Intern
Prüfungsangelegenheiten

SO BWL 2004

Studienordnung Betriebswirtschafslehre 2004


Studienordnung für den Diplom-Studiengang Betriebswirtschaftslehre an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 8. Oktober 2001 (KWMBl II 2002 S. 1187)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 24. September 2003 (KWMBl II 2004 S. 705)
und in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Juli 2004 (KWMBl II S. 2374)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 1. Februar 2005
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in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. Juli 2005
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Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§  1 Geltungsbereich
§  2 Studiendauer, Studienabschnitte, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn
§  3 Ziele des Studiums
§  4 Studieninhalte des Grundstudiums
§  5 Studieninhalte des Hauptstudiums
§  6 Lehrveranstaltungsarten
§  7 Gliederung des Studiums
§  8 Leistungsnachweise
§  9 Studienplan
§ 10 Prüfungen
§ 11 Diplom-Vorprüfung
§ 12 Diplomprüfung
§ 13 Diplomarbeit
§ 14 Klausur- und Seminararbeiten, mündliche Prüfungen, Meldefristen und Wiederholung
§ 15 Leistungspunktsystem
§ 16 Anerkennung von Studienzeiten
§ 17 Studienfachberatung
§ 18 Übergangsregelung
§ 19 Schlussbestimmungen
§ 20 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Geltungsbereich

    Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg (DPO) Ziele, Inhalt und Verlauf des Studiums der „Betriebswirtschaftslehre" an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Würzburg.

§ 2 Studiendauer, Studienabschnitte, Studienvoraussetzungen, Studienbeginn

    (1) 1Die Studiendauer beträgt einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Diplomarbeit acht Semester (Regelstudienzeit). 2Der letzte Teil der Diplomprüfung soll bis zum Prüfungstermin nach Beendigung der Vorlesungen des achten Fachsemesters abgelegt werden.

    (2) Das Studium ist in zwei Studienabschnitte eingeteilt, ein viersemestriges Grundstudium und ein viersemestriges Hauptstudium.

    (3) 1Über die durch die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife nachgewiesene Studierfähigkeit hinaus bestehen keine besonderen bildungsmäßigen Zulassungsvoraussetzungen. 2Ein Praktikum im Bereich der privaten oder öffentlichen Wirtschaft vor Aufnahme des Studiums oder während des Studiums wird empfohlen. 3Gute Englisch- und Mathematikkenntnisse sind für ein erfolgreiches Studium erforderlich. 4Fehlende Kenntnisse sind während des Grundstudiums zu erwerben.

    (4) Das Studium der Betriebswirtschaftslehre kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 3 Ziele des Studiums

    (1) 1Der Student der Betriebswirtschaftslehre soll durch das Studium die Fähigkeit erwerben, Entscheidungsprobleme von Unternehmen zu erkennen, sie mit wissenschaftlichen Methoden zu analysieren sowie selbständige Lösungsmöglichkeiten auszuarbeiten. 2Darüber hinaus soll der Student befähigt werden, fachübergreifende Probleme zu erkennen und mögliche Beiträge der Betriebswirtschaftslehre zur Lösung dieser Probleme zu entwickeln.

    (2) 1Das Studium soll auf diese Weise den Studenten auf vielfältige berufliche Einsatzmöglichkeiten vorbereiten und ihn in seinem späteren Berufsleben zum Wechsel zwischen Funktionen und Branchen befähigen. 2Es soll die Bereitschaft und Fähigkeit zu Flexibilität und Mobilität fördern, weil sich angesichts laufender Strukturwandlungen in allen Bereichen der Wirtschaft inhaltlich genau bestimmte, enge Tätigkeitsfelder für den Diplom-Kaufmann weder für die Gegenwart scharf abgrenzen noch für die Zukunft eindeutig prognostizieren lassen und weil eine große Zahl von Diplom-Kaufleuten in solchen Bereichen tätig wird, in denen weniger Spezialisten und ihre Spezialkenntnisse als vielmehr Wirtschaftswissenschaftler, die über möglichst breite und vielfältige Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, gefragt sind.

    (3) 1Daneben wird dem Studenten die Möglichkeit geboten, sein Studium auch tätigkeitsfeldbezogen zu konzipieren. 2Zur Vermittlung eines an spezifischen Tätigkeitsfeldern orientierten Wissens kann der Student entsprechende Fächerkombinationen wählen und dadurch seiner betriebswirtschaftlichen Ausbildung eine spezielle Richtung geben. 3Die Ausbildung soll allerdings nicht auf eine zu enge, hochspezialisierte Tätigkeit vorbereiten, sondern ein umfassendes Wissen und weit gehende Fähigkeiten vermitteln.

    (4) Das Studium soll Praxisbezug in dem Sinne haben, dass der Student möglichst umfassend auf die in der beruflichen Praxis zu erwartenden Probleme vorbereitet wird, dass die in der betrieblichen und in der wirtschaftspolitischen Praxis auftretenden Fragestellungen bei der Erfassung und Analyse wirtschaftlicher Zusammenhänge und bei der Durchsetzung von Lösungsmöglichkeiten während des Studiums erörtert werden und dass Veränderungen der betriebswirtschaftlichen, wirtschaftspolitischen und sonstigen politischen Praxis in den Studieninhalten berücksichtigt werden.

