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Prüfungsangelegenheiten

SO Philosophische Fak.I (B.A.) Juni 2002

Studienordnung Philosophische Fak.I (B.A.) Juni 2002


Studienordnung für die Studiengänge mit dem Abschluss „Bakkalaureus Artium" (B.A.) an der Philosophischen Fakultät I (Altertums- und Kulturwissenschaften) der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 11. Juli 2001 (KWMBl II 2002 S. 757)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 26. Juni 2002 (KWMBl II 2003 S. 904)


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§   1 Geltungsbereich
§   2 Ziele des Studiums
§   3 Studiendauer
§   4 Studienbeginn
§   5 Studienvoraussetzungen
§   6 Studienberatung
§   7 Studieninhalte
§   8 Gliederung des Studiums
§   9 Studienplan für den Studiengang Kulturwissenschaft I
§ 10 Studienplan für den Studiengang Indogermanische Sprach- und Kulturwissenschaft
§ 11 Studienplan für den Studiengang Russische Sprache und Kultur
§ 12 Studienplan für den Studiengang Indologie/Südasienkunde
§ 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 14 Prüfungen
§ 15 Übergang in das Magisterstudium
§ 16 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Geltungsbereich

    Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für die Studiengänge mit dem Abschluss Bakkalaureus Artium an der Philosophischen Fakultät I (Altertums- und Kulturwissenschaften) der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums.

§ 2 Ziele des Studiums

    (1) Das Bakkalaureusstudium soll die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten, die Kenntnis der methodischen und inhaltlichen Grundlagen der gewählten Fächer sowie berufspraktisches Wissen vermitteln.

    (2) 1Mit der Vergabe des akademischen Grades eines Bakkalaureus Artium soll Studenten der Erwerb eines international vergleichbaren Grades zum Nachweis von in der Berufspraxis relevanten Kenntnissen und Fertigkeiten ermöglicht werden. 2Außerdem soll mit diesem ersten berufsqualifizierenden Abschluss die Durchlässigkeit zwischen den Ausbildungssystemen verschiedener Länder gefördert und die internationale Attraktivität eines Studiums der Altertums- und Kulturwissenschaften an der Universität Würzburg erhöht werden.

    (3) Die Philosophische Fakultät I der Universität Würzburg verleiht gemäß der Prüfungsordnung für die Studiengänge mit dem Abschluss Bakkalaureus Artium den akademischen Grad eines „Bakkalaureus Artium" bzw. einer „Bakkalaurea Artium" (abgekürzt: B.A.).

§ 3 Studiendauer

    1Der Umfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt insgesamt zwischen 104 Semesterwochenstunden und 112 Semesterwochenstunden nach Maßgabe der Studienpläne (§ 9, § 10, § 11 und § 12). 2Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.

§ 4 Studienbeginn

    Das Bakkalaureusstudium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 5 Studienvoraussetzungen

    (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Bakkalaureusstudium ist die allgemeine oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung – QualV – (BayRS 2210-1-1-3UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung.

    (2) Für die Aufnahme des Bakkalaureusstudiums sind keine zusätzlichen speziellen Qualifikationen (z. B. Praktika) erforderlich.

§ 6 Studienberatung

    (1) 1Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale Beratung an der Universität Würzburg durchgeführt wird, findet eine Fachstudienberatung für die Studiengänge mit dem Abschluss Bakkalaureus Artium statt. 2Die Fachstudienberatung wird von einem Studienberater der Fächer Vergleichende Indogermanische Sprachwissenschaft bzw. Klassische Archäologie, Ägyptologie oder Altorientalistik bzw. Slavistik bzw. Indologie/Südasienkunde als Fachstudienberater durchgeführt.

    (2) Eine Fachstudienberatung ist insbesondere in den folgenden Fällen wahrzunehmen:

a) zu Beginn des Studiums,
b) während des laufenden Studiums, wenn der Kandidat in einem Semester nicht mindestens 45 Leistungspunkte erworben hat bzw. wenn abzusehen ist, dass der Kandidat in der vorgesehenen Regelstudienzeit von sechs Semestern die erforderlichen 290 Leistungspunkte nicht erwerben wird,
c) im Falle von Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel sowie
d) bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt.

