Intern
Prüfungsangelegenheiten

PO Technische Informatik 2005

Prüfungsordnung Technische Informatik 2005


Prüfungsordnung für den
Diplomstudiengang Technische Informatik an der
Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 21. Juni 2005

(Fundstelle: https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2005-32)


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Erster Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§  1 Zweck der Prüfung
§  2 Diplomgrad
§  3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
§  4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen
§  5 Prüfungsausschuss
§  6 Beschlussverfahren
§  7 Prüfer und Beisitzer
§  8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§  9 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 10 Rücktritt, Versäumnis, Prüfungsunfähigkeit, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 12 Durchführung der mündlichen und schriftlichen Prüfung
§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 14 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
§ 15 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
   
Zweiter Teil: DIPLOM-VORPRÜFUNG
§ 16 Zweck der Diplom-Vorprüfung, Prüfungsfächer
§ 17 Zulassungsvoraussetzungen
§ 18 Zulassungsgesuch
§ 19 Zulassung
§ 20 Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung
§ 22 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
§ 23 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
   
Dritter Teil: DIPLOMPRÜFUNG
§ 24 Gliederung der Prüfung und Zulassungsvoraussetzungen
§ 25 Zulassungsgesuch
§ 26 Zulassung
1. Abschnitt: Mündliche (und schriftliche) Diplomprüfung
§ 27 Prüfungsfächer
§ 28 Durchführung der Prüfung
2. Abschnitt: Diplomarbeit
§ 29 Zweck der Diplomarbeit
§ 30 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit
§ 31 Ablieferung der Diplomarbeit
§ 32 Bewertung der Diplomarbeit
§ 33 Nichtbestehen der Diplomprüfung
§ 34 Gesamtbewertung der Diplomprüfung
§ 35 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 36 Zeugnis
§ 37 Diplom
   
Vierter Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38  Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
§ 39  Inkrafttreten
   
Anhang

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

 

Erster Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Zweck der Prüfung

    1Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluss des Studiums der Technischen Informatik. 2Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

 

§ 2 Diplomgrad

    Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Informatiker Univ." beziehungsweise "Diplom-Informatikerin Univ." (jeweils abgekürzt: "Dipl.-Inform. Univ.") verliehen.

 

§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen

    (1) 1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und der Abschlussprüfungen neun Semester. 2Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 151 Semesterwochenstunden, verteilt auf acht Fachsemester.

    (2) 1Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein viersemestriges Hauptstudium, dem sich ein Prüfungssemester anschließt. 2In dem Prüfungssemester wird die Diplomarbeit angefertigt.

    (3) 1Die Diplom-Vorprüfung erfolgt durch vier Teilprüfungen, die studienbegleitend abgelegt werden. 2Die Diplomprüfung besteht aus vier studienbegleitenden Teilprüfungen und der Diplomarbeit.

 

§ 4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen

    (1) Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden.

    (2) Die Diplomprüfung soll bis zum Ende des neunten Fachsemesters abgelegt werden.

    (3) 1Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung, dass er diese bis zum Ende des fünften Fachsemesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des fünften Fachsemesters ab, so gelten die noch ausstehenden Prüfungsteile als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 2Aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens sich ergebende und vom Studenten nicht zu vertretende geringfügige Überschreitungen sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters zulässig.

    (4) 1Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplomprüfung, dass er diese bis zum Ende des zwölften Fachsemesters abgelegt hat oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des zwölften Fachsemesters ab, so gelten die noch ausstehenden Prüfungsteile als abgelegt und erstmals nicht bestanden.

    (5) 1Die Überschreitungsfristen verlängern sich um die für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. 2Die für die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung benötigten Semester wirken sich nur dann fristverlängernd für die Diplomprüfung aus, falls das fünfte Fachsemester überschritten wird. 3Nach § 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

    (6) 1Überschreitet ein Student die Fristen des Abs. 4 bzw. 5 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist. 2Sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, ist die Prüfung zum nächsten regulären Prüfungstermin abzulegen.

 

§ 5 Prüfungsausschuss

    (1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der aus fünf Mitgliedern besteht. 2Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 3Eine Wiederbestellung ist möglich.

    (2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie die weiteren drei Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat der Fakultät für Mathematik und Informatik gewählt. 2Wählbar ist jedes Mitglied der Fakultät für Mathematik und Informatik, das zur Abnahme von Hochschulprüfungen berechtigt ist (Art. 80 Abs. 6 BayHSchG). 3Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens drei Professoren angehören, der Vorsitzende muss Professor sein.

    (3) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen im Prüfungsverfahren, soweit nicht in gesetzlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 3Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Dem Kandidaten ist vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 6Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident der Universität, in fachlich prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

    (4) 1Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. 2Der Prüfungsausschuss legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

    (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen Prüfungen.

 

§ 6 Beschlussverfahren

    (1) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens drei Tage vorher schriftlich geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 2Stimmenenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    (3) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

    (4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich.

 

§ 7 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Die Prüfer und Beisitzer (§ 12 Abs. 1) werden vom Prüfungsausschuss bestellt. 2Diese Aufgabe kann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden.

    (2) Zum Prüfer können Hochschullehrer bestellt werden sowie sonstige Lehrkräfte, die nach Art. 80 Abs. 6 Nr. 2 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils gültigen Fassung prüfungsberechtigt sind.

    (3) Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu einem Jahr erhalten.

    (4) 1Zum Prüfer soll nur bestellt werden, wer in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt hat. 2Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.

    (5) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und Mitglied des wissenschaftlichen Personals der Fakultät ist.

 

§ 8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

 

§ 9 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

    (1) 1Studienzeiten und Studienleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 2Dasselbe gilt für erfolgreich abgelegte Diplom-Vorprüfungen. 3Soweit eine bestandene Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthalten hat, die an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg Gegenstand der Diplom-Vorprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

    (2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden in der Regel anerkannt, es sei denn Inhalt, Umfang und Anforderungen sind nicht gleichwertig. 2Dabei wird eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen.

    (3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind gegebenenfalls unter Berücksichtigung des European Credit Transfer Systems (ECTS) die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

    (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

    (5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

    (6) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. 2Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. 3Der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

    (7) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 22 Abs. 1 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 22 Abs. 1 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und anstelle einer Note der Vermerk „bestanden" aufgenommen. 4Eine Gesamtnotenbildung gemäß § 22 Abs. 1 und 2 bzw. § 34 erfolgt dann nicht.

 

§ 10 Rücktritt, Versäumnis, Prüfungsunfähigkeit, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit 'nicht ausreichend' (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt für die Diplomarbeit, wenn diese nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit abgeliefert wird. 3§ 4 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt. 4Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.

    (2) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsausschussvorsitzenden geltend gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschussvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen.

    (3) 1Erkennt der Prüfungsausschuss die vorgebrachten Gründe als ausreichende Entschuldigung an, so setzt der Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 2Bei anerkanntem Rücktritt, Versäumnis oder anerkannter Prüfungsunfähigkeit werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.

    (4) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 'nicht ausreichend' (5,0) bewertet. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 4Vor einer Entscheidung ist dem Kandidaten Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

    (5) 1Der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 4 Sätze 1 bis 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

    (2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs.1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 12 Durchführung der mündlichen und schriftlichen Prüfungen

    (1) 1Bei jeder mündlichen Prüfung muss neben dem Prüfer ein Beisitzer anwesend sein. 2Von diesem ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. 3Das Protokoll muss Tag, Zeit und Ort der Prüfung, die Namen des Prüfers, Beisitzers und des Prüfungskandidaten sowie die Gegenstände und das Ergebnis (Note) enthalten. 4Das Protokoll ist vom Prüfer und vom Beisitzer zu unterschreiben; es ist den Prüfungsunterlagen beizufügen und der Prüfungskanzlei zu übermitteln. 5Das Protokoll ist fünf Jahre aufzubewahren.

    (2) 1Die in einer mündlichen Prüfung erzielte Note wird dem Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung durch den jeweiligen Fachprüfer mitgeteilt. 2Das Ergebnis einer schriftlichen Prüfung wird der Prüfungskanzlei nach Festsetzung der Note unverzüglich mitgeteilt. 3Die Prüfungskanzlei erteilt dem Kandidaten auf Anfrage Auskunft über die erzielte Note. 4Auf Verlangen ist dem Kandidaten Einsicht in die korrigierte Arbeit zu gewähren. 5Die Modalitäten der Einsichtnahme legt der Prüfungsausschuss fest; insbesondere kann die Fertigung von Einzelkopien ausgeschlossen werden. 6Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

    (3) 1Studenten, die sich zu einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

 

§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten

    (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

    (2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 3Die Modalitäten der Einsichtnahme legt der Prüfungsausschuss fest; insbesondere kann die Fertigung von Einzelkopien ausgeschlossen werden. 4Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 14 Bescheinigung über eine endgültig nichtbestandene Prüfung

    Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

 

§ 15 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

    (4) Art und Umfang der Sonderregelung können im Zeugnis entsprechend ausgewiesen werden, wenn der Prüfungsausschuss dies für geboten hält.

 

Zweiter Teil: DIPLOM-VORPRÜFUNG

§ 16 Zweck der Diplom-Vorprüfung, Prüfungsfächer

    (1) In der Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er mit den Grundlagen der Prüfungsfächer vertraut ist, und dass er sich in seinem bisherigen Studium die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

    (2) 1Die Diplom-Vorprüfung erstreckt sich auf nachfolgende Fächer mit einer entsprechenden Zuordnung von ECTS-Punkten, wobei sie studienbegleitend in Teilprüfungen stattfindet:

  Teilprüfung Prüfungsart ECTS-Punkte
1. Technische Informatik mündliche Prüfung 21
2. Praktische Informatik mündliche Prüfung 18
3. Mathematik für Informatiker mündliche Prüfung 25
4. Physik mündliche Prüfung 18
  Gesamt   82

2Die Teilprüfungen erfolgen in der Regel mündlich. 3Die Teilprüfung in Technischer Informatik erstreckt sich auf den Stoff aus den Lehrveranstaltungen Rechenanlagen, Übertragungstechnik sowie Automatisierungstechnik. 4Der Prüfungsstoff kann um den Umfang einer der Vorlesungen, für die der Kandidat einen Leistungsnachweis gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 3 vorgelegt hat, reduziert werden.5Die Teilprüfung in Praktischer Informatik erstreckt sich auf den Stoff aus den Lehrveranstaltungen Algorithmen und Datenstrukturen sowie Softwaretechnik. 6Die Teilprüfung in Mathematik für Informatiker erstreckt sich auf den Stoff aus den Lehrveranstaltungen Diskrete Mathematik und lineare Algebra für Informatiker I und II sowie Analysis für Informatiker I und II. 7Der Prüfungsstoff kann um den Umfang einer der Vorlesungen, für die der Kandidat einen Leistungsnachweis gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5 vorgelegt hat, reduziert werden.8Die Teilprüfung in Physik erstreckt sich auf den Stoff aus den Lehrveranstaltungen Einführung in die Physik I und II.

 

§ 17 Zulassungsvoraussetzungen

    (1) 1Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt voraus, dass der Kandidat

1. nicht bereits die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in dem Diplomstudiengang „Technische Informatik" endgültig nicht bestanden hat,
2. in dem Semester, in dem er sich zur Diplom-Vorprüfung anmeldet, an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg immatrikuliert ist und zuvor ein weiteres Semester dort immatrikuliert war,
3. für die Zulassung zur Teilprüfung in Technischer Informatik regelmäßig und mit Erfolg an den Lehrveranstaltungen Rechenanlagen, Übertragungstechnik sowie Automatisierungstechnik teilgenommen hat. 2Dies ist nachzuweisen durch zwei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu diesen Lehrveranstaltungen.
4. für die Zulassung zur Teilprüfung in Praktischer Informatik regelmäßig und mit Erfolg an den Lehrveranstaltungen Algorithmen und Datenstrukturen sowie Softwaretechnik teilgenommen hat. 2Dies ist nachzuweisen durch einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu diesen Lehrveranstaltungen.
5. für die Zulassung zur Teilprüfung in Mathematik regelmäßig und mit Erfolg an den Lehrveranstaltungen Diskrete Mathematik und lineare Algebra für Informatiker I und II sowie Analysis für Informatiker I und II teilgenommen hat. 2Dies ist nachzuweisen durch zwei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu diesen Lehrveranstaltungen.
6. für die Zulassung zur Teilprüfung in Physik regelmäßig und mit Erfolg an den Lehrveranstaltungen Einführung in die Physik I und II sowie Grundlagen der angewandten Elektronik teilgenommen hat. 2Dies ist nachzuweisen durch einen Leistungsnachweis über die erfolgreiche Teilnahme am Praktikum in angewandter Elektronik.
7. für die letzte zu erbringende Teilprüfung einen Leistungsnachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme
  a) an dem Programmierpraktikum (9 ECTS-Punkte),
  b) an einem Hardware-Praktikum (10 ECTS-Punkte),
  c) an einem Software-Praktikum oder einem weiteren Hardware-Praktikum; (10 ECTS-Punkte) sowie
  d) an den Übungen zur Vorlesung Theoretische Informatik (9 ECTS-Punkte) vorlegt,
8. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung – QualV – (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt.

    (2) 1Die Leistungsnachweise (Abs.1 Nrn. 3 bis 7) werden aufgrund ausreichender Leistungen in Hausarbeiten, Klausuren oder Kolloquien ausgestellt. 2Die Voraussetzungen für den Erwerb der Leistungsnachweise werden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung vom Dozenten bekannt gegeben. 3An Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, kann wiederholt teilgenommen werden.

 

§ 18 Zulassungsgesuch

    (1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist von dem Studenten innerhalb der durch Aushang bekannt gemachten Meldefristen schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen.

    (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung im Diplomstudiengang Technische Informatik abgelegt hat oder ob er sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist,
2. das Studienbuch,
3. die erforderlichen Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 bis 7) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
4. gegebenenfalls die Angabe der gewünschten Prüfer.

    (3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Art beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschuss auf Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.

    (4) Soweit bei der Meldung zu einer Teilprüfung die nach Abs. 2 Nr. 3 erforderlichen Nachweise für das laufende Semester noch nicht vorgelegt werden können, sind sie spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzureichen.

 

§ 19 Zulassung

    (1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorlegen.

    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

1. die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 nicht erfüllt,
2. die in Abs. 2 bzw. 3 benannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorlegt,
3. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist,
4. die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung in dem Diplomstudiengang Technische Informatik endgültig nicht bestanden hat
oder
5. sich in einem laufenden Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet.

    (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Kandidaten spätestens zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Meldefrist schriftlich mitzuteilen.

 

§ 20 Durchführung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1In jedem Studienjahr werden mindestens zwei Termine für die Anmeldung zu einer Prüfung anberaumt. 2Die Termine werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und mindestens drei Monate vor dem Beginn des Meldetermins durch Anschlag bekannt gemacht.

    (2) 1Die Teilprüfungen sind mündliche Prüfungen von ca. 30 Minuten Dauer.

    (3) Die mündlichen Prüfungstermine sind vom Kandidaten mit den Prüfern zu vereinbaren und spätestens zwei Wochen nach der Zulassung und eine Woche vor Beginn der ersten Teilprüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

 

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung

    (1) 1Die Prüfungsleistung in jedem Prüfungsfach bzw. Teilgebiet wird vom Prüfer mit einer der folgenden Noten (Fachnote) bewertet:

sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung;
gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

2Zur differenzierten Bewertung sind Zwischennoten zulässig. 3Sie werden dadurch gebildet, dass die Notenziffern um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden. 4Die Noten 0,7 sowie 4,3, 4,7 und 5,3 werden nicht erteilt. 5Die jeweilige Teilprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens 'ausreichend' (4,0) ist.

    (2) 1Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in allen Prüfungsfächern wenigstens die Note „ausreichend" (4,0) erhalten hat. 2Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn eine Teilprüfung endgültig nicht bestanden ist oder die Zulassung zu einer Teilprüfung nicht mehr erfolgen kann.

 

§ 22 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

    (1) 1Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den nicht auf- oder abgerundeten Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer das mit ECTS-Punkten gewichtete arithmetische Mittel errechnet und aufgrund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 festgesetzt. 2Bei der Berechnung des arithmetischen Mittels werden nur die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Die in § 17 Abs. 1 Nr. 7 erworbenen ECTS-Punkte gehen nicht in diese Wertung ein.

    (2) Die Gesamtnote ist wie folgt festzusetzen:

Bei einem Durchschnitt bis 1,50 sehr gut (1),
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 gut (2),
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 befriedigend (3),
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,00 ausreichend (4).

    (3) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten, die entsprechenden ECTS-Punkte und die Gesamtnote enthält. 2Als Fachnoten werden dabei nur ganze Noten angegeben, die nach Abs. 2 ermittelt werden. 3Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 4Als Tag des Bestehens der Prüfung wird der Tag der letzten Prüfung eingetragen.

    (4) 1Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten Einzelnoten ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang oder innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    (5) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

 

§ 23 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung erstreckt sich auf die mit „nicht ausreichend" bewerteten Teilprüfungen.

    (2) Zur Wiederholungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Erstprüfung an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg abgelegt hat und in dem Semester, in dem er sich zur Wiederholungsprüfung meldet, dort immatrikuliert ist.

    (3) 1Die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung bzw. deren Teilprüfung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgen, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Umstände vom Prüfungsausschuss eine Nachfrist gewährt wird. 2Die genannte Frist wird durch zwischenzeitliche Exmatrikulation oder Beurlaubung nicht unterbrochen oder verlängert.

    (4) 1Eine zweite Wiederholung ist nur dann zulässig, wenn die Prüfung in höchstens einem Fach nicht bestanden ist und der Kandidat in den übrigen Teilprüfungen mindestens die Note „befriedigend" erhalten hat. 2Die zweite Wiederholung erstreckt sich dabei auf das mit 'nicht ausreichend' bewertete Fach. 3Ein entsprechender Zulassungsantrag (§ 18 Abs. 1) ist innerhalb der durch Aushang bekannt gemachten Meldefristen zum nächsten regulären Prüfungstermin seit der Mitteilung durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen für eine zweite Wiederholungsprüfung zu stellen. 4Wird der Kandidat zur zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen, so ist die Prüfung zum nächsten regulären Prüfungstermin abzulegen.

    (5) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplom-Vorprüfung oder einer bestandenen Teilprüfung ist nicht zulässig.

 

Dritter Teil: DIPLOMPRÜFUNG

§ 24 Gliederung der Prüfung und Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Die Diplomprüfung besteht

1. aus der Anfertigung der Diplomarbeit,
2. aus studienbegleitenden Prüfungen in den Fächern Technische Informatik, Praktische Informatik und einem Vertiefungsgebiet (§ 27 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3),
3. aus einer studienbegleitenden (mündlichen oder schriftlichen) Prüfung in einem Mathematisch-Ingenieurwissenschaftlichen Wahlpflichtfach (§ 27 Abs. 1 Nr. 4).

    (2) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus, dass der Kandidat

1. die Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang „Technische Informatik" oder eine ihr gemäß § 9 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat,
2. die Diplomprüfung im Diplomstudiengang „Technische Informatik" nicht bereits endgültig nicht bestanden hat,
3. in dem Semester, in dem er sich zur Diplomprüfung anmeldet, an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg immatrikuliert ist und nach erfolgreicher Diplom-Vorprüfung mindestens ein weiteres Semester dort immatrikuliert war,
4. für die Meldung zur letzten Prüfungsleistung folgende Leistungsnachweise erworben hat:
  a) zwei Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren aus unterschiedlichen Themenbereichen (2*4 = 8 ECTS-Punkte),
  b) zwei Leistungsnachweise über erfolgreich absolvierte Praktika im Hauptstudium der Informatik (je 10 ECTS-Punkte) oder ein Leistungsnachweis über eine bestandene Studienarbeit aus der Informatik (20 ECTS-Punkte),
  c) Leistungsnachweise über die erfolgreiche Teilnahme an einem nichttechnischen Wahlpflichtfach gemäß dem Anhang dieser Prüfungsordnung im Umfang von mindestens insgesamt 4 Semesterwochenstunden (6 ECTS-Punkte),
5. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung – QualV – (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt.

    (3) Als Leistungsnachweise im Sinne von Abs. 2 Nr. 4 werden Leistungsnachweise zu dem in § 16 Abs. 2 genannten Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung nicht anerkannt.

 

§ 25 Zulassungsgesuch

    (1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist innerhalb der durch Aushang bekannt gemachten Meldefristen schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und bei der Prüfungskanzlei einzureichen.

    (2) 1Dem Antrag sind beizufügen:

1. das Zeugnis über die an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene Diplom-Vorprüfung im Diplomstudiengang „Technische Informatik" oder über eine als gleichwertig anerkannte Prüfung in beglaubigter Ablichtung,
2. eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Kandidat die Diplomprüfung im Diplomstudiengang „Technische Informatik" bereits an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hat oder ob er sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet,
3. das Studienbuch,
4. bei der Meldung zur letzten Prüfungsleistung (§ 27 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4) alle Leistungsnachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen gemäß § 24 Abs. 2 Nr. 4 in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
5. gegebenenfalls Angabe der gewünschten Prüfer.

2§ 18 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

§ 26 Zulassung

    (1) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuss zur Entscheidung vorlegen.

    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

1. die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 nicht erfüllt,
2. die Unterlagen nach § 25 Abs. 2 nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorlegt, oder
3. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist,
4. die Diplomprüfung in dem Diplomstudiengang Technische Informatik endgültig nicht bestanden hat
oder
5. sich in einem laufenden Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet.

    (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Kandidaten spätestens zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Meldefrist schriftlich mitzuteilen.

1. Abschnitt: Mündliche (und schriftliche) Diplomprüfung

§ 27 Prüfungsfächer

    (1) Die mündliche (und schriftliche) Diplomprüfung erstreckt sich auf vier Fächer (Teilprüfungen):

1. Technische Informatik (24 ECTS-Punkte nach Maßgabe des Abs. 2),
2. Praktische Informatik (24 ECTS-Punkte nach Maßgabe des Abs. 3),
3. Schwerpunktgebiet (24 ECTS-Punkte nach Maßgabe des Abs. 4),
4. Ingenieurwissenschaftliches Wahlpflichtfach (14 ECTS-Punkte nach Maßgabe des Abs. 5).

    (2) 1Die Prüfung in Technischer Informatik erfolgt durch studienbegleitende Prüfungen zu Veranstaltungen der Technischen Informatik, wobei mindestens zwei Lehrveranstaltungen Kernveranstaltungen der Technischen Informatik sein müssen. 2Jede Kernveranstaltung entspricht jeweils 9 ECTS-Punkten.

    (3) 1Die Prüfung in Praktischer Informatik erfolgt durch studienbegleitende Prüfungen zu Veranstaltungen der Praktischen Informatik, wobei mindestens zwei Lehrveranstaltungen Kernveranstaltungen der Praktischen Informatik sein müssen. 2Jede Kernveranstaltung entspricht jeweils 9 ECTS-Punkten.

    (4) 1Die Prüfung im Schwerpunktgebiet erfolgt durch studienbegleitende Prüfungen zu Veranstaltungen aus der Informatik, der Technischen Mathematik oder den Ingenieurwissenschaften im Umfang von 24 ECTS-Punkten. 2Veranstaltungen, die dem Schwerpunkt zugeordnet werden, müssen Kern- oder Hauptstudiumsveranstaltungen der genannten Fächer sein, sollten inhaltlich zusammenhängen und sich nicht mit den in Abs. 2 und 3 gewählten Gebieten überschneiden.

    (5) 1Die Prüfung im ingenieurwissenschaftlichen Wahlpflichtfach erfolgt durch studienbegleitende Prüfungen zu Veranstaltungen aus den Ingenieurwissenschaften oder der Technischen Mathematik im Gesamtumfang von 14 ECTS-Punkten.

    (6) 1Zur Sicherstellung einer hinreichenden fachlichen Breite müssen die unter Abs. 2 und 3 eingebrachten vier verpflichtenden Kernveranstaltungen mindestens drei verschiedenen Prüfern zugeordnet sein. 2Diese drei Prüfer dürfen nicht bei unter Abs. 4 eingebrachten Veranstaltungen beteiligt sein.

 

§ 28 Durchführung der Prüfung

    (1) 1Die studienbegleitenden Prüfungen sind mündliche Einzelprüfungen und dauern zu jeder Veranstaltung etwa 20 Minuten. 2Die Prüfungen können auch in schriftlicher Form durchgeführt werden und sollten dann nicht mehr als zehn Minuten pro ECTS-Punkt dauern. 3Die Form der Prüfung wird vom Dozenten bekannt gegeben.

    (2) Für die Durchführung der Prüfung gilt im Übrigen § 20 Abs. 1 und 3 sowie § 10 und § 12, für die Bewertung der Prüfungsleistungen § 21 Abs. 1 und 2 entsprechend.
 

2. Abschnitt: Diplomarbeit

§ 29 Zweck der Diplomarbeit

    Durch die Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er sein Fach in angemessener Weise beherrscht und in der Lage ist, eine einfache Aufgabe nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

 

§ 30 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit

    (1) 1Die Diplomarbeit kann von jedem Professor der Fakultät für Mathematik und Informatik oder sonstigem habilitierten und im Fach Informatik prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät für Mathematik und Informatik ausgegeben und betreut werden. 2Sie kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch durch ein anderes prüfungsberechtigtes Mitglied der Universität ausgegeben und betreut werden. 3Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. 4Der Kandidat soll sich möglichst bald nach bestandener Diplom-Vorprüfung mit einem Mitglied der Fakultät für Mathematik und Informatik ins Benehmen setzen und sich hinsichtlich der Bildung eines Schwerpunktes im Studium, aus dem später die Diplomarbeit hervorgehen soll, beraten lassen.

    (2) Auf besonderen Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit erhält.

    (3) Die Diplomarbeit darf nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses außerhalb der Hochschule angefertigt werden und zwar nur, wenn eine ausreichende Betreuung durch ein Mitglied der Fakultät (Abs.1) gewährleistet ist.

    (4) Ist dem Kandidaten ein Thema zugeteilt worden, so ist der Tag der Zuteilung sowie der Name des betreuenden Hochschullehrers und das Thema der Arbeit von dem Betreuer der Arbeit aktenkundig zu machen und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anzuzeigen.

    (5) 1Wird die Diplomarbeit nach allen studienbegleitenden Teilprüfungen angefertigt, darf die Frist von der letzten Teilprüfung bis zum Beginn der Diplomarbeit sechs Monate nicht übersteigen. 2Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. 3Diese Fristen können auf Antrag des Kandidaten wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen auf maximal neun Monate verlängert werden.

    (6) 1Die Diplomarbeit darf nicht mit einer früher oder gleichzeitig vorgelegten Bachelor-, Master-, Magister-, Zulassungs- oder anderen Diplomarbeit identisch sein. 2Eine Anrechnung ist ausgeschlossen.

    (7) 1Das Thema der Diplomarbeit kann einmal, jedoch nur aus schwerwiegenden Gründen und nur mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe ist nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zuteilung des Themas zulässig. 3Für die Zuteilung eines neuen Themas finden die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

 

§ 31 Ablieferung der Diplomarbeit

    (1) 1Die Diplomarbeit muss rechtzeitig nach Zuteilung des Themas (§ 30 Abs. 5) in dreifacher Ausfertigung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgeliefert werden. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

    (2) Der Diplomarbeit ist eine Erklärung des Kandidaten beizufügen, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

 

§ 32 Bewertung der Diplomarbeit

    1Die Diplomarbeit ist vom Betreuer der Arbeit und einer weiteren prüfungsberechtigten Lehrperson innerhalb von zwölf Wochen zu bewerten. 2Für die Bewertung gilt § 21 Abs. 1. 3Von der Bestellung des zweiten Gutachters kann nur abgesehen werden, wenn eine zweite prüfungsberechtigte Lehrkraft nicht zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers zu einer unzumutbaren Verzögerung des Prüfungsablaufs führen würde; soll die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" bewertet werden, so ist sie in jedem Fall von einem zweiten Gutachter, der vom Prüfungsausschuss bestimmt wird, zu beurteilen. 4Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note durch das arithmetische Mittel beider Beurteilungen.5Unterscheiden sich die Beurteilungen um zwei ganze oder mehr Notenstufen oder ist eine der Beurteilungen „nicht ausreichend", entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beiziehung beider Gutachter über die endgültige Bewertung. 6Dabei sind beide Gutachter stimmberechtigt.

 

§ 33 Nichtbestehen der Diplomprüfung

    (1) Lautet die Bewertung der Diplomarbeit oder eine Fachnote „nicht ausreichend", so ist die Diplomprüfung nicht bestanden.

    (2) § 22 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

 

§ 34 Gesamtbewertung der Diplomprüfung

    (1) 1Hat der Kandidat alle Teile der Diplomprüfung (§ 24 Abs. 1) erfolgreich abgeschlossen, wird aus den nicht auf- oder abgerundeten Noten der studienbegleitenden Teilprüfungen gewichtet mit den zugehörigen ECTS-Punkten und der Note der Diplomarbeit gemäß § 32 gewichtet mit 30 ECTS-Punkten das arithmetische Mittel errechnet und aufgrund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt. 2§ 22 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gilt entsprechend.

    (2) Hat der Kandidat in jedem der vier Fächer der Diplomprüfung (§ 24 Abs. 1 Nrn. 2 und 3, § 27 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4) als arithmetisches Mittel der studienbegleitenden Prüfungen mindestens den Wert 1,10 erzielt sowie in der Diplomarbeit die Note „sehr gut" (1,0) erhalten, wird die Gesamtnote „mit Auszeichnung" erteilt.

 

§ 35 Wiederholung der Diplomprüfung

    (1) 1Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie in den studienbegleitenden Teilprüfungen, die mit "nicht ausreichend" bewertet worden sind, einmal wiederholt werden, soweit nicht eine zweite Wiederholung nach Abs. 4 Satz 2 möglich ist. 2§ 23 Abs. 2 gilt entsprechend.

    (2) 1Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens zwei Monate nach Mitteilung des Ergebnisses zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. 2Eine Rückgabe des Themas ist nicht zulässig. 3Versäumt der Kandidat diese Frist, gilt die Diplomprüfung als endgültig nicht bestanden.

    (3) Die Wiederholung einer studienbegleitenden Prüfung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgen, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Umstände vom Prüfungsausschuss eine Nachfrist gewährt wird.

    (4) 1Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. 2Eine zweite Wiederholung der studienbegleitenden Prüfungsleistungen ist nur insgesamt dreimal möglich.

    (5) Wird die letzt mögliche Wiederholungsprüfung ebenfalls nicht bestanden, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

 

§ 36 Zeugnis

    1Über die bestandene Diplomprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt. 2Dieses enthält die Prüfungsfächer, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Fachnoten und die Gesamtnote. 3Als Note der Diplomarbeit und Fachnoten werden nur ganze Noten angegeben. 4Auf Antrag des Kandidaten wird die Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen. 5Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

 

§ 37 Diplom

    (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in dem die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Informatiker Univ." beziehungsweise „Diplom-Informatikerin Univ." beurkundet wird.

    (2) 1Das Diplom enthält keine Noten. 2Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan zu unterzeichnen und mit dem Universitätssiegel zu versehen.

 

Vierter Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 38 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen

    (1 ) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

    (2) 1Waren die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuss die jeweilige Prüfung für nicht bestanden und das betreffende Zeugnis und gegebenenfalls das Diplom für ungültig.

    (3) 1Ist das Nichtbestehen oder die Ungültigkeit der Prüfung festgestellt, so ist das Prüfungszeugnis und das Diplom vom Prüfungskandidaten zurückzugeben. 2Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren seit Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

    (4) Im übrigen richtet sich der Entzug des akademischen Grades nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

 

§ 39 Inkrafttreten

    1Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

ANHANG

zur Diplom-Prüfungsordnung für Studenten der Technischen Informatik
an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

 

Zuordnung von ECTS-Punkten zu Lehrveranstaltungen

Folgende Tabelle gibt eine Zuordnung von ECTS-Punkten zu Lehrveranstaltungen in Abhängigkeit von der Zahl der Semesterwochenstunden (SWS) an, die dieser Prüfungsordnung zugrunde gelegt wurde:

4 SWS Vorlesung + 2 SWS Übungen ergibt 9 ECTS-Punkte
3 SWS Vorlesung + 1 SWS Übungen ergibt 7 ECTS-Punkte
2 SWS Vorlesung + 2 SWS Übungen ergibt 6 ECTS-Punkte
2 SWS Seminar ergibt 4 ETCS Punkte
6 SWS Praktikum ergibt 9 oder 10 ECTS-Punkte


Die vorstehende Prüfungsordnung tritt am 23. Juni 2005 in Kraft