Zwischenprüfung

    (1) 1Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend abgehalten. 2Die Termine für die einzelnen Prüfungsleistungen (Teilprüfungen) werden sechs Wochen vor deren Beginn ortsüblich bekannt gegeben.

    (2) 1Die Zwischenprüfung besteht aus vier schriftlichen Teilprüfungen von jeweils zweistündiger Dauer, die studienbegleitend in den Hauptfächern Bürgerliches Recht, Strafrecht, Öffentliches Recht sowie in einem Grundlagenfach abgenommen werden. 2Die Zwischenprüfungsklausuren in den drei Hauptfächern werden in den jeweiligen Grundkursen III geschrieben. 3 Sie erstrecken sich auf den Gegenstand der Lehrveranstaltung, beziehen aber die Gegenstände der jeweiligen Grundkurse I, im Bürgerlichen Recht auch der Grundkurse IIa und IIb, im Strafrecht und im Öffentlichen Recht der jeweiligen Grundkurse II mit ein. 4 § 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

    (3) 1Grundlagenfächer sind Rechtsgeschichte und Rechtsphilosophie. 2Die Prüfungen werden nach Wahl des Prüfungsteilnehmers in den Lehrveranstaltungen Rechtsgeschichte I (Europäische Verfassungsgeschichte), Rechtsgeschichte II (Europäische Privatrechtsgeschichte), Rechtsphilosophie I (Historische Entwicklung) oder Rechtsphilosophie II (Systematische Darstellung) abgenommen.

    (4) Die Aufgabenstellung wird durch die für die Lehrveranstaltung verantwortliche Lehrperson (Aufgabensteller) vorgenommen.

§ 37 Bewertung von Prüfungsleistungen

    (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt.

    (2) Für die Bewertung der Zwischenprüfungsleistungen gilt § 17 Abs. 1 entsprechend.

    (3) 1Die Prüfungsleistungen sind in der Regel je von zwei Prüfern selbstständig zu bewerten. 2Von der Bestellung eines zweiten Prüfers kann abgesehen werden, wenn

1. kein zweiter Prüfer zur Verfügung steht,
2. die Bestellung eines zweiten Prüfers den Ablauf der Prüfung in unvertretbarer Weise verzögern würde.

3Wird eine Prüfungsleistung nach Maßgabe des Abs. 2 nicht mit mindestens „ausreichend" (4 Punkte) bewertet, ist sie in jedem Fall von einem zweiten Prüfer zu bewerten. 4Satz 2 und Satz 3 gelten entsprechend für Wiederholungsprüfungen.

§ 38 Bestehen und Nichtbestehen

    (1) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche vier Teilprüfungen der Zwischenprüfung bestanden sind.

    (2) 1Über die bestandene Zwischenprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Das Zeugnis ist vom Dekan zu unterzeichnen. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

    (3) 1Hat der Prüfungsteilnehmer die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie gemäß § 34 Abs. 4 als nicht bestanden, so erteilt ihm der Dekan hierüber einen schriftlichen Bescheid. 2Auf Antrag wird dem Prüfling eine Bescheinigung ausgestellt, welche die erbrachten Prüfungsleistungen sowie die noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden ist.

§ 39 Wiederholung

    (1) 1Die Zwischenprüfung kann, wenn sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. 2Bereits bestandene Teilprüfungen werden dabei angerechnet. 3Fehlversuche in Zwischenprüfungen an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in Deutschland sowie vergleichbare Misserfolge bei anderen Studien- und Prüfungsleistungen (§ 33 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1) sind zu berücksichtigen (§ 35). 4Eine zweite Wiederholung ist in dem Grundlagenfach sowie in einem der drei Hauptfächer zulässig.

    (2) 1Die Wiederholungsprüfungen müssen jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses abgelegt werden, sofern dem Prüfungsteilnehmer nicht wegen von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 2Wird in diesem Zeitraum die entsprechende Lehrveranstaltung aus den Hauptfächern (§ 36 Abs. 2 Satz 1) nicht angeboten, so wird außerhalb der Lehrveranstaltungen eine schriftliche Prüfung anberaumt, an der zum Zwecke der Wiederholung teilzunehmen ist. 3Wird im Zeitraum des Satzes 1 die entsprechende Lehrveranstaltung in dem Grundlagenfach nicht angeboten, so findet die Prüfung in einer der anderen in § 36 Abs. 3 Satz 2 genannten Lehrveranstaltungen statt. 4 Finden mehrere dieser Lehrveranstaltungen statt, kann der Bewerber die Lehrveranstaltung, in der er die Prüfung ablegen will, auswählen. 5Findet keine der in § 36 Abs. 3 Satz 2 genannten Veranstaltungen in dem Zeitraum statt, so gilt Satz 2 entsprechend. 6Die Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 7Bei Versäumnis der Fristen oder bei Nichtbestehen der letzten Wiederholungsprüfung gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Prüfungsteilnehmer hat die Gründe nicht zu vertreten.

