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Prüfungsangelegenheiten

SO Mathematik 1994

Studienordnung Mathematik 1994

Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 8. Dezember 1988 erläßt die Universität Würzburg folgende Studienordnung für den Diplom-Studiengang Mathematik:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§  1 Geltungsbereich
§  2 Studiendauer
§  3 Studienbeginn
§  4 Studienvoraussetzungen
§  5 Ziele des Studiums
§  6 Studienabschnitte
§  7 Studieninhalte
§  8 Studienplan
§  9 Prüfungen
§ 10 Anrechenbarkeit von Studienleistungen
§ 11 Studienfachberatung
§ 12 Inkrafttreten
Anhang: Studienplan

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Frauen und Männer gleichberechtigt. 2Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

§ 1 Geltungsbereich

    Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Diplom-Prüfungsordnung für Mathematiker vom 4. Mai 1994 Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums für den Diplom-Studiengang Mathematik an der Universität Würzburg.

§ 2 Studiendauer

    Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit 9 Semester.

§ 3 Studienbeginn

    Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 4 Studienvoraussetzungen

    (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschulstudium der Mathematik ist die Hochschulzugangsberechtigung oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife. 2Darüber hinaus bestehen keine weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.

    (2) 1Ein erfolgreiches Studium der Mathematik setzt jedoch überdurchschnittliche Fähigkeiten auf diesem Gebiet voraus. 2Gute Kenntnisse der englischen Sprache erweisen sich im Laufe des Studiums der Mathematik als unentbehrlich.

§ 5 Ziele des Studienganges

    (1) 1Das Studium der Mathematik bereitet auf die Tätigkeit des Diplommathematikers in anwendungs-, forschungs- und lehrbezogenen Tätigkeitsfeldern vor. 2Das Bestehen der Diplom-Hauptprüfung stellt keine Zugangsberechtigung für ein Lehramt an Schulen darf.

    (2) 1Das Ziel der Ausbildung ist, dem angehenden Diplom-Mathematiker Kenntnisse auf den wichtigsten Teilgebieten der Mathematik zu vermitteln und ihn mit charakteristischen Methoden mathematischen Schließens und Arbeitens vertraut zu machen. 2Vertiefte Kenntnisse sind in exemplarischer Weise in einem Teilgebiet (Schwerpunktgebiet) zu erwerben. 3Im gewählten Nebenfach soll er Sprache und Begriffsbildungen eines möglichen Anwendungsgebietes kennenlernen. 4Durch eine gründliche Ausbildung in Reiner und Angewandter Mathematik und durch Schulung des analytischen Denkens soll der Student die Fähigkeit erwerben, die später in der beruflichen Praxis an ihn herangetragenen Aufgabenstellungen selbständig zu bearbeiten. 5Typische Aufgaben, die sich dem Diplom-Mathematiker in Industrie und Wirtschaft stellen, sind die folgenden:

- Analyse von wissenschaftlichen, technischen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Problemen,
- Bildung einfacher und realistischer mathematischer Modelle,
- Entwicklung neuer sowie Anpassung und Anwendung bekannter mathematischer Lösungsmethoden,
- Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen zur Lösung der Probleme.

6Aufgaben dieser Art treten außer in den klassischen Anwendungsgebieten Physik und Technik in zunehmendem Maße auch in Anwendungsgebieten wie Biologie, Medizin, Wirtschafts- und Sozialwesen auf. 7In der beruflichen Praxis ist der Diplom-Mathematiker häufig Mitarbeiter in einer Gruppe, die vorwiegend aus Nichtmathematikern besteht. 8Er muß daher fähig sein, eine konkret gegebene Aufgabe aus der Fachsprache des Anwendungsgebietes in die Sprache der Mathematik zu übertragen, sie dort einer Lösung zuzuführen und das Ergebnis dann wieder in die Fachsprache des jeweiligen Anwendungsgebietes zu übersetzen.

    (3) Die Fakultät für Mathematik und Informatik verleiht nach bestandener Abschlußprüfung gemäß § 2 der Diplom-Prüfungsordnung den akademischen Grad eines „Diplom-Mathematikers Univ." bzw. einer „Diplom-Mathematikerin Univ." (jeweils abgekürzt: „Dipl.-Math.Univ.").