§ 7 Studieninhalte

    1In den Studiengängen Kulturwissenschaft I, Indogermanische Sprach- und Kulturwissenschaft, Russische Sprache und Kultur sowie Indologie/Südasienkunde sollen Grundkenntnisse im jeweiligen Hauptfach und in den Nebenfächern, vertiefte Kenntnisse in einem begrenzten Sektor des Hauptfaches sowie weitere methodische und praxisrelevante Kenntnisse in zusätzlichen Fächern erworben werden. 2Dadurch sollen die Absolventen auf praktische Tätigkeiten in Kulturvermittlung und Kulturmanagement (Museumspraxis, Verlage, Bibliotheken, Medien) vorbereitet werden.

§ 8 Gliederung des Studiums

    (1) 1Das Bakkalaureusstudium ist modular nach Maßgabe der Studienpläne (§ 9, § 10, § 11 und § 12) aufgebaut. Es setzt sich zusammen aus dem Hauptfach, zwei Nebenfächern, dem Fremdsprachenbereich, dem Methodenbereich und dem Ergänzungs- und Praxisbereich. 2In jedem der fünf Bereiche ist eine bestimmte Anzahl an Semesterwochenstunden zu studieren und eine bestimmte Anzahl an Leistungspunkten zu erwerben.

    (2) Das Hauptfach ist nach Wahl des Kandidaten das Fach Vergleichende Indogermanische Sprachwissenschaft (Studiengang Indogermanische Sprach- und Kulturwissenschaft) bzw. eines der Fächer Klassische Archäologie, Ägyptologie oder Altorientalistik (Studiengang Kulturwissenschaft I) bzw. das Fach Russische Sprache und Kultur oder das Fach Indologie/Südasienkunde.

    (3) Wird Vergleichende Indogermanische Sprachwissenschaft als Hauptfach gewählt, kommen als Nebenfächer alle Fächer des Magisterstudiengangs der Philosophischen Fakultäten I und II in Betracht.

    (4) Wird Klassische Archäologie, Ägyptologie oder Altorientalistik als Hauptfach gewählt, kommen als Nebenfächer die Fächer des Magisterstudiengangs der Philosophischen Fakultät I in Betracht.

    (5) 1Wird Russische Sprache und Kultur als Hauptfach gewählt, kommen als Nebenfächer die Fächer des Magisterstudienganges der Philosophischen Fakultäten I - III in Betracht. 2Als erstes Nebenfach wird entweder Südslavische Philologie oder Westslavische Philologie empfohlen.

    (6) Wird Indologie/Südasienkunde als Hauptfach gewählt, kommen als Nebenfächer die Fächer des Magisterstudiengangs der Philosophischen Fakultäten I - III in Betracht.

    (7) 1Auf Antrag können auch andere Fächer als Nebenfächer zugelassen werden, wenn diese in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Hauptfach stehen. 2Über den Antrag entscheidet die Bakkalaureuskommission. 3Bei Zulassung von einem Nebenfach oder zwei Nebenfächern aus nichtphilosophischen Fakultäten legt die Bakkalaureuskommission im Einvernehmen mit der für das betreffende Fach zuständigen Fakultät die Zulassungsvoraussetzungen und, sofern von den entsprechenden Bestimmungen dieser Ordnung abgewichen werden soll, auch Art und Umfang der Prüfungsleistungen fest; diese sollen den Regelungen dieser Ordnung äquivalent sein.

    (8) Die zu absolvierenden Semesterwochenstunden und die zu erwerbenden Leistungspunkte verteilen sich auf die Studiengänge und die jeweiligen fünf Bereiche wie folgt:

I. Studiengang Kulturwissenschaft I Semesterwochen-
stunden
Leistungs-
punkte
Hauptfach 32 98
Nebenfächer je 10 je 30
Fremdsprachenbereich 24 72
Methodenbereich 10 20
Ergänzungs- und Praxisbereich 26 40
Summe 112 290
II. Studiengang Indogermanische Sprach- und Kulturwissenschaft Semesterwochen-
stunden
Leistungs-
punkte
Hauptfach 32 100
Nebenfächer je 14 je 34
Fremdsprachenbereich 24 72
Methodenbereich 10 20
Ergänzungs- und Praxisbereich 10 bzw. 14 30
Summe 104 bzw. 108 290
III. Studiengang Russische Sprache und Kultur Semesterwochen-
stunden
Leistungs-
punkte
Hauptfach 42 122
Nebenfächer je 20 je 54
Fremdsprachenbereich 8 24
Methodenbereich 6 12
Ergänzungs- und Praxisbereich 10 bzw. 14 24
Summe 106 bzw. 110 290
IV.