§ 40 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) § 20 Abs. 1 gilt entsprechend.

    (2) Für Fristen für Prüfungsleistungen und die Wiederholung von Prüfungsleistungen gilt § 20 Abs. 2 entsprechend.

    (3) Für die Erbringung von Prüfungsleistungen gilt § 20 Abs. 3 entsprechend.

§ 41 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung zu einer Teilprüfung ohne triftige Gründe zurück oder versäumt er ohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil der Prüfung, so wird die jeweils durch Versäumnis nicht erbrachte Prüfungsleistung als „nicht bestanden" bewertet.

    (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich bei dem Prüfungsamt geltend gemacht und nachgewiesen werden. 3Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss grundsätzlich ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes oder eines von der Universität benannten Vertrauensarztes vorlegen, das auf einer Untersuchung beruhen muss, die in der Regel am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 4In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines solchen Zeugnisses verzichtet werden.

    (3) 1Versucht der Prüfungsteilnehmer, das Ergebnis einer Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu eigenem oder fremdem Vorteil zu beeinflussen, wird seine Prüfungsleistung vom Aufgabensteller mit „nicht bestanden" bewertet. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Aufsicht aufgefunden werden. 3Ein Prüfungsteilnehmer, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall wird die betreffende Prüfungsleistung mit „nicht bestanden" bewertet.

    (4) Belastende Entscheidungen sind dem Prüfungsteilnehmer schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.

§ 42 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben und nicht geheilt werden können, ist auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder von Amts wegen anzuordnen, dass von bestimmten oder von allen Prüfungsteilnehmern die Prüfung oder einzelne Teile der Prüfung wiederholt werden.

    (2) Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich beim Dekan geltend gemacht werden.

    (3) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 43 Ungültigkeit der Prüfung

    (1) Hat der Prüfungsteilnehmer bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Bewertung der Prüfungsleistung entsprechend § 41 Abs. 3 berichtigt werden.

    (2) 1Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Teilprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Prüfungsteilnehmer hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Teilprüfung geheilt. 2Hat der Prüfungsteilnehmer vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Teilprüfung ablegen konnte, so kann die Teilprüfung als „nicht bestanden" bewertet werden.

    (3) Dem Prüfungsteilnehmer ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    (4) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls durch einen Bescheid gemäß § 38 Abs. 3 Satz 1 zu ersetzen. 2Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.

§ 44 Einsicht in die Prüfungsakten

    1Für das Recht des Prüfungsteilnehmers auf Einsicht in seine bewerteten Prüfungsarbeiten gilt das Bayerische Verwaltungsverfahrensgesetz vom 23. Dezember 1976 (BayRS 2010-1-I) in der jeweils geltenden Fassung. 2Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt der Dekan.

 

4. Abschnitt: Juristische Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich

§ 45 Zweck der Juristischen Universitätsprüfung

    Im Rahmen der Juristischen Universitätsprüfung soll der Student zeigen, dass er die Prüfungsgebiete des von ihm gewählten Schwerpunktbereichs beherrscht und somit über vertiefte Kenntnisse in einem wesentlichen Teilbereich der Rechtswissenschaft verfügt.

§ 46 Prüfungsleistungen der Juristischen Universitätsprüfung

    (1) Die Juristische Universitätsprüfung besteht aus folgenden zwei Teilprüfungen:

1. einer studienbegleitenden wissenschaftlichen Arbeit (Studienarbeit) mit einer Bearbeitungszeit von 6 Wochen (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JAPO);
2. einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von 30 Minuten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JAPO) als studienabschließende Leistung, die von zwei Prüfern zu jeweils gleichen Teilen abgenommen wird und von beiden Prüfern selbständig zu bewerten ist.

    (2) Die beiden Teilprüfungen decken in ihrer Gesamtheit den Stoff des gewählten Schwerpunktbereichs ab (§ 40 Abs. 1 Satz 2 JAPO).