§ 4 Studieninhalte des Grundstudiums

    (1) 1Das Grundstudium dient der Vermittlung der inhaltlichen und methodischen Grundlagen der Volks- und Betriebswirtschaftslehre sowie der Nachbardisziplinen, die eine notwendige Ergänzung des wirtschaftswissenschaftlichen Studiums darstellen. 2Durch das Grundstudium wird der Student auf die Diplom-Vorprüfungen und auf die Weiterführung des Studiengangs im Hauptstudium vorbereitet.

    (2) Das Grundstudium umfasst

als Pflichtfächer
1. die propädeutischen Fächer,
2. die Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung,
und als Wahlfächer im Rahmen der freien Studiengestaltung
3. die Zusatzfächer.

    (3) Propädeutische Fächer

1. Einführung in die Technik des Betrieblichen Rechnungswesens
In den Lehrveranstaltungen „Betriebliches Rechnungswesen" werden die Grundbegriffe und Grundlagen des betrieblichen Rechnungswesens vermittelt.
2. Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler
1In den Lehrveranstaltungen zur „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler" werden die mathematischen Grundlagen für die in den Wirtschaftswissenschaften benötigten formalen Methoden gelegt. 2Es werden die grundlegenden Begriffe und Verfahren der Analysis, insbesondere der Differential- und Integralrechnung sowie der linearen Algebra dargestellt.
3. Einführung in die Informationsverarbeitung und Programmierung
1Aufgabe der Wirtschaftsinformatik ist es, Gestaltung, Funktionsweise, Erstellung, Anwendung und Betrieb von Informationssystemen zu analysieren und zu beschreiben. 2Damit reicht der Forschungsgegenstand des Faches vom kleinen, autonom arbeitenden Textverarbeitungssystem bis zum weltweiten Computernetz einer multimedialen Unternehmung. 3Das wissenschaftliche Interesse zielt vor allem auf Fragen des Leistungsumfanges eines Informationssystems sowie des jeweils notwendigen organisatorischen Umstellungsprozesses. 4Die Wirtschaftsinformatik ist eine quantitativ orientierte Disziplin, bewegt sich dabei aber nicht wie die Kerninformatik im Bereich der mathematischen Modellbildung, sondern im Umfeld der praktischen Realisierung.

    (4) Prüfungsfächer der Diplom-Vorprüfung

1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre
1In den volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen soll der Student Grundkenntnisse des Faches erwerben, sich mit den spezifischen wissenschaftlichen Methoden und Techniken des Faches vertraut machen sowie die ökonomischen Zusammenhänge und Probleme erkennen und verstehen und die Anwendbarkeit theoretischer Einsichten auf wirtschaftspolitische Problemstellungen beurteilen lernen. 2Die volkswirtschaftlichen Lehrveranstaltungen sind insbesondere darauf gerichtet, Grundbegriffe und Grundfragestellungen des Faches zu vermitteln, dem Studenten einen Einblick in das Volkswirtschaftliche Rechnungswesen zu geben, in die Problembereiche der ökonomischen Theorie einzuführen sowie wesentliche Grundtatbestände und Grundprobleme der Wirtschaftspolitik zu verdeutlichen. 3Dem Studenten soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, sich die notwendigen Grundlagen für ein erfolgreiches Hauptstudium anzueignen.
2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre
1In den Lehrveranstaltungen der Betriebswirtschaftslehre wird ein Einblick in die allgemeinen betriebswirtschaftlichen Problembereiche vermittelt. 2Der Student soll insbesondere an die betriebswirtschaftlichen Bereiche der Organisation und Entscheidung, der Produktion, der Kostenrechnung und des Absatzes, der Finanzierung und Investition sowie der Steuern und Bilanzen herangeführt werden. 3Hierbei soll der Student die inhaltlichen Grundlagen des Faches, das methodische Instrumentarium und die systematische Orientierung erwerben, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.
3. Rechtswissenschaft
In den rechtswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen soll ein Überblick über verschiedene Rechtsgebiete (Bürgerliches Recht, Handelsrecht, Verfassungsrecht, insbesondere Grundrechte und Staatssysteme, Verfassungsrechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns), deren wichtige Grundkategorien und Rechtsfiguren (Willenserklärung, Vertretung, Vertrag, Sicherungsrechte, Haftung, Formen des Verwaltungshandelns u.a.) vermittelt und in die juristische Arbeitsweise eingeführt werden.
4. Statistik
1Während der Grundausbildung im Fach „Statistik" sollen die Studenten mit dem heutzutage notwendigen methodischen Instrumentarium ausgestattet und zugleich die methodischen Grundlagen für aufbauende Lehrveranstaltungen und Fragestellungen - auch außerhalb der Statistik - geschaffen werden. 2Die Studenten sollen die wichtigsten statistischen Verfahren praktisch anzuwenden in der Lage sein und ihre theoretischen Grundlagen - insbesondere die Voraussetzungen ihrer Anwendbarkeit - kennen. 3Im Grundstudium liegt der Schwerpunkt im Bereich der Schließenden (Induktiven) Statistik. 4Behandelt werden die Grundlagen der Wahrscheinlichkeitstheorie, ein- und mehrdimensionale Wahrscheinlichkeitsverteilungen, Stichprobenverteilungen sowie die in den Sozial- und Wirtschaftswissenschaften gebräuchlichsten Schätz- und Testverfahren.

