Intern
Prüfungsangelegenheiten

Seite 1

Studienordnung Magister 2007aes - Seite 1

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Die vorliegende Studienordnung regelt unter Berücksichtigung der Zwischenprüfungsordnung für die Magister- und Lehramtsstudiengänge an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 11. Dezember 2003 (KWMBl.....) - Zwischenprüfungsordnung (ZwPO) – und der Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium für die Philosophischen Fakultäten I (Altertums- und Kulturwissenschaften), II (Neuphilologien, Geschichte, Kunstgeschichte) und III (Philosophie, Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften) vom 11. Dezember 2003 (KWMBl .....) - Magisterprüfungsordnung (MPO) - Ziele, Inhalte und Verlauf des Magisterstudiums in den im Zweiten Teil – Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fächer - aufgeführten Fächern.

§ 2 Höchstumfang der Lehrveranstaltungen, Regelstudienzeit

1Der Umfang der für das planmäßige Magisterstudium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich mindestens 135 Semesterwochenstunden (SWS) und höchstens 144 SWS, verteilt auf acht Fachsemester. 2Die Regelstudienzeit einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Magisterarbeit und die Abschlussprüfung beträgt neun Semester.

§ 3 Studienbeginn

    Das Studium kann im Wintersemester und im Sommersemester aufgenommen werden, soweit sich aus den Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer nichts Gegenteiliges ergibt.

§ 4 Studienvoraussetzungen

1Unbeschadet der allgemeinen Vorschriften über die Zulassung zum Hochschulstudium kann das Studium für einzelne Fächer besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten voraussetzen. 2Soweit das auf Einzelfächer zutrifft, wird dies bei den Besonderen Bestimmungen für das jeweilige Fach angegeben.

§ 5 Ziele des Studiums

(1) Durch das Studium sollen die Kenntnisse der Grundlagen und wesentlichen Forschungsergebnisse in einem Hauptfach und zwei Nebenfächern bzw. in zwei Hauptfächern sowie die Fähigkeit zu selbstständigem wissenschaftlichen Arbeiten erworben werden.

(2) Die Ziele des Studiums sind fachspezifisch bei den Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer beschrieben.

(3) Das Studium wird mit der Magisterprüfung abgeschlossen; sie bildet den berufsqualifizierenden Abschluss eines Magisterstudiengangs.

§ 6 Studieninhalte

(1) 1Das Magisterstudium umfasst das wissenschaftliche Studium in den aus § 2 Abs. 5 bis 7 MPO gewählten Prüfungsfächern. 2Die Studieninhalte sind fachspezifisch in den Besonderen Bestimmungen für die einzelnen Fächer geregelt.

(2) 1Die Studiengänge der in § 2 Abs. 5 bis 7 MPO genannten Fächer berühren oder überschneiden sich teilweise untereinander und mit den entsprechenden Diplom- und Lehramtsstudiengängen. 2Das Nähere, insbesondere die gegenseitige Anrechnung von Studienleistungen und Leistungsnachweisen, ist in den Besonderen Bestimmungen bei den einzelnen Fächern geregelt.

§ 7 Studienabschnitte

(1) Das Magisterstudium gliedert sich in ein Grundstudium von vier Semestern und ein Hauptstudium von fünf Semestern einschließlich der Zeit für die Ablegung der Magisterprüfung.

(2) 1Das Grundstudium wird im Hauptfach und in einem Nebenfach bzw. in den zwei Hauptfächern nach Wahl des Studenten mit der Zwischenprüfung abgeschlossen. 2Wird zu einem gewählten Hauptfach ein Nebenfach der gleichen Fächergruppe obligatorisch verlangt (Abdeckung durch e i n e Zwischenprüfung), so ist die geforderte Zwischenprüfung auch im nicht dieser Fächergruppe angehörigen zweiten Nebenfach abzuleisten. 3Die Wahl von Nebenfächern, die nicht den Philosophischen Fakultäten I bis III sowie der Fakultät für Geowissenschaften angehören, richtet sich unter anderem nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 6 MPO. 4Das Bestehen der Zwischenprüfung ist vorbehaltlich der Regelung in Abs. 3 Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums.

(3) Für das Fach, in dem keine Zwischenprüfung abgelegt wird, regelt diese Studienordnung in den Besonderen Bestimmungen fachspezifisch die Voraussetzungen für die Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen, insbesondere, ob die Teilnahme vom Nachweis ausreichender Kenntnisse abhängt.