    (3) 1Die Prüfungsteilnehmer dürfen sich keiner fremden Hilfe bedienen. 2Im Prüfungsverfahren gilt § 16 Abs. 2 entsprechend.

§ 47 Prüfungsorgan

    (1) 1In der Juristischen Fakultät wird ein Prüfungsausschuss für die Juristische Universitätsprüfung gebildet, der für die Organisation und Durchführung der Juristischen Universitätsprüfung verantwortlich ist und die hierzu notwendigen Entscheidungen trifft, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. 2Dem Prüfungsausschuss für die Juristische Universitätsprüfung ist ein Prüfungsamt für die Juristische Universitätsprüfung (Prüfungsamt) zugeordnet.

    (2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Juristische Universitätsprüfung ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Juristischen Universitätsprüfung verantwortlich. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus drei Mitgliedern. 3Der Fachbereichsrat bestellt die Mitglieder des Ausschusses und die Ersatzmitglieder aus dem Kreise der Professoren. 4Die Amtszeit beträgt drei Jahre. 5Wiederbestellung ist möglich.

    (3) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

    (4) 1Der Prüfungsausschuss kann sowohl in Sitzungen als auch im Umlaufverfahren entscheiden. 2Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein und leitet die Umlaufverfahren ein. 3Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 4Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 5Darüber hinaus kann der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden die Erledigung einzelner Aufgaben widerruflich übertragen.

    (5) 1Soll der Prüfungsausschuss in einer Sitzung entscheiden, so ist er beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist geladen sind und außer dem Vorsitzenden wenigstens ein weiteres Mitglied anwesend und stimmberechtigt ist. 2Der Prüfungsausschuss beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.

    (6) 1Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform. 2Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 48 Prüfer

    (1) 1Zu Prüfern können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung vom 22. Februar 2000 (GVBl S. 69, BayRS 2210-1-1-6-WFK) in den jeweils geltenden Fassungen zur Abnahme Befugten bestellt werden.2Die Bestellung erfolgt durch den Prüfungsausschuss.

    (2) Ein kurzfristig vor Beginn einer Prüfung notwendiger Wechsel des Prüfers ist zulässig.

§ 49 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmen sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt § 18 Abs. 4 BayHSchG.

§ 50 Zeitpunkt der Prüfung

    (1) 1An den Teilprüfungen der Juristischen Universitätsprüfung ist so rechtzeitig teilzunehmen, dass die Juristische Universitätsprüfung bis zum Ende des neunten Fachsemesters abgeschlossen wird (Regelfrist). 2Die Regelfrist darf höchstens um vier Semester überschritten werden. 3Als Fachsemester gelten alle Semester, in denen der Student für Rechtswissenschaften immatrikuliert war, ohne beurlaubt gewesen zu sein.

    (2) 1Überschreitet der Student die Frist des Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 aus von ihm zu vertretenden Gründen, gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsleistungen im Rahmen der Juristischen Universitätsprüfung als abgelegt und mit der Note „ungenügend" (0 Punkte) bewertet (Art. 81 Abs. 4 Satz 3 BayHSchG). 2Nicht zu vertretende Gründe, die ein Überschreiten dieser Frist rechtfertigen sollen, sind unverzüglich schriftlich beim Prüfungsamt für die Juristische Universitätsprüfung geltend und glaubhaft zu machen. 3Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss grundsätzlich ein Zeugnis eines Gesundheitsamtes oder eines von der Universität benannten Vertrauensarztes vorlegen, das auf einer Untersuchung beruhen muss, die in der Regel am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 4In offensichtlichen Fällen kann auf die Vorlage eines solchen Zeugnisses verzichtet werden. 5Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer einer Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss für die Juristische Universitätsprüfung. 6Hierüber ergeht ein schriftlicher Bescheid.

 

§ 51 Zulassung zur Studienarbeit; Wahl und Wechsel eines Schwerpunktbereichs; Folgen bei Säumnis

    (1) Zur Studienarbeit nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 ist zuzulassen, wer

1. als Student im Studiengang Rechtswissenschaft (§ 1) an der Universität Würzburg eingeschrieben ist,
2. mit Erfolg an der Zwischenprüfung (§ 38) und
3. an einem Seminar nach § 29 teilgenommen hat.

    (2) 1Die Zulassung ist beim Prüfungsamt zu beantragen. 2Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Nachweis über das Vorliegen der in Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen;
2. eine Erklärung darüber, welcher Schwerpunktbereich (§ 5 Abs. 2) gewählt wird.