    (5) Zusatzfächer

Das Grundstudium kann nach freier Wahl des Studenten durch ein oder mehrere Zusatzfächer mit wirtschaftswissenschaftlichem Bezug oder durch Fremdsprachen ergänzt werden.

§ 5 Studieninhalte des Hauptstudiums

    (1) Der Studiengang Betriebswirtschaftslehre umfasst zwei Pflichtfächer nämlich „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" und „Allgemeine Volkswirtschaftslehre", sowie drei Wahlpflichtfächer (= Schwerpunktfächer) nämlich ein betriebswirtschaftliches Schwerpunktfach und zwei weitere Schwerpunktfächer.

    (2) Pflichtfächer

1. 1Im Fach „Allgemeine Betriebswirtschaftslehre" soll der Student der Betriebswirtschaftslehre intensive Kenntnisse in einigen wesentlichen Aufgaben- und Problembereichen von Unternehmungen erwerben. 2Zu den Lehrinhalten gehören beispielsweise die Bereiche Unternehmensführung und Unternehmertum, finanz- und unternehmenswertorientiertes Controlling, Unternehmensbewertung, Finanzwirtschaft der Unternehmen, Unternehmensbesteuerung, Unternehmensmodelle, Personal und Organisationsökonomie.
2. 1Im Fach „Allgemeine Volkswirtschaftslehre" soll der Student der Betriebswirtschaftslehre intensive Kenntnisse in einigen wesentlichen Bereichen der Volkswirtschaftstheorie und –politik sowie Finanzwissenschaft erwerben. 2Zu den Lehrinhalten gehören beispielsweise die Bereiche Geld- und Währungspolitik, Markt und Wettbewerb, Europäische Integration, Staatseingriff und Staatsversagen, Konjunktur und Wachstum.

    (3) Erstes Schwerpunktfach aus dem Bereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehren (Fächergruppe I)

1In dem Studium eines Faches aus dem Gebiet der Speziellen Betriebswirtschaftslehren soll der Student durch die Vermittlung vertiefter Kenntnisse an die Problemstellungen in Spezialgebieten der Betriebswirtschaftslehre herangeführt werden. 2Das Studium eines Spezialgebietes dient der Ergänzung des in der Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre erworbenen breiten Wissens; es soll den Studenten befähigen, Lösungsmöglichkeiten auch für betriebswirtschaftliche Spezialprobleme selbständig zu entwickeln. 3Zu den Speziellen Betriebswirtschaftslehren (Fächergruppe I) gehören die folgenden Fächer:

a) Marketing,
b) Industriebetriebslehre,
c) Rechnungslegung und Wirtschaftsprüfung,
d) Unternehmensfinanzierung, Bank- und Kreditwirtschaft,
e) Betriebswirtschaftliche Steuerlehre,
f) Wirtschaftsinformatik,
g) Personal und Organisation,
h) Logistik.

    (4) Zweites und drittes Schwerpunktfach

1Um eine flexible Anpassung von Fächerkombinationen an Tätigkeitsfelder zu ermöglichen, dürfen das zweite und das dritte Schwerpunktfach aus breiteren Fächergruppen gewählt werden. 2Das zweite Schwerpunktfach kann entweder ebenfalls aus dem Bereich der Speziellen Betriebswirtschaftslehren (Fächergruppe I) gewählt werden oder aber aus den beiden Fächern Quantitative Wirtschaftsforschung und Statistik der Fächergruppe III. 3Beim dritten Schwerpunktfach stehen neben den Speziellen Betriebswirtschaftslehren (Fächergruppe I) auch die Speziellen Volkswirtschaftslehren (Fächergruppe II) sowie alle „Weiteren Schwerpunktfächer" der Fächergruppe III zur Auswahl, wobei für die Wahl von Fächern anderer Fakultäten eine Zustimmung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät erforderlich ist und ein sinnvoller Zusammenhang zum Hauptstudium gegeben sein muss. 4Zur Fächergruppe II gehören die folgenden Fächer:

a) Finanzwissenschaft,
b) Konjunktur und Wachstum,
c) Theorie der Wirtschaftspolitik,
d) Geld und Internationale Wirtschaftsbeziehungen,
e) Sozialpolitik und Wirtschaftsordnung,
f) Industrieökonomik
g) Europäische Wirtschaft.

5Zur Fächergruppe III gehören die folgenden Fächer:

a) Quantitative Wirtschaftsforschung,
b) Statistik,
c) Fächer, die von anderen Fakultäten angeboten und mit Zustimmung der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät gewählt werden, wie z.B.
- die wirtschaftlich relevanten Teile des Privatrechts,
- die wirtschaftlich relevanten Teile des öffentlichen Rechts,
- Philosophie und Ethik,
- Informatik und
- Sprachen (z.B. Anglikum, Hispanicum, Gallicum, Sinologie/ Chinesisch für Wirtschaftswissenschaftler).

