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Prüfungsangelegenheiten

PO Lehramts- und Magisterstudiengänge Dezember 2003

Prüfungsordnung Lehramts- und Magisterstudiengänge Dezember 2003


Zwischenprüfungsordnung für die Magister- und Lehramtsstudiengänge an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 11. Dezember 2003 (KWMBl II 2004 S. 2122)


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Auf Grund von Art. 6 Abs.1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg folgende Satzung:

INHALTSVERZEICHNIS:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen
§  1 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung
§  2 Prüfungsfächer
§  3 Zeitpunkt der Zwischenprüfung
§  4 Meldung zur Zwischenprüfung und Prüfungsfristen
§  5 Prüfungsausschüsse
§  6 Prüfer und Beisitzer
§  7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§  8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§  9 Zulassungsvoraussetzungen
§ 10 Zulassungsverfahren
§ 11 Art und Umfang der Zwischenprüfung
§ 12 Schriftliche Prüfung
§ 13 Mündliche Prüfung
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Zwischenprüfung
§ 15 Bestehen und Nichtbestehen der Zwischenprüfung
§ 16 Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Prüfungsunfähigkeit, Beeinflussungsversuch, Prüfungsmängel
§ 18 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 19 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§ 20 Zeugnis
§ 21 Ungültigkeit von Prüfungen
§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 23 Befreiung von der Zwischenprüfung
Zweiter Teil: Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fächer
Erster Abschnitt: Fächer für das Lehramt an Gymnasien
§ 24 Biologie
§ 25 Chemie
§ 26 Deutsch
§ 27 Englisch
§ 28 Erdkunde
§ 29 Französisch
§ 30 Geschichte
§ 31 Griechisch
§ 31a Informatik
§ 32 Italienisch
§ 33 Latein
§ 34 Mathematik
§ 35 Physik
§ 36 Russisch
§ 37 Sozialkunde
§ 38 Spanisch
Zweiter Abschnitt: Fächer für das Lehramt an Sonderschulen
§ 39 Geistigbehindertenpädagogik
§ 40 Körperbehindertenpädagogik
§ 41 Lernbehindertenpädagogik
§ 42 Sprachbehindertenpädagogik
§ 43 Verhaltensgestörtenpädagogik
Dritter Abschnitt: Fächer der Philosophischen Fakultät I im Studiengang zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium
§ 44 Griechische Philologie als Hauptfach
§ 45 Griechische Philologie als Nebenfach
§ 46 Lateinische Philologie als Hauptfach
§ 47 Lateinische Philologie als Nebenfach
§ 48 Klassische Archäologie als Hauptfach
§ 49 Klassische Archäologie als Nebenfach
§ 50 Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie als Hauptfach
§ 51 Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie als Nebenfach
§ 52 Ägyptologie als Hauptfach
§ 53 Ägyptologie als Nebenfach
§ 54 Altorientalistik als Hauptfach
§ 55 Altorientalistik als Nebenfach
§ 56 Sinologie als Hauptfach
§ 57 Sinologie als Nebenfach
§ 58 Japanologie als Hauptfach
§ 59 Japanologie als Nebenfach
§ 60 Indologie als Hauptfach
§ 61 Indologie als Nebenfach
§ 62 Slavische Philologie als Hauptfach
§ 63 Slavische Philologie als Nebenfach
§ 64 Vergleichende Indogermanische Sprachwissenschaft als Hauptfach
§ 65 Vergleichende Indogermanische Sprachwissenschaft als Nebenfach
§ 66 Musikwissenschaft als Hauptfach
§ 67 Musikwissenschaft als Nebenfach
§ 68 Musikpädagogik als Hauptfach
§ 69 Musikpädagogik als Nebenfach
Vierter Abschnitt: Fächer der Philosophischen Fakultät II im Studiengang zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium
§ 70 Alte Geschichte als Hauptfach
§ 71 Alte Geschichte als Nebenfach
§ 72 Mittelalterliche Geschichte als Hauptfach
§ 73 Mittelalterliche Geschichte als Nebenfach
§ 74 Neuere und Neueste Geschichte als Hauptfach
§ 75 Neuere und Neueste Geschichte als Nebenfach
§ 76 Geschichtliche Hilfswissenschaften als Hauptfach
§ 77 Geschichtliche Hilfswissenschaften als Nebenfach
§ 78 Landesgeschichte als Hauptfach
§ 79 Landesgeschichte als Nebenfach
§ 80 Kunstgeschichte als Hauptfach
§ 81 Kunstgeschichte als Nebenfach
§ 82 Ältere deutsche Philologie als Hauptfach
§ 83 Ältere deutsche Philologie als Nebenfach
§ 84 Neuere deutsche Literaturgeschichte als Hauptfach
§ 85 Neuere deutsche Literaturgeschichte als Nebenfach
§ 86 Deutsche Sprachwissenschaft als Hauptfach
§ 87 Deutsche Sprachwissenschaft als Nebenfach
§ 88 Didaktik der deutschen Sprache und Literatur als Hauptfach
§ 89 Didaktik der deutschen Sprache und Literatur als Nebenfach
§ 90 Volkskunde als Hauptfach
§ 91 Volkskunde als Nebenfach
§ 92 Englische Sprachwissenschaft als Hauptfach
§ 93 Englische Sprachwissenschaft als Nebenfach
§ 94 Englische Literaturwissenschaft als Hauptfach
§ 95 Englische Literaturwissenschaft als Nebenfach
§ 96 Amerikanistik als Hauptfach
§ 97 Amerikanistik als Nebenfach
§ 98 Didaktik der englischen Sprache und Literatur als Hauptfach
§ 99 Didaktik der englischen Sprache und Literatur als Nebenfach
§ 100 Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder als Hauptfach
§ 101 Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder als Nebenfach
§ 102 Galloromanische Philologie als Hauptfach
§ 103 Galloromanische Philologie als Nebenfach
§ 104 Italoromanische Philologie als Hauptfach
§ 105 Italoromanische Philologie als Nebenfach
§ 106 Iberoromanische Philologie als Hauptfach
§ 107 Iberoromanische Philologie als Nebenfach
Fünfter Abschnitt: Fächer der Philosophischen Fakultät III im Studiengang zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium
§ 108 Philosophie als Hauptfach
§ 109 Philosophie als Nebenfach
§ 110 Psychologie (nur als Nebenfach)
§ 111 Pädagogik als Hauptfach
§ 112 Pädagogik als Nebenfach
§ 113 Schulpädagogik (einschließlich Grundschulpädagogik) als Hauptfach
§ 114 Schulpädagogik (einschließlich Grundschulpädagogik) als Nebenfach
§ 115 Sonderpädagogik als Hauptfach
§ 116 Sonderpädagogik als Nebenfach
§ 117 Kunstpädagogik als Hauptfach
§ 118 Kunstpädagogik als Nebenfach
§ 119 Soziologie als Hauptfach
§ 120 Soziologie als Nebenfach
§ 121 Politische Wissenschaft als Hauptfach
§ 122 Politische Wissenschaft als Nebenfach
§ 123 Didaktik der Sozialkunde / Politische Bildung (nur als Nebenfach)
§ 124 Evangelische Theologie als Hauptfach
§ 125 Evangelische Theologie als Nebenfach
§ 126 Religionsgeschichte als Hauptfach
§ 127 Religionsgeschichte als Nebenfach
§ 128 Sportpädagogik als Hauptfach
§ 129 Sportpädagogik als Nebenfach
Sechster Abschnitt: Fach Kulturgeographie im Studiengang zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium
§ 130 Kulturgeographie als Hauptfach
§ 131 Kulturgeographie als Nebenfach
Siebter Abschnitt: Sonstige Nebenfächer im Studiengang zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium
§ 132 Katholische Theologie als Nebenfach
§ 133 Öffentliches Recht als Nebenfach
§ 134 Informatik als Nebenfach
§ 135 Betriebswirtschaftslehre als Nebenfach
§ 136 Volkswirtschaftslehre als Nebenfach
Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 137 Inkrafttreten
§ 138 Übergangsbestimmungen

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Bewerberin/ Bewerber) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

 

Erster Teil: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich und Zweck der Zwischenprüfung

    (1) Eine Zwischenprüfung nach dieser Zwischenprüfungsordnung ist abzulegen

a) von Studenten eines Zwei-Hauptfach-Magisterstudienganges in beiden Hauptfächern nach Maßgabe des § 11 der Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium - Magisterprüfungsordnung (MPO) - in der jeweils geltenden Fassung sowie den Besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils sowie
b) von Studenten eines Hauptfach-Zwei-Nebenfächer-Magisterstudienganges im Hauptfach und einem von ihnen gewählten Nebenfach nach Maßgabe des § 11 der Ordnung zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium - Magisterprüfungsordnung (MPO) - in der jeweils geltenden Fassung sowie den Besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils sowie
c) von Studenten des Studiengangs Lehramt an Gymnasien in den beiden nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) zulässigerweise gewählten, vertieft studierten Fächern (mit Ausnahme des Faches Sport und eines evtl. Erweiterungsfaches), soweit nicht eine staatliche Zwischenprüfung vorgeschrieben ist.
d) von Studenten des Studiengangs Lehramt an Sonderschulen in der nach der Lehramtsprüfungsordnung I (LPO I) vertieft studierten sonderpädagogischen Fachrichtung.

    (2) 1Die Zwischenprüfung schließt das Grundstudium ab. 2Ihr Bestehen ist Voraussetzung für die Aufnahme des Hauptstudiums der betreffenden Fächer. 3Die Studienordnung kann für konkret benannte Fächer Ausnahmen hiervon zulassen und regelt gegebenenfalls auch den Zugang zu Veranstaltungen des Hauptstudiums.

    (3) 1Die Zwischenprüfung soll in einem frühen Stadium feststellen, ob der Student die für ein erfolgreiches Hauptstudium notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt. 2Sie soll ferner seiner Selbstkontrolle über den bisherigen Studienverlauf dienen. 3Ist das Ergebnis der Zwischenprüfung schlechter als „befriedigend", wird der Besuch der Fachstudienberatung empfohlen.

§ 2 Prüfungsfächer

    (1) 1Die Zwischenprüfung kann in den im Zweiten Teil genannten Fächern abgelegt werden. 2Sie kann in jedem Fach nur im Ganzen abgelegt werden, falls sie nicht durch studienbegleitende Prüfungen ersetzt wird.

    (2) In den Besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils können Fächer nach der Magisterprüfungsordnung untereinander und/oder mit einem Fach nach der LPO I zu einem Prüfungsfach zusammengefasst werden.

§ 3 Zeitpunkt der Zwischenprüfung

    (1) Der Student kann sich zur Zwischenprüfung melden, sobald er die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 erfüllt.

    (2) 1Die Prüfungen werden in der Regel einmal pro Semester zum Ende der Vorlesungszeit abgehalten. 2Der Prüfungsausschuss kann darüber hinaus gesonderte Termine für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen.

    (3) 1Der Prüfungsbeginn und der Termin zur Meldung wird spätestens zwei Monate vorher durch Aushang beim Prüfungsamt bekannt gegeben. 2Die Einzeltermine für die Prüfungen werden jeweils spätestens eine Woche vorher den Kandidaten durch Aushang beim Prüfungsamt bekannt gegeben.

§ 4 Meldung zur Zwischenprüfung und Prüfungsfristen

    (1) 1Die ordnungsgemäße schriftliche Meldung beim Prüfungsamt soll so rechtzeitig erfolgen, dass die Zwischenprüfung im Haupt- und Nebenfach bzw. in den Hauptfächern bis zum Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen ist. 2Meldet sich ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, nicht so rechtzeitig ordnungsgemäß zur Zwischenprüfung im Haupt- und Nebenfach bzw. in den Hauptfächern, dass er diese bis zum Ende des fünften Fachsemesters abgelegt hat, oder legt er die Zwischenprüfung trotz rechtzeitiger ordnungsgemäßer Meldung nicht bis zum Ende des fünften Fachsemesters ab, gilt die Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 3Aus dem Ablauf des Prüfungsverfahrens sich ergebende und von dem Studenten nicht zu vertretende geringfügige Überschreitungen sind bis zum Beginn der Vorlesungszeit des sechsten Fachsemesters zulässig. 4Entscheidend für die Semesterzahl ist grundsätzlich das Studium des jeweiligen Haupt- bzw. Nebenfachs. 5Hierbei gilt für die Fiktionsregelung des Satzes 2 bezüglich der Nebenfächer des Magisterstudiengangs das Nebenfach, in dem das höhere Fachsemester vorliegt, als das Nebenfach, in dem die Zwischenprüfung abzulegen ist. 6Bei Nebenfächern mit jeweils denselben Fachsemestern erstreckt sich die Fiktionsregelung des Satzes 2 dagegen auf beide Nebenfächer. 7Dabei kann das Nichtbestehen auf Grund der Fiktionsregelung in einem Nebenfach durch das Bestehen der Wiederholungsprüfung in dem anderen Nebenfach geheilt werden. 8Nach § 8 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

    (2) 1Überschreitet der Student die in Abs. 1 Satz 2 genannte Frist aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist. 2Die Versäumnisgründe sind unverzüglich schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend und glaubhaft zu machen. 3Über die Anerkennung der Gründe sowie die Dauer der Fristverlängerung entscheidet der Prüfungsausschuss, der hierzu insbesondere die Vorlage eines ärztlichen oder eines amtsärztlichen Attestes verlangen kann. 4Die Fristverlängerung wird in der Regel, soweit es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

§ 5 Prüfungsausschüsse

    (1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfungen wird von den Fachbereichsräten in den Philosophischen Fakultäten I bis III, der Fakultät für Biologie, der Fakultät für Chemie und Pharmazie, der Fakultät für Geowissenschaften, der Fakultät für Mathematik und Informatik, der Fakultät für Physik und Astronomie, der Katholisch-Theologischen Fakultät und der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät je ein Prüfungsausschuss gebildet, der aus je einem Vertreter der Prüfungsfächer der Fakultät, mindestens aber aus drei und höchstens aus sieben Mitgliedern besteht. 2Für jedes Mitglied wird ein Ersatzmitglied bestellt. 3Dem Prüfungsausschuss müssen mindestens zur Hälfte Hochschullehrer angehören. 4Die Amtszeit der Mitglieder und der Ersatzmitglieder beträgt drei Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich. 5Wählbar ist jedes hauptberuflich tätige prüfungsberechtigte Mitglied der Fakultät. 6Für die Juristische Fakultät ist der jeweilige Dekan als Prüfungsorgan zuständig.

    (2) 1Jeder Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. 2Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte. 3Die Erledigung weiterer Aufgaben kann ihm widerruflich übertragen werden. 4Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein. 5In unaufschiebbaren Angelegenheiten ist der Vorsitzende befugt, an Stelle des Prüfungsausschusses die unerlässlichen Entscheidungen und Maßnahmen zu treffen. 6Hiervon hat er den Prüfungsausschuss unverzüglich zu unterrichten.

    (3) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer mindestens dreitägigen Ladungsfrist geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen. 6Diese muss Tag und Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen, die behandelten Gegenstände sowie Anträge, Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. 7Der Geschäftsgang bestimmt sich im Übrigen nach Art. 48 BayHSchG.

    (4) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen dieser Zwischenprüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen, soweit nichts anderes bestimmt ist. 3Dabei hat er die Belange der von dieser Zwischenprüfungsordnung betroffenen anderen Fakultäten zu berücksichtigen.

    (5) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Bescheide des Prüfungsausschusses werden vom Vorsitzenden unterzeichnet, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistung auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat. 3Bescheide in Prüfungsangelegenheiten, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 4Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

    (6) Der Prüfungsausschuss berichtet regelmäßig dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten und gibt ihm gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- und/oder der Zwischenprüfungsordnung.

    (7) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme von Prüfungen beizuwohnen.

    (8) Das Zentrale Prüfungsamt unterstützt den Prüfungsausschuss bei der Organisation und der Durchführung der Zwischenprüfung.

§ 6 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Der jeweilige Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. 2Die zuständigen Fachvertreter können hierzu Vorschläge unterbreiten. 3Die Zuständigkeit des Prüfungsausschusses kann auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen werden.

    (2) 1Zum Prüfer können alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüferverordnung (Bay RS 2210-1-1-6WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten bestellt werden. 2Die Bestellung soll durch Anschlag am „schwarzen Brett" des Prüfungsamts bekannt gegeben werden. 3Ein kurzfristig vor Beginn der Prüfung aus zwingenden Gründen erforderlicher Wechsel des Prüfers ist zulässig. 4Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung in der Regel bis zu zwei Jahren bestehen.

    (3) 1Der Student kann sich bei mündlichen Prüfungen für bestimmte Prüfer anmelden. 2Ein Anspruch auf Prüfung durch einen bestimmten Prüfer wird dadurch nicht begründet.

    (4) 1Der Beisitzer wird vom Prüfer bzw. von den Prüfern bestellt und führt das Protokoll. 2Zum Beisitzer kann außer den Prüfern selbst bestellt werden, wer in demselben Fach die Magisterprüfung oder eine vergleichbare Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat und an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität hauptberuflich in dem Prüfungsfach oder in einem verwandten Fach wissenschaftlich tätig ist.

§ 7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (2) 1Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG sowie den einschlägigen Bestimmungen des Bayerischen Datenschutzgesetzes. 2Sofern die genannten Personen nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in denselben Haupt- oder Nebenfächern des Magister- bzw. denselben Fächern des Lehramtstudiengangs an einer Universität oder einer gleichgestellten Hochschule in Deutschland werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet. 2Dasselbe gilt für Zwischenprüfungen. 3Soweit die Zwischenprüfung an einer anderen Universität Teilprüfungen nicht enthält, die an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg Gegenstand der Zwischenprüfung, nicht aber der Magister- bzw. Lehramtsprüfung sind, ist eine Anrechnung mit Auflagen möglich. 4Die Anrechnung von Fachprüfungen kann versagt werden, wenn mehr als die Hälfte der Fachprüfungen der Zwischenprüfung anerkannt werden soll. 5Eine in dem betreffenden Fach bestandene Diplom-Vorprüfung oder Bakkalaureus-Prüfung ersetzt die Zwischenprüfung in diesem Fach.

    (2) 1Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in anderen Haupt- oder Nebenfächern des Magister- bzw. Fächern des Lehramtsstudiengangs oder in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit sie gleichwertig sind. 2Gleichwertigkeit ist gegeben, wenn Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Inhalt, Umfang und in den Anforderungen denjenigen des entsprechenden Faches an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg im Wesentlichen entsprechen. 3Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit ist kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen. 4Bestandene Zwischenprüfungen und Diplom-Vorprüfungen werden in diesen Fällen auf Antrag anerkannt, soweit Gleichwertigkeit besteht. 5Die Anerkennung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn kein volle Gleichwertigkeit gegeben ist.

    (3) 1Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, die an ausländischen Hochschulen erbracht worden sind, werden anlässlich der Fortsetzung des Studiums oder der Ablegung von Prüfungen an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg anerkannt, außer sie sind nicht gleichwertig. 2Wird die Anerkennung dieser Studien- und Prüfungsleistungen versagt, kann der Betroffene eine Überprüfung der Entscheidung durch das Leitungsgremium beantragen, soweit diese nicht einen Studiengang betrifft, der mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen wird; das Leitungsgremium gibt der nach Absatz 6 Satz 6 und 7 zuständigen Stelle eine weitere Empfehlung für die weitere Behandlung des Antrags."

    (4) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten Fernstudien oder sonstigen Bildungseinrichtungen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.

    (5) 1Werden Studien- und Prüfungsleistungen angerechnet, so sind auch die hierfür benötigten Studienzeiten in Form von Fachsemestern anzurechnen. 2Im übrigen sind die Noten – soweit die Notensysteme vergleichbar sind – zu übernehmen und in die Notenberechnung nach dieser Zwischenprüfungsordnung einzubeziehen. 3Bei nicht vergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden" aufgenommen. 4Eine Kennzeichnung der Anrechnung im Zeugnis ist zulässig.