3Der Prüfungsausschuss kann Fristen für die Stellung des Antrags festsetzen.

    (3) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

1. die nach Abs. 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
2. die Unterlagen nach Abs. 2 nicht vollständig sind,
3. der Bewerber seinen Prüfungsanspruch durch Überschreiten der Fristen zur Anmeldung zu Prüfungen im Rahmen der Juristischen Universitätsprüfung oder durch Überschreiten der Fristen zur Ablegung der Prüfung verloren hat oder
4. die Juristische Universitätsprüfung oder die Erste Juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden ist.

    (4) 1Über den Antrag wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden. 2Erfolgt die Zulassung, wird in ihr der gewählte Schwerpunktbereich genannt.

    (5) 1Durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsamt kann die Wahl des Schwerpunktbereichs geändert werden, bis das Thema für die Studienarbeit ausgegeben ist. 2Erfolgt diese Ausgabe in einem anderen Schwerpunktbereich als dem zuletzt gewählten, so kann die Wahl nach § 52 Abs. 3 Sätze 4 und 5 geändert werden.

§ 52 Studienarbeit: Meldung, Zuweisung des Themas, Folgen der Nichtteilnahme, Wiederholung und Anrechnung

    (1) 1Die Studienarbeit wird im Rahmen eines Seminars des gewählten Schwerpunktbereichs, das durch einen Prüfer geleitet wird, angefertigt. 2Sie ist im Seminar mündlich zu referieren und zur Diskussion zu stellen.

    (2) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wirkt darauf hin, dass die Seminare, in denen Studienarbeiten angefertigt werden können, nach Möglichkeit bis Ende des Vorlesungszeitraums des vorausgehenden Semesters unter Angabe des Schwerpunktbereichs fakultätsüblich bekannt gemacht werden. 2Er kann im Benehmen mit dem Dekan Fristen, Termine und Verfahren der Meldung zu diesen Seminaren bestimmen und bekannt machen.

    (3) 1Das Thema der Studienarbeit wird von dem Seminarleiter bestimmt und schriftlich unter Angabe des Schwerpunktbereichs, dem es angehört (§ 5 Abs. 2), ausgegeben. 2Voraussetzung für die Ausgabe des Themas sind eine Meldung des Bewerbers bei dem Leiter des Seminars und die Vorlage des Zulassungsbescheides zur Studienarbeit in dem betreffenden Schwerpunktbereich und in dem betreffenden Semester. 3Das Thema und das Datum der Ausgabe an den Bewerber sind aktenkundig zu machen und dem Prüfungsamt mitzuteilen. 4Ist der Bewerber für einen anderen Schwerpunktbereich zur Anfertigung der Arbeit zugelassen, kann er die Erklärung über die Änderung des Schwerpunktbereichs nach § 51 Abs. 5 vor der Ausgabe des Themas dem Seminarleiter übergeben. 5Dieser übermittelt sie dem Prüfungsamt zusammen mit der Mitteilung über die Ausgabe des Themas. 6Abgesehen vom Fall der Wiederholung der Arbeit (Absatz 9) gilt eine Ausgabe eines Themas als nicht erfolgt, wenn vorher ein Thema in einem anderen Seminar ausgegeben wurde.

    (4) 1Kann ein Bewerber trotz Zulassung zur Studienarbeit und einer fristgerechten Meldung zu einem Seminar aus Kapazitätsgründen kein Thema für eine Studienarbeit erhalten, so kann er sich mit dem Antrag auf Zuweisung eines Themas für eine Studienarbeit an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wenden. 2Der Antrag ist beim Prüfungsamt einzureichen. 3Wird ein Thema ausgegeben, so gilt Abs. 3 Sätze 3 bis 6 entsprechend.

   (5) 1Die Bearbeitungszeit beträgt sechs Wochen. 2Sie beginnt mit der Ausgabe des Themas durch den Seminarleiter.

    (6) 1Die Studienarbeit ist innerhalb der Frist des Abs. 5 beim Prüfungsamt gebunden einzureichen. 2Der Bewerber hat der Arbeit ein Verzeichnis der von ihm benutzten Quellen und die schriftliche Versicherung beizufügen, dass er die Arbeit ohne fremde Hilfe und ohne Benutzung anderer als der angegebenen Quellen gefertigt hat. 3Alle Ausführungen der Arbeit, die wörtlich oder sinngemäß übernommen wurden, sind als solche zu bezeichnen. 4Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 5Das Prüfungsamt leitet die Bearbeitung dem Seminarleiter zur Bewertung zu.

    (7) 1Reicht ein Bewerber die Studienarbeit nicht innerhalb der Frist des Abs. 5 beim Prüfungsamt ein, obwohl ihm ein Thema für sie ausgegeben wurde, so gilt sie als angefertigt und mit der Note „ungenügend" (0 Punkte) bewertet. 2Im Übrigen gilt § 50 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

    (8) Stellt der Bewerber nicht spätestens in dem der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung vorausgehenden Semester fristgerecht den Antrag auf Zulassung zur Anfertigung der Studienarbeit (§ 51) oder fertigt er nicht spätestens in dem Semester der Zulassung zur Ersten Juristischen Staatsprüfung die Studienarbeit an, so gilt Abs. 7 entsprechend.

    (9) 1Studienarbeiten, die schlechter als mit der Note „ausreichend" (weniger als 4 Punkte) bewertet wurden oder als bewertet gelten, können einmal wiederholt werden. 2Eine weitere Wiederholung ist auch nach einem erneuten Studium nicht möglich. 3Die Wiederholung hat in einem Seminar des folgenden Semesters stattzufinden. 4Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholung ist unverzüglich nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses in einer Frist von zwei Wochen beim Prüfungsamt zu stellen. 5Für den Antrag gilt § 51 Abs. 2 bis 4 entsprechend. 6Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, erfolgt keine fristgerechte Meldung zu einem Seminar oder keine Stellung eines Antrags auf Zuweisung eines Themas für die Studienarbeit oder wird die Bearbeitung nicht fristgerecht beim Prüfungsamt eingereicht, ist eine weitere Wiederholungsmöglichkeit ausgeschlossen. 7Im Falle der Wiederholung wird nur die mit der höheren Punktezahl bewertete Studienarbeit als abgelegt angesehen und zur Bildung der Gesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung (§ 56 Abs. 1) herangezogen. 8Bei gleicher Punktezahl wird nur eine Studienarbeit zur Bildung der Gesamtnote herangezogen. 9Studienarbeiten, die mindestens mit der Note „ausreichend" (ab 4 Punkten) bewertet wurden, können nicht wiederholt werden.

    (10) 1Studienarbeiten der Juristischen Universitätsprüfung (§ 46 Abs. 1 Nr. 1) aus anderen Schwerpunktbereichen und Studienarbeiten, die in demselben Studiengang an einer anderen inländischen Hochschule erworben wurden, können anerkannt werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. 2Bei der Anrechnung von Leistungen, die an einer anderen inländischen Hochschule erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

    (11) Abs. 10 gilt entsprechend für Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Hochschule erbracht wurden (§ 43 JAPO).

§ 53 Bewertung der Studienarbeit

    (1) 1Die Studienarbeit ist von dem Leiter des Seminars, der ihr Thema ausgegeben hat, und einem weiteren Prüfer selbstständig zu bewerten. 2Steht ein zweiter prüfungsberechtigter Fachvertreter in der Fakultät nicht zur Verfügung oder würde die Beurteilung durch einen zweiten Prüfer zu einer nicht zu vertretenden Verzögerung des Prüfungsablaufs führen, so genügt die Bewertung durch den Leiter des Seminars. 3Wird die Studienarbeit nach Maßgabe von Abs. 2 Satz 1 nicht mit mindestens der Note „ausreichend" (mindestens 4 Punkte) bewertet, ist sie im jedem Fall von einem zweiten Prüfer zu bewerten.

    (2) 1Für die Bewertung gilt § 17 Abs. 1 entsprechend. 2Werden zwei Prüfer tätig, ergibt sich die Note aus der Summe der Einzelbewertungen, geteilt durch zwei. 3Die Note wird auf eine Dezimalstelle genau ausgewiesen.

    (3) Das Ergebnis der Studienarbeit wird dem Bewerber vom Prüfungsamt mitgeteilt.

§ 54 Regeltermin der mündlichen Prüfung; Zulassung zur mündlichen Prüfung

    (1) 1Die studienabschließende mündliche Prüfung (§ 46 Abs. 1 Nr. 2) ist im unmittelbaren Anschluss an die mündliche Prüfung der Ersten Juristischen Staatsprüfung abzulegen (§ 40 Abs. 3 JAPO). 2Die Termine für die Meldung werden für jeden Prüfungsdurchgang ortsüblich bekannt gemacht.

    (2) Wer die Teilprüfung im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 1 durch die Erbringung der Studienarbeit abgelegt hat, ist vorbehaltlich des Vorliegens der weiteren Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 zur mündlichen Prüfung zuzulassen.

    (3) 1Die Zulassung zur mündlichen Prüfung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 2 setzt neben dem Vorliegen der Voraussetzung des Abs. 2 einen fristgerechten schriftlichen Antrag an den Prüfungsausschuss für die Juristische Universitätsprüfung, die Zulassung zum schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung nach § 27 JAPO und den Erwerb eines Leistungsnachweises nach § 29 voraus. 2Das Landesjustizprüfungsamt übersendet der Universität für jeden Prüfungstermin die Abdrucke der Zulassungsbescheide.

    (4) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn

1. die nach Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind,
2. die Zulassung zum schriftlichen Teil der Ersten Juristischen Staatsprüfung nicht nachgewiesen wird,
3. die Frist zur Stellung des Antrags oder zur Ablegung der Prüfungsleistung versäumt ist oder
4. die Erste Juristische Staatsprüfung endgültig nicht bestanden ist.

    (5) 1Die Entscheidung über die Zulassung ergeht durch schriftlichen Bescheid. 2Erfolgt die Zulassung, werden in dem schriftlichen Bescheid rechtzeitig Ort, Zeit und Prüfer der mündlichen Prüfung mitgeteilt.

    (6) Die mündlichen Prüfungen finden regelmäßig von Mai bis Juni und November bis Dezember statt.

§ 55 Durchführung und Bewertung der mündlichen Prüfung

    (1) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Pflichtfächer (§ 5 Abs. 2) des gewählten Schwerpunktbereichs. 2Die Prüfung ist vorwiegend Verständnisprüfung.

    (2) 1Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüfern zu jeweils gleichen Teilen abgenommen. 2Die Prüfer müssen während der mündlichen Prüfung ständig anwesend sein.

    (3) 1Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für jeden Prüfungsteilnehmer etwa 30 Minuten. 2Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht gemeinsam geprüft werden.

    (4) 1Die Prüfungsteilnehmer dürfen bei der Ablegung der mündlichen Prüfung der Juristischen Universitätsprüfung (Abs. 1 bis 3) nur die vom Prüfungsausschuss für die Juristische Universitätsprüfung zugelassenen Hilfsmittel benützen. 2Diese sind selbst zu beschaffen.

    (5) 1Jeder der Prüfer bewertet die mündliche Prüfung unter Anwendung der Punkteskala gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 selbstständig. 2Die Note der mündlichen Prüfung ergibt sich aus der Summe dieser Einzelbewertungen, geteilt durch zwei.

    (6) 1Mündliche Prüfungen der Juristischen Universitätsprüfung (§ 46 Abs. 1 Nr. 2) aus anderen Schwerpunktbereichen und Studienarbeiten, die in demselben Studiengang an einer anderen inländischen Hochschule erworben wurden, können anerkannt werden, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. 2Bei der Anrechnung von Leistungen, die an einer anderen inländischen Hochschule erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

    (7) Abs. 6 gilt entsprechend für Prüfungsleistungen, die an einer ausländischen Hochschule erbracht wurden (§ 43 JAPO).

§ 56 Bildung der Prüfungsgesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung; Mitteilung der Note der mündlichen Prüfung und der Prüfungsgesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung; Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung

    (1) 1Die Juristische Universitätsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung schlechter als „ausreichend" (weniger als 4,00 Punkte) ist. 2Die Prüfungsgesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung ergibt sich aus der Summe der Note für die Studienarbeit nach § 53 Abs. 2 und der Note für die mündliche Prüfung gemäß § 55 Abs. 5, geteilt durch zwei. 3Bei der Bildung der Prüfungsgesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt, alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

    (2) 1Die Note der mündlichen Prüfung und die Prüfungsgesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung werden von den Prüfern der mündlichen Prüfung in unmittelbarem Anschluss an die mündliche Prüfung mitgeteilt. 2Damit ist die Juristische Universitätsprüfung abgelegt.

    (3) 1Die Juristische Universitätsprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die Prüfungsgesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung unter Berücksichtigung der letzten Wiederholungsprüfungen schlechter als „ausreichend" (weniger als 4,00 Punkte) ist.

