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Prüfungsangelegenheiten

PO Philosophische Fak.I (B.A.) Januar 2002

Prüfungordnung Philosophische Fak.I (B.A.) Januar 2002


Prüfungsordnung für die Studiengänge mit dem Abschluss „Bakkalaureus Artium" (B.A.) an der Philosophischen Fakultät I (Altertums-und Kulturwissenschaften) der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 11. Juli 2001 (KWMBl II 2002 S. 751),
in der Fassung der Änderungssatzung vom 30. Januar 2002 (KWMBl II 2003 S. 247)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 26. Juni 2002
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Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Auf Grund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86 a Abs. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§   1 Zweck des Bakkalaureusstudiums
§   2 Akademischer Grad
§   3 Studiendauer, Gliederung des Studiums
§   4 Bakkalaureuskommission
§   5 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§   6 Prüfungen, Nichtbestehen
§   7 Leistungspunkte
§   8 Schriftliche Prüfungen
§   9 Mündliche Prüfungen
§ 10 Sonderregelungen für Studierende mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfungen
§ 12 Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
§ 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 14 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 15 Einsicht in Prüfungsakten
§ 16 Studiengang Kulturwissenschaft I
§ 17 Studiengang Indogermanische Sprach- und Kulturwissenschaft
§ 18 Studiengang Russische Sprache und Kultur
§ 19 Studienabschluss, Zeugnis, Urkunde
§ 20 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Zweck des Bakkalaureusstudiums

    Durch ein erfolgreich abgeschlossenes Bakkalaureusstudium wird ein erster berufsqualifizierender Abschluss erworben, durch den die Fähigkeit zu wissenschaftlichem Arbeiten, die Kenntnis der methodischen und inhaltlichen Grundlagen der gewählten Fächer sowie berufspraktische Kenntnisse festgestellt werden.

§ 2 Akademischer Grad

    Auf Grund eines erfolgreich abgeschlossenen Bakkalaureusstudiums verleiht die Universität Würzburg durch die Philosophische Fakultät I den akademischen Grad eines "Bakkalaureus Artium" bzw. einer "Bakkalaurea Artium" (abgekürzt: B.A.).

§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums

    (1) 1Der Umfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt insgesamt zwischen 104 Semesterwochenstunden und 112 Semesterwochenstunden nach Maßgabe der Studienpläne (§ 9, § 10 und § 11 der Studienordnung). 2Die Regelstudienzeit beträgt sechs Semester.

    (2) 1Das Bakkalaureusstudium ist modular nach Maßgabe der Studienpläne (§ 9, § 10 und § 11 der Studienordnung) aufgebaut. 2Es setzt sich zusammen aus:

1. dem Hauptfach
2. zwei Nebenfächern
3. dem Fremdsprachenbereich
4. dem Methodenbereich
5. dem Ergänzungs- und Praxisbereich.

    (3) Das Hauptfach ist nach Wahl des Kandidaten das Fach Vergleichende Indogermanische Sprachwissenschaft (Studiengang Indogermanische Sprach- und Kulturwissenschaft) bzw. eines der Fächer Klassische Archäologie, Ägyptologie oder Altorientalistik (Studiengang Kulturwissenschaft I) bzw. das Fach Russische Sprache und Kultur.

    (4) Wird Vergleichende Indogermanische Sprachwissenschaft als Hauptfach gewählt, kommen als Nebenfächer alle Fächer des Magisterstudiengangs der Philosophischen Fakultäten I und II in Betracht.

    (5) Wird Klassische Archäologie, Ägyptologie oder Altorientalistik als Hauptfach gewählt, kommen als Nebenfächer die Fächer des Magisterstudiengangs der Philosophischen Fakultät I in Betracht.

    (6) 1Wird Russische Sprache und Kultur als Hauptfach gewählt, kommen als Nebenfächer die Fächer des Magisterstudienganges der Philosophischen Fakultäten I-III in Betracht. 2Als erstes Nebenfach wird entweder Südslavische Philologie oder Westslavische Philologie empfohlen.

    (7) 1Auf Antrag können auch andere Fächer als Nebenfächer zugelassen werden, wenn diese in einem sinnvollen Zusammenhang mit dem Hauptfach stehen. 2Über den Antrag entscheidet die Bakkalaureuskommission. 3Bei Zulassung von einem Nebenfach oder zwei Nebenfächern aus nichtphilosophischen Fakultäten legt die Bakkalaureuskommission im Einvernehmen mit der für das betreffende Fach zuständigen Fakultät die Zulassungsvoraussetzungen und, sofern von den entsprechenden Bestimmungen dieser Ordnung abgewichen werden soll, auch Art und Umfang der Prüfungsleistungen fest; diese sollen den Regelungen dieser Ordnung äquivalent sein.

§ 4 Bakkalaureuskommission

    (1) 1Die Philosophische Fakultät I bildet eine Bakkalaureuskommission, die für die ordnungsgemäße Organisation und Durchführung des Bakkalaureusstudiums zuständig ist. 2Die Bakkalaureuskommission besteht aus fünf Mitgliedern. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 4Eine Wiederwahl ist zulässig.

    (2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der Bakkalaureuskommission werden vom Fachbereichsrat gewählt. 2Wählbar sind nur Mitglieder der Fakultät, die zur Abnahme von Hochschulprüfungen berechtigt sind (Art. 80 Abs. 6 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung) und die Vertreter derjenigen Fächer sind, die im Bakkalaureusstudium als Hauptfach gewählt werden können. 3Der Bakkalaureuskommission müssen mindestens vier Professoren angehören; der Vorsitzende sowie dessen Stellvertreter müssen Hochschullehrer sein.

    (3) 1Die Bakkalaureuskommission achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Bakkalaureusordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft sie alle anfallenden Entscheidungen. 3Die Bakkalaureuskommission berichtet regelmäßig der Fakultät über die Entwicklung des Bakkalaureusstudiums; sie gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung und der Studienordnung.

    (4) Die Mitglieder der Bakkalaureuskommission haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungsleistungen zugegen zu sein.

    (5) 1Die Bakkalaureuskommission ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Sie beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (6) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen der Bakkalaureuskommission ein; auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern der Bakkalaureuskommission hat dies innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. 2Der Vorsitzende ist befugt, an Stelle der Bakkalaureuskommission unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er der Bakkalaureuskommission unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, die Bakkalaureuskommission dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

    (7) Die Bakkalaureuskommission wird in organisatorischer Hinsicht vom Prüfungsamt unterstützt.

§ 5 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung in der Bakkalaureuskommission sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (2) Die Pflicht der Mitglieder der Bakkalaureuskommission, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

§ 6 Prüfungen, Nichtbestehen

    (1) 1Die Prüfungen erfolgen in Form von studienbegleitenden Leistungskontrollen. 2Für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung werden Leistungspunkte (§ 7) bescheinigt. 3Die Kriterien für die Vergabe von Leistungspunkten werden zu Beginn einer Lehrveranstaltung mitgeteilt. 4Eine gesonderte Anmeldung zu den Leistungskontrollen ist nicht erforderlich.

    (2) 1Der erfolgreiche Abschluss des Bakkalaureusstudiums setzt den Erwerb von 290 Leistungspunkten gemäß den Studienplänen (§ 9, § 10 und § 11 der Studienordnung) voraus. 2In jedem Semester soll der Kandidat mindestens 45 Leistungspunkte erwerben.

    (3) 1Die 290 Leistungspunkte sollen bis zum Ende des sechsten Fachsemesters erworben werden. 2Hat der Kandidat die 290 Leistungspunkte nicht bis zum Ende des siebten Fachsemesters erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt das Bakkalaureusstudium als erstmals nicht bestanden. 3Hat der Kandidat auch nach Ablauf eines weiteren Verlängerungssemesters nicht alle erforderlichen Leistungspunkte erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt das Bakkalaureusstudium als endgültig nicht bestanden. 4Hat der Kandidat den Studiengang endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen des Studienganges, die vom Kandidaten erfolgreich besuchten Lehrveranstaltungen und die noch fehlenden Leistungspunkte ergeben.

    (4) Überschreitet ein Kandidat die Fristen des Absatzes 3 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt die Bakkalaureuskommission auf Antrag eine Nachfrist.

§ 7 Leistungspunkte

    (1) 1Die Leistungspunkte orientieren sich an dem European Credit Transfer System (ECTS). 2Sie werden entsprechend der folgenden Beurteilungstabelle für Lehrveranstaltungen von 2 Semesterwochenstunden vergeben:

1. Vorlesung mit regelmäßiger Anwesenheit: 2 Leistungspunkte
2. Vorlesung mit regelmäßiger Anwesenheit und schriftlicher oder mündlicher Prüfung: 6 Leistungspunkte
3. Einführungskurs oder wissenschaftliche Übung mit regelmäßiger Teilnahme und mündlichem Referat: 6 Leistungspunkte
4. Einführungskurs oder wissenschaftliche Übung mit regelmäßiger Teilnahme und schriftlicher Hausarbeit: 8 Leistungspunkte
5. Proseminar oder Seminar mit regelmäßiger Teilnahme und mündlichem Referat: 6 Leistungspunkte
6. Proseminar oder Seminar mit regelmäßiger Teilnahme und schriftlicher Hausarbeit: 8 Leistungspunkte
7. Sprachpraktische Übung mit regelmäßiger Anwesenheit und schriftlicher und/oder mündlicher Prüfung: 6 Leistungspunkte
8. Praktika und Exkursionen im Umfang von 2 SWS, die auch als Blockveranstaltung stattfinden können: 4 Leistungspunkte

3Für einstündige Lehrveranstaltungen wird die Hälfte der jeweiligen Punktzahl vergeben.

    (2) 1Regelmäßige Anwesenheit ist gegeben, wenn nicht mehr als eine Unterrichtseinheit unentschuldigt versäumt wurde. 2Die Überprüfung erfolgt anhand von Anwesenheitslisten, die in jeder Lehrveranstaltung geführt werden. 3Die im Rahmen einer Lehrveranstaltung erworbenen Leistungspunkte werden durch eine Bescheinigung des Leiters der entsprechenden Lehrveranstaltung bestätigt.

§ 8 Schriftliche Prüfungen

    (1) 1Schriftliche Prüfungen erfolgen durch Klausuren mit einer Dauer von ca. einer Stunde. 2In der Klausurarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Probleme erkennen und Wege zu einer sachgerechten Lösung finden kann.

    (2) Die Klausuren werden in der Regel von den Professoren gestellt und bewertet, die die entsprechenden Lehrveranstaltungen abgehalten haben.

    (3) 1Die Termine der Klausuren in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekannt zu geben. 2Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel des Prüfungstermins oder des Prüfers ist zulässig.

    (4) 1Eine nicht bestandene Klausur kann im Rahmen der Regelstudienzeit beliebig oft wiederholt werden. 2Die Wiederholung muss in einem späteren Semester im Rahmen einer Lehrveranstaltung mit entsprechendem Inhalt erfolgen.

    (5) Die Teilnehmer an den Klausuren haben sich auf Verlangen durch Vorlage des Studentenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen.

§ 9 Mündliche Prüfungen

    (1) 1Mündliche Prüfungen werden von dem Professor, der die entsprechende Lehrveranstaltung abgehalten hat, in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers abgenommen. 2Die Dauer einer mündlichen Prüfung beträgt pro Kandidat ca. 15 Minuten. 3Es sollen höchstens vier Kandidaten zusammen geprüft werden.

    (2) 1Die Termine der mündlichen Prüfungen in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekannt zu geben. 2Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel des Prüfungstermins oder des Prüfers ist zulässig.

    (3) 1Eine nicht bestandene mündliche Prüfung kann wiederholt werden. 2Die Wiederholung muss innerhalb von sechs Monaten, gerechnet ab dem Tag des erstmaligen Nichtbestehens, erfolgen. 3Auf Antrag kann die Bakkalaureuskommission dem Bewerber wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Fristverlängerung gewähren.

    (4) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen des prüfenden Professors, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll wird vom Beisitzer geführt und vom Beisitzer und Prüfer unterzeichnet. 3Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

    (5) 1Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 10 Sonderregelungen für Studierende mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

<big>   </big>(1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen."

§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen, Bestehen der Prüfungen

    (1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

3Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

    (2) Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mindestens mit der Note „ausreichend" (4) bewertet wurde.

§ 12 Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

    (1) Versucht der Bewerber, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" bewertet.

    (2) 1Ein Bewerber, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" bewertet. 2Der Bewerber kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 1 von der Bakkalaureuskommission überprüft werden.

    (3) 1Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss dies dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich anzeigen und gleichzeitig ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 2Der notwendige Inhalt eines solchen ärztlichen Attests wird von der Bakkalaureuskommission ortsüblich bekannt gegeben. 3In begründeten Zweifelsfällen kann das Prüfungsamt zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes oder eines von der Universität benannten Vertrauensarztes verlangen.

§ 13 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet.

    (2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird; entsprechendes gilt für einschlägige berufspraktische Tätigkeiten. 2Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet die Bakkalaureuskommission. 4Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

    (3) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.

    (4) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium vorliegt.

    (5) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 trifft die Bakkalaureuskommission, in den Fällen gemäß Absatz 2 bis 4 jedoch nur auf Antrag. 2Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden der Bakkalaureuskommission zu richten.

§ 14 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) 1Erweist sich, dass eine Prüfung mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden der Bakkalaureuskommission oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

    (2) Sechs Monate nach Abschluss einer Prüfung dürfen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 15 Einsicht in Prüfungsakten

    (1) Bis zum Ende des Semesters, in dem die Prüfungsleistung erbracht wurde, wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

    (2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Ende der Vorlesungszeit beim Vorsitzenden der Bakkalaureuskommission zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-l) entsprechend. 3Der Vorsitzende der Bakkalaureuskommission bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 16 Studiengang Kulturwissenschaft I

    (1) 1Im Hauptfach sind bis zum 6. Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 32 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei 98 Leistungspunkte zu erwerben. 2In mindestens einer Veranstaltung ist eine schriftliche Hausarbeit anzufertigen.

    (2) In den beiden Nebenfächern sind bis zum 6. Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt je 10 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei je Fach 30 Leistungspunkte zu erwerben.

    (3) Im Fremdsprachenbereich sind bis zum 6. Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 24 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei 72 Leistungspunkte zu erwerben.

    (4) Im Methodenbereich sind bis zum 6. Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 10 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei 20 Leistungspunkte zu erwerben.

    (5) Im Ergänzungs- und Praxisbereich sind bis zum 6. Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 26 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei 40 Leistungspunkte zu erwerben.

    (6) Der genaue Studienplan ist in § 9 der Studienordnung enthalten.

§ 17 Studiengang Indogermanische Sprach- und Kulturwissenschaft

    (1) Im Hauptfach sind bis zum 6. Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 32 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei 100 Leistungspunkte zu erwerben.

    (2) In den beiden Nebenfächern sind bis zum 6. Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt je 14 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei je Fach 34 Leistungspunkte zu erwerben.

    (3) Im Fremdsprachenbereich sind bis zum 6. Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 24 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei 72 Leistungspunkte zu erwerben.

    (4) Im Methodenbereich sind bis zum 6. Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 10 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei 20 Leistungspunkte zu erwerben.

    (5) Im Ergänzungs- und Praxisbereich sind bis zum 6. Semester je nach Wahl des Sektors Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwischen 10 und 14 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei 30 Leistungspunkte zu erwerben.

    (6) Der genaue Studienplan ist in § 10 der Studienordnung enthalten.

§ 18 Studiengang Russische Sprache und Kultur

    (1) Im Hauptfach sind bis zum 6. Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 42 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei 122 Leistungspunkte zu erwerben.

    (2) In den beiden Nebenfächern sind bis zum 6. Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt je 20 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei je Fach 54 Leistungspunkte zu erwerben.

    (3) Im Fremdsprachenbereich sind bis zum 6. Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 8 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei 24 Leistungspunkte zu erwerben.

    (4) Im Methodenbereich sind bis zum 6. Semester Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 6 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei 12 Leistungspunkte zu erwerben.

    (5) Im Ergänzungs- und Praxisbereich sind bis zum 6. Semester je nach Wahl des Sektors Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt zwischen 10 und 14 Semesterwochenstunden zu besuchen und dabei 24 Leistungspunkte zu erwerben.

    (6) Der genaue Studienplan ist in § 11 der Studienordnung enthalten.

§ 19 Studienabschluss, Zeugnis, Urkunde

    (1) 1Durch den Nachweis von 290 Leistungspunkten nach den Vorgaben der §§ 16 bis 18 wird der Grad eines Bakkalaureus Artium bzw. einer Bakkalaurea Artium erworben. 2Die Feststellung der Leistungsnachweise erfolgt durch die Bakkalaureuskommission.

    (2) 1Über die bestandene Bakkalaureusprüfung werden ein Zeugnis und eine Urkunde ausgestellt. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.

    (3) 1Das Zeugnis enthält das Hauptfach, die Nebenfächer und eine Liste der vom Kandidaten besuchten sonstigen Lehrveranstaltungen mit Angabe der erworbenen Leistungspunkte sowie der erzielten Noten. 2Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

    (4) 1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades bescheinigt wird. 2Die Urkunde enthält keine Noten.

    (5) Zeugnis und Urkunde werden vom Dekan der Philosophischen Fakultät I und vom Vorsitzenden der Bakkalaureuskommission unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

    (6) 1Auf Antrag können das Zeugnis und die Urkunde zusätzlich in englischer Sprache ausgestellt werden. 2Absatz 5 gilt entsprechend.

§ 20 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Die Prüfungsordnung tritt in der vorstehenden Änderungssatzung am 1. Februar 2002 in Kraft.