Intern
Prüfungsangelegenheiten

SO VWL 2005

SO Volkswirtschaftslehre 2005

Studienordnung für den Diplom-Studiengang Volkswirtschaftslehre an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 8. Oktober 2001 (KWMBl II 2002 S.1195),
in der Fassung der Änderungssatzung vom 24. September 2003 (KWMBl II 2004 S. 705),
in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Juli 2004 (KWMBl II S. 2362) und
in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Februar 2005 (Fundstelle: <link amtl_veroeffentlichungen external-link-new-window>https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2005-6)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. Juli 2005
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Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§  1

Geltungsbereich

§  2

Studiendauer, Studienabschnitte, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn

§  3

Ziele des Studiums

§  4

Studieninhalte des Grundstudiums

§  5

Studieninhalte des Hauptstudiums

§  6

Lehrveranstaltungsarten

§  7

Gliederung des Studiums

§  8

Leistungsnachweise

§  9

Studienplan

§ 10

Prüfungen

§ 11

Diplom-Vorprüfung

§ 12

Diplomprüfung

§ 13

Diplomarbeit

§ 14

Klausur- und Hauptseminararbeiten, mündliche Prüfungen, Meldefristen und Wiederholung

§ 15

Leistungspunktsystem

§ 16

Anerkennung von Studienzeiten

§ 17

Studienfachberatung

§ 18

Übergangsregelung

§ 19

Schlussbestimmungen

§ 20

Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Geltungsbereich

    Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg (DPO) Ziele, Inhalt und Verlauf des Studiums der „Volkswirtschaftslehre“ an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Würzburg.

§ 2 Studiendauer, Studienabschnitte, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn

    (1) 1Die Studiendauer beträgt einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Diplomarbeit acht Semester (Regelstudienzeit). 2Der letzte Teil der Diplomprüfung soll bis zum Prüfungstermin nach Beendigung der Fachvorlesungen des achten Fachsemesters abgelegt werden.

    (2) Das Studium ist in zwei Studienabschnitte eingeteilt, ein viersemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium.

    (3) 1Über die durch die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife nachgewiesene Studierfähigkeit hinaus bestehen keine besonderen bildungsmäßigen Zulassungsvoraussetzungen. 2Ein Praktikum im Bereich der privaten oder öffentlichen Wirtschaft vor Aufnahme des Studiums oder während des Studiums wird empfohlen. 3Gute Englisch- und Mathematikkenntnisse sind für ein erfolgreiches Studium erforderlich. 4Fehlende Kenntnisse sind während des Grundstudiums zu erwerben.

    (4) Das Studium der Volkswirtschaftslehre kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3 Ziele des Studiums

    (1) 1Der Student der Volkswirtschaftslehre soll durch das Studium die Fähigkeit erwerben, ökonomische Probleme zu erkennen und sachgerecht darzustellen, wirtschaftstheoretische und wirtschaftspolitische Konzeptionen auf ihren Beitrag zur Problemlösung hin zu analysieren und kritisch zu beurteilen sowie selbständig mit Hilfe wissenschaftlicher Methoden Lösungsmöglichkeiten auszuarbeiten. 2Darüber hinaus soll der Student auch befähigt werden, sozialwissenschaftliche Zusammenhänge und die bei der Durchsetzung von Lösungsmöglichkeiten auftretenden politischen Probleme zu erkennen, darzustellen und in eigenen Lösungsvorschlägen zu berücksichtigen. 3Im einzelnen soll der Student in die Lage versetzt werden,

1.

die Interdependenz wirtschaftlicher Vorgänge, ihre historischen Bezüge und ihre Beziehungen zu Vorgängen in anderen Gesellschaftsbereichen,

2.

die Rolle der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen, der staatlichen Institutionen, der privaten Haushalte und Unternehmungen und der Arbeitsmarktverbände in der modernen arbeitsteiligen Volkswirtschaft sowie

3.

die weltwirtschaftlichen Verflechtungen, die für Volkswirtschaften mit vergleichbarem und unterschiedlichem ökonomischen Entwicklungsstand bestehen, zu erfassen und zu beurteilen.

    (2) 1Das Studium soll auf diese Weise den Studenten auf vielfältige berufliche Einsatzmöglichkeiten vorbereiten und ihn in seinem späteren Berufsleben zum Wechsel zwischen Funktionen und Branchen befähigen. 2Es soll die Bereitschaft und Fähigkeit zu Flexibilität und Mobilität fördern, weil sich angesichts laufender Strukturwandlungen in allen Bereichen der Wirtschaft inhaltlich genau bestimmte, enge Tätigkeitsfelder für den Diplom-Volkswirt weder für die Gegenwart scharf abgrenzen noch für die Zukunft eindeutig prognostizieren lassen und weil eine große Zahl von Diplom-Volkswirten in solchen Bereichen tätig wird, in denen weniger Spezialisten und ihre Spezialkenntnisse als vielmehr Wirtschaftswissenschaftler, die über möglichst breite und vielfältige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, gefragt sind.

