Intern
Prüfungsangelegenheiten

Prüfungsamt Zahnmedizin

Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei Ihrem Studium der Zahnmedizin.

Aktuelle Meldungen

­­­Die Anmeldungen zu den zahnärztlichen Prüfungen sind ab dem 01. April 2024 möglich.

Meldeschluss für den Ersten und Zweiten Abschnitt der Zahnärzltichen Prüfung (neue ZApprO) ist der 10. Juni 2024.

Meldeschlus für die Zahnärzliche Prüfung (alte ZAprO) ist Ende April 2024.

Meldeschluss für die Naturwisschenschaftluiche und Zahnärztliche Vorprüfung ist der  25. Juni 2024.


Termine Erster Abschnitt Zahnärztliche Prüfung­:

Sommer 2024: 02. bis 20. September 2024
 

Termin Zweiter Abschnitt Zahnärztliche Prüfung­:

Sommer 2024: 09. bis 20. September 2024


Termine Naturwissenschaftliche Vorprüfung (alte ZÄPrO):

Sommer 2024: 02. bis 20. September 2024
 

Termine Zahnärztliche Vorprüfung (alte ZÄPrO):

Sommer 2024:
Zahnersatzkunde: 05. bis 14.August 2024
Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie: 19. bis 26. August 2024


Zeugnisse können nur versandt werden, wenn Sie dem Prüfungsamt Briefmarken im Wert von 4,25 € (europäisches Ausland: 7,20 €) an die Postanschrift Sanderring 2, 97070 Würzburg, zusenden. Eine Überweisung oder Barzahlung der Portokosten ist leider nicht möglich.
Beim Erwerb über den Onlineshop der Deutschen Post bitte jeweils den Großbrief (Inland: 1,60 €, International: 3,70 €) mit Zusatzleistung Einschreiben Standard (+2,65 €) bzw. Einschreiben International (+3,50 €) wählen und die erzeugte Briefmarke per PDF als Anhang einer Mail an pruefungsamt.med@uni-wuerzburg.de senden. Bitte benutzen Sie für die Übersendung der Briefmarken und die Anforderung von Zeugnissen grundsätzlich Ihre studentische Emailadresse und teilen Sie uns bitte auch Ihre aktuelle Postadresse mit.


Allgemeines

Studium nach Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen (ZApprO, NEU)

Erster Abschnitt Zahnärztliche Prüfung

Zweiter Abschnitt Zahnärztliche Prüfung

­

Pflegedienst gem. § 14 ZApprO

Famulatur gem. § 15 ZApprO

Hinweise und die erforderlichn Formblätter finden Sie auf der bayernweit einheitlichen Informationseite der Bayerischen Landeszahnärztekammer:

Infoseite Famulatur Zahnmedizin


Studium nach Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO, ALT)

Naturwissenschaftliche Vorprüfung

Zahnärztliche Vorprüfung

Zahnärztliche Prüfung

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag immer eine aktuelle Studienverlaufbescheinigung bei, zu finden unter WueStudy - Studiumsverwaltung - Studienbescheinigungen.­­

 

 

 


Zweitschrift

Antrag auf Erstellung einer Zweitschrift über eines in Verlust geratenen Zeugnisses

Zuständig für die Anrechnung von Studienzeiten und -leistungen auf das Studium der Zahnmedizin auf Grund im Ausland betriebener Zahnmedizinstudien oder im In- oder Ausland betriebener verwandter Studien ist das Landesprüfunsgamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der oder die Studierende immatrikualiert ist. Hat die antragstellende Person noch keine Studienplatzzusage im Inland, so ist das Landesprüfunagmt zuständig, in dessen Zuständidkeitsbereich die Person geboren. Bei einem Geburtsort im Ausland ist das LPA Nordrhein-Westfalen zuständig.