Studiengang Indologie/Südasienkunde

Semesterwochen-
stunden

Leistungs-
punkte

Hauptfach

32

98

Nebenfächer

je 10 je 30
Fremdsprachenbereich 24 72
Methodenbereich 10 20
Ergänzungs- und Praxisbereich 26 40

Summe

112 290

§ 9 Studienplan für den Studiengang Kulturwissenschaft I

    (1) 1Das erste Studiensemester (Orientierungssemester) dient der allgemeinen Orientierung im Gesamtbereich der Kulturwissenschaften. 2Alle dabei erworbenen Leistungspunkte werden auf die Gesamtzählung nach § 8 Abs. 8 angerechnet. 3Die im ersten Semester besuchten Lehrveranstaltungen in den Fächern, die nicht zu den gewählten Haupt- bzw. Nebenfächern gehören, werden als Studienleistungen in den übrigen Bereichen angerechnet. 4Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 bleiben hiervon unberüht.

    (2) 1Im Hauptfach sind bis zum 6. Semester insgesamt 32 Semesterwochenstunden zu studieren und dabei mindestens 98 Leistungspunkte zu erwerben. 2In mindestens einer Veranstaltung ist eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen, die mit zwei zusätzlichen Leistungspunkten bewertet wird. 3In den beiden Nebenfächern sind bis zum 6. Semester insgesamt je 10 Semesterwochenstunden zu studieren und dabei je Fach 30 Leistungspunkte zu erwerben. 4Ist das Hauptfach Klassische Archäologie, ist die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen verbindlich:

Griechische Bildhauerkunst (Seminar)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Griechische Architektur und Topographie (Seminar)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Griechische Keramik und Malerei (Seminar)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Römische Bildhauerkunst (Seminar)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Römische Architektur und Topographie (Seminar)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Mythologie, Kleinkunst, Realia, Lateinische/Griechische Lektüre

6 SWS

18 Leistungspunkte

Vorlesungen mit Leistungsnachweis

12 SWS

36 Leistungspunkte

Exkursion mit Vorbereitung

2 SWS

6 Leistungspunkte

Einführungsveranstaltungen

2 SWS

6 Leistungspunkte

5Ist Klassische Archäologie Nebenfach, ist die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen erforderlich:

1 Seminar aus dem griechischen Teilbereich

2 SWS

6 Leistungspunkte

1 Seminar aus dem römischen Teilbereich

2 SWS

6 Leistungspunkte

3 Vorlesungen mit Leistungsnachweis

6 SWS

18 Leistungspunkte

6Ist das Hauptfach Ägyptologie, ist die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen verbindlich:

Mittelägyptisch I (Sprachkurs)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Mittelägyptisch I (Tutorium)

1 SWS

3 Leistungspunkte

Mittelägyptisch II (Sprachkurs)

3 SWS

9 Leistungspunkte

Ägyptische Lektüre (Mittelägyptisch III)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Koptisch I (Sprachkurs)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Koptisch II (Sprachkurs)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Koptische Lektüre (Koptisch III)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Altägyptisch oder Neuägyptisch oder Demotisch (Sprachkurs)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Ägyptisches Textseminar

2 SWS

6 Leistungspunkte

Vorlesungen mit Leistungsnachweis

5 SWS

15 Leistungspunkte

Exkursionsvorbereitung

1 SWS

3 Leistungspunkte

Teilnahme an einer Exkursion

2 SWS

6 Leistungspunkte

Proseminare zu nichtphilologischen Themen

4 SWS

12 Leistungspunkte

Einführungsveranstaltungen

2 SWS

6 Leistungspunkte

7Ist Ägyptologie Nebenfach, ist die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen erforderlich:

Mittelägyptisch I (Sprachkurs)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Mittelägyptisch I (Tutorium)

1 SWS

3 Leistungspunkte

5 Vorlesungen mit Leistungsnachweis

5 SWS

15 Leistungspunkte

1 Proseminar

2 SWS

6 Leistungspunkte

8Ist das Hauptfach Altorientalistik, ist die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen verbindlich:

Akkadisch (Babylonisch-Assyrisch) I (Sprachkurs)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Akkadisch (Babylonisch-Assyrisch) I (Tutorium)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Akkadisch (Babylonisch-Assyrisch) II (Sprachkurs)

2 SWS

6 Leistungspunkte

2 Akkadische Lektürekurse

4 SWS

12 Leistungspunkte

Einführung ins Sumerische (Sprachkurs)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Sumerische Lektüre

2 SWS

6 Leistungspunkte

Einführung ins Hethitische (Sprachkurs)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Hethitische Lektüre