    (3) 1Daneben wird dem Studenten die Möglichkeit geboten, sein Studium auch tätigkeitsfeldbezogen zu konzipieren. 2Zur Vermittlung eines an spezifischen Tätigkeitsfeldern orientierten Wissens kann der Student entsprechende Fächerkombinationen wählen und dadurch seiner volkswirtschaftlichen Ausbildung eine spezielle Richtung geben. 3Die Ausbildung soll allerdings nicht auf eine zu enge, hochspezialisierte Tätigkeit vorbereiten, sondern ein umfassendes Wissen und weit gehende Fähigkeiten vermitteln.

    (4) Das Studium soll Praxisbezug in dem Sinne haben, dass der Student möglichst umfassend auf die in der beruflichen Praxis zu erwartenden Probleme vorbereitet wird, dass die in der betrieblichen und in der wirtschaftspolitischen Praxis auftretenden Fragestellungen bei der Erfassung und Analyse wirtschaftlicher Zusammenhänge und bei der Durchsetzung von Lösungsmöglichkeiten während des Studiums erörtert werden und dass die Veränderungen der betriebswirtschaftlichen, wirtschaftspolitischen und sonstigen politischen Praxis in den Studieninhalten berücksichtigt werden.

§ 4 Studieninhalte des Grundstudiums

    (1) 1Das Grundstudium dient der Vermittlung der inhaltlichen und methodischen Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie der Nachbardisziplinen, die eine notwendige Ergänzung des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums darstellen. 2Durch das Grundstudium wird der Student auf die Diplom-Vorprüfungen und auf die Weiterführung des Studiengangs im Hauptstudium vorbereitet.

    (2) Das Grundstudium umfasst

als Pflichtfächer

1.

die propädeutischen Fächer,

2.

die Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung,

und als Wahlfächer im Rahmen der freien Studiengestaltung

3.

die Zusatzfächer.

    (3) Propädeutische Fächer

1.

Einführung in die Technik des Betrieblichen Rechnungswesens

 

In den Lehrveranstaltungen „Betriebliches Rechnungswesen“ werden die Grundbegriffe und Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens vermittelt.

2.

Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler


1In den Lehrveranstaltungen zur „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler“ werden die mathematischen Grundlagen für die in den Wirtschaftswissenschaften benötigten formalen Methoden gelegt. 2Es werden die grundlegenden Begriffe und Verfahren der Analysis, insbesondere der Differential- und Integralrechnung sowie der linearen Algebra dargestellt.

3.

Einführung in die Informationsverarbeitung und Programmierung

 

1Aufgabe der Wirtschaftsinformatik ist es, Gestaltung, Funktionsweise, Erstellung, Anwendung und Betrieb von Informationssystemen zu analysieren und zu beschreiben. 2Damit reicht der Forschungsgegenstand des Faches vom kleinen, autonom arbeitenden Textverarbeitungssystem bis zum weltweiten Computernetz einer multimedialen Unternehmung. 3Das wissenschaftliche Interesse zielt vor allem auf Fragen des Leistungsumfanges eines Informationssystems sowie des jeweils notwendigen organisatorischen Umstellungsprozesses. 4Die Wirtschaftsinformatik ist eine quantitativ orientierte Disziplin, bewegt sich dabei aber nicht wie die Kerninformatik im Bereich der mathematischen Modellbildung, sondern im Umfeld der praktischen Realisierung.

    (4) Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung

1.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre


1In den volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen soll der Student Grundkenntnisse des Faches erwerben, sich mit den spezifischen wissenschaftlichen Methoden und Techniken des Faches vertraut machen sowie die ökonomischen Zusammenhänge und Probleme erkennen und verstehen und die Anwendbarkeit theoretischer Einsichten auf wirtschaftspolitische Problemstellungen beurteilen lernen. 2Die volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen sind insbesondere darauf gerichtet, Grundbegriffe und Grundfragestellungen des Faches zu vermitteln, dem Studenten einen Einblick in das Volkswirtschaftliche Rechnungswesen zu geben, in die Problembereiche der ökonomischen Theorie einzuführen sowie wesentliche Grundtatbestände und Grundprobleme der Wirtschaftspolitik zu verdeutlichen. 3Dem Studenten soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, sich die notwendigen Grundlagen für ein erfolgreiches Hauptstudium anzueignen.

2.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre

 

1In den Lehrveranstaltungen der Betriebswirtschaftslehre wird ein Einblick in die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Problembereiche vermittelt. 2Der Student soll insbesondere an die betriebswirtschaftlichen Bereiche der Organisation und Entscheidung, der Produktion, der Kostenrechnung und des Absatzes, der Finanzierung und Investition sowie der Steuern und Bilanzen herangeführt werden. 3Hierbei soll der Student die inhaltlichen Grundlagen des Faches, das methodische Instrumentarium und die systematische Orientierung erwerben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

3.

Rechtswissenschaft

 

In den rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen soll ein Überblick über verschiedene Rechtsgebiete (Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte und Staatssysteme, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns), deren wichtige Grundkategorien und Rechtsfiguren (Willenserklärung, Vertretung, Vertrag, Sicherungsrechte, Haftung, Formen des Verwaltungshandelns u.a.) vermittelt und in die juristische Arbeitsweise eingeführt werden.

4.

Statistik

 

1Während der Grundausbildung im Fach „Statistik“ sollen die Studenten mit dem heutzutage notwendigen methodischen Instrumentarium ausgestattet und zugleich die methodischen Grundlagen für aufbauende Lehrveranstaltungen und Fragestellungen - auch außerhalb der Statistik - geschaffen werden. 2Die Studenten sollen die wichtigsten statistischen Verfahren praktisch anzuwenden in der Lage sein und ihre theoretischen Grundlagen - insbesondere die Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit - kennen. 3Im Grundstudium liegt der Schwerpunkt im Bereich der Schließenden (Induktiven) Statistik. 4Behandelt werden die Grundlagen der Wahrscheinlichkeitstheorie, ein- und mehrdimensionale Wahrscheinlichkeitsverteilungen, Stichprobenverteilungen sowie die in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gebräuchlichsten Schätz- und Testverfahren.

    (5) Zusatzfächer

Das Grundstudium kann nach freier Wahl des Studenten durch ein oder mehrere Zusatzfächer mit wirtschaftswissenschaftlichem Bezug oder durch Fremdsprachen ergänzt werden.

§ 5 Studieninhalte des Hauptstudiums

    (1) Der Studiengang Volkswirtschaftslehre umfasst zwei Pflichtfächer nämlich „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“ und „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“, sowie drei Wahlpflichtfächer (= Schwerpunktfächer) nämlich ein volkswirtschaftliches Schwerpunktfach und zwei weitere Schwerpunktfächer.

    (2) Pflichtfächer

1.

1Im Fach „Allgemeine Volkswirtschaftslehre“ soll der Student der Volkswirtschaftslehre intensive Kenntnisse in einigen wesentlichen Bereichen der Volkswirtschaftstheorie und –politik sowie Finanzwissenschaft erwerben. 2Zu den Lehrinhalten gehören beispielsweise die Bereiche Geld- und Währungspolitik, Markt und Wettbewerb, Europäische Integration, Staatseingriff und Staatsversagen, Konjunktur und Wachstum.

2.

1Im Fach „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre“ soll der Student der Volkswirtschaftslehre intensive Kenntnisse in einigen wesentlichen Aufgaben- und Problembereichen von Unternehmungen erwerben. 2Zu den Lehrinhalten gehören beispielsweise die Bereiche Unternehmensführung und Unternehmertum, finanz- und unternehmenswertorientiertes Controlling, Bilanzanalyse und Unternehmensbewertung, Finanzwirtschaft der Unternehmen, Unternehmensbesteuerung, Unternehmensmodelle, Personal und Organisationsökonomie.

    (3) Erstes Schwerpunktfach aus dem Bereich der Speziellen Volkswirtschaftslehren (Fächergruppe I)

1Durch das Studium eines Faches aus dem Gebiet der Speziellen Volkswirtschaftslehren soll der Student durch die Vermittlung vertiefter Kenntnisse an die Problemstellungen in Spezialgebieten der Wirtschaftstheorie, der Wirtschaftspolitik oder der Finanzwissenschaft herangeführt werden. 2Das Studium eines Spezialgebietes dient der Ergänzung des in der Allgemeinen Volkswirtschaftslehre erworbenen breiten Wissens; es soll den Studenten befähigen, Lösungsmöglichkeiten auch für volkswirtschaftliche Spezialprobleme selbständig zu entwickeln. 3Zu den Speziellen Volkswirtschaftslehren (Fächergruppe I) gehören die folgenden Fächer:

a)

Finanzwissenschaft,

b)

Konjunktur und Wachstum,

c)

Internationale Wirtschaftsbeziehungen,

d)

Geld und Währung,

e)

Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung,

f)
g)

Industrieökonomik,
Europäische Wirtschaft.

(4) Zweites und drittes Schwerpunktfach
1Um eine flexible Anpassung von Fächerkombinationen an Tätigkeitsfelder zu ermöglichen, dürfen das zweite und das dritte Schwerpunktfach aus breiteren Fächergruppen gewählt werden. 2Das zweite Schwerpunktfach kann entweder ebenfalls aus dem Bereich der Speziellen Volkswirtschaftslehren (Fächergruppe I)  oder aber aus den beiden Fächern Quantitative Wirtschaftsforschung und Statistik der Fächergruppe III gewählt werden. 3Beim dritten Schwerpunktfach stehen neben den Speziellen Volkswirtschaftslehren (Fächergruppe I) auch die Speziellen Betriebswirtschaftslehren (Fächergruppe II) sowie alle „Weiteren Schwerpunktfächer“ der Fächergruppe III zur Auswahl, wobei für die Wahl von Fächern anderer Fakultäten eine Zustimmung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erforderlich ist und ein sinnvoller Zusammenhang zum Hauptstudium gegeben sein muss .
4Zur Fächergruppe II gehören die folgenden Fächer:

a)

Marketing,

b)

Industriebetriebslehre,

c)

 Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung,

d)

Unternehmensfinanzierung, Bank- und Kreditwirtschaft,

e)

Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,

f)

Wirtschaftsinformatik,

g)

Personal und Organisation,

h)

Logistik.