§ 6 Studienabschnitte

    (1) 1Das Studium gliedert sich in ein 4-semestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein 4-semestriges Hauptstudium, dem sich ein Prüfungssemester anschließt. 2In dem Prüfungssemester wird die Diplomarbeit angefertigt und die mündliche (oder schriftliche) Diplomprüfung abgelegt.

    (2) 1Der Student entscheidet sich im Grundstudium für ein Nebenfach. 2Mögliche Nebenfächer sind Informatik, Wirtschaftswissenschaften (Volks- oder Betriebswirtschaftslehre) oder Physik. 3Andere als die genannten Nebenfächer können nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur auf Antrag vom Prüfungsausschuß genehmigt werden (§ 16 Abs. 2 Nr. 4 der Diplomprüfungsordnung).

§ 7 Studieninhalte

    (1) Studium im Hauptfach

a) Studium bis zur Diplom-Vorprüfung (Grundstudium):
1Erwerb mathematischer Grundkenntnisse in Analysis (Differential- und Integralrechnung einer und mehrerer Veränderlichen) und in Linearer Algebra. 2Auf ihnen baut das gesamte weitere Studium auf. 3Einführende Vorlesungen in die Numerische Mathematik oder in die Stochastik sowie eine Einführung in das Arbeiten mit Rechenanlagen. 4Dazu eine auf den Grundvorlesungen aufbauende Vorlesung aus einem der Gebiete Algebra, Topologie oder Analysis. 5Einführung in ein Nebenfach.
b) Studium nach der Diplom-Vorprüfung (Hauptstudium):
1Besuch von weiterführenden Vorlesungen aus der Reinen Mathematik, der Angewandten Mathematik und von Seminaren nach Maßgabe des Studienplans mit der Möglichkeit einer Schwerpunktbildung. 2Vertiefung im Nebenfach.

    (2) Studium im Nebenfach:

Die näheren inhaltlichen Beschreibungen für die Nebenfächer Informatik, Wirtschaftswissenschaften und Physik sind im Studienplan aufgeführt.

    (3) 1Die Studieninhalte und Semesterwochenstunden (SWS) im Pflicht-, Wahlpflicht- und Wahlbereich verteilen sich wie folgt auf das Grund- und das Hauptstudium:

Grundstudium: Analysis I - III mit Übungen
(jeweils 4 + 2 SWS)
12 + 6 SWS
Lineare Algebra I, II mit Übungen
(jeweils 4 + 2 SWS)
8 + 4 SWS
Numerische Mathematik I, II mit Übungen*) oder Stochastik I, II mit Übungen*)
(jeweils 4 + 2 SWS)
8 + 4 SWS
Wahlveranstaltungen
(weitere Vorlesungen, Übungen, Proseminare, Programmierkurse nach Maßgabe des Studienplans
22 SWS
Einführung in ein Nebenfach 16 SWS
Summe: 80 SWS
Hauptstudium: 7 Wahlpflichtvorlesungen mit Übungen (aus nachstehender Liste 28 + 14 SWS
1 Wahlpflichtseminar 2 SWS
Wahlveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, weitere Seminare, Oberseminar, Fortgeschrittenenpraktikum nach Maßgabe des Studienplans) 20 SWS
Vertiefung im Nebenfach 16 SWS
Summe: 80 SWS

 

*) Wird die Vorlesung Numerische Mathematik I, II im Grundstudium besucht, dann ist die Vorlesung Stochastik I, II im Hauptstudium zu besuchen und umgekehrt.

2Das Hauptstudium gliedert sich in folgende Hauptgebiete:

