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Lehre

Lehren

Gute Lehre wird auf vielen Wegen erreicht:

  • Das ordnende Prinzip dieses Bereichs ist angelehnt an das "Constructive Alignment"-Modell nach Biggs und Tang, berücksichtigt jedoch zusätzlich die Rahmenbedingungen. Diese haben einen direkten Einfluss auf Ihre Lehre und sollten bei jedem pädagogischen Planungsprozess zunächst analyisert werden.

  • Hierauf erfolgt die Festlegung der intendierten Lernziele, von denen die Lehr-Lern-Aktivitäten in der Lehrveranstaltung abhängen.

  • Die Prüfungsleistung indes sollte abgestimmt sein auf die Lernziele und die Lehr-Lern-Formen.

  • Durch eine formative und/oder summative Evaluation kann ermittelt werden, ob die Lernbemühungen Ihrer Studierenden erfolgreich verlaufen (sind).

Constructive Alignment

Das von Biggs und Tang entwickelte didaktische Modell ist von hoher Relevanz für die Hochschullehre. Mit ihm können Sie Ihre Lehrveranstaltung systematisch von den Lernzielen bis zur Prüfung planen.

Rahmenbedingungen

Es gibt einige Faktoren, die Sie nicht beeinflussen können, die aber Einfluss auf Ihre Lehrveranstaltung haben. Eine genaue Analyse der sogenannten Bedingungsfelder ist daher vor Ihrer didaktischen Planung von großer Relevanz.

Lernziele

Was sollen die Studierenden am Ende Ihrer Lehrveranstaltung können, das sie vorher nicht beherrschten? Von dieser Frage hängt unter anderem ab, welche Methoden Sie einsetzen und was Sie auf welche Weise prüfen sollten.

Lehr-Lern-Aktivitäten

Die Formulierung Ihrer Lernziele gibt vor, was die Studierenden im Idealfall in Ihrer Lehrveranstaltung machen sollten. Das Wissen um einen möglichst großen Methodenpool kann Ihnen zudem dabei helfen, in der konkreten Lehrsituation ggf. von Ihrem Plan abzuweichen und auf Veränderungen jederzeit souverän reagieren zu können.

Prüfen

Im Constructive Alignment geben die Lernziele vor, was die Studierenden in der Prüfung zeigen sollen. Nicht jede Prüfungsart ist dabei gleichermaßen geeignet, eine spezielle Fähigkeit zu testen. Zu beachten sind hier jedoch stets die Rahmenbedingungen, die nicht immer die ideale Prüfungsform ermöglichen.

Evaluieren

Evaluationen sind wichtig, um in Erfahrung zu bringen, ob Ihre Lernangebote "gefruchtet" haben. Zwar können auch die Prüfungsergebnisse Hinweise darauf liefern, jedoch selten die konkreten Ursachen für gescheiterte Lernbemühungen. Die Kenntnis darüber ist die Grundlage für die sukzessive Optimierung Ihrer Lehrveranstaltung.

Rechtliche Grundlagen der Lehre

Grundsätzlich obliegt das Hochschulwesen der ausschließlichen Gesetzgebungszuständigkeit der Länder, Art. 30, 70 GG (Grundgesetz).
Unter das Hochschulrecht fallen namentlich die Bestimmung der akademischen Grade, die grundsätzliche Ordnung des Studiums, die grundsätzliche Rechtsstellung der Mitglieder der Hochschulen, die Hochschulorganisation, die akademische Selbstverwaltung, die Besoldung und Versorgung des beamteten Hochschulpersonals. Ferner umfasst das Hochschulrecht zum einen die Hochschulzulassung, wodurch insbesondere Kapazitätsregelungen getroffen sowie Studienplatzkapazitäten ausgeschöpft werden, und zum anderen die Hochschulabschlüsse, wodurch die Abschlussniveaus und Regelstudienzeiten durch entsprechende Regelungen bestimmt werden.
Im Rahmen der Lehre sind auch andere Rechtsgebiete wie das Urheberrecht, Verlagsrecht sowie das Arbeitsrecht von Bedeutung.
Als Rechtsgrundlagen für das Hochschulrecht im Freistaat Bayern kommt insbesondere folgendes bayerisches Landesrecht in Betracht:

a) Begriff und Inhalte der Lehrfreiheit

Die Lehrfreiheit ist nach Art. 108 BV, Art. 3 III BayHSchG und grundgesetzlich in Art. 5 III GG geschützt.
Nach der Definition des BVerfG ist Lehre die "wissenschaftlich fundierte Übermittlung der durch die Forschung gewonnenen Erkenntnisse" an die Studierenden. In den Schutzbereich der Lehrfreiheit fallen daher

  • die Abhaltung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der Hochschule, wobei Art und Umfang der Lehrverpflichtung sich nach dem übertragenem Amt sowie nach der LUFV richtet,
  • die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen, darunter fallen beispielsweise Fragen der Darstellung und Art der Aufbereitung des Lehrstoffes, die Entscheidung über die Reihenfolge und Gewichtung des Lehrstoffes im Rahmen der Studien- und Prüfungsordnungen und über das „Wie“ der Lehrveranstaltung, 
  • die Äußerung wissenschaftlicher und künstlerischer Lehrmeinungen, welche mit der Ausbildung im Zusammenhang stehen, wobei die Auswahl einem wissenschaftlich-pädagogischen Beurteilungsspielraum des Lehrenden unterliegt, welcher gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist,
  • Prüfungstätigkeit von Hochschullehrern,
  • negative Lehrfreiheit, jedoch nur unter dem Vorbehalt der Erfüllung des Studienangebots und des individuellen Lehrdeputats.

Nicht geschützt ist die Bestimmung des Adressaten- bzw. Teilnehmerkreises einer Lehrveranstaltung. Hier können durch Kapazitätsverordnungen Gruppengrößen für bestimmte Lehrveranstaltungen festgelegt werden.

b) Träger der Lehrfreiheit

Jeder, dem das Recht zur eigenständigen wissenschaftlichen Lehre im Hochschulbereich zusteht, ist Träger der Lehrfreiheit. Dazu gehören insbesondere die Professoren, die Lehrbeauftragen sowie die wissenschaftlichen Mitarbeiter  nach Maßgabe des Art. 21 I 4 BayHSchPG (Übertragung eigenverantwortlicher Lehraufgaben durch den Dekan), aber auch Lehrkräfte für besondere Aufgaben oder Tutoren.

c) Grenzen der Lehrfreiheit

  • Dienstrechtliche Stellung des Lehrenden im Lehrkörper
  • Konkrete Anforderungen des Lehrangebots
  • Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen
  • Recht der Studierenden auf eine wissenschaftliche Berufsausbildung aus Art. 12 GG
  • Pflicht zur Verfassungstreue