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Prüfungsangelegenheiten

PO Informatik Februar 2002

Prüfungsordnung Informatik Februar 2002


../diplom/p_inform-aes2.htm#EndeDiplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik an der Universität Würzburg

Vom 13. Juli 1994 (KWMBl II 1995 S. 178)
in der Fassung der Berichtigung vom 22. Februar 1995 (KWMBl II S. 178)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 16. September 1997
(KWMBl II S. 1272)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 27. Februar 2002
(KWMBl II 2003 S. 477)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 11. September 2002
(bitte hier klicken)


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund des Art. 6 in Verbindung mit Art. 81 Abs.1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Würzburg folgende Diplom-Prüfungsordnung

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Erster Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§  1 Zweck der Prüfung
§  2 Diplomgrad
§  3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
§  4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen
§  5 Prüfungsausschuß
§  6 Beschlußverfahren
§  7 Prüfer und Beisitzer
§  8 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§  9 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 10 Rücktritt, Versäumnis, Prüfungsunfähigkeit, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 12 Durchführung der mündlichen und schriftlichen Prüfung
§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 14 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
§ 15 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
Zweiter Teil: DIPLOM-VORPRÜFUNG
§ 16 Zweck der Diplom-Vorprüfung, Prüfungsfächer
§ 17 Zulassungsvoraussetzungen
§ 18 Zulassungsgesuch
§ 19 Zulassung
§ 20 Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung
§ 22 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
§ 23 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung
Dritter Teil: DIPLOMPRÜFUNG
§ 24 Gliederung der Prüfung und Zulassungsvoraussetzungen
§ 25 Zulassungsgesuch
§ 26 Zulassung
§ 27 Prüfungsfächer
§ 28 Durchführung der Prüfung
§ 29 Zweck der Diplomarbeit
§ 30 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit
§ 31 Ablieferung der Diplomarbeit
§ 32 Bewertung der Diplomarbeit
§ 33 Nichtbestehen der Diplomprüfung
§ 34 Gesamtbewertung der Diplomprüfung
§ 35 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 36 Zeugnis
§ 37 Diplom
Vierter Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 38  Ungültigkeit von Prüfungsleistungen
§ 39  Übergangsregelungen
§ 40  Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

Erster Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Zweck der Prüfung

    1Die Diplomprüfung bildet den ersten berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums der Informatik. 2Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge seines Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2 Diplomgrad

    Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "`Diplom-Informatiker Univ."' beziehungsweise "`Diplom-Informatikerin Univ."' (jeweils abgekürzt: "`Dipl.-Inform. Univ."') verliehen.

§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen

    (1) 1Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und der Abschlußprüfungen 9 Semester. 2Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 160 Semesterwochenstunden, verteilt auf 8 Fachsemester.

    (2) 1Das Studium gliedert sich in ein 4-semestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein 4-semestriges Hauptstudium, dem sich ein Prüfungssemester anschließt. 2In dem Prüfungssemester wird die Diplomarbeit angefertigt und die mündliche (oder schriftliche) Diplomprüfung abgelegt.

    (3) 1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen. 2Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

§ 4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen

    (1) Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des 4. Fachsemesters abgelegt werden..

    (2) Die Diplomprüfung soll bis zum Ende des 9. Fachsemesters abgelegt werden.

    (3) 1Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung, dass er diese bis zum Ende des 5. Fachsemesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 5. Fachsemesters ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens sich ergebende und vom Studenten nicht zu vertretende geringfügige Überschreitungen sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des 6. Fachsemesters zulässig.

    (4) 1Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Diplomprüfung, dass er diese bis zum Ende des 12. Fachsemesters abgelegt hat oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 12. Fachsemesters ab, so gilt diese Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Bei der Diplomprüfung gilt dabei nur der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Prüfungsteil (Fachprüfungen bzw. Diplomarbeit) als erstmals abgelegt und nicht bestanden..

    (5) 1Die Überschreitungsfristen verlängern sich um die für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. 2Die für die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung benötigten Semester wirken sich nur dann fristverlängernd für die Diplomprüfung aus, falls das 5. Fachsemester überschritten wird. 3Nach § 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

    (6) 1Überschreitet ein Student die Fristen des Absatz 3 bzw. 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuß auf Antrag eine Nachfrist. 2Sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, ist die Prüfung zum nächsten regulären Prüfungstermin abzulegen.

§ 5 Prüfungsausschuß

    (1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuß eingesetzt, der aus fünf Mitgliedern besteht. 2Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 3Eine Wiederbestellung ist möglich.

    (2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, sowie die weiteren drei Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter werden vom Fachbereichsrat der Fakultät für Mathematik und Informatik gewählt. 2Wählbar ist jedes Mitglied der Fakultät für Mathematik und Informatik, das zur Abnahme von Hochschulprüfungen berechtigt ist (Art. 80 Abs.6 BayHSchG). 3Dem Prüfungsausschuß müssen mindestens drei Professoren angehören, der Vorsitzende muß Professor sein.

    (3) 1Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen im Prüfungsverfahren, soweit nicht in gesetzlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 3Er erläßt insbesondere die Prüfungsbescheide. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Dem Kandidaten ist vor Erlaß einer ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 6Widerspruchsbescheide erläßt der Präsident der Universität, in fachlich prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuß und nach Anhörung der zuständigen Prüfer. 7Art. 28 Abs.1 Nr.13 BayHSchG bleibt unberührt.

    (4) 1Der Prüfungsausschuß berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. 2Der Prüfungsausschuß legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

    (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen Prüfungen.

§ 6 Beschlußverfahren

    (1) 1Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens drei Tage vorher schriftlich geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 2Stimmenenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muß Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

    (3) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuß unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuß dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

    (4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nichtöffentlich.

§ 7 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Die Prüfer und Beisitzer (§ 12 Abs.1) werden vom Prüfungsausschuß bestellt. 2Diese Aufgabe kann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden.

