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Prüfungsangelegenheiten

PO Linguistische Informations- und Textverarbeitung 2002

Prüfungsordnung Linguistische Informations- und Textverarbeitung 2002


 Prüfungsordnung für den Aufbaustudiengang "Linguistische Informations- und Textverarbeitung" an der Bayerischen Julius-Maximilians Universität Würzburg

Vom 11. Dezember 2002 (KWMBl II 2003 S. 1597)


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch
§  1 Zweck der Prüfung
§  2 Regelstudienzeit, Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs
§  3 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§  4 Prüfungsausschuss
§  5 Prüfer
§  6 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§  7 Leistungspunkte
§  8 Studienbegleitende Prüfungen
§  9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
§ 11 Prüfungen, Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholungen
§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung
§ 13 Abschlussprüfung
§ 14 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 15 Mündliche Prüfung
§ 16 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 17 Zeugnis
§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 19 Inkrafttreten

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Diese Satzung enthält Rechtsvorschriften. 2Nach Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes sind Männer und Frauen gleichberechtigt. 3Alle Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten daher für Frauen und Männer in gleicher Weise.

 

§ 1 Zweck der Prüfung

    Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge der Disziplin "Linguistische Informations- und Textverarbeitung" überblickt und die Fähigkeit besitzt, die vermittelten Kenntnisse und Methoden eigenständig anzuwenden und das erworbene Wissen in die Praxis umzusetzen.

 

§ 2 Regelstudienzeit, Dauer und Umfang des Aufbaustudiengangs

    (1) Die Regelstudienzeit beträgt zwei Semester einschließlich der Prüfungen und des betrieblichen Praktikums.

    (2) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 60 Leistungspunkte. 2Dies entspricht etwa 40 Semesterwochenstunden. 3In den Lehrveranstaltungen sind studienbegleitende Prüfungen nach Maßgabe des § 8 zu erbringen.

 

§ 3 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder Krankheit oder länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 4 Prüfungsausschuss

    (1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. 2Er besteht aus drei Mitgliedern. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt zwei Jahre. 4Eine Wiederwahl ist möglich.

    (2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und das weitere Mitglied des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät II gewählt. 2Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können nur prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät gewählt werden.

    (3) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit geprüft hat. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident der Universität Würzburg, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

    (4) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat und dem Studiendekan über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- bzw. Prüfungsordnung.

    (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses können der Abnahme der Prüfungen beiwohnen.

    (6) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig.

    (7) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein; auf Antrag von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses hat dies innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. 2Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

 

§ 5 Prüfer

    (1) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. 2Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen.

    (2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer sowie nach der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte weitere Personen bestellt werden. 2Sie sollen in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt haben. 3Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung zwei Jahre erhalten. 4Über Ausnahmen entscheidet der Fachbereichsrat.

 

§ 6 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

 

§ 7 Leistungspunkte

    (1) 1Leistungspunkte bemessen die für die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung erforderliche Arbeitslast. 2Die für den Aufbaustudiengang verwendeten Leistungspunkte sind in Anlehnung an das European Credit Transfer System (ECTS) so definiert, dass 30 Leistungspunkte die durchschnittliche Arbeitslast eines Semesters im Umfang von etwa 20 Semesterwochenstunden bezeichnen. 3Entsprechend sind für die Lehrveranstaltungen des Aufbaustudiengangs (1. und 2. Semester) insgesamt 55 Leistungspunkte vorgesehen, einschließlich der im 2. Semester zu erstellenden schriftlichen Hausarbeit (4 Leistungspunkte) und der mündlichen Prüfung (1 Leistungspunkt).

    (2) 1Leistungspunkte können nicht in Veranstaltungen gleichen Inhalts zweimal erworben werden. 2Sie können innerhalb des Aufbaustudiengangs nur einmal verwendet werden.

    (3) 1Veranstaltungsankündigungen und Leistungsnachweise für den Aufbaustudiengang geben die Zahl der zur Veranstaltung gehörigen Leistungspunkte an. 2Für Leistungsnachweise aus anderen Fächern oder von anderen Universitäten ist durch den Prüfungsausschuss festzusetzen, wie viele Leistungspunkte für einen gegebenen Verwendungszweck anerkannt werden.

 

§ 8 Studienbegleitende Prüfungen

    (1) 1In 8 der im Folgenden aufgelisteten Prüfungsbereichen sind studienbegleitende Prüfungsleistungen im Umfang von jeweils 5 Leistungspunkten zu erbringen:

1. 

Betriebssysteme

2. 

Anwendungsprogramme

3. 

EDV-Englisch

4. 

Programmiertechnik

5. 

Editionsphilologie

6. 

Buchsatz

7  .

Bild, Ton und Sprache

8. 

Textanalyse

9. 

Textdatenkodierung

10. 

Lexikographie

2Dabei sind die Prüfungsbereiche 1 bis 4 obligatorisch; aus den Prüfungsbereichen 5 bis 7 und 8 bis 10 können je zwei ausgewählt werden. 3Zusätzlich ist in einem der 8 ausgewählten Prüfungsbereiche eine schriftliche Hausarbeit im Umfang von 4 Leistungspunkten anzufertigen. 4Dazu kommen zusätzliche Lehrveranstaltungen, bevorzugt aus den Gebieten Organisation, betriebswirtschaftliche Grundbegriffe, Projektmanagement im Umfang von insgesamt 15 Leistungspunkten. 5Praktika bzw. Übungen zur Linguistischen Informations- und Textverarbeitung dienen der praktischen Vertiefung und der Erprobung der in den Lehrveranstaltungen vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten.

    (2) 1Jede studienbegleitende Prüfungsleistung bezieht sich auf eine Lehrveranstaltung oder eine Gruppe von Lehrveranstaltungen eines Semesters. 2Die je Prüfungsleistung vergebenen Leistungspunkte bemessen sich nach dem Umfang der Lehrveranstaltungen.

    (3) 1Die studienbegleitenden Prüfungsleistungen werden in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen, Seminararbeiten oder Projektarbeiten nach vorheriger Festlegung durch den jeweiligen Prüfer erbracht. 2Die einzelnen Teilprüfungen finden zeitlich in unmittelbarem Nachgang zu den Lehrveranstaltungen statt. 3Klausuren haben einen zeitlichen Umfang von ca. 60 bis 90 Minuten, mündliche Prüfungen von 15 bis 30 Minuten; Seminar- und Projektarbeiten haben in der Regel einen Umfang von ca. 20 Seiten.

    (4) 1Jede einzelne Leistung ist erbracht, wenn sie mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet worden ist. 2Nachdem der Kandidat insgesamt 59 Leistungspunkte erreicht hat, wird eine Gesamtnote der studienbegleitenden Leistungen als arithmetisches Mittel aus den Einzelnoten ermittelt.

 

§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet.

    (2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

    (3) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden auf Antrag, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.

    (4) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium vorliegt.

    (5) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 12 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt; dabei werden ECTS-Leistungsnachweise nach Maßgabe der jeweils gültigen Anrechnungstabelle umgerechnet. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 12 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk aufgenommen. 4In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung beigegeben.

    (6) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 5 trifft der Prüfungsausschuss, in den Fällen gemäß Absatz 3 und 4 jedoch nur auf Antrag. 2Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

 

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

    (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat, nachdem er zur Prüfung zugelassen wurde, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

    (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 3Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits erbrachten Prüfungsergebnisse angerechnet.

    (3) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2 Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn bei dem Kandidaten unerlaubte Hilfsmittel durch die Aufsicht vorgefunden werden. 3Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 4In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

    (4) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsausschussvorsitzenden geltend gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschussvorsitzende zusätzlich die Vorlage eines Zeugnisses des Gesundheitsamtes oder eines von der Universität benannten Vertrauensarztes verlangen.

 

§ 11 Prüfungen, Bestehen, Nichtbestehen, Wiederholungen

    (1) Für die einzelnen Prüfungsleistungen gemäß § 8 werden von den jeweiligen Prüfern Leistungspunkte nach Maßgabe des § 8 und Fachnoten gemäß § 12 Abs. 1 vergeben.

    (2) Die Kandidaten haben sich bei den Prüfungen bzw. Teilprüfungen auf Verlangen durch Vorlage des Studentenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen.

    (3) 1Erwirbt ein Student nicht spätestens bis zum Ende des 3. Semesters die nach § 8 Abs. 1 erforderlichen Leistungspunkte oder meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur mündlichen Prüfung, dass er diese bis zum Ende des 4. Semesters abgelegt hat, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des 4. Semesters ab, gilt diese jeweils als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 2Dabei gilt jeweils nur der nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Prüfungsteil (studienbegleitende Prüfung, Hausarbeit oder mündliche Prüfung) als erstmals abgelegt und nicht bestanden.

    (4) 1Die nicht bestandenen oder als nicht bestanden geltenden Prüfungsleistungen nach Maßgabe der §§ 8 sowie 15 können einmal wiederholt werden. 2Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils zu Beginn der Vorlesungszeit des darauf folgenden Semesters abzulegen. 3Wird auch die Wiederholungsprüfung nicht bestanden oder gilt sie wegen Versäumnis der Melde- oder Abgabefrist oder wegen Nichterreichens der erforderlichen Leistungspunkte bis spätestens zum Ende des 5. Semesters als nicht bestanden, so ist die Prüfung insgesamt endgültig nicht bestanden. 4Die genannten Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

    (5) 1Überschreitet ein Student die Fristen der Absätze 3 und 4 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist. 2Diese wird, sofern es die anerkannten Gründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

    (6) Bestandene Prüfungen können nicht wiederholt werden.

 

§ 12 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung

    (1) 1Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten verwendet:

1 = sehr gut eine hervorragende Leistung
2 = gut eine Leistung,die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt
3 = befriedigend eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht
4 = ausreichend eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen entspricht
5 = nicht ausreichend eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt

2Zur differenzierten Bewertung können die einzelnen Prüfungsleistungen mit folgenden Zwischennoten bewertet werden: 1,3; 1,7; 2,3; 2,7; 3,3; 3,7.

    (2) Die gemäß Absatz 5 gebildete Prüfungsgesamtnote lautet:

bei einem Durchschnitt von genau 1,0 ausgezeichnet
bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 ausreichend
bei einem Durchschnitt über 4,0 nicht ausreichend.

    (3) Die gemäß § 15 Abs. 3 gemittelte Note wird in gleicher Weise errechnet, die Note "ausgezeichnet" wird dabei nicht vergeben.

    (4) Nach dem Abschluss der mündlichen Prüfung stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestellter Vertreter die Prüfungsgesamtnote fest und gibt dem Bewerber das Ergebnis der Prüfung bekannt.

    (5) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus dem arithmetischen Mittel der Gesamtnote der studienbegleitenden Leistungen (zählt zweifach) und der Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung (zählt einfach) gebildet. 2Die Noten errechnen sich jeweils unter Berücksichtigung einer Dezimalstelle.

 

§ 13 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus

1. studienbegleitenden Prüfungen nach Maßgabe des § 8,
2. einer mündlichen Prüfung von ca. 40 Minuten Dauer.

(2) 1Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. 2Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit der Note "ausreichend" (4,0) bewertet wird.

 

§ 14 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

    (1) 1Voraussetzung für die Zulassung zu den studienbegleitenden Prüfungen ist

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Verordnung über die Qualifikation für ein Studium an den Hochschulen des Freistaates Bayern und den staatlich anerkannten nichtstaatlichen Hochschulen – Qualifikationsverordnung (QualV) – (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung,
2. die Immatrikulation als Student des Aufbaustudienganges "Linguistische Informations- und Textverarbeitung". 2Mit der Immatrikulation gilt der Student als zu den studienbegleitenden Prüfungen angemeldet; eine gesonderte Anmeldung ist nicht erforderlich.

    (2) 1Der Antrag auf Zulassung zur mündlichen Prüfung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. 2Ihm sind beizufügen:

1. das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,
2. die Immatrikulation als Student des Aufbaustudienganges "Linguistische Informations- und Textverarbeitung",
3. ein Lebenslauf in deutscher Sprache mit Darstellung des Bildungsweges,
4. der Nachweis über den Erwerb der erforderlichen Leistungspunkte gemäß § 8,
5. der Nachweis eines betrieblichen Praktikums von ca. vierwöchiger Dauer durch eine Bestätigung des Betriebs, die Aufschluss über Zeitraum und Einsatzbereich gibt,
6. ein schriftlicher Bericht über das betriebliche Praktikum,
7. ein eventueller Vorschlag für die gewünschten Prüfer in der mündlichen Prüfung,
8. eine Erklärung darüber, ob er sich in einem Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust seines Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist, sowie
9. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine mündliche Prüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

3Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist zu versagen, wenn der Kandidat die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder die nach Satz 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind oder der Kandidat unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist oder der Kandidat die geforderten Prüfungsleistungen in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat. 4Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung des gewünschten Prüfers.

    (3) 1Über die Zuteilung des Themas für die Hausarbeit und die Zulassung zur schriftlichen Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2In Zweifelsfällen hat er die Entscheidung des Prüfungsausschusses herbeizuführen. 3Das Thema und der Tag der Ausgabe sind aktenkundig zu machen.

    (4) 1Voraussetzung für die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist das Bestehen der schriftlichen Prüfung mindestens mit der Note „ausreichend" (4,0) und das Bestehen der Hausarbeit. 2Zur mündlichen Prüfung wird der Kandidat spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin unter Angabe des Prüfungsortes und der Prüfer schriftlich durch den Prüfungsausschuss geladen. 3Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig.

    (5) 1Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. 2Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

 

§ 15 Mündliche Prüfung

    (1) 1Durch mündliche Prüfungsleistungen soll der Bewerber nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes (§ 8 Abs. 1) erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2Ferner soll festgestellt werden, ob der Bewerber über breites Grundlagenwissen verfügt.

    (2) 1Die mündliche Prüfung dauert ca. 40 Minuten und wird von zwei Prüfern abgenommen. ²Von der mündlichen Prüfung wird ein Protokoll angefertigt und von den Prüfern unterzeichnet, in das Zeit und Ort der Prüfung, die wesentlichen Gegenstände und die Art der Beantwortung, die Namen der Prüfer und des Kandidaten sowie das Ergebnis der Prüfung und etwaige besondere Vorkommnisse einzutragen sind.

    (3) 1Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn jeder Prüfer die Leistung mindestens mit "ausreichend" (4,0) bewertet. ²Durch Mittelung wird eine Durchschnittsnote der mündlichen Prüfung errechnet.

    (4) 1Hat der Kandidat die mündliche Prüfung nicht bestanden, so kann er sie nur einmal binnen sechs Monaten, gerechnet ab Zugang der Mitteilung über die Zulassung zur Wiederholungsprüfung, wiederholen. 2Der Prüfungsausschuss kann wegen besonderer Gründe eine Fristverlängerung gewähren. 3Einen Antrag auf Wiederholung der Prüfung hat der Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens zu stellen. 4Beantragt der Bewerber nicht innerhalb der genannten Frist die Wiederholung oder wird die mündliche Prüfung erneut nicht bestanden, so gilt die gesamte Prüfung als endgültig nicht bestanden. 5Gesetzte Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

 

§ 16 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

    (2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 17 Zeugnis

    (1) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen nicht überschritten werden.

    (2) 1Das Zeugnis enthält die studienbegleitenden Prüfungsleistungen, die weiteren Lehrveranstaltungen mit Angabe der Leistungspunkte, die Note der mündlichen Prüfung sowie die Gesamtnote. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Im Zeugnis ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind, sowie der Tag des Bestehens der Prüfung. 4Soweit im Zeugnis nichts anderes vermerkt ist, gilt der Tag der Ausstellung des Zeugnisses als Tag des Bestehens der Prüfung.

    (3) Mit der Ausgabe des Zeugnisses werden nicht mehr benötigte Prüfungsunterlagen an den Kandidaten zurückgegeben.

    (4) 1Auf Antrag kann das Zeugnis zusätzlich in englischer Sprache ausgestellt werden. 2Absatz 2 gilt entsprechend.

 

§ 18 Einsicht in die Prüfungsakten

    (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

    (2) 1Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden gehindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) entsprechend. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 19 Inkrafttreten

    (1) 1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Sie gilt für alle Bewerber, die nach dem In-Kraft-Treten der Satzung mit dem Aufbaustudium beginnen.

    (2) Gleichzeitig tritt die bisher geltende Prüfungsordnung für das Aufbaustudium "Linguistische Informations- und Textverarbeitung" vom 10. Oktober 1985 (KMBl II S. 359), zuletzt geändert durch Satzung vom 6. Februar 2002 (KWMBl II .....), nach Maßgabe des Absatzes 3 außer Kraft.

    (3) 1Für diejenigen Studenten, für die Absatz 1 nicht zutrifft, gibt es bis zu 1 Jahr nach Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ein Wahlrecht, sich innerhalb dieser 1-Jahresfrist nach der bisherigen oder nach der neuen Ordnung prüfen zu lassen. 2Für eine Prüfung nach der neuen Ordnung werden die bisher erbrachten Studienleistungen anerkannt. 3Nach der 1-Jahresfrist gilt ausschließlich die neue Prüfungsordnung.