    (6) 1Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 bis 5 besteht ein Rechtsanspruch auf Anrechnung bzw. Anerkennung. 2Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in Deutschland erbracht wurden, werden angerechnet. 3Der Student hat die für die Anrechnung bzw. Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4Die Anrechnung nach den Abs. 2 bis 4 setzt einen schriftlichen Antrag des Bewerbers voraus. 5Dieser ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen spätestens vier Wochen vor Einreichung des Zulassungsantrags zur Zwischenprüfung beim Vorsitzenden des Zwischenprüfungsausschusses zu stellen. 6Die Entscheidung über den Antrag, die der Schriftform bedarf, trifft der Vorsitzende des Zwischenprüfungsausschusses im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachvertreter. 7In Zweifelsfällen hat er die Entscheidung des Zwischenprüfungsausschusses herbeizuführen.

    (7) 1An anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen erzielte Fehlversuche von Studien- und Prüfungsleistungen in denselben bzw. anderen gleichwertigen Fächern des Magisterstudiengangs werden angerechnet. 2Dasselbe gilt für Fehlversuche von Studien- und Prüfungsleistungen an Institutionen gemäß Abs. 4.

§ 9 Zulassungsvoraussetzungen

    (1) 1Zur Zwischenprüfung wird zugelassen, wer

1. mindestens in dem Semester, in dem er sich zur Prüfung meldet, bezüglich der Fächer der Zwischenprüfung an der Bayerischen-Julius-Maximilians-Universität Würzburg immatrikuliert ist,
2. die in den Besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils bzw. bei der Zulassung gemäß § 2 Abs. 6 der Magisterprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten I bis III und die Fakultät für Geowissenschaften festgelegten fachlichen Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung erfüllt,
3. seinen Prüfungsanspruch nicht wegen Überschreitens der Meldefrist verloren hat,
4. sich nicht in einem laufenden Prüfungsverfahren an einer anderen Universität befindet,
5. nicht unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist und
6. eine Diplom-Vorprüfung oder eine Zwischenprüfung in demselben Fach oder einem verwandten, im Grundstudium gleichen Fach eines anderen Studiengangs nicht endgültig nicht bestanden hat. 2Verwandt und im Grundstudium gleich sind insbesondere die Fächer, für die gemäß dem Zweiten Teil eine gemeinsame Zwischenprüfung stattfindet.

    (2) 1Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die fachliche Zulassungsvoraussetzungen sind, wird auf Grund mindestens ausreichender individueller Leistungen in Klausuren, Kolloquien, Referaten o.ä. erbracht. 2Die Form des Nachweises wird zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Dozenten festgelegt. 3Nicht erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen können innerhalb der Frist für die Meldung zur Zwischenprüfung nach § 4 Abs. 1 zweimal wiederholt werden.

    (3) 1Der Zwischenprüfungsausschuss kann im Benehmen mit den Prüfern des betreffenden Faches auf Antrag Ausnahmen von den Erfordernissen des Latinums bzw. Graecums zulassen, wenn diese Zulassungsvoraussetzungen in besonders gelagerten Einzelfällen für den Bewerber eine besondere Härte bedeuten würden und somit unzumutbar wären. 2Ein derartiger Härtefall liegt insbesondere vor, wenn es sich um ausländische Studenten nichtdeutscher Muttersprache handelt und neben der Muttersprache zwei weitere Fremdsprachen nachgewiesen werden.

§ 10 Zulassungsverfahren

    (1) 1Der Antrag auf Zulassung zur Zwischenprüfung ist zu den durch Aushang bekannt gemachten Terminen, spätestens jedoch einen Monat vor Prüfungsbeginn schriftlich an das für das Prüfungsfach zuständige Prüfungsorgan (§ 5) der jeweiligen Fakultät zu richten und beim Referat für Prüfungsangelegenheiten (Prüfungsamt) der Universität einzureichen. 2Bezüglich der Prüfungen in den nichtphilosophischen Nebenfächern des Magisterstudiengangs gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 der Magisterprüfungsordnung, für die kein Prüfungsorgan nach § 5 eingerichtet ist, ist der Prüfungsausschuss der Philosophischen Fakultät zuständig, der das jeweilige philosophische Hauptfach zuzuordnen ist. 3Dem Antrag sind beizufügen:

1. die Nachweise über das Vorliegen der in § 9 Abs. 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,
2. das Studienbuch oder die an seine Stelle tretenden Unterlagen,
3. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Vor- oder Zwischenprüfung in demselben Fach oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Fach eines anderen Studienganges nicht bestanden hat, ob er sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet und ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist,
4. die Angabe der Teilgebiete, Schwerpunktfächer oder Themenkreise, soweit die Besonderen Bestimmungen ein Wahl- oder Vorschlagsrecht einräumen.

    (2) Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

    (3) Kann der Kandidat eine nach den Besonderen Bestimmungen vorgeschriebene fachliche Zulassungsvoraussetzung wegen seiner Teilnahme an der noch laufenden Lehrveranstaltung nicht erbringen, so kann er unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen werden, dass er den Nachweis bis zu einem festzusetzenden Zeitpunkt führt.

    (4) Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist zu versagen, wenn der Kandidat

1. die nach § 9 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
2. die nach den Abs. 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen nicht vollständig einreicht oder
3. sich in einem laufenden Prüfungsverfahren befindet oder
4. bereits eine Vor- oder Zwischenprüfung in demselben Fach oder in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Fach eines anderen Studiengangs nicht bestanden hat oder unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist.

    (5) Die Zulassung kann versagt werden, wenn in der Person des Kandidaten Gründe vorliegen, die zu einer Versagung der Immatrikulation nach Art. 62 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 BayHSchG führen können.

    (6) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses; in Zweifelsfällen soll er den zuständigen Fachvertreter vorher hören.

    (7) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Kandidaten spätestens eine Woche vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen. 2Gleichzeitig mit der Zulassung ist er zur Prüfung zu laden. 3Eine ablehnende Entscheidung ist schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Art und Umfang der Zwischenprüfung

    (1) 1Die Zwischenprüfung wird nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils beziehungsweise der gemäß § 2 Abs. 6 MPO festgelegten Einzelregelungen schriftlich und/oder mündlich durchgeführt, wobei auch eine Ablegung von studienbegleitenden Prüfungen in Betracht kommt. 2Art und Umfang von studienbegleitenden Prüfungen legt der jeweilige Dozent zu Beginn der Lehrveranstaltung fest, wobei er die Besonderen Bestimmungen des Zweiten Teils für das jeweilige Fach beachtet.

    (2) 1Die Prüfungsanforderungen für die einzelnen Fächer ergeben sich aus den Besonderen Bestimmungen beziehungsweise den gemäß § 2 Abs. 6 MPO festgelegten Einzelregelungen. 2Die Zwischenprüfung in einem Hauptfach soll in der Regel höchstens den doppelten Umfang einer Zwischenprüfung in einem Nebenfach erreichen. 3Die Zwischenprüfung in der gewählten Fächerverbindung für das Lehramt an Gymnasien besteht aus zwei gleichwertigen Teilen, wobei der Umfang jedes Prüfungsteils dem für ein Hauptfach in einem Magisterstudiengang entspricht.

§ 12 Schriftliche Prüfung

    (1) 1In der schriftlichen Prüfung hat der Kandidat in begrenzter Zeit eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht zu fertigen (Klausurarbeit). 2Hilfsmittel können zugelassen werden. 3Die zulässigen Hilfsmittel bestimmt der Prüfungsausschuss im Benehmen mit den Prüfern; sie werden spätestens zwei Wochen vor dem Prüfungstermin in geeigneter Form bekannt gegeben.

    (2) 1Die Bearbeitungszeit für die schriftliche Prüfung in einem Hauptfach beträgt nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen mindestens eine Stunde und höchstens sechs Stunden, in einem Nebenfach mindestens 30 Minuten und höchstens drei Stunden. 2Die Besonderen Bestimmungen regeln, wie die schriftliche Prüfung zu erbringen ist. 3Insbesondere kann dort festgelegt werden, dass die schriftliche Prüfung durch zwei gleichgewichtete Klausurarbeiten zu erbringen ist. 4Die Note der schriftlichen Prüfung wird aus dem Durchschnitt der Noten der Klausurarbeiten ermittelt; § 14 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend. 5Im übrigen ist auch eine Ablegung in Form von studienbegleitenden schriftlichen Prüfungen möglich.

    (3) 1Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen und von einem Aufsichtführenden für die Richtigkeit zu unterzeichnen. 2In der Niederschrift sind alle Vorkommnisse einzutragen, welche für die Feststellung der Prüfungsergebnisse von Belang sein können.

    (4) 1Erscheint ein Kandidat verspätet zur Prüfung, so kann er die versäumte Zeit nicht nachholen. 2Das Verlassen des Prüfungsraumes ist nur mit Erlaubnis eines Aufsichtführenden zulässig. 3Beginn und Dauer der Abwesenheit sind auf der Prüfungsarbeit zu vermerken.

    (5) 1Schriftliche Arbeiten einer Zwischenprüfung sind in der Regel gemäß § 14 von zwei Prüfern zu bewerten, es sei denn, dass ein zweiter Prüfer nicht zur Verfügung steht oder der Prüfungsablauf durch die Bestellung eines zweiten Prüfers unangemessen verzögert würde. 2Soll eine Arbeit mit der Note „nicht ausreichend" bewertet werden, muss stets ein zweiter Prüfer bestellt werden. 3Bei abweichender Bewertung werden die Noten gemittelt; § 14 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 13 Mündliche Prüfung

    (1) Zur mündlichen Prüfung wird nur zugelassen, wer die gegebenenfalls erforderlichen Klausuren mindestens mit der Note „ausreichend" bestanden hat.

    (2) 1Die mündliche Prüfung erfolgt als Einzelprüfung nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen durch einen oder mehrere Prüfer. 2Zur mündlichen Prüfung vor nur einem Prüfer ist ein Beisitzer zuzuziehen. 3Derselbe Prüfer kann nicht das Hauptfach und das Nebenfach bzw. beide Hauptfächer prüfen. 4Nimmt der Prüfer im Hauptfach auch eine Prüfung in einem Nebenfach ab, so soll an der Prüfung im Hauptfach ein zweiter Prüfer beteiligt werden. 5Prüfer und Beisitzer müssen während der gesamten Prüfung anwesend sein.

    (3) Die mündliche Prüfung dauert im Haupt- und im Nebenfach nach Maßgabe der Besonderen Bestimmungen mindestens 15 Minuten und höchstens 60 Minuten.

    (4) Die mündliche Prüfung kann auch in Form von studienbegleitenden Prüfungen stattfinden.

    (5) 1Der Vorsitzende des Zwischenprüfungsausschusses bestimmt den Termin für die jeweiligen mündlichen Prüfungen. 2Dieses Bestimmungsrecht kann auf den jeweiligen Prüfer übertragen werden, welcher mit dem Bewerber einen Termin vereinbaren kann.

    (6) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen. 2Darin sind mindestens folgende Angaben aufzunehmen: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, die wesentlichen Gegenstände und das Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers und des Kandidaten sowie etwaige besondere Vorkommnisse. 3Das Protokoll wird von einem Prüfer oder einem Beisitzer geführt und von den Prüfern oder dem Prüfer und dem Beisitzer unterzeichnet. 4Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4Das Protokoll ist bei den Prüfungsakten mindestens drei Jahre, jedenfalls bis zum Abschluss des Studiums, aufzubewahren.

    (7) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden gemäß § 14 festgesetzt. 2Bei unterschiedlicher Bewertung durch zwei Prüfer werden die Noten gemittelt. 3Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten unmittelbar nach deren Abschluss bekannt zu geben.

    (8) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Prüfung beizuwohnen.

    (9) 1Zu mündlichen Prüfungen werden Studenten, die sich in einem späteren Prüfungstermin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten als Zuhörer zugelassen (Art. 81 Abs. 8 BayHSchG). 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Kandidaten. 3Auf Verlangen eines Kandidaten werden die Zuhörer ausgeschlossen.

    (10) 1Die mündlichen Prüfungen sind bestanden, wenn sämtliche mündlichen Prüfungsfächer mindestens mit „ausreichend" bewertet wurden. 2Hat der Bewerber die mündlichen Prüfungen im Ganzen oder teilweise, also in einem Hauptfach oder in einem Nebenfach nicht bestanden, so kann er die nichtbestandenen Prüfungsteile jeweils nur einmal binnen sechs Monaten, gerechnet ab Zugang der Mitteilung über das Nichtbestehen, frühestens nach drei Monaten, wiederholen. 3Der Zwischenprüfungsausschuss kann dem Bewerber wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Fristverlängerung gewähren. 4Die für die erste Prüfung getroffene Fächerwahl darf für die Wiederholung nicht verändert werden. 5Die Wiederholungsprüfung wird in der Regel von den gleichen Prüfern abgenommen. 6Einen Antrag auf Wiederholung der Prüfung hat der Bewerber innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des Nichtbestehens zu stellen. 7Beantragt der Bewerber nicht innerhalb der genannten Frist die Wiederholung oder wird die mündliche Prüfung erneut nicht bestanden, so gilt die gesamte Prüfung als endgültig nicht bestanden. 8Gesetzte Fristen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Zwischenprüfung

    (1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

3Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.

    (2) 1Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen oder studienbegleitenden Prüfungen, errechnet sich die Note aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Prüfungsleistungen. 2Besteht eine Fachprüfung aus mehreren Teilprüfungen, errechnet sich die Fachnote aus dem Durchschnitt der Noten der einzelnen Teilprüfungen. 3Besteht die Prüfung im Haupt- bzw. Nebenfach aus einem schriftlichen und mündlichen Teil, so errechnet sich die Note in diesem Fach aus dem Durchschnitt beider Einzelnoten. 4Bei der Durchschnittsnotenberechnung wird nur die erste Dezimalstelle hinter dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

    (3) Die Noten in den Teil- und Fachprüfungen lauten bei einem Durchschnitt

bis 1,5 = sehr gut
von 1,6 bis 2,5 = gut
von 2,6 bis 3,5 = befriedigend
von 3,6 bis 4,0 = ausreichend
ab 4,1 = nicht ausreichend.

    (4) Die Besonderen Bestimmungen können vorsehen, dass einzelne Prüfungsleistungen bei der Bildung der Noten in den Teilprüfungen und/oder einzelne Noten in den Teilprüfungen bei der Bildung der Fachnote besonders gewichtet werden.

    (5) 1Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten. 2Wird die Zwischenprüfung in zwei Hauptfächern abgelegt, werden beide Hauptfächer gleich gewichtet; wird sie in einem Hauptfach und einem Nebenfach abgelegt, wird das Hauptfach gegenüber dem Nebenfach zweifach gewichtet.

§ 15 Bestehen und Nichtbestehen der Zwischenprüfung

    (1) 1Eine Teilprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend" bewertet worden ist. 2Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn alle Teilprüfungen bestanden sind. 3Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachprüfungen der Zwischenprüfung bestanden sind.

    (2) Die Zwischenprüfung ist endgültig nicht bestanden, wenn die zulässigen Wiederholungsprüfungen nicht bestanden werden oder als nicht bestanden gelten.

§ 16 Wiederholung der Zwischenprüfung

    (1) 1Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann sie im jeweiligen nicht bestandenen Fach einmal wiederholt werden. 2Entsprechendes gilt für die erste Wiederholung von Teilprüfungen und studienbegleitenden Prüfungen. 3Die Wiederholungsprüfung richtet sich nach den zum Zeitpunkt der Wiederholung geltenden Modalitäten. 4Eine freiwillige Wiederholung einer bestandenen Zwischenprüfung ist nicht zulässig.

    (2) Zur Wiederholungsprüfung kann nur zugelassen werden, wer die Zwischenprüfung an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg abgelegt und nicht bestanden hat.

    (3) 1Die Wiederholungsprüfung muss zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden, sofern nicht dem Kandidaten wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 2Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3Bei Versäumung der Frist gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Kandidat hat die Gründe nicht zu vertreten. 4§ 15 gilt entsprechend.

    (4) 1Eine zweite Wiederholung der Zwischenprüfung ist nur in einem Fach möglich, wenn das andere Fach bereits bestanden ist; sie muss zum nächsten regulären Prüfungstermin erfolgen. 2Im übrigen gelten die Abs. 1 bis 3 entsprechend.

    (5) Werden die Wiederholungsprüfungen in beiden Fächern oder die zweite Wiederholungsprüfung in einem Fach nicht bestanden, gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden.

§ 17 Versäumnis, Rücktritt, Prüfungsunfähigkeit, Beeinflussungsversuch, Prüfungsmängel

    (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" bewertet, wenn der Kandidat einen Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

    (2) 1Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist, und das Angaben über die voraussichtliche Dauer der Prüfungsunfähigkeit enthält. 3Der notwendige Inhalt eines solchen ärztlichen Attest wird vom Prüfungsausschuss ortsüblich bekannt gegeben. 4In begründeten Zweifelsfällen kann das Prüfungsamt zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes verlangen. 5Wird der Grund anerkannt, so wird ein neuer Termin anberaumt. 6Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind in diesem Fall anzurechnen.

    (3) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistungen durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" bewertet. 2Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" bewertet. 3In schwer wiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen. 4Die Prüfung gilt dann als insgesamt nicht bestanden.

    (4) 1Der Kandidat kann innerhalb einer Frist von einem Monat verlangen, dass die Entscheidungen nach Abs. 3 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen sind ihm unverzüglich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    (5) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich und schriftlich beim Prüfungsausschuss geltend gemacht werden.

§ 18 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben und nicht geheilt werden können, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden.

    (2) Angebliche Mängel des Prüfungsverfahrens müssen unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Ablegung der betroffenen Prüfung beim Prüfungsamt geltend gemacht werden.

    (3) Die Entscheidungen nach Abs. 1 trifft der Vorsitzende des Zwischenprüfungsausschusses nach Rücksprache mit dem zuständigen Prüfer.

    (4) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen von Amts wegen Anordnungen nach Abs. 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 19 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im Übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (4) Art und Umfang der Sonderregelung werden im Zeugnis entsprechend ausgewiesen.

§ 20 Zeugnis

    (1) 1Über die bestandene Zwischenprüfung ist unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen ab dem Erbringen der letzten Prüfungsleistung ein Zeugnis auszustellen, das die Noten der einzelnen Prüfungsleistungen und gegebenenfalls die Gesamtnote enthält. 2Aus dem Zeugnis muss ersichtlich sein, ob die Prüfung nach den Anforderungen für ein Haupt- oder Nebenfach abgelegt wurde. 3Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 4Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

    (2) Hat der Bewerber die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Bewerber hierüber einen Bescheid mit einer Rechtsbehelfsbelehrung, der die erzielten Einzelnoten ausweist und darüber Auskunft gibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist die Prüfung wiederholt werden kann.

    (3) Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

    (4) Hat der Bewerber die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der entsprechenden Nachweise sowie – im Falle des endgültigen Nichtbestehens - der Exmatrikulationsbescheinigung eine Bescheinigung ausgestellt, die die erbrachten Prüfungsleistungen und deren Noten sowie die zur jeweiligen Prüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält und erkennen lässt, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 21 Ungültigkeit von Prüfungen

    (1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuss nachträglich die betreffenden Noten entsprechend berichtigen und die Prüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

    (2) 1Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so wird der Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. 2Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuss unter Beachtung der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte.

    (3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

    (4) 1Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls durch ein neues zu ersetzen. 2Eine Entscheidung nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Prüfungszeugnisses ausgeschlossen.

§ 22 Einsicht in die Prüfungsakten

    (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

 

    (2) 1Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-l) entsprechend. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

    (3) Die Prüfungsakten werden fünf Jahre lang aufbewahrt.

§ 23 Befreiung von der Zwischenprüfung

    1Studenten desselben Studiengangs, die an die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg von solchen wissenschaftlichen Hochschulen kommen, an denen sie weder eine Zwischenprüfung noch eine dieser gleichstehenden Prüfung ablegen mussten, kann gemäß § 4 Abs. 2 eine Fristverlängerung gewährt werden. 2Der Prüfungsausschuss kann in diesem Fall ferner in begründeten Ausnahmefällen auf den Nachweis fachlicher Zulassungsvoraussetzungen verzichten. 3Er kann im Einzelfall auch eine Befreiung von der Zwischenprüfung gewähren, wenn die Ablegung der Zwischenprüfung eine unzumutbare Härte bedeutet.