5Zur Fächergruppe III gehören die folgenden Fächer:

a)

Quantitative Wirtschaftsforschung,

b)

Statistik,

c)

Fächer, die von anderen Fakultäten angeboten und mit Zustimmung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gewählt werden, wie z.B.

-

die wirtschaftlich relevanten Teile des Privatrechts,

-

die wirtschaftlich relevanten Teile des öffentlichen Rechts,

-

Philosophie und Ethik,

-

Informatik und

-

Sprachen (z.B. Anglikum, Hispanicum, Gallicum, Sinologie/ Chinesisch für Wirtschaftswissenschaftler).

    (5) 1Ein Anspruch auf ein Lehrangebot in jedem Schwerpunktfach der Fächergruppen I, II und III besteht nicht. 2Die Studenten werden rechtzeitig vor der für sie notwendigen Wahl eines Faches durch Aushang oder andere Medien informiert, für welche Fächer ein vollständiges Lehrangebot nicht sichergestellt ist. 3Fächer, für die ein vollständiges Lehrangebot nicht sichergestellt ist, sind nicht wählbar.

§ 6 Lehrveranstaltungsarten

    Lehrveranstaltungsarten im Studium sind Vorlesungen, Fachvorlesungen, Fachübungen, Hauptseminare und begleitende Übungen.

1.

Vorlesungen und Fachvorlesungen:


1Sie dienen dazu, Gegenstand und Inhalt von Teilgebieten der einzelnen Fächer darzulegen und zu erörtern. 2Die Teilnehmerzahl ist nicht beschränkt. 3Fachvorlesungen sind Spezialvorlesungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern (Schwerpunktfächern).

2.

Fachübungen:

 

1Sie dienen innerhalb des Grund- und Hauptstudiums dem Erwerb notwendiger methodischer und inhaltlicher Kenntnisse. 2Im Unterschied zu Vorlesungen und Fachvorlesungen erfolgt die Stoffvermittlung vornehmlich über Fallbeispiele, Fallstudien, Experimente, Simulationen, Vorführungen und ähnliche methodische Ansätze. 3Die Teilnehmerzahl kann beschränkt werden.

3.

Begleitende Übungen:

 

1Begleitende Übungen innerhalb des Grund- und Hauptstudiums sind einer Vorlesung, Fachvorlesung oder Fachübung zugeordnet. 2Der Stoff der zugeordneten Lehrveranstaltung wird vertieft und ergänzt sowie anhand von Übungsaufgaben oder Übungsfällen in kleinen Gruppen erarbeitet. 3Übungen dienen vornehmlich der Anwendung des Gelernten. 4Die Teilnehmerzahl ist in der Regel beschränkt.

4.

Hauptseminare:

 

1Hauptseminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums, in denen mit Studenten höherer Semester (Fortgeschrittenen) fachspezifische Fragestellungen erarbeitet und diskutiert werden. 2Sie dienen dem Erwerb vertiefter Kenntnisse der Problembereiche einzelner Fächer und Teilgebiete und bieten Gelegenheit zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten. 3Grundkenntnisse der jeweiligen Fächer werden vorausgesetzt. 4Die Teilnehmerzahl ist beschränkt.

§ 7 Gliederung des Studiums

    (1) 1Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und in ein viersemestriges Hauptstudium. 2Es umfasst höchstens 160 Semesterwochenstunden (SWS) Lehrveranstaltungen. 3Von diesen 160 SWS entfallen höchstens 144 SWS auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich, die übrigen SWS auf Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten. 4Von den höchstens 144 SWS des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs entfallen 68 SWS auf das Grundstudium und höchstens 76 SWS auf das Hauptstudium. 5Im Hauptstudium ist die Höhe der SWS in den einzelnen Prüfungsfächern so bemessen, dass ausreichend Raum für vertiefende und interdisziplinäre Studien nach freier Wahl bleibt. 6In der Studienordnung wird nur der Pflicht- und Wahlpflichtbereich geregelt. 7Zur Nutzung der zur freien Studiengestaltung zur Verfügung stehenden SWS wird über die in § 5 aufgezeigten Studieninhalte hinaus auf das vielfältige Angebot einer studienbegleitenden Fremdsprachenausbildung sowie die vielfältigen Möglichkeiten für Studienaufenthalte im Ausland hingewiesen.