    (5) 1Ein Anspruch auf ein Lehrangebot in jedem Schwerpunktfach der Fächergruppen I, II und III besteht nicht. 2Die Studenten werden rechtzeitig vor der für sie notwendigen Wahl eines Faches durch Aushang oder andere Medien informiert, für welche Fächer ein vollständiges Lehrangebot nicht sichergestellt ist. 3Fächer, für die ein vollständiges Lehrangebot nicht sichergestellt ist, sind nicht wählbar.

§ 6 Lehrveranstaltungsarten

    Lehrveranstaltungsarten im Studium sind Vorlesungen, Seminare, Übungen und begleitende Kolloquien.

1. Vorlesungen:
1Sie dienen dazu, Gegenstand und Inhalt von Teilgebieten der einzelnen Fächer darzulegen und zu erörtern. 2Die Teilnehmerzahl ist nicht beschränkt.
2. Übungen:
1Sie dienen innerhalb des Grund- und Hauptstudiums dem Erwerb notwendiger methodischer und inhaltlicher Kenntnisse. 2Der Stoff des Grund- bzw. Hauptstudiums wird vertieft und ergänzt sowie in der Regel anhand von Übungsaufgaben oder Übungsfällen erarbeitet. 3Sie bieten die Möglichkeit, die in Vorlesungen erworbenen Kenntnisse anzuwenden und zu erweitern. 4Die Teilnehmerzahl kann beschränkt werden.
3. Begleitende Kolloquien:
1Begleitende Kolloquien innerhalb des Grund- und Hauptstudiums sind in der Regel einer Vorlesung oder Übung zugeordnet. 2Der Stoff der zugeordneten Lehrveranstaltung wird vertieft und ergänzt sowie in der Regel anhand von Übungsaufgaben oder Übungsfällen erarbeitet. 3Die Teilnehmerzahl ist in der Regel nicht beschränkt.
4. Seminare:
1Seminare sind Veranstaltungen des Hauptstudiums, in denen mit Studenten höherer Semester (Fortgeschrittenen) fachspezifische Fragestellungen erarbeitet und diskutiert werden. 2Sie dienen dem Erwerb vertiefter Kenntnisse der Problembereiche einzelner Fächer und Teilgebiete und bieten Gelegenheit zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten. 3Grundkenntnisse der jeweiligen Fächer werden vorausgesetzt. 4Die Teilnehmerzahl ist beschränkt.

§ 7 Gliederung des Studiums

    (1) 1Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium und in ein viersemestriges Hauptstudium. 2Es umfasst höchstens 160 Semesterwochenstunden (SWS) Lehrveranstaltungen. 3Von diesen 160 SWS entfallen höchstens 140 SWS auf den Pflicht- und Wahlpflichtbereich, die übrigen SWS auf Lehrveranstaltungen nach freier Wahl des Studenten. 4Von den höchstens 140 SWS des Pflicht- und Wahlpflichtbereichs entfallen 68 SWS auf das Grundstudium und höchstens 72 SWS auf das Hauptstudium. 5Im Hauptstudium ist die Höhe der SWS in den einzelnen Prüfungsfächern so bemessen, dass ausreichend Raum für vertiefende und interdisziplinäre Studien nach freier Wahl bleibt. 6In der Studienordnung wird nur der Pflicht- und Wahlpflichtbereich geregelt. 7Zur Nutzung der zur freien Studiengestaltung zur Verfügung stehenden SWS wird über die in § 5 aufgezeigten Studieninhalte hinaus auf das vielfältige Angebot einer studienbegleitenden Fremdsprachenausbildung sowie die vielfältigen Möglichkeiten für Studienaufenthalte im Ausland hingewiesen.

    (2) Grundstudium

Die Anzahl der Semesterwochenstunden für die Pflichtveranstaltungen des gemeinsamen Grundstudiums der Volks- und Betriebswirtschaftslehre ist wie folgt festgesetzt:

 

SWS

LVA

Propädeutische Fächer 16 V 8 Ü 8
Volkswirtschaftslehre 18 V 12 Ü 6
Betriebswirtschaftslehre 18 V 12 Ü 6
Statistik 8 V 4 Ü 4
Rechtswissenschaft 8 V 6 Ü 2
Summen: 68 V 42 Ü 26

 

Erläuterung: SWS: Semesterwochenstunden
LVA: Lehrveranstaltungsarten
Ü: Übung oder Kolloquium
V: Vorlesung

    (3) Hauptstudium

1Die Anzahl der Semesterwochenstunden für die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums der Betriebswirtschaftslehre ist wie folgt festgesetzt: 2In jedem Fach müssen mindestens acht, maximal zwölf Semesterwochenstunden besucht werden. 3Der Mindestumfang von acht Semesterwochenstunden ergibt sich in den Pflichtfächern zur Allgemeinen Volkswirtschaftslehre und zur Allgemeinen Betriebswirtschaftslehre aus den Fachvorlesungen und in den Schwerpunktfächern aus den Fachvorlesungen oder Fachübungen, auf die sich die studienbegleitenden Fachprüfungen beziehen. 4Da zusätzlich etweder in den Pflichtfächern, den Schwerpunktfächern oder sonstigen Fächern weitere Klausuren absolviert werden müssen, die sich auf Fachvorlesungen oder Fachübungen im Gesamtumfang von vier Semesterwochenstunden beziehen, ergibt sich für alle Schwerpunktfächer ein (maximales) Angebot von zwölf Semesterwochenstunden. 5Diese vier Semesterwochenstunden können auf ein oder auf zwei Fächer verteilt werden. 6Darüber hinaus muss mindestens ein Seminar im Umfang von grundsätzlich zwei Semesterwochenstunden absolviert werden. 7Daraus ergibt sich insgesamt ein Mindest-Pflichtveranstaltungs-Umfang von 46 Semesterwochenstunden (5 x 8 SWS + 4 SWS + 2SWS). 8Weitere Veranstaltungen der Pflichtfächer und jeweiligen Schwerpunktfächer sollten besucht werden. 9Ein Zusatzfach kann aus dem Angebot des § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 gewählt werden. 10Insgesamt können höchstens drei Seminare absolviert werden.

 

SWS

LVA

Allgemeine Volkswirtschaftslehre 8-12 V 8 - 12  
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre 8-12 V 8 - 12  
Erstes Schwerpunktfach (Fächergruppe I) 8-12 V 6 - 10 ÜS 2
Zweites Schwerpunktfach (Fächergruppe II) 8-12 V 6 - 10 ÜS 2
Drittes Schwerpunktfach (Fächergruppe III) 8-12 V 6 - 10 ÜS 2
Summen Semesterwochenstunden: 46-60 V 44 - 54 ÜS 2-6

 

Erläuterung: SWS: Semesterwochenstunden
LVA: Lehrveranstaltungsarten
ÜS: Übung oder Seminar
V: Vorlesung

    (4) 1Die für die Vorlesungen einerseits und Seminare und Übungen andererseits festgelegten Semesterwochenstunden können ohne Änderung der Studienordnung bis +/- 20% im Studienabschnitt je Fach, mindestens jedoch um eine Semesterwochenstunde ausgetauscht werden. 2Die genaue Angabe und Aufstellung der Semesterwochenstunden nach Vorlesungen, Seminaren, Übungen und Kolloquien erfolgt, gegliedert nach Semestern, im Studienplan. 3Die Zuordnung bestimmter Lehrveranstaltungsarten zu den einzelnen Fächern erfolgt ebenfalls im Studienplan.

§ 8 Leistungsnachweise

    (1) Leistungsnachweise (Scheine und studienbegleitende Fachprüfungen) werden grundsätzlich als Nachweise der individuellen Leistung vergeben.

    (2) 1Für die Zulassung zur Diplomvorprüfung sind Leistungsnachweise über Propaedeutika erforderlich (vorzulegen bei der Anmeldung zum letzen Teilgebiet des letzen Prüfungsfaches). 2Für die Zulassung zur Diplomprüfung sind im Falle der Diplomarbeit Leistungsnachweise über Klausuren im Schwerpunktfach eines potentiellen Betreuers erforderlich, die Fachvorlesungen im Umfang von mindestens 6 SWS entsprechen. 3Für die Zulassung zur mündlichen Prüfung in einem Schwerpunktfach müssen Leistungsnachweise über Klausuren oder Hausarbeiten erbracht werden, denen Fachvorlesungen bzw. Fachprüfungen von mindestens 8 SWS entsprechen.

    (3) 1Im Grundstudium können Leistungsnachweise grundsätzlich in Vorlesungen und Übungen, im Hauptstudium darüber hinaus auch in Seminaren erworben werden. 2Im Hauptstudium findet in der Regel zu jeder Vorlesung und Übung nach Abschluss der Lehrveranstaltung eine schriftliche Prüfung statt. 3Im Fall der Fachvorlesung geschieht dies in Form einer Klausur, wobei sich in einem wirtschaftswissenschaftlichen Fach 30 Klausurminuten auf eine Semesterwochenstunde beziehen. 4Klausuren können außer in handschriftlicher Form auch in multimedial gestützter Form abverlangt werden. 5Werden Prüfungen multimedial gestützt abverlangt, so sind etwaige besondere verfahrensrechtliche Voraussetzungen am Anfang der Veranstaltung den Hörern mitzuteilen. 6Klausuren dürfen im Einzelfall Multiple-Choice Aufgaben enthalten. 7In höchstens einer Übung kann der Dozent zu Beginn der Lehrveranstaltung festlegen, dass Prüfungsleistungen im Umfang von zwei Semesterwochenstunden anstelle einer Klausur in Form einer Hausarbeit erbracht werden. 8Ein Seminar hat grundsätzlich einen Umfang von zwei Semesterwochenstunden und besteht aus einer Hausarbeit mit (grundsätzlich) ca. 25 Maschinen geschriebenen DIN A4-Seiten sowie einem entsprechenden Referat.

    (4) 1Vor der Anmeldung zum letzten Teil des letzten Prüfungsfaches der Diplom-Vorprüfung muss der Student in den propädeutischen Fächern

a) Betriebliches Rechnungswesen und
b) Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler
c) Einführung in die Informationsverarbeitung und Programmierung

je einen mit mindestens „ausreichend" bewerteten Leistungsnachweis erworben haben. 2Die Leistungsnachweise setzen zu Punkt a) eine bestandene Klausur von zweistündiger Dauer, zu Punkt b) zwei bestandene Klausuren von je zweistündiger Dauer oder eine bestandene Klausur im Umfang von vier Stunden sowie zu Punkt c) zwei bestandene Klausuren von je zweistündiger Dauer voraus (eine Stunde = 60 Minuten). 3 Diese Nachweise sind erst bei der Anmeldung zum letzten Teil des letzten Prüfungsfaches der Diplom-Vorprüfung vorzulegen.

    (5) 1Die Leistungsnachweise in den propädeutischen Fächern (Absatz 4) können nur zweimal wiederholt werden. 2Studienbegleitende Fachprüfungen im Hauptstudium (Klausuren) können im nächsten Termin einmal wiederholt werden. 3Es besteht in jedem Prüfungsfach bzw. – sofern Teilgebiete in einem Prüfungsfach vorhanden sind – in einem Teilgebiet eines Prüfungsfachs die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung, die im nächsten Prüfungstermin abzulegen ist.

§ 9 Studienplan

    (1) Die zeitliche Struktur des Studiums, verstanden als Vorschlag zur effizienten Planung und Gestaltung des zeitlichen Ablaufs des Studiums, die Anzahl der Semesterwochenstunden und der Lehrveranstaltungsarten, die den einzelnen Fächern zugeordnet sind, die Kennzeichnung der Pflichtveranstaltungen und der Ergänzungsfächer ergeben sich aus dem Studienplan.

    (2) Der Studienplan ist auf den Studienbeginn zum Wintersemester abgestellt.

    (3) Der Studienplan wird per Aushang oder durch andere Medien bekannt gemacht.

§ 10 Prüfungen

    (1) 1Die beiden Studienabschnitte des Studiengangs Betriebswirtschaftslehre werden jeweils mit dem Nachweis über die entsprechenden bestandenen Prüfungsbestandteile abgeschlossen. 2Den ordnungsgemäßen Abschluss des Grundstudiums bildet die Diplom-Vorprüfung, den ordnungsgemäßen Abschluss des Hauptstudiums die Diplomprüfung.

    (2) 1Für die Durchführung der Prüfungen ist die Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg (DPO) maßgeblich. 2Die DPO regelt insbesondere Zweck und Umfang der Prüfungen, Zuständigkeiten in Prüfungsangelegenheiten, Prüfungsfristen, Zulassungsvoraussetzungen sowie Bewertungen von Prüfungsleistungen.

§ 11 Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Gegenstand der Diplom-Vorprüfung sind die Inhalte des Grundstudiums. 2Die Diplom-Vorprüfung dient dem Nachweis, dass sich der Prüfungskandidat mit den inhaltlichen und methodischen Grundlagen der Volkswirtschaftslehre, Betriebswirtschaftslehre, Rechtswissenschaften und Statistik vertraut gemacht und sich die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das Hauptstudium mit Aussicht auf Erfolg zu betreiben.

    (2) 1Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer:

1. Grundzüge der Volkswirtschaftslehre,
2. Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre,
3. Rechtswissenschaft,
4. Statistik.

2In den Prüfungsfächern sind Klausuren der folgenden Länge zu schreiben:

1. VWL: zwei ca. 50-minütige und zwei ca. 100-minütige Klausuren
2. BWL: sechs ca. 50-minütige Klausuren
3. Recht: eine ca. 120-minütige Klausur und eine ca. 60-minütige Klausur
4. Statistik: zwei ca. 120-minütige Klausuren

3Die Teilklausuren bilden zusammen eine Prüfungsleistung.

    (3) 1Die Diplom-Vorprüfungsklausuren werden studienbegleitend im Anschluss an die jeweiligen Vorlesungen abgelegt. 2Der Kandidat kann hierbei entscheiden, wie er die Ablegung der Fächer der Diplom-Vorprüfung auf (höchstens) vier Semester verteilt.

    (4) 1Meldet sich der Student nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung an, dass er diese einschließlich aller Prüfungsleistungen gemäß Absatz 3 zu den regulären Prüfungsterminen bis zum Ende des fünften Semesters ablegen kann, oder legt er eine Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab, so gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsleistungen als erstmals abgelegt und nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe für die nicht rechtzeitige Anmeldung bzw. für das Versäumnis nicht zu vertreten. 2Geringfügige Überschreitungen der genannten Frist, die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben, sind zulässig.

    (5) 1Die Diplom-Vorprüfung kann in den Fächern und Teilgebieten, in denen nicht mindestens die Fachnote „ausreichend" erzielt wurde, einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin in allen Fächern erfolgen, in denen die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden wurde, sofern nicht dem Prüfungsteilnehmer wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe vom Prüfungsausschuss eine Nachfrist gewährt wird. 3In jedem Prüfungsfach (§ 4 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4) besteht für ein Teilgebiet die Möglichkeit einer zweiten Wiederholung (nach Maßgabe des §18 DPO). 4Versäumt der Prüfungskandidat aus von ihm zu vertretenden Gründen die Wiederholungsprüfung oder wird ihm trotz eines Antrages keine Fristverlängerung gewährt, gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden.

§ 12 Diplomprüfung

    (1) 1Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Betriebswirtschaftslehre. 2Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Prüfungskandidat gründliche Fachkenntnisse erworben hat, die Zusammenhänge des Studienfaches überblickt und die Fähigkeit besitzt, zur Lösung wissenschaftlicher, insbesondere betriebswirtschaftlicher Probleme, die wissenschaftlichen Methoden und Erkenntnisse des Studienfaches selbständig anzuwenden.

    (2) Die Diplomprüfung umfasst die Teile:

1. Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen in den folgenden fünf Prüfungsfächern:
a) Allgemeine Betriebswirtschaftslehre,
b) Allgemeine Volkswirtschaftslehre,
c) erstes betriebswirtschaftliches Schwerpunktfach,
d) zweites Schwerpunktfach,
e) drittes Schwerpunktfach.
2. die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit (Diplomarbeit),
3. Prüfungsleistung in einem Seminar des Hauptstudiums


§ 13 Diplomarbeit

    (1) 1Mit der Diplomarbeit soll der Nachweis erbracht werden, dass der Prüfungskandidat in der Lage ist, das gestellte Thema selbständig mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten. 2Das Thema der Diplomarbeit ist dem Gebiet der Betriebswirtschaftslehre zu entnehmen. 3In begründeten Ausnahmefällen kann das Thema auch aus dem Fächerbereich der Volkswirtschaftslehre entnommen werden. 4Zulassungsvoraussetzung für die Zuteilung einer Diplomarbeit ist die erfolgreiche Teilnahme an Klausuren im Fach eines potentiellen Betreuers im Umfang von mindestens 6 SWS.

    (2) 1Die Meldung zur Diplomarbeit muss spätestens drei Monate nach dem erfolgreichen Abschluss aller in § 22 Abs. 2 bzw. Abs. 4 DPO geforderten Leistungen erfolgen. 2Ist der Kandidat zur Diplomarbeit zugelassen, muss er ein Thema zur Anfertigung einer Diplomarbeit übernehmen. 3Die Zuteilung des Themas erfolgt binnen acht Wochen nach der Zulassung. 4Der Tag der Zuteilung des Themas an den Kandidaten sowie das Thema der Arbeit sind aktenkundig zu machen und der Prüfungskanzlei unverzüglich anzuzeigen. 5 Der Bearbeitungszeitraum beginnt mit der Anzeige des Themas der Diplomarbeit bei der Prüfungskanzlei. 6Das Thema für die Diplomarbeit kann von jedem Prüfer, hilfsweise vom Prüfungsausschuss vergeben werden. 7Das Thema der Diplomarbeit kann einmal, jedoch nur auf schriftlichen Antrag und aus schwer wiegenden Gründen und nur mit Zustimmung des Prüfungsausschusses innerhalb des ersten Drittels der Bearbeitungszeit zurückgegeben werden. 8In diesem Fall erhält der Kandidat unverzüglich ein neues Thema. 9Der Diplomarbeit ist ein Verzeichnis über die benutzten Hilfsmittel beizufügen. 10Ausführungen, die wörtlich oder sinngemäß Veröffentlichungen oder anderen Quellen entnommen wurden, sind als solche kenntlich zu machen. 11Der Kandidat muss ein Thema übernehmen, das er mit einem Prüfer aufgrund eigener Vorschläge vereinbart. 12Die Bearbeitungszeit beträgt drei bis sechs Monate. 13Sie kann bei Vorliegen unverschuldeter Hinderungsgründe auf Antrag des Kandidaten vom Prüfungsausschuss im Einvernehmen mit dem Betreuer um insgesamt höchstens acht Wochen verlängert werden. 14Im Falle einer Erkrankung kann in beiden Fällen auf schriftlichen Antrag der Fristenablauf vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses neu festgesetzt werden.

    (3) 1Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht gemäß Absatz 2 abgeliefert, gilt sie als „nicht ausreichend" bewertet. 2Näheres regelt § 31 DPO.

    (4) 1Ist die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" bewertet worden, muss der Kandidat eine zweite Diplomarbeit über ein neues Thema anfertigen. 2Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist nicht möglich.

§ 14 Klausur- und Seminararbeiten, mündliche Prüfungen, Meldefristen und Wiederholung

    (1) 1Gegenstand der studienbegleitenden Klausur- und Seminararbeiten sind insbesondere die Inhalte der jeweils zugehörigen Hauptstudiums-Lehrveranstaltungen. 2Die mündlichen Prüfungen von ca. 15 Minuten beziehen sich auf 8 SWS des jeweiligen Schwerpunktfaches und erfolgen in der Regel kurz vor oder am Anfang der Vorlesungszeit des Semesters.

    (2) 1Meldet sich der Student nicht so rechtzeitig zur Diplomprüfung an, dass er diese einschließlich aller Prüfungsleistungen (gemäß § 12 Abs. 2) zu den regulären Prüfungsterminen bis zum Ende des 12. Semesters ablegen kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht ab, so gelten die nicht fristgerecht abgelegten Prüfungsteile bzw. -fächer als abgelegt und erstmals nicht bestanden, es sei denn, der Student hat die Gründe für die nicht rechtzeitige Anmeldung bzw. für das Versäumnis nicht zu vertreten. 2Geringfügige Überschreitungen der genannten Frist, die sich aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens ergeben, sind zulässig.

    (3) 1Der Prüfungskandidat kann jede nicht mit mindestens „ausreichend" bewertete Prüfung einmal zu dem unmittelbar folgenden regulären Termin wiederholen. 2Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplomprüfung oder einzelner bestandener Prüfungsleistungen ist nicht zulässig.

§ 15 Leistungspunktsystem

    1Jeder bestandenen Teilprüfung werden Leistungspunkte im Sinne des European Community Course Credit Transfer Systems (ECTS) zugeordnet. 2Einer Semesterwochenstunde Vorlesung oder Übung mit Leistungsnachweis in den propaedeutischen Fächern des Grundstudiums entspricht ein Leistungspunkt. 3Dem Besuch einer Fachvorlesung oder Übung mit anschließend erfolgreich bestandener Klausur entsprechen zwei Leistungspunkte pro Semesterwochenstunde, d.h. einer zweistündigen Vorlesung mit einstündiger Klausur entsprechen vier Leistungspunkte. 4Für ein erfolgreich absolviertes Seminar werden vier Leistungspunkte pro Semesterwochenstunde vergeben, d.h. einem zweistündigen Seminar mit Hausarbeit und Referat entsprechen acht Leistungspunkte. 5Einer ca. 15-minütigen mündlichen Prüfung im Schwerpunktfach entsprechen vier Leistungspunkte. 6Die Diplomarbeit wird mit fünf Leistungspunkten pro Monat der Bearbeitungszeit bewertet, d.h. es können 15, 20, 25 oder 30 Leistungspunkte erreicht werden, je nachdem, ob es sich um drei-, vier-, fünf- oder sechs monatige Arbeiten handelt. 7Insgesamt beträgt der Mindest-Umfang der im Grundstudium benötigten Leistungspunkte damit 120 und im Hauptstudium 123. 8Diese Mindestpunktzahlen ergeben sich, wie folgt:

Leistungspunktberechnung:

Art der Veranstaltung Leistungspunkte (LP) Mindest-Umfang
im GS
Mindest-Umfang im HS
Vorlesung/ Übung mit Leistungsnachweis in den propaedeutischen Fächern (GS) 1 LP pro 1 SWS 16 x 1 LP = 16 LP --
Vorlesung/ Übung mit Leistungsnachweis (GS und HS) 2 LP pro 1 SWS 52 x 2 LP = 104 LP 44 x 2 LP = 88 LP
Seminar mit Leistungsnachweis (HS) 4 LP pro 1 SWS -- 2 x 4 LP = 8 LP
Mündliche Prüfung im Schwerpunktfach (HS) 4 LP pro 15 min -- 3 x 4 LP = 12 LP
Diplomarbeit (HS) 5 LP pro 1 Monat -- 3 x 5 LP = 15 LP
    Summe: 120 Summe: 123

 

Erläuterung:   GS: Grundstudium  
   HS: Hauptstudium
   LP: Leistungspunkte
   SWS: Semesterwochenstunden


§ 16 Anerkennung von Studienzeiten

    Die Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes oder an Hochschulen des Auslandes erbracht worden sind, wird durch die Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 17 Studienfachberatung

    Es wird eine Studienberatung durchgeführt, die in der Verantwortung der Hochschullehrer der wirtschaftswissenschaftlichen Studiengänge liegt.

§ 18 Übergangsregelung

    1Studenten der Betriebswirtschaftslehre, die im Wintersemester 2001/02 bereits die Diplom-Vorprüfung abgeschlossen haben, können auf Antrag ihr Hauptstudium nach der bisherigen Studienordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität Würzburg ausrichten. 2Für alle anderen Studenten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung die Diplom-Vorprüfung noch nicht abgeschlossen haben, gilt die neue Regelung (vgl. § 36 DPO).

§ 19 Schlussbestimmungen

    (1) Änderungen der Studienordnung sollen im Interesse der Kontinuität des Studienganges vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen jeweils frühestens nach der Zeit vorgenommen werden, die zur Absolvierung eines Studienabschnittes erforderlich ist.

    (2) Wesentliche Änderungen der Studieninhalte können vorbehaltlich übergeordneter Bestimmungen nur für diejenigen Studenten wirksam werden, die nach Inkrafttreten der Studienordnung den geänderten Studienabschnitt beginnen.

§ 20 Inkrafttreten

    Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Studienordnung für den Diplomstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität Würzburg vom 27. Dezember 1994 (KWMBl II 1995 S. 458) in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Mai 1998 (KWMBl II S. 941) nach Maßgabe des § 36 DPO außer Kraft.

 


Diese Studienordnung tritt in der vorstehenden zuletzt genannten Änderungsfassung am 16. Juli 2004 in Kraft.