 

Zweiter Teil: Besondere Bestimmungen für die einzelnen Fächer

Erster Abschnitt: Fächer für das Lehramt an Gymnasien

§ 24 Biologie

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

1. Übungen zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen und Tiere I (Tiere)
2. Übungen zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen und Tiere II (Pflanzen)
3. Übungen zur Physiologie der Pflanzen und Tiere I (Tiere)
4. Übungen zur Physiologie der Pflanzen und Tiere II (Pflanzen)
5. Praktikum zur Systematik und Ökologie der Pflanzen und Tiere I (Tiere)
6. Übungen zur Systematik und Ökologie der Pflanzen und Tiere II (Pflanzen)
7. Übungen im Gelände zur Systematik und Ökologie der Pflanzen und Tiere

    (2) Inhaltliche Voraussetzungen

1. Bau und Leistung der Zelle
2. Bau und Leistung des Organismus
Kenntnis der Anatomie und Morphologie der Pflanzen und Tiere
Kenntnis der Physiologie der Pflanzen und Tiere
3. Mannigfaltigkeit der Lebensformen
Kenntnis wichtiger Pflanzen und Tiere, der Systematik und Verwandtschaftsbeziehungen

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Zwischenprüfung besteht aus je einer mündlichen Prüfung in den Teilgebieten Botanik und Zoologie von jeweils ca. 30 Minuten Dauer.

§ 25 Chemie

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an:

1. einem anorganisch-chemischen Praktikum einschließlich Seminar (15 SWS),
2. einem physikalischen Kurs (mindestens 3 SWS),
3. einem physikalisch-chemischen Praktikum (10 SWS).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Grundkenntnisse in Anorganischer, Organischer und Physikalischer Chemie.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung

1Die Zwischenprüfung soll zusammenhängend in den Teilgebieten Anorganische Chemie, Organische Chemie und Physikalische Chemie schriftlich oder mündlich durchgeführt werden. 2Der Prüfungsmodus wird jedes Semester zusammen mit dem Prüfungsbeginn durch Aushang bekannt gegeben (spätestens zwei Monate vor der Prüfung). 3Bei mündlicher Prüfung werden in Anorganischer, Organischer und Physikalischer Chemie je ca. 20 Minuten geprüft. 4Bei schriftlicher Prüfung stehen für die drei Fächer insgesamt ca. drei Stunden zur Verfügung.

§ 26 Deutsch

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Latinums,
2. Erfolgreiche Teilnahme an jeweils einem Proseminar aus den Teilgebieten Deutsche Sprachwissenschaft, Ältere deutsche Literaturgeschichte und Neuere deutsche Literaturgeschichte einschließlich der vorgeschalteten Einführungsseminare (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme) sowie an der Einführungsvorlesung in die Germanistische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Deutsche Sprachwissenschaft:
a) Grundkenntnisse über Methoden und Ergebnisse der synchronen und diachronen Sprachforschung,
b) Vertrautheit mit der Struktur der deutschen Gegenwartssprache,
c) Kenntnisse in der deutschen Sprachgeschichte.
2. Ältere deutsche Philologie:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Älteren deutschen Literaturgeschichte,
b) Fähigkeit zur Analyse mittelhochdeutscher Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der Älteren deutschen Literatur bis zum 16. Jahrhundert,
3. Neuere deutsche Literaturgeschichte:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturwissenschaft,
b) Fähigkeit zur Analyse literarischer Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der deutschen Literatur zwischen dem 16. Jahrhundert und der Gegenwart.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung

Schriftliche Prüfung in jedem der in Abs. 2 aufgeführten drei Teilgebiete von jeweils ca. zwei Stunden Dauer.

§ 27 Englisch

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Latinums,
2. Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten modernen Fremdsprache,
3. Teilnahme am sprachlichen Einstufungstest,
4. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Advanced Englisch Practice II",
5. Teilnahme an einer Einführung in die englische Literaturwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
6. Teilnahme an einer Einführung in die englische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
7. Erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar,
8. Erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar,
9. Erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Proseminar aus einem anderen anglistischen Fach (Didaktik der englischen Sprache und Literatur nach der Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung in diesem Fach, Amerikanistik, Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. eine angemessene Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Sprachwissenschaft sowie mit den im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Werken,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Literaturwissenschaft; Überblick über die Geschichte der englischen und amerikanischen Literatur auf Grund der im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Texte.

(3) Durchführung der Zwischenprüfung

1. 1Schriftliche Prüfung zur Feststellung der Sprachbeherrschung (Dauer: ca. zwei Stunden). 2Die Prüfung kann auch die Form eines objektiven Tests haben und Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische einschließen.
2. 1Mündliche Prüfung (Dauer: ca. 15 Minuten). 2Das Prüfungsgespräch soll ganz oder zu einem großen Teil in englischer Sprache geführt werden, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. 3Mangelhafte Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar.

§ 28 Erdkunde

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

Seminar: Einführung in die Physischen Geographie
Seminar: Einführung in die Anthropogeographie
Seminar: Kartographie I
Seminar im Grundstudium: Physische Geographie
Seminar im Grundstudium: Anthropogeographie
Seminar: Theorien und Methoden der Anthropogeographie
Kleine Geländepraktika/7 Tage Exkursion.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderung

- Überblick über die Teilbereiche der Allgemeinen Geographie sowie die wesentlichen Arbeitsmethoden des Faches,
- Überblick über den Kulturraum Mitteleuropa.

 

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Zwei mündliche Prüfungsleistungen von je 30 Minuten in den Fachrichtungen Anthropogeographie und Physische Geographie.

§ 29 Französisch

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Latinums,
2. erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die französische Literaturwissenschaft),
3. erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die französische Sprachwissenschaft),
4. erfolgreiche Teilnahme an sprachpraktischen Grundkursen (Cours Élémentaire I und II),
5. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:

1. Angemessene Beherrschung der französischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der französischen Literaturwissenschaft, Überblick über die Grundzüge der französischen Literaturgeschichte und Kenntnisse in einem Spezialgebiet,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen und den verschiedenen Teildisziplinen der französischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Schriftliche Prüfung zur französischen Sprachpraxis (Dauer: ca. 90 Minuten),
2. Schriftliche Prüfung zur französischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft (Dauer: ca. 120 Minuten),
3. Mündliche Prüfung zur französischen Literaturwissenschaft (Dauer: ca. 20 Minuten)

§ 30 Geschichte

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Latinums und der fachspezifisch erforderlichen sonstigen Sprachkenntnisse,
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an je einem Proseminar in alter, mittlerer, neuerer und neuester Geschichte.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Kenntnisse der politischen Geschichte, der Verfassungs-, Kultur- und Sozialgeschichte im Altertum, Mittelalter und Neuzeit.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung

1. Die Noten der vier Proseminare gehen jeweils zu einem Achtel, insgesamt zur Hälfte in die Zwischenprüfungsnote ein.
2. 1Eine ca. zweistündige Klausur, in welcher die Kenntnisse in den vier Hauptepochen der Geschichte (Alte Geschichte, Mittelalterliche Geschichte, Neuere Geschichte, Neueste Geschichte) geprüft werden. 2Es werden zu jeder Hauptepoche drei Themen geboten, von denen jeweils eines auszuwählen und zu bearbeiten ist. 3Im Themenangebot zur Mittelalterlichen, zur Neueren sowie zu Neuesten Geschichte betrifft jeweils eine Themenstellung ein Thema der Landesgeschichte. 4Jede Teilklausur ist mit mindestens „ausreichendem" Erfolg zu bearbeiten. 5Die Gesamtnote der Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote.

§ 31 Griechisch

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Latinums,
2. erfolgreiche Teilnahme an einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; bei Fächerverbindung von Griechisch und Latein genügt der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an nur einer Einführungsveranstaltung,
3. erfolgreiche Teilnahme an zwei griechischen Proseminaren,
4. erfolgreiche Teilnahme an einem lateinischen Proseminar,
5. erfolgreicher Abschluss der griechischen Stilübungen Unterstufe (Klausur).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Beherrschung der griechischen Sprache im Umfang der für die Übersetzung der homerischen Epen und von Werken der klassischen Epoche erforderlichen Kenntnisse,
2. eigene Lektüre bedeutender Werke der griechischen Literatur (Angaben im Zulassungsgesuch),
3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der klassischen Philologie,
4. Grundkenntnisse in griechischer Literaturgeschichte und Metrik, in Geschichte und Mythologie des griechischen Altertums.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Übersetzung eines griechischen Textes mit Zusatzfragen (siehe inhaltliche Prüfungsanforderungen). 2Die Bearbeitungszeit beträgt ca. zwei Stunden.

§ 31a Informatik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an:

1. einer Veranstaltung aus Theoretischer Informatik oder Algorithmen und Datenstrukturen oder Softwaretechnik oder Rechenanlagen oder Übertragungstechnik,
2. Programmierpraktikum,
3. Grundfragen der Informatikdidaktik.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Gründliche Kenntnisse der wesentlichen Inhalte der Vorlesungen der folgenden Gebiete:

1. Theoretische Informatik,
2. Algorithmen und Datenstrukturen, Softwaretechnik,
3. Rechenanlagen, Übertragungstechnik.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung

1Die Zwischenprüfung besteht aus zwei mündlichen Prüfungen von je 30 Minuten Dauer in zwei der unter Abs. 2 aufgeführten Gebiete. 2Der Leistungsnachweis aus Abs. 1 Nr.1 muss aus dem Gebiet sein, das nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung ist.

    (4) Wiederholung der Zwischenprüfung

Wurde die Prüfung nur in einem Gebiet nicht bestanden, so beschränkt sich die Wiederholung auf dieses Teilgebiet.

    (5) Anerkennung von Vordiplomprüfungsleistungen

Auf Antrag können entsprechende Teilprüfungen aus der Diplomvorprüfung Informatik anerkannt werden.

§ 32 Italienisch

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Latinums,
2. erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die italienische Literaturwissenschaft),
3. erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die italienische Sprachwissenschaft),
4. erfolgreiche Teilnahme an der sprachlichen Grundausbildung (Stufe II und III),
5. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:

1. Angemessene Beherrschung der italienischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der italienischen Literaturwissenschaft, Überblick über die Grundzüge der italienischen Literaturgeschichte und Kenntnisse in einem Spezialgebiet,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen und den verschiedenen Teildisziplinen der italienischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Schriftliche Prüfung zur italienischen Sprachpraxis (Dauer: ca. 90 Minuten),
2. Schriftliche Prüfung zur italienischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft (Dauer: ca. 120 Minuten),
3. Mündliche Prüfung zur italienischen Literaturwissenschaft (Dauer: ca. 20 Minuten)

§ 33 Latein

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Graecums,
2. erfolgreiche Teilnahme an einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; bei Fächerverbindung von Latein und Griechisch genügt der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an nur einer Einführungsveranstaltung,
3. erfolgreiche Teilnahme an zwei lateinischen Proseminaren,
4. erfolgreiche Teilnahme an einem griechischen Proseminar,
5. erfolgreicher Abschluss der lateinischen Stilübungen, Unterstufe (Klausur).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Beherrschung der lateinischen Sprache im Umfang der für die Übersetzung von Werken der klassischen Epoche erforderlichen Kenntnisse,
2. eigene Lektüre bedeutender Werke der lateinischen Literatur (Angabe im Zulassungsgesuch),
3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der Klassischen Philologie,
4. Grundkenntnisse in römischer Literaturgeschichte und Metrik, in Geschichte und Mythologie des römischen Altertums.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Übersetzung eines lateinischen Textes mit Zusatzfragen (vgl. Abs. 2 Nrn. 3 und 4). 2Die Bearbeitungszeit beträgt ca. zwei Stunden.

§ 34 Mathematik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an:

1. Analysis I oder Analysis II oder Analysis III,
2. Lineare Algebra I oder Lineare Algebra II,
3. Grundfragen der Mathematikdidaktik (wer die Zwischenprüfung nach dieser Ordnung im Frühjahr 2003 ablegt, kann den Schein in „Grundfragen der Mathematikdidaktik" durch einen Schein aus den Gebieten 1 oder 2 ersetzen; wer die Prüfung im Herbst 2003 oder im Frühjahr 2004 ablegt, kann den Schein in „Grundfragen der Mathematikdidaktik" durch einen Schein aus einer anderen fachdidaktischen Veranstaltung ersetzen).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Gründliche Kenntnisse der wesentlichen Inhalte der Vorlesungen

1. Analysis I, II und III
2. Lineare Algebra I, II und Analytische Geometrie.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung

Die Zwischenprüfung besteht aus je einer mündlichen Prüfung von 30 Minuten Dauer in den Gebieten des Abs. 2 Nr. 1 (Analysis I, II, III) sowie des Abs. 2 Nr. 2 (Lineare Algebra I, II und Analytische Geometrie).

    (4) Wiederholung der Zwischenprüfung

Wurde die Prüfung nur in einem Gebiet nicht bestanden, so beschränkt sich die Wiederholung auf dieses Teilgebiet.

    (5) Anerkennung von Diplomvorprüfungen.

Auf Antrag können entsprechende Teilprüfungen aus der Diplomvorprüfung mathematischer Studiengänge anerkannt werden.

§ 35 Physik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

a) Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei vierstündigen Kursen physikalisches Praktikum für Anfänger.
b) 1Erwerb von je einem benoteten Übungsschein zu den Veranstaltungen Einführung in die Physik I (Mechanik, Schwingungslehre, Thermodynamik) oder Einführung in die Physik II (Elektrodynamik, elektromagnetische Wellen) und zu den Veranstaltungen Klassische Physik (Optik) oder Moderne Physik (Atome, Kerne, Teilchen). 2Benotete äquivalente Leistungsnachweise anderer Universitäten können auf Antrag als Ersatz für die vorstehend angeführten Leistungsnachweise anerkannt werden. 3Unbenotete Leistungsnachweise können durch ein Kolloquium eine zusätzliche Benotung erhalten.

Diese Nachweise können ersetzt werden durch das Zeugnis über die an einer Universität bestandene Diplom-Vorprüfung in Physik oder Ingenieurwissenschaften (Fachrichtung Nanostrukturtechnik, Elektrotechnik, Maschinenbau oder Fertigungstechnik).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

a) Kenntnis der wichtigsten Tatsachen und Gesetze der Experimentalphysik (Mechanik, Wärmelehre, Elektromagnetismus, Optik und Wellenlehre),
b) Kenntnis der einfacheren Messgeräte und Messmethoden,
c) Fertigkeit in der Durchführung und Auswertung von Versuchen und der Interpretation ihrer Ergebnisse.

    (3) Prüfungsteile

1Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung (Dauer ca. 30 Minuten) über die in Abs. 2 genannten Gebiete. 2Die Prüfung erfolgt als Einzelprüfung durch einen Prüfer.

    (4) Bewertung

1Die Zwischenprüfung ist im Fach Physik bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens mit „ausreichend" bewertet worden ist. 2Die Notenskala richtet sich nach § 14 Abs. 1.

    (5) Ersatz durch andere Prüfungen

Auf Antrag können als Ersatz für die Zwischenprüfung  anerkannt werden:

1. Diplom-Vorprüfungen in Physik und Nanostrukturtechnik,
2. die Erste Staatsprüfung in Physik nach § 57 LPO I,
3. andere Prüfungen, soweit sie der Zwischenprüfung gleichwertig sind.

§ 36 Russisch

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Gesicherte Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache,
2. Sprachpraktischer Schein mit Nachweis von Übersetzungsübungen aus dem Russischen,
3. Diktat- und Phonetikschein,
4. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einer sprachwissenschaftlichen Lehrveranstaltung,
5. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Angemessene Sicherheit im Gebrauch der russischen Sprache,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft,
4. Vertrautheit mit den im örtlichen Lektüreplan angegebenen Werken der Literatur und der Sprachwissenschaft.

    (3) 1Durchführung der Zwischenprüfung:

1. Schriftliche Prüfung: Übersetzung eines mittelschweren Textes aus dem Russischen und Fragen der Grammatik im Anschluss an den Text (Bearbeitungszeit: zwei Stunden),
2. mündliche Prüfung:
a) Literaturwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Literaturwissenschaft im Anschluss an einen oder mehrere Texte aus der örtlichen Lektüreliste (Dauer: ca. 15 Minuten),
oder
b) Sprachwissenschaft: Nachweis der Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Sprachwissenschaft im Rahmen der im örtlichen Lektüreplan angegebenen Werke (Dauer: ca. 15 Minuten).

2Bei der Meldung zur Prüfung gibt der Kandidat an, ob er an der mündlichen Prüfung in Literaturwissenschaft oder Sprachwissenschaft teilnimmt.

§ 37 Sozialkunde

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Politische Wissenschaft: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einer Lehrveranstaltung „Einführung in die Politische Wissenschaft",
b) einer Lehrveranstaltung über
aa) Politische Theorie oder
bb) Vergleichende Regierungslehre oder
cc) Politisches System der Bundesrepublik.
2. Soziologie: Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an
a) einer Lehrveranstaltung „Einführung in die Soziologie",
b) einer Lehrveranstaltung "Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung",
c) einer Übung „Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland".

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Politische Wissenschaft:
a) Kenntnisse der Fragestellung, Begriffe und Geschichte des Faches,
b) Kenntnis einer Politischen Theorie oder eines politischen Denkers im Zusammenhang der politischen Ideengeschichte,
oder
c) Kenntnis des Politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland: Geschichte – Verfassungsrechtliche Grundlagen – Institutionen – Politische Prozesse,
oder
d) Grundkenntnisse der vergleichenden Regierungslehre und ihre Anwendung auf Politische Systeme in Deutschland.
2. Soziologie:
a) Grundkenntnisse der Fragestellungen, Begriffe, Geschichte der Soziologie einschließlich wichtiger Theorieansätze, sowie die Fähigkeit, reale gesellschaftliche Zusammenhänge entsprechend zu analysieren,
b) Kenntnisse statistischer Messmethoden, Techniken und Modelle einschließlich interpretativer Verfahren sowie die Fähigkeit, empirisch erhobene sozialwissenschaftliche Materialien entsprechend zu beurteilen,
oder
c) Kenntnisse grundlegender sozialer Strukturen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Entwicklungen, sowie die Fähigkeit, diese Strukturen international zu vergleichen.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. Politische Wissenschaft: 1Die Prüfung erstreckt sich auf den in Abs. 2 Nr. 1 a) genannten Themenbereich und wahlweise auf die in Abs. 2 Nr. 1 b) – d) genannten Themenbereiche. 2Sie wird als mündliche Prüfung durchgeführt und dauert für jeden Kandidaten insgesamt etwa 30 Minuten.
2. Soziologie: 1Sie erstreckt sich auf den in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a genannten Themenbereich und wahlweise auf die in Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b oder c genannten Themenbereiche. 2Sie wird als mündliche Prüfung durchgeführt und dauert für jeden Kandidaten insgesamt etwa 30 Minuten.

§ 38 Spanisch

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Latinums,
2. erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die spanische Literaturwissenschaft),
3. erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die spanische Sprachwissenschaft),
4. erfolgreiche Teilnahme an der sprachlichen Grundausbildung (Stufe II und III),
5. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:

1. Angemessene Beherrschung der spanischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der spanischen Literaturwissenschaft, Überblick über die Grundzüge der spanischen Literaturgeschichte und Kenntnisse in einem Spezialgebiet,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen und den verschiedenen Teildisziplinen der spanischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Schriftliche Prüfung zur spanischen Sprachpraxis (Dauer: ca. 90 Minuten),
2. Schriftliche Prüfung zur spanischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft (Dauer: ca. 120 Minuten),
3. Mündliche Prüfung zur spanischen Literaturwissenschaft (Dauer: ca. 20 Minuten)

Zweiter Abschnitt: Fächer für das Lehramt an Sonderschulen

§ 39 Geistigbehindertenpädagogik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an einem

1. Einführungskurs in Sonderpädagogik,
2. Seminar in Geistigbehindertenpädagogik,
3. Seminar in Geistigbehindertendidaktik,
4. Seminar in Psychologie der Geistigen Behinderung.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Grundbegriffe der Behindertenpädagogik und der Psychologie der Geistig Behinderten,
2. Überblick über die Probleme der Geistigbehindertenpädagogik und –didaktik.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Die Prüfung besteht aus einer Klausur von 3 Stunden und erstreckt sich auf pädagogische, didaktische und/oder psychologische Inhalte der Geistigbehindertenpädagogik.

§ 40 Körperbehindertenpädagogik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an einem

1. Einführungskurs in Sonderpädagogik,
2. Seminar Körperbehindertenpädagogik,
3. Seminar Körperbehindertendidaktik,
4. Seminar Psychologie der Körperbehinderungen einschließlich pädagogisch-psychologischer Diagnostik.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Grundbegriffe der Behindertenpädagogik und der Psychologie der Körperbehinderten,
2. Überblick über die Probleme der Körperbehindertenpädagogik und –didaktik.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Die Prüfung besteht aus einer Klausur von 3 Stunden und erstreckt sich auf pädagogische, didaktische und/oder psychologische Inhalte der Körperbehindertenpädagogik.

§ 41 Lernbehindertenpädagogik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an einem

1. Einführungskurs in Sonderpädagogik,
2. Seminar Lernbehindertenpädagogik,
3. Seminar Lernbehindertendidaktik,
4. Seminar in Psychologie der Lernbehinderung.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Grundbegriffe der Behindertenpädagogik und der Psychologie der Lernbehinderten,
2. Überblick über die Probleme der Lernbehindertenpädagogik und –didaktik.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Die Prüfung besteht aus einer Klausur von 3 Stunden und erstreckt sich auf pädagogische, didaktische und/oder psychologische Inhalte der Lernbehindertenpädagogik.

§ 42 Sprachbehindertenpädagogik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an einem

1. Einführungskurs in Sonderpädagogik,
2. Seminar Sprachbehindertenpädagogik,
3. Seminar Sprachbehindertendidaktik,
4. Seminar Psychologie der Sprachbehinderung.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Grundbegriffe der Behindertenpädagogik und der Psychologie der Sprachbehinderten,
2. Überblick über die Probleme der Sprachbehindertenpädagogik und -didaktik.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Die Prüfung besteht aus einer Klausur von 3 Stunden und erstreckt sich auf pädagogische, didaktische und/oder psychologische Inhalte der Sprachbehindertenpädagogik.

§ 43 Verhaltensgestörtenpädagogik

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an einem

1. Einführungskurs in Sonderpädagogik,
2. Seminar Verhaltensgestörtenpädagogik,
3. Seminar Verhaltensgestörtendidaktik,
4. Seminar Psychologie der Verhaltensstörung.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Grundbegriffe der Behindertenpädagogik und der Psychologie der Verhaltensgestörten,
2. Überblick über die Probleme der Verhaltensgestörtenpädagogik und -didaktik.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Die Prüfung besteht aus einer Klausur von 3 Stunden und erstreckt sich auf pädagogische, didaktische und/oder psychologische Inhalte der Verhaltensgestörtenpädagogik.

Dritter Abschnitt: Fächer der Philosophischen Fakultät I im Studiengang zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium

§ 44 Griechische Philologie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Latinums,
2. erfolgreiche Teilnahme an einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; bei Fächerverbindung von Griechisch und Latein genügt der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an nur einer Einführungsveranstaltung,
3. erfolgreiche Teilnahme an zwei griechischen Proseminaren,
4. erfolgreiche Teilnahme an einem lateinischen Proseminar,
5. erfolgreicher Abschluss der griechischen Stilübungen Unterstufe (Klausur).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Beherrschung der griechischen Sprache im Umfang der für die Übersetzung der homerischen Epen und von Werken der klassischen Epoche erforderlichen Kenntnisse,
2. eigene Lektüre bedeutender Werke der griechischen Literatur (Angaben im Zulassungsgesuch),
3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der klassischen Philologie,
4. Grundkenntnisse in griechischer Literaturgeschichte und Metrik, in Geschichte und Mythologie des griechischen Altertums.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Übersetzung eines griechischen Textes mit Zusatzfragen (siehe inhaltliche Prüfungsanforderungen). 2Die Bearbeitungszeit beträgt ca. zwei Stunden.

§ 45 Griechische Philologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Latinums,
2. erfolgreiche Teilnahme an einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; bei Fächerverbindung von Griechisch und Latein genügt der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an nur einer Einführungsveranstaltung,
3. erfolgreiche Teilnahme an zwei griechischen Proseminaren,
4. erfolgreiche Teilnahme an einem lateinischen Proseminar,
5. erfolgreicher Abschluss der griechischen Stilübungen Unterstufe (Klausur).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Beherrschung der griechischen Sprache im Umfang der für die Übersetzung der homerischen Epen und von Werken der klassischen Epoche erforderlichen Kenntnisse,
2. eigene Lektüre bedeutender Werke der griechischen Literatur (Angaben im Zulassungsgesuch),
3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der klassischen Philologie,
4. Grundkenntnisse in griechischer Literaturgeschichte und Metrik, in Geschichte und Mythologie des griechischen Altertums.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Übersetzung eines griechischen Textes mit Zusatzfragen (siehe inhaltliche Prüfungsanforderungen). 2Die Bearbeitungszeit beträgt ca. zwei Stunden.

§ 46 Lateinische Philologie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Graecums,
2. erfolgreiche Teilnahme an einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; bei Fächerverbindung von Latein und Griechisch genügt der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an nur einer Einführungsveranstaltung,
3. erfolgreiche Teilnahme an zwei lateinischen Proseminaren,
4. erfolgreiche Teilnahme an einem griechischen Proseminar,
5. erfolgreicher Abschluss der lateinischen Stilübungen, Unterstufe (Klausur).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Beherrschung der lateinischen Sprache im Umfang der für die Übersetzung von Werken der klassischen Epoche erforderlichen Kenntnisse,
2. eigene Lektüre bedeutender Werke der lateinischen Literatur (Angabe im Zulassungsgesuch),
3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der Klassischen Philologie,
4. Grundkenntnisse in römischer Literaturgeschichte und Metrik, in Geschichte und Mythologie des römischen Altertums.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Übersetzung eines lateinischen Textes mit Zusatzfragen (vgl. Abs. 2 Nrn. 3 und 4). 2Die Bearbeitungszeit beträgt ca. zwei Stunden.

§ 47 Lateinische Philologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Graecums,
2. erfolgreiche Teilnahme an einer altertumswissenschaftlichen Einführungsveranstaltung; bei Fächerverbindung von Latein und Griechisch genügt der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an nur einer Einführungsveranstaltung,
3. erfolgreiche Teilnahme an zwei lateinischen Proseminaren,
4. erfolgreiche Teilnahme an einem griechischen Proseminar,
5. erfolgreicher Abschluss der lateinischen Stilübungen, Unterstufe (Klausur).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Beherrschung der lateinischen Sprache im Umfang der für die Übersetzung von Werken der klassischen Epoche erforderlichen Kenntnisse,
2. eigene Lektüre bedeutender Werke der lateinischen Literatur (Angabe im Zulassungsgesuch),
3. Grundkenntnisse in den Methoden und Arbeitsmitteln der Klassischen Philologie,
4. Grundkenntnisse in römischer Literaturgeschichte und Metrik, in Geschichte und Mythologie des römischen Altertums.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1Die schriftliche Prüfung besteht aus einer Übersetzung eines lateinischen Textes mit Zusatzfragen (vgl. Abs. 2 Nrn. 3 und 4). 2Die Bearbeitungszeit beträgt ca. zwei Stunden.

§ 48 Klassische Archäologie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an vier Proseminaren oder Übungen, davon jeweils mindestens eine aus dem griechischen und aus dem römischen Bereich,
2. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an der Übung „Einführung in das wissenschaftliche Arbeiten",
3. Nachweis einer mit mindestens „ausreichend" bewerteten schriftlichen Hausarbeit im Umfang von 15 bis 20 Seiten, die inhaltlich im Zusammenhang mit einer der besuchten Lehrveranstaltungen stehen kann,
4. Nachweis der aktiven Teilnahme an einem Museumspraktikum: Bestandteil des Leistungsnachweises muss die bescheinigte Abhaltung einer Führung sein,
5. Nachweis des Latinums sowie möglichst auch des Graecums.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln der Klassischen Archäologie,
2. Vertiefte Kenntnisse in einem Teilgebiet der Klassischen Archäologie.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Mündliche Prüfung von etwa 40 Minuten Dauer

§ 49 Klassische Archäologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an vier Proseminaren oder Übungen, davon jeweils mindestens eine aus dem griechischen und aus dem römischen Bereich,
2. Nachweis des Latinums.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln der Klassischen Archäologie,
2. Vertiefte Kenntnisse in einem Teilgebiet der Klassischen Archäologie.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Mündliche Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer

§ 50 Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an / am

1. einem einführenden Proseminar (zweisemestrig) "Einführung in die Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie",
2. zwei weiteren Proseminaren,
3. drei Übungen (Wahlpflichtbereich nach § 18 Abs. 5 Nr. 1 der Magisterstudienordnung),
4. Lehr- und / oder Forschungsgrabungen bzw. Geländepraktika im Umfang von sechs Wochen,
5. sechs Exkursionstagen,
6. Latinum.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit den Grundlagen und Methoden des Faches, Überblick über den Fundstoff in seiner räumlichen und zeitlichen Gliederung gemäß dem Vorlesungsangebot und den besuchten Proseminaren während des Grundstudiums,
2. zwei vertiefte Themenschwerpunkte für die mündliche Prüfung nach Absprache.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Schriftliche Klausur (Dauer: ca. 180 Minuten) über den Inhalt des Abs. 2 Nr. 1,
2. Mündliche Prüfung (Dauer: ca. 30 Minuten) über den Inhalt des Abs. 2 Nr. 2.

§ 51 Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über erfolgreiche Teilnahme an

1. einem einführenden Proseminar (zweisemestrig) "Einführung in die Vor- und Frühgeschichtliche Archäologie",
2. einem weiteren Proseminar,
3. einer Übung (Wahlpflichtbereich nach § 19 Abs. 5 Nr. 1 der Magisterstudienordnung),
4. zwei Exkursionstagen,
5. des Latinums.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Vertrautheit mit den Grundlagen und Methoden des Faches, Überblick über die Themenbereiche des Vorlesungsangebots und des besuchten Proseminars während des Grundstudiums,
2. zwei vertiefte Themenschwerpunkte für die mündliche Prüfung nach Absprache.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Schriftliche Klausur (Dauer: ca. 180 Minuten) über den Inhalt des Abs.s 2 Nr. 1,
2. Mündliche Prüfung (Dauer: ca. 30 Minuten) über den Inhalt des Abs. 2 Nr. 2.

§ 52 Ägyptologie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Sprachübungen (Altägyptisch oder Mittelägyptisch oder Neuägyptisch oder Demotisch oder Koptisch) und drei Proseminaren zu Kunst und Kultur des Alten Ägypten.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

- Grundkenntnisse der mittelägyptischen Sprache,
- Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Ägyptologie,
- Grundkenntnisse der koptischen Sprache.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer.

§ 53 Ägyptologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an drei Sprachübungen (Altägyptisch oder Mittelägyptisch oder Neuägyptisch oder Demotisch oder Koptisch) und zwei Proseminaren zu Kunst und Kultur des Alten Ägypten.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

- Grundkenntnisse der mittelägyptischen Sprache
- Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Ägyptologie.

    (3) Art und Umfang der Prüfung:

Mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer.

§ 54 Altorientalistik als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an:

1. vier Übungen zum Akkadischen,
2. zwei Übungen zum Sumerischen,
3. zwei Übungen zum Hethitischen,
4. einer weiteren Übung zum Sumerischen oder Hethitischen
5. zwei Proseminaren.

    (2) Inhaltliche Anforderungen:

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln der Altorientalistik,
2. Überblick über die Geschichte und Kultur des Alten Orients mit Vertiefung auf zwei Gebieten nach Wahl,
3. gute Grundkenntnisse im Akkadischen,
4. Grundkenntnisse im Sumerischen und Hethitischen

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Mündliche Prüfung von ca. 40 Minuten Dauer

§ 55 Altorientalistik als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an:

1. drei Übungen in der Hauptwahlsprache,
2. einer Einführung in einer zweiten altorientalischen Sprache,
3. zwei Proseminaren.

    (2) Inhaltliche Anforderungen:

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln der Altorientalistik,
2. Grundkenntnisse der Geschichte und Kultur des Alten Orients mit Vertiefung auf zwei Gebieten nach Wahl,
3. gute Grundkenntnisse in der Hauptwahlsprache,
4. Elementarkenntnisse in einer zweiten altorientalischen Sprache.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer

§ 56 Sinologie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Intensivkursen und den vier aufeinander aufbauenden Übungen im modernen Chinesisch,
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dem Intensivkurs und an drei Übungen im klassischen Chinesisch.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Nachweis von Kenntnissen im klassischen und im modernen Chinesisch durch schriftliche Übersetzung eines jeweils mittelschweren Textes,
2. Beantwortung eines landeskundlichen und historischen Fragenteils aus den Vorlesungen und Übungen.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Zwei Klausuren an zwei aufeinander folgenden Tagen von jeweils ca. drei Stunden Dauer.

§ 57 Sinologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Intensivkursen und den vier aufeinander aufbauenden Übungen im modernen Chinesisch

oder

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an dem Intensivkurs und an drei Übungen im klassischen Chinesisch.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Nachweis von Kenntnissen im klassischen oder im modernen Chinesisch durch schriftliche Übersetzung eines jeweils mittelschweren Textes,
2. Beantwortung eines landeskundlichen und historischen Fragenteils aus den Vorlesungen und Übungen.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Eine Klausur von ca. drei Stunden Dauer.

§ 58 Japanologie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Intensivkursen und den vier aufeinander aufbauenden Sprachkursen im modernen Japanisch,
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an zwei Proseminaren zum vormodernen Japanisch.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Sprache
Teil 1
a) Nachweis von Kenntnissen des modernen Japanisch durch schriftliche Übersetzung eines Textes (Japanisch-Deutsch),
b) Nachweis von Kenntnissen des modernen Japanisch durch schriftliche Übersetzung eines Textes (Deutsch-Japanisch).
Teil 2
a) Nachweis von Kenntnissen des modernen Japanisch (Wortschatz, japanische und sinojapanische Lesungen von Schriftzeichen) durch Beantwortung eines Fragenteils,
b) Nachweis von Kenntnissen des vormodernen Japanisch durch schriftliche Übersetzung und grammatische Analyse eines Textes.
2. Japanologisches Grundwissen
Teil 1
Beantwortung eines Fragenteils zu Landeskunde, Geschichte und Kultur Japans.
Teil 2
Nachweis von Kenntnissen im Umgang mit Arbeitsmitteln der Japanologie durch Beantwortung eines Fragenteils.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Zwei Klausuren an zwei aufeinander folgenden Tagen (erster Tag: Sprache und Japanologisches Grundwissen Teil 1; zweiter Tag: Sprache und Japanologisches Grundwissen Teil 2); Dauer jeweils ca. drei Stunden.

§ 59 Japanologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an den Intensivkursen und den vier aufeinander aufbauenden Sprachkursen im modernen Japanisch.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

1. Sprache (Teil 1)
a) Nachweis von Kenntnissen des modernen Japanisch durch schriftliche Übersetzung eines Textes (Japanisch-Deutsch),
b) Nachweis von Kenntnissen des modernen Japanisch durch schriftliche Übersetzung eines Textes (Deutsch-Japanisch).
2. Japanologisches Grundwissen (Teil 1)
Beantwortung eines Fragenteils zu Landeskunde, Geschichte und Kultur Japans.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Eine Klausur von ca. drei Stunden Dauer.

§ 60 Indologie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den vorgeschriebenen Sprachkursen (sechs benotete Scheine) sowie Proseminaren, Übungen und Vorlesungen (vier Scheine, davon zwei benotet).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln der Indologie,
2. Überblick über zwei Teilgebiete indologischer Forschung nach eigener Wahl.

    (3) Durchführung der Prüfung:

Die Zwischenprüfung besteht in einem ca. 45-minütigen Prüfungsgespräch.

§ 61 Indologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den vorgeschriebenen Sprachkursen (vier benotete Scheine) sowie Proseminaren, Übungen und Vorlesungen (zwei Scheine, davon einer benotet).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln der Indologie,
2. Überblick über ein Teilgebiet indologischer Forschung nach eigener Wahl.

    (3) Durchführung der Prüfung:

Die Zwischenprüfung besteht in einem ca. 30-minütigen Prüfungsgespräch.

§ 62 Slavische Philologie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (Schein)
1. am Proseminar: Einführung in das Studium der Slavischen Philologie,
2. an sprachpraktischen Übung(en) in
a) Ostslavischer Philologie: Russisch IV
oder
b) Südslavischer Philologie: aa) Serbokroatisch IV oder Slovenisch IV und
bb) Kurs II einer 2. Südslavischen Sprache
oder
c) Westslavischer Philologie: aa) Polnisch IV oder Tschechisch IV und
bb) Kurs II einer 2. Westslavischen Sprache.
3. am Proseminar: Altkirchenslavisch,
4. an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar zur Textanalyse,
5. an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar/ Übung,
6. an einer Lehrveranstaltung zur Sprachwissenschaft.

2Auf Antrag können auch andere slavische Sprachen als die unter Satz 1 Nr. 2 genannten eingebracht werden. 3Kenntnisse in diesen Sprachen, die einem Kenntnisstand Kurs II bzw. Kurs IV entsprechen, müssen durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen werden. 4Über die Zulassung entscheidet der Fachvertreter.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Sicherheit im Gebrauch der ersten gewählten Sprache, Vertrautheit mit der zweiten gewählten Sprache (nur bei der Wahl von Süd- oder Westslavischer Philologie)
- Sicherheit bezüglich der Grundbegriffe der Literaturwissenschaft
- Sicherheit bezüglich der Grundbegriffe der Sprachwissenschaft
- Vertrautheit mit den im Lektüreplan angegebenen Werken der Literatur- und der Sprachwissenschaft

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung über Inhalte der Literatur- und Sprachwissenschaft von je ca. 30-minütiger Dauer. 2Ein Teil der Prüfung kann in der gewählten Sprache erfolgen. 3In den Teilgebieten werden folgende Inhalte geprüft:

1. Literaturwissenschaft:
Nachweis der Sicherheit bezüglich der Grundbegriffe der Literaturwissenschaft, eines Überblicks über die gewählte Literaturgeschichte sowie von Kenntnissen in einem Spezialgebiet (Dauer ca. 30 Minuten),
2. Sprachwissenschaft:
Nachweis der Sicherheit bezüglich der Grundbegriffe der Sprachwissenschaft sowie von Kenntnissen in einem Spezialgebiet (Dauer ca. 30 Minuten).

§ 63 Slavische Philologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme (Schein)

1. am Proseminar: Einführung in das Studium der Slavischen Philologie,
2. an sprachpraktischen Übung(en) in
a) Ostslavischer Philologie: Russisch II
oder
b) Südslavischer Philologie: Serbokroatisch IV oder Slovenisch IV
oder
c) Westslavischer Philologie: Polnisch IV oder Tschechisch IV,
3. am Proseminar: Altkirchenslavisch,
4. an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar.

2Auf Antrag können auch andere slavische Sprachen als die unter Satz 1 Nr. 2 genannten eingebracht werden. 3Kenntnisse in diesen Sprachen, die einem Kenntnisstand Kurs II bzw. Kurs IV entsprechen, müssen durch eine Feststellungsprüfung nachgewiesen werden. 4Über die Zulassung entscheidet der Fachvertreter.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Vertrautheit im Gebrauch der gewählten Sprache,
- Grundkenntnisse der Literaturwissenschaft.
- Grundkenntnisse der Sprachwissenschaft,

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1Die Zwischenprüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung über Inhalte der Literatur- und Sprachwissenschaft von je ca. 15-minütiger Dauer. 2In den Teilgebieten werden folgende Inhalte geprüft:

1. Literaturwissenschaft:
Nachweis der Grundkenntnisse der Literaturwissenschaft und eines Überblicks über die gewählte Literaturgeschichte (Dauer: ca. 15 Minuten),
2. Sprachwissenschaft:
Nachweis der Grundkenntnisse der Sprachwissenschaft (Dauer: ca. 15 Minuten).

§ 64 Vergleichende Indogermanische Sprachwissenschaft als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an:

a) Einführung in die indogermanische Sprachwissenschaft I und II,
b) Grundkurs Allgemeine Sprachwissenschaft I und II,
c) Sanskrit I und II,
d) drei weiteren Lehrveranstaltungen im Range von Proseminaren,
e) des Latinums und des Graecums.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

- Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Vergleichenden Indogermanischen Sprachwissenschaft und der Allgemeinen Sprachwissenschaft,
- Lektüre der wichtigsten Einführungswerke,
- hinreichende Einblicke in zwei Teilgebiete der Vergleichenden Indogermanischen Sprachwissenschaft,
- Latinum, Graecum, Grundkenntnisse Sanskrit.

    (3) Art und Umfang der Prüfung:

Mündliche Prüfung von ca. 40 Minuten Dauer.

§ 65 Vergleichende Indogermanische Sprachwissenschaft als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an:

a) Einführung in die indogermanische Sprachwissenschaft I und II,
b) Sanskrit I und II (falls Graecum nicht vorliegt oder nicht nachgeholt wird),
c) zwei weiteren Lehrveranstaltungen im Range von Proseminaren,
d) des Latinums.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Vergleichenden Indogermanischen Sprachwissenschaft,
- Lektüre der wichtigsten Einführungswerke,
- hinreichender Einblick in ein Teilgebiet der Vergleichenden IndogermanischenSprachwissenschaft,
- Latinum und entweder Graecum oder Grundkenntnisse Sanskrit.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer.

§ 66 Musikwissenschaft als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an

a) Harmonielehre I und II,
b) Harmonische Analyse,
c) Vokalkontrapunkt,
d) Instrumentalkontrapunkt,
e) Analyse vokaler Formen,
f) Analyse instrumentaler Formen,
g) Einführung in die Musikwissenschaft,
h) drei wissenschaftlichen Proseminaren, davon eines aus dem Bereich der Älteren Musikgeschichte.

    (2) Inhaltliche Prüfungsvoraussetzungen:

Überblick über die europäische Musikgeschichte und Grundkenntnisse in musikwissenschaftlicher Methodik.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer.

§ 67 Musikwissenschaft als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an

a) Harmonielehre I und II,
b) Einführung in die Musikwissenschaft,
c) zwei wissenschaftlichen Proseminaren, davon eines aus dem Bereich der Älteren Musikgeschichte,

    (2) Inhaltliche Prüfungsvoraussetzungen

Überblick über die europäische Musikgeschichte und Grundkenntnisse in musikwissenschaftlicher Methodik.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Mündliche Prüfung von ca. 20 Minuten Dauer.

§ 68 Musikpädagogik als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an

a) einer Lehrveranstaltung aus dem musikwissenschaftlichen Bereich,
b) zwei Lehrveranstaltungen aus dem pädagogisch-didaktischen Bereich,
c) einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich Harmonie- und Satzlehre,
d) zwei Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Gehörbildung,
e) Instrumental- und Gesangunterricht.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

a) 1Der Kandidat benennt zur praktischen Prüfung (Instrument) in Abstimmung mit seinem Instrumentallehrer spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin Musikstücke aus drei verschiedenen Epochen, deren Spieldauer dem zeitlichen Rahmen der Prüfung entsprechen muss. 2Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsstücke sollte in etwa der Kategorie 3 (mittelschwer) der Literaturauswahl von „Jugend musiziert" entsprechen. 3Es können auch Prüfungsstücke vorgeschlagen werden, die in dieser Liste nicht enthalten sind. 4Die Literaturauswahl von „Jugend musiziert" ist lediglich als Orientierungsrahmen zu verstehen. 5Entscheidendes Auswahlkriterium sollten die Fähigkeiten des Prüfungskandidaten sein. 6Für die Bestellung des Klavierbegleiters (bei Melodiestücken) hat jeder Kandidat selbst zu sorgen. 7Ensemblewerke, die über den Bereich der begleiteten Sololiteratur hinausgehen (z.B. Trio, Quartett), sind nicht zugelassen.
b) 1Der Kandidat benennt zur praktischen Prüfung (Gesang) in Abstimmung mit seinem Gesanglehrer spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin zwei Sololieder aus verschiedenen Epochen, deren Spieldauer dem zeitlichen Rahmen der Prüfung entsprechen muss. 2Darüber hinaus schlägt er fünf Volkslieder vor. 3Davon wählt der Prüfer drei Lieder aus. 4Hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades der Sololieder mögen folgende Beispiele als Orientierungsrahmen dienen:
- Sologesang aus Mittelalter oder Renaissance: z.B. Silberweise des Hans Sachs oder John Dowland: „Awake, sweet love",
- Barockes Sololied: z.B. Bach: „Komm, süßer Tod" oder Telemann: „Das Glück kommt selten allein",
- Klassisches Klavierlied: z.B. Beethoven: „Ich liebe dich" oder Mozart: „An Chloe",
- Modernes Lied (einschließlich Song und Chanson).
5Von den in der Prüfung vorzutragenden Volksliedern sollte mindestens eines unbegleitet dargeboten werden. 6Für die Bestellung eines Klavierbegleiters hat jeder Kandidat selbst zu sorgen.
c) 1Der Kandidat vereinbart zur mündlichen Prüfung mit dem Prüfer zwei Schwerpunktthemen (Festlegung einer Literaturliste). 2Eines der beiden Themen sollte dem Bereich der Musikpädagogik, das andere dem Bereich der Musikwissenschaft entstammen. 3Darüber hinaus muss jeder Kandidat einen groben Überblick über das gesamte Gebiet der Musikpädagogik nachweisen können (Grundlagenwissen).

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht aus:

- einer praktischen Prüfung (Dauer insgesamt: ca. 30 Minuten) im Instrumentalspiel (Dauer: ca. 20 Minuten) und Gesang (Dauer: ca. 10 Minuten)
- einer mündlichen Prüfung (Dauer: ca. 30 Minuten).

§ 69 Musikpädagogik als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an

1. einer Lehrveranstaltung aus dem pädagogisch-didaktischen Bereich
2. einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich Harmonie- und Satzlehre
3. einer Lehrveranstaltung aus dem Bereich Gehörbildung
4. Instrumental- und Gesangunterricht

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

a) 1Der Kandidat benennt zur praktischen Prüfung (Instrument) in Abstimmung mit seinem Instrumentallehrer spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin Musikstücke aus zwei verschiedenen Epochen, deren Spieldauer dem zeitlichen Rahmen der Prüfung entsprechen muss. 2Der Schwierigkeitsgrad der Prüfungsstücke sollte in etwa der Kategorie 2 ( leicht bis mittelschwer) der Literaturauswahl von „Jugend musiziert" entsprechen. 3Es können auch Prüfungsstücke vorgeschlagen werden, die in dieser Liste nicht enthalten sind. 4Die Literaturauswahl von „Jugend musiziert" ist lediglich als Orientierungsrahmen zu verstehen. 5Entscheidendes Auswahlkriterium sollten die Fähigkeiten des Prüfungskandidaten sein. 6Für die Bestellung des Klavierbegleiters (bei Melodiestücken) hat jeder Kandidat selbst zu sorgen. 7Ensemblewerke, die über den Bereich der begleiteten Sololiteratur hinausgehen (z.B. Trio, Quartett), sind nicht zugelassen.
b) 1Der Kandidat benennt zur praktischen Prüfung (Gesang) in Abstimmung mit seinem Gesanglehrer spätestens 14 Tage vor dem Prüfungstermin fünf Lieder. 2Davon wählt der Prüfer drei Lieder aus. 3Hinsichtlich des Schwierigkeitsgrades der Sololieder mögen folgende Beispiele als Orientierungsrahmen dienen:
- Volkslied, einschließlich Schullied, z.B. „Nehmt Abschied, Brüder" oder „Zogen einst fünf wilde Schwäne",
- Song, Chanson, Schlager, z.B. Song der Seeräuber-Jenny aus der Dreigroschen-Oper, „Meine Herren" oder „Yesterday",
- Leichtes Kunstlied, z.B. Schumann: „Marienwürmchen" oder Mozart: „Komm lieber Mai".
4Für die Bestellung eines Klavierbegleiters hat jeder Kandidat selbst zu sorgen.
c) 1Der Kandidat vereinbart zur mündlichen Prüfung mit dem Prüfer zwei Schwerpunktthemen aus dem Bereich der Musikpädagogik (Festlegung einer Literaturliste). 2Darüber hinaus muss jeder Kandidat einen groben Überblick über das gesamte Gebiet der Musikpädagogik nachweisen können (Grundlagenwissen).

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht aus:

- einer praktischen Prüfung (Dauer insgesamt: ca. 15 Minuten) im Instrumentalspiel (Dauer: ca. 10 Minuten) und Gesang (Dauer: ca. 5 Minuten)
- einer mündlichen Prüfung (Dauer: ca. 30 Minuten).

Vierter Abschnitt: Fächer der Philosophischen Fakultät II im Studiengang zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium

§ 70 Alte Geschichte als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachgewiesen im Abiturzeugnis oder in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund bestandener Sprachkurse
2. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Alter Geschichte
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte
4. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuerer Geschichte
5. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuester Geschichte

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:

Kenntnisse der politischen Geschichte, der Verfassungs-, Kultur- und Sozialgeschichte im Altertum, Mittelalter und Neuzeit.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Als erster Teil der Zwischenprüfung gelten die vier Proseminare, deren Noten zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte in die Zwischenprüfungsnote eingehen.
2. 1Eine zweistündige schriftliche Prüfung, in der vier Themen, und zwar je eines aus der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte zu bearbeiten sind. 2In den letztgenannten drei Bereichen werden auch landesgeschichtliche Themen angeboten; ein solche kann jedoch nur einmal gewählt werden. 3Jede Teilklausur wird gesondert bewertet und ist mit mindestens "ausreichendem" Erfolg zu bearbeiten. 4Die Gesamtnote der Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote.

§ 71 Alte Geschichte als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachgewiesen im Abiturzeugnis oder in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund bestandener Sprachkurse
2. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Alter Geschichte
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte
4. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuerer Geschichte
5. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuester Geschichte

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:
Kenntnisse der politischen Geschichte, der Verfassungs-, Kultur- und Sozialgeschichte im Altertum, Mittelalter und Neuzeit.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Als erster Teil der Zwischenprüfung gelten die vier Proseminare, deren Noten zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte in die Zwischenprüfungsnote eingehen.
2. 1Eine zweistündige schriftliche Prüfung, in der vier Themen, und zwar je eines aus der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte zu bearbeiten sind. 2In den letztgenannten drei Bereichen werden auch landesgeschichtliche Themen angeboten; ein solches kann jedoch nur einmal gewählt werden. 3Jede Teilklausur wird gesondert bewertet und ist mit mindestens "ausreichendem" Erfolg zu bearbeiten. 4Die Gesamtnote der Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote.

§ 72 Mittelalterliche Geschichte als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachgewiesen im Abiturzeugnis oder in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund bestandener Sprachkurse
2. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Alter Geschichte
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte
4. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuerer Geschichte
5. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuester Geschichte

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:
Kenntnisse der politischen Geschichte, der Verfassungs-, Kultur- und Sozialgeschichte im Altertum, Mittelalter und Neuzeit.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Als erster Teil der Zwischenprüfung gelten die vier Proseminare, deren Noten zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte in die Zwischenprüfungsnote eingehen.
2. 1Eine zweistündige schriftliche Prüfung, in der vier Themen, und zwar je eines aus der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte zu bearbeiten sind. 2In den letztgenannten drei Bereichen werden auch landesgeschichtliche Themen angeboten; ein solches kann jedoch nur einmal gewählt werden. 3Jede Teilklausur wird gesondert bewertet und ist mit mindestens "ausreichendem" Erfolg zu bearbeiten. 4Die Gesamtnote der Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote.

§ 73 Mittelalterliche Geschichte als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachgewiesen im Abiturzeugnis oder in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund bestandener Sprachkurse
2. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Alter Geschichte
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte
4. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuerer Geschichte
5. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuester Geschichte

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:
Kenntnisse der politischen Geschichte, der Verfassungs-, Kultur- und Sozialgeschichte im Altertum, Mittelalter und Neuzeit.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Als erster Teil der Zwischenprüfung gelten die vier Proseminare, deren Noten zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte in die Zwischenprüfungsnote eingehen.
2. 1Eine zweistündige schriftliche Prüfung, in der vier Themen, und zwar je eines aus der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte zu bearbeiten sind. 2In den letztgenannten drei Bereichen werden auch landesgeschichtliche Themen angeboten; ein solches kann jedoch nur einmal gewählt werden. 3Jede Teilklausur wird gesondert bewertet und ist mit mindestens "ausreichendem" Erfolg zu bearbeiten. 4Die Gesamtnote der Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote.

§ 74 Neuere und Neueste Geschichte als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachgewiesen im Abiturzeugnis oder in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund bestandener Sprachkurse
2. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Alter Geschichte
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte
4. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuerer Geschichte
5. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuester Geschichte

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:
Kenntnisse der politischen Geschichte, der Verfassungs-, Kultur- und Sozialgeschichte im Altertum, Mittelalter und Neuzeit.

(3) Art und Umfang der Prüfung

1. Als erster Teil der Zwischenprüfung gelten die vier Proseminare, deren Noten zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte in die Zwischenprüfungsnote eingehen.
2. 1Eine zweistündige schriftliche Prüfung, in der vier Themen, und zwar je eines aus der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte zu bearbeiten sind. 2In den letztgenannten drei Bereichen werden auch landesgeschichtliche Themen angeboten; ein solches kann jedoch nur einmal gewählt werden. 3Jede Teilklausur wird gesondert bewertet und ist mit mindestens "ausreichendem" Erfolg zu bearbeiten. 4Die Gesamtnote der Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote.

§ 75 Neuere und Neueste Geschichte als Nebenfach

(1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Empfehlung des Latinums sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachgewiesen im Abiturzeugnis oder in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund bestandener Sprachkurse
2. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Alter Geschichte
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte
4. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuerer Geschichte
5. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuester Geschichte

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:
Kenntnisse der politischen Geschichte, der Verfassungs-, Kultur- und Sozialgeschichte im Altertum, Mittelalter und Neuzeit.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Als erster Teil der Zwischenprüfung gelten die vier Proseminare, deren Noten zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte in die Zwischenprüfungsnote eingehen.
2. 1Eine zweistündige schriftliche Prüfung, in der vier Themen, und zwar je eines aus der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte zu bearbeiten sind. 2In den letztgenannten drei Bereichen werden auch landesgeschichtliche Themen angeboten; ein solches kann jedoch nur einmal gewählt werden. 3Jede Teilklausur wird gesondert bewertet und ist mit mindestens "ausreichendem" Erfolg zu bearbeiten. 4Die Gesamtnote der Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote.

§ 76 Geschichtliche Hilfswissenschaften als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachgewiesen im Abiturzeugnis oder in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund bestandener Sprachkurse
2. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Alter Geschichte
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte
4. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuerer Geschichte
5. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuester Geschichte

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:
Kenntnisse der politischen Geschichte, der Verfassungs-, Kultur- und Sozialgeschichte im Altertum, Mittelalter und Neuzeit.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Als erster Teil der Zwischenprüfung gelten die vier Proseminare, deren Noten zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte in die Zwischenprüfungsnote eingehen.
2. 1Eine zweistündige schriftliche Prüfung, in der vier Themen, und zwar je eines aus der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte zu bearbeiten sind. 2In den letztgenannten drei Bereichen werden auch landesgeschichtliche Themen angeboten; ein solches kann jedoch nur einmal gewählt werden. 3Jede Teilklausur wird gesondert bewertet und ist mit mindestens "ausreichendem" Erfolg zu bearbeiten. 4Die Gesamtnote der Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote.

§ 77 Geschichtliche Hilfswissenschaften als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachgewiesen im Abiturzeugnis oder in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund bestandener Sprachkurse
2. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Alter Geschichte
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte
4. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuerer Geschichte
5. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuester Geschichte

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:
Kenntnisse der politischen Geschichte, der Verfassungs-, Kultur- und Sozialgeschichte im Altertum, Mittelalter und Neuzeit.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Als erster Teil der Zwischenprüfung gelten die vier Proseminare, deren Noten zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte in die Zwischenprüfungsnote eingehen.
2. 1Eine zweistündige schriftliche Prüfung, in der vier Themen, und zwar je eines aus der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte zu bearbeiten sind. 2In den letztgenannten drei Bereichen werden auch landesgeschichtliche Themen angeboten; ein solches kann jedoch nur einmal gewählt werden. 3Jede Teilklausur wird gesondert bewertet und ist mit mindestens "ausreichendem" Erfolg zu bearbeiten. 4Die Gesamtnote der Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote.

    § 78 Landesgeschichte als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachgewiesen im Abiturzeugnis oder in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund bestandener Sprachkurse
2. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Alter Geschichte
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte
4. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuerer Geschichte
5. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuester Geschichte

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:
Kenntnisse der politischen Geschichte, der Verfassungs-, Kultur- und Sozialgeschichte im Altertum, Mittelalter und Neuzeit.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Als erster Teil der Zwischenprüfung gelten die vier Proseminare, deren Noten zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte in die Zwischenprüfungsnote eingehen.
2. 1Eine zweistündige schriftliche Prüfung, in der vier Themen, und zwar je eines aus der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte zu bearbeiten sind. 2In den letztgenannten drei Bereichen werden auch landesgeschichtliche Themen angeboten; ein solches kann jedoch nur einmal gewählt werden. 3Jede Teilklausur wird gesondert bewertet und ist mit mindestens "ausreichendem" Erfolg zu bearbeiten. 4Die Gesamtnote der Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote.

§ 79 Landesgeschichte als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Latinum sowie die Kenntnis zweier moderner Fremdsprachen, nachgewiesen im Abiturzeugnis oder in gleichwertigen Zeugnissen auf Grund bestandener Sprachkurse
2. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Alter Geschichte
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Mittelalterlicher Geschichte
4. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuerer Geschichte
5. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar in Neuester Geschichte

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:
Kenntnisse der politischen Geschichte, der Verfassungs-, Kultur- und Sozialgeschichte im Altertum, Mittelalter und Neuzeit.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Als erster Teil der Zwischenprüfung gelten die vier Proseminare, deren Noten zu jeweils einem Achtel, insgesamt zur Hälfte in die Zwischenprüfungsnote eingehen.
2. 1Eine zweistündige schriftliche Prüfung, in der vier Themen, und zwar je eines aus der Alten, Mittelalterlichen, Neueren und Neuesten Geschichte zu bearbeiten sind. 2In den letztgenannten drei Bereichen werden auch landesgeschichtliche Themen angeboten; ein solches kann jedoch nur einmal gewählt werden. 3Jede Teilklausur wird gesondert bewertet und ist mit mindestens "ausreichendem" Erfolg zu bearbeiten. 4Die Gesamtnote der Zwischenprüfungsklausur bezeichnet die zweite Hälfte der Zwischenprüfungsgesamtnote.

§ 80 Kunstgeschichte als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis des Latinums
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an vier Proseminaren/Seminaren im Fach Kunstgeschichte

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

Kenntnisse des Stoffes zweier Vorlesungen und kunstgeschichtliches Grundwissen.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Eine Klausur von ca. zwei Stunden Dauer.

§ 81 Kunstgeschichte als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis des Latinums
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an vier Proseminaren/Seminaren im Fach Kunstgeschichte

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

Kenntnisse des Stoffes zweier Vorlesungen und kunstgeschichtliches Grundwissen.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Eine mündliche Prüfung im Umfang von ca. 40 Minuten Dauer.

§ 82 Ältere deutsche Philologie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an jeweils einem Proseminar aus den Teilgebieten Deutsche Sprachwissenschaft, Ältere deutsche Philologie und Neuere deutsche Literaturgeschichte einschließlich der vorgeschalteten Einführungsseminare (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme) sowie an der Einführungsvorlesung in die Germanistische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Deutsche Sprachwissenschaft:
a) Grundkenntnisse über Methoden und Ergebnisse der synchronen und diachronen Sprachforschung,
b) Vertrautheit mit der Struktur der deutschen Gegenwartssprache,
c) Kenntnisse in der deutschen Sprachgeschichte,
2. Ältere deutsche Philologie:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Älteren deutschen Literaturgeschichte,
b) Fähigkeit zur Analyse mittelhochdeutscher Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der Älteren deutschen Literatur bis zum 16. Jahrhundert,
3. Neuere deutsche Literaturgeschichte:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturwissenschaft,
b) Fähigkeit zur Analyse literarischer Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der deutschen Literatur zwischen dem 16. Jahrhundert und der Gegenwart.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Schriftliche Prüfung in jedem der in Abs. 2 aufgeführten drei Teilgebiete von jeweils ca. zwei Stunden Dauer.

§ 83 Ältere deutsche Philologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an jeweils einem Proseminar aus den Teilgebieten Deutsche Sprachwissenschaft, Ältere deutsche Philologie und Neuere deutsche Literaturgeschichte einschließlich der vorgeschalteten Einführungsseminare (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

Ältere deutsche Philologie:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Älteren deutschen Literaturgeschichte,
b) Fähigkeit zur Analyse mittelhochdeutscher Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der Älteren deutschen Literatur bis zum 16. Jahrhundert.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Schriftliche Prüfung in dem in Abs. 2 aufgeführten Teilgebiet von ca. zwei Stunden Dauer.

§ 84 Neuere deutsche Literaturgeschichte als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an jeweils einem Proseminar aus den Teilgebieten Deutsche Sprachwissenschaft, Ältere deutsche Philologie und Neuere deutsche Literaturgeschichte einschließlich der vorgeschalteten Einführungsseminare (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme) sowie an der Einführungsvorlesung in die Germanistische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Deutsche Sprachwissenschaft:
a) Grundkenntnisse über Methoden und Ergebnisse der synchronen und diachronen Sprachforschung,
b) Vertrautheit mit der Struktur der deutschen Gegenwartssprache,
c) Kenntnisse in der deutschen Sprachgeschichte,
2. Ältere deutsche Philologie:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Älteren deutschen Literaturgeschichte,
b) Fähigkeit zur Analyse mittelhochdeutscher Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der Älteren deutschen Literatur bis zum 16. Jahrhundert,
3. Neuere deutsche Literaturgeschichte:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturwissenschaft,
b) Fähigkeit zur Analyse literarischer Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der deutschen Literatur zwischen dem 16. Jahrhundert und der Gegenwart.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung

Schriftliche Prüfung in jedem der in Abs. 2 aufgeführten drei Teilgebiete von jeweils ca. zwei Stunden Dauer.

§ 85 Neuere deutsche Literaturgeschichte als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Erfolgreiche Teilnahme an jeweils einem Proseminar aus den Teilgebieten Deutsche Sprachwissenschaft, Ältere deutsche Philologie und Neuere deutsche Literaturgeschichte einschließlich der vorgeschalteten Einführungsseminare (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

Neuere deutsche Literaturgeschichte:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturwissenschaft,
b) Fähigkeit zur Analyse literarischer Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der deutschen Literatur zwischen dem 16. Jahrhundert und der Gegenwart.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Schriftliche Prüfung in dem in Abs. 2 aufgeführten Teilgebiet von ca. zwei Stunden Dauer.

§ 86 Deutsche Sprachwissenschaft als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an jeweils einem Proseminar aus den Teilgebieten Deutsche Sprachwissenschaft, Ältere deutsche Philologie und Neuere deutsche Literaturgeschichte einschließlich der vorgeschalteten Einführungsseminare (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme) sowie an der Einführungsvorlesung in die Germanistische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme).

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Deutsche Sprachwissenschaft:
a) Grundkenntnisse über Methoden und Ergebnisse der synchronen und diachronen Sprachforschung,
b) Vertrautheit mit der Struktur der deutschen Gegenwartssprache,
c) Kenntnisse in der deutschen Sprachgeschichte,
2. Ältere deutsche Philologie:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Älteren deutschen Literaturgeschichte,
b) Fähigkeit zur Analyse mittelhochdeutscher Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der Älteren deutschen Literatur bis zum 16. Jahrhundert,
3. Neuere deutsche Literaturgeschichte:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturwissenschaft,
b) Fähigkeit zur Analyse literarischer Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der deutschen Literatur zwischen dem 16. Jahrhundert und der Gegenwart.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Schriftliche Prüfung in jedem der in Abs. 2 aufgeführten drei Teilgebiete von jeweils ca. zwei Stunden Dauer.

§ 87 Deutsche Sprachwissenschaft als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an jeweils einem Proseminar aus den Teilgebieten Deutsche Sprachwissenschaft, Ältere deutsche Philologie und Neuere deutsche Literaturgeschichte einschließlich der vorgeschalteten Einführungsseminare (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme) sowie an der Einführungsvorlesung in die Germanistische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

Deutsche Sprachwissenschaft:
a) Grundkenntnisse über Methoden und Ergebnisse der synchronen und diachronen Sprachforschung,
b) Vertrautheit mit der Struktur der deutschen Gegenwartssprache,
c) Kenntnisse in der deutschen Sprachgeschichte.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Schriftliche Prüfung in dem in Abs. 2 aufgeführten Teilgebiet von ca. zwei Stunden Dauer.

§ 88 Didaktik der deutschen Sprache und Literatur als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an jeweils einem Proseminar aus den Teilgebieten Deutsche Sprachwissenschaft, Ältere deutsche Philologie, und Neuere deutsche Literaturgeschichte einschließlich der vorgeschalteten Einführungsseminare (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme) sowie an der Einführungsvorlesung in die Germanistische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Deutsche Sprachwissenschaft:
a) Grundkenntnisse über Methoden und Ergebnisse der synchronen und diachronen Sprachforschung,
b) Vertrautheit mit der Struktur der deutschen Gegenwartssprache,
c) Kenntnisse in der deutschen Sprachgeschichte,
2. Ältere deutsche Philologie:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Älteren deutschen Literaturgeschichte,
b) Fähigkeit zur Analyse mittelhochdeutscher Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der Älteren deutschen Literatur bis zum 16. Jahrhundert,
3. Neuere deutsche Literaturgeschichte:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturwissenschaft,
b) Fähigkeit zur Analyse literarischer Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der deutschen Literatur zwischen dem 16. Jahrhundert und der Gegenwart.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Schriftliche Prüfung in jedem der in Abs. 2 aufgeführten drei Teilgebiete von jeweils ca. zwei Stunden Dauer.

§ 89 Didaktik der deutschen Sprache und Literatur als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

Erfolgreiche Teilnahme an jeweils einem Proseminar aus den Teilgebieten Deutsche Sprachwissenschaft, Ältere deutsche Philologie und Neuere deutsche Literaturgeschichte einschließlich der vorgeschalteten Einführungsseminare (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme) sowie an der Einführungsvorlesung in die Germanistische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Deutsche Sprachwissenschaft:
a) Grundkenntnisse über Methoden und Ergebnisse der synchronen und diachronen Sprachforschung,
b) Vertrautheit mit der Struktur der deutschen Gegenwartssprache,
c) Kenntnisse in der deutschen Sprachgeschichte,
2. Ältere deutsche Philologie:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Älteren deutschen Literaturgeschichte,
b) Fähigkeit zur Analyse mittelhochdeutscher Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der Älteren deutschen Literatur bis zum 16. Jahrhundert,
3. Neuere deutsche Literaturgeschichte:
a) Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Literaturwissenschaft,
b) Fähigkeit zur Analyse literarischer Texte,
c) auf Quellenlektüre gegründeter Überblick über zwei Teilbereiche der deutschen Literatur zwischen dem 16. Jahrhundert und der Gegenwart.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Schriftliche Prüfung in einem in Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 aufgeführten Teilgebiet von ca. zwei Stunden Dauer.

§ 90 Volkskunde als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis des Latinums,
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an vier Proseminaren/Seminaren aus verschiedenen Teilgebieten des Faches Volkskunde.

    (2) 1Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Volkskunde,
2. Fähigkeit zur Analyse von Texten, Quellen und Zeugnissen volkstümlicher Kultur aus Vergangenheit und Gegenwart,
3. Überblick über ein Teilgebiet volkskundlicher Forschung.

2Von den für Nummer 2 und Nummer 3 zu vereinbarenden beiden Prüfungsthemen soll eines aus dem Bereich der populären Sachkultur stammen.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer.

§ 91 Volkskunde als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis des Latinums,
2. Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an vier Proseminaren/Seminaren aus verschiedenen Teilgebieten des Faches Volkskunde.

    (2) 1Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. Vertrautheit mit Grundbegriffen und Methoden der Volkskunde,
2. Fähigkeit zur Analyse von Texten, Quellen und Zeugnissen volkstümlicher Kultur aus Vergangenheit und Gegenwart,
3. Überblick über ein Teilgebiet volkskundlicher Forschung.

2Von den für Nummer 2 und Nummer 3 zu vereinbarenden beiden Prüfungsthemen soll eines aus dem Bereich der populären Sachkultur stammen.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

Mündliche Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer.

§ 92 Englische Sprachwissenschaft als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten modernen Fremdsprache,
2. Teilnahme am sprachlichen Einstufungstest,
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Advanced Englisch Practice II",
4. Teilnahme an einer Einführung in die englische Literaturwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
5. Teilnahme an einer Einführung in die englische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
6. Erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar,
7. Erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar,
8. Erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Proseminar aus einem anderen anglistischen Fach (Didaktik der englischen Sprache und Literatur, Amerikanistik, Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. eine angemessene Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Sprachwissenschaft sowie mit den im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Werken,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Literaturwissenschaft; Überblick über die Geschichte der englischen und amerikanischen Literatur auf Grund der im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Texte.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. 1Schriftliche Prüfung zur Feststellung der Sprachbeherrschung (Dauer: ca. zwei Stunden). 2Die Prüfung kann auch die Form eines objektiven Tests haben und Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische einschließen.
2. 1Mündliche Prüfung (Dauer: ca. 15 Minuten). 2Das Prüfungsgespräch soll ganz oder zu einem großen Teil in englischer Sprache geführt werden, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. 3Mangelhafte Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar.

§ 93 Englische Sprachwissenschaft als Nebenfach

    (1) 1Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten modernen Fremdsprache,
2. Teilnahme am sprachlichen Einstufungstest,
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Advanced Englisch Practice II",
4. Teilnahme an einer Einführung in die englische Literaturwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
5. Teilnahme an einer Einführung in die englische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
6. Erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar,
7. Erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar,
8. Erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Proseminar aus einem anderen anglistischen Fach (Didaktik der englischen Sprache und Literatur, Amerikanistik, Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder).

2Von den nach Nrn. 6 bis 8 vorausgesetzten Teilnahmenachweisen sind nur zwei erforderlich.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. eine angemessene Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Sprachwissenschaft sowie mit den im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Werken,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Literaturwissenschaft; Überblick über die Geschichte der englischen und amerikanischen Literatur auf Grund der im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Texte.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. 1Schriftliche Prüfung zur Feststellung der Sprachbeherrschung (Dauer: ca. zwei Stunden). 2Die Prüfung kann auch die Form eines objektiven Tests haben und Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische einschließen.
2. 1Mündliche Prüfung (Dauer: ca. 15 Minuten). 2Das Prüfungsgespräch soll ganz oder zu einem großen Teil in englischer Sprache geführt werden, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. 3Mangelhafte Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar.

§ 94 Englische Literaturwissenschaft als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten modernen Fremdsprache,
2. Teilnahme am sprachlichen Einstufungstest,
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Advanced Englisch Practice II",
4. Teilnahme an einer Einführung in die englische Literaturwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
5. Teilnahme an einer Einführung in die englische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
6. Erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar,
7. Erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar,
8. Erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Proseminar aus einem anderen anglistischen Fach (Didaktik der englischen Sprache und Literatur, Amerikanistik, Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. eine angemessene Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Sprachwissenschaft sowie mit den im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Werken,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Literaturwissenschaft; Überblick über die Geschichte der englischen und amerikanischen Literatur auf Grund der im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Texte.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. 1Schriftliche Prüfung zur Feststellung der Sprachbeherrschung (Dauer: ca. zwei Stunden). 2Die Prüfung kann auch die Form eines objektiven Tests haben und Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische einschließen.
2. 1Mündliche Prüfung (Dauer: ca. 15 Minuten). 2Das Prüfungsgespräch soll ganz oder zu einem großen Teil in englischer Sprache geführt werden, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. 3Mangelhafte Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar.

§ 95 Englische Literaturwissenschaft als Nebenfach

    (1) 1Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten modernen Fremdsprache,
2. Teilnahme am sprachlichen Einstufungstest,
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Advanced Englisch Practice II",
4. Teilnahme an einer Einführung in die englische Literaturwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
5. Teilnahme an einer Einführung in die englische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
6. Erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar,
7. Erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar,
8. Erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Proseminar aus einem anderen anglistischen Fach (Didaktik der englischen Sprache und Literatur, Amerikanistik, Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder).

2Von den nach Nrn. 6 bis 8 vorausgesetzten Teilnahmenachweisen sind nur zwei erforderlich.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. eine angemessene Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Sprachwissenschaft sowie mit den im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Werken,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Literaturwissenschaft; Überblick über die Geschichte der englischen und amerikanischen Literatur auf Grund der im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Texte.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. 1Schriftliche Prüfung zur Feststellung der Sprachbeherrschung (Dauer: ca. zwei Stunden). 2Die Prüfung kann auch die Form eines objektiven Tests haben und Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische einschließen.
2. 1Mündliche Prüfung (Dauer: ca. 15 Minuten). 2Das Prüfungsgespräch soll ganz oder zu einem großen Teil in englischer Sprache geführt werden, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. 3Mangelhafte Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar.

§ 96 Amerikanistik als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten modernen Fremdsprache,
2. Teilnahme am sprachlichen Einstufungstest,
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Advanced Englisch Practice II",
4. Teilnahme an einer Einführung in die englische Literaturwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
5. Teilnahme an einer Einführung in die englische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
6. Erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar,
7. Erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar,
8. Erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Proseminar aus einem anderen anglistischen Fach (Didaktik der englischen Sprache und Literatur, Amerikanistik, Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. eine angemessene Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Sprachwissenschaft sowie mit den im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Werken,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Literaturwissenschaft; Überblick über die Geschichte der englischen und amerikanischen Literatur auf Grund der im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Texte.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. 1Schriftliche Prüfung zur Feststellung der Sprachbeherrschung (Dauer: ca. zwei Stunden). 2Die Prüfung kann auch die Form eines objektiven Tests haben und Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische einschließen.
2. 1Mündliche Prüfung (Dauer: ca. 15 Minuten). 2Das Prüfungsgespräch soll ganz oder zu einem großen Teil in englischer Sprache geführt werden, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. 3Mangelhafte Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar.

§ 97 Amerikanistik als Nebenfach

    (1) 1Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten modernen Fremdsprache,
2. Teilnahme am sprachlichen Einstufungstest,
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Advanced Englisch Practice II",
4. Teilnahme an einer Einführung in die englische Literaturwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
5. Teilnahme an einer Einführung in die englische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
6. Erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar,
7. Erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar,
8. Erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Proseminar aus einem anderen anglistischen Fach (Didaktik der englischen Sprache und Literatur, Amerikanistik, Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder).

2Von den nach Nrn. 6 bis 8 vorausgesetzten Teilnahmenachweisen sind nur zwei erforderlich.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. eine angemessene Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Sprachwissenschaft sowie mit den im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Werken,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Literaturwissenschaft; Überblick über die Geschichte der englischen und amerikanischen Literatur auf Grund der im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Texte.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. 1Schriftliche Prüfung zur Feststellung der Sprachbeherrschung (Dauer: ca. zwei Stunden). 2Die Prüfung kann auch die Form eines objektiven Tests haben und Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische einschließen.
2. 1Mündliche Prüfung (Dauer: ca. 15 Minuten). 2Das Prüfungsgespräch soll ganz oder zu einem großen Teil in englischer Sprache geführt werden, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. 3Mangelhafte Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar.

§ 98 Didaktik der englischen Sprache und Literatur als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten modernen Fremdsprache,
2. Teilnahme am sprachlichen Einstufungstest,
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Advanced Englisch Practice II",
4. Teilnahme an einer Einführung in die englische Literaturwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
5. Teilnahme an einer Einführung in die englische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
6. Erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar,
7. Erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar,
8. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar aus der Didaktik der englischen Sprache und Literatur nach der Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung in diesem Fach.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. eine angemessene Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Sprachwissenschaft sowie mit den im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Werken,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Literaturwissenschaft; Überblick über die Geschichte der englischen und amerikanischen Literatur auf Grund der im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Texte.
4. Alternativ zu 2. oder 3.:Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Didaktik der englischen Sprache und Literatur

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. 1Schriftliche Prüfung zur Feststellung der Sprachbeherrschung (Dauer: ca. zwei Stunden). 2Die Prüfung kann auch die Form eines objektiven Tests haben und Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische einschließen.
2. 1Mündliche Prüfung (Dauer: ca. 15 Minuten). 2Das Prüfungsgespräch soll ganz oder zu einem großen Teil in englischer Sprache geführt werden, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. 3Mangelhafte Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar.

§ 99 Didaktik der englischen Sprache und Literatur als Nebenfach

    (1) 1Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten modernen Fremdsprache,
2. Teilnahme am sprachlichen Einstufungstest,
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Advanced Englisch Practice II",
4. Teilnahme an einer Einführung in die englische Literaturwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
5. Teilnahme an einer Einführung in die englische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
6. Erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar,
7. Erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar,
8. Erfolgreiche Teilnahme an einem Proseminar aus der Didaktik der englischen Sprache und Literatur nach der Teilnahme an einer Einführungsveranstaltung in diesem Fach.

2Von den nach Nrn. 6 bis 8 vorausgesetzten Teilnahmenachweisen sind nur zwei erforderlich.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. eine angemessene Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Sprachwissenschaft sowie mit den im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Werken,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Literaturwissenschaft; Überblick über die Geschichte der englischen und amerikanischen Literatur auf Grund der im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Texte.
4. Alternativ zu 2. oder 3.:Vertrautheit mit den Grundbegriffen der Didaktik der englischen Sprache und Literatur

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. 1Schriftliche Prüfung zur Feststellung der Sprachbeherrschung (Dauer: ca. zwei Stunden). 2Die Prüfung kann auch die Form eines objektiven Tests haben und Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische einschließen.
2. 1Mündliche Prüfung (Dauer: ca. 15 Minuten). 2Das Prüfungsgespräch soll ganz oder zu einem großen Teil in englischer Sprache geführt werden, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. 3Mangelhafte Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar.

§ 100 Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten modernen Fremdsprache,
2. Teilnahme am sprachlichen Einstufungstest,
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Advanced Englisch Practice II",
4. Teilnahme an einer Einführung in die englische Literaturwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
5. Teilnahme an einer Einführung in die englische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
6. Erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar,
7. Erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar,
8. Erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Proseminar aus einem anderen anglistischen Fach (Didaktik der englischen Sprache und Literatur, Amerikanistik, Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. eine angemessene Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Sprachwissenschaft sowie mit den im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Werken,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Literaturwissenschaft; Überblick über die Geschichte der englischen und amerikanischen Literatur auf Grund der im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Texte.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. 1Schriftliche Prüfung zur Feststellung der Sprachbeherrschung (Dauer: ca. zwei Stunden). 2Die Prüfung kann auch die Form eines objektiven Tests haben und Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische einschließen.
2. 1Mündliche Prüfung (Dauer: ca. 15 Minuten). 2Das Prüfungsgespräch soll ganz oder zu einem großen Teil in englischer Sprache geführt werden, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. 3Mangelhafte Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar.

§ 101 Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder als Nebenfach

    (1) 1Fachliche Zulassungsvoraussetzungen:

1. Nachweis von Kenntnissen in einer zweiten modernen Fremdsprache,
2. Teilnahme am sprachlichen Einstufungstest,
3. Erfolgreiche Teilnahme an einem Kurs „Advanced Englisch Practice II",
4. Teilnahme an einer Einführung in die englische Literaturwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
5. Teilnahme an einer Einführung in die englische Sprachwissenschaft (Nachweis der regelmäßigen und aktiven Teilnahme),
6. Erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar,
7. Erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar,
8. Erfolgreiche Teilnahme an einem weiteren Proseminar aus einem anderen anglistischen Fach (Didaktik der englischen Sprache und Literatur, Amerikanistik, Kulturwissenschaft der englischsprachigen Länder).

2Von den nach Nrn. 6 bis 8 vorausgesetzten Teilnahmenachweisen sind nur zwei erforderlich.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

1. eine angemessene Beherrschung der englischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Sprachwissenschaft sowie mit den im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Werken,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der englischen Literaturwissenschaft; Überblick über die Geschichte der englischen und amerikanischen Literatur auf Grund der im Lektürekanon des Instituts für Englische Philologie aufgeführten Texte.

    (3) Durchführung der Zwischenprüfung:

1. 1Schriftliche Prüfung zur Feststellung der Sprachbeherrschung (Dauer: ca. zwei Stunden). 2Die Prüfung kann auch die Form eines objektiven Tests haben und Übersetzungen aus dem Deutschen ins Englische einschließen.
2. 1Mündliche Prüfung (Dauer: ca. 15 Minuten). 2Das Prüfungsgespräch soll ganz oder zu einem großen Teil in englischer Sprache geführt werden, wobei die Bewertung der Sprachbeherrschung in die erteilte Note eingehen muss. 3Mangelhafte Sprachbeherrschung ist nicht durch positive Leistungen anderer Art kompensierbar.

§ 102 Galloromanische Philologie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Latinums,
2. erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die französische Literaturwissenschaft),
3. erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die französische Sprachwissenschaft),
4. erfolgreiche Teilnahme an sprachpraktischen Grundkursen (Cours Élémentaire I und II),
5. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:

1. Angemessene Beherrschung der französischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der französischen Literaturwissenschaft, Überblick über die Grundzüge der französischen Literaturgeschichte und Kenntnisse in einem Spezialgebiet,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen und den verschiedenen Teildisziplinen der französischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Schriftliche Prüfung zur französischen Sprachpraxis (Dauer: ca. 90 Minuten),
2. Schriftliche Prüfung zur französischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft (Dauer: ca. 120 Minuten),
3. Mündliche Prüfung zur französischen Literaturwissenschaft (Dauer: ca. 20 Minuten)

§ 103 Galloromanische Philologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die französische Literaturwissenschaft),
2. erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die französische Sprachwissenschaft),
3. erfolgreiche Teilnahme an sprachpraktischen Grundkursen (Cours Élémentaire I und II),
4. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:

1. Angemessene Beherrschung der französischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der französischen Literaturwissenschaft, Überblick über die Grundzüge der französischen Literaturgeschichte und Kenntnisse in einem Spezialgebiet,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen und den verschiedenen Teildisziplinen der französischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Schriftliche Prüfung zur französischen Sprachpraxis (Dauer: ca. 90 Minuten),
2. Schriftliche Prüfung zur französischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft (Dauer: ca. 120 Minuten),
3. Mündliche Prüfung zur französischen Literaturwissenschaft (Dauer: ca. 20 Minuten)

§ 104 Italoromanische Philologie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Latinums,
2. erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die italienische Literaturwissenschaft),
3. erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die italienische Sprachwissenschaft),
4. erfolgreiche Teilnahme an der sprachlichen Grundausbildung (Stufe II und III),
5. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:

1. Angemessene Beherrschung der italienischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der italienischen Literaturwissenschaft, Überblick über die Grundzüge der italienischen Literaturgeschichte und Kenntnisse in einem Spezialgebiet,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen und den verschiedenen Teildisziplinen der italienischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Schriftliche Prüfung zur italienischen Sprachpraxis (Dauer: ca. 90 Minuten),
2. Schriftliche Prüfung zur italienischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft (Dauer: ca. 120 Minuten),
3. Mündliche Prüfung zur italienischen Literaturwissenschaft (Dauer: ca. 20 Minuten)

§ 105 Italoromanische Philologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die italienische Literaturwissenschaft),
2. erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die italienische Sprachwissenschaft),
3. erfolgreiche Teilnahme an der sprachlichen Grundausbildung (Stufe II und III),
4. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:

1. Angemessene Beherrschung der italienischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der italienischen Literaturwissenschaft, Überblick über die Grundzüge der italienischen Literaturgeschichte und Kenntnisse in einem Spezialgebiet,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen und den verschiedenen Teildisziplinen der italienischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Schriftliche Prüfung zur italienischen Sprachpraxis (Dauer: ca. 90 Minuten),
2. Schriftliche Prüfung zur italienischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft (Dauer: ca. 90 Minuten),
3. Mündliche Prüfung zur italienischen Literaturwissenschaft (Dauer: ca. 20 Minuten)

§ 106 Iberoromanische Philologie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. Nachweis des Latinums,
2. erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die spanische und portugiesische Literaturwissenschaft),
3. erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die spanische und portugiesische Sprachwissenschaft),
4. erfolgreiche Teilnahme an der sprachlichen Grundausbildung (Stufe II und III),
5. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:

1. Angemessene Beherrschung der spanischen und portugiesischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der spanischen und portugiesischen Literaturwissenschaft, Überblick über die Grundzüge der spanischen und portugiesischen Literaturgeschichte und Kenntnisse in einem Spezialgebiet,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen und den verschiedenen Teildisziplinen der spanischen, portugiesischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Schriftliche Prüfung zur spanischen und portugiesischen Sprachpraxis (Dauer: ca. 90 Minuten),
2. Schriftliche Prüfung zur spanischen, portugiesischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft (Dauer: ca. 120 Minuten),
3. Mündliche Prüfung zur spanischen und portugiesischen Literaturwissenschaft (Dauer: ca. 20 Minuten)

§ 107 Iberoromanische Philologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1. erfolgreiche Teilnahme an einem literaturwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die spanische und portugiesische Literaturwissenschaft),
2. erfolgreiche Teilnahme an einem sprachwissenschaftlichen Proseminar, einschließlich Propädeutikum (Einführung in die spanische und portugiesische Sprachwissenschaft),
3. erfolgreiche Teilnahme an der sprachlichen Grundausbildung (Stufe II und III),
4. Phonetikschein mit Nachweis von Übungen in Lautschrift.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Es werden folgende Anforderungen gestellt:

1. Angemessene Beherrschung der spanischen und portugiesischen Sprache in Wort und Schrift,
2. Vertrautheit mit den Grundbegriffen der spanischen und portugiesischen Literaturwissenschaft, Überblick über die Grundzüge der spanischen und portugiesischen Literaturgeschichte und Kenntnisse in einem Spezialgebiet,
3. Vertrautheit mit den Grundbegriffen und den verschiedenen Teildisziplinen der spanischen, portugiesischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1. Schriftliche Prüfung zur spanischen und portugiesischen Sprachpraxis (Dauer: ca. 90 Minuten),
2. Schriftliche Prüfung zur spanischen, portugiesischen und allgemeinromanischen Sprachwissenschaft (Dauer: ca. 120 Minuten),
3. Mündliche Prüfung zur spanischen und portugiesischen Literaturwissenschaft (Dauer: ca. 20 Minuten).

 

Fünfter Abschnitt: Fächer der Philosophischen Fakultät III im Studiengang zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium

§ 108 Philosophie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden vier Lehrveranstaltungen:

- Proseminar zur theoretischen Philosophie,
- Proseminar zur praktischen Philosophie,
- Proseminar zur Geschichte der Philosophie,
- Proseminar eigener Wahl.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Einblicke in den Zusammenhang der Grundbegriffe der Tradition der abendländischen Philosophie. Kenntnisse von Positionen der theoretischen und praktischen Philosophie,
- Vertrautheit mit zwei bedeutenden Texten der Philosophiegeschichte.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer durchgeführt.

§ 109 Philosophie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden vier Lehrveranstaltungen:

- Proseminar zur theoretischen Philosophie
- Proseminar zur praktischen Philosophie
- Proseminar zur Geschichte der Philosophie
- Proseminar eigener Wahl

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Einblicke in den Zusammenhang der Grundbegriffe der Tradition der abendländischen Philosophie. Vertrautheit mit zwei bedeutenden Texten der Philosophiegeschichte.

(3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer durchgeführt.

§ 110 Psychologie (nur als Nebenfach)

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden 4 Lehrveranstaltungen:

- Allgemeine Psychologie I oder Allgemeine Psychologie II
- Differenzielle Psychologie I oder Entwicklungspsychologie
- Sozialpsychologie
- Methodenlehre

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen:

Kenntnisse der Grundzüge der Teilgebiete

- Allgemeine Psychologie
- Differenzielle Psychologie oder Entwicklungspsychologie
- Sozialpsychologie
- Methodenlehre

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer durchgeführt. 2Bei der Meldung zur Prüfung hat der Kandidat anzugeben, ob er sich beim zweiten Teilgebiet für Differentielle Psychologie oder Entwicklungspsychologie entscheidet.

§ 111 Pädagogik als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden fünf Lehrveranstaltungen:

- zwei Proseminare zur pädagogischen Anthropologie und zu den gesellschaftlichen Voraussetzungen der Erziehung,
- zwei Proseminare zur Theorie des Erziehungsprozesses und der Sozialisation,
- ein Proseminar zu Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen.

Nachweis über ein vierwöchiges Praktikum in einem der folgenden Bereiche:

- Sozialpädagogik und Sozialarbeit,
- Erwachsenenbildung, betriebliches Ausbildungswesen und außerschulische Jugendbildung,
- Elementarpädagogik/Vorschulerziehung.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Pädagogische, anthropologische und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung,
- Theorien der Erziehungsprozesse und der Sozialisation,
- Institutionen und Organisationsformen des Erziehungswesens.

In den genannten Gebieten sind die philosophische Reflexion, die geschichtliche Entwicklung (z.B. Problemgeschichte der Erziehung und Bildung, Sozialgeschichte der Erziehung) und der vergleichende Aspekt (Schule und Erziehung im internationalen Bereich) angemessen zu berücksichtigen.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht in einer Klausur von ca. vier Stunden Dauer und einer mündlichen Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer.

§ 112 Pädagogik als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden drei Lehrveranstaltungen:

- Proseminar zur pädagogischen Anthropologie und zu den gesellschaftlichen Voraussetzungen der Erziehung,
- Proseminar zur Theorie des Erziehungsprozesses und der Sozialisation,
- Proseminar zu Institutionen und Organisationsformen im Erziehungswesen.

(2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Pädagogische, anthropologische und gesellschaftliche Voraussetzungen der Erziehung,
- Theorien der Erziehungsprozesse und der Sozialisation,
- Institutionen und Organisationsformen des Erziehungswesens.

In den genannten Gebieten sind die philosophische Reflexion, die geschichtliche Entwicklung (z.B. Problemgeschichte der Erziehung und Bildung, Sozialgeschichte der Erziehung) und der vergleichende Aspekt (Schule und Erziehung im internationalen Bereich) angemessen zu berücksichtigen.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer durchgeführt.

§ 113 Schulpädagogik (einschließlich Grundschulpädagogik) als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden vier Lehrveranstaltungen:

- Einführung in das Studium der Schulpädagogik,
- Seminar über Theorien der Didaktik,
- Seminar zur Theorie und Praxis des Unterrichts bzw. der Unterrichtsgestaltung,
- Seminar über pädagogisch-didaktische Fragen des Grundschulunterrichts.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Grundkenntnisse und Grundbegriffe der Schulpädagogik oder Grundschuldidaktik,
- Überblick über Teilbereiche der Schulpädagogik oder Grundschuldidaktik.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer durchgeführt.

§ 114 Schulpädagogik (einschließlich Grundschulpädagogik) als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden vier Lehrveranstaltungen:

- Einführung in das Studium der Schulpädagogik,
- Seminar über Theorien der Didaktik,
- Seminar zur Theorie und Praxis des Unterrichts bzw. der Unterrichtsgestaltung,
- Seminar über pädagogisch-didaktische Fragen des Grundschulunterrichts.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Grundkenntnisse und Grundbegriffe der Schulpädagogik oder Grundschuldidaktik.
- Überblick über Teilbereiche der Schulpädagogik oder Grundschuldidaktik.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer durchgeführt.

§ 115 Sonderpädagogik als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden vier Lehrveranstaltungen:

- Einführung in die Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik,
- Einführung in die Methodologie des wissenschaftlichen Arbeitens,
- Seminar zu Grundlagen und Theorien der für den Studienschwerpunkt zu wählenden Fachrichtung,
- Seminar zur heilpädagogischen Psychologie der für den Studienschwerpunkt zu wählenden Fachrichtung.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Grundbegriffe der Heil- und Sonderpädagogik,
- Überblick über Grundlagen und Theorien der für den Studienschwerpunkt zu wählenden Fachrichtung,
- Überblick über die Psychologie der für den Studienschwerpunkt zu wählenden Fachrichtung.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht in einer Klausur von ca. drei Stunden Dauer und erstreckt sich auf die unter Abs. 2 genannten inhaltlichen Anforderungen.

§ 116 Sonderpädagogik als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden drei Lehrveranstaltungen:

- Einführung in die Allgemeine Heil- und Sonderpädagogik,
- Seminar zu Grundlagen und Theorien der für den Studienschwerpunkt zu wählenden Fachrichtung,
- Seminar zur heilpädagogischen Psychologie der für den Studienschwerpunkt zu wählenden Fachrichtung.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Grundbegriffe der Heil- und Sonderpädagogik,
- Überblick über Grundlagen und Theorien der für den Studienschwerpunkt zu wählenden Fachrichtung,
- Überblick über die Psychologie der für den Studienschwerpunkt zu wählenden Fachrichtung.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht in einer Klausur von ca. drei Stunden Dauer und erstreckt sich auf die unter Abs. 2 genannten inhaltlichen Anforderungen.

§ 117 Kunstpädagogik als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden 17 Lehrveranstaltungen:

- 7 Seminare „Bildnerisches Gestalten in der Fläche",
- 2 Seminare „Bildnerisches Gestalten im Raum",
- 1 Seminar „Ästhetische Spielformen" (z.B. Darstellendes Spiel und Inszenierung),
- 3 Seminare zur Werkanalyse und Ästhetik, Kunstvermittlung in Museen und Museumspädagogik,
- 1 Seminar zu Inhalten und Methoden des Faches Kunstpädagogik und –therapie,
- 1 Seminar „Bildnerische Entwicklung im Kindes- und Jugendalter",
- 1 Kolloquium zu studienbegleitenden Projekten,
- Teilnahme an einer mindestens einwöchigen Exkursion.

Der Nachweis aller geforderten bildnerischen Seminare erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme und durch Vorlage selbst gefertigter Arbeiten zu den jeweiligen Studieninhalten.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Vorstellen eigener bildnerischer Arbeiten in Fläche und Raum (durch Vorlage einer Mappe und dreidimensionaler Gestaltungen)

- Vertrautheit mit den Bildungs-, Vermittlungs- und Gestaltungsaufgaben des Faches Kunst,
- Überblick zum Gegenstandsverständnis von Kunst, Kunstpädagogik und Museumspädagogik sowie Kunsttherapie,
- Überblick über Kunstgeschichte und Analyse eines Kunstwerks,
- Analyse von Kinderzeichnungen oder Schülerarbeiten aus Modellversuchen.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer durchgeführt.

§ 118 Kunstpädagogik als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden neun Lehrveranstaltungen:

- 4 Seminare „Bildnerisches Gestalten in der Fläche",
- 1 Seminar „Bildnerisches Gestalten im Raum",
- 1 Seminar „Ästhetische Spielformen" (z.B. Darstellendes Spiel und Inszenierung),
- 1 Seminar zur Werkanalyse,
- 1 Seminar zu Inhalten und Methoden des Faches Kunstpädagogik,
- 1 Seminar „Bildnerische Entwicklung im Kindes- und Jugendalter".

Der Nachweis aller geforderten bildnerischen Seminare erfolgt durch eine Bescheinigung über die regelmäßige aktive Teilnahme und durch Vorlage selbst gefertigter Arbeiten zu den jeweiligen Studieninhalten.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Vorstellen eigener bildnerischer Arbeiten in Fläche und Raum (durch Vorlage einer Mappe)

- Vertrautheit mit den Bildungs-, Vermittlungs- und Gestaltungsaufgaben des Faches Kunst,
- Überblick zum Gegenstandsverständnis von Museumspädagogik und Kunsttherapie,
- Analyse eines Kunstwerks,
- Analyse von Kinderzeichnungen.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer durchgeführt.

§ 119 Soziologie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden sechs Lehrveranstaltungen:

- Grundbegriffe der Soziologie oder Einführung in die Soziologie,
- Geschichte und Klassiker der Soziologie
oder
Neuere theoretische Ansätze der Soziologie,
- Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung I,
- Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland,
- EDV oder Statistik in den Sozialwissenschaften,
- Spezielle Soziologie.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Grundkenntnisse der Fragestellungen, Begriffe und Geschichte der Soziologie einschließlich wichtiger Theorieansätze sowie die Fähigkeit, reale gesellschaftliche Zusammenhänge entsprechend zu analysieren,
- Kenntnisse statistischer Messmethoden, Techniken und Modelle einschließlich interpretativer Verfahren sowie die Fähigkeit, empirisch erhobene sozialwissenschaftliche Materialien entsprechend zu beurteilen,
- Kenntnisse grundlegender sozialer Strukturen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Entwicklung sowie die Fähigkeit, diese Strukturen international zu vergleichen,
- Grundkenntnisse in einer speziellen Soziologie.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht in einer Klausur von ca. vier Stunden Dauer und zwei mündlichen Einzelprüfungen von jeweils ca. 30 Minuten Dauer.

§ 120 Soziologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden drei Lehrveranstaltungen:

- Grundbegriffe der Soziologie
oder
Einführung in die Soziologie
oder
Geschichte und Klassiker der Soziologie
oder
Neuere theoretische Ansätze der Soziologie,
- Methoden und Techniken der empirischen Sozialforschung I,
- Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Grundkenntnisse der Fragestellungen, Begriffe und Geschichte der Soziologie einschließlich wichtiger Theorieansätze sowie die Fähigkeit, reale gesellschaftliche Zusammenhänge entsprechend zu analysieren,
- Kenntnisse statistischer Messmethoden, Techniken und Modelle einschließlich interpretativer Verfahren sowie die Fähigkeit, empirisch erhobene sozialwissenschaftliche Materialien entsprechend zu beurteilen,
- Kenntnisse grundlegender sozialer Strukturen er Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Entwicklung sowie die Fähigkeit, diese Strukturen international zu vergleichen,
- Grundkenntnisse in einer speziellen Soziologie.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer durchgeführt.

§ 121 Politische Wissenschaft als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden fünf Lehrveranstaltungen:

- Einführung in die Politische Wissenschaft,
- je ein Seminar aus den drei Teilgebieten der Politischen Wissenschaft,
- Einführung in die Methoden der empirischen Sozialforschung
oder
Einführung in die Anwendungen von EDV in der Politischen Wissenschaft.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Kenntnisse der Fragestellung, Begriffe und Geschichte des Faches,
- Kenntnisse einer politischen Theorie oder eines politischen Denkers im Zusammenhang mit der politischen Ideengeschichte,
- Kenntnisse der politischen Systeme (vorzugsweise der Bundesrepublik Deutschland) und der vergleichenden Regierungslehre,
- Theorien der internationalen Politik; Konfliktformationen und Kooperationsformen; Außenpolitiken.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung besteht in einer Klausur von ca. vier Stunden Dauer und einer mündlichen Einzelprüfung von ca. 60 Minuten Dauer.

§ 122 Politische Wissenschaft als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden 3 Lehrveranstaltungen

- Einführung in die Politische Wissenschaft,
- zwei Seminare aus den drei Teilgebieten der Politischen Wissenschaft

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Kenntnisse der Fragestellung, Begriffe und Geschichte des Faches,
- Kenntnisse einer politischen Theorie oder eines politischen Denkers im Zusammenhang mit der politischen Ideengeschichte,
- Kenntnisse der politischen Systeme (vorzugsweise der Bundesrepublik Deutschland) und der vergleichenden Regierungslehre,
- Theorien der internationalen Politik; Konfliktformationen und Kooperationsformen; Außenpolitiken.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer durchgeführt.

§ 123 Didaktik der Sozialkunde / Politische Bildung (nur als Nebenfach)

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden fünf Lehrveranstaltungen

a) aus der Politischen Wissenschaft:
- Einführung in die Politische Wissenschaft
- ein Seminar über Politische Theorie
oder
Vergleichende Regierungslehre
oder
Politisches System der Bundesrepublik Deutschland
b) aus der Soziologie:
- Grundbegriffe der Soziologie
oder
Einführung in die Soziologie
oder
Geschichte und Klassiker der Soziologie
oder
Neuere theoretische Ansätze der Soziologie,
- Methoden und Techniken empirischer Sozialforschung,
- Sozialstruktur der Bundesrepublik Deutschland.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

a) Politische Wissenschaft
- Kenntnisse der Fragestellung, Begriffe und Geschichte des Faches,
- Kenntnisse einer politischen Theorie oder eines politischen Denkers im Zusammenhang mit der politischen Ideengeschichte
oder
Kenntnisse des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland: Geschichte – Verfassungsrechtliche Grundlagen – Institutionen – Politische Prozesse
oder
Grundkenntnisse der vergleichenden Regierungslehre und ihre Anwendung auf politische Systeme in Deutschland.
b) Soziologie
- Grundkenntnisse der Fragestellungen, Begriffe und Geschichte der Soziologie einschließlich wichtiger Theorieansätze sowie die Fähigkeit, reale gesellschaftliche Zusammenhänge entsprechend zu analysieren,
- Kenntnisse statistischer Messmethoden, Techniken und Modelle einschließlich interpretativer Verfahren sowie die Fähigkeit, empirisch erhobene sozialwissenschaftliche Materialien entsprechend zu beurteilen
oder
Kenntnisse grundlegender sozialer Strukturen der Bundesrepublik Deutschland einschließlich ihrer Entwicklung sowie die Fähigkeit, diese Strukturen international zu vergleichen.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1Mit der Meldung zur Zwischenprüfung entscheidet sich der Kandidat für das Prüfungsfach, wobei dieses vom obligatorischen Hauptfach abweichen muss. 2Im Prüfungsfach Politische Wissenschaft wird die Prüfung als mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer zu den Themenbereichen aus Abs. 2 Buchst a) durchgeführt. 3Im Prüfungsfach Soziologie wird die Prüfung als mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer zu den Themenbereichen aus Abs. 2 Buchst. b) durchgeführt.

§ 124 Evangelische Theologie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden fünf Lehrveranstaltungen:

- Seminar zum Alten oder Neuen Testament,
- Seminar mit dogmatischer Thematik,
- Seminar mit ethischer Thematik,
- Seminar zu Grundfragen der Religionspädagogik,
- Seminar zur Religionsdidaktik.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Vertrautheit mit einer biblischen Grundthematik,
- Kenntnis dogmatischer und ethischer Grundbegriffe,
- Überblick und Kenntnis von Grundfragen der Religionspädagogik und Religionsdidaktik.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer durchgeführt.

§ 125 Evangelische Theologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden drei Lehrveranstaltungen:

- Seminar zum Neuen Testament,
- Seminar mit dogmatischer oder ethischer Thematik,
- Seminar zu Grundfragen der Religionspädagogik.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Vertrautheit mit einer neutestamentlichen Grundthematik,
- Kenntnis dogmatischer oder ethischer Grundbegriffe,
- Überblick und Kenntnis von Grundfragen der Religionspädagogik.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von ca. 20 Minuten Dauer durchgeführt.

§ 126 Religionsgeschichte als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden fünf Lehrveranstaltungen:

- Einführung in das Fach Religionsgeschichte,
- zwei Veranstaltungen (Proseminare oder Vorlesungen) aus dem Bereich der Einführungen in einzelne Weltreligionen oder in neureligiöse Bewegungen,
- zwei weitere Seminare aus den Bereichen
    der Einführung in einzelne Religionen,
der Einführungen in religionswissenschaftliche Grundbegriffe,
der Einführungen in die Religionen als Gemeinschaft,
der Einführungen in Teildisziplinen,
der Einführungen in religionswissenschaftliche Entwürfe und in die Bedeutung des Faches Religionsgeschichte.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Grundkenntnisse von religionswissenschaftlichen Methoden und Arbeitsmitteln,
- Grundkenntnisse über zwei religionswissenschaftliche Entwürfe,
- Grundkenntnisse der Geschichte der Religionen,
- Vertiefte Kenntnisse der Tradition einer Religion.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von ca. 30 Minuten Dauer durchgeführt.

§ 127 Religionsgeschichte als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an folgenden drei Lehrveranstaltungen:

- Einführung in das Fach Religionsgeschichte
- eine Veranstaltung (Proseminar oder Vorlesung) aus dem Bereich der Einführungen in einzelne Weltreligionen oder in neureligiöse Bewegungen
- ein weiteres Seminar aus den Bereichen
    der Einführung in einzelne Religionen,
der Einführungen in religionswissenschaftliche Grundbegriffe,
der Einführungen in die Religionen als Gemeinschaft,
der Einführungen in Teildisziplinen,
der Einführungen in religionswissenschaftliche Entwürfe und in die Bedeutung des Faches Religionsgeschichte.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Grundkenntnisse von religionswissenschaftlichen Methoden und Arbeitsmitteln.
- Grundkenntnisse der Geschichte der Religionen.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung wird als mündliche Einzelprüfung von ca. 20 Minuten Dauer durchgeführt.

§ 128 Sportpädagogik als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an

a) sportpraktischen und fachdidaktischen Veranstaltungen in:
aa) zwei der folgenden Individualsportarten
- Geräteturnen
oder
Gymnastik und Tanz,
- Leichtathletik,
- Schwimmen;
bb) zwei der folgenden Mannschaftssportarten
- Basketball,
- Fußball,
- Handball,
- Volleyball;
cc) zwei der folgenden Wahlpflichtfächer
- Badminton,
- Bewegungskünste,
- Eislauf,
- Rhythmische Sportgymnastik,
- Rudern,
- Skilanglauf,
- Ski alpin,
- Tanz,
- Tennis,
- Tischtennis;
b) sporttheoretischen Veranstaltungen
aa) Einführung in die Sportwissenschaft,
bb) Vorlesung in Sportdidaktik/Sportpädagogik,
cc) Vorlesung wahlweise in:
Sportpsychologie, Sportsoziologie, Bewegungslehre, Trainingslehre, Sportbiologie.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

a) Einblick in die historischen, anthropologischen, gesellschaftlichen und psychologischen Grundlagen des Sports,
b) Grundlagen der Sportpädagogik: Sportdidaktik, Erziehungsziele im Sport, Arbeitsfelder und Arbeitsmethoden,
c) Überblick über Methoden, Inhalte und Wirkungsweisen des sportlichen Trainings,
d) Grundkenntnisse der Bewegungslehre.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung setzt sich zusammen aus folgenden Teilprüfungen:

- einer studienbegleitend abzulegenden sportpraktischen Prüfungsleistung und einer mündlichen Prüfungsleistung von ca. 30 Minuten Dauer,
- einer mündlichen Prüfungsleistung von ca. 30 Minuten Dauer
- sowie einer weiteren mündlichen Prüfung von ca. 30 Minuten Dauer.

§ 129 Sportpädagogik als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an

a) sportpraktischen und fachdidaktischen Veranstaltungen in:
aa) einer der folgenden Individualsportarten
- Geräteturnen
oder
Gymnastik und Tanz,
- Leichtathletik,
- Schwimmen;
bb) einer der folgenden Mannschaftssportarten
- Basketball,
- Fußball,
- Handball,
- Volleyball;
cc) einem der folgenden Wahlpflichtfächer
- Badminton,
- Bewegungskünste,
- Eislauf,
- Rhythmische Sportgymnastik,
- Rudern,
- Skilanglauf,
- Ski alpin,
- Tanz,
- Tennis,
- Tischtennis;
b) sporttheoretischen Veranstaltungen
aa) Einführung in die Sportwissenschaft,
bb) Vorlesung in Sportdidaktik/Sportpädagogik,
cc) Vorlesung wahlweise in:
Sportpsychologie, Sportsoziologie, Bewegungslehre, Trainingslehre, Sportbiologie.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

a) Einblick in die historischen, anthropologischen, gesellschaftlichen und psychologischen Grundlagen des Sports,
b) Grundlagen der Sportpädagogik: Sportdidaktik, Erziehungsziele im Sport, Arbeitsfelder und Arbeitsmethoden,
c) Überblick über Methoden, Inhalte und Wirkungsweisen des sportlichen Trainings,
d) Grundkenntnisse der Bewegungslehre.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Die Prüfung setzt sich zusammen aus zwei mündlichen Prüfungsleistungen von je ca. 30 Minuten Dauer.

 

Sechster Abschnitt:

Fach Kulturgeographie im Studiengang zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium

§ 130 Kulturgeographie als Hauptfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

- Seminar: Einführung in die Physische Geographie
- Seminar: Einführung in die Anthropogeographie
- Seminar: Kartographie I
- Seminar im Grundstudium: Physische Geographie
- Seminar im Grundstudium: Anthropogeographie
- Seminar: Theorien und Methoden der Anthropogeographie
- Kleine Geländepraktika / 7 Tage Exkursion.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

- Überblick über die Teilbereiche der Allgemeinen Geographie sowie die wesentlichen Arbeitsmethoden des Faches,
- Überblick über den Kulturraum Mitteleuropa.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Zwei mündliche Prüfungsleistungen von je 30 Minuten in den Fachrichtungen Anthropogeographie und Physische Geographie.

§ 131 Kulturgeographie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

- Seminar: Einführung in die Physische Geographie
- Seminar: Einführung in die Anthropogeographie
- Seminar im Grundstudium: Anthropogeographie
- Kleine Geländepraktika / 7 Tage Exkursion.

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

Überblick über die Teilbereiche der Allgemeinen Geographie.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

Eine mündliche Prüfungsleistung von 30 Minuten in den Fachrichtungen Anthropogeographie und Physische Geographie.

 

Siebter Abschnitt:

Sonstige Nebenfächer im Studiengang zur Erlangung des akademischen Grades eines Magister Artium

§ 132 Katholische Theologie als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an

a) einem Seminar (benoteter Seminarschein) über 2 Semesterwochenstunden in katholischer Theologie
b) zwei Vorlesungen über insgesamt 4 Semesterwochenstunden (benotete studienbegleitende Prüfung). 2Dabei müssen die Vorlesungen aus dem Angebot von zwei Instituten stammen, deren Fächer nicht für die Zwischenprüfung gewählt werden.

    (2) Inhaltliche Prüfungsvoraussetzungen

a) Vertrautheit mit Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln der theologischen Wissenschaft,
b) Vertiefte Kenntnisse in zwei Fächern aus verschiedenen Instituten der katholisch-theologischen Fakultät.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1Es werden zwei mündliche Prüfungen von jeweils etwa 15 Minuten Dauer über den Stoff von jeweils vier Semesterwochenstunden durchgeführt. 2Für die Prüfung müssen zwei Fächer aus verschiedenen Instituten der katholisch-theologischen Fakultät gewählt werden, die nicht schon durch studienbegleitende Prüfungen abgedeckt wurden.

§ 133 Öffentliches Recht als Nebenfach

    (1) Prüfungsfächer und Lehrveranstaltungen

Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend zu folgenden Lehrveranstaltungen abgenommen:

a) Rechtsgeschichte I (Europäische Verfassungsgeschichte) mit Abschlussklausur,
b) Rechts- und Staatsphilosophie I mit Abschlussklausur,
c) Öffentliches Recht I für Studenten der Wirtschaftswissenschaften und des Nebenfachs: Einführung in das Verfassungs- und Verwaltungsrecht mit Abschlussklausur,
d) Öffentliches Recht II für Studenten der Wirtschaftswissenschaften und des Nebenfachs mit Abschlussklausur.

    (2) Inhaltliche Prüfungsvoraussetzungen

Vertrautheit mit Grundbegriffen, Methoden und Hilfsmitteln des Öffentlichen Rechts, Kenntnisse insbesondere der Grundzüge des Staats- und Verwaltungsrechts.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1Es müssen die Abschlussklausuren in den Lehrveranstaltungen des Abs. 1 Buchst. a) oder b) sowie in den Lehrveranstaltungen des Abs. 1 Buchst. c) und d) bestanden werden. 2Die Dauer der Abschlussklausuren beträgt in den Lehrveranstaltungen des Abs. 1 Buchst. a) und b) jeweils ca. 120 Minuten, in den Lehrveranstaltungen des Abs. 1 Buchst. c) und d) jeweils ca. 60 Minuten.

    (4) Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung

1Eine Teilprüfung (Abschlussklausur), die erstmalig nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, muss im nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 2Wird eine Teilprüfung (Abschlussklausur) auch im Wiederholungsfall nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann genau eine Teilprüfung im Grundstudium ein zweites Mal im nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

 

§ 134 Informatik als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen

1. Einführung in die Informatik für Hörer aller Fakultäten,
2. Programmierpraktikum,
3. Algorithmen und Datenstrukturen (Praktische Informatik I)
oder
Softwaretechnik (Praktische Informatik II).

    (2) Inhaltliche Prüfungsanforderungen

In der Prüfung soll die Kenntnis der Grundlagen der Informatik und die Vertrautheit mit den elementaren Konzepten informationsverarbeitender Systeme und der Programmierung nachgewiesen werden.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1Die Prüfung erstreckt sich über den Inhalt der in Abs. 1 gewählten Lehrveranstaltungen. 2Sie erfolgt gemäß den Vorgaben der Diplomprüfungsordnung für den Diplomstudiengang Informatik an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung.

§ 135 Betriebswirtschaftslehre als Nebenfach

    (1) Prüfungsfächer und Lehrveranstaltungen

Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend nach Maßgabe der jeweils geltenden Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre der Julius-Maximilians-Universität Würzburg zu folgenden Lehrveranstaltungen abgenommen:

a) Vorlesungen der „Grundzüge der Betriebswirtschaftslehre" im Gesamtumfang von

12 SWS,

insbesondere z.B.
aa) Einführung in die Betriebswirtschaftslehre

2 SWS

bb) Kostenrechnung

2 SWS

cc) Produktion

2 SWS

dd) Investition und Finanzierung

2 SWS

ee) Bilanzen

2 SWS

ff) Marketing

2 SWS

b) Vorlesung „Einführung in die Volkswirtschaftslehre" im Umfang von

2 SWS.

    (2) Art und Umfang der Prüfung

1Die Prüfungen finden in Form von Klausuren zu den Inhalten der unter Abs. 1 aufgeführten Lehrveranstaltungen statt, wobei 25 Minuten pro SWS angesetzt werden. 2Die Teilnahme an den Prüfungen ist nur nach vorheriger Anmeldung in der Prüfungskanzlei (Zentralverwaltung, Referat II/3) zulässig. 3Eine Teilprüfung, die erstmalig nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, muss im nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 4Wird eine Teilprüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann genau eine Teilprüfung im Grundstudium ein zweites Mal wiederholt werden. 5Im übrigen richten sich die Prüfungsmodalitäten, insbesondere die Wiederholungsmöglichkeiten nach der Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre der Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung.

§ 136 Volkswirtschaftslehre als Nebenfach

    (1) Fachliche Zulassungsvoraussetzungen

1Für die Zulassung zur Zwischenprüfung, welche studienbegleitend stattfindet, ist die Lehrveranstaltung „Mathematik für Wirtschaftswissenschaftler 1 (Analysis)" zu belegen und erfolgreich zu absolvieren. 2Spätestens zur letzten studienbegleitenden Klausur muss der Nachweis erbracht werden, dass diese Vorlesung erfolgreich durch eine Klausur (Dauer ca. 50 min) absolviert wurde.

    (2) Prüfungsfächer und Lehrveranstaltungen

Die Zwischenprüfung wird studienbegleitend nach Maßgabe der jeweils geltenden Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre der Julius-Maximilians-Universität Würzburg zu folgenden Lehrveranstaltungen abgenommen:

a) Vorlesungen der „Grundzüge der Volkswirtschaftslehre" im Gesamtumfang von

12 SWS,

insbesondere z.B.
aa) Einführung in die Volkswirtschaftslehre

2 SWS

bb) Mikroökonomik

4 SWS

cc) Makroökonomik

4 SWS

dd) Wirtschaftspolitik

2 SWS

b) Vorlesung „Einführung in die Betriebswirtschaftslehre"

2 SWS.

    (3) Art und Umfang der Prüfung

1Die Prüfungen finden in Form von Klausuren zu den Inhalten der unter Abs. 2 aufgeführten Lehrveranstaltungen statt, wobei 25 Minuten pro SWS angesetzt werden. 2Die Teilnahme an den Prüfungen ist nur nach vorheriger Anmeldung in der Prüfungskanzlei (Zentralverwaltung, Referat II/3) zulässig. 3Eine Teilprüfung, die erstmalig nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, muss im nächsten Prüfungstermin wiederholt werden. 4Wird eine Teilprüfung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so kann genau eine Teilprüfung im Grundstudium ein zweites Mal wiederholt werden. 5Im übrigen richten sich die Prüfungsmodalitäten, insbesondere die Wiederholungsmöglichkeiten nach der Prüfungsordnung für die Diplomstudiengänge Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre der Julius-Maximilians-Universität Würzburg in der jeweils geltenden Fassung.

 

Dritter Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 137 Inkrafttreten

1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Zwischenprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten, die Fakultät für Biologie, die Fakultät für Chemie und Pharmazie und die Fakultät für Geowissenschaften der Universität Würzburg vom 3. August 1981 (KMBl II S. 641) in der jeweils geltenden Fassung mit den sich aus § 138 ergebenden Einschränkungen außer Kraft.

§ 138 Übergangsbestimmungen

    (1) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten für alle Studenten, die ihr Studium nach dem Inkrafttreten dieser Satzung beginnen.

    (2) Für Studenten, die ihr Studium bereits vor dem Inkrafttreten dieser Satzung begonnen und die Zwischenprüfung noch nicht abgelegt haben, gelten die Bestimmungen der Zwischenprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten, die Fakultät für Biologie, die Fakultät für Chemie und Pharmazie und die Fakultät für Geowissenschaften der Universität Würzburg vom 3. August 1981 in der jeweils geltenden Fassung fort.

    (3) Bewerber, für die nach Abs. 2 noch die Zwischenprüfungsordnung für die Philosophischen Fakultäten, die Fakultät für Biologie, die Fakultät für Chemie und Pharmazie und die Fakultät für Geowissenschaften der Universität Würzburg vom 3. August 1981 in der jeweils geltenden Fassung gilt, können auf schriftlichen Antrag die Zwischenprüfung nach dieser Zwischenprüfungsordnung ablegen.

    (4) Studenten, die von einer anderen Hochschule, an der sie zur Ablegung einer Zwischenprüfung nicht verpflichtet waren, im dritten oder einem höheren Fachsemester an die Bayerische Julius-Maximilians-Universität Würzburg wechseln, können auf Antrag von der Pflicht zur Ablegung der Zwischenprüfung befreit werden, wenn die Ablegung der Zwischenprüfung für sie eine unbillige Härte darstellen würde.

    (5) Das Haupt- und Nebenfach Religionsgeschichte wird nur noch für bereits in diesen Fächern an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg immatrikulierte Studenten bis zu deren Studiumende fortgeführt.