(2) Grundstudium

Die Anzahl der Semesterwochenstunden für die Pflichtveranstaltungen des gemeinsamen Grundstudiums der Volks- und Betriebswirtschaftslehre ist wie folgt festgesetzt:

 

SWS

LVA

Propädeutische Fächer

            16

V         8

Ü         8

Volkswirtschaftslehre

            18

V         12

Ü         6

Betriebswirtschaftslehre

            18

V         12

Ü         6

Statistik

            8

V         4

Ü         4

Rechtswissenschaft

            8

V         6

Ü         2

Summen:

            68

V         42

Ü         26

 

Erläuterung:

SWS:

Semesterwochenstunden

 

LVA:

Lehrveranstaltungsarten

 

Ü:

Begleitende Übung zur Vorlesung

 

V:

Vorlesung

    (3) Hauptstudium

1Die Anzahl der Semesterwochenstunden für die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums der Volkswirtschaftslehre ist wie folgt festgesetzt: 2In jedem Fach müssen acht Semesterwochenstunden besucht werden. 3Der Umfang von acht Semesterwochenstunden ergibt sich in den Pflichtfächern zur Allgemeinen Volkswirtschaftslehre und zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre aus den Fachvorlesungen und in den Schwerpunktfächern aus den Fachvorlesungen oder Fachübungen, auf die sich die studienbegleitenden Fachprüfungen beziehen. 4Den Fachvorlesungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind in jeweils gleichem SWS-Umfang begleitende Übungen zugeordnet. 5Darüber hinaus muss mindestens ein Hauptseminar im Umfang von grundsätzlich zwei Semesterwochenstunden absolviert werden. 6Daraus ergibt sich insgesamt ein Pflichtveranstaltungs-Umfang von 76 Semesterwochenstunden. 7Zusätzlich können weitere Klausuren absolviert werden, die sich auf Fachvorlesungen oder Fachübungen im Gesamtumfang von höchstens 8 SWS beziehen. 8Die dabei erzielten Noten werden auf dem Diplomzeugnis vermerkt, gehen jedoch nicht in die Berechung der Gesamtnote ein. 9Insgesamt können höchstens drei Hauptseminare absolviert werden.

Summe
SWS

Fach-V
SWS

Fach-Ü
SWS

Ü
SWS

S
SWS

Allgemeine Volkswirtschaftslehre

16

8

 

8

 

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre

16

8

 

8

 

Erstes Schwerpunktfach (Fächergruppe I)

14

6

2

6

 

ZweitesSchwerpunktfach (Fächergruppe II)

14

6

2

6

 

Drittes Schwerpunktfach (Fächergruppe III)

14

6

2

6

 

Hauptseminar

2

 

 

 

2

Summen Semesterwochenstunden:

76

34

6

34

2

 

Erläuterung:          SWS:               Semesterwochenstunden

                           LVA:                 Lehrveranstaltungsarten

                           Fach-V.:            Fachvorlesung

                           Fach-Ü.:            Fachübung

                           Ü:                     Begleitende Übung zu einer Fachvorlesung

                                                S:                     Hauptseminar

    (4) 1Die genaue Angabe und Aufstellung der Semesterwochenstunden nach Vorlesungen, Fachvorlesungen und -übungen, begleitenden Übungen und Hauptseminaren erfolgt, gegliedert nach Semestern, im Studienplan.  2Die Zuordnung bestimmter Lehrveranstaltungsarten zu den einzelnen Fächern erfolgt ebenfalls im Studienplan.

§ 8 Leistungsnachweise

    (1) Leistungsnachweise (Scheine und studienbegleitende Fachprüfungen) werden grundsätzlich als Nachweise der individuellen Leistung vergeben.

    (2) 1Für die Zulassung zur Diplomvorprüfung sind Leistungsnachweise über Propaedeutika erforderlich (vorzulegen bei der Anmeldung zum letzen Teilgebiet des letzen Prüfungsfaches). 2Für die Zulassung zur Diplomprüfung sind im Falle der Diplomarbeit Leistungsnachweise über Klausuren im Schwerpunktfach eines potentiellen Betreuers erforderlich, die Fachvorlesungen im Umfang von mindestens 6 SWS entsprechen. 3Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung in einem Schwerpunktfach müssen Leistungsnachweise über Klausuren oder Hausarbeiten erbracht werden, denen Fachvorlesungen bzw. Fachübungen von 8 SWS entsprechen.

    (3) 1Im Grundstudium können Leistungsnachweise grundsätzlich in Vorlesungen und Übungen, im Hauptstudium in Fachvorlesungen, Fachübungen sowie begleitenden Übungen und Hauptseminaren erworben werden. 2Im Hauptstudium findet in der Regel zu jeder Fachvorlesung und Fachübung nach Abschluss der Lehrveranstaltung eine schriftliche Prüfung statt. 3Im Fall der Fachvorlesung geschieht dies in Form einer Klausur, wobei sich in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach 30 Klausurminuten auf eine Semesterwochenstunde beziehen.  4Klausuren können außer in handschriftlicher Form auch in multimedial gestützter Form abverlangt werden. 5Werden Prüfungen multimedial gestützt abverlangt, so sind etwaige besondere verfahrensrechtliche Voraussetzungen am Angang der Veranstaltung den Hörern mitzuteilen. 6Klausuren dürfen im Einzelfall Multiple-Choice Aufgaben enthalten 7In höchstens einer Fachübung kann der Dozent zu Beginn der Lehrveranstaltung festlegen, dass Prüfungsleistungen im Umfang von zwei Semesterwochenstunden anstelle einer Klausur in Form einer Hausarbeit erbracht werden. 8Ein Hauptseminar hat grundsätzlich einen Umfang von zwei Semesterwochenstunden und besteht aus einer Hausarbeit mit (grundsätzlich) ca. 25 maschinengeschriebenen DIN A4-Seiten sowie einem entsprechenden Referat.

