Intern
Prüfungsangelegenheiten

PO Sportwissenschaft ÄS 2007


Prüfungsordnung für den Diplomstudiengang SPORTWISSENSCHAFT mit dem Studienschwerpunkt "PRÄVENTION UND REHABILITATION" an der Universität Würzburg

 

Vom 20. September 2005
(Fundstelle: <link amtl_veroeffentlichungen>https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2005-42)

 

in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. April 2007
(Fundstelle: <link amtl_veroeffentlichungen external-link-new-window>https://www.uni-wuerzburg.de/amtl_veroeffentlichungen/2007-9)

 


 Die Satzung tritt in der vorstehend genannten Änderungsfassung am 12. April 2007 in Kraft.


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:

INHALTSVERZEICHNIS:

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
§  1 Zweck der Prüfung
§  2 Diplomgrad
§  3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
§  4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen
§  5 Prüfungsausschuss
§  6 Beschlussverfahren
§  7 Prüfer und Beisitzer
§  8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung. Verschwiegenheitspflicht
§  9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
§ 10 Rücktritt, Versäumnis, Prüfungsunfähigkeit, Täuschung, Ordnungsverstoß
§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 12 Arten der Prüfungsleistungen
§ 13 Mündliche Prüfungen
§ 14 Schriftliche Prüfungen
§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Fachnoten
§ 16 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfungen, Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
§ 17 Sonderregelungen für Studenten mit Kind, bei länger andauernder Erkrankung oder körperlicher Behinderung
   
Zweiter Teil: Besondere Bestimmungen
Erster Abschnitt: Diplom - Vorprüfung
§ 18 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung
§ 19 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 20 Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung
§ 21 Sportpraktische Prüfungen
§ 22 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis
§ 23 Wiederholung der Diplom-Vorpüfung
   
Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung
§ 24 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung
§ 25 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren
§ 26 Art und Umfang der Diplomprüfung
§ 27 Prüfung der Lehreignung im Sport
§ 28 Diplomarbeit
§ 29 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis
§ 30 Wiederholung der Diplomprüfung
§ 31 Diplomurkunde
   
Dritter Teil: Schlussbestimmungen
§ 32 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung
§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 34 In-Kraft-Treten

 

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (zum Beispiel Kandidatin/ Kandidat) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

Erster Teil: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 Zweck der Prüfung

    1Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluss des Diplomstudienganges Sportwissenschaft mit dem Studienschwerpunkt "Prävention und Rehabilitation".2Durch sie soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für ein erfolgreiches Arbeiten im Gesundheitssport mit den inhaltlichen Schwerpunkten "Zielgruppenorientierung im Breiten-, Freizeit-, Präventions - und Rehabilitationssport" erforderlichen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse besitzt und diese eigenständig in folgenden Arbeitsbereichen anzuwenden vermag: Leitung, Entwicklung, Organisation und Koordination von Freizeit- und Gesundheitssportprogrammen in Kommunen, Verbänden, Betrieben, Sport-, Erholungs-, Ferien- und Kurzentren, Sportvereinen und Sportverbänden, staatlichen, kommunalen, kirchlichen und privaten Einrichtungen zur Betreuung und Förderung besonderer Zielgruppen. 3In Betracht kommen hierbei Familien, ältere und/oder behinderte Menschen, entwicklungsgestörte Kinder und Jugendliche, verletzte oder chronisch kranke Personen.

§ 2 Diplomgrad

    Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der akademische Grad "Diplom-Sportwissenschaftlerin Univ." beziehungsweise "Diplom-Sportwissenschaftler Univ." (jeweils abgekürzt: "Dipl.-Sportwiss. Univ.") verliehen.

§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen

     (1) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich der Zeit für die Anfertigung der Diplomarbeit und der Abschlussprüfungen acht Semester.

    (2) Das Studium gliedert sich in ein viersemestriges Grundstudium, das mit der Diplom-Vorprüfung abschließt, und ein viersemestriges Hauptstudium, das mit der Diplomprüfung abschließt.

    (3) 1Die Diplom-Vorprüfung besteht aus Fachprüfungen. 2Die Diplomprüfung besteht aus Fachprüfungen und der Diplomarbeit.

    (4) Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 137 SWS, davon entfallen

- 75 SWS auf die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Grundstudiums und
- 62 SWS auf die Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen des Hauptstudiums; hierin sind überwiegend die Veranstaltungen enthalten, die den Kandidaten auf die in § 1 genannten Tätigkeitsfelder vorbereiten.

    (5) In den Studiengang eingeordnet sind

- ein vierwöchiges Grundpraktikum im Grundstudium
- Exkursionen im Umfang von mindestens sieben Tagen im Hauptstudium
- ein achtwöchiges Fachpraktikum im Hauptstudium.

§ 4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen

    (1) 1Die Diplom-Vorprüfung soll bis zum Ende des vierten Semesters abgelegt werden. 2Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Diplom-Vorprüfung, dass er diese bis zum Ende des fünften Fachsemesters abgelegt haben kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des fünften Fachsemesters ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 3Aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens sich ergebende und vom Studenten nicht zu vertretende geringfügige Überschreitungen sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters zulässig.

    (2) 1Die Diplomprüfung soll bis zum Ende des achten Fachsemesters abgelegt werden. 2Meldet sich ein Student aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Diplomprüfung, dass er diese bis zum Ende des zwölften Fachsemesters abgelegt haben kann, oder legt er die Prüfung, zu der er sich gemeldet hat, nicht bis zum Ende des zwölften Fachsemesters ab, so gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 3Bei der Diplomprüfung gilt dabei nur der jeweils nicht rechtzeitig abgelegte oder nicht mehr rechtzeitig ablegbare Prüfungsteil (Fachprüfungen beziehungsweise Diplomarbeit) als abgelegt und erstmals nicht bestanden.

    (3) 1Die Überschreitungsfristen verlängern sich um die für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. 2Nach § 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

    (4) 1Überschreitet ein Student die Fristen des Abs. 1 beziehungsweise 2 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Antrag eine Nachfrist. 2Sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, ist die Prüfung zum nächsten regulären Prüfungstermin abzulegen.

    (5) 1Die Diplom-Vorprüfungen werden einmal jährlich nach dem Sommersemester abgehalten. 2Die Diplomprüfung einmal jährlich nach dem Wintersemester.

    (6) 1Der Prüfungszeitraum wird vom Prüfungsausschuss, mit Angabe der Meldefrist (Ausschlusstermin) für die Studenten spätestens zwei Monate vorher durch ortsüblichen Aushang bekannt gegeben. 2Daneben kann der Prüfungsausschuss gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen.

    (7) Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekannt zu geben

§ 5 Prüfungsausschuss

    (1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt, der aus drei Mitgliedern besteht. 2Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 3Eine Wiederbestellung ist möglich.

    (2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, sowie das weitere Mitglied des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät III gewählt. 2Wählbar sind alle hauptberuflichen Mitglieder der Fakultät, insbesondere des Instituts für Sportwissenschaft sowie alle hauptberuflichen Mitglieder des Sportzentrums. 3Diese Mitglieder müssen jeweils sportwissenschaftliche Fächer vertreten und jeweils zur Abnahme von Hochschulprüfungen berechtigt sein (Art. 62 Abs. 1 BayHSchG in Verbindung mit der Hochschulprüferverordnung in der jeweils geltenden Fassung). 4Dem Prüfungsausschuss sollen mindestens zwei Professoren angehören, der Vorsitzende soll Professor sein.

    (3) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen im Prüfungsverfahren, soweit nicht in gesetzlichen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. 3Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide.

    (4) 1Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen. 2Der Prüfungsausschuss legt die Verteilung der Fachnoten und der Gesamtnoten offen.

    (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben Zutritt zu allen Prüfungen.

§ 6 Beschlussverfahren

    (1) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder mindestens drei Tage vorher schriftlich geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist; er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 2Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (2) 1Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 2Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 3Eine Ausfertigung der Niederschrift ist jeweils an die Prüfungskanzlei zu leiten.

    (3) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 2Er ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben durch Beschluss widerruflich übertragen.5Prüfungsbescheide durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 6Dem Kandidat ist vor Erlass einer ablehnenden Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben. 7Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident der Universität, in fachlich prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

    (4) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 7 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Die Prüfer werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Der Beisitzer wird vom Prüfer beziehungsweise von den Prüfern bestellt und führt das Protokoll.

    (2) Prüfungsberechtigt sind alle Hochschullehrer sowie die nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WFK) in der jeweiligen Fassung prüfungsberechtigten Lehrkräfte.

    (3) 1Der Kandidat kann dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitteilen, bei welchem Prüfer er geprüft werden möchte. 2Dem Vorschlag soll nach Möglichkeit entsprochen werden; ein Anspruch hierauf besteht jedoch nicht.

    (4) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer eine einschlägige Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und an der Universität Würzburg in dem Prüfungsfach oder einem verwandten Fach wissenschaftlich tätig ist.

    (5) 1Die Bestellung zu Prüfern wird durch ortsüblichen Aushang bekannt gegeben. 2Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen notwendig werdender Wechsel des Prüfers ist zulässig. 3Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Universität Würzburg aus, bleibt seine Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu zwei Jahren bestehen.

§ 8 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung. Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss, sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (2) 1Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG sowie den einschlägigen Vorschriften des Bayerischen Datenschutzgesetzes. 2Sofern die genannten Personen nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen

    (1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in demselben Studiengang an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

    (2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Studiengängen werden anerkannt, soweit die Gleichwertigkeit festgestellt ist. 2Die Anerkennung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn zu einzelnen Prüfungsfächern keine volle Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. 3Gleichwertigkeit wird festgestellt, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Studiums im Diplomstudiengang Sportwissenschaft der Universität Würzburg entsprechen. 4Dabei wird kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorgenommen. 5Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die außerhalb des Geltungsbereichs des Hochschulrahmengesetzes erbracht wurden, sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. 6Soweit Äquvivalenzvereinbarungen nicht vorliegen entscheidet der Prüfungsausschuss. 7Im Übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen bei der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder gehört werden.

    (3) Die Anerkennung von Teilen der Diplomprüfung kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen oder die Diplomarbeit anerkannt werden soll.

    (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.

    (5) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 15 Abs. 1 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 15 Abs. 1 nicht, wird in dem Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk "bestanden" und beim Gesamturteil der Vermerk „mit Erfolg abgelegt" aufgenommen. 4Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung gemäß § 15 Abs. 2 und 3, §§ 22 und 29 erfolgen im Fall des Satz 3 nicht. 5In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung (§ 9) beigegeben.

    (6) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anerkennung beziehungsweise Anrechnung. 2Der Student hat die für die Anerkennung beziehungsweise Anrechnung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 3Die Entscheidung über die Anerkennung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in den Fällen der Abs. 2 bis 5 auf Antrag; die Entscheidung ergeht schriftlich.

    (7) Einschlägige berufspraktische Tätigkeiten werden anerkannt.

§ 10 Rücktritt, Versäumnis, Prüfungsunfähigkeit, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) 1Tritt ein Kandidat nach der Zulassung zu einer Prüfung ohne triftige Gründe zurück oder versäumt er ohne triftige Gründe die ganze oder einen Teil der Prüfung, so wird die jeweils durch Versäumnis nicht erbrachte Prüfungsleistung mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Dasselbe gilt für eine schriftliche Prüfungsleistung, wenn diese nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. 3§ 4 Abs. 3 und 4 bleibt unberührt.

    (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsamt geltend gemacht werden. 3Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist und das Angaben über die voraussichtliche Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. 4Der notwendige Inhalt eines solchen ärztlichen Attests wird vom Prüfungsausschuss ortsüblich bekannt gegeben. 5In Zweifelsfällen kann das Prüfungsamt die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen.

    (3) 1Wird aus anerkannten Gründen die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung während der Klausurarbeiten oder Prüfungen abgebrochen, so werden die Prüfungsergebnisse in den bereits angefertigten Klausuren und abgelegten Prüfungsteilen nur angerechnet, wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Prüfungsleistungen erbracht wurde. 2Die entsprechende Prüfung oder Teile derselben sind im nächsten Termin zu wiederholen, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen.

    (4) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch unerlaubte Hilfen oder durch eine sonstige Täuschung zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Aufsicht vorgefunden werden. 3Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 4In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 5Vor einer Entscheidung ist dem Kandidaten Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.

    (5) 1Der Kandidat kann innerhalb von vier Wochen verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 4 Satz 1 bis 4 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben und nicht geheilt werden können, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich, in jedem Falle aber vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

    (2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 12 Arten der Prüfungsleistungen

    (1) Prüfungsleistungen in der Diplom-Vorprüfung sind:

1. die mündlichen (§13) und schriftlichen Prüfungen (§ 14)
2. die sportpraktischen-fachdidaktischen Prüfungen (§ 21)

    (2) Prüfungsleistungen in der Diplomprüfung sind:

1. die mündlichen (§ 13) und schriftlichen Prüfungen (§ 14)
2. die Prüfung der Lehreignung (§ 27)
3. die Diplomarbeit (§ 28)

§ 13 Mündliche Prüfungen

    (1) 1In den mündlichen Prüfungen soll der Kandidat nachweisen, dass er die Zusammenhänge des Prüfungsgebietes erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge einzuordnen vermag. 2 Durch die mündlichen Prüfungen soll ferner festgestellt werden, ob der Kandidat über ein breites Grundlagenwissen verfügt.

    (2) 1Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor mindestens zwei Prüfern (Kollegialprüfung) oder vor einem Prüfer in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. 2Hierbei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft.

    (3) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Dauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers und des Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll wird von einem Prüfer oder vom Beisitzer geführt und von den Prüfern beziehungsweise vom Beisitzer und dem Prüfer unterzeichnet. 3Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich.4Das Protokoll ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

    (4) 1Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, können nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen werden, es sei denn, der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

    (5) Die in einer mündlichen Prüfung erzielte Note wird dem Kandidaten nach Beratung und Festlegung unmittelbar nach der Prüfung vom jeweiligen Fachprüfer mitgeteilt.

§ 14 Schriftliche Prüfungen

    (1) In Klausurarbeiten und sonstigen schriftlichen Arbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches ein Problem erkennen und Wege zu einer Lösung finden und angemessen sprachlich darstellen kann.

    (2) 1Klausurarbeiten in Prüfungen und sonstige schriftliche Arbeiten, die in die Prüfungsgesamtnote eingehen oder deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums ist, sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. 2Von der Bewertung durch einen Zweitprüfer kann abgesehen werden, wenn kein zweiter Prüfungsbefugter zur Verfügung steht. 3Soll eine Arbeit mit der Note „nicht ausreichend" bewertet werden, muss ein zweiter Prüfer bestellt werden.

    (3)1Das Ergebnis einer schriftlichen Prüfung wird der Prüfungskanzlei nach Festsetzung der Note unverzüglich, spätestens aber innerhalb von einem Monat mitgeteilt. 2Die Prüfungskanzlei erteilt dem Kandidaten auf Anfrage Auskunft über die erzielte Note. 3Auf Verlangen ist dem Kandidaten Einsicht in die korrigierte Arbeit zu gewähren.

§ 15 Bewertung der Prüfungsleistungen und Bildung der Fachnoten

    (1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

3Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 4Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfern bewertet, versuchen die Prüfer, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt. 5Für die Bewertung der Prüfungsteile der sportpraktischen Prüfung gelten die in der Anlage A dieser Ordnung niedergelegten Wertungstabellen und Wertungskriterien für messbare und nicht messbare Leistungen in den Sportarten; Satz 3 Halbsatz 2 gilt insoweit nicht.

    (2) 1Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. 2Die Fachnote lautet:

bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 = gut
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 = befriedigend
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 = ausreichend
bei einem Durchschnitt ab 4,1 = nicht ausreichend.

    (3) 1Für die Bildung der Gesamtnote der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung gilt Abs. 2 entsprechend. 2Bei einer Gesamtnote von 1,0 wird das Prädikat „mit Auszeichnung" erteilt.

    (4) Bei der Bildung der Fachnoten und der Gesamtnote nach den Abs. 1 bis 3 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 16 Bestehen und Nichtbestehen der Prüfungen, Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung

    (1) 1Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend" (4,0) bewertet worden ist. 2Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Fachnote mindestens „ausreichend" (4,0) ist.

    (2) Die Diplom-Vorprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten (eine Individualsportart, eine Mannschaftssportart, eineSportart/Sportaktivität, drei Theorieprüfungen) mindestens „ausreichend" (4,0) sind.

    (3) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Note der Diplomarbeit und die Fachnoten jeweils mindestens „ausreichend" (4,0) sind.

    (4) Hat der Kandidat eine Fachprüfung nicht bestanden oder wurde die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der auch darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und in welcher Frist die Fachprüfung wiederholt werden kann.

    (5) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

§ 17 Sonderregelungen für Studenten mit Kind, bei länger andauernder Erkrankung oder körperlicher Behinderung

    (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Diesbezüglich behält sich der Prüfungsausschuss vor, entsprechende Bemerkungen im Zeugnis aufzunehmen. 4Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen.

Zweiter Teil: BESONDERE BESTIMMUNGEN

Erster Abschnitt: Diplom-Vorprüfung

§ 18 Zweck und Durchführung der Diplom-Vorprüfung

    (1) In der Diplom-Vorprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er mit den Grundlagen der Prüfungsfächer vertraut ist, und dass er sich in seinem bisherigen Studium die Kenntnisse und Fähigkeiten angeeignet hat, die erforderlich sind, um das weitere Studium mit Erfolg zu betreiben.

    (2) 1Die Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung werden zusammenhängend nach der Vorlesungszeit des vierten Semesters abgelegt. 2Ausgenommen sind saisonbedingt vorgezogene Prüfungen.

    (3) Die Prüfungszeiträume werden vom Prüfungsausschuss festgelegt und mindestens zwei Monate vor dem Beginn des Meldetermins durch Anschlag ortsüblich bekannt gemacht.

    (4) Alle Fachprüfungen der Diplom-Vorprüfung sollen in einem Zeitraum von in der Regel maximal fünf Wochen abgelegt werden.

§ 19 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

    (1) 1Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung – QualV – (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
2. einen Nachweis über die Ausbildung in Unfallkunde und Erster Hilfe hat,
3. ein Rettungsschwimmabzeichen in Silber einer anerkannten Rettungsorganisation erworben hat,
4. die Sporteignungsprüfung gemäß §§ 14-18a der QualV vor Beginn des Studiums bestanden hat,
5. die fachlichen Zulassungsvoraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllt,
6. im Diplomstudiengang Sportwissenschaft an der Universität Würzburg eingeschrieben ist und in diesem Studiengang oder einem vergleichbaren Studiengang mindestens zwei Semester eingeschrieben war, davon wenigstens ein Semester an der Universität Würzburg,
7. seinen Prüfungsanspruch mit Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Diplom-Vorprüfung nicht verloren hat (§ 5).

2Die in den Nummern 2, 3 und 5 genannten Nachweise sind erst bei der Anmeldung zur letzten Teilleistung des letzten Prüfungsfaches vorzulegen.

    (2) Zur Diplom-Vorprüfung kann nur zugelassen werden, wer an folgenden Lehrveranstaltungen regelmäßig und mit Erfolg teilgenommen hat:

1. an den sportpraktisch-fachdidaktischen Lehrveranstaltungen
  a) in folgenden vier Individualsportarten
    - Gerätturnen
    - Gymnastik/Tanz
    - Leichtathletik
    - Schwimmen
  b) in folgenden vier Mannschaftssportarten
    - Basketball
    - Fußball
    - Handball
    - Volleyball
  c) in Skilauf alpin / Eislauf
  d) in Elementarer Bewegungs- und Spielerziehung
  e) in drei der folgenden Sportarten/Sportaktivitäten
    - Badminton
    - Bewegungskünste
    - Kajak
    - Inline Skating
    - Judo
    - Rudern
    - Radfahren
    - Segeln
    - Segelsurfen
    - Skilanglauf
    - Ski alpin und Eislauf
    - Tanz
    - Tischtennis
    - Tennis
    - oder vergleichbaren Sportarten im Umfang von drei Semesterwochenstunden
2. an folgenden sportwissenschaftlichen Lehrveranstaltungen
    - Einführung in die Methoden sportwissenschaftlichen Arbeitens
    - Bewegungswissenschaft
    - Biomechanik des Sports
    - Sportdidaktik
    - Sportpädagogik
    - Trainingswissenschaft
    - Sportbiologie (Anatomie/Physiologie)
    - Übung: Sport und Gesundheit (6 SWS)
3. an einem vierwöchigen Grundpraktikum gemäß Anlage C1.

    (3) 1Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Abs. 2 Nr. 1 genannten Lehrveranstaltungen wird in der Regel durch Zwischen- und Endnachweise belegt. 2Der Zwischennachweis bescheinigt, dass an einer bestimmten Lehrveranstaltung regelmäßig teilgenommen wurde und dass der Student für den Besuch der aufbauenden Veranstaltung geeignet ist. 3Der Endnachweis bescheinigt, dass an einer bestimmten Lehrveranstaltung regelmäßig und erfolgreich teilgenommen wurde und alle erforderlichen Zwischennachweise vorgelegen haben und dass qualifizierte Mindestleistungen sowohl in Praxis als auch in Theorie erbracht worden sind. 4Qualifizierte Mindestleistungen sind erbracht, wenn das arithmetische Mittel der Noten für die zu erbringenden Leistungen mindestens die Bewertung "ausreichend" ergibt. 5Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme wird durch Eintrag in die Leistungskarte bestätigt.

    (4) 1Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Abs. 2 Nr. 2 genannten Lehrveranstaltungen wird aufgrund ausreichender Leistungen in Hausarbeiten, Referaten, Klausuren oder Kolloquien festgestellt und durch einen Schein beziehungsweise durch Eintrag in die Leistungskarte bestätigt. 2Die Art der Leistung legt der verantwortliche Dozent zu Beginn der jeweiligen Lehrveranstaltung fest.

    (5) Der Nachweis nach Abs. 2 Nr. 3 ist durch Bestätigung zu erbringen.

    (6) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

a) die Leistungskarte mit eingetragenen Leistungsnachweisen (Zwischen- und Endnachweis) einschließlich Rettungsschwimmabzeichen in Silber und Ausbildung in Únfallkunde und Erster Hilfe) für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft sowie der Bestätigung gemäß Abs. 5,
b) eine Aufstellung der Sportarten, in denen der Student geprüft werden will,
c) eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplom-Vorprüfung in demselben beziehungsweise in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder eine Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat, ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.

    (7) Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Nachreichung in der zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird.

    (8) Die Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist zu versagen:

a) wenn der Kandidat die vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht erfüllt,
b) wenn die nach Abs. 6 geforderten Unterlagen unvollständig sind,
c) wenn der Kandidat die Diplom-Vorprüfung in demselben beziehungsweise einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder die Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat,
d) wenn der Kandidat sich in einem laufenden Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet, oder
e) wenn der Kandidat unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.

    (9) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Kandidaten spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

§ 20 Art und Umfang der Diplom-Vorprüfung

    (1) Die Diplom-Vorprüfung besteht aus sechs Fachprüfungen und zwar aus:

1. einer Fachprüfung in einer der vier Individualsportarten
  - Gerätturnen
  - Gymnastik/Tanz
  - Leichtathletik
  - Schwimmen
  nach Wahl des Kandidaten.
2. einer Fachprüfung in einer der vier Mannschaftssportarten
  - Fußball
  - Handball
  - Basketball
  - Volleyball
  nach Wahl des Kandidaten.
3. einer Fachprüfung in einer der Sportarten/Sportaktivitäten (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. e) nach Wahl des Kandidaten.
4. einer Fachprüfung im Fach Sportbiologie/Sportmedizin
5. einer Fachprüfung im Fach Bewegungslehre/ Biomechanik
6. einer Fachprüfung im Fach Sportpädagogik/ Sportdidaktik

    (2) Die Fachprüfungen gemäß Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 können als vorgezogene Fachprüfungen abgelegt werden.

    (3) 1Die Prüfungsleistungen in den Fachprüfungen zu den Sportarten gem Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 bestehen jeweils aus einer sportpraktischen Prüfung und einer theoretischen Prüfung, bestehend aus entweder einer mündlichen Prüfung mit einer Dauer von ca. 20 Minuten oder einer Klausur mit einer Dauer von ca. einer Stunde. 2Art und Umfang legt der Ausbildungsleiter gemeinsam mit dem jeweiligen Fachgebietsleiter jeweils vier Wochen vor Beginn des Prüfungszeitraumes fest.

    (4) Die Prüfungsleistungen in den Fachprüfungen der Fächer der Sportwissenschaft gemäß Abs. 1 Nrn. 4, 5 und 6 bestehen jeweils aus einer Klausur mit einer Dauer von ca. zwei Stunden.

§ 21 Sportpraktische Prüfungen

    (1) 1Die sportpraktischen Prüfungen bestehen jeweils aus einer Überprüfung der sportlichen Leistungen und der Demonstration sportartspezifischer Techniken. 2Sie erstrecken sich auf die jeweils in der Sportart geforderten einzelnen Prüfungsteile gemäß Anlage A.

    (2) Die Note einer sportpraktischen Prüfung setzt sich aus den Einzelnoten der Prüfungsteile zusammen, die gleichgewichtig gemittelt werden.

    (3) 1Jeder einzelne Prüfungsteil einer sportpraktischen Prüfung wird von zwei Prüfern bewertet. 2Weichen die Bewertungen der beiden Prüfer voneinander ab und ist eine Einigung nicht möglich, ergibt sich die Benotung des Prüfungsteils aus dem arithmetischen Mittel der beiden Einzelbewertungen.

    (4) Die Bewertung der Prüfungsteile der sportpraktischen Prüfungen richtet sich nach den Wertungstabellen und -kriterien der Anlage A dieser Ordnung.

§ 22 Bildung der Gesamtnote, Zeugnis

    (1) Hat der Kandidat die Diplom-Vorprüfung erfolgreich abgeschlossen, wird aus den Fachnoten der einzelnen Prüfungsfächer das arithmetische Mittel errechnet und aufgrund dessen die Gesamtnote vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach § 15 Abs. 2 festgesetzt.

    (2) 1Über die bestandene Diplom-Vorprüfung wird innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen ein Zeugnis ausgestellt, das die einzelnen Fachnoten und die Gesamtnote enthält. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Als Tag des Bestehens der Prüfung wird der Tag der letzten Prüfung eingetragen.

§ 23 Wiederholung der Diplom-Vorprüfung

    (1) 1Ist die Diplom-Vorprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie einmal wiederholt werden. 2Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sind anzurechnen. 3Die Wiederholung erstreckt sich auf die mit „nicht ausreichend" (5,0) bewerteten Fächer.

    (2) Zur Wiederholungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer in dem Semester, in dem er sich zur Wiederholungsprüfung meldet, an der Universität Würzburg immatrikuliert ist.

    (3) 1Die Wiederholung der Diplom-Vorprüfung muss zum nächstmöglichen Termin, spätestens innerhalb eines Jahres ab Mitteilung des Prüfungsergebnisses erfolgen, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Umstände vom Prüfungsausschuss eine Nachfrist gewährt wird. 2Ein Antrag auf Zulassung zur Wiederholungsprüfung kann nur für alle nichtbestandenen Teilprüfungsgebiete gemeinsam gestellt werden.

    (4) 1Eine zweite Wiederholung ist nur dann zulässig, wenn die Prüfung in höchstens einem Fach nicht bestanden ist und der Kandidat in den übrigen Prüfungen mindestens die Fachnote „befriedigend" erhalten hat. 2Ein entsprechender Zulassungsantrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3Wird der Kandidat zur zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen, so ist die Prüfung zum nächsten regulären Prüfungstermin, spätestens aber innerhalb von vier Monaten nach Mitteilung des Prüfungsergebnisses abzulegen. 4Von der Viermonatsfrist kann bei saisonabhängigen Sportarten (zum Beispiel Skilauf) abgewichen werden.

    (5) Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung beziehungsweise der gesamten Diplom-Vorprüfung ist nicht zulässig.

    (6) Die Fristen der Abs. 3 und 4 werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

Zweiter Abschnitt: Diplomprüfung

§ 24 Zweck und Durchführung der Diplomprüfung

    (1) Durch die Diplomprüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse anzuwenden und die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

    (2) 1Die Diplomprüfung beginnt in der Regel am Ende der Vorlesungszeit des siebten Fachsemesters mit der Ablegung der Fachprüfungen. 2Die Fachprüfungen, soweit sie nicht gemäß § 26 Abs. 4 vorgezogen abgenommen werden, erstrecken sich über einen Zeitraum von ca. vier Wochen. 3 Nach Abschluss der Fachprüfungen wird das Thema der Diplomarbeit ausgegeben, so dass dessen Bearbeitung innerhalb der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann.

§ 25 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren

    (1) 1Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife gemäß der Qualifikationsverordnung – QualV – (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung besitzt,
2. die Diplom-Vorprüfung im Studiengang Sportwissenschaft an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule oder in einem verwandten Studiengang an einer anderen Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes bestanden oder eine nach § 9 als gleichwertig anerkannte Prüfungsleistung erbracht hat,
3. in dem Semester, in dem er sich zur Diplomprüfung anmeldet, im Studiengang Sportwissenschaft mit dem Studienschwerpunkt „Prävention und Rehabilitation" an der Universität Würzburg immatrikuliert ist und in diesem Studiengang mindestens drei Semester eingeschrieben war, davon wenigstens zwei Semester an der Universität Würzburg,
4. seinen Prüfungsanspruch mit Überschreiten der Fristen für die Meldung zur oder die Ablegung der Diplomprüfung nicht verloren hat (§ 4),
5. im Hauptstudium die folgenden Nachweise erbracht hat
  a) einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den in § 8 Abs. 4 Nr. 1 der Studienordnung für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft genannten studienschwerpunktübergreifenden Veranstaltungen,
  b) einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den in § 8 Abs. 4 Nr. 2 der Studienordnung für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft genannten studienschwerpunktbezogenen Veranstaltungen,
  c) einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den in § 8 Abs. 4 Nr. 3 der Studienordnung für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft genannten rehabilitations- und präventionsbezogenen sportpraktisch-didaktischen Lehrveranstaltungen,
  d) Nachweise aus lehrpraktischen Übungen und Praktika,
  e) Nachweise über Exkursionen von insgesamt sieben Tagen,
  f) einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem achtwöchigen Fachpraktikum im Bereich „Prävention und Rehabilitation" gemäß Anlage C2,
  g) einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem wissenschaftlich begleitenden Projekt. Dieser Nachweis kann auch im Rahmen der Erstellung einer Diplomarbeit erbracht und nachgereicht werden.

2Die in Nr. 5 genannten Nachweise sind erst bei der Anmeldung zur letzten Teilleistung des letzten Prüfungsfaches vorzulegen.

    (2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

a) die Unterlagen zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen des Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 sowie die im Hauptstudium nach Abs. 1 Nr. 5 zu erbringenden Nachweise,
b) eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat, ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren in demselben Studiengang befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist,
c) eine Aufstellung der Fachdidaktiken, in denen der Kandidat geprüft werden will gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 3.

    (3) Die Zulassung zur Diplomprüfung ist zu versagen:

a) wenn der Kandidat die vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt,
b) wenn die nach Abs. 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind,
c) wenn der Kandidat die Diplomprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat,
d) wenn der Kandidat sich in einem laufenden Prüfungsverfahren an einer anderen Hochschule befindet oder
e) wenn der Kandidat unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.

    (4) 1Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses aufgrund der eingereichten Unterlagen. 2Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Kandidaten spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

§ 26 Art und Umfang der Diplomprüfung

    (1) Die Diplomprüfung besteht aus

1. der Diplomarbeit
2. sechs Fachprüfungen

    (2) Je eine Fachprüfung findet statt in

1. Sportmedizin
2. Sozialpsychologische Aspekte des therapeutisch orientierten Sports
3. Trainingswissenschaft
4. Sportpädagogik
5. Evaluation und Management im Sport
6. Studienschwerpunktbezogener Sportpraxis und berufsfeldbezogenem, lehrpraktischem Handeln.

    (3) 1Folgende Prüfungsleistungen sind in den Fachprüfungen zu erbringen:

1. in den Fachprüfungen gemäß Abs. 2 Nrn. 1 und 3 eine Klausur mit einer Dauer von ca. drei Stunden
2. in den Fachprüfungen gemäß Abs. 2 Nrn. 2, 4 und 5 eine mündliche Prüfung von ca. 45 Minuten
3. in der Fachprüfung gemäß Abs. 2 Nr. 6 zwei Prüfungen der Lehreignung mit Zielgruppen von jeweils ca. 45 Minuten und drei mündliche Prüfungen mit der Dauer von jeweils ca. 15 Minuten im Bereich spezielle Fachdidaktik nach Wahl der Prüfungskandidaten. 2Zur Wahl stehen insbesondere Koronarsport, Rückenschule, Senioren, Asthmatiker, Morbus Bechterew-Patienten und Diabetiker.

    (4) Die Fachprüfung gemäß Abs. 2 Nr. 6 kann als vorgezogene Fachprüfung abgelegt werden.

§ 27 Prüfung der Lehreignung in Sport

    (1) 1Die Prüfung der Lehreignung in Sport erfolgt durch zwei Lehrproben von je ca. 45 Minuten Dauer in unterschiedlichen Zielgruppen gemäß § 26 Abs. 3 Nr. 3 Satz 2. 2Sie wird durch zwei Prüfer abgenommen.

    (2) 1Die Aufgabe der Lehrprobe stellen die Prüfer gemeinsam, indem sie dem Kandidaten das Thema, zu dem er die Lehrprobe erbringen soll, spätestens acht Tage vor der Prüfung mitteilen. 2Der geplante Ablauf der Lehrprobe wird vom Kandidat schriftlich ausgearbeitet und mindestens einen Tag vor deren Beginn an die Prüfer ausgehändigt.

§ 28 Diplomarbeit

    (1) Durch die Diplomarbeit soll der Kandidat zeigen, dass er sein Fach in angemessener Weise beherrscht und in der Lage ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine komplexe Aufgabe nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.

    (2) 1Die Diplomarbeit kann von jedem Hochschullehrer, der ein sportwissenschaftliches Fach am Sportzentrum und Institut für Sportwissenschaft der Universität Würzburg vertritt, ausgegeben und betreut werden. 2Sie kann mit Genehmigung des Prüfungsausschusses auch durch ein anderes prüfungsberechtigtes Mitglied der Universität ausgegeben und betreut werden. 3Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, für das Thema Vorschläge zu machen. 4Der Kandidat soll sich möglichst bald nach bestandener Diplom-Vorprüfung mit einem Mitglied des Sportzentrums oder Instituts für Sportwissenschaft ins Benehmen setzen und sich hinsichtlich der Bildung eines Schwerpunktes im Studium, aus dem später die Diplomarbeit hervorgehen soll, beraten lassen.

    (3) Auf besonderen Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, dass ein Kandidat rechtzeitig das Thema einer Diplomarbeit erhält.

    (4) Die Diplomarbeit darf nur mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule angefertigt werden und zwar nur, wenn eine ausreichende Betreuung durch ein Mitglied der Fakultät (Abs. 2) gewährleistet ist.

    (5) 1Ist dem Kandidaten ein Thema zugeteilt worden, so erfolgt die endgültige Vergabe der Arbeit durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. 2Der Tag der endgültigen Vergabe sowie der Name des betreuenden Hochschullehrers und das Thema der Arbeit sind vom Prüfungsamt aktenkundig zu machen.

    (6) 1Die Zeit von der Themenstellung bis zur Ablieferung der Arbeit darf sechs Monate nicht überschreiten. 2 Diese Frist kann auf Antrag des Kandidaten wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen auf maximal neun Monate verlängert werden.

    (7) 1Das Thema der Diplomarbeit kann einmal, jedoch nur aus schwerwiegenden Gründen und nur mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden. 2Eine Rückgabe ist nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Zuteilung des Themas zulässig. 3Für die Zuteilung eines neuen Themas finden die Vorschriften der Abs. 1 bis 5 entsprechende Anwendung.

    (8) 1Die Diplomarbeit muss fristgemäß nach Zuteilung des Themas und in doppelter Ausfertigung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgeliefert werden. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Wird die Diplomarbeit nicht fristgerecht abgeliefert, wird sie mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

    (9) Der Diplomarbeit ist eine Erklärung des Kandidaten beizufügen, dass er die Arbeit selbstständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

    (10) 1Die Diplomarbeit ist vom Betreuer der Arbeit und einer weiteren prüfungsberechtigten Lehrperson, die vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt wird, innerhalb von acht Wochen zu bewerten. 2Von der Bestellung des zweiten Gutachters kann nur abgesehen werden, wenn eine zweite prüfungsberechtigte Lehrkraft nicht zur Verfügung steht oder wenn die Bestellung eines zweiten Prüfers zu einer unzumutbaren Verzögerung des Prüfungsablaufs führen würde: soll die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet werden, so ist sie in jedem Fall von einem zweiten Gutachter, der vom Prüfungsausschuss bestimmt wird, zu beurteilen. 3Bei nicht übereinstimmender Beurteilung entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beiziehung beider Gutachter über die endgültige Bewertung. 4Dabei sind beide Gutachter stimmberechtigt.

§ 29 Bildung der Gesamtnote und Zeugnis

    (1) 1Die Gesamtnote der Diplomprüfung errechnet sich

1. zu 10% aus dem Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen gemäß § 20 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 aus der Diplom-Vorprüfung,
2. zu 30 % aus den Noten der Fachprüfungen gemäß § 26 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3,
3. zu 40 % aus den Noten der Fachprüfungen gemäß § 26 Abs. 2 Nrn. 4 bis 6,
4. zu 20 % aus der Note der Diplomarbeit.

2Die Teilnoten werden wie folgt gewichtet:

Fachprüfungen (gemäß Abs. 1 Nr. 1)   10 %
Fachprüfungen (gemäß Abs. 1 Nr. 2)   30 %
davon:    
  a) Sportmedizin 10 %  
  b) Sozialpsychologische Aspekte des therapeutisch orientierten Sports 10 %  
  c) Trainingswissenschaft 10 %  
Fachprüfungen (gemäß Abs. 1 Nr. 3)   40 %
davon:    
  a) Sportpädagogik 10 %  
  b) Evaluation und Management im Sport 10 %  
  c) Studienschwerpunktbezogener Sportpraxis und berufsfeldbezogenes lehrpraktisches Handeln 20 %  
Diplomarbeit (gemäß Abs.1 Nr. 4)   20 %
gesamt   100 %

    (2) 1Über die bestandene Diplomprüfung wird ein Zeugnis ausgestellt. 2Das Zeugnis enthält

1. die Noten der Fachprüfungen,
2. das Thema und die Note der Diplomarbeit
3. die Gesamtnote.

    (3) 1Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist. 2Es ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

§ 30 Wiederholung der Diplomprüfung

    (1) 1Die Diplomprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. 2Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen sind anzurechnen. 3§ 23 Abs. 2 bis 6 gelten entsprechend.

    (2) 1Wird die Diplomarbeit mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Diplomarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. 2Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen. Eine Rückgabe des Themas der Diplomarbeit in der in § 28 Abs. 7 Satz 2 genannten Frist ist jedoch nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

    (3) § 25 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 31 Diplomurkunde

    (1) 1Gleichzeitig mit dem Zeugnis wird dem Kandidaten die Diplomurkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt. 2Darin wird die Verleihung des Diplomgrades beurkundet. 3Auf schriftlichen Antrag, der spätestens mit der Anmeldung zum letzten Prüfungsteil zu stellen ist, kann auf der Diplomurkunde der Studienschwerpunkt „Prävention und Rehabilitation" ausgewiesen werden.

    (2) Die Diplomurkunde wird vom Dekan der Philosophischen Fakultät III und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

Dritter Teil: SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 32 Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung

    (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

    (2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

    (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    (4) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. 2Mit dem unrichtigen Prüfungszeugnis ist auch die Diplomurkunde einzuziehen, wenn die Prüfung aufgrund einer Täuschung für „nicht bestanden" erklärt wurde. 3Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 33 Einsicht in die Prüfungsakten

    (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

    (2) 1Der Antrag ist binnen eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 34 In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

ANLAGE A

1. Wertungskriterien für nicht messbare Sportarten beziehungsweise nicht messbare Prüfungsteile
     
1.1 Gerätturnen, Leichtathletik, Schwimmen
  1Gegenstand der Bewertung sind die in Anlage A aufgeführten sportlichen Bewegungsabläufe. 2Wesentliche Beurteilungskriterien sollen bei den Prüfungen sein:
  - Bewegungsgenauigkeit (räumlich-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik)
  - Bewegungsrhythmus (dynamisch-zeitliche Übereinstimmung mit der Zieltechnik).
     
1.2 Gymnastik/Tanz
  Pflichtübung beziehungsweise –tanz:
  - Richtigkeit der vorgeschriebenen Bewegungsfolge
  - Exaktheit im Rhythmus
  - Exaktheit in den Raumwegen
  - Ausführung (Körpertechnik, Handgerättechnik)
  - Gesamteindruck (Musikalität, Originalität, Ausdrucksvermögen)
     
  Kürübung:
  - Musikinterpretation
  - Vielfalt und Schwierigkeiten der Bewegungsformen
  - Räumliche Gestaltung
  - Ausführung (Körpertechnik, Handgerättechnik, Synchronität der Gruppe)
  - Gesamteindruck (Musikalität, Originalität, Ausdrucksvermögen)
     
1Die Bewertung richtet sich nach dem Grad der Erfüllung der festgelegten Kriterien. 2Diese Kriterien sind je nach Aufgabenstellung spezifisch zu gewichten.
     
1.3 Sportspiele
  1In der Prüfung soll die spezifische Spielfähigkeit über
  - die spielgerechte Anwendung von Grundtechniken
  - das situationsgerechte Angriffsverhalten und
  - das situationsgerechte Abwehrverhalten
  nachgewiesen werden.
 
2Die Prüfer sind berechtigt, zur Sicherung des Prüfungszwecks beurteilungsadäquate Situationen zu arrangieren.

 

2. Wertungstabellen für meßbare Prüfungsleistungen:
     
2.1 Leichtathletik  
    MÄNNER

 

Noten 100 m-Lauf 400 m-Lauf 3000 m-Lauf 5000 m-Lauf Weitsprung Hochsprung Kugelstoß

7,25 kg

Diskuswurf
2 kg
Speerwurf
800 g
Schleuder-ballwurf
1,5kg
1,0 bis
11,60
bis 54,0 bis 9:45,0 bis 17:30,0 ab 6,30 1,75 ab 11.00 ab 34,00 ab 48,00 ab 50,00
1,3 11,61-11,72 54,1-54,7 9:45,1-9:58,1 17:29,9-17:40,9 6,29-6,19 1,73 10,99-10,72 33,98-32,98 47,98-46,42 49,98-48,78
1,7 11,73-11,88 54,8-55,4 9:58,2-10:11,2 17:41,0-18:02,0 6,18-6,08 1,71 10,71-10,44 32,96-31,96 46,40-44,84 48,76-47,56
2,0 11,89-12,00 55,5-56,1 10:11,3-10:24,3 18:02,1-18:23,1 6,07-5,97 1,69 10,43-10,16 31,94-30,94 44,82-43,26 47,54-46,34
2,3 12,01-12,12 56,2-56,8 10:24,4-10:37,4 18:23,2-18:44,2 5,96-5,86 1,67 10,15-9,88 30,92-29,92 43,24-41,68 46,32-45,12
2,7 12,13-12,28 56,9-57,5 10:37,5-10:50,5 18:44,3-19:05,3 5,85-5,75 1,65 9,87-9,60 29,90-28,90 41,66-40,10 45,10-43,90
3,0 12,29-12,40 57,6-58,2 10:50,6-11:03,6 19:05,4-19:26,4 5,74-5,64 1,63 9,59-9,32 28,88-27,88 40,08-38,52 43,88-42,68
3,3 12,41-12,52 58,3-59,0 11:03,7-11:16,7 19:26,5-19:47,5 5,63-5,53 1,61 9,31-9,04 27,86-26,86 38,50-36,94 42,66-41,46
3,7 12,53-12,68 59,1-59,7 11:16,8-11:29,8 19:47,6-20:08,4 5,52-5,42 1,59 9,03-8,76 26,84-25,84 36,92-35,36 41,44-40,24
4,0 12,69-12,80 59,8-60,4 11:29,9-11:42,9 20:08,5-20:29,5 5,41-5,31 1,57 8,75-8,48 25,82-24,82 35,34-33,78 40,22-39,00
4,3 12,81-12,92 60,5-61,1 11:43,0-11:56,0 20:29,6-20:50,6 5,30-5,20 1,55 8,47-8,20 24,80-23,80 33,76-32,20 38,98-37,76
4,7 12,93-13,08 61,2-61,8 11:56,1-12:09,1 20:50,7-21:11,7 5,19-5,09 1,53 8,19-7,92 23,78-22,78 32,18-30,62 37,74-36,50
5,0 ab 13,09 ab 61,9 ab 12:09,2 ab 21:11,8 bis 5,08 bis 1,52 bis 7,91 bis 22,76 bis 30,60 bis 36,48

 


2.2


Leichtathletik

 

  FRAUEN

 

Noten 100 m-Lauf 400 m-Lauf 3000 m-Lauf 5000 m-Lauf Weit-sprung Hoch-sprung Kugelstoß
4kg
Diskuswurf 1kg Speer-wurf 600g Schleuder-ballwurf 1kg
1,0 bis 13,40 bis 62,0 bis 11:30 bis 20:00,0 ab 5,00 1,50 ab 10,00 ab 31,00 ab 33,00 ab 42,00
1,3 13,41-13,53 62,1-63,0 11:30,1 -11:42,1 20:00,1-20:35,1 4,99-4,89 1,48 9,99-9,74 30,98-29,88 32,98-31,78 41,98-40,78
1,7 13,54-13,66 63,1-64,0 11:42,2 -11:54,2 20:35,2-21:10,2 4,88-4,78 1,46 9,73-9,48 29,86-28,76 31,76-30,56 40,76-39,56
2,0 13,67-13,79 64,1-65,0 11:54,3-12:06,3 21:10,3-21:45,3 4,77-4,67 1,44 9,47-9,22 28,74-27,64 30,54-29,34 39,54-38,34
2,3 13,80-13,92 65,1-66,0 12:06,4-12:18,4 21:45,4-22:20,4 4,66-4,56 1,42 9,21-8,96 27,62-26,52 29,32-28,12 38,32-37,12
2,7 13,93-14,05 66,1-67,0 12:18,5-12:30,5 22:20,5-22:55,5 4,55-4,45 1,40 8,95-8,70 26,50-25,40 28,10-26,90 37,10-35,90
3,0 14,07-14,19 67,1-68,0 12:30,6-12:42,6 22:55,6-23:30,6 4,44-4,34 1,38 8,69-8,44 25,38-24,28 26,88-25,68 35,88-34,68
3,3 14,20-14,32 68,1-69,0 12:42,7-12:54,7 23:30,7-24:05,7 4,33-4.23 1,36 8,43-8,18 24,26-23,16 25,66-24,66 34,66-33,46
3,7 14,33-14.45 69,1-70,0 12:54,8-13:06,8 24:05,8-24:40,8 4,22-4,15 1,34 8,17-7,92 23,14-22,04 24,44-23,24 33,44-32,22
4,0 14,46-14,58 70,1-71,0 13:06,9-13:18,9 24:40,9-25:15,9 4,11-4,01 1,32 7,91-7,66 22,02-20,92 23,22-22,02 32,20-30,98
4,3 14,59-14,71 71,1-72,0 13:19,0-13:31,0 25:16,0-25:51,0 4,00-3,90 1,.30 7,65-7,40 20,90-19,80 22,00-20,80 30,96-29,74
4,7 14,72-14,85 72,1-73,0 13:31,1-13:43,1 25:51,1-26:26,1 3,89-3,79 1,28 7,39-7,14 19,78-19,68 20,78-19,58 29,72-28,50
5,0 ab 14,86 ab 73,1 ab 13:43,2 ab 26:26,2 ab 3,78 bis 1,27 bis 7,13 bis 19,66 bis 19,56 bis 28,48

 


2.3


Schwimmen

 

  "100-m" MÄNNER

 

 

Note

Brustschwimmen
(Minuten)
Brustkraulschwimmen
(Minuten)
Rückenkraulschwimmen
(Minuten)
Delphinschwimmen
(Minuten)
1,0 bis 1:28,00 bis 1:12,00 bis 1:24,00 bis 1:22,00
1,3 1:28,01-1:29,80 1:12,01-1:13,80 1:24,01-1:25,80 1:22,01-1:23,80
1,7 1:29,81-1:32,20 1:13,81-1:16,20 1:25,81-1:28,20 1:23,81-1:26,20
2,0 1:32,21-1:34,00 1:16,21-1:18,00 1:28,21-1:30,00 1:26,21-1:28,00
2,3 1:34,01-1:35,80 1:18,01-1:19,80 1:30,01-1:31,80 1:28,01-1:29,80
2,7 1:35,81-1:38,20 1:19,81-1:22,20 1:31,81-1:34,20 1:29,81-1:32,20
3,0 1:38,21-1:40,00 1:22,21-1:24,00 1:34,21-1:36,00 1:32,21-1:34,00
3,3 1:40,01-1:41,80 1:24,01-1:25,80 1:36,01-1:37,80 1:34,01-1:35,80
3,7 1:41,81-1:44,20 1:25,81-1:28,20 1:37,81-1:40,20 1;35,81-1:38,20
4,0 1:44,21-1:46,00 1:28,21-1:30,00 1:40,21-1:42,00 1:38,21-1:40,00
4,3 1:46,01-1:47,80 1:30,01-1:31,80 1:42,01-1:43,80 1:40,01-1:41,80
4,7 1:47,81-1:50,20 1:31,81-1:34,20 1:43,81-1:46,20 1:41,81-1:44,20
5,0 ab 1:50,21 ab 1:34,21 ab 1:46,21 ab 1.44,21

"100-m" FRAUEN

Note Brustschwimmen
(Minuten)
Brustkraulschwimmen
(Minuten)
Rückenkraulschwimmen
(Minuten)
Delphinschwimmen
(Minuten)
1,0 bis 1:37,00 bis 1:22,00 bis 1:34,00 bis 1:32.00
1,3 1:37,01-1:38,80 1:22,01-1:23,80 1:34,01-1:35,80 1:32,01-1:33,80
1,7 1:38,81-1:41,20 1:23,81-1:26,20 1:35,81-1:38,20 1:33,81-1:36,20
2,0 1:41,21-1:43,00 1:26,21-1:28,00 1:38,21-1:40,00 1:36,21-1:38,00
2,3 1:43,01-1:44,80 1:28,01-1:29,80 1:40,01-1:41,80 1:38,01-1:39,80
2,7 1:44,81-1:47,20 1:29,81-1:32,20 1:41,81-1:44,20 1:39,81-1:42,20
3,0 1:47,21-1:49,00 1:32,21-1:34,00 1:44,21-1:46,00 1:42,21-1:44,00
3,3 1:49,01-1:50,80 1:34,01-1:35,80 1:46,01-1:47,80 1:44,01-1:45,80
3,7 1:50,81-1:53,20 1:35,81-1:38,20 1:47,81-1:50,20 1:45,81-1:48,20
4,0 1:53,21-1:55,00 1:38,21-1:40,00 1:50,21-1:52,00 1:48,21-1:50,00
4,3 1:55,01-1:56,80 1:40,01-1:41,80 1:52,01-1:53,80 1:50,01-1:51,80
4,7 1:56,81-1:59,20 1:41,81-1:44,20 1:53,81-1:56,20 1:51,81-1:54,20
5,0 ab 1:59,21 ab 1:44,21 ab 1.56,21 ab 1:54,21

 


2.4


Skilanglauf

  Die endgültige Festlegung der Wertungstabellen erfolgt durch den zuständigen Prüfer am Tag der Prüfung unter Berücksichtigung der Schnee- und Witterungsverhältnisse.

 

MÄNNER FRAUEN
1,0 = Richtzeit aus dem Mittel der zwei bis drei besten Laufzeiten 1,0 = + 24 % zur Richtzeit Männer

 

  Zeitaufschlag auf Richtwert   Zeitaufschlag auf Richtwert
1,3 = + 3 % 1,3 = + 27 %
1,7 = + 6 % 1,7 = + 30 %
2,0 = + 9 % 2,0 = + 33 %
2,3 = + 12 % 2,3 = + 36 %
2,7 = + 15 % 2,7 = + 39 %
3,0 = + 18 % 3,0 = + 42 %
3,3 = + 21 % 3,3 = + 45 %
3,7 = + 24 % 3,7 = + 48 %
4,0 = + 27 % 4,0 = + 51 %
4,3 = + 30 % 4,3 = + 54 %
4,7 = + 33 % 4,7 = + 57 %
5,0 = + 36 % und mehr 5,0 = + 60 % und mehr

 


2.5

Rudern
  Die endgültige Festlegung der Wertungstabellen erfolgt durch den zuständigen Prüfer am Tag der Prüfung unter Berücksichtigung der Strömungs- und Witterungsverhältnisse.

 

MÄNNER FRAUEN
1,0 = bis 4:20.00 Min. 1,0 = bis 5.00,00 Min.
1,3 = 4:20,01-4:23,50 1,3 = 5:00,01-5.03,50
1,7 = 4:23,51-4.27,00 1,7 = 5.03,51-5.07,00
2,0 = 4:27,01-4:30,50 2,0 = 5:07,01-5:10,50
2,3 = 4:30,51-4:34,00 2,3 = 5:10,51-5:14,00
2,7 = 4:34,01-4:37,50 2,7 = 5:14,01-5:17,50
3,0 = 4:37,51-4:41,00 3,0 = 5:17,51-5:21,00
3,3 = 4:41,01-4:44,50 3,3 = 5:21,01-5:24,50
3,7 = 4:44,51-4:48,00 3,7 = 5:24,51-5:28,00
4,0 = 4:48,01-4:51,50 4,0 = 5:28,01-5:31,50
4,3 = 4:51,51-4:55,00 4,3 = 5:31,51-5:35,00
4,7 = 4:55,01-4:58,50 4,7 = 5:35,01-5:38,50
5,0 = ab 4:58,51 5,0 = ab 5:38,51

ANLAGE B:
Prüfungsanforderungen in den sportpraktischen Prüfungen der Diplom-Vorprüfung gemäß DPO § 21 und § 20 Abs. 1 Nrn. 1-3; Abs. 2 und 3

1. Individualsportarten
  Für die Fachprüfung in einer Individualsportart wählt der Kandidat eine der vier folgenden Sportarten:
         
1.1 Gerätturnen
  Je eine Prüfungsübung an folgenden Geräten:
         
  Studenten: - Barren
    - Boden
    - Pferd längsgestellt
    - Reck
         
  Studentinnen: - Boden
    - Pferd quergestellt
    - Schwebebalken
    - Stufenbarren
  Jede Prüfungsübung (ausgenommen die Pferdsprünge) setzt sich jeweils aus einer mindestens fünfteiligen Kürübung mit drei Pflichtelementen zusammen.
         
 

Die Pflichtelemente sind:

  Studenten:
  Barren: - Schwebekippe
    - Oberarmstemmaufschwung vorwärts oder rückwärts
      (Schwungstemme vorwärts oder rückwärts)
    - Dreh-Hocke
         
  Boden: - Handstützüberschlag vorwärts
    - Handstützüberschlag seitwärts
    - Felgrolle (Rolle rückwärts durch den flüchtigen Handstand)
         
  Pferd, längsgestellt
 (1,35 m):
- Zwei verschiedene Sprünge, davon einer aus der Gruppe der Stützüberschläge (Doppelbrett zugelassen)
         
  Reck, sprunghoch: - Kippaufschwung aus dem Hang (Schwungkippe) oder aus dem Stütz (Rückfallkippe)
    - Riesenfelgaufschwung (Halbriesen) oder
      Stemmaufschwung rückwärts mit Ristgriff (Schwungstemme rückwärts)
    - Hocke oder Felgunterschwung mit halber Drehung zum Stand
         
 

Studentinnen:

  Boden: - Bodenteil
    - Handstützüberschlag vorwärts oder rückwärts
    - Sprungfolge aus mindestens drei gymnastischen Sprüngen
         
  Pferd quergestellt
(1,20 m):
- Zwei verschieden Sprünge, davon einer aus der Gruppe der Stützüberschläge (Doppelbrett zugelassen)
         
  Schwebebalken
(1,20 m):
- Aufhocken oder Aufgrätschen
  - Sprungfolge aus drei verschiedenen gymnastischen Sprüngen (am Ort und/oder aus der Fortbewegung)
    - Handstützüberschlag seitwärts mit 1/4 Drehung in Bewegungsrichtung oder gegen die Bewegungsrichtung
         
  Stufenbarren: - Aufhocken am unteren Holm aus der Beinschwungbewegung
    - Spreizumschwung vorwärts oder rückwärts (Mühlumschwung)
    - Hüftumschwung vorlings vorwärts oder vorlings rückwärts
         
         
1.2

Gymnastik/Tanz

 

vier Prüfungsteile:

  Gymnastik mit Handgerät: - eine von der Fachgebietsleitung Gymnastik/Tanz festzulegende Pflichtübung mit dem Handgerät Ball oder Band oder Keulen oder Reifen oder Seil (anderer Geräte auf Antrag an die Fachgebietsleitung möglich)
    - eine Kürübung mit einem frei gewählten Handgerät nach Musik (Dauer mindestens 60 sec.); das in der Pflichtübung verwendete Handgerät darf hier nicht gewählt werden
         
  Tanz: - ein Pflichttanz mit mindestens zwei Grundelementen (Gehen, Laufen, Hüpfen oder Springen) und deren Variationen
    - eine Einzel- oder Gruppengestaltung nach selbstgewählter Musik (Dauer mindestens 60 sec.). Wird eine Gruppengestaltung gewählt, so hat der zu prüfende Kandidat diese zu konzipieren und in ihr mitzuwirken.
         

1.3.

Leichtathletik

 

Sieben Prüfungsteile

  a) vier Leistungsprüfungen
    - 100 m oder 400 m Lauf nach Wahl des Kandidaten
    - 3.000 oder 5.000 m Lauf nach Wahl des Kandidaten
    - Weitsprung oder Hochsprung nach Wahl des Kandidaten
    - Kugelstoß (Studenten 7 1/4 kg, Studentinnen 4 kg) oder
    - Speerwurf (Studenten 800 g, Studentinnen 600 g) oder
    - Diskuswurf (Studenten 2 kg, Studentinnen 1 kg) oder
    - Schleuderballwurf (Studenten 1,5 kg, Studentinnen 1 kg)
    nach Wahl des Kandidaten
         
  b) drei Technikprüfungen
    Demonstration
    - der Hürdentechnik mit Start  
    - einer nicht unter a) gewählten Sprungdisziplin  
    - einer nicht unter a) gewählten Wurf- oder Stoßdisziplin  

 

 

bei folgenden Rahmenbedingungen:

    Hürden
    Gefordert wird Überlaufen von sechs Hürden
      Studenten Studentinnen


Anlauf aus Startblock 13,50 m 13,00 m
    Hürdenabstand mindestens 8,60 m 7,50 m
    Hürdenhöhe 0,91 m 0,76 m
         
    Weitsprung
    Gefordert wird eine Sprungtechnik (Lauf-, Hang-, Schrittweitsprung) nach Wahl des Prüflings nach mindestens 13 Anlaufschritten
         
    Hochsprung
    Gefordert wird eine Sprungtechnik (Flop, Straddle) nach Wahl des Prüflings nach mindestens sieben Anlaufschritten über eine Lattenhöhe von mindestens 1,40 m bei Studenten, von mindestens 1,25 m bei Studentinnen
         
    Diskuswurf, Kugelstoß, Speerwurf, Schleuderballwurf
    Gefordert wird eine Technik nach Wahl des Prüflings
    - Diskuswurf (Studenten 2 kg, Studentinnen 1 kg) mit mindestens 1 1/2 Drehungen,
    - Kugelstoß (Studenten 7 1/4 kg, Studentinnen 4 kg) Rückenstoß- oder Drehtechnik,
    - Speerwurf (Studenten 800 g, Studentinnen 600 g) mit mindestens neun Anlaufschritten
    - Schleuderballwurf (Studenten 1,5 kg, Studentinnen 1 kg) mit mindestens 1 1/4 Drehungen
         

1.4

Schwimmen

 

Vier Prüfungsteile

  a) zwei Leistungsprüfungen
    100 m Schwimmen auf Zeit in zwei der folgenden Schwimmarten nach Wahl des Kandidaten:
    - Brustschwimmen  
    - Brustkraulschwimmen  
    - Delphinschwimmen  
    - Rückenkraulschwimmen  
         
  b) zwei Technikprüfungen
    Demonstration der Technik in den zwei unter a) nicht gewählten Schwimmarten über 50 m einschließlich Start und Wende.
   
2. Mannschaftssportarten
  Für die Fachprüfung in einer Mannschaftssportart wählt der Kandidat eine der folgenden Sportarten:
         

 

Die Prüfung in der gewählten Mannschaftssportart besteht aus jeweils zwei Prüfungsteilen:

  a) Spielleistung in:    
    Basketball ca. 2 x 15 Minuten oder
    - Fußball ca. 2 x 30 Minuten oder
    - Handball ca. 2 x 15 Minuten oder
    - Volleyball ca. 2 x 15 Minuten
         
  b) Demonstration der Spieltechnik und -taktik durch vier spielspezifische Komplexübungen
         

3.

Sportaktivitäten / Sportarten

  Für die Fachprüfung in einer Sportaktivität/Sportart wählt der Kandidat eine der folgenden Sportarten:

 

 

Die Prüfungsanforderungen entsprechen in Form und Anforderungsniveau den unter Punkt 1 (Individualsportart) und Punkt 2 (Mannschaftssportart) aufgeführten Prüfungsmodalitäten

      3.1 Badminton
      3.2 Bewegungskünste
      3.3 Kajak
      3.4 Inline-Skating
      3.5 Judo
      3.6 Rudern
      3.7 Radfahren
      3.8 Segeln
      3.9 Segelsurfen
      3.10 Skilanglauf
      3.11 Ski alpin/Eislauf
      3.12 Tanz
      3.13 Tischtennis
      3.14 Tennis
      3.15 oder vergleichbare Sportarten

 

 

ANLAGE C1

P R A K T I K U M S R I C H T L I N I E N
zum
G r u n d p r a k t i k u m
für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft
„Prävention und Rehabilitation" an der Universität Würzburg

1.

Rechtsgrundlage

 

  Gemäß § 19 DPO ist eine Bescheinigung über die Ableistung eines vierwöchigen Grundpraktikums für die Anmeldung zur Diplom-Vorprüfung notwendig.
     

2.

Zielsetzung

  Das Grundpraktikum soll dem Studenten Einblick in das Berufsfeld der Studienrichtung Prävention und Rehabilitation mit den Schwerpunkten Breiten-, Freizeit-, Präventions- und Rehabilitationssport in Kommunen, Verbänden, Betrieben, Sport-, Erholungs-, Ferien- und Kurzentren, Sportvereinen und Sportverbänden geben. Im Grundpraktikum sollte der Student
  - Informationen über das Berufsfeld der Studienrichtung sammeln,
  - Einblick in Ziele, Aufgaben, Probleme der Tätigkeitsfelder gewinnen.
     

3.

Antrag und Genehmigung

  Das Praktikum ist bei der vom Prüfungsausschuss dafür bestimmten Stelle mittels Formblatt zu beantragen. Es kann erst nach der formalen Genehmigung begonnen werden.
     

4.

Dauer und Umfang

  Das Praktikum in den Einrichtungen muss mindestens vier Wochen à fünf Tage à sechs Stunden (= 120 Stunden) umfassen.
  Mindestens 20 Stunden müssen für den Einblick in Organisation, Struktur und Verwaltung der Einrichtung verwandt werden. Bis zu 20 Stunden können auch für die Mitarbeit an einem Projekt auf das Praktikum angerechnet werden.
  Das Praktikum kann in zwei verschiedenen Einrichtungen abgeleistet werden.
     

5.

Versicherungsschutz

  Eine Diensthaftpflichtversicherung besteht nicht. Deshalb wird von der Übernahme von Aufgaben, die Haftungsansprüche nach sich ziehen können, abgeraten.
     

6.

Praktikumsbericht

  Nach Abschluss des Praktikums ist ein schriftlicher Bericht (Umfang mindestens vier DIN A 4 Seiten) anzufertigen. Der Bericht soll enthalten:
  - Kurzbeschreibung der Praktikumsstelle (Name, Rechtsform, Tätigkeitsschwerpunkte, personelle und materielle Ausstattung),
  - eigene Tätigkeiten, die im Praktikum durchgeführt wurden,
  - Erfahrungen,
  - Unterschrift des Praktikanten.
  Der Bericht ist spätestens am Ende der Vorlesungszeit des vierten Semesters bei der dafür vom Prüfungsausschuss benannten Stelle einzureichen. Erst nach Eingang und Korrektur des Praktikumsberichtes kann die Bescheinigung zur Vorlage beim Prüfungsausschuss ausgestellt werden.

 

ANLAGE C2

P R A K T I K U M S R I C H T L I N I E N
zum
F a c h p r a k t i k u m
für den Diplomstudiengang Sportwissenschaft
„Prävention und Rehabilitation" an der Universität Würzburg

1.

Rechtsgrundlage

  Gemäß § 25 DPO ist eine Bescheinigung über die Ableistung eines achtwöchigen Fachpraktikums zur Anmeldung für die Diplomhauptprüfung notwendig.
     

2.

Zielsetzung

  Das Fachpraktikum soll den Studenten mit den Zielen, Aufgaben und Problemen des speziellen Anwendungsbereiches seiner Studienrichtung bekannt machen. Der Student soll dabei unter fachkundiger Anleitung an der Praktikumsstelle zu berufsbezogenen Tätigkeiten herangezogen werden und insbesondere die Möglichkeit erhalten, wissenschaftliche Methoden in seinem späteren Berufsfeld anzuwenden.
  Im Fachpraktikum soll der Student  
  - vertiefte Informationen über die gewählte Studienrichtung sammeln,
  - vertiefte Einblicke in Ziele, Aufgaben, Probleme der Tätigkeitsfelder gewinnen,
  - bei berufsbezogenen Tätigkeiten unter Anleitung und Verantwortung des Praktikumsbetreuers beziehungsweise eines anderen Verantwortlichen mitarbeiten.
     

3.

Antrag und Genehmigung

  Das Praktikum ist bei der vom Prüfungsausschuss dafür bestimmten Stelle mittels Formblatt zu beantragen. Es kann erst nach der formalen Genehmigung begonnen werden.
     

4.

Dauer und Umfang

  Das Fachpraktikum ist in der Regel ganztags und in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten. Es kann in einem Block zu acht Wochen an einer Praktikumsstelle oder in zwei Abschnitten von vier Wochen Dauer an zwei verschiedenen Praktikumsstellen absolviert werden. (Eine Woche entspricht fünf Arbeitstagen à sechs Stunden = 30 Arbeitsstunden)
     

5.

Versicherungsschutz

  Eine Diensthaftpflichtversicherung besteht nicht. Deshalb wird von der Übernahme von Aufgaben, die Haftungsansprüche nach sich ziehen können, abgeraten.
     

6.

Praktikumsbericht

  Nach Abschluss des Praktikums ist ein schriftlicher Bericht (Umfang mindestens acht DIN A 4 Seiten) anzufertigen. Der Bericht soll enthalten:
  -   Kurzbeschreibung der Praktikumsstelle (Name, Rechtsform, Tätigkeitsschwerpunkte, personelle und materielle Ausstattung),
  -   Beschreibung der Tätigkeiten, die im Praktikum durchgeführt wurden,
  -   Erfahrungen für die Berufswahl,
  -   Unterschrift des Praktikanten.
  Der Bericht ist spätestens am Ende der Vorlesungszeit des achten Semesters bei den dafür vom Prüfungsausschuss benannten Stelle einzureichen. Erst nach Eingang und Korrektur des Praktikumsberichts kann die Bescheinigung zur Vorlage beim Prüfungsausschuss ausgestellt werden.