(4) 1Die Verteilung des Studieninhaltes auf das Grundstudium und das Hauptstudium (Studienaufbau) ist fachspezifisch in den Besonderen Bestimmungen geregelt. 2Zum Erreichen der angestrebten Studienziele werden Lehrveranstaltungen in Form von Vorlesungen, Proseminaren, Hauptseminaren, Übungen, Praktika und anderen Lehrveranstaltungen angeboten. 3Die einzelnen Lehrveranstaltungen sind bei den Besonderen Bestimmungen fachspezifisch aufgeführt. 4Für die zeitliche Belastung mit Lehrveranstaltungen zum Nachweis des ordnungsgemäßen Studiums im Sinne der Magisterprüfungsordnung, in die in angemessenem Umfang auch Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten einbezogen werden sollen, gilt auf der Grundlage von § 2 für ein planmäßiges Studium die folgende Aufteilung der erforderlichen Semesterwochenstundenzahlen; eine abweichende Aufteilung zwischen Grund- und Hauptstudium um bis zu 8 SWS, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 14 SWS, kann in den Besonderen Bestimmungen vorgesehen werden:

Grundstudium  

Hauptstudium

Summe

40 SWS als Hauptfach

32 SWS

72 SWS

20 SWS als 1. Nebenfach

16 SWS

36 SWS

20 SWS als 2. Nebenfach

16 SWS

36 SWS

80 SWS

 

64 SWS

144 SWS

(5) 1Die Besonderen Bestimmungen regeln, ob der Besuch näher bezeichneter Lehrveranstaltungen Voraussetzung für die Teilnahme an im einzelnen aufgeführten Lehrveranstaltungen ist. 2Die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen wird durch schriftliche Prüfungen, Kolloquien und / oder Referate oder Hausarbeiten nachgewiesen. 3Zu Beginn der Lehrveranstaltung gibt der für sie verantwortliche Hochschullehrer bekannt, welche Leistungen für den Nachweis der erfolgreichen Teilnahme erforderlich sind. 4Nicht erfolgreich absolvierte Veranstaltungen können innerhalb der Frist für die Meldung zur Prüfung wiederholt werden. 5Das Nähere regeln die Zwischenprüfungsordnung und die Magisterprüfungsordnung.

(6) 1Die Besonderen Bestimmungen können den Zugang zu einer Lehrveranstaltung, deren erfolgreicher Besuch nach der Zwischenprüfungsordnung und der Magisterprüfungsordnung Voraussetzung für die Zulassung zur Zwischenprüfung oder zur Magisterprüfung ist, vom Bestehen einer schriftlichen oder mündlichen Aufnahmeprüfung abhängig machen. 2Die schriftliche Aufnahmeprüfung dauert nicht länger als ca. zwei Stunden, die mündliche Aufnahmeprüfung ca. 15 Minuten; sie findet zu Beginn der Lehrveranstaltung statt. 3Anmeldungs- und Prüfungstermine werden rechtzeitig vom zuständigen Hochschullehrer ortsüblich durch Aushang am schwarzen Brett des jeweiligen Instituts bekannt gegeben. 4In der Aufnahmeprüfung wird festgestellt, ob die für einen erfolgreichen Besuch vorausgesetzten grundlegenden Kenntnisse vorhanden sind. 5Die Aufnahmeprüfung wird mit "bestanden" oder "nicht bestanden" bewertet.

§ 8 Prüfungen

(1) Das Grundstudium wird mit der Zwischenprüfung nach der Zwischenprüfungsordnung, das Hauptstudium mit der Magisterprüfung nach der Magisterprüfungsordnung abgeschlossen.

(2) 1Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mit mindestens „ausreichend" bewertet wurden. 2Sie umfasst nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen der Zwischenprüfungsordnung sowie § 11 MPO jeweils eine schriftliche und / oder eine mündliche Prüfung im Hauptfach und einem der beiden Nebenfächer bzw. in zwei Hauptfächern. 3Der Student soll sich so rechtzeitig zur Zwischenprüfung melden, dass er sie bis zum Ende der Vorlesungszeit des vierten Fachsemesters abschließt. 4Hat sich der Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht spätestens so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Zwischenprüfung gemeldet, dass er diese bis zum Ende des fünften Fachsemesters abschließt, oder legt er die Zwischenprüfung, zu der er sich gemeldet hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht bis dahin ab, so gilt die Zwischenprüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden.