    (2) Zum Prüfer können Hochschullehrer bestellt werden sowie sonstige Lehrkräfte, die nach Art. 80 Abs.6 Nr.2 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils gültigen Fassung prüfungsberechtigt sind.

    (3) Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu einem Jahr erhalten.

    (4) 1Der Prüfungskandidat kann dem Prüfungsausschuß mitteilen, von welchem Prüfer er geprüft werden möchte. 2Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden; ein Rechtsanspruch hierauf besteht jedoch nicht. 3Bei der Zuteilung der Prüfer hat der Prüfungsausschuß darauf zu achten, daß für die Einzelprüfungen, soweit möglich, jeweils verschiedene Prüfer zugeteilt werden.

    (5) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzt und Mitglied des wissenschaftlichen Personals der Fakultät ist.

§ 8 Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluß von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuß, sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befaßter Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs.4 BayHSchG.

§ 9 Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

    (1) 1Studienzeiten und Studienleistungen in demselben Studiengang1)an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. 2Dasselbe gilt für erfolgreich abgelegte Diplom Vorprüfungen. 3Soweit eine bestandene Diplom-Vorprüfung Fächer nicht enthalten hat, die an der aufnehmenden Hochschule Gegenstand der Diplom-Vorprüfung sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen möglich.

    (2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit Gleichwertigkeit in Inhalt, Umfang und Anforderungen besteht. 2Dabei wird eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen.

    (3) Bei der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz und Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften zu beachten.

    (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

    (5) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

    (6) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung. 2Die Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, erfolgt von Amts wegen. 3Der Student hat die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

    (7) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 22 Abs.1 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 22 Abs.1 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und anstelle einer Note der Vermerk 'bestanden' aufgenommen. 4Eine Gesamtnotenbildung gemäß § 22 Abs.1 und 2 bzw. § 34 erfolgt dann nicht.

§ 10 Rücktritt, Versäumnis, Prüfungsunfähigkeit, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit 'nicht ausreichend' (5,0) bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftige Gründe versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt für die Diplomarbeit, wenn diese nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit abgeliefert wird. 3§ 4 Abs.3 und 4 bleibt unberührt. 4Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.

    (2) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muß unverzüglich beim Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muß ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muß, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschußvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen.

    (3) 1Erkennt der Prüfungsausschuß die vorgebrachten Gründe als ausreichende Entschuldigung an, so setzt der Prüfungsausschuß einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 2Bei anerkanntem Rücktritt, Versäumnis oder anerkannter Prüfungsunfähigkeit werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.

    (4) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 'nicht ausreichend' (5,0) bewertet. 2Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit 'nicht ausreichend' (5,0) bewertet. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuß den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 4Vor einer Entscheidung ist dem Kandidaten Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

    (5) 1Der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen verlangen, daß die Entscheidungen nach Abs.4 Sätze 1 bis 3 vom Prüfungsausschuß überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) 1Erweist sich, daß das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, daß von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

    (2) Sechs Monate nach Abschluß der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs.1 nicht mehr getroffen werden.

§ 12 Durchführung der mündlichen und schriftlichen Prüfungen

    (1) 1Bei jeder mündlichen Prüfung muß neben dem Prüfer ein Beisitzer anwesend sein. 2Von diesem ist über den Verlauf der Prüfung ein Protokoll anzufertigen. 3Das Protokoll muß Tag, Zeit und Ort der Prüfung, die Namen des Prüfers, Beisitzers und des Prüfungskandidaten sowie die Gegenstände und das Ergebnis (Note) enthalten. 4Das Protokoll ist vom Prüfer und vom Beisitzer zu unterschreiben; es ist den Prüfungsunterlagen beizufügen. 5Das Protokoll ist 5 Jahre aufzubewahren.

    (2) 1Die in einer mündlichen Prüfung erzielte Note wird dem Kandidaten unmittelbar nach der Prüfung durch den jeweiligen Fachprüfer mitgeteilt. 2Das Ergebnis einer schriftlichen Prüfung wird der Prüfungskanzlei nach Festsetzung der Note unverzüglich mitgeteilt. 3Die Prüfungskanzlei erteilt dem Kandidaten auf Anfrage Auskunft über die erzielte Note. 4Auf Verlangen ist dem Kandidaten Einsicht in die korrigierte Arbeit zu gewähren.

    (3) 1Studenten, die sich zu einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 13 Einsicht in die Prüfungsakten

    (1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

    (2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 14 Bescheinigung über eine endgültig nichtbestandene Prüfung

    Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich da Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

§ 15 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

   (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

Zweiter Teil: DIPLOM-VORPRÜFUNG

§ 16 Zweck der Diplom-Vorprüfung, Prüfungsfächer

    (1) In der Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, daß er mit den Grundlagen der Prüfungsfächer vertraut ist, und daß er sich in seinem bisherigen Studium die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

    (2) 1Die Diplom-Vorprüfung bezieht sich auf die Studieninhalte des ihr vorausgegangenen Studienabschnittes und erstreckt sich auf folgende Fächer::

1. Theoretische Informatik: Theoretische Informatik und Logik für Informatiker
2. Praktische Informatik: Algorithmen und Datenstrukturen (Praktiksche Informatik I) und Softwaretechnik (Praktische Informatik II) und Programmierkurs
3. Technische Informatik: Rechenanlagen (Technische Informatik I) und Übertragungstechnik (Technische Informatik II)
4. Mathematik: Lineare Algebra I und II, Analysis I
5. Nebenfach: Prüfung in dem gewählten Nebenfach nach Maßgabe der für das jeweilige Nebenfach gültigen Regelungen (vgl. Anhang zu dieser Prüfungsordnung).

    2Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß als Nebenfach auch ein im Anhang nicht aufgeführtes Gebiet, das nicht Teilgebiet der Informatik ist, zulassen, sofern sichergestellt ist, daß in dem betreffenden Fach informatische Methoden zur Anwendung kommen und für das Fach eine gemäß § 7 Abs. 2 prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung steht.  3Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall einen Wechsel des Nebenfachs im Laufe des Grundstudiums genehmigen.

§ 17 Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung setzt voraus, daß der Kandidat

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
2. nicht bereits die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung in Informatik endgültig nicht bestanden hat,
3. in dem Semester, in dem er sich zur Diplom-Vorprüfung anmeldet, an der Universität Würzburg immatrikuliert ist, und zuvor ein weiteres Semester an der Universität Würzburg immatrikuliert war,
4. an folgenden Lehrveranstaltungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat:
a) für das Prüfungsfach des § 16 Abs.2 Nr.1 an einer Übung;
b) für das Prüfungsfach des § 16 Abs.2 Nr.2 an einer Übung;
c) für das Prüfungsfach des § 16 Abs.2 Nr.3 an einer Übung;
d) für das Prüfungsfach des § 16 Abs.2 Nr.4 an einer Übung;
e) einer Übung aus dem Bereich der Statistik und Stochastik;
f) an dem Software-Praktikum;
g) an dem Hardware-Praktikum;
h) für das Prüfungsfach im Nebenfach: s. Anlage. Für andere Gebiete als die im Anhang spezifizierten Nebenfächer, die nach § 16 Abs.2 Nr.5 beantragt werden, legt der Prüfungsausschuß die Zulassungsvoraussetzungen im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Fachvertreter bei der Zulassung fest.

    (2) 1Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (Abs.1 Nr.4) wird jeweils durch einen Schein bestätigt. 2Die erfolgreiche Teilnahme wird aufgrund ausreichender Leistungen in Hausarbeiten, Referaten, Klausuren oder Kolloquien festgestellt. 3Die Voraussetzungen für den Erwerb der Leistungsnachweise werden zu Beginn der jeweiligen Veranstaltung vom Dozenten bekanntgegeben. 4An Lehrveranstaltungen, für die ein erforderlicher Leistungsnachweis nicht erlangt wurde, kann wiederholt teilgenommen werden.

    (3) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr.1 bis 3 kann eine vorläufige Zulassung für einzelne Fachprüfungen erteilt werden. 2Dies steht unter dem Vorbehalt, daß die jeweiligen Leistungsnachweise nach Absatz 1 Nr.4 bei der Anmeldung zu den einzelnen Fachprüfungen vorliegen müssen. 3Zur Anmeldung für die letzte Fachprüfung müssen alle Leistungsnachweise nach Absatz 1 Nr.4 vorliegen.

§ 18 Zulassungsgesuch

    (1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist von dem Studenten innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Meldefristen schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und bei der Prüfungskanzlei der Universität einzureichen.

    (2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. In beglaubigter Abschrift: Der Nachweis der Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung -QualV - (BayRS 2210-1- 1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung,
2. eine Erklärung darüber, ob und mit welchem Erfolg der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung oder Diplomprüfung im Fach Informatik abgelegt hat, oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist,
3. das Studienbuch,
4. die Angabe des Nebenfachs,
5. die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 17 Abs.1 Nr.4) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
6. gegebenenfalls die Angabe der gewünschten Prüfer.

    (3) 1Soweit der Kandidat einzelne Fachprüfungen (§ 17 Abs.3) vorzeitig ablegen will, muß er für diese Prüfungen einen besonderen Zulassungsantrag stellen. 2Dazu hat er bei der Meldung zur Fachprüfung die im Abs.2 Nr.1 bis 6 genannten Unterlagen beizufügen. 3Bei der Meldung zu den restlichen Prüfungsfächern sind die Unterlagen und Scheine, die der Kandidat bereits vorgelegt hat, nicht nochmals beizubringen.

    (4) Kann ein Kandidat ohne sein Verschulden die erforderlichen Unterlagen nicht in der vorgeschriebenen Art beibringen, so kann ihm der Prüfungsausschuß auf Antrag gestatten, die entsprechenden Nachweise auf andere Art zu führen.

     (5) Soweit bei der Meldung zu einer Fachprüfung die nach Abs.2 Nr.5 erforderlichen Nachweise für das laufende Semester noch nicht vorgelegt werden können, sind sie spätestens eine Woche vor Beginn der Prüfung nachzureichen.

§ 19 Zulassung

    (1) 1Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorlegen.

    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

1. die Voraussetzungen des § 17 Abs.1 nicht erfüllt, oder
2. die in § 18 Abs.2 bzw. Abs.3 benannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorgelegt wurde.

    (3) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Kandidaten spätestens zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Meldefrist schriftlich mitzuteilen.

§ 20 Durchführung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1In jedem Studienjahr werden mindestens zwei Termine für die Anmeldung zu einer Prüfung anberaumt. 2Die Termine werden vom Prüfungsausschuß festgelegt und mindestens drei Monate vor dem Beginn des Meldetermins durch Anschlag bekanntgemacht.

    (2) 1Die Prüfungen sind mit Ausnahme der Prüfung im Nebenfach mündliche Einzelprüfungen und dauern in jedem Fach etwa 30 Minuten. 2Die Prüfung im Nebenfach wird in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt. 3Für andere Gebiete als die im Anhang spezifizierten Nebenfächer, die nach § 16 Abs.2 Nr.5 beantragt werden, legt der Prüfungsausschuß Art und Umfang der Prüfung im Einvernehmen mit dem jeweils zuständigen Fachvertreter bei der Zulassung fest.

    (3) Die mündlichen Prüfungstermine sind vom Kandidaten mit den Prüfern zu vereinbaren und spätestens zwei Wochen nach der Zulassung und eine Woche vor Beginn der ersten Teilprüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfung

    (1) 1Die Prüfungsleistung in jedem Prüfungsfach wird vom Prüfer mit einer der folgenden Noten (Fachnote) bewertet:

sehr gut (1) = eine hervorragende Leistung;
gut (2) = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
befriedigend (3) = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
ausreichend (4) = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
nicht ausreichend (5) = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

2Zur differenzierten Bewertung sind Zwischennoten zulässig. 3Sie werden dadurch gebildet, daß die Notenziffern um 0,3 erhöht oder erniedrigt werden. 4Die Noten 0,7 sowie 4,3 und 5,3 werden nicht erteilt. 5Die jeweilige Prüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens 'ausreichend' (4,0) ist.