 

Die zuständige Behörde in Bayern ist die

Regierung von Oberbayern
Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie
und Psychotherapie
Maximilianstraße 39
80538 München

Telefon + 49 89 2176 2772
E-Mail: Landespruefungsamt@reg-ob.bayern.de

Den Antrag und weiterführende Informationen finden Sie hier

Erster Abschnitt Zahnärztliche Prüfung - Sommer 2024
 

02. bis 20. September 2024

 

Zweiter Abschnitt Zahnärztliche Prüfung - Sommerr 2024
 

09. bis 20. September 2024


Naturwissenschaftliche Vorprüfung - Sommer 2024
 

02. bis 20. September 2024

 

Zahnärztliche Vorprüfung - Sommerr 2024

 

Zahnersatzkunde
05. bis 14. August  2024

Anatomie, Physiologie und Physiologische Chemie
19. bis 26. August 2024


Die Prüfungstermine sind unverbindlich - Änderungen bleiben vorbehalten!


 

Rücktritt von der Prüfung ist nur aufgrund glaubhaft nachgewiesener besonderer Ereignisse oder eines rechtzeitig eingereichten amtsärztlichen Zeugnisses möglich, aus dem Grund und Dauer der Erkrankung ersichtlich und vom Prüfungsausschuss nachprüfbar enthalten sind. Über die Anerkennung entscheidet der Prüfungsausschuss.

Wer sich in Kenntnis seiner Prüfungsunfähigkeit der Prüfung unterzieht, kann nach höchstrichterlicher Rechtsprechung im Falle des Nichtbestehens das Prüfungsergebnis nicht mit Erfolg anfechten.

Bei Rücktritt aus Krankheitsgründen wird auf Folgendes hingewiesen:

Das amtsärztliche Zeugnis muss die aktuellen krankheitsbedingten und zugleich prüfungsrelevanten körperlichen, geistigen und /oder seelischen Funktionsstörungen aus ärztlicher Sicht so konkret und nachvollziehbar beschreiben, dass der Prüfungsausschuss daraus schließen kann, ob am Prüfungstag tatsächlich Prüfungsunfähigkeit (= Rechtsbegriff!) bestanden hat, das heißt, bei ambulanter oder anderer hausärztlicher Behandlung müssen aus dem amtsärztlichen Zeugnis die Hindernisse, an der Prüfung teilzunehmen, klar hervorgehen, z.B. notwendige Bettruhe, objektive Unfähigkeit, sich ohne erhebliche Beschwerden oder, ohne die Krankheitserscheinung zu verschlimmern, zum Prüfungslokal zu begeben und /oder dort sich der Prüfung zu unterziehen, o.ä. Das amtsärztliche Zeugnis braucht keine medizinische Diagnose zu enthalten.

Am Schluss des amtsärztlichen Zeugnisses soll die Ärztin bzw. der Arzt feststellen, ob sie oder er aus ärztlicher Sicht Prüfungsunfähigkeit annimmt.

Es bestehen jedoch keine Bedenken, dass eine Ärztin bzw. ein Arzt statt einer ausführlichen Schilderung von Funktionsstörungen eine Diagnose in das amtsärztliche Zeugnis einträgt, wenn damit die Prüfungsunfähigkeit plausibler begründet werden kann, ohne dass die oder der Betroffene dadurch unverhältnismäßig bloßgestellt wird.

Wer am Prüfungstag stationär in einem Krankenhaus behandelt wird, muss unverzüglich eine diesbezügliche Bescheinigung des Krankenhauses vorlegen.

§ 16 ZÄPrO (Alte Approbationsordnung)

(1) Erscheint die zu prüfende Person ohne genügende Entschuldigung an einem Prüfungstermin nicht oder nicht rechtzeitig, so gilt die Prüfung in einem betreffenden Fach oder Abschnitt als nicht bestanden.

(2) Erscheint die zu prüfende Person zur Prüfung in zwei Prüfungsfächern oder -abschnitten ohne genügende Entschuldigung nicht oder tritt sie oder er ohne genügende Entschuldigung von der begonnenen Prüfung zurück, nachdem sie oder er in einem Fach nicht bestanden hat, so gilt die betreffende Prüfung in allen Fächern oder Abschnitten als nicht bestanden.

