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Prüfungsangelegenheiten

SO Europäisches Recht 1998

Studienordnung Europäisches Recht 1998


Studien- und Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Europäisches Recht an der Universität Würzburg

Vom 27. Mai 1998 (KWMBl II S. 1031)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Dezember 2000
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in der Fassung der Änderungssatzung vom 4. Juni 2002
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Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6, 72 und Art. 81 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in Verbindung mit § 51 der Qualifikationsverordnung (QualV) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§  1 Aufbaustudiengang
§  2 Einschreibung
§  3 Qualifikation für den Aufbaustudiengang
§  4 Betreuer
§  5 Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs
§  6 Gegenstand des Aufbaustudiengangs, Schwerpunktbildung
§  7 Leistungsnachweise im Aufbaustudiengang
§  8 Anrechnung von Leistungsnachweisen
§  9 Magisterprüfung
§ 10 Zulassung zur Magisterprüfung
§ 11 Magisterarbeit
§ 12 Mündliche Magisterprüfung
§ 13 Bestehen der Magisterprüfung, Gesamtnote
§ 14 Wiederholung der Magisterprüfung
§ 15 Verleihung des Grades eines Magisters des Europäischen Rechts (LL.M. Eur.)
§ 16 Entziehung des Magistergrades
§ 17 Zertifikat über vertiefte Studien im Europäischen Recht
§ 18 Bewertung von Leistungen
§ 19 Versäumnis, Täuschung
§ 20 Studien- und Prüfungsausschuß
§ 21 Übergangsvorschriften
§ 22 Inkrafttreten
§ 23 Außerkrafttreten der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Europäisches Wirtschaftsrecht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch weitgehend verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit der Bestimmungen zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind daher stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Aufbaustudiengang

    (1) Die Juristische Fakultät der Universität Würzburg bietet einen Aufbaustudiengang Europäisches Recht an.

    (2) Aufgrund der Magisterprüfung verleiht die Fakultät gemäß § 15 den akademischen Grad "Magister des Europäischen Rechts" (Legum Europaearum Magister - LL.M.Eur.).

    (3) Unter den Voraussetzungen des § 17 erteilt die Fakultät das „Zertifikat über vertiefte Studien im Europäischen Recht".

§ 2 Einschreibung

    1Die Teilnahme am Aufbaustudiengang setzt die Einschreibung voraus. 2Voraussetzung für die Einschreibung ist die Qualifikation nach § 3.

§ 3 Qualifikation für den Aufbaustudiengang

    (1) Die Qualifikation für die Teilnahme am Aufbaustudiengang wird nachgewiesen durch:

1. den überdurchschnittlichen berufsqualifizierenden Abschluß eines Hochschulstudiums in Rechts- oder Wirtschaftswissenschaften oder in einem vergleichbaren Studiengang; eine in der Bundesrepublik Deutschland mit Prädikat abgelegte Juristische Staatsprüfung erfüllt diese Voraussetzung; bei im Europäischen Recht besonders qualifizierten Bewerbern kann auf Antrag eines am Aufbaustudiengang mitwirkenden Mitglieds der Juristischen Fakultät vom Erfordernis eines überdurchschnittlichen Abschlusses befreit werden;
2. bei Bewerbern mit nichtdeutscher Muttersprache den Nachweis der für Studium und Prüfung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

    (2) Die Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzung nach Absatz 1 Nr. 1 trifft der Studien- und Prüfungsausschuß.

§ 4 Betreuer

    (1) 1Im Anschluß an die Einschreibung bestellt der Studien- und Prüfungsausschuß (§ 20) für jeden Studenten des Aufbaustudiengangs einen Betreuer. 2Die Bestellung setzt das Einverständnis des Betreuers und des Studenten voraus.

    (2) Der Betreuer muß Professor oder Privatdozent der Fakultät sein.

§ 5 Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs

    (1) 1Der Aufbaustudiengang dauert in der Regel 4 Semester. 2Er umfaßt den Besuch von Lehrveranstaltungen im Umfang von insgesamt 48 Semesterwochenstunden sowie die Anfertigung einer Magisterarbeit.

    (2) Das letzte Studiensemester dient der Anfertigung der Magisterarbeit.

    (3) 1Inhabern des von der Juristischen Fakultät der Universität Würzburg verliehenen „Zeugnisses über Begleitstudien im Europäischen Recht" wird ein Semester angerechnet. 2In allen übrigen Fällen kann eine ausreichende wissenschaftliche oder praktische Beschäftigung mit dem Europäischen Recht bis zu einem Semester angerechnet werden.

    (4) Über die Anrechnung nach Absatz 3 Satz 2 entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuß.

    (5) Das Studium kann in der Regel nur zum Wintersemester aufgenommen werden.

§ 6 Gegenstand des Aufbaustudiengangs, Schwerpunktbildung

    (1) 1Der Aufbaustudiengang umfaßt Lehrveranstaltungen zum Europäischen Recht. 2Der Studien- und Prüfungsausschuß kann Pflichtveranstaltungen bestimmen, besondere Schwerpunkte (z.B. "Europäisches Wirtschaftsrecht") ausweisen und solchen Schwerpunkten zugeordnete Lehrveranstaltungen festlegen. 3Die Ausweisung eines Schwerpunktes setzt voraus, daß in dem Schwerpunkt Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 16 Semesterwochenstunden angeboten werden.

    (2) 1Das jeweilige Studienprogramm wird rechtzeitig vor dem Semester vom Studien- und Prüfungsausschuß festgesetzt und bekanntgemacht. 2In der Bekanntmachung werden auch evtl. Pflicht- und Schwerpunktveranstaltungen festgelegt. 3In das Studienprogramm können auch Lehrveranstaltungen anderer Studiengänge, insbesondere europabezogene wirtschafts- und politikwissenschaftliche Veranstaltungen, aufgenommen werden.

    (3) 1Die Lehrveranstaltungen des Aufbaustudienganges werden in der Regel in deutscher Sprache abgehalten. 2Sie können in einer anderen Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften angeboten werden.

§ 7 Leistungsnachweise im Aufbaustudiengang

    (1) 1Leistungsnachweise zu den einzelnen Lehrveranstaltungen im Sinne des § 6 sind in der Regel in deutscher Sprache nach Wahl des Veranstaltungsleiters in schriftlicher Form (Aufsichtsarbeit, Hausarbeit, Seminararbeit) oder in mündlicher Form zu erbringen. 2Die Leistungskontrollen sind in der Regel am Ende des Semesters durchzuführen, in dem der Student die Lehrveranstaltung besucht. 3Die Form des Leistungsnachweises ist vom Veranstaltungsleiter zu Beginn der Lehrveranstaltung festzulegen.

    (2) Ist ein Leistungsnachweis durch eine Aufsichtsarbeit zu erbringen, so sind zwei volle Zeitstunden für die Bearbeitung vorzusehen.

    (3) Ein mündlicher Leistungsnachweis dauert für jeden Studenten in der Regel 15 Minuten und ist unter Zuziehung eines Beisitzers abzunehmen, der mindestens die Erste Juristische Staatsprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt hat; der Beisitzer führt das Protokoll.

    (4) 1Leistungskontrollen können für dieselbe Lehrveranstaltung nicht wiederholt werden. 2Dem Studenten steht es frei, in einem späteren Semester an einer Veranstaltung mit entsprechendem Inhalt teilzunehmen, um den gewünschten Leistungsnachweis zu erwerben.

§ 8 Anrechnung von Leistungsnachweisen

    (1) 1Unbeschadet § 5 Abs. 3 Satz 1 kann sich ein Student vor Bestehen der Ersten Juristischen Staatsprüfung oder dem Abschluß eines anderen Studiengangs im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 erbrachte Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen, die auch zum Studienprogramm des Aufbaustudiums gehören, für bis zu 12 Semesterwochenstunden anrechnen lassen. 2Eine Anrechnung kommt nicht in Betracht, soweit der Student im Rahmen des Aufbaustudiengangs Leistungsnachweise in denselben Materien erworben hat und vorlegt.

    (2) Unbeschadet § 5 Abs. 3 Satz 2 werden Leistungsnachweise zu Lehrveranstaltungen im Europäischen Recht aus anderen Studiengängen an wissenschaftlichen Hochschulen bis zu 6 Semesterwochenstunden angerechnet, soweit sie fachlich gleichwertig sind.

    (3) Über die Anrechnung entscheidet der Studien- und Prüfungsausschuß.

§ 9 Magisterprüfung

    (1) Die Magisterprüfung dient der Feststellung, ob der Kandidat vertiefte Kenntnisse auf dem Gebiet des Europäischen Rechts besitzt und in der Lage ist, ein ausgewähltes Rechtsproblem aus diesem Gebiet nach wissenschaftlichen Gesichtspunkten selbständig zu bearbeiten.

    (2) Die Magisterprüfung besteht aus einer Magisterarbeit und einer mündlichen Magisterprüfung.

§ 10 Zulassung zur Magisterprüfung

    (1) Die Zulassung zur Magisterprüfung setzt voraus:

1. einen Zulassungsantrag des Studenten an den Studien- und Prüfungsausschuß;
2. die ordnungsgemäße Teilnahme am Aufbaustudiengang nach Maßgabe des § 5;
3 mindestens die Note „ausreichend (4 Punkte)" (§ 18) ausweisende Leistungsnachweise aus Lehrveranstaltungen zum Europäischen Recht nach Maßgabe der §§ 7 und §8 im Umfang von mindestens 24 Semesterwochenstunden, wobei diese Leistungsnachweise im Umfang von mindestens 2 Semesterwochenstunden in Seminaren erbracht sein müssen; der Durchschnitt aller Leistungsnachweise muß mindestens die Note „vollbefriedigend (10 Punkte)" ergeben;
4. den Nachweis ausreichender Kenntnisse in mindestens zwei nichtdeutschen Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften; für Bewerber deren Muttersprache nicht Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften ist, genügt der Nachweis einer nichtdeutschen Amtssprache der Europäischen Gemeinschaften;
5. den Antrag auf Zuweisung eines Themas für die Magisterarbeit;
6. die Versicherung, keine mit dieser Magisterprüfung vergleichbare Abschlußprüfung eines vergleichbaren in- oder ausländischen Aufbaustudienganges im Europäischen Recht endgültig nicht bestanden zu haben.

    (2) 1Der Studien- und Prüfungsausschuß bestimmt, in welcher Form der in Absatz 1 Nr. 4 genannte Nachweis geführt werden kann. 2Auf jeden Fall genügt das Zertifikat über das Bestehen der Abschlußprüfung eines vom Zentrum für Sprachen und Mediendidaktik der Universität Würzburg für eine entsprechende Sprache (Absatz 1 Nr. 3) angebotenen Studienelements (z.B. Anglicum, Gallicum).

    (3) Zur Magisterprüfung kann nicht zugelassen werden, wer die mit dieser Magisterprüfung vergleichbare Abschlußprüfung eines vergleichbaren in- oder ausländischen Aufbaustudienganges im Europäischen Recht endgültig nicht bestanden hat.

    (4) 1Der Student hat den Antrag auf Zulassung spätestens mit Ablauf von drei Monaten nach dem Ende des dritten Studiensemesters zu stellen. 2Wird der Antrag nicht fristgerecht gestellt, gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, daß der Student die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat. 3Der Student hat die Gründe für das Nichtvertretenmüssen der Fristüberschreitung dem Studien- und Prüfungsausschuß unverzüglich mitzuteilen; dieser entscheidet über die Anerkennung der Gründe.

§ 11 Magisterarbeit

    (1) 1Das Thema für die Magisterarbeit ist durch ein vom Studien- und Prüfungsausschuß bestimmtes Mitglied des Lehrkörpers des Aufbaustudienganges innerhalb von zwei Wochen nach Zulassung zur Prüfung festzulegen und dem Kandidaten bekanntzugeben. 2In begründeten Fällen kann der Studien- und Prüfungsausschuß die Frist zur Vergabe des Themas auf maximal neun Monate nach Zulassung zur Prüfung verlängern. 3Der Themensteller nach Satz 1 teilt dem Studien- und Prüfungsausschuß das Thema und den Tag der Ausgabe mit.

    (2) 1Bei der Ausgabe des Themas ist die Bearbeitungszeit festzulegen. 2Sie soll vier Monate nicht überschreiten. 3In begründeten Fällen kann der Studien- und Prüfungsausschuß auf Antrag die Bearbeitungszeit auf maximal sechs Monate verlängern.

    (3) 1Die Magisterarbeit ist in der Regel in deutscher Sprache abzufassen. 2Über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Studien- und Prüfungsausschuß.

    (4) Bei Einreichung der Arbeit hat der Kandidat schriftlich zu erklären, daß

1. er die eingereichte Magisterarbeit selbständig angefertigt und andere Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen nicht benutzt hat;
2. die eingereichte Magisterarbeit nicht anderweitig als Prüfungsleistung verwendet worden ist.

    (5) 1Die Magisterarbeit ist von zwei Hochschullehrern der Fakultät, die zum Lehrkörper des Aufbaustudiengangs gehören, zu begutachten. 2Die Gutachter werden vom Studien- und Prüfungsausschuß bestellt.

     (6) 1Jeder Gutachter hat die Magisterarbeit mit einer der Noten gemäß § 18 zu bewerten. 2Aus den beiden Einzelnoten der schriftlichen Prüfung wird eine Durchschnittsnote gebildet. 3Bewerten beide Gutachter die Magisterarbeit mit weniger als 4 Punkten, so ist die Magisterarbeit nicht bestanden. 4Bewertet nur ein Gutachter die Magisterarbeit mit weniger als 4 Punkten, so bestellt der Studien- und Prüfungsausschuß einen weiteren Gutachter. 5Beurteilen zwei Gutachter die Magisterarbeit mit mindestens 4 Punkten, gilt sie als mit 4 Punkten bestanden. 6Bewerten mindestens zwei Gutachter die Magisterarbeit mit weniger als 4 Punkten, ist sie nicht bestanden.

    (7) Der Studien- und Prüfungsausschuß teilt dem Kandidaten das Ergebnis der Begutachtung unter Angabe der Durchschnittsnote mit.

    (8) 1Dem Kandidaten ist auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren. 2Der Antrag ist binnen eines Monats nach Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung nach Absatz 7 an den Studien- und Prüfungsausschuß zu richten.

§ 12 Mündliche Magisterprüfung

    (1) Die mündliche Magisterprüfung erstreckt sich auf das gesamte Gebiet des Europäischen Rechts.

    (2) 1Der Prüfungsausschuß für die mündliche Magisterprüfung besteht aus drei vom Studien- und Prüfungsausschuß bestellten Prüfern, die zum Lehrkörper des Aufbaustudiengangs gehören. 2Mindestens ein Gutachter der Magisterarbeit soll zum Mitglied der Prüfungskommission bestellt werden. 3Der Studien- und Prüfungsausschuß bestimmt einen der Prüfer zum Vorsitzenden und lädt zur mündlichen Magisterprüfung.

    (3) 1Die mündliche Magisterprüfung kann vor Ausgabe des Themas für die Magisterarbeit oder vor Einreichung der Magisterarbeit abgelegt werden. 2Sie soll spätestens 6 Monate nach Begutachtung der Magisterarbeit erfolgen.

    (4) 1Die mündliche Magisterprüfung erfolgt in der Regel in deutscher Sprache; über Ausnahmen entscheidet auf Antrag der Studien- und Prüfungsausschuß. 2Die mündliche Magisterprüfung dauert je Prüfungskandidat etwa 45 Minuten. 3Es wird ein Protokoll geführt.

    (5) 1Jeder Prüfer setzt eine Einzelnote gemäß § 18 fest. 2Aus den drei Einzelnoten der mündlichen Prüfung wird eine Durchschnittsnote gebildet.

    (6) Die mündliche Magisterprüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote mindestens "ausreichend (4 Punkte)" beträgt.

    (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung teilt dem Kandidaten das Ergebnis der Prüfung unter Angabe der Durchschnittsnote mit.

    (8) 1Dem Kandidaten ist auf Antrag Einsicht in die Akten zu gewähren. 2Der Antrag ist binnen eines Monats nach der mündlichen Prüfung an den Studien- und Prüfungsausschuß zu richten.

§ 13 Bestehen der Magisterprüfung, Gesamtnote

    (1) Die Magisterprüfung ist bestanden, wenn sowohl die Magisterarbeit als auch die mündliche Magisterprüfung bestanden sind (§ 11 Abs. 6, § 12 Abs. 6).

    (2) Die Gesamtnote der Magisterprüfung wird dadurch errechnet, daß

1. die auf eine Stelle nach dem Komma berechnete und nicht gerundete Durchschnittsnote der Magisterarbeit (§ 11 Abs. 6) verdoppelt und
2. mit der auf eine Stelle nach dem Komma berechneten und nicht gerundeten Durchschnittsnote der mündlichen Magisterprüfung (§ 12 Abs. 6) zusammengezählt und
3. die Summe durch drei geteilt wird.

    (3) 1Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Magisterprüfung stellt die Gesamtnote fest und gibt sie dem Kandidaten bekannt. 2Erfolgt die mündliche Magisterprüfung vor dem Abschluß der Begutachtung der Magisterarbeit, so obliegen die Feststellung und Bekanntgabe der Gesamtnote dem Studien- und Prüfungsausschuß.

§ 14 Wiederholung der Magisterprüfung

    (1) 1Ist die Magisterarbeit oder die mündliche Magisterprüfung nicht bestanden, so kann jede nicht bestandene Leistung einmal wiederholt werden. 2Eine bestandene Magisterarbeit oder mündliche Magisterprüfung bleibt anrechenbar.

    (2) 1Zur Wiederholung der Magisterarbeit hat der Kandidat binnen einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung vom Nichtbestehen der Magisterarbeit die Vergabe eines anderen Themas zu beantragen. 2In begründeten Fällen kann der Studien- und Prüfungsausschuß die Frist zur Vergabe des Themas auf maximal ein Jahr verlängern, wenn nicht bereits von der Möglichkeit der Fristverlängerung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Gebrauch gemacht worden ist. 3Die Bearbeitungszeit richtet sich nach § 11 Abs. 2.

    (3) 1Zur Wiederholung der mündlichen Magisterprüfung hat der Kandidat binnen einer Frist von drei Monaten nach Nichtbestehen der mündlichen Magisterprüfung die erneute mündliche Magisterprüfung zu beantragen. 2Die erneute Prüfung findet in der Regel binnen eines Jahres nach dem erstmaligen Nichtbestehen statt.

§ 15 Verleihung des Grades eines Magisters des Europäischen Rechts (LL.M. Eur.)

    1Nach dem Bestehen der Magisterprüfung verleiht der Dekan der Juristischen Fakultät dem Kandidaten den akademischen Grad "Magister des Europäischen Rechts" (Legum Europaearum Magister - LL.M.Eur. -). 2Die Verleihung erfolgt durch die Aushändigung der Magisterurkunde. 3Die Urkunde wird auf den Tag der Feststellung der Gesamtnote ausgestellt, vom Dekan der Juristischen Fakultät und vom Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses unterzeichnet sowie mit dem Siegel der Fakultät versehen. 4Sie weist die Gesamtnote und die nachgewiesenen Sprachkenntnisse sowie gegebenenfalls den gewählten Schwerpunkt aus. 5Ein Schwerpunkt wird ausgewiesen, wenn der Kandidat mindestens mit der Note „ausreichend (4 Punkte)" ausweisende Leistungsnachweise im Umfang von mindestens 12 Semesterwochenstunden erbracht hat und der Schwerpunkt sowohl Gegenstand der Magisterarbeit als auch der mündlichen Prüfung war. 6Das Recht zur Führung des Magistergrades beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Urkunde.

§ 16 Entziehung des Magistergrades

    1Der Magistergrad kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen entzogen werden. 2Die Entscheidung hierüber trifft der Dekan.

§ 17 Zertifikat über vertiefte Studien im Europäischen Recht

    (1) Unabhängig von der Verleihung des Magistergrades erteilt die Fakultät auf Antrag des Studenten ein „Zertifikat über vertiefte Studien im Europäischen Recht".

    (2) Die Erteilung des Zertifikats über vertiefte Studien im Europäischen Recht setzt voraus:

1. einen schriftlichen Antrag des Studenten;
2. die Leistungsnachweise im Sinne des § 10 Abs. 1 Nrn. 2 bis 4; nicht erforderlich ist das Erreichen einer Durchschnittsnote von mindestens „vollbefriedigend (10 Punkte)" (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 letzter Halbsatz);

    (3) § 10 Abs. 2 gilt entsprechend.

    (4) Der Antrag auf Erteilung des Zertifikats kann gestellt werden, sobald der Student in der Lage ist, die Nachweise nach Absatz 2 Nr. 2 zu erbringen.

    (5) Das Zertifikat enthält

1. die Lehrveranstaltungen, in denen die Leistungsnachweise erbracht worden sind, und die jeweils erzielten Einzelnoten,
2. die Gesamtnote, die aus dem Durchschnitt der nach der Zahl der Semesterwochenstunden gewichteten Einzelnoten der erbrachten Leistungsnachweise gebildet wird,
3. den Schwerpunkt (§ 6 Abs. 1), wenn der Student mindestens die Note „ausreichend (4 Punkte)" ausweisende Leistungsnachweise aus entsprechenden Lehrveranstaltungen im Umfang von mindestens 12 Semesterwochenstunden erbracht hat, sowie
4. die nachgewiesenen Sprachkenntnisse.

    (6) Das Zertifikat wird im Namen der Juristischen Fakultät von dem Vorsitzenden des Studien- und Prüfungsausschusses ausgestellt.

§ 18 Bewertung von Leistungen

    Die Bewertung der nach dieser Ordnung zu erbringenden Leistungen richtet sich nach § 1 der Verordnung des Bundesministers der Justiz über eine Noten- und Punkteskala für die Erste und Zweite Juristische Staatsprüfung in der jeweils geltenden Fassung, zugleich werden die erzielten Ergebnisse in der europäischen Notenskala „European Credit Transfer System Grading Scale" ausgedrückt.

§ 19 Versäumnis, Täuschung

    (1) 1Ein mündlicher Leistungsnachweis oder eine mündliche Prüfung gilt als abgelegt und als mit der Note "ungenügend (0 Punkte)" nicht bestanden, wenn der Kandidat zum festgelegten Prüfungstermin ohne wichtigen Grund nicht erscheint. 2Dasselbe gilt, wenn der Kandidat ohne wichtigen Grund eine schriftliche Arbeit nicht innerhalb der festgelegten Bearbeitungszeit eingereicht hat.

    (2) 1In den Fällen des Absatzes 1 müssen die für das Versäumnis geltend gemachten Gründe bei Leistungsnachweisen dem Veranstaltungsleiter, bei der mündlichen Magisterprüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung und bei Magisterarbeiten dem Studien- und Prüfungsausschuß unverzüglich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit eines Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3Werden die Gründe anerkannt, so wird ein neuer Prüfungstermin anberaumt bzw. die Bearbeitungszeit für die schriftliche Arbeit angemessen verlängert.

    (3) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn ein Kandidat

1. bei einem Leistungsnachweis den ordnungsgemäßen Ablauf der Leistungskontrolle grob stört,
2. versucht, das Ergebnis einer zu erbringenden Leistung durch Täuschung zu beeinflussen, oder
3. eine Entscheidung nach Absatz 2 Satz 3 durch Täuschung bewirkt hat.

    (4) 1Mängel des Prüfungsverfahrens, die das Prüfungsergebnis beeinflußt haben, oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich geltend gemacht werden. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

    (5) Entscheidungen nach den vorstehenden Bestimmungen trifft im Falle von Leistungsnachweisen der Veranstaltungsleiter, im Falle mündlicher Magisterprüfungen der Vorsitzende des Prüfungsausschusses für die mündliche Prüfung und im Falle von Magisterarbeiten der Vorsitzende des Studien- und Prüfungsausschusses.

§ 20 Studien- und Prüfungsausschuß

    (1) 1Der Studien- und Prüfungsausschuß besteht aus mindestens drei Mitgliedern. 2Sie werden vom Fachbereichsrat aus den im Aufbaustudiengang tätigen Professoren auf Lebenszeit der Juristischen Fakultät auf die Dauer von drei Jahren gewählt. 3Die Mitglieder des Studien- und Prüfungsausschusses wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. 4Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte.

    (2) Soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt oder ein vorgesehenes Organ nicht funktionsfähig ist, ist der Dekan zuständig.

§ 21 Übergangsvorschriften

    1Inhaber des "Zertifikats über Studien im Europäischen Wirtschaftsrecht" gemäß der Prüfungsordnung der Universität Würzburg für den Aufbaustudiengang Europäisches Wirtschaftsrecht an der Juristischen Fakultät vom 30. November 1992 (KWMBl II 1993 S. 123) erfüllen die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zur Verleihung des akademischen Grades eines "Magister des Europäischen Rechts", soweit sie im Durchschnitt die Note „vollbefriedigend (10 Punkte)" erreicht haben. 2Der Anspruch der Inhaber des "Zertifikats über Studien im Europäischen Wirtschaftsrecht" auf Zulassung zur Magisterprüfung (§§ 10 ff.) erlischt mit Ablauf von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung, es sei denn, daß der Bewerber die Fristüberschreitung nicht zu vertreten hat.

§ 22 Inkrafttreten

    1Diese Ordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Sie gilt für Studenten, die das Studium nach diesem Zeitpunkt beginnen.

§ 23 Außerkrafttreten der Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang Europäisches Wirtschaftsrecht

    (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung tritt – vorbehaltlich des Absatzes 2 – die Prüfungsordnung der Universität Würzburg für den Aufbaustudiengang Europäisches Wirtschaftsrecht an der Juristischen Fakultät vom 30. November 1992 (KWMBl II 1993 S. 123) außer Kraft, eine (Neu-) Einschreibung für den Aufbaustudiengang Europäisches Wirtschaftsrecht ist danach nicht mehr möglich.

    (2) Studenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung (§ 22) für den Aufbaustudiengang Europäisches Wirtschaftsrecht eingeschrieben sind, setzen ihr Studium nach den bisher geltenden Regelungen fort.