    (2) 1Für die Benotung der schriftlichen Prüfungsleistung in einem Nebenfach (§ 20 Abs.2 Satz 2) gilt Abs.1 entsprechend. 2Werden zwei Klausuren geschrieben, so ergibt sich die Fachnote als arithmetisches Mittel.

    (3)  1Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn der Kandidat in allen Prüfungsfächern wenigstens die Note 'ausreichend' (4,0) erhalten hat.  2Die Diplom-Vorprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn ein Hauptfach oder Nebenfach endgültig nicht bestanden ist oder die Zulassung zu einem Hauptfach oder Nebenfach nicht mehr erfolgen kann.

§ 22 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

    (1) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den nicht auf- oder abgerundeten Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer das arithmetische Mittel errechnet und aufgrund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Abs.2 festgesetzt.

    (2) Die Gesamtnote ist wie folgt festzusetzen:

Bei einem Durchschnitt bis 1,50 sehr gut (1),
bei einem Durchschnitt über 1,50 bis 2,50 gut (2),
bei einem Durchschnitt über 2,50 bis 3,50 befriedigend (3),
bei einem Durchschnitt über 3,50 bis 4,00 ausreichend (4).

    (3) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. 2Als Fachnoten werden dabei nur ganze Noten angegeben, die nach Abs.2 ermittelt werden. 3Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 4Als Tag des Bestehens der Prüfung wird der Tag der letzten Prüfung eingetragen.

    (4) 1Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erhält der Kandidat hierüber einen schriftlichen Bescheid, der die erzielten Einzelnoten ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang oder innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann. 2Der Bescheid ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    (5) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur Diplom-Vorprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen läßt, daß die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden ist.

§ 23 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholung erstreckt sich auf die mit 'nicht ausreichend' bewerteten Fächer.

    (2) Zur Wiederholungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Erstprüfung an der Universität Würzburg abgelegt hat und in dem Semester, in dem er sich zur Wiederholungsprüfung meldet, an der Universität Würzburg immatrikuliert ist.

    (3) Die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung muß innerhalb von acht Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgen, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Umstände vom Prüfungsausschuß eine Nachfrist gewährt wird.

    (4) 1Eine zweite Wiederholung ist nur dann zulässig, wenn die Prüfung in höchstens einem Fach nicht bestanden ist und der Kandidat in den übrigen Prüfungen mindestens die Fachnote 'befriedigend' erhalten hat. 2Ein entsprechender Zulassungsantrag (§ 18 Abs.1) ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung zu stellen. 3Wird der Kandidat zur zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen, so ist die Prüfung zum nächsten regulären Prüfungstermin abzulegen.

    (5) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Diplom-Vorprüfung ist nicht zulässig.

Dritter Teil: DIPLOMPRÜFUNG

§ 24 Gliederung der Prüfung und Zulassungsvoraussetzungen

    (1) Die Diplomprüfung besteht

1. aus der Anfertigung der Diplomarbeit,
2. aus drei mündlichen Prüfungen im Fach Informatik (§ 27 Abs.1 Nr. 1 bis 3),
3. aus einer mündlichen oder schriftlichen Prüfung im Nebenfach (§ 27 Abs.1 Nr.4).

    (2) Die Zulassung zur mündlichen (und schriftlichen) Diplomprüfung setzt voraus, daß der Kandidat

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung -QualV- (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
2. die Diplom-Vorprüfung in Informatik oder eine ihr gemäß § 9 als gleichwertig anerkannte Prüfung bestanden hat,
3. die Diplomprüfung in Informatik nicht bereits endgültig nicht bestanden hat,
4. in dem Semester, in dem er sich zur Diplomprüfung anmeldet, an der Universität Würzburg immatrikuliert ist und nach erfolgreicher Diplom-Vorprüfung mindestens ein weiteres Semester an der Universität Würzburg immatrikuliert war,
5. folgende Leistungsnachweise erworben hat:
a) zwei für die erfolgreiche Teilnahme an zwei Seminaren aus unterschiedlichen Themenbereichen;
b) zwei für zwei verschiedene kleine Praktika oder ein Leistungsnachweis für ein großes Praktikum (Studienarbeit);
c) einen für Übungen zu Informatik-Vorlesungen, die nicht dem Grundstudium zuzurechnen sind, wobei der Umfang der Vorlesungen insgesamt 4 Semesterwochenstunden betragen muß;
d) im gewählten Nebenfach an Lehrveranstaltungen gem. der Anlage zu dieser Prüfungsordnung.

    (3) Als Leistungsnachweise im Sinne von Abs.2 Nr.5 werden Leistungsnachweise zu dem in § 16 Abs.2 genannten Prüfungsstoff der Diplom-Vorprüfung nicht anerkannt.

    (4) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr.1 bis 4 kann eine vorläufige Zulassung für vorgezogene Informatik-Fachprüfungen erteilt werden. 2Zur Anmeldung für die letzte Informatik-Fachprüfung müssen alle Leistungsnachweise nach Absatz 2 Nr.5 Buchstabe a bis c vorliegen.

    (5) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr.1 bis 4 kann eine vorläufige Zulassung für die vorgezogene Prüfung im Nebenfach erteilt werden, wenn die Leistungsnachweise nach Absatz 2 Nr.5 Buchstabe d vorliegen.

§ 25 Zulassungsgesuch

    (1) Der Antrag auf Zulassung zur Diplomprüfung ist innerhalb der durch Aushang bekanntgemachten Meldefristen schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und bei der Prüfungskanzlei einzureichen.

    (2) 1Dem Antrag sind beizufügen:

1. Der Nachweis der allgemeinen Hochschulreife oder der einschlägigen fachgebundenen Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung -QualV- BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung, soweit dieser nicht bereits zur Diplom-Vorprüfung an der Universität Würzburg vorgelegt worden ist,
2. das Zeugnis über die an einer wissenschaftlichen Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes bestandene Diplom-Vorprüfung oder über eine als gleichwertig anerkannte Prüfung in beglaubigter Ablichtung,
3. eine Erklärung, ob und mit welchem Erfolg der Kandidat die Diplomprüfung bereits an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hat, oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet,
4. das Studienbuch,
5. die Angabe des Nebenfachs,
6. die Nachweise über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen (§ 24 Abs.2 Nr.5) in Urschrift oder beglaubigter Abschrift,
7. die Lehrveranstaltungen, die in den Informatik-Prüfungen geprüft werden (§ 27 Abs.4 und 5)
8. ggf. Angabe der gewünschten Prüfer.

2§ 18 Abs.4 und 5 gelten entsprechend.

    (3) 1Soweit der Kandidat einzelne Prüfungen vorzeitig (§ 24 Abs.4 und 5) ablegen will, muß er für das Prüfungsfach einen besonderen Zulassungsantrag stellen. 2Dazu hat er bei der Meldung zur Fachprüfung die in Abs.2 genannten Unterlagen und Leistungsnachweise, die für die Fachprüfung erforderlich sind, beizufügen. 3Bei der Meldung zu den restlichen Prüfungsfächern (§ 27 Abs.1 Nr.1 bis 3) sind die Unterlagen und Scheine der bereits abgelegten Prüfung nicht nochmals beizubringen.

§ 26 Zulassung

    (1) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen kann er den Antrag dem Prüfungsausschuß zur Entscheidung vorlegen.

    (2) Die Zulassung ist zu versagen, wenn der Kandidat

1. die Voraussetzungen des § 24 Abs.2 nicht erfüllt oder
2. die Unterlagen nach § 25 Abs.2 oder bei Teilzulassungen für vorgezogene Fachprüfungen die in § 25 Abs.3 genannten Unterlagen nicht ordnungsgemäß oder nicht vollständig vorlegt.

    (3) Wenn die in § 25 Abs.2 Nr.7 angegebenen Lehrveranstaltungen, die in den Informatik-Prüfungen geprüft werden sollen, nicht die erforderliche fachliche Breite gemäß § 27 Abs.4 und 5 abdecken, muß der Kandidat neue Vorschläge machen.

    (4) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist dem Kandidaten spätestens zwei Wochen nach Ende der jeweiligen Meldefrist schriftlich mitzuteilen.

A) Mündliche (und schriftliche) Diplomprüfung

§ 27 Prüfungsfächer

    (1) Die mündliche (und schriftliche) Diplomprüfung erstreckt sich auf vier Fächer, und zwar auf drei Pflichtfächer und ein Nebenfach, das in der Regel auf dem Nebenfach der Diplom-Vorprüfung aufbauen muß:

1. Informatik A (s. Abs.4),
2. Informatik B (s. Abs.4),
3. Schwerpunktgebiet (s. Abs.5),
4. Nebenfach: (s. Anlage)

    (2)   1Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß als Nebenfach auch ein im Anhang nicht aufgeführtes Gebiet, das nicht Teilgebiet der Informatik ist, zulassen, sofern sichergestellt ist, daß in dem betreffenden Fach informatische Methoden zur Anwendung kommen und für das Fach eine gemäß § 7 Abs. 2 prüfungsberechtigte Lehrperson zur Verfügung steht.  2Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß im Einzelfall einen Wechsel des Nebenfachs im Laufe des Hauptstudiums genehmigen.  3In diesem Falle wird eine Ergänzungsprüfung im neu gewählten Nebenfach im Umfang einer Diplom-Vorprüfung verlangt.

    (3) Jedem Prüfungsfach ist ein Stoffumfang zugrundezulegen, der mindestens 10 Semesterwochenstunden an Vorlesungen (ohne Übungen), darunter höchstens einem Seminar, entspricht und den Studieninhalten der der Prüfung zugrunde liegenden Studienabschnitt entnommen ist.

    (4) In den Prüfungen in Informatik A und B müssen Lehrveranstaltungen aus der theoretischen und praktischen Informatik gleichgewichtig gemäß den Ausführungen in der Studienordnung gewählt werden.

    (5) 1Im Schwerpunktgebiet werden vertiefte Kenntnisse auf einem Teilgebiet der Informatik oder Mathematik verlangt. 2Das Schwerpunktgebiet wird vom Kandidaten nach rechtzeitiger Rücksprache mit einem Prüfer frei gewählt. 3Die geprüften Lehrveranstaltungen dürfen sich nicht mit denen aus Informatik A oder B überschneiden oder aus seinem Nebenfach entnommen werden.

    (6) 1Der Kandidat kann in nicht vorgeschriebenen sachnahen Fächern eine mündliche Prüfung ablegen (Zusatzfächer). 2Das Ergebnis der Prüfung in diesen Fächern wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht miteinbezogen. 3Eine mündliche Prüfung in einem Zusatzfach kann nur einmal wiederholt werden. 4Im übrigen gilt § 35 Abs.1 sinngemäß.

§ 28 Durchführung der Prüfung

    (1) 1Die Prüfungen sind mit Ausnahme der Prüfungen im Nebenfach mündliche Einzelprüfungen und dauern in jedem Fach etwa 30 Minuten. 2Die Prüfungen im Nebenfach können in mündlicher oder schriftlicher Form durchgeführt werden. 3Einzelheiten sind in der Anlage zu dieser Prüfungsordnung geregelt.

    (2) Für die Durchführung der Prüfung gilt im übrigen § 20 Abs.2 und 3 sowie § 10 und § 12, für die Bewertung der Prüfungsleistungen § 21 Abs.1 und 2 entsprechend.

B) Diplomarbeit

§ 29 Zweck der Diplomarbeit

    Durch die Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, daß er sein Fach in angemessener Weise beherrscht und in der Lage ist, eine einfache Aufgabe nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

§ 30 Zuteilung und Anfertigung der Diplomarbeit

    (1) 1Die Diplomarbeit kann von jedem Professor der Fakultät für Mathematik und Informatik oder sonstigem habilitierten und im Fach Informatik prüfungsberechtigten Mitglied der Fakultät für Mathematik und Informatik ausgegeben und betreut werden. 2Sie kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch durch ein anderes prüfungsberechtigtes Mitglied der Universität ausgegeben und betreut werden. 3Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. 4Der Kandidat soll sich möglichst bald nach bestandener Diplom-Vorprüfung mit einem Mitglied der Fakultät für Mathematik und Informatik ins Benehmen setzen und sich hinsichtlich der Bildung eines Schwerpunktes im Studium, aus dem später die Diplomarbeit hervorgehen soll, beraten lassen.

    (2) Auf besonderen Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit erhält.

    (3) Die Diplomarbeit darf nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses außerhalb der Hochschule angefertigt werden und zwar nur, wenn eine ausreichende Betreuung durch ein Mitglied der Fakultät (Abs.1) gewährleistet ist.

    (4) Ist dem Kandidaten ein Thema zugeteilt worden, so ist der Tag der Zuteilung sowie der Name des betreuenden Hochschullehrers und das Thema der Arbeit von dem Betreuer der Arbeit aktenkundig zu machen und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses anzuzeigen.

    (5) 1Wird die Diplomarbeit nach allen mündlichen Prüfungen angefertigt, darf die Frist von der letzten mündlichen Prüfung bis zum Beginn der Diplomarbeit 6 Monate nicht übersteigen. 2Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. 3Diese Fristen können auf Antrag des Kandidaten wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen auf maximal 9 Monate verlängert werden.

    (6) 1Das Thema der Diplomarbeit kann einmal, jedoch nur aus schwerwiegenden Gründen und nur mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe ist nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zuteilung des Themas zulässig. 3Für die Zuteilung eines neuen Themas finden die Vorschriften der Abs.1 bis 5 entsprechende Anwendung.

§ 31 Ablieferung der Diplomarbeit

    (1) 1Die Diplomarbeit muß rechtzeitig nach Zuteilung des Themas (§ 30 Abs.5) in dreifacher Ausfertigung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgeliefert werden. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Wird die Diplomarbeit nicht fristgemäß abgeliefert, wird sie mit 'nicht ausreichend' (5,0) bewertet.

    (2) Der Diplomarbeit ist eine Erklärung des Kandidaten beizufügen, daß er die Arbeit selbständig verfaßt und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 32 Bewertung der Diplomarbeit

    1Die Diplomarbeit ist vom Betreuer der Arbeit und einer weiteren prüfungsberechtigten Lehrperson innerhalb von zwölf Wochen zu bewerten. 2Von der Bestellung des zweiten Gutachters kann nur abgesehen werden, wenn eine zweite prüfungsberechtigte Lehrkraft nicht zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers zu einer unzumutbaren Verzögerung des Prüfungsablaufs führen würde; soll die Diplomarbeit mit 'nicht ausreichend' bewertet werden, so ist sie in jedem Fall von einem zweiten Gutachter, der vom Prüfungsausschuß bestimmt wird, zu beurteilen. 3Bei nicht übereinstimmender Beurteilung entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beiziehung beider Gutachter über die endgültige Bewertung. 4Dabei sind beide Gutachter stimmberechtigt. 5Für die Bewertung gilt § 21 Abs.1.

§ 33 Nichtbestehen der Diplomprüfung

     (1) Lautet die Bewertung der Diplomarbeit oder eine Fachnote „nicht ausreichend", so ist die Diplomprüfung nicht bestanden.

    (2) § 22 Abs.4 und 5 gilt entsprechend.

§ 34 Gesamtbewertung der Diplomprüfung

    (1) Hat der Kandidat die Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den nicht auf- oder abgerundeten Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer der Diplomprüfung und der doppelt gezählten Note der Diplomarbeit das arithmetische Mittel errechnet und aufgrund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses festgesetzt. § 22 Abs.2 gilt entsprechend.

    (2) Hat der Kandidat in allen Fächern der Diplomprüfung und in der Diplomarbeit die Note „sehr gut" (1,0) erhalten, wird die Gesamtnote „mit Auszeichnung" erteilt.

§ 35 Wiederholung der Diplomprüfung

    (1) 1Ist die Diplomprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie in den Fächern, die mit 'nicht ausreichend' bewertet worden sind, einmal wiederholt werden. 2§ 23 Abs.2 gilt entsprechend.

    (2) 1Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens zwei Monate nach Mitteilung des Ergebnisses zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. 2Eine Rückgabe des Themas ist nicht zulässig. 3Versäumt der Kandidat diese Frist, gilt die Diplomprüfung als endgültig nicht bestanden.

    (3) Die Wiederholung der Diplomprüfung muß innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgen, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Umstände vom Prüfungsausschuß eine Nachfrist gewährt wird.

    (4) 1Eine zweite Wiederholung der Diplomarbeit ist ausgeschlossen. 2Eine zweite Wiederholung der übrigen Prüfungsleistungen ist nur dann möglich, wenn der Kandidat in mindestens zwei Fächern wenigstens die Note „befriedigend" erhalten hat. § 23 Abs.4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

    (5) Wird die Wiederholungsprüfung ebenfalls nicht bestanden, so ist die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden.

§ 36 Zeugnis

    1Über die bestandene Diplomprüfung wird innerhalb von vier Wochen ein Zeugnis ausgestellt. 2Dieses enthält die Prüfungsfächer, die Namen der Prüfer, das Thema und die Note der Diplomarbeit, die Fachnoten und die Gesamtnote. 3Als Fachnoten werden nur ganze Noten angegeben. 4Auf Antrag des Kandidaten wird die Fachstudiendauer in das Zeugnis aufgenommen. 5Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 37 Diplom

    (1) Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten ein Diplom mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in dem die Verleihung des akademischen Grades „Diplom-Informatiker Univ." beziehungsweise „Diplom-Informatikerin Univ." beurkundet wird.

    (2) 1Das Diplom enthält keine Noten. 2Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Dekan zu unterzeichnen und mit dem Universitätssiegel zu versehen.

Vierter Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 38 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen

    (1 ) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

    (2) 1Waren die Voraussetzung für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so erklärt der Prüfungsausschuß die jeweilige Prüfung für nicht bestanden und das betreffende Zeugnis und gegebenenfalls das Diplom für ungültig.

    (3) 1Ist das Nichtbestehen oder die Ungültigkeit der Prüfung festgestellt, so ist das Prüfungszeugnis und das Diplom vom Prüfungskandidaten zurückzugeben. 2Eine Entscheidung nach Abs.1 und Abs.2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren seit Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

    (5) Im übrigen richtet sich der Entzug des akademischen Grades nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 39 Übergangsregelungen

    1Die Vorschriften für die Diplom-Vorprüfung gelten erstmals für Studenten, die das Studium der Informatik nach Inkrafttreten dieser Satzung begonnen haben. 2Die Vorschriften über die Diplomprüfung gelten erstmals für Studenten, die die Diplom-Vorprüfung nach Inkrafttreten dieser Satzung erfolgreich abgelegt haben. 3Kandidaten, die demnach eine Prüfung nach der bisher geltenden Prüfungsordnung ablegen müßten, können auf Antrag die entsprechende Prüfung auch nach dieser Prüfungsordnung ablegen. 4Der entsprechende Antrag ist bei der Anmeldung zur jeweiligen Prüfung zu stellen.

§ 40 Inkrafttreten

    1Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Diplomprüfungsordnung für Studenten der Informatik vom 29. September 1986 (KWMBl II 1987 S. 8), zuletzt geändert durch Satzung vom 19. Juni 1990 (KWMBl II 1990 S. 306), vorbehaltlich der Regelung nach § 39 außer Kraft.

ANHANG
zur Diplom-Prüfungsordnung für Studenten der Informatik
an der Universität Würzburg

I. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen im Nebenfach Mathematik
1. Diplom-Vorprüfung
1Besuch von
a) Analysis II
b) Analysis III oder Numerische Mathematik I oder weiterführende Vorlesungen in Statistik und Stochastik (mit Übungen) in vergleichbarem Umfang.
2Die mündliche Prüfung im Nebenfach Mathematik (§ 16 Abs.2 Nr.5) erstreckt sich auf den Stoff der Analysis II und einer der Alternativen aus b). 3Zulassungsvoraussetzung (§ 17 Abs.1 Nr.4) ist ein Übungsschein zu einer dieser Vorlesungen unter a) oder b) im Umfang von 4 Semesterwochenstunden (SWS).
2. Diplomprüfung
1Besuch weiterführender Lehrveranstaltungen (Vorlesungen, Übungen, Seminare) im Umfang von 10 12 SWS aus einem Teilgebiet der Mathematik. 2Zulassungsvoraussetzung (§ 24 Abs.2 Nr.5 Buchstabe c) ist ein Übungsschein zu einer dieser weiterführenden Vorlesungen.
II. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen im Nebenfach Physik
1. Diplom-Vorprüfung
1Besuch von:
a) Einführung in die Physik I und II mit Übungen
b) Physikalisches Praktikum für Studenten der Informatik mit Fehlerrechnung
2Der Praktikumsschein zu Buchstabe b ist Zulassungsvoraussetzung (§ 17 Abs.1, Nr.4 Buchstabe h).
2. Diplomprüfung
1. Möglichkeit: Schwerpunkt theoretische Physik
Besuch von:
2 Vorlesungen aus der theoretischen Physik mit Übungen
Die Vorlage eines Übungsscheins ist Zulassungsvoraussetzung (§ 24 Abs.2, Nr.5, Buchstabe c).
2. Möglichkeit: Schwerpunkt experimentelle Physik
Besuch von:
a) 2 Vorlesungen (etwa Einführung in die Physik III und IV) mit Übungen
b) ein weiteres physikalisches Praktikum
Die Vorlage eines Übungsscheins zu Buchstabe a und des Praktikumsscheins zu Buchstabe b ist Zulassungsvoraussetzung (§ 24 Abs.2, Nr.5, Buchstabe c).
3. Möglichkeit: Schwerpunkt Astronomie
Besuch von:
a) 2 Vorlesungen (etwa Einführung in die Astrophysik I und II) mit Übungen
b) Seminare zu den Vorlesungen
c) Astronomisches Praktikum
Die Vorlage eines Übungsscheins zu Buchstabe a und des Praktikumsscheins zu Buchstabe c ist Zulassungsvoraussetzung (§ 24 Abs.2, Nr.5, Buchstabe c).
III. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen im Nebenfach Geographie
1. Diplom-Vorprüfung
1Besuch von:
a) Unterseminar: Kultur- oder Physische Geographie im Umfang von 4 SWS
b) Mittelseminar: Kultur- oder Physische Geographie im Umfang von 2 SWS
c) Einführungsvorlesungen, jeweils nach Wahl, im Umfang von 6 SWS: Geomorphologie, Klimageographie, Wirtschaftsgeographie, Allgemeine Kulturgeographie, Stadtgeographie, Raumordnung und Landesplanung. Von den hier angegebenen Vorlesungen sind drei zu besuchen.
2Die Seminare zu den Buchstaben a und b werden jeweils mit Leistungsnachweisen (Klausur, schriftliche Hausarbeit) abgeschlossen. 3Zulassungsvoraussetzung zur mündlichen Prüfung ist die Vorlage der Leistungsnachweise zu den Buchstaben a und b.
2. Diplomprüfung
a) Besuch von 3 weiterführenden Grund- und Spezialvorlesungen im Umfang von 6 SWS
b) Projektseminar oder Geländepraktikum; Anfertigung einer selbständigen Arbeit im Gelände unter Anleitung des Dozenten im Umfang von 2 SWS
c) Oberseminar (Leistungsnachweis: Referat) im Umfang von 2 SWS
Die Vorlage je eines Leistungsnachweises zu den Buchstaben b und c ist Zulassungsvoraussetzung zur mündlichen Prüfung.
IV. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen im Nebenfach Linguistik
1. Diplom-Vorprüfung
1Besuch von
a) Seminaren Sprachwissenschaft I und Sprachwissenschaft II jeweils im Umfang von 3 SWS
b) Vorlesungen zur Gegenwartssprache im Umfang von 4-6 SWS
2Die Seminare zu Buchstabe a enden mit einer Klausur, über deren Bestehen ein Schein ausgestellt wird. 3Die Vorlage der beiden Scheine ist Zulassungsvoraussetzung zur Prüfung, die aus einer zweistündigen Klausur besteht.
2. Diplomprüfung
1Besuch
a) eines Mittelseminars über ein gegenwartssprachliches Thema im Umfang von 2 SWS
b) eines Hauptseminars zur Gegenwartssprache im Umfang von 2 SWS
c) von Vorlesungen im Umfang von ca. 6 SWS
2Für das Hauptseminar zu Buchstabe b ist in der Regel ein Referat anzufertigen. 3Die Vorlage des Leistungsnachweises zu Buchstabe b ist Zulassungsvoraussetzung zur mündlichen Prüfung im Nebenfach Linguistik.
V. Zulassungsvoraussetzungen für die Prüfungen im Nebenfach Wirtschaftswissenschaften
Die Studenten können sich alternativ für Betriebswirtschaftslehre oder für Volkswirtschaftslehre entscheiden.
1. Möglichkeit: Betriebswirtschaftslehre (BWL)
a) Diplom-Vorprüfung
Besuch von allen Vorlesungen zu „Grundzüge BWL" 12 SWS (ohne Kolloquium)
- Einführung in die BWL 2 SWS
- Kostenrechnung 2 SWS
- Produktion 2 SWS
- Investition und Finanzierung 2 SWS
- Bilanzen 2 SWS
- Absatztheorie und Marketing 2 SWS.
1Die vierstündige Klausur zum Inhalt der genannten Vorlesungen gilt als Prüfungsklausur für das Nebenfach Betriebswirtschaftslehre im Sinne von § 20 Abs.2 Satz 2. 2Die Teilnahme an der Klausur ist nur nach vorheriger Anmeldung in der Prüfungskanzlei (Referat II/3) zulässig.
b) Diplomprüfung
Teilnahme an
1) Besuch von drei Vorlesungen zu „Grundzüge VWL" 7 SWS (ohne Kolloquium)
- Mikroökonomie I 2 SWS
- Makroökonomie I 2 SWS
- Mikroökonomie II 3 SWS
Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der zweistündigen Klausur zu 1) gilt als Zulassungsvoraussetzung zu den Übungen 2) und 3).
2) Übungen in Allgemeiner BWL 2 SWS
3) Übungen in einer speziellen BWL (ausgenommen Wirtschaftsinformatik) 2 SWS
1Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach Betriebswirtschaftslehre (§ 24 Abs.2 Nr.5 Buchstabe c) ist der Erwerb je eines Scheines zu den Übungen 2) und 3). 2Die vierstündige Examensklausur in Allgemeiner Betriebswirtschaftslehre gilt als Prüfungsklausur für das Nebenfach Betriebswirtschaftslehre im Sinne von § 28 Abs.1 Satz 2. 3Die Teilnahme an der Examensklausur ist nur nach vorheriger Anmeldung in der Prüfungskanzlei (Referat II/3) zulässig.
2. Möglichkeit: Volkswirtschaftslehre (VWL)
a) Diplom-Vorprüfung
Besuch von allen Vorlesungen zu „Grundzüge VWL" 12 SWS (ohne Kolloquium)
- Mikroökonomie I 2 SWS
- Makroökonomie I 2 SWS
- Mikroökonomie II 3 SWS
- Makroökonomie II 3 SWS
- Wirtschaftspolitik 2 SWS
1Die vierstündige Klausur zum Inhalt der genannten Vorlesungen gilt als Prüfungsklausur für das Nebenfach Volkswirtschaftslehre im Sinne von § 20 Abs.2 Satz 2. 2Die Teilnahme an der Klausur ist nur nach vorheriger Anmeldung in der Prüfungskanzlei (Referat II/3) zulässig.
b) Diplomprüfung
1Teilnahme an
1) Besuch von drei Vorlesungen zu „Grundzüge BWL" 6.SWS (ohne Kolloquien)
- Einführung in die BWL 2 SWS
- Produktion 2 SWS
- Kostenrechnung 2 SWS
Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an der zweistündigen Klausur zu 1) gilt als Zulassungsvoraussetzung zu den Übungen 2) und 3)
2) Übungen in Allgemeiner Volkswirtschaftslehre 2 SWS
3) Übungen in einer Speziellen VWL 2 SWS
2Zulassungsvoraussetzung für die Meldung zur Prüfung im Nebenfach Volkswirtschaftslehre (§ 24 Abs.2 Nr.5 Buchstabe c) ist der Erwerb je eines Scheines zu den Übungen 2) und 3). 3Die Examensklausur in Allgemeiner Volkswirtschaftstheorie gilt als Prüfungsklausur für das Nebenfach Volkswirtschaftslehre im Sinne von § 28 Abs.1 Satz 2. 4Die Teilnahme an der Examensklausur ist nur nach vorheriger Anmeldung in der Prüfungskanzlei (Referat II/3) zulässig.

 

 


Die Prüfungsordnung tritt in der letztgenannten Änderungsfassung am 1. März 2002 in Kraft.