(3) 1Die Zwischenprüfung kann in den nicht bestandenen Fächern einmal wiederholt werden. 2Eine zweite Wiederholung ist nur in einem Fach möglich, wenn das andere Fach bereits bestanden ist. 3Das Nähere regelt § 16 ZwPO.

(4) 1Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungsleistungen mindestens „ausreichend" sind. 2Sie umfasst die Magisterarbeit sowie jeweils eine schriftliche und / oder eine mündliche Prüfung im Hauptfach und in beiden Nebenfächern bzw. in zwei Hauptfächern. 3Die Zulassung zur mündlichen Prüfung setzt voraus, dass die Magisterarbeit wenigstens mit "ausreichend" bewertet worden ist. 4Der Student soll sich so rechtzeitig zur Magisterprüfung melden, dass sie bis zum Ende des neunten Hauptfachsemesters abgelegt ist. 5Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Magisterprüfung, dass er diese bis zum Ende des zwölften Hauptfachsemesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht bis dahin ab, so gilt die Magisterprüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 6Die Wiederholung der Magisterprüfung regeln unter anderem §§ 20, 21 MPO.

(5) Die Meldefristen zur Prüfung, der Prüfungsbeginn bei der Zwischenprüfung und die Termine für die mündliche Magisterprüfung werden spätestens zwei Monate vorher durch Aushang am schwarzen Brett des Prüfungsamtes bekannt gegeben.

(6) Die Zulassungsvoraussetzungen zur Zwischenprüfung und zur Magisterprüfung ergeben sich aus § 9 ZwPO und aus § 13 MPO.

§ 9 Studienplan

1Zur näheren Orientierung der Studenten erstellen die einzelnen Fächer Studienpläne. 2Soweit erforderlich, enthalten sie Empfehlungen zur Abfolge von Lehrveranstaltungen und zur zeitlichen Einordnung von Praktika und Auslandsaufenthalten. 3Die Studienpläne werden vom Fachbereichsrat der zuständigen Philosophischen Fakultät bzw. der Fakultät für Geowissenschaften beschlossen und durch Aushang an den schwarzen Brettern der Institute bekannt gemacht; sie sind an den dort angegebenen Stellen erhältlich.

§ 10 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Grundstudium richtet sich nach § 8 ZwPO; zuständig ist der Vorsitzende des Zwischenprüfungsausschusses.

(2) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen im Hauptstudium richtet sich nach § 3 MPO; zuständig ist der Vorsitzende des Magisterprüfungsausschusses.

(3) 1Ist eine Unterbrechung des Studiums an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg wegen eines Studienaufenthaltes an einer anderen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslandes geplant, so wird dem Studenten dringend empfohlen, sich noch vor Beginn wegen der Anerkennung von Leistungen mit dem Vorsitzenden des Zwischenprüfungs- bzw. des Magisterprüfungsausschusses in Verbindung zu setzen. 2Ebenso wird dies dringend empfohlen, wenn der Student von einer anderen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslandes an die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg wechseln möchte und die Anerkennung bzw. Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, insbesondere der Zwischenprüfung anstrebt.

§ 11 Studienberatung

    (1) 1Die Zentrale Studienberatung der Julius-Maximilians-Universität Würzburg berät in allgemeinen Studienangelegenheiten. 2Sie sollte insbesondere in Anspruch genommen werden:

- vor dem Studienbeginn,
- bei einem geplanten Wechsel des Studienfaches,
-

im Falle der beabsichtigten Aufgabe des Studiums.

    (2) 1Die Studienfachberatung wird in der Verantwortung der Institute der am Magisterstudium beteiligten Fakultäten durchgeführt. 2Für die Studienanfänger werden Einführungsveranstaltungen angeboten. 3Der Student sollte die Studienfachberatung insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:

- bei Aufnahme des Studiums,
- in Fragen der Studienplanung, insbesondere in Fächern, bei denen der Studienplan flexibel ist,
- für den Fall, dass fachspezifische Erfordernisse bestehen (z. B. Lateinkenntnisse),
- nach nicht erfolgreich absolvierten Lehrveranstaltungen, die Voraussetzung für den Besuch weiterer Lehrveranstaltungen oder von Prüfungen sind,
- nach nicht bestandenen Prüfungen,
- vor der Wahl von Schwerpunkten und Fächern,
- im Fall eines Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsels,
- bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt.