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Prüfungsangelegenheiten

SO Biomedizin

Studienordnung Bachelor of Science in Biomedizin


Studienordnung für den Studiengang Biomedizin mit dem Abschluss Bachelor of Science an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 11. September 2002 (KWMBl II 2003 S. 1124)


Der Text dieser Studienordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 72 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86a des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§   1 Geltungsbereich
§   2 Studiendauer
§   3 Studienbeginn
§   4 Studienvoraussetzungen
§   5 Ziele des Studiums
§   6 Studieninhalte
§   7 Gliederung des Studiums
§   8 Prüfungen
§   9 Studienplan
§ 10 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 11 Studienberatung
§ 12 Inkrafttreten

Anlage: Studienplan

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

 

§ 1 Geltungsbereich

    (1) Die vorliegende Studienordnung beschreibt unter Berücksichtigung der Prüfungsordnung für den Studiengang Biomedizin mit dem Abschluss Bachelor of Science an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Prüfungsordnung) Ziele, Inhalte und Verlauf des Studiums.

    (2) Dieser Studiengang ist ein gemeinsamer Studiengang der Fakultät für Biologie und der Medizinischen Fakultät.

 

§ 2 Studiendauer

    1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 131 Semesterwochenstunden. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Thesis) beträgt sechs Semester.

 

§ 3 Studienbeginn

    Das Studium kann nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

 

§ 4 Studienvoraussetzungen

    (1) Voraussetzung für die Zulassung zum Hochschulstudium der Biomedizin ist die allgemeine oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung – QualV – (BayRS 2210-1-1-3UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung.

    (2) 1Für die Aufnahme des Studiums sind keine zusätzlichen speziellen Qualifikationen erforderlich. 2Gute Englischkenntnisse und gute Grundkenntnisse in den naturwissenschaftlich-mathematischen Fächern entsprechend den Lehrplänen in den Gymnasien sind für ein erfolgreiches Studium erforderlich.

 

§ 5 Ziele des Studiums

    (1) Das Studium der Biomedizin mit dem Abschluss „Bachelor of Science" bereitet auf praktische Tätigkeiten in biomedizinischer Forschung, Entwicklung, Anwendung und Verwaltung vor.

    (2) 1Mit der Vergabe des akademischen Grades eines Bachelor of Science soll Studenten der Erwerb eines international vergleichbaren Grades zum Nachweis von in der Berufspraxis relevanten Kenntnissen und Fertigkeiten ermöglicht werden. 2Außerdem soll mit diesem ersten berufsqualifizierenden Abschluss die Durchlässigkeit zwischen den Ausbildungssystemen verschiedener Länder gefördert und die internationale Attraktivität eines Biomedizin-Studiums an der Universität Würzburg erhöht werden.

    (3) Die Fakultät für Biologie und die Medizinische Fakultät der Universität Würzburg verleihen gemeinsam gemäß der Prüfungsordnung den akademischen Grad eines „Bachelor of Science" (abgekürzt „B. Sc.").

 

§ 6 Studieninhalte

    (1) 1Das Studium soll die methodischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens in der Biomedizin und ein Verständnis ihrer inhaltlichen Grundlagen vermitteln. 2Es soll die Absolventen befähigen, Probleme auf Gebieten der Forschung, Entwicklung, Anwendung, Bildung, Verwaltung usw. zu lösen.

    (2) 1In dem Studium soll der Student lernen, an praxisnahen Beispielen methodische Kenntnisse und biomedizinische Prinzipien auf Problemstellungen zu übertragen. 2Dabei sollen vor allem die Planung und experimentelle Durchführung wissenschaftlicher Experimente und deren Protokollierung, Auswertung und Darstellung vermittelt werden.

    (3) Die Lehrveranstaltungen können auch in englischer Sprache angeboten werden.

    (4) Für die in der Anlage genannten Lehrveranstaltungen können Bewertungen nach dem European Credit Transfer System (ECTS) vorgenommen werden.

 

§ 7 Gliederung des Studiums

    (1) Das Studium ist modular nach Maßgabe des jeweils aktuellen Studienplans, der in der Fakultät für Biologie und der Medizinischen Fakultät ausgehängt ist, aufgebaut.

    (2) 1Die erfolgreiche Teilnahme an einer scheinpflichtigen Lehrveranstaltung wird bescheinigt, wenn der Student die erforderlichen Kenntnisse nachgewiesen hat. 2Zeitpunkt und Form des Nachweises werden zu Beginn der Lehrveranstaltung vom verantwortlichen Hochschullehrer festgelegt. 3Der Versuch, die Nachweise zu erwerben, kann nach Maßgabe der jeweils geltenden Prüfungsordnung wiederholt werden.

    (3) 1An den praktischen Lehrveranstaltungen des Studiengangs kann nur teilnehmen, wer die auf sie jeweils hinführenden Lehrveranstaltungen regelmäßig besucht und sich die erforderlichen Kenntnisse angeeignet hat. 2Die auf die praktischen Lehrveranstaltungen hinführenden Lehrveranstaltungen werden nach Maßgabe des Studienplans jeweils vom verantwortlichen Hochschullehrer festgelegt. 3Zeitpunkt und Form des Nachweises der erforderlichen Kenntnisse werden zu Beginn der hinführenden Lehrveranstaltung vom verantwortlichen Hochschullehrer festgelegt.

 

§ 8 Prüfungen

    Prüfungen regelt die Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

 

§ 9 Studienplan

    1Der anliegende Studienplan gibt Empfehlungen für den Verlauf des Studiums. 2Der jeweils aktuelle Studienplan ist in der Fakultät für Biologie und der Medizinischen Fakultät ausgehängt.

 

§ 10 Anerkennung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) Die Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die im gleichen Studiengang oder in anderen Studiengängen, an anderen Hochschulen der Bundesrepublik Deutschland oder an Hochschulen des Auslands erbracht wurden, erfolgt nach der Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung.

    (2) Ist eine Unterbrechung des Studiums an der Universität Würzburg wegen eines Studienaufenthaltes an einer anderen Hochschule der Bundesrepublik Deutschland oder des Auslands geplant, so wird dem Studenten dringend empfohlen, sich noch vor Beginn wegen der Anerkennung von Leistungen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Verbindung zu setzen.

 

§ 11 Studienberatung

    (1) 1Neben einer allgemeinen Studienberatung, die als zentrale Beratung an der Universität Würzburg durchgeführt wird, findet eine Fachstudienberatung für den Studiengang Biomedizin mit dem Abschluss Bachelor of Science statt. 2Die Fachstudienberatung wird von einem jeweils im Vorlesungsverzeichnis ausgewiesenen Fachstudienberater durchgeführt.

    (2) Eine Fachstudienberatung ist insbesondere in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:

- zu Beginn des Studiums,
- während des laufenden Studiums, wenn abzusehen ist, dass der Kandidat in der vorgesehenen Regelstudienzeit von sechs Semestern das Studium nicht wird abschließen können,
- im Falle von Studienfach-, Studiengang- oder Hochschulwechsel sowie
- bei einem beabsichtigten Auslandsaufenthalt.

 

§ 12 Inkrafttreten

    Diese Studienordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Anlage:
Studienplan für den Studiengang Biomedizin mit dem Abschluss Bachelor of Science

Veranstaltung

Typ

SWS

Anrechnungsfaktor

SWS unter Berücksichtigung des Anrechnungsfaktors

1. Semester        
Allgemeine Biologie I (Teil 1: Chemie und Physik von Biomolekülen)

V

1

1,0

1

Allgemeine Biologie I (Teile 2 bis 5)

V

4

1,0

4

Übungen zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen oder Tiere

Ü

4

1,0

4

Spezialvorlesung Biomathematik

V

2

1,0

2

Übungen zur Biomathematik

Ü

2

1,0

2

Einführung in die Physik I für Medizin, Zahnmedizin und Naturwissenschaften

V

4

1,0

4

Physikalisches Praktikum für Biomediziner

P

4

0,5

2

Experimentalchemie I (Anorganische Chemie)

V

4

1,0

4

Insgesamt  

25

 

23

         
         
2. Semester        
Allgemeine Biologie II

V

5

1,0

5

Übungen zur Pflanzenphysiologie oder

Ü

4

1,0

4

Tierphysiologie        
Einführung in die Physik II für Medizin und Naturwissenschaften

V

4

1,0

4

Experimentalchemie II (Organische Chemie)

V

4

1,0

4

Chemisches Grundpraktikum für Biomediziner

P

4

0,5

2

Anatomie des Menschen

V/Ü

3

1,0

3

Übungen zur Histologie für Biomediziner

P

4

0,5

2

Insgesamt  

28

 

24

         
         
3. Semester        
Allgemeine Biologie III

V

5

1,0

5

Genetisches Grundpraktikum

P

2

0,5

1

Biochemie I

V

4

1,0

4

Biochemisches Grundpraktikum für Biomediziner

P

2

0,5

1

Übungen zur Biochemie für Biomediziner

Ü

2

1,0

2

Praktikum der Physiologie des Menschen I für Biomediziner

P

4

0,5

2

Strahlenschutzkurs

V/Ü

2

1,0

2

Gefahrstoffkunde

V

2

1,0

2

Insgesamt  

23

 

19

         
         
4. Semester        
Biochemie II

V

4

1,0

4

Praktikum der Molekularbiologie für Biomediziner

P

6

0,5

3

Praktikum der Proteinbiochemie für Biomediziner

P

3

0,5

1,5

Übungen zur Zellbiologie

P

3

0,5

1,5

Praktikum der Physiologie des Menschen II für Biomediziner

P

4

0,5

2

Gentechnik und biologische Sicherheit

V/Ü

1

1,0

1

Versuchstierkunde und Tierschutz

V/Ü

2

1,0

2

Insgesamt  

23

 

15

         
         
5. Semester        
Bioinformatik

V

2

1,0

2

Übungen zur Bioinformatik

Ü

2

1,0

2

Praktikum Mikrobiologie, Virologie, Immunologie

P

6

0,5

3

Mikrobiologie, Virologie, Immunologie

V

4

1,0

4

Pathophysiologie und Pathobiochemie

V

2

1,0

2

Pharmakologie und Toxikologie I

V

3

1,0

3

Allgemeine Pathologie

V

2

1,0

2

Übungen zur Histopathologie

P

2

0,5

1

Humangenetik

V

2

1,0

2

Pharmakologie und Toxikologie II

V

2

1,0

2

Kurs Pharmakologie und Toxikologie

P

3

0,5

1,5

Insgesamt  

30

 

24,5

         
         
6. Semester        
Klinische Demonstrationen

P

2

0,5

1

Thesis und Kolloquium

AP

     
Insgesamt  

2

 

1

         
         
Summe  

131

 

106,5