Rechtsgrundlagen und Antragsverfahren
Rechtsgrundlagen
Die (am 8.4.2020 bekanntgemachten und rückwirkend zum 1.3.2020 in Kraft getretenen) neuen Vorschriften für die Erteilung eines Lehrauftrages oder einer Lehrvergütung finden Sie in den Lehrauftrags- und Lehrvergütungsvorschriften (LLHVV).
Auf der Basis der aktuellen LLHVV wurden die Richtlinienzur Vergabe von Lehraufträgen und Lehrvergütungen an der Universität Würzburg beschlossen. Für den Beschluss des im Sinne des § 4 Abs. 7 Satz 4 der Richtlinien zu erstellenden "Vergütungskatalog der Fakultät / ZE" wird die Verwendung der aktuellen Mustervorlage zur Beschlussfassung empfohlen.
Bitte unbedingt beachten:
Gemäß § 2 Abs. 3 der Richtlinien zum Vollzug der Lehraufträge an der Universität Würzburg sind die Lehrbeauftragten verpflichtet, Lehrveranstaltungen (LV) für welche ein Lehrauftrag erteilt worden ist, an denen weniger als 5 Studierende teilnehmen, dem Dekanat der jeweiligen Fakultät anzuzeigen. Der Dekan/die Dekanin entscheidet dann, ob die LV weitergeführt werden darf, oder ob die LV eingestellt wird. Über die Entscheidung wird eine entsprechende Bestätigung ausgestellt. Im Fall der Fortführung, kann diese LV dann am Ende der Vorlesungszeit auch abgerechnet werden.
Bei der Entscheidungsfindung kann und soll der/die Lehrbeauftragte mitwirken. Dazu ist das Formular Genehmigung zur Durchführung von Lehrveranstaltungen mit weniger als 5 Teilnehmern ausgefüllt über den die LV initiierenden Verantwortlichen des Fachbereiches einzureichen.
Antragsverfahren
Für die erstmalige Erteilung eines Lehrauftrages oder einer Lehrvergütung ist es ausnahmslos erforderlich, dass zusammen mit dem Antragsformular auch die zusätzlich erforderlichen Unterlagen bei der Verwaltung eingereicht werden. Diese Unterlagen bestehen aus
- Hochschulabschlusszeugnis
in besonders begründeten Ausnahmefällen alternativ eine gutachterliche Stellungnahme zur pädagogischen Eignung - soweit zutreffend: Promotions- oder Habilitationsurkunde, Facharztanerkennung
- Lebenslauf (mit aktuellen Kontaktdaten und insbesondere einer kurzen Beschreibung der bisher absolvierten beruflichen Praxiszeiten),
- Kopie eines gültigen Identitätsdokuments (für Personen aus anderen EU-Ländern),
- Nachweis (Kopie) eines gültigen Aufenthaltstitels (für Personen aus nicht EU-Ländern; sofern keine Niederlassungserlaubnis vorliegt, ist der Nachweis jedes Semester erneut vorzulegen),
- unterzeichneter "Erfassungsbogen Statistikdaten"
- unterzeichneter "Fragebogen zur Verfassungstreue",
- unterzeichneter "Fragebogen zu Beziehungen zur Scientology-Organisation"
- Erklärung zur Einhaltung der SWS-Höchstgrenze an bayer. Hochschulen
- unterzeichnete "Erklärung zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit"
- unterzeichnete "Mitteilung der Bankverbindung sowie der Steuer-ID"
- Antrag auf Vergabe einer steuerlichen Identifikationsnummer (für nicht meldepflichtige Personen) durch das Finanzamt Würzburg
- Einverständniserklärung zur selbstständigen Tätigkeit
Die entsprechenden Vordrucke finden Sie auf der Seite "Lehrauftrag beantragen"
Lehrbeauftragte sollen über eine mindestens 3-jährige Berufspraxis verfügen. Sofern dies ausnahmsweise nicht der Fall ist, muss von den Antragstellern/-innen die besondere dienstliche Notwendigkeit der Erteilung eines Lehrauftrags festgestellt werden (siehe Abschnitt D. Nr. 1. des Antragsformulars).
Übergangsregelung zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von Lehrbeauftragten
Aufgrund der gesetzlichen Übergangsregelung nach § 127 SGB IV wird die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Lehrtätigkeiten bis zum 31. Dezember 2027 aufgeschoben, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzung ist insbesondere, dass Universität und Lehrbeauftragte/r bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen sind und die Lehrkraft der Anwendung der Übergangsregelung zustimmt.
Die Übergangsregelung betrifft die Sozialversicherungspflicht aufgrund einer abhängigen Beschäftigung. Eine mögliche Rentenversicherungspflicht als selbstständige Lehrkraft nach § 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bleibt davon unberührt und ist von der Lehrkraft eigenständig mit der Deutschen Rentenversicherung zu klären.
Ab dem 1. Januar 2028 gilt wieder die allgemeine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Erwerbsstatus. Eine automatische Sozialversicherungspflicht aller Lehrbeauftragten tritt damit nicht ein. Entscheidend ist, ob die konkrete Tätigkeit nach den tatsächlichen Verhältnissen als selbstständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung einzustufen ist.
Die Abgabe der unterzeichneten Einverständniserklärung zur selbstständigen Tätigkeit ist seit dem Wintersemester 2025/26 fester Bestandteil des Antragsverfahrens.