    (4) 1Vor der Anmeldung zum letzten Teil des letzten Prüfungsfaches der Diplom-Vorprüfung muss der Student in den propädeutischen Fächern

a)

1.

Betriebliches Rechnungswesen und

b)

2.

Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler

c)

3.

Einführung in die Informationsverarbeitung und Programmierung

je einen mit mindestens „ausreichend“ bewerteten Leistungsnachweis erworben haben. 2Die Leistungsnachweise setzen zu Punkt a) eine bestandene Klausur von zweistündiger Dauer, zu Punkt b) zwei bestandene Klausuren von je zweistündiger Dauer oder eine bestandene Klausur im Umfang von vier Stunden sowie zu Punkt c) zwei bestandene Klausuren von je zweistündiger Dauer voraus (eine Stunde = 60 Minuten). 3Diese Nachweise sind erst bei der Anmeldung zum letzten Teil des letzten Prüfungsfaches der Diplom-Vorprüfung vorzulegen.

    (5) 1Die Leistungsnachweise in den propädeutischen Fächern (Absatz 4) können nur zweimal wiederholt werden. 2Studienbegleitende Fachprüfungen im Hauptstudium (Klausuren) können im nächsten Termin einmal wiederholt werden. 3Es besteht in jedem Prüfungsfach bzw. – sofern Teilgebiete in einem Prüfungsfach vorhanden sind – in einem Teilgebiet eines Prüfungsfachs die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung, die im nächsten Prüfungstermin abzulegen ist.

§ 9 Studienplan

    (1) Die zeitliche Struktur des Studiums, verstanden als Vorschlag zur effizienten Planung und Gestaltung des zeitlichen Ablaufs des Studiums, die Anzahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungsarten, die den einzelnen Fächern zugeordnet sind, die Kennzeichnung der Pflichtveranstaltungen und der Ergänzungsfächer ergeben sich aus dem Studienplan.

    (2) Der Studienplan ist auf den Studienbeginn zum Wintersemester abgestellt.

    (3) Der Studienplan wird per Aushang oder durch andere Medien bekannt gemacht.

§ 10 Prüfungen

    (1) 1Die beiden Studienabschnitte des Studiengangs Volkswirtschaftslehre werden jeweils mit dem Nachweis über die entsprechenden bestandenen Prüfungsbestandteile abgeschlossen. 2Den ordnungsgemäßen Abschluss des Grundstudiums bildet die Diplom-Vorprüfung, den ordnungsgemäßen Abschluss des Hauptstudiums die Diplomprüfung.

    (2) 1Für die Durchführung der Prüfungen ist die Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg (DPO) maßgeblich. 2Die DPO regelt insbesondere Zweck und Umfang der Prüfungen, Zuständigkeiten in Prüfungsangelegenheiten, Prüfungsfristen, Zulassungsvoraussetzungen sowie Bewertungen von Prüfungsleistungen.

§ 11 Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Gegenstand der Diplom-Vorprüfung sind die Inhalte des Grundstudiums. 2Die Diplom-Vorprüfung dient dem Nachweis, dass sich der Prüfungskandidat mit den inhaltlichen und methodischen Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechtswissenschaften und Statistik vertraut gemacht und sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das Hauptstudium mit Aussicht auf Erfolg zu betreiben.

    (2) 1Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer:

1.

Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,

2.

Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,

3.

Rechtswissenschaft,

4.

Statistik

2In den Prüfungsfächern sind Klausuren der folgenden Länge zu schreiben.

1.

VWL: zwei ca. 50-minütige und zwei ca. 100-minütige Klausuren

2.

BWL: sechs ca. 50-minütige Klausuren

3.

Recht: eine ca. 120-minütige Klausur und eine ca. 60-minütige Klausur

4.

Statistik: zwei ca. 120-minütige Klausure

3Die Teilklausuren bilden zusammen eine Prüfungsleistung.

    (3) 1Die Diplom-Vorprüfungsklausuren werden studienbegleitend im Anschluss an die jeweiligen Vorlesungen abgelegt. 2Der Kandidat kann hierbei entscheiden, wie er die Ablegung der Fächer der Diplom-Vorprüfung auf (höchstens) vier Semester verteilt.

    (4) 1Meldet sich der Student nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung an, dass er diese einschließlich aller Prüfungsleistungen gemäß Absatz 3 zu den regulären Prüfungsterminen bis zum Ende des fünften Semesters ablegen kann, oder legt er eine Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab, so gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsleistungen als erstmals abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe für die nicht rechtzeitige Anmeldung bzw. für das Versäumnis nicht zu vertreten. 2Geringfügige Überschreitungen der genannten Frist, die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben, sind zulässig.

    (5) 1Die Diplom-Vorprüfung kann in den Fächern und Teilgebieten, in denen nicht mindestens die Fachnote „ausreichend“ erzielt wurde, einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin in allen Fächern erfolgen, in denen die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden wurde, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe vom Prüfungsausschuss eine Nachfrist gewährt wird. 3In jedem Prüfungsfach (§ 4 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4) besteht für ein Teilgebiet die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung (nach Maßgabe des §18 DPO). 4Versäumt der Prüfungskandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen die Wiederholungsprüfung oder wird ihm trotz eines Antrages keine Fristverlängerung gewährt, gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden.

§ 12 Diplomprüfung

    (1) 1Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Volkswirtschaftslehre. 2Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfungskandidat gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Studienfaches überblickt und die Fähigkeit besitzt, zur Lösung wissenschaftlicher, insbesondere betriebswirtschaftlicher Probleme, die wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnisse des Studienfaches selbständig anzuwenden.

    (2) Die Diplomprüfung umfasst die Teile:

1.

Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen in den folgenden fünf Prüfungsfächern:

a)

Allgemeine Volkswirtschaftslehre (nur Klausurarbeiten),

b)

Allgemeine Betriebswirtschaftslehre (nur Klausurarbeiten),

c)

erstes volkswirtschaftliches Schwerpunktfach,

d)

zweites Schwerpunktfach,

e)

drittes Schwerpunktfach.

2.

die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit),

3.

Prüfungsleistung in einem Hauptseminar des Hauptstudiums

§ 13 Diplomarbeit

    (1) 1Mit der Diplomarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass der Prüfungskandidat in der Lage ist, das gestellte Thema selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2Das Thema der Diplomarbeit ist dem Gebiet der Volkswirtschaftslehre zu entnehmen. 3In begründeten Ausnahmefällen kann das Thema auch aus dem Fächerbereich der Betriebswirtschaftslehre entnommen werden. 4Zulassungsvoraussetzung für die Zuteilung einer Diplomarbeit ist die erfolgreiche Teilnahme an Klausuren im Fach eines potentiellen Betreuers im Umfang von mindestens 6 SWS.

    (2) 1Die Anmeldung zur Diplomarbeit muss spätestens drei Monate nach dem erfolgreichen Abschluss aller in § 22  bzw. Abs. 4 DPO geforderten Leistungen erfolgen. 2Ist der Kandidat zur Diplomarbeit zugelassen, muss er ein Thema zur Anfertigung einer Diplomarbeit übernehmen. 3Die Zuteilung des Themas erfolgt binnen acht Wochen nach der Anmeldung. 4Der Tag der Zuteilung des Themas an den Kandidaten sowie das Thema der Arbeit sind aktenkundig zu machen und der Prüfungskanzlei unverzüglich anzuzeigen. 5Der Bearbeitungszeitraum beginnt ab dem Tag der Zuteilung des Themas durch den Betreuer. 6Das Thema für die Diplomarbeit kann von jedem Prüfer, hilfsweise vom Prüfungsausschuss vergeben werden. 7Der Diplomarbeit ist ein Verzeichnis über die benutzten Hilfsmittel beizufügen. 8Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. 9Der Kandidat muss ein Thema übernehmen, das er mit einem Prüfer aufgrund eigener Vorschläge vereinbart. 10Die Bearbeitungszeit beträgt drei bis sechs Monate und wird vom Betreuer themenabhängig festgelegt. 11Sie kann bei Vorliegen unverschuldeter Hinderungsgründe auf Antrag des Kandidaten vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Betreuer um insgesamt höchstens acht Wochen verlängert werden. 12Im Falle einer Erkrankung kann in beiden Fällen auf schriftlichen Antrag der Fristenablauf vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses neu festgesetzt werden.

    (3) 1Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht gemäß Absatz 2 abgeliefert, gilt sie als „nicht ausreichend“ bewertet. 2Näheres regelt § 31 DPO.

    (4) 1Ist die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend“ bewertet worden, muss der Kandidat eine zweite Diplomarbeit über ein neues Thema anfertigen. 2Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist nicht möglich.

§ 14 Klausur- und Hauptseminararbeiten, mündliche Prüfungen, Meldefristen und Wiederholung

    (1) 1Gegenstand der studienbegleitenden Klausur- und Hauptseminararbeiten sind insbesondere die Inhalte der jeweils zugehörigen Hauptstudiums-Lehrveranstaltungen. 2Die mündlichen Prüfungen von ca. 15 Minuten beziehen sich auf 8 SWS des jeweiligen Schwerpunktfaches und erfolgen in der Regel kurz vor oder am Anfang der Vorlesungszeit des Semesters.

    (2) 1Meldet sich der Student nicht so rechtzeitig zur Diplomprüfung an, dass er diese einschließlich aller Prüfungsleistungen (gemäß § 12 Abs. 2) zu den regulären Prüfungsterminen bis zum Ende des 12. Semesters ablegen kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab, so gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsteile bzw. -fächer als abgelegt und erstmals nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe für die nicht rechtzeitige Anmeldung bzw. für das Versäumnis nicht zu vertreten. 2Geringfügige Überschreitungen der genannten Frist, die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben, sind zulässig.

    (3) 1Der Prüfungskandidat kann jedes nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertete Prüfung einmal zu dem unmittelbar folgenden regulären Termin wiederholen. 2Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplomprüfung oder einzelner bestandener Prüfungsleistungen ist nicht zulässig.

§ 15 Leistungspunktsystem

    1Jeder bestandenen Teilprüfung werden Leistungspunkte im Sinne des European Community Course Credit Transfer Systems (ECTS) zugeordnet. 2Einer Semesterwochenstunde Vorlesung oder Übung mit Leistungsnachweis in den propaedeutischen Fächern des Grundstudiums entspricht ein Leistungspunkt. 3Dem Besuch einer Vorlesung, Fachvorlesung oder Fachübung mit anschließend erfolgreich bestandener Klausur entsprechen zwei Leistungspunkte pro Semesterwochenstunde, d.h. einer zweistündigen Vorlesung mit einstündiger Klausur entsprechen vier Leistungspunkte; der Arbeitsaufwand für den Besuch der begleitenden Übungen ist darin enthalten. 4Für ein erfolgreich absolviertes Hauptseminar werden vier Leistungspunkte pro Semesterwochenstunde vergeben, d.h. einem zweistündigen Hauptseminar mit Hausarbeit und Referat entsprechen acht Leistungspunkte. 5Einer ca. 15-minütigen mündlichen Prüfung im Schwerpunktfach entsprechen vier Leistungspunkte. 6Die Diplomarbeit wird mit fünf Leistungspunkten pro Monat der Bearbeitungszeit bewertet, d.h. es können 15, 20, 25 oder 30 Leistungspunkte erreicht werden, je nachdem, ob es sich um drei-, vier-, fünf- oder sechs monatige Arbeiten handelt. 7Insgesamt beträgt der Mindest-Umfang der im Grundstudium benötigten Leistungspunkte damit 120 und im Hauptstudium 115. 8Diese Mindestpunktzahlen ergeben sich, wie folgt:

Leistungspunktberechnung:

Art der Veranstaltung

Leistungspunkte (LP)

Mindest-Umfang

im GS

Mindest-Umfang

im HS

Vorlesung/ Übung mit Lei­stungsnachweis in den propaedeutischen Fächern (GS)

1 LP pro 1 SWS

 

16 x 1 LP = 16 LP

 

--

Vorlesung/ Fachvorlesung / Fachübung mit Lei­stungsnachweis (GS und HS)

2 LP pro 1 SWS

52 x 2 LP = 104 LP

40 x 2 LP = 80 LP

Hauptseminar mit Leistungsnachweis (HS)

4 LP pro 1 SWS

--

2 x 4 LP = 8 LP

Mündliche Prüfung im Schwerpunktfach (HS)

4 LP pro 15 min

--

3 x 4 LP = 12 LP

Diplomarbeit (HS)

5 LP pro1 Monat

--

3 x 5 LP = 15 LP

 

 

Summe: 120

Summe: 115

Erläuterung:      GS:      Grundstudium

                        HS:      Hauptstudium

                        LP:       Leistungspunkte

                        SWS:   Semesterwochenstunden

§ 16 Anerkennung von Studienzeiten

    Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an Hochschulen des Auslandes erbracht worden sind, wird durch die Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 17 Studienfachberatung

    Es wird eine Studienberatung durchgeführt, die in der Verantwortung der Hochschullehrer der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge liegt.

§ 18 Übergangsregelung

    1Studenten der Volkswirtschaftslehre, die im Wintersemester 2001/02 bereits die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen haben, können auf Antrag ihr Hauptstudium nach der bisherigen Studienordnung für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Universität Würzburg ausrichten. 2Für alle anderen Studenten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung die Diplom-Vorprüfung noch nicht abgeschlossen haben, gilt die neue Regelung (vgl. § 36 DPO).

§ 19 Schlussbestimmungen

    (1) Änderungen der Studienordnung sollen im Interesse der Kontinuität des Studienganges vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen jeweils frühestens nach der Zeit vorgenommen werden, die zur Absolvierung eines Studienabschnittes erforderlich ist.

    (2) Wesentliche Änderungen der Studieninhalte können vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen nur für diejenigen Studenten wirksam werden, die nach Inkrafttreten der Studienordnung den geänderten Studienabschnitt beginnen.

§ 20 Inkrafttreten

    1Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Diplomstudiengang Volkswirtschaftslehre an der Universität Würzburg vom 27. Dezember 1994 (KWMBl II 1995 S. 464) in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Mai 1998 (KWMBl II S. 942) nach Maßgabe des § 36 DPO außer Kraft.


Die Studienordnung tritt in der letztgenannten Änderungsfassung am 3. Februar 2005 in Kraft.