1. Algebra und Zahlentheorie, Logik
(Beispiele für Vorlesungstitel: Algebra I, Algebra II, elementare Zahlentheorie, algebraische Zahlentheorie, Gruppentheorie, Ringe und Modulen, Algebraische Geometrie, Verbandstheorie, Kategorientheorie, Mathematische Logik, Berechenbarkeit, Beweistheorie, Modelle der Mengenlehre.)
2. Topologie und Geometrie
(Beispiele für Vorlesungstitel: Mengentheoretische Topologie, Algebraische Topologie, Topologische Vektorräume, Differentialgeometrie I, Differentialgeometrie II, Differentialtopologie, Grundlagen der Geometrie, Nichteuklidische Geometrie, Topologische Gruppen, Konvexe Mengen.)
3. Analysis
(Beispiele für Vorlesungstitel: Funktionentheorie I, Funktionentheorie II, Funktionalanalysis, Topologische Vektorräume, Partielle Differentialgleichungen, Harmonische Analyse, Theorie der Distributionen, Integralgleichungen, Maß- und Integrationstheorie, Variationsrechnung, Kontrolltheorie, Stabilitätstheorie, analytische Zahlentheorie, Modulfunktionen, Funktionentheorie mehrerer Veränderlichen, Potentialtheorie.)
4. Angewandte Analysis und numerische Mathematik
(Beispiele für Vorlesungstitel: Numerische Mathematik I, Numerische Mathematik II, Funktionalanalysis, Nichtlineare Funktionalanalysis, Optimierungsmethoden I, II, Diskrete Optimierung, Numerische Behandlung von Differentialgleichungen, Variationsmethoden, Ran- und Eigenwertprobleme, Approximationstheorie, Mathematische Methoden der Physik, Optimale Steuerung, Spezielle Funktionen, Orthogonalreihen, Integraltransformationen.)
5. Stochastik
(Beispiele für Vorlesungstitel: Stochastik I, Stochastik II, Stochastik III, Stochastik IV.)

3Im Laufe seines Studiums hat der Student an 7 der nachstehend aufgeführten je vierstündigen Wahlpflichtveranstaltungen (mit Übungen) teilzunehmen, wobei auf jedes der fünf Gebiete mindestens eine Wahlpflichtveranstaltung entfallen muß:

1. Algebra I, II
2. Topologie, Differentialgeometrie I, II
3. Funktionentheorie, I, II, Funktionalanalysis
4. Numerische Behandlung von Differentialgleichungen, Variationsmethoden, Optimierungsmethoden I, II, Numerische Mathematik I*, II*
5. Stochastik I*, II*
Stochastik III, IV.
*) Diese Vorlesungen müssen während des Hauptstudiums besucht werden, wenn sie nicht schon während des Grundstudiums gewählt worden sind.

4Außerdem hat der Student im Laufe seines Studiums eine durch die Diplomprüfungsordnung festgelegte Anzahl von Leistungsnachweisen zu erbringen, die auch im Studienplan aufgeführt sind. 5Die Teilnahme an einem Seminar kann von dem Nachweis der erforderlichen Kenntnisse abhängig gemacht werden.

§ 8 Studienplan

    Der Studienplan gibt, gegliedert nach Fachsemestern, Empfehlungen für den Studienverlauf und macht Angaben folgender Art:

1. Themenkreise der regelmäßig angebotenen Lehrveranstaltungen
2. Zahl der Semesterwochenstunden und Lehrveranstaltungsarten
3. Kennzeichnung der Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen
4. Kennzeichnung der scheinpflichtigen Lehrveranstaltungen
5. Ggf. Angaben über beschränkte Teilnehmerzahlen
6. Angaben über das Nebenfach.

§ 9 Prüfungen

    (1) 1Die Diplom-Vorprüfung soll vor Beginn der Lehrveranstaltungen des 5. Fachsemesters abgelegt werden. 2Die Prüfung im gewählten Nebenfach kann vorgezogen und vor den übrigen Prüfungen abgelegt werden. 3Legt ein Student die Diplom-Vorprüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht bis zum Beginn der Lehrveranstaltungen des 7. Fachsemesters ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

    (2) Nach bestandener Diplom-Vorprüfung entscheidet sich der Student für ein Teilgebiet der Mathematik, das er vertieft studieren will (Schwerpunktgebiet), und in dem er später die Diplomarbeit anfertigt.

    (3) 1Die Diplomprüfung soll bis zum Ende des 9. Fachsemesters abgelegt werden. 2Legt ein Student die Diplomprüfung nicht bis zum Ende des 13. Fachsemesters ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

    (4) 1Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht. 2Ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht.

    (5) 1Das Thema der Diplomarbeit kann nach Maßgabe von § 30 der Prüfungsordnung von jedem Professor oder jedem sonstigen habilitierten und im Fach Mathematik prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät für Mathematik und Informatik gestellt werden. 2Das Thema muß so beschaffen sein, daß die Bearbeitung mit den jeweils verfügbaren Mitteln innerhalb der in der Prüfungsordnung gesetzten Frist von 6 Monaten möglich ist. 3Der Kandidat kann im Rahmen der fachlichen Gegebenheiten Themenwünsche äußern. 4Die Vergabe des Themas einer Diplomarbeit ist von den in § 30 der Prüfungsordnung festgelegten Voraussetzungen abhängig.

    (6) Voraussetzung für die Meldung zur jeweiligen Prüfung ist der Erwerb der durch die Diplomprüfungsordnung (§ 17 bzw. § 24) vorgeschriebenen Leistungsnachweise.

§ 10 Anrechenbarkeit von Studienleistungen

    Für die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studienfächern an anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder an Hochschulen des Auslandes erbracht worden sind, gilt § 9 der Prüfungsordnung.

§ 11 Studienfachberatung

    1Für eine Studienfachberatung steht ein von der Fakultät beauftragter Studienberater zur Verfügung. 2Für Studienanfänger werden spezielle Einführungsveranstaltungen angeboten (vergl. 3Der Student sollte eine Studienfachberatung beim Studienberater oder an einem der mathematischen Lehrstühle insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch nehmen:

- nach nichtbestandenen Prüfungen
- im Fall von Studienfach- bzw. Studiengang- oder Hochschulwechsel
- vor der Wahl von Schwerpunkten.

§ 12 Inkrafttreten

1Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Diplom-Studiengang Mathematik vom 24.04.1979 (KWMBl II S. 224) außer Kraft.

 

Studienplan

zur Studienordnung für den Diplom-Studiengang Mathematik an der Universität Würzburg

vom 04.05.1994

Teil A: Mathematik

V = Vorlesung
Ü = Übung
Pr = Praktikum
S = Seminar
P = Pflichtveranstaltung
WP = Wahlpflichtveranstaltung
W = Wahlveranstaltung

I. Vorlesungsplan

Erster Studienabschnitt (Grundstudium)

Semester Nr. Veranstaltung Art Stunden

SWS

1. 10 Analysis I V, P 4  

14 SWS

11 Übungen dazu Ü, P 2
12 Lineare Algebra I V, P 4
13 Übungen dazu Ü, P 2
14 Ergänzungsübungen, Aufgabenseminare Ü 2
2. 20 Analysis II V, P 4 18 SWS
21 Übungen dazu Ü, P 2
22 Lineare Algebra II V, P 4
23 Übungen dazu Ü, P 2
24 Höhere Programmiersprache V 3
25 Praktikum dazu Pr 3
3. 30 Analysis III V, P 4  

16 SWS

31 Übungen dazu Ü 2
32 Numerische Mathematik I oder Stochastik I V, P 4
33 Übungen dazu Ü 2
34 Algebra I V, WP 4
4. 40 Numerische Mathematik II oder Stochastik II V, P 4  

16 SWS

41 Übungen dazu Ü 2
42 Topologie I oder Elementare Zahlentheorie V, WP 4
43 Vorlesung aus der reellen Analysis V, WP 4
44 Übungen zu 42 oder 43 Ü 2

Anmerkungen:

1) Der Inhalt der Vorlesungen 34, 42 und 43 gehört nicht zum Prüfungsstoff in der Diplom-Vorprüfung.
2) Werden die Vorlesungen Numerische Mathematik I, II im Grundstudium besucht, dann sind die Vorlesungen Stochastik I, II im Hauptstudium zu besuchen, und umgekehrt.
3) 1Zu 24 und 25: Studenten, die das Nebenfach Informatik wählen, müssen spezielle Veranstaltungen besuchen, die vom Fach Informatik als Blockkurse angeboten werden. 2Die anderen Studenten sind frei in ihrer Wahl.

Zweiter Studienabschnitt (Hauptstudium)

Semester Nr. Veranstaltung Art Stunden

SWS

5. 50 Funktionentheorie I oder Funktionalanalysis I oder Gewöhnliche Differentialgleichungen V, WP 4  

18 SWS

51 Übungen dazu Ü 2
52 Vorlesung aus der Angewandten Mathematik V, P 4
53 Übungen dazu Ü 2
54 Vorlesung V, WP 3
55 Übungen dazu Ü 1
56 Seminar S, W 2
6. 60 Vorlesung V, WP 4  

16 SWS

61 Übungen dazu Ü 2
62 Vorlesung aus der Angewandten Mathematik V, P 4
63 Übungen dazu Ü 2
64 Spezialvorlesung V, W 2
65 Seminar S, W 2
7. 70 Vorlesung V, P 4  

15 SWS

71 Übungen dazu Ü 2
72 Vorlesung V, WP 3
73 Übungen dazu Ü 2
74 Seminar oder Mathematisches Praktikum für Fortgeschrittene Pr, W 2
75 Oberseminar S, P 2
8. 80 Vorlesung V, WP 4  

15 SWS

81 Übungen dazu Ü, W 2
82 Spezialvorlesung V, W 3
83 Übungen dazu Ü, W 2
84 Oberseminar S 2
85 Seminar S 2

 

Mathematik: 128 SWS
Nebenfach:   32 SWS
Summe: 160 SWS

Anmerkungen:

1) Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen
1Der Besuch aller mit „P" bezeichneten Lehrveranstaltungen zählt zur Grundausbildung in Mathematik und ist verpflichtend. 2Ferner sind im Laufe des Studiums mindestens 7 Wahlpflichtveranstaltungen (WP) zu besuchen, darunter mindestens eine aus jedem der nachstehend aufgeführten fünf Hauptgebiete:
1. Algebra I, II
2. Topologie, Differentialgeometrie I, II
3. Funktionentheorie I, II, Funktionalanalysis, Gewöhnliche Differentialgleichungen
4. Numerische Behandlung von Differentialgleichungen, I, II, Optimierungsmethoden I, II
5. Stochastik III, IV
2) Wahlveranstaltungen, Schwerpunktbildung
1Nach der Diplom-Vorprüfung ist durch geeignete Wahl weiterer Vorlesungen ein Schwerpunkt zu bilden. 2Hierfür sind beispielsweise folgende Kombinationen geeignet:
a) Funktionentheorie II, Funktionalanalysis, Differentialgleichungen
b) Differentialgleichungen, Variationsrechnung, Kontrolltheorie
c) Topologie II, Differentialgeometrie I, II
d) Algebra II, Zahlentheorie, Topologie II
e) Stochastik III, IV
f) Funktionalanalysis (oder verwandte Vorlesungen wie z.B. Theorie von Hilberträumen), Partielle Differentialgleichungen, Spezielle Funktionen
g) Numerische Behandlung von Differentialgleichungen I, II, Differentialgleichungen der Mathematischen Physik
h) Optimierungsmethoden I, II, Diskrete Optimierung, Approximationstheorie
i) Fourierreihen, Partielle Differentialgleichungen, Integraltransformationen.

II. Prüfungen, Zulassungsvoraussetzungen

a) Diplom-Vorprüfung:
1In Mathematik sind sämtliche Fachprüfungen auf folgenden Gebieten abzulegen (§ 16 der Prüfungsordnung):
1) Analysis
2) Lineare Algebra
3) Angewandte Mathematik (Numerische Mathematik oder Stochastik).
2Die Prüfungen erstrecken sich auf die Inhalte von Analysis I - III, Linearer Algebra I, II, Numerischer Mathematik I, II bzw. Stochastik I, II. 3Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Diplom-Vorprüfung ist der Erwerb folgender Leistungsnachweise (§ 17 der Prüfungsordnung):
3 Übungsscheine zu 1) und 2) insgesamt, aus jedem der beiden Gebiete mindestens einer,
1 Übungsschein zu 3).
4Die Anforderungen für die Prüfung im Nebenfach sind in Abschnitt B dieses Studienplans aufgeführt.
b) Diplomprüfung:
1Die Diplomprüfung besteht aus der Anfertigung einer Diplomarbeit, aus drei mündlichen mathematischen Fachprüfungen sowie der Prüfung im Nebenfach (§ 24 der Prüfungsordnung). 2Die Diplomarbeit wird vor den mündlichen Prüfungen angefertigt. 3Die Mathematischen Fachprüfungen sind in folgenden Gebieten abzulegen:
1) Reine Mathematik
2) Angewandte Mathematik
3) Schwerpunktgebiet
4Diese Prüfungen erstrecken sich jeweils auf die Inhalte von 12 SWS an Vorlesungen, Übungen und Seminaren. 5Dabei ist die Wahl der Prüfungsgebiete so zu treffen, daß wenigstens drei der großen Teilgebiete
Algebra, Analysis, Geometrie, Angewandte Analysis, Numerische Mathematik, Stochastik
berücksichtigt werden. 6Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Diplomprüfung ist der Erwerb folgender Leistungsnachweise:
1 Seminarschein
3 Übungsscheine, davon mindestens einer in Reiner und in Angewandter Mathematik. 7Der dritte Übungsschein kann durch einen weiteren Seminarschein oder Praktikumsschein (Fortgeschrittenenpraktikum) ersetzt werden.
8Auch die vorgelegten Leistungsnachweise sind in wenigstens drei der genannten sechs großen Teilgebiete zu erwerben.
9Zur Angewandten Analysis zählen beispielsweise:
Rand- und Eigenwertprobleme bei Differentialgleichungen,
Integraltransformationen,
Potentialtheorie,
Partielle Differentialgleichungen der Mathematischen Physik.
10Zur Numerischen Mathematik zählen beispielsweise:
Numerische Mathematik I, II
Numerische Behandlung von Differentialgleichungen I, II
Optimierungsmethoden I, II.
11Die Anforderungen für die Prüfung im Nebenfach sind in Abschnitt B dieses Studienplans aufgeführt.

