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Prüfungsangelegenheiten

PO Sinicum 1997

Prüfungsordnung Sinicum 1997


Prüfungsordnung der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg für die Abschlussprüfung des Studienelements Sinicum

Vom 7. Oktober 1997 (KWMBl II S. 1313)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 13. Februar 2002
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Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 und Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erläßt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§   1  Gegenstand und Zweck der Prüfung
§   2  Zeitpunkt der Prüfung und Meldefrist
§   3   Prüfungsausschuß
§   4  Prüfer und Beisitzer
§   5  Zulassungsvoraussetzungen und
          Meldung zur Prüfung
§   6  Zulassung zur Prüfung
§   7  Prüfungsanforderungen und Umfang
          der Prüfung
§   8  Bewertung der Prüfungsleistungen
§   9  Wiederholung
§  10  Zertifikat
§  11  Versäumnis, Rücktritt, Täuschung,
          Ordnungsverstoß
§  12  Sonderregelungen für Behinderte
§  13  Inkrafttreten

Anlage 1: Inhalt des Studienelements
Anlage 2: Studienplan

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch:

    1Die Bezeichnung weiblicher oder männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen (z.B. Bewerberin/Bewerber) wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

§ 1 Gegenstand und Zweck der Prüfung

    (1) 1Am Institut für Philologie des Fernen Ostens der Universität Würzburg wird eine Sprachausbildung in Chinesisch als Studienelement angeboten, das sich einerseits als ergänzendes und begleitendes Studienelement zu einem anderen Studiengang, andererseits aber auch als selbständiges Studienelement für Gaststudierende versteht. 2Das Studienelement dient sowohl zum Erwerb von Sprachkenntnissen als auch zum Erwerb von Grundkenntnissen aus den Bereichen Landeskunde, Geschichte und Politik Chinas.

    (2) In der Regel umfaßt das Studium 32 Semesterwochenstunden, die auf vier Semester verteilt werden.

    (3) Zweck der Prüfung ist der Nachweis aktiver und passiver Sprachkenntnisse im schriftlichen und mündlichen Bereich sowie der Nachweis von Grundkenntnissen aus den Bereichen Landeskunde sowie Geschichte und Politik Chinas.

    (4) Die Prüfung ist keine Hochschulabschlußprüfung.

§ 2 Zeitpunkt der Prüfung und Meldefrist

    1Die Prüfung wird einmal im Jahr abgehalten. 2Der Prüfungstermin und die Meldefrist werden spätestens zwei Monate vorher durch Aushang bekanntgegeben. 3Die Meldung zur Prüfung hat binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungstermins schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu erfolgen. 4Zur Prüfung kann sich anmelden, wer die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 erfüllt.

§ 3 Prüfungsausschuß

    (1) 1Für die Organisation und die Durchführung der Prüfung wird vom Fachbereichsrat der Philosophischen Fakultät I ein Prüfungsausschuß eingesetzt. 2Er besteht aus einem Professor des Instituts für Philologie des Fernen Ostens als Vorsitzenden sowie der Lehrkraft zur Durchführung des Sinicums. 3Die Amtszeit beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist zulässig.

    (2) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind vom Vorsitzenden mindestens drei Tage vor der jeweiligen Sitzung zu laden. 2Im übrigen richtet sich der Geschäftsgang nach Art. 48 BayHSchG.

    (3) Der Ausschluß wegen persönlicher Beteiligung richtet sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (4) Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das den Ort der Sitzung, die Namen der anwesenden Personen und die behandelten Gegenstände enthält.

    (5) 1Alle Entscheidungen im Prüfungsverfahren sind unverzüglich zu treffen. 2Beschwerende Entscheidungen sind dem Kandidaten zuzustellen. 3Sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 4 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. 2Prüfungsberechtigt sind alle nach dem Bayerischen Hochschulgesetz und der Hochschulprüfer-Verordnung (BayRS 2210-1-1-6-K) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen Befugten.

    (2) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer ein Studium der Ostasienwissenschaften erfolgreich abgeschlossen hat und an der Universität Würzburg tätig ist.

§ 5 Zulassungsvoraussetzungen und Meldung zur Prüfung

    (1) 1Zur Prüfung kann zugelassen werden:

1. wer an der Universität Würzburg als Student oder als Gasthörer immatrikuliert ist,
2. wer die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den folgenden Lehrveranstaltungen nachweisen kann:
a) Sprachübungen im Umfang von mindestens 24 Semesterwochenstunden (SWS),
b) die für dieses Studienelement vorgesehenen landeskundlichen, kultur- und geisteswissenschaftlichen Lehrveranstaltungen im Umfang von 8 SWS,
3. wer die Prüfung im Rahmen dieser Prüfungsordnung nicht endgültig nicht bestanden hat.

2Der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an den Lehrveranstaltungen nach Satz 1 Nr. 2 wird durch mündliche oder schriftliche Prüfungsleistungen geführt. 3Näheres legt der Leiter der Lehrveranstaltung fest. 4Nicht erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen können einmal wiederholt werden.

    (2) 1Außerhalb des Studienelementes erworbene Sprachkenntnisse werden maximal bis zum Umfang der für das erste Semester vorgesehenen Veranstaltungen nach erfolgreicher Ablegung einer schriftlichen Kenntnisstandsprüfung anerkannt. 2Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.

    (3) Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzulegen:

1. eine Bescheinigung über die Immatrikulation als ordentlich Studierender oder als Gaststudierender,
2. ein Nachweis über die ordnungsgemäße Teilnahme an den Lehrveranstaltungen des Studienelementes,
3. die erforