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Prüfungsangelegenheiten

PO Mineralogie 1975

Prüfungsordnung Mineralogie 1975


Diplomprüfungsordnung für Studenten der Mineralogie an der Universität Würzburg

Vom 5. Juni 1975
KMBl II S. 538

in der Fassung der Änderungssatzung vom 28. Februar 1984 (KMBl II S. 109), vom 8. August 1994 (KWMBl II S. 718) und vom 4. April 2000 (KWMBl II S. 795) und

in der Fassung vom 15. Januar 2002
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Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


Auf Grund des Art. 5 in Verbindung mit Art. 70 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes vom 21. Dezember 1973 (GVBl S. 679, ber. 1974 S. 45), geändert durch Gesetz vom 8. August 1974 (GVBl S. 383), erläßt die Universität Würzburg folgende

Diplomprüfungsordnung für Studenten der Mineralogie

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Bestimmungen
§  1 Zweck der Prüfung
§  2 Diplomgrad
§  3 Studiendauer, Prüfungen, Folgen verspäteter Meldung
§  4 Prüfungsausschuß
§  5 Prüfer und Beisitzer
§  6 Beschlußverfahren
§  7 Anrechnung von Studienleistungen
§  8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß
II. Diplom-Vorprüfung
§  9 Zweck der Diplom-Vorprüfung, Prüfungsfächer, Prüfungstermine
§ 10 Zulassungsvoraussetzungen
§ 11 Zulassungsgesuch
§ 12 Zulassung
§ 13 Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung
§ 15 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
§ 16 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
III. Diplomprüfung
§ 17 Gliederung der Prüfung und Zulassungsvoraussetzungen
§ 18 Zulassungsgesuch
§ 19 Zulassung
a) Mündliche Diplomprüfung
§ 20 Prüfungsfächer, Prüfungstermine
§ 21 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 22 Nichtbestehen der mündlichen Prüfung
§ 23 Wiederholung
b) Diplomarbeit
§ 24 Zweck der Diplomarbeit
§ 25 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit
§ 26 Ablieferung der Diplomarbeit
§ 27 Bewertung der Wiederholung
c) Zusatzfächer
§ 28 Prüfungen in Zusatzfächern
d) Zeugnis und Diplom
§ 29 Gesamtbewertung der Diplomprüfung
§ 30 Zeugnis
§ 31 Diplom
IV. Schlußbestimmungen
§ 32 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
§ 33 Übergangsbestimmungen
§ 34 Inkrafttreten

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Zweck der Prüfung

    (1) 1Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Mineralogie. 2Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat gründliche Fachkenntnisse erworben hat und die Fähigkeit besitzt, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten.

    (2) Mineralogie kann mit dem Schwerpunkt Kristallographie (Kernfach A) oder mit dem Schwerpunkt Petrologie - Geochemie - Lagerstättenkunde (Kernfach B) studiert werden.

§ 2 Diplomgrad

    Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad „Diplom-Mineraloge Univ." bzw. „Diplom-Mineralogin Univ." („Dipl.-Min. Univ.") verliehen.

§ 3 Regelstudienzeit, Prüfungen, Prüfungsfristen

    (1) 1Das Studium der Mineralogie gliedert sich in ein Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung und ein Hauptstudium, das mit der Diplom-Prüfung abgeschlossen wird. 2Die Regelstudienzeit beträgt 9 Semester. 3Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des vierten Fachsemesters, die Diplomprüfung einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit bis zum Ende des neunten Fachsemesters abgelegt werden.

    (2) Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 180 Semesterwochenstunden, verteilt auf 8 Fachsemester.

    (3) 1Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung, dass er diese bis spätestens zum Ende des fünften Fachsemesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des fünften Fachsemesters ab, so gilt die Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 2Aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens sich ergebende und vom Studenten nicht zu vertretende geringfügige Überschreitungen sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters zulässig..

    (4) Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplom-Prüfung, daß er diese einschließlich der Anfertigung der Diplomarbeit bis zum Ende des 13. Fachsemesters abgelegt hat, gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

    (5) 1Überschreitet ein Student die Fristen des Absatzes 2 bzw. 3 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist. 1Die Meldefrist verlängert sich jeweils um die für die Ablegung von Wiederholungsprüfungen benötigten Semester.

§ 4 Prüfungsausschuß

    (1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß gebildet, der aus fünf Mitgliedern besteht. 2Der Ausschuß ist für alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    (2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter sowie die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat der Fakultät für Geowissenschaften für eine Amtszeit von jeweils 3 Jahren gewählt. 2Wählbar ist jedes Mitglied der Fakultät, das zur Abnahme von Hochschulabschlußprüfungen berechtigt ist (Art. 69 Abs. 5 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung). 3Dem Prüfungsausschuß müssen mindestens 3 Professoren angehören; der Vorsitzende muß Ordinarius sein.

    (3) 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Er berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt Anregungen zur Reform der Studienordnung und der Prüfungsordnung.

    (4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen Prüfungen.

§ 5 Prüfer und Beisitzer

    (1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer; diese Aufgabe kann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden.

    (2) Prüfungsberechtigt sind alle Hochschullehrer sowie die nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung prüfungsberechtigten Lehrkräfte, sofern sie in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt in einem Prüfungsfach eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit ausgeübt haben.

    (3) 1Der Prüfungskandidat kann dem Prüfungsausschuß mitteilen, bei welchem Prüfer er geprüft werden möchte. 2Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

    (4) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer mindestens eine mit der Diplomprüfung abgeschlossene Fachausbildung besitzt und an der Universität Würzburg tätig ist.

§ 6 Beschlußverfahren

    (1) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens eine Woche vorher geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 3Der Prüfungsausschuß beschließt mit der Mehrzahl der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    (3) Jede Entscheidung ist dem Betroffenen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Entscheidungen zu Ungunsten des Betroffenen unter Angabe von Gründen und mit Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 7 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 2Dasselbe gilt für Diplom-Vorprüfungen. 3Soweit die Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthält, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung, nicht aber der Diplomprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich. 4Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

   (2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen, insbesondere Chemie, Physik, Physikalische Chemie, Mathematik, Geologie, Geophysik, Bergbau- und Hüttenkunde werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2Gleichwertigkeit ist festzustellen, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Studiums an der aufnehmenden Hochschule im wesentlichen entsprechen. 3Dabei ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

    (3) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen anerkannt, sind die Noten - soweit die Notensysteme vergleichbar sind - zu übernehmen und nach Maßgabe der örtlichen Prüfungsordnungen in die Berechnung der Gesamtnote einzubeziehen. 2Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen. 3Eine Kennzeichnung der Anerkennung im Zeugnis ist zulässig.

    (4) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. 2Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. 3Der Student hat die für die Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

    (5) Soweit eine Anerkennung nach den oben genannten Regelungen erfolgt, muß im weiteren Verlauf des Studiums der Besuch der noch fehlenden, in § 10 Abs. 1 Nr. 3 aufgezählten Lehrveranstaltungen erfolgen und, soweit nach dieser Diplomprüfungsordnung erforderlich, für die Zulassung zur Diplomprüfung nachgewiesen werden.

§ 8 Rücktritt, Versäumnis, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) 1Der zur Prüfung zugelassene Kandidat kann von der Meldung zur Prüfung ohne Angabe von Gründen schriftlich bis zum Ende des 7. Tages vor dem Beginn der Prüfung zurücktreten. 2Art. 81 Abs. 4 Satz 3 BayHSchG bleibt unberüht. 3Tritt der Kandidat nach Ablauf dieser Rücktrittsfrist ohne triftige Gründe zurück, versäumt er ohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil der Prüfung oder zeigt er die für den o.g. Rücktritt oder das Versäumnis maßgeblichen Gründe nicht unverzüglich an, so gilt die jeweilige Prüfung, zu der er zugelassen worden ist, insgesamt als abgelegt und nicht bestanden.

    (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit des Kandidaten kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangen. 3Erkennt der Prüfungsausschuß die vorgebrachten Gründe als ausreichende Entschuldigung an, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt. 4Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

    (3) Versucht der Kandidat das Ergebnis eine Prüfung durch unerlaubte Hilfen oder durch eine sonstige Täuschung zu beeinflussen, oder stört er die Prüfung erheblich, so wird die betreffende Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend" (5) bewertet.

    (4) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens und eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich, in jedem Fall vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, beim Vorsitzenden oder dem jeweiligen Prüfer geltend gemacht werden.

    (5) Vor einer Entscheidung gemäß Abs. 3 ist dem Kandidaten Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

II. Diplom-Vorprüfung

§ 9 Zweck der Diplom-Vorprüfung, Prüfungsfächer, Prüfungstermine

    (1) In der Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er mit den Grundbegriffen der Mineralogie vertraut ist und daß er sich in seinem bisherigen Studium die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

    (2) 1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus vier mündlichen Prüfungen in folgenden vier Fächern:

1. Pflichtfächer: a) Mineralogie
b) Experimentalphysik
c) Anorganische Chemie
2. Wahlpflichtfächer: Geologie oder Mathematik

2Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß auch Physikalische Chemie, Organische Chemie oder Theoretische Physik als Wahlpflichtfach zulassen. 3Der Prüfung wird der Stoff des ersten und zweiten Studienjahres zugrunde gelegt.

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt voraus, daß der Kandidat

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten, nichtstaatlichen Hochschulen vom 10. Oktober 1978 (GVBl S. 712) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
2. in dem Semester, in dem er sich zur Diplom-Vorprüfung anmeldet, an der Universität Würzburg als Student immatrikuliert ist,
3. an folgenden Lehrveranstaltungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat:
- eine Übung Einführung in die Kristallographie,
- eine Übung Einführung in die Mineralogie und Petrologie,
- eine Übung Einführung in den Gebrauch des Polarisationsmikroskops,
- eine Übung Mikroskopie der gesteinsbildenden Minerale,
- eine Übung Einführung in die Röntgen-Kristallographie,
- Anorganisch-chemisches Praktikum,
- Physikalisches Praktikum I,
- zwei Übungen Mathematik für Naturwissenschaftler/Physiker,
- eine Übung zu Geowissenschaften I,
- eine Übung Geologische Karten oder eine weitere Übung in Mathematik,
- Teilnahme an mindestens 3 Mineralogischen Geländepraktika,
- Teilnahme an mindestens 3 Geologischen Geländekursen oder Industrie-Exkursionen,
4. nicht die Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung bereits endgültig nicht bestanden hat.

    (2) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen wird jeweils durch einen Schein bestätigt.

    (3) 1Die erforderlichen Leistungsnachweise werden aufgrund von mindestens ausreichenden Leistungen z.B. in Referaten, Protokollen, Klausuren oder Kolloquien ausgestellt. 2Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, können innerhalb der für die Meldung zur Prüfung festgelegten Frist wiederholt werden.

§ 11 Zulassungsgesuch

    (1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist von dem Studenten zu dem durch Aushang bekanntgemachten Termin schriftlich bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen und an den Vorsitzenden des Prüfungsauschusses zu richten:

    (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. Der Nachweis zur allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife,
2. das Studienbuch,
3. die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
4. eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Kandidat bereits die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Mineralogie abgelegt hat oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert wurde,
5. gegebenenfalls Vorschlag der gewünschten Prüfer.

    (3) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Art beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschuß auf Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.

    (4) 1Sämtliche dem Antrag beigefügten Anlagen mit Ausnahme der Studienbücher gehen in das Eigentum der Universität über und verbleiben bei den Akten. 2Die Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen werden zurückgegeben, sofern der Kandidat Zweitschriften oder beglaubigte Ablichtungen vorlegt.

§ 12 Zulassung

    (1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorlegen.

    (2) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

1. die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 nicht erfüllt, oder
2. die in § 11 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt, oder
3. die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung im Studiengang Mineralogie endgültig nicht bestanden hat, oder
4. unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert wurde. 2Verwandte, im Grundstudium gleiche Studiengänge gibt es nicht.

    (3) 1Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Kandidaten spätestens zwei Wochen vor Beginn des Prüfungstermins schriftlich mitzuteilen. 2Gleichzeitig sind ihm Zeit und Ort seiner Prüfungen und die Namen der Prüfer bekanntzugeben.

§ 13 Durchführung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Die Prüfungen werden in der Regel einmal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten. 2Der Prüfungsbeginn ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Angabe der Meldefrist für die Bewerber spätestens zwei Monate vorher, jedoch noch während der Vorlesungszeit, durch Aushang bekanntzugeben. 3Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher bekanntzugeben. 4Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sind unter Angabe der einzelnen Prüfer und der Prüfungsräume spätestens eine Woche vor dem Termin der Prüfung schriftlich zu laden.

    (2) 1Die Diplom-Vorprüfung wird als mündliche Einzelprüfung durchgeführt. 2Die gesamte Prüfung muß unbeschadet der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Satz 3und 4 innerhalb von zwei Wochen abgelegt werden. 3Ein Prüfer darf einen Kandidaten jeweils nur in einem Prüfungsfach prüfen. 4Die Prüfung in den einzelnen Fächern dauert je Fach etwa 30 Minuten.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung

    (1) 1Die Prüfungsleistung in jedem Prüfungsfach wird vom Prüfer mit einer der folgenden Noten (Fachnoten) bewertet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

2Zur differenzierten Bewertung sind Zwischennoten zulässig. 3Sie werden dadurch gebildet, daß die Notendifferenz um 0,3 erhöht oder erniedrigt wird. 4Die Noten 0,7 und 5,3 werden nicht erteilt.

    (2) Die Fachnote wird dem Prüfungskandidaten unmittelbar nach der Prüfung mündlich durch den Prüfer mitgeteilt.

    (3) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in allen Prüfungsfächern wenigstens die Note „ausreichend" (bis einschließlich 4,0) erhalten hat.

    (4) 1Hat der Kandidat in einem Prüfungsfach eine schlechtere Note als „4,0" erhalten und hat er damit die Prüfung nicht bestanden oder gilt die Prüfung aufgrund des § 3 Abs. 2 oder § 8 als nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten Fachnoten ausweist und Auskunft darüber gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. 2Der Bescheid muß einen Hinweis auf die Bestimmungen des § 16 und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

§ 15 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

    (1) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung erfolgreich abgeschlossen wird aus den Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer das arithmetische Mittel errechnet und auf Grund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Abs. 2 festgesetzt.

    (2) Die Gesamtnote ist wie folgt festzusetzen:

Bei einem Durchschnitt bis 1,50 sehr gut (1),
bei einem Durchschnitt von 1,51 bis 2,50 gut (2),
bei einem Durchschnitt von 2,51 bis 3,50 befriedigend (3),
bei einem Durchschnitt von 3,51 bis 4,00 ausreichend (4).

    (3) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. 2Als Fachnoten werden nur ganze Noten angegeben. 3Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 4Als Tag des Bestehens der Prüfung wird der letzte Tag der mündlichen Prüfung eingetragen.

§ 16 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, kann sie auf Antrag des Kandidaten in den mit „nicht bestanden" bewerteten Prüfungsfächern einmal wiederholt werden. 2Im Falle des 3Die Wiederholung muß innerhalb von 6 Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses abgelegt werden. 4Diese Frist wird durch Beurlaubung und Exmatrikulation nicht unterbrochen. 5Bei Versäumnis dieser Frist gilt die Diplom-Vorprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

    (2) Die Wiederholungsprüfung kann an der Universität Würzburg nur abgelegt werden, wenn der Kandidat auch die erste Prüfung an der Universität Würzburg abgelegt hat.

    (3) 1Eine zweite Wiederholung ist mit Genehmigung des Prüfungsausschusses zulässig und zwar nur, wenn die Prüfung in höchstens einem Fach nicht bestanden ist und das arithmetische Mittel der übrigen Fachnoten nicht schlechter als „3,30" ist. 2Ein entsprechender Zulassungsantrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen. 3Im Falle der Zulassung ist die zweite Wiederholungsprüfung innerhalb von 6 Monaten abzulegen. 4Absatz 1 Sätze 4 und 5 sind anzuwenden.

    (4) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

III. Diplomprüfung

§ 17 Gliederung der Prüfung und Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Die Diplomprüfung besteht

1. aus einer mündlichen und
2. aus der Anfertigung der Diplomarbeit.

 

(2) Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus, daß der Kandidat

 

1. die Diplom-Vorprüfung bestanden hat,
2. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife nachweist (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 1)
- Bewerber mit fachgebundener Hochschulreife können nur dann zugelassen werden, wenn sie auf Grund ihrer fachgebundenen Hochschulreife für das Studium der Mineralogie immatrikuliert sind -.
3. in dem Semester, in dem er sich zur Diplomprüfung anmeldet, an der Universität Würzburg immatrikuliert ist,
4. an folgenden Lehrveranstaltungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat:
a) Kandidaten mit Schwerpunkt Kristallographie:
- Röntgenkurs I,
- Röntgenkurs II,
- zwei Übungen Mathematische Methoden in der Kristallographie,
- Großes Kristallographisches Praktikum,
- eine Übung Kristallstruktur-Bestimmung,
- eine Übung ausgewählte mineralogische Methoden (z.B. Mikrosonde, Analytische Geochemie, Universaldrehtisch-Methoden),
- Silicatkundliches Praktikum,
- eine Übung Festkörperphysik,
- eine Übung aus dem Gebiet der theoretischen Physik,
- Physikalisches Praktikum II,
- Physikalisch-chemisches Praktikum,
- Teilnahme an einem großen Mineralogischen Geländepraktikum oder an mindestens 3 ein- bis zweitägigen Mineralogischen Geländepraktika oder Industrie-Exkursionen.
b) Kandidaten mit Schwerpunkt Petrologie - Geochemie - Lagerstättenkunde:
- eine Übung Petrologie I (Magmatische Gesteine),
- eine Übung Petrologie II (Metamorphe Gesteine),
- eine Übung ausgewählte mineralogische Methoden (z.B. Mikrosonde, Röntgenkurs I, Quantitative Bestimmung von Mineralreaktionen),
- eine Übung Universal-Drehtisch-Methoden,
- eine Übung Lagerstättenkunde,
- eine Übung Einführung in die Erzmikroskopie,
- eine Übung Röntgenographische Phasenanalyse,
- eine Übung Analytische Geochemie,
- Physikalisch-chemisches Praktikum I,
- Silicatkundliches Praktikum,
- Großes Mineralogisches Praktikum,
- zwei Kartierkurse,
- ein Geologisches oder Geophysikalisches Praktikum nach Wahl,
- mindestens vier Mineralogisch-petrographisch-lagerstättenkundliche und Geologische Geländepraktika, davon zwei mehrtägige,
5. die Diplomprüfung nicht bereits endgültig nicht bestanden hat.

    (3) 1Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen wird jeweils durch einen Schein bestätigt. 2§ 10 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 18 Zulassungsgesuch

    (1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist an dem durch Aushang bekanntgemachten Termin schriftlich bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen und an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

    (2) 1Dem Antrag sind beizufügen:

1. Der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife, soweit dieser nicht bereits zur Diplom-Vorprüfung an der Universität Würzburg vorgelegt worden ist,
2. das Zeugnis über die an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene Diplom-Vorprüfung oder über eine als gleichwertig anerkannte Prüfung in beglaubigter Ablichtung,
3. eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Kandidat die Diplomprüfung bereits an einer Hochschule in Geltungsbereich des Grundgesetzes abgelegt hat,
4. das Studienbuch
5. die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 17 Abs. 2 Nr. 4) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
6. eine Erklärung über die gewählten Wahlfächer,
7. gegebenenfalls Vorschlag der gewünschten Prüfer,
8. Angabe des Schwerpunktes (vgl. § 1 Abs. 2). 2§ 11 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 19 Zulassung

    (1) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Grund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorlegen.

    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

1. die Voraussetzungen des § 17 Abs. 2 nicht erfüllt oder
2. die in § 18 Abs. 2 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt oder
3. die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung für Mineralogie endgültig nicht bestanden hat, oder
4. unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert wurde.

a) Mündliche Diplomprüfung

§ 20 Prüfungsfächer, Prüfungstermine

    (1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf vier Fächer, und zwar auf zwei Pflichtfächer und zwei Wahlfächer (1. und 2. Nebenfach).

Pflichtfächer sind:

1. Allgemeine und Angewandte Mineralogie
2. Kernfach A Kristallographie
oder
Kernfach B Petrologie-Geochemie-Lagerstättenkunde

 

Wahlfächer sind:

 

a) Anorganische Chemie oder Organische Chemie oder Silicatchemie oder Biochemie
b) Physikalische Chemie
c) Geologie
d) Experimentalphysik oder angewandte/Technische Physik
e) ein Teilgebiet der theoretischen Physik oder Astronomie
f) ein Teilgebiet der Reinen Mathematik oder ein Teilgebiet der Angewandten Mathematik oder Informatik

    (2) Auf begründeten schriftlichen Antrag des Prüfungskandidaten kann der Prüfungsausschuß an Stelle der in Abs. 1 genannten Wahlfächer auch andere sachnahe Wahlfächer zulassen, wenn der Kandidat nachweist, daß er in diesem Fach entsprechende Studien betrieben hat und für dieses Fach eine prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung steht.

    (3) In jedem Studienjahr werden wenigstens zwei Prüfungstermine anberaumt.

§ 21 Durchführung der mündlichen Prüfung

    (1) 1Dem Prüfungskandidaten sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung Zeit und Ort seiner Prüfungen und die Namen der Prüfer schriftlich mitzuteilen. 2Die gesamte mündliche Prüfung muß unbeschadet der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 und 4 innerhalb von drei Wochen abgelegt werden.

    (2) Die Prüfungszeit beträgt im ersten Pflichtfach etwa 50 Minuten, im zweiten Pflichtfach etwa 40 Minuten und in jedem Wahlfach etwa 30 Minuten.

    (3) Für die Durchführung der mündlichen Prüfung gilt im übrigen § 8, für die Bewertung der Prüfungsleistungen § 14 Abs. 1 und 2 entsprechend.

§ 22 Nichtbestehen der mündlichen Diplomprüfung

    (1) Die mündliche Diplomprüfung ist nur bestanden, wenn der Kandidat in allen Fächern wenigstens die Note „ausreichend" (bis 4,0) erhalten hat.

    (2) 1Hat der Kandidat die mündliche Diplomprüfung nicht bestanden, sind ihm nach Abschluß seiner Prüfungen die erzielten Noten und das Nichtbestehen der Prüfung schriftlich mitzuteilen. 2Die Mitteilung muß einen Hinweis auf die Bestimmung des § 23 und eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

§ 23 Wiederholung

    (1) 1Ist die mündliche Diplom-Prüfung nicht bestanden, kann sie auf Antrag des Kandidaten in den mit „nicht ausreichend" bewerteten Prüfungsfächern einmal wiederholt werden. 2Im Falle des § 16 Abs. 1 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

    (2) § 16 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

b) Diplomarbeit

§ 24 Zweck der Diplomarbeit

    Durch die Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er in der Lage ist, ein Problem aus seiner Fachrichtung selbständig nach wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und die gewonnenen Ergebnisse folgerichtig darzustellen.

§ 25 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit

    (1) 1Hat der Kandidat die mündliche Diplomprüfung bestanden, wird ihm auf seinen gesonderten Antrag hin vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses ein Thema für die Diplomarbeit zugeteilt. 2Der Antrag muß spätestens drei Wochen nach der letzten Prüfungsleistung der bestandenen mündlichen Diplomprüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eingegangen sein. 3Das Thema für die Diplomarbeit wird von einem Prüfungsberechtigten und für die Fächer Mineralogie, Geochemie, Lagerstättenkunde oder Kristallographie zuständigen Professor, Honorarprofessor oder einer prüfungsberechtigten habilitierten Lehrkraft der Universität gestellt; dem Themensteller obliegt auch die Betreuung des Kandidaten bei der Anfertigung der Diplomarbeit. 4Dem Prüfungskandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. 5Das Thema muß so beschaffen sein, daß es innerhalb der vorgesehenen Frist bearbeitet werden kann.

    (2) Die Diplomarbeit darf nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule angefertigt werden und nur, wenn sie dort von einem in Forschung und Lehre tätigen Professor, Honorarprofessor oder einer prüfungsberechtigten habilitierten Lehrkraft betreut werden kann.

    (3) Ist dem Kandidaten ein Thema zugeteilt worden, so ist der Tag der Zuteilung sowie der Name des Betreuers und das Thema der Arbeit vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses aktenkundig zu machen.

    (4) 1Das Thema der Diplomarbeit kann einmal, jedoch nur aus schwerwiegenden Gründen und nur mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden. 2Für die Zuteilung eines neuen Themas finden die Vorschriften der Abs. 1 und 3 entsprechende Anwendung.

§ 26 Ablieferung der Diplomarbeit

    (1) 1Die Diplomarbeit muß spätestens bis zum Ablauf von sechs Monaten abgeliefert werden. 2Der Prüfungsausschuß kann auf begründeten schriftlichen Antrag die Arbeitszeit einmal um höchstens weitere drei Monate verlängern. 3Der Verlängerungsantrag ist spätestens drei Wochen vor Ablauf der Frist einzureichen.

    (2) Der Diplomarbeit ist eine Erklärung des Kandidaten beizufügen, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 27 Bewertung und Wiederholung

    (1) Die Diplomarbeit ist von dem Betreuer und einem zweiten vom Prüfungsausschuß aus dem in § 25 Abs. 1 Satz 3 genannten Personenkreis zu bestimmenden Gutachter innerhalb von acht Wochen zu bewerten.

    (2) Für die Bewertung gilt § 14 Abs. 1. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung der Diplomarbeit durch die beiden Gutachter entscheidet der Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung der Notenvorschläge durch die Gutachter, wobei die festzusetzende Note nicht um mehr als eine Notenstufe von dem arithmetischen Mittel der Notenvorschläge der Gutachter abweichen darf.

    (3) 1Wird der Antrag auf Zuteilung der Diplomarbeit nicht fristgerecht gestellt (§ 25 Abs. 1 Satz 2), wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert (§ 26 Abs. 1) oder mit der Note „nicht ausreichend" bewertet, ist die Diplomprüfung nicht bestanden. 2§ 14 Abs. 4 gilt entsprechend.

    (4) 1Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden. 2In diesem Falle ist dem Prüfungskandidaten innerhalb einer Frist von höchstens drei Monaten nach Bekanntgabe der Bewertung der Diplomarbeit ein neues Thema zuzuteilen. 3Die Rückgabe des Themas ist nicht zulässig. 4Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen.

    (5) § 16 Abs. 4 gilt entsprechend.

c) Zusatzfächer

§ 28 Prüfung in Zusatzfächern

    (1) Der Kandidat kann in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern eine mündliche Prüfung ablegen.

    (2) Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht mit einbezogen.

d) Zeugnis und Diplom

§ 29 Gesamtbewertung der Diplomprüfung

    (1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung bestanden, wird aus den Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer der mündlichen Diplomprüfung und der zweifach gewerteten Note der Diplomarbeit das arithmetische Mittel errechnet und auf Grund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Abs. 2 festgesetzt.

    (2) Hat der Kandidat in allen Fächern der mündlichen Diplomprüfung und in der Diplomarbeit die Noten „sehr gut" (1,0) erhalten, wird die Gesamtnote „mit Auszeichnung" erteilt.

§ 30 Zeugnis

    1Über die bestandene Diplomprüfung wird innerehalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt. 2Dieses enthält die Prüfungsfächer, das Thema der Diplomarbeit, die Fachnoten, die Noten der Diplomarbeit und die Gesamtnote. 3Als Fachnoten werden nur ganze Noten angegeben. 4Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 5Als Tag des Bestehens der Prüfung ist der Tag anzugeben, an dem der Prüfungskandidat die Diplomarbeit abgeliefert hat.

§ 31 Diplom

    (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in dem die Verleihung des akademischen Grades beurkundet wird.

    (2) 1Das Diplom enthält keine Noten. 2Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan zu unterzeichnen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 32 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen

    (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung als ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

    (2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuß die jeweilige Prüfung für nicht bestanden und das betreffende Zeugnis und gegebenenfalls das Diplom für ungültig.

    (3) 1Ist das Nichtbestehen oder die Ungültigkeit der Prüfung festgestellt, so ist das Prüfungszeugnis und das Diplom vom Prüfungskandidaten zurückzugeben. 2Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren seit Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

    (4) Im übrigen richtet sich der Entzug des akademischen Grades nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 33 Übergangsbestimmungen

    (1) 1Für Studierende, die das Studium der Mineralogie vor Inkrafttreten dieser Ordnung begonnen haben, findet § 3 Abs. 2 mit folgender Maßgabe Anwendung:

a) 2Studierende, die sich noch nicht zur Diplom-Vorprüfung angemeldet haben, müssen sich spätestens bis zum 30. September 1976 ordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung angemeldet haben. 3Die ordnungsgemäße Anmeldung zur Diplomprüfung muß spätestens bis zum Ende des fünften Fachsemesters nach der bestandenen Diplom-Vorprüfung erfolgt sein.
b) 4Studenten, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung bereits zur Diplom-Vorprüfung angemeldet, diese jedoch noch nicht erfolgreich beendet haben, müssen sich zur Diplomprüfung spätestens bis zum Ende des fünften Fachsemesters nach der bestandenen Diplom-Vorprüfung ordnungsgemäß anmelden.
c) 5Studenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ordnung die Diplom-Vorprüfung bereits bestanden haben, müssen sich zur Diplomprüfung spätestens bis zum 30. September 1976 ordnungsgemäß angemeldet haben.

    (2) 1Auf gesonderten schriftlichen Antrag kann der Prüfungsausschuß bis zum 30. September 1976 bezüglich der Prüfungsfächer und einzelner Zulassungsvoraussetzungen für die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung zur Vermeidung unbilliger Härten Ausnahmen von dieser Ordnung zulassen, wenn der Kandidat die entsprechenden Voraussetzungen der Diplomprüfungsordnung für Studenten der Mineralogie an der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Würzburg vom 11. November 1963 in der Fassung der Änderungssatzung vom 18. Januar 1971 erfüllt. 2In diesem Fall treten bezüglich der Prüfungsfächer an Stelle der §§ 9 Abs. 2 und 20 Abs. 1 die Bestimmungen der Nr. 3 der alten Ordnung, bezüglich der Zulassungsvoraussetzungen an Stelle der §§ 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und 17 Abs. 2 Nr. 3 und 4 die Bestimmungen der Nr. 2.3 der alten Ordnung.

    (3) 1Bis zur Neuwahl eines Prüfungsausschusses durch den nach dem Bayerischen Hochschulgesetz neu zu bildenden Fachbereichsrat werden die Aufgaben des Prüfungsausschusses und des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von den am 30. September 1974 im Amt befindlichen Personen wahrgenommen. 2Für nach dem 30. September 1974 Ausscheidende, bestimmt der Dekan auf Vorschlag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses einen Nachfolger. 3Das gleiche gilt, wenn für vor dem 1. Oktober 1974 Ausgeschiedene noch kein Nachfolger bestellt ist.

§ 34 Inkrafttreten

    (1) 1Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. § 33 Abs. 2 bereits am 1. Oktober 1974. 2Bereits begonnene Prüfungsverfahren und etwaige Wiederholungsprüfungen werden noch nach der Prüfungsordnung vom 11. November 1963 durchgeführt.

    (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Diplomprüfungsordnung für Studenten der Mineralogie vom 11. November 1963 außer Kraft, soweit sich nicht aus § 33 Abs. 2 etwas anderes ergibt.