Lehren
Gute Lehre wird auf vielen Wegen erreicht:
- Das ordnende Prinzip dieses Bereichs ist angelehnt an das "Constructive Alignment"-Modell nach Biggs und Tang, berücksichtigt jedoch zusätzlich die Rahmenbedingungen. Diese haben einen direkten Einfluss auf Ihre Lehre und sollten bei jedem pädagogischen Planungsprozess zunächst analyisert werden.
- Hierauf erfolgt die Festlegung der intendierten Lernziele, von denen die Lehr-Lern-Aktivitäten in der Lehrveranstaltung abhängen.
- Die Prüfungsleistung indes sollte abgestimmt sein auf die Lernziele und die Lehr-Lern-Formen.
- Durch eine formative und/oder summative Evaluation kann ermittelt werden, ob die Lernbemühungen Ihrer Studierenden erfolgreich verlaufen (sind).
Rechtliche Grundlagen der Lehre
Grundsätzlich obliegt das Hochschulwesen der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, Art. 30, 70 GG (Grundgesetz).
Unter das Hochschulrecht fallen namentlich die Bestimmung der akademischen Grade, die grundsätzliche Ordnung des Studiums, die grundsätzliche Rechtsstellung der Mitglieder der Hochschulen, die Hochschulorganisation, die akademische Selbstverwaltung, die Besoldung und Versorgung des beamteten Hochschulpersonals. Ferner umfasst das Hochschulrecht zum einen die Hochschulzulassung, wodurch insbesondere Kapazitätsregelungen getroffen sowie Studienplatzkapazitäten ausgeschöpft werden, und zum anderen die Hochschulabschlüsse, wodurch die Abschlussniveaus und Regelstudienzeiten durch entsprechende Regelungen bestimmt werden.
Im Rahmen der Lehre sind auch andere Rechtsgebiete wie das Urheberrecht, Verlagsrecht sowie das Arbeitsrecht von Bedeutung.
Als Rechtsgrundlagen für das Hochschulrecht im Freistaat Bayern kommt insbesondere folgendes bayerisches Landesrecht in Betracht:
- Bayerische Verfassung (BV)
nach Art. 138 I 1 BV ist die Errichtung und Verwaltung der Hochschulen Sache des Staates
das Recht der akademischen Selbstverwaltung der Hochschulen bleibt hiervon unberührt, vgl. Art. 138 II 2 BV
gemäß dem Grundrecht aus Art. 108 BV sind Wissenschaft und Lehre frei - Bayerisches Hochschulgesetz (BayHSchG)
- Bayerisches Hochschulpersonalgesetz (BayHSchPG)
- Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Bayerisches Disziplinargesetz (BayDG)
- Bayerisches Datenschutzgesetz (BayDSG)
- Lehrverpflichtungsverordnung (LUFV)
- Hochschulprüferverordnung (HSchPrüferV)
- Prüfungs- und Studienordnungen der Hochschulen
a) Begriff und Inhalte der Lehrfreiheit
Die Lehrfreiheit ist nach Art. 108 BV, Art. 3 III BayHSchG und grundgesetzlich in Art. 5 III GG geschützt.
Nach der Definition des BVerfG ist Lehre die "wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse" an die Studierenden. In den Schutzbereich der Lehrfreiheit fallen daher
- die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschule, wobei Art und Umfang der Lehrverpflichtung sich nach dem übertragenem Amt sowie nach der LUFV richtet,
- die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen, darunter fallen beispielsweise Fragen der Darstellung und Art der Aufbereitung des Lehrstoffes, die Entscheidung über die Reihenfolge und Gewichtung des Lehrstoffes im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen und über das „Wie“ der Lehrveranstaltung,
- die Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Lehrmeinungen, welche mit der Ausbildung im Zusammenhang stehen, wobei die Auswahl einem wissenschaftlich-pädagogischen Beurteilungsspielraum des Lehrenden unterliegt, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist,
- Prüfungstätigkeit von Hochschullehrern,
- negative Lehrfreiheit, jedoch nur unter dem Vorbehalt der Erfüllung des Studienangebots und des individuellen Lehrdeputats.
Nicht geschützt ist die Bestimmung des Adressaten- bzw. Teilnehmerkreises einer Lehrveranstaltung. Hier können durch Kapazitätsverordnungen Gruppengrößen für bestimmte Lehrveranstaltungen festgelegt werden.
b) Träger der Lehrfreiheit
Jeder, dem das Recht zur eigenständigen wissenschaftlichen Lehre im Hochschulbereich zusteht, ist Träger der Lehrfreiheit. Dazu gehören insbesondere die Professoren, die Lehrbeauftragen sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter nach Maßgabe des Art. 21 I 4 BayHSchPG (Übertragung eigenverantwortlicher Lehraufgaben durch den Dekan), aber auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder Tutoren.
c) Grenzen der Lehrfreiheit
- Dienstrechtliche Stellung des Lehrenden im Lehrkörper
- Konkrete Anforderungen des Lehrangebots
- Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen
- Recht der Studierenden auf eine wissenschaftliche Berufsausbildung aus Art. 12 GG
- Pflicht zur Verfassungstreue