(3) Wer mit genügender Entschuldigung von der Prüfung zurücktritt, nachdem sie oder er in einem oder mehreren Fächern oder Abschnitten nicht bestanden hat, wird in den nicht bestandenen Fächern oder Abschnitten nur noch zu einer Wiederholungsprüfung zugelassen.

Prof. Dr. med. dent. Marc Schmitter

Poliklinik für Zahnärztliche Prothetik

Sekretariat:
Frau V. Haas
Tel.: + 49 931 / 201 - 73020
Fax: + 49 931 / 201 - 73000
haas_v@ukw.de

Leistungsnachweise für BAföG bescheinigt das Studiendekanat

Öffnungszeiten Dekanat:   Mo - Fr 09.00 - 12.00 Uhr,  sowie Mi 14.00 - 16.00 Uhr

Bitte nicht vergessen, die entsprechenden Unterlagen (z.B. Scheine, Zeugnisse) mitzubringen

BAföG-Amt Würzburg

Die zahnärztliche Ausbildung (gemäß alter Approbationsordnung)

Auszug aus der Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO alt): 

§ 1 Der Zahnarzt wird für seinen Beruf wissenschaftlich und praktisch ausgebildet.

§ 2 Die zahnärztliche Ausbildung umfaßt

  1. ein Studium der Zahnheilkunde von 5 000 Stunden und einer Dauer von fünf Jahren an einer wissenschaftlichen Hochschule, das sich aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil von je fünf Semestern zusammensetzt;

  2. folgende staatliche Prüfungen:

    a) die naturwissenschaftliche Vorprüfung
    b) die zahnärztliche Vorprüfung und
    c) die zahnärztliche Prüfung.

Die Regelstudienzeit im Sinne des § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes beträgt einschließlich der Prüfungszeit für die zahnärztliche Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 zehn Semester und sechs Monate.

die naturwissenschaftlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit
vom 10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt.

Meldeschluss: im ersten Prüfungshalbjahr ist der 25. Januar,
                           im zweiten Prüfungshalbjahr der 25. Juni.

Anträge siehe Reiter oben: 'Formulare'
Bitte beachten Sie, dass die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungen immer eigenhändig unterschrieben sein müssen!

Weitere Informationen:

Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO), Stand 30.09.2020 gültig für alle derzeit Studierende (Seite der privaten Initiative buzer)
Studien- und Prüfungsordnung

Notenstufen gemäß § 13 ZÄPrO:

„sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „mangelhaft (4)“, „nicht genügend (5)“und „schlecht (6)“.

§ 22 ZÄPrO

(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit „nicht genügend“ beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muss in diesem Fach wiederholt werden.

(2) Die naturwissenschaftliche Vorprüfung ist im Ganzen nicht bestanden und muss in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil

a) in einem Fach „schlecht“ oder
b) in zwei Fächern „mangelhaft“ oder „nicht genügend“ lautet.

Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass sie im Ganzen nicht bestanden ist.

Die zahnärztlichen Vorprüfungen finden in der Regel in der Zeit vom
10. Februar bis 30. April und vom 10. Juli bis 31. Oktober statt.

Meldeschluss: im ersten Prüfungshalbjahr ist der 25. Januar,
                           im zweiten Prüfungshalbjahr der 25. Juni.

Anträge siehe Reiter oben: 'Formulare'
Bitte beachten Sie, dass die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungen immer eigenhändig unterschrieben sein müssen!

Weitere Informationen:

Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO), Stand 30.09.2020 gültig für alle derzeit Studierende (Seite der privaten Initiative buzer)
Studien- und Prüfungsordnung

Notenstufen gemäß § 13 ZÄPrO:

„sehr gut (1)“, „gut (2)“, „befriedigend (3)“, „mangelhaft (4)“, „nicht genügend (5)“und „schlecht (6)“.