2 SWS

6 Leistungspunkte

2 Proseminare

4 SWS

12 Leistungspunkte

5 Vorlesungen mit Leistungsnachweis

5 SWS

15 Leistungspunkte

Exkursionsvorbereitung

1 SWS

3 Leistungspunkte

Teilnahme an einer Exkursion

2 SWS

6 Leistungspunkte

Einführungsveranstaltungen

2 SWS

6 Leistungspunkte

9Ist Altorientalistik Nebenfach, ist die Teilnahme an folgenden Veranstaltungen erforderlich:

Akkadisch (Babylonisch-Assyrisch) I (Sprachkurs)

2 SWS

6 Leistungspunkte

Akkadische Lektüre

2 SWS

6 Leistungspunkte

4 Vorlesungen mit Leistungsnachweis

4 SWS

12 Leistungspunkte

1 Proseminar

2 SWS

6 Leistungspunkte

10Werden andere Fächer als die hier aufgeführten als Nebenfächer gewählt, sind ebenfalls Studienleistungen im Umfang von 10 Semesterwochenstunden zu erbringen, für die 30 Leistungspunkte nachzuweisen sind.

    (3) 1Im Fremdsprachenbereich sind außer guten Kenntnissen der englischen Sprache, die durch das Hochschulzugangszeugnis oder anderweitig nachzuweisen sind (mindestens die Note "ausreichend" (4) in der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe), darüber hinaus mindestens gute Lesekenntnisse in einer modernen Sprache des mediterranen Kulturraumes (Französisch, Italienisch, Spanisch, Neugriechisch, Türkisch oder Arabisch) während des Studiums zu erwerben, soweit sie nicht durch das Hochschulzugangszeugnis oder anderweitig nachgewiesen werden können.  2Außerdem sind Grundkenntnisse in einer antiken Sprache außerhalb des Hauptfaches zu erwerben, soweit sie nicht durch das Hochschulzugangszeugnis oder anderweitig nachgewiesen werden können.3Im Fremdsprachenbereich sind bis zum 6. Semester insgesamt 24 Semesterwochenstunden zu studieren und dabei 72 Leistungspunkte zu erwerben.

    (4) 1Im Methodenbereich sind im 1. Semester 2 Semesterwochenstunden "Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten" und vom 2. bis zum 6. Semester insgesamt 8 Semesterwochenstunden in Lehrveranstaltungen zu studieren, die Grundzüge insbesondere der historischen, der prähistorisch-archäologischen, der sprachwissenschaftlichen, der philologischen oder der kulturanthropologischen Methoden vermitteln. 2Im Methodenbereich sind insgesamt 20 Leistungspunkte zu erwerben.

    (5) 1Im Ergänzungsbereich sind insgesamt mindestens 8 Veranstaltungen im Umfang von 16 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei 20 Leistungspunkte zu erwerben. 2Dabei sind einführende Lehrveranstaltungen aus Fächern zu wählen, die in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Wahlhauptfach stehen; außer den Fächern, für die diese Ordnung gilt, sind insbesondere folgende Fächer in Betracht zu ziehen: Gräzistik, Latinistik, Alte Geschichte, Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie, Vergleichende Sprachwissenschaft, Indologie, Sinologie, Japanologie, Musikwissenschaft, Kunstgeschichte, Volkskunde, Theologie, Geologie, Geographie und Volkswirtschaftslehre. 3Nach einer Studienberatung (siehe § 6) und mit Zustimmung der Bakkalaureuskommission   können auch Veranstaltungen aus anderen Fächern gewählt werden.

    (6) 1Im Praxisbereich sind bis zum 6. Semester insgesamt 10 Semesterwochenstunden zu studieren und dabei 20 Leistungspunkte zu erwerben. 2Die Lehrveranstaltungen können auch als Blockveranstaltung zusammengefasst werden. 3Insbesondere kommen Praktika zur EDV-Anwendung, zur Ausstellungstechnik und -konzeption, zur Medienarbeit, zum Verlagswesen, zur Restaurierung, zum Bibliothekswesen, zur Photographie, zum Vermessungswesen, zur Archäometrie und Exkursionen nach Maßgabe des Angebotes in Betracht.