    (4) 1Für die Bildung der Prüfungsgesamtnote der Ersten Juristischen Prüfung gilt § 17 Abs. 1 JAPO. 2Das Prüfungsamt für die Juristische Universitätsprüfung übersendet dem Landesjustizprüfungsamt nach Ablegung der Juristischen Universitätsprüfung einen Originalabdruck der Bescheinigung über die Prüfungsgesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung zur Anfertigung des Zeugnisses nach § 17 Abs. 1 Satz 4 JAPO durch das Landesjustizprüfungsamt..

    (5) 1Hat der Bewerber die Universitätsprüfung bestanden, dann eine nicht bestandene Studienarbeit oder eine nicht bestandene mündliche Prüfung wiederholt, so entscheidet er, welches Prüfungsergebnis er gelten lassen will. 2Wird das Ergebnis der Wiederholungsprüfung gewählt, so bleiben die Rechtsfolgen aus der erstmals abgelegten Prüfung unberührt. 3Wird binnen einer Frist einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt das bessere, bei gleichen das frühere Prüfungsergebnis als gewählt. 4Wird ein besseres Prüfungsergebnis gewählt oder gilt es als gewählt, so wird die Prüfungsgesamtnote entsprechend Abs. 1 erneut festgesetzt. 5Zuständig für die Festsetzung des Ergebnisses ist der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 6Wird die Prüfungsgesamtnote erneut festgesetzt, so gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend.

    (6) Abs. 5 gilt im Falle des § 60 entsprechend.

    (7) Ist die Juristische Universitätsprüfung endgültig nicht bestanden, so übersendet das Prüfungsamt an das Landesjustizprüfungsamt einen Originalabdruck des Bescheids über das Nichtbestehen der Juristischen Universitätsprüfung.

§ 57 Ausschluss von der Teilnahme; Rücktritt und Versäumnis; Verhinderung; Unzumutbarkeit; Unterschleif; Mängel im Prüfungsverfahren; Nachteilsausgleich

    (1) Ergänzend zu § 50 Abs. 2 dieser Studien- und Prüfungsordnung gelten § 8 Abs. 1 bis 3, § 9 Abs. 1 und 3 sowie §§ 10 bis 13 JAPO mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1. an die Stelle der Staatsprüfung tritt die Juristische Universitätsprüfung;
2. an die Stelle des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Staatsprüfung tritt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Juristische Universitätsprüfung;
3. an die Stelle des örtlichen Prüfungsleiters tritt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die Juristische Universitätsprüfung;
4. an die Stelle des Landesjustizprüfungsamtes tritt das Prüfungsamt für die Juristische Universitätsprüfung;
5. an die Stelle des schriftlichen Teils der Staatsprüfung tritt die Studienarbeit der Juristischen Universitätsprüfung;
6. an die Stelle des Erfordernisses eines Zeugnisses eines Landgerichtsarztes oder eines Gesundheitsamtes (Nachweis der Verhinderung, Nachteilsausgleich) tritt ein ärztliches Attest; in Zweifelsfällen kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes eines vom Prüfungsausschuss benannten Arztes oder eines Gesundheitsamtes verlangt werden;
7. § 10 Abs. 4 JAPO findet keine Anwendung.

    (2) 1Bei Verhinderung (§ 10 Abs. 1 und 5 JAPO) oder Unzumutbarkeit (§ 10 Abs. 6 JAPO) gilt abweichend von § 10 Abs. 4 JAPO, dass eine nicht oder nicht vollständige Ablegung der Studienarbeit in vollem Umfang an einem vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die Juristische Universitätsprüfung zu bestimmenden Termin nachzuholen ist. 2Das Studium ist bis zu diesem Termin fortzusetzen. 3Hinsichtlich der mündlichen Prüfung im Rahmen der Juristischen Universitätsprüfung gilt Satz 1 entsprechend.

§ 58 Mitteilung der Prüfungsergebnisse

    1Wer die Juristische Universitätsprüfung bestanden hat, erhält von der Universität eine Bescheinigung, aus der die Bezeichnung des Schwerpunktbereiches der mit den ihm angehörenden Prüfungsgebieten sowie die Prüfungsgesamtnote der Juristischen Universitätsprüfung im Schwerpunktbereich nach Notenstufe und Punktwert ersichtlich ist. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn in den Fällen des § 56 Abs. 4 und 5 die Prüfungsgesamtnote neu festgesetzt wird. 3Den Prüfungsteilnehmern, die die Prüfung nicht bestanden haben, wird dies schriftlich bekannt gegeben. 4Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 59 Wiederholung der mündlichen Prüfung

    (1) 1Wurde die mündliche Prüfung schlechter als mit der Note „ausreichend" (weniger als 4,00 Punkte) bewertet oder gilt sie als so bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. 2Eine bestandene mündliche Prüfung kann nicht wiederholt werden. 3§ 60 bleibt unberührt. 4Eine weitere Wiederholung ist auch nach erneutem Studium nicht möglich (§ 40 Abs. 2 Satz 2 JAPO).

    (2) 1Der Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses des ersten Versuchs der mündlichen Prüfung gestellt werden, sofern nicht dem Studenten wegen von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 2Bei Versäumung der Fristen ist eine weitere Wiederholungsmöglichkeit ausgeschlossen, es sei denn, der Bewerber hat die Gründe nicht zu vertreten. 3§ 50 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 60 Freiversuch und Notenverbesserung

    (1) 1Wer spätestens sechs Monate nach Abschluss des schriftlichen Teils der Ersten Juristischen Staatsprüfung, an der er gemäß § 37 JAPO im Freiversuch teilgenommen hat, beide Teilprüfungen der Juristischen Universitätsprüfung (§ 46 Abs. 1) mindestens einmal vollständig abgelegt hat, kann die mündliche Prüfung (§ 46 Abs. 1 Nr. 2) abweichend von § 59 Abs. 1 ein weiteres Mal wiederholen. 2Der Antrag auf Zulassung zu dieser weiteren Wiederholungsprüfung muss innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses des ersten Wiederholungsversuchs der mündlichen Prüfung gestellt werden, sofern nicht dem Studenten wegen von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

    (2) § 56 Abs. 5 gilt entsprechend.

§ 61 Einsicht in die Prüfungsakten

    Für die Einsicht in die bewerteten Prüfungsarbeiten gilt § 44 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Vorsitzende des Prüfungsausschusses Ort und Zeit der Einsichtnahme bestimmt.

 

5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 62 Verweisungen

    Soweit diese Studien- und Prüfungsordnung auf Vorschriften außerhalb dieser Studien- und Prüfungsordnung verweist, ist damit auf deren jeweils geltende Fassung verwiesen.

§ 63 In-Kraft-Treten; Geltungsbereich, Außer-Kraft-Treten

    (1) Diese Studien- und Prüfungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2003 in Kraft.

    (2) 1Sie gilt für Studenten die ihr Studium im Studiengang Rechtswissenschaft mit dem Abschluss Erste Juristische Prüfung an der Juristischen Fakultät ab dem Wintersemester 2003/2004 aufnehmen. 2Sie gilt ferner für Studenten, die ihr Studium vor dem Wintersemester 2003/2004 aufgenommen haben, aber nicht bis spätestens zum Termin 2006/2 erstmals zur Ersten Juristischen Staatsprüfung zugelassen werden.

    (3) Gleichzeitig treten die Studienordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für den Studiengang der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss „Erste Juristische Staatsprüfung" vom 19. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 882), geändert durch Satzung vom 2. April 2003 (KWMBl II S. 2175) und die Zwischenprüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 12. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 879), geändert durch Satzung vom 19. März 2003 (KWMBl II S. 1867) außer Kraft, soweit nicht in § 64 übergangsweise die Fortgeltung angeordnet ist.

§ 64 Übergangsregelung

    1Für Studenten, die ihr Studium vor dem Tag des In-Kraft-Tretens dieser Ordnung aufgenommen haben und spätestens zur Ersten Juristischen Staatsprüfung 2006/2 zugelassen werden, finden weiterhin die Studienordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für den Studiengang der Rechtswissenschaft mit dem Abschluss „Erste Juristische Staatsprüfung" vom 19. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 882), geändert durch Satzung vom 2. April 2003 (KWMBl II S. 2175) und die Zwischenprüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 12. September 2000 (KWMBl II 2001 S. 879), geändert durch Satzung vom 19. März 2003 (KWMBl II S. 1867) Anwendung, Letztere jedoch mit der Maßgabe, dass § 10 Abs. 1 wie folgt geändert wird: Satz 5 wird gestrichen; der bisherige Satz 6 wird Satz 5. 2Ab dem Prüfungstermin 2009/1 gelten ausschließlich die Vorschriften dieser Studien- und Prüfungsordnung.