§ 29 ZÄPrO:

(1) Ist die Leistung in einem Prüfungsfach mit „nicht genügend“ beurteilt worden, so ist die Prüfung in diesem Fach nicht bestanden. Sie muss in diesem Fach wiederholt werden.

 (2) Die zahnärztliche Vorprüfung ist im Ganzen nicht bestanden und muss in allen Fächern wiederholt werden, wenn das Urteil
a) in einem Fach „schlecht“ oder
b) in zwei Fächern „nicht genügend“ oder
c) in drei Fächern „mangelhaft“ oder „nicht genügend“ lautet.
Die Prüfung wird nicht fortgesetzt, sobald feststeht, dass sie im Ganzen nicht bestanden ist.

Die Abschlussprüfung ist als einheitliches Ganzes anzusehen und darf nicht unterbrochen werden. Sie beginnt nach Semesterschluss, findet in der Regel innerhalb acht Wochen statt und muß einschließlich etwaiger Wiederholungsprüfungen innerhalb einer Frist von 6 Monaten beendet sein. Die Frist kann bei länger dauernder Krankheit oder bei Behinderung aus anderen zwingenden Gründen verlängert werden.

Meldeschluss: Bitte Anträge bis spätestens Ende April (Prüfung ab Juli) bzw. Ende Oktober (Prüfung ab Februar) im Prüfungsamt eineichen.

Anträge siehe Reiter oben: 'Formulare'
Bitte beachten Sie, dass die Anträge auf Zulassung zu den Prüfungen immer eigenhändig unterschrieben sein müssen!

Weitere Informationen:

Approbationsordnung für Zahnärzte (ZÄPrO), Stand 30.09.2020 gültig für alle Studierende mit Studienbeginn vor dem WS2021/22 (Seite der privaten Initiative buzer)
Studien- und Prüfungsordnung

SONDERBESTIMMUNGEN bei vorherigen Studium der Humanmedizn siehe § 61 ZÄPrO


Berechnung des Gesamtergebnisses der bestandenen zahnärztlichen Prüfung

Prüfungsfächer                                 Ermittlung der Urteile für die einzelnen Abschnitte

I.   Allgemeine Pathologie und
     Pathologische Anatomie                     Einzelurteil x 3 = Summe

II.  Pharmakologie                                      Einzelurteil x 1 = Summe

III. Hygiene, medizinische
      Mikrobiologie und
      Gesundheitsfürsorge                          Einzelurteil x 2 = Summe

IV. Innere Medizin                                      Einzelurteil x 3 = Summe

V.  Haut- und
     Geschlechtskrankheiten                     Einzelurteil x 1 = Summe

VI.  Hals-, Nasen- und
      Ohrenkrankheiten                               Einzelurteil x 1 = Summe

VII. Zahn-, Mund- und
       Kieferkrankheiten                              Einzelurteil x 5 = Summe

VIII. Chirurgie - 1.Teil »                            Einzelurteil »
        Chirurgie - 2.Teil                                                             Summe
        1. Prüfer »                                         Einzelurteil »           der                : 4 x 5 = Summe
        2. Prüfer »                                         Einzelurteil »        Einzelurteile  
        Chirurgie - 3.Teil                              Einzelurteil »

IX.   Zahnerhaltungskunde - 1.Teil       Einzelurteil x 2 »    Summe
       Zahnerhaltungskunde - 2.Teil        Einzelurteil x 1 »      der                : 4 x 5 = Summe
       Zahnerhaltungskunde - 3.Teil        Einzelurteil x 1 »   Einzelurteile   

X.    Zahnersatzkunde                            Einzelurteil x 5 = Summe

XI.   Kieferorthopädie                             Einzelurteil x 3 = Summe

Gesamtnote = Summe aller Prüfungsfächer siehe Notenskala

NOTENSKALA

bei einer Summe unter 51   1 = sehr gut
von 51 bis 84                         2 = gut
ab 85                                       3 = befriedigend