§ 10 Studienplan für den Studiengang Indogermanische Sprach- und Kulturwissenschaft

    (1) 1Im Hauptfach sind folgende Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, wissenschaftliche Übungen, Proseminare oder Seminare) mit Leistungsnachweisen im Umfang von insgesamt 32 Semsterwochenstunden zu besuchen und dabei 100 Leistungspunkte zu erwerben:

1. Einführung in die Indogermanistik

6 SWS

18 Leistungspunkte

Einführung in die Allgemeine Sprachwissenschaft

4 SWS

12 Leistungspunkte

Einführung in das Sanskrit

6 SWS

18 Leistungspunkte

2. 8 weitere Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 16 SWS (52 Leistungspunkte), für die folgende Aufteilung empfohlen wird:
a) 4 Lehrveranstaltungen zu den Kernsprachen Vedisches Sanskrit und entweder Griechisch oder Latein,
b) 2 Lehrveranstaltungen zu zwei weiteren altindogermanischen Sprachen je nach Lehrangebot,
c) 2 Lehrveranstaltungen zu systematischen Themen (indogermanische Phonologie, Morphologie, Wortbildung, Syntax, Lexikologie).

2Abweichungen von dieser Aufteilung bzw. der Ersatz einzelner Lehrveranstaltungen durch inhaltlich gleichartige Lehrveranstaltungen benachbarter Fächer sind nach den Gegebenheiten des Lehrangebots und in Absprache mit den Dozenten möglich. 3In mindestens zwei Lehrveranstaltungen nach Satz 1 Nr. 2 ist eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von 10 bis 15 Seiten anzufertigen, die jeweils mit zwei zusätzlichen Leistungsbunkten bewertet wird. 4Die übrigen Lehrveranstaltungen sind nach der Wahl des Dozenten, der die entsprechende Lehrveranstaltung abhält, mit einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung abzuschließen.  5Die Art der Prüfung ist zu Beginn der Veranstaltung durch den Dozenten bekannt zu geben.

    (2) 1In den Nebenfächern sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 28 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei 68 Leistungspunkte zu erwerben. 2Auf jedes der beiden Nebenfächer entfallen 14 Semesterwochenstunden, die sich wie folgt zusammensetzen:

1. Vorlesungen (mit regelmäßiger Anwesenheit)

4 SWS

4 Leistungspunkte

2. Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis

10 SWS

30 Leistungspunkte

    (3) 1Im Fremdsprachenbereich sind außer guten Kenntnissen der englischen Sprache, die durch das Hochschulzugangszeugnis (mindestens die Note „ausreichend" (4) in der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe) oder anderweitig nachzuweisen sind, folgende Qualifikationen bzw. Kenntnisse zu erwerben, soweit sie nicht durch das Hochschulzugangszeugnis oder anderweitig nachgewiesen werden können:

a) das Latinum,
b) das Graecum,
c) mindestens gute Lesekenntnisse in einer der modernen Fremdsprachen Französisch, Hindi, Italienisch, Neugriechisch, Portugiesisch, Russisch oder Spanisch.

2Wenn das Latinum oder das Graecum bei Studienbeginn bereits vorliegt, sind Kenntnisse nach Buchstabe c) in einer weiteren modernen Fremdsprache zu erwerben. 3Im Fremdsprachenbereich sind insgesamt 24 Semesterwochenstunden zu absolvieren und dabei 72 Leistungspunkte zu erwerben.

    (4) 1Im Methodenbereich sind im 1. Semester 2 Semesterwochenstunden "Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten" und vom 2. bis zum 6. Semester insgesamt 8 Semesterwochenstunden in Lehrveranstaltungen zu studieren, die Grundzüge insbesondere der historischen, der prähistorisch-archäologischen, der sprachwissenschaftlichen, der philologischen und der kulturanthropologischen Methoden vermitteln. 2Im Methodenbereich sind insgesamt 20 Leistungspunkte zu erwerben.

    (5) 1Der Ergänzungs- und Praxisbereich gliedert sich in die Sektoren

1. Sprachen und Kulturen des Altertums,
bestehend aus den Fächern: Gräzistik, Latinistik, Altorientalistik, Ägyptologie, Klassische Archäologie, Vor- und früh-geschichtliche Archäologie, Alte Geschichte,
2. Europäisch-Asiatische Sprachen und Kulturen,
bestehend aus den Fächern: Germanistik, Romanistik, Anglistik, Slavistik, Sinologie, Japanologie, Indologie,
3. EDV-Philologie.

2Der Student hat sich für einen dieser Sektoren zu entscheiden und in diesem Sektor 30 Leistungspunkte nach folgender Verteilung zu erwerben:

1. Sektor Nrn. 1. und 2.:
Vorlesungen (mit regelmäßiger Anwesenheit) 6 SWS 6 Leistungspunkte
Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis 8 SWS 24 Leistungspunkte
2. Sektor Nr. 3.:
Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweis 10 SWS 30 Leistungspunkte

3Es besteht die Möglichkeit, innerhalb des Ergänzungs- und Praxisbereichs Praktika im Verlags- und Bibliothekswesen, zur EDV-Anwendung oder im Bereich der Kulturvermittlung zu absolvieren. 4Diese können mit bis zu 15 Leistungspunkten auf die in diesem Bereich zu erbringenden Studienleistungen angerechnet werden. 5Über die Anrechnung entscheidet auf Antrag die Bakkalaureuskommission. 6Nach einer Studienberatung und mit Zustimmung der Bakkalaureuskommission können auch weitere Veranstaltungen und nach Maßgabe des Angebotes auch Exkursionen auf die im Ergänzungs- und Praxisbereich zu erreichende Punktzahl angerechnet werden.

§ 11 Studienplan für den Studiengang Russische Sprache und Kultur

    (1) 1Im Hauptfach Russische Sprache und Kultur sind folgende Lehrveranstaltungen mit Leistungsnachweisen im Umfang von 42 SWS zu besuchen und dabei 122 Leistungspunkte zu erwerben.

1. Sprachpraktischer Teil:
a) Russisch I (Sprachkurs) 6 SWS

18 Leistungspunkte

b) Russisch II (Sprachkurs) 6 SWS

18 Leistungspunkte

c) Russisch III (Sprachkurs) 6 SWS

18 Leistungspunkte

d) Russisch IV (Sprachkurs) 6 SWS

18 Leistungspunkte

e) Russisch: Sprachpraktische Übung 4 SWS

12 Leistungspunkte

2. Überblickveranstaltungen:
a) Russische Literatur und Geistesgeschichte 2 SWS

6 Leistungspunkte

b) Landeskunde Rußlands 2 SWS

6 Leistungspunkte

c) Grundzüge der russischen Geschichte 2 SWS

6 Leistungspunkte

3. Schwerpunktveranstaltungen:
a) 4 Lehrveranstaltungen zur russischen Literatur 8 SWS

18 Leistungspunkte

oder
b) 4 Lehrveranstaltungen zur Geschichte der russischen Sprache 8 SWS

18 Leistungspunkte

oder
c) 4 Lehrveranstaltungen zur russischen Kultur- und Geistesgeschichte 8 SWS

18 Leistungspunkte

2Die Lehrveranstaltungen des sprachpraktischen Teils sind jeweils mit einer schriftlichen Prüfung abzuschließen.  3Die Lehrveranstaltungen gemäß Nr. 2 und 3 sind nach der Wahl des Dozenten, der die Lehrveranstaltung abhält, mit einer schriftlichen oder einer mündlichen Prüfung abzuschließen. 4In mindestens einer Lehrveranstaltung ist eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen, die mit zwei zusätzlichen Leistungspunkten bewertet wird. 5Die Art der Prüfung ist zu Beginn der Lehrveranstaltung durch den Dozenten bekannt zu geben.

    (2) 1In den Nebenfächern sind Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 40 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei 108 Leistungspunkte zu erwerben. 2Als erstes Nebenfach wird entweder Südslavische Philologie oder Westslavische Philologie empfohlen. 3Südslavische Philologie kann nur als Nebenfach mit der Sprache Bosnisch-Kroatisch-Serbisch (weiter B-K-S) studiert werden. 4Es sind folgende Lehrveranstaltungen im Umfang von 20 SWS verbindlich. 5Dabei müssen insgesamt 54 Leistungspunkte erreicht werden.

1. Sprachpraktischer Teil:
a) B-K-S I (Sprachkurs)

4 SWS

12 Leistungspunkte

b) B-K-S II (Sprachkurs)

4 SWS

12 Leistungspunkte

c) B-K-S III (Sprachkurs

3 SWS

9 Leistungspunkte

d) B-K-S IV (Sprachkurs)

3 SWS

9 Leistungspunkte

2. Wissenschaftlicher Teil:
3 Lehrveranstaltungen (Vorlesung oder Seminar) aus dem Bereich der Südslavischen Philologie

6 SWS

12 Leistungspunkte

6Westslavische Philologie kann nur als Nebenfach mit den Sprachen Polnisch oder alternativ Tschechisch studiert werden. 7Es sind Lehrveranstaltungen im Umfang von 20 SWS verbindlich. 8Dabei müssen insgesamt 54 Leistungspunkte erreicht werden.

1. Sprachpraktischer Teil:
a) Polnisch I oder Tschechisch I (Sprachkurs)

4 SWS

12 Leistungspunkte

b) Polnisch II oder Tschechisch II (Sprachkurs)

4 SWS

12 Leistungspunkte

c) Polnisch III oder Tschechisch III (Sprachkurs)

3 SWS

9 Leistungspunkte

d) Polnisch IV oder Tschechisch IV (Sprachkurs)

3 SWS

9 Leistungspunkte

2. Wissenschaftlicher Teil:
3 Lehrveranstaltungen (Vorlesung oder Seminar) aus dem Bereich Westslavische Philologie

6 SWS

12 Leistungspunkte

9In anderen Nebenfächern sind Lehrveranstaltungen im Umfang von jeweils 20 SWS zu besuchen. 10Es sind dabei jeweils 54 Leistungspunkte zu erreichen.

    (3) 1Im Fremdsprachenbereich sind außer guten Kenntnissen der englischen Sprache, die durch das Hochschulzugangszeugnis (mindestens die Note „ausreichend" (4) in der zuletzt besuchten Jahrgangsstufe) oder anderweitig nachzuweisen sind, Lesekenntnisse einer modernen Sprache oder Grundkenntnisse einer antiken Sprache gefordert. 2Im Fremdsprachenbereich sind 8 SWS zu absolvieren. 3Insgesamt sind 24 Leistungspunkte zu erwerben.

    (4) 1Im Methodenbereich sind im 1. Semester zwei Semesterwochenstunden „Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten" und vom 2. bis zum 6. Semester insgesamt 4 Semesterwochenstunden in Lehrveranstaltungen zu studieren, die Grundzüge insbesondere der historischen, der prähistorisch-archäologischen, der sprachwissenschaftlichen, der philologischen oder der kulturanthropologischen Methoden vermitteln. 2Im Methodenbereich sind insgesamt 12 Leistungspunkte zu erwerben.

    (5) 1Im Ergänzungs- und Praxisbereich kann gewählt werden zwischen:

1. Fächern der Philosophischen Fakultäten, der Theologischen und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät:

14 SWS

oder
2. EDV – Philologie

10 SWS

2Der Student hat sich für einen dieser Sektoren zu entscheiden und dabei 24 Leistungspunkte zu erbringen. 3Es besteht die Möglichkeit, innerhalb des Ergänzungs- und Praxisbereiches Praktika im Verlags- und Bibliothekswesen, zur EDV-Anwendung, im Tourismusbereich oder im Bereich der Kulturvermittlung zu absolvieren. 4Über die Anrechnung entscheidet die Bakkalaureuskommission. 5Nach einer Studienberatung und mit Zustimmung der Bakkalaureuskommission können auch weitere Veranstaltungen und je nach Angebot auch Exkursionen auf die im Ergänzungs- und Praxisbereich zu erreichende Punktzahl angerechnet werden.

§ 12 Studienplan für den Studiengang Indologie/Südasienkunde

    (1) 1Im Hauptfach sind folgende Lehrveranstaltungen (Sprachkurse, Vorlesungen, Übungen, Seminare) mit Leistungsnachweisen im Umfang von insgesamt 32 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei insgesamt mindestens 98 Leistungspunkte zu erwerben:

   Einführung in die Indologie/Südasienkunde   2 SWS   6 Leistungspunkte
   Sprachkurse und Seminare in der 1. (nach Maßgabe des Lehrangebots) gewählten indischen Sprache   16 SWS   48 Leistungspunkte
   Frei gewählte Veranstaltungen aus den Gebieten Landeskunde, Südasien-Ethnologie, indische Religion und Philosophie, indische Geschichte, Kunst, Film und Literatur Indiens, wobei nach Möglichkeit alle genannten Teilgebiete berücksichtigt werden sollten   14 SWS   42 Leistungspunkte

2Die Lehrveranstaltungen sind nach der Wahl des Dozenten, der die Lehrveranstaltung abhält, jeweils mit einer schriftlichen (Klausur) oder mündlichen Prüfung abzuschließen. 3Bei anderen Veranstaltungen als Sprachkursen können die Leistungspunkte alternativ durch Referate oder Hausarbeiten erworben werden. 4In mindestens zwei Veranstaltungen muß eine schriftliche Hausarbeit verfasst werden, die jeweils mit zwei zusätzlichen Leistungspunkten bewertet wird. 5Es wird dringend empfohlen, in Absprache mit den Fachstudienberatern Teile der Pflichtstunden im Hauptfach (Sprachkurse und Landeskundliche Seminare) als Blockkurs mit einem Landesaufenthalt nach dem 3. Semester zu verbinden. 6Ein entsprechendes Angebot wird vom Lehrstuhl regelmäßig organisiert.

    (2) In den Nebenfächern sind Lehrveranstaltungen im Umfang von jeweils 10 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei jeweils 30 Leistungspunkte zu erwerben.

    (3) 1Im Fremdsprachenbereich sind insgesamt 24 Semesterwochenstunden zu studieren und dabei 72 Leistungspunkte zu erwerben. 2Außer guten Kenntnissen des Englischen, die durch das Hochschulzugangszeugnis nachzuweisen sind, sollen im Fremdsprachenbereich mindestens gute Lesekenntnisse einer weiteren moderenen Sprache oder Grundkenntnisse einer antiken Sprache nachgewiesen werden. 3Es wird empfohlen, 12 SWS aus dem Fremdsprachenbereich zum Erwerb von Kenntnissen einer weiteren indischen Sprachen einzusetzen.

    (4) 1Im Methodenbereich sind im 1. Semester 2 Semesterwochenstunden "Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten" und vom 2. bis zum 6. Semester insgesamt 8 Semesterwochenstunden in Lehrveranstaltungen zu studieren, die Grundzüge insbesondere der historischen, der sprachwissenschaftlichen, der philologischen und der kulturanthropologischen Methoden vermitteln. 2Im Methodenbereich sind insgesamt 20 Leistungspunkte zu erwerben.

    (5) 1Im Ergänzungsbereich sind insgesamt mindestens 8 Veranstaltungen im Umfang von 16 Semesterwochenstunden zu studieren und dabei 20 Leistungspunkte zu erwerben.2Dabei sind Lehrveranstaltungen zu wählen, die das Studium der Indologie/Südasienkunde in sinnvoller Weise ergänzen. 3Außer den Fächern der Philosophischen Fakultäten I - III können nach einer Studienberatung und mit Zustimmung der Bakkalaureuskommission auch Veranstaltungen aus Fächern anderer Fakultäten in Absprache mit den Fachvertretern gewählt werden.

    (6) 1Im Praxisbereich sind bis zum 6. Semester insgesamt 10 Lehrveranstaltungen zu studieren und dabei 20 Leistungspunkte zu erwerben. 2Es kommen Praktika zur EDV-Anwendung, zur Ausstellungstechnik und -konzeption, zur Medienarbeit, zum Tourismus und zur Kulturvermittlung infrage; sinnvoll sind ferner Praktika in den Breichen der kulturellen, wirtschaftlichen und informationstechnologischen Zusammenarbeit in Verbindung mit einem Südasienaufenthalt. 3Der Lehrstuhl kann insbesondere bei der Vermittlung von Praktikumsplätzen in Indien behilflich sein.

 

§ 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder an Hochschulen des Auslands erbracht wurden, erfolgt nach der Prüfungsordnung für die Studiengänge mit dem Abschluss Bakkalaureus Artium an der Philosophischen Fakultät I (Altertums- und Kulturwissenschaften) der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung.

    (2) Ist eine Unterbrechung des Studiums an der Universität Würzburg wegen eines Studienaufenthaltes an einer anderen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands geplant, so wird dem Studenten dringend empfohlen, sich noch vor Beginn wegen der Anerkennung von Leistungen mit dem Vorsitzenden der Bakkalaureuskommission in Verbindung zu setzen.

§ 14 Prüfungen

    Prüfungen regelt die Prüfungsordnung für die Studiengänge mit dem Abschluss Bakkalaureus Artium an der Philosophischen Fakultät I (Altertums- und Kulturwissenschaften) der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung.

§ 15 Übergang in das Magisterstudium

    1Der Kandidat kann jederzeit vom Bakkalaureus-Studiengang in das Magisterstudium wechseln. 2Für die Anrechnung von Studienzeiten und bereits erbrachter Studien- und Prüfungsleistungen gilt § 3 der Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium für die Philosophischen Fakultäten I-III der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg vom 21. Januar 1998 (KWMBl II S. 280) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 16 Inkrafttreten

    Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Die Studienordnung tritt in der vorstehenden Änderungsfassung am 28. Juni 2002 in Kraft.