Teil B: Nebenfächer

Als Nebenfächer sind nach der Diplomprüfungsordnung zugelassen:

1) Informatik
2) Wirtschaftswissenschaften (Betriebswirtschaftslehre oder Volkswirtschaftslehre)
3) Physik

I. Informatik

Erster Studienabschnitt

Semester Nr. Veranstaltung Stunden
1 10 Grundvorlesung in Informatik *) mit Übungen 4 + 2
2 20 Grundvorlesung in Informatik *) mit Übungen 4 + 2
21 PASCAL-Kurs **) 3 + 3

Anmerkungen:

*) Wahlweise zwei der Grundvorlesungen aus dem Zyklus Informatik I - IV.
**) Der PASCAL-Kurs wird jeweils im Frühjahr in der vorlesungsfreien Zeit als Blockkurs angeboten.

Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach Informatik ist der Erwerb eines Übungsscheins zu Nr. 10 oder Nr. 20 sowie des Scheins zum PASCAL-Kurs Nr. 21.

Zweiter Studienabschnitt

Semester Veranstaltungen Stunden
5 und 6 Zwei weiterführende Vorlesungen mit Übungen, evtl. Seminar
insgesamt
12

Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach Informatik ist der Erwerb eines Übungsscheins zu einer weiterführenden Vorlesung.

II. Wirtschaftswissenschaften

1. Möglichkeit: BETRIEBSWIRTSCHAFTSLEHRE (BWL)

Erster Studienabschnitt

1Besuch von allen Vorlesungen zu „Grundzüge der BWL" (ohne Kolloquium):
  Einführung in die BWL
  Produktion
  Kostenrechnung
  Investition und Finanzierung
  Bilanzen
  Absatz
 
2Besuch von drei Vorlesungen zu „Grundzüge der „VWL" (ohne Kolloquium):
  Allgemeine VWL I (Mikro)
  Allgemeine VWL II (Makro)
  Mikroökonomie
  
Semester Nr. Veranstaltung Stunden
1 10 Einführung in die BWL 2
11 Allgemeine VWL I (Mikro) 2
12 Allgemeine VWL II (Makro) 2
2 20 Produktion 2
21 Mikroökonomie 3
3 30 Kostenrechnung 2
31 Investition und Finanzierung 2
4 40 Bilanzen 2
41 Absatz 2

3Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach BWL (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) ist die erfolgreiche Teilnahme an der zweistündigen Klausur zu den drei genannten Vorlesungen „Grundzüge der VWL". 4Die vierstündige Klausur zu dem gesamten Vorlesungszyklus „Grundzüge der BWL" gilt als Prüfungsklausur für das Nebenfach BWL im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2. 5Die Teilnahme an den beiden Klausuren ist jeweils nur nach vorheriger Anmeldung in der Prüfungskanzlei (Referat II/3) möglich.

Zweiter Studienabschnitt

Semester Nr. Veranstaltung Stunden
5 50 Übungen in Allgemeiner BWL *) 2
6 60 Übungen in einer Speziellen BWL *) 2

*) Von der Reihenfolge der beiden Veranstaltungen kann ggf. abgewichen werden.

1Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach BWL (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) ist der Erwerb je eines Übungsscheines zu Nr. 50 und Nr. 60. 2Die vierstündige Examensklausur in Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre gilt als Prüfungsklausur für das Nebenfach BWL im Sinne von § 28 Abs.1 Satz 2.

2. Möglichkeit: VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE (VWL)

Erster Studienabschnitt

1Besuch von allen Vorlesungen zu „Grundzüge der VWL" (ohne Kolloquium):
  Allgemeine VWL I (Mikro)
  Allgemeine VWL II (Makro)
  Mikroökonomie
  Makroökonomie
  Wirtschaftspolitik
 
2Besuch von drei Vorlesungen zu „Grundzüge der BWL" (ohne Kolloquium):
  Einführung in die BWL
  Produktion
  Kostenrechnung
       
Semester Nr. Veranstaltung Stunden
1 10 Allgemeine VWL I (Mikro) 2
11 Allgemeine VWL II (Makro) 2
12 Einführung in die BWL 2
2 20 Mikroökonomie 3
21 Produktion 2
3 30 Makroökonomie 3
31 Kostenrechnung 2
4 40 Wirtschaftspolitik 2

3Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach VWL (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) ist die erfolgreiche Teilnahme an der zweistündigen Klausur zu den drei genannten Vorlesungen „Grundzüge der BWL". 4Die vierstündige Klausur zu dem gesamten Vorlesungszyklus „Grundzüge der VWL" gilt als Prüfungsklausur für das Nebenfach VWL im Sinne von § 20 Abs. 2 Satz 2. 5Die Teilnahme an den beiden Klausuren ist jeweils nur nach vorheriger Anmeldung in der Prüfungskanzlei (Referat II/3) möglich.

Zweiter Studienabschnitt

Semester Nr. Veranstaltung Stunden
5 50 Übungen in Allgemeiner Volkswirtschaftstheorie *) 2
6 60 Übungen in Spezieller Volkswirtschaftslehre *) 2

*) Von der Reihenfolge der beiden Veranstaltungen kann ggf. abgewichen werden.

1Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach VWL (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) ist der Erwerb je eines Übungsscheines zu Nr. 50 und Nr. 60. 2Die vierstündige Examensklausur in Allgemeiner Volkswirtschaftstheorie gilt als Prüfungsklausur für das Nebenfach VWL im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 2.

III. Physik

Erster Studienabschnitt

Semester Nr. Veranstaltung Stunden
1 10 Einführung in die Physik I mit Übungen 4 + 2
2 20 Einführung in die Physik II mit Übungen 4 + 2
3 30 Physikalisches Praktikum mit Fehlerrechnung für Studenten der Mathematik (I) 5

Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach Physik (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c) ist der Praktikumsschein zu Nr. 30.

Zweiter Studienabschnitt

1. Möglichkeit: THEORETISCHE PHYSIK

Semester Nr. Veranstaltung Stunden
5 50 Theoretische Physik *) mit Übungen 4 + 2
6 60 Theoretische Physik *) mit Übungen 4 + 2

*) Zwei der Vorlesungen aus dem Zyklus Theoretische Physik I - IV.

Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach Physik (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) ist der Erwerb eines Übungsscheines zu Nr. 50 oder Nr. 60.

2. Möglichkeit: EXPERIMENTELLE PHYSIK

Semester Nr. Veranstaltung Stunden
5 50 Einführung in die Physik III mit Übungen 3 + 2
6 60 Einführung in die Physik IV mit Übungen 3 + 2
7 70 Physikalisches Praktikum (II) 5

Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach Physik (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) ist der Erwerb eines Übungsscheines zu Nr. 50 oder Nr. 60 sowie des Praktikumsscheines zu Nr. 70.

3. Möglichkeit: ASTRONOMIE

Semester Nr. Veranstaltung Stunden
5 50 Einführung in die Astrophysik I mit Übungen und Seminar 2 + 1 + 1
6 60 Einführung in die Astrophysik II mit Übungen und Seminar 2 + 1 + 1
7 70 Astronomisches Praktikum 4

1Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach Physik (§ 24 Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) ist der Erwerb des Praktikumsscheines zu Nr. 70 sowie von zwei Übungs- oder Seminarscheinen. 2Einer dieser Scheine muß zu Nr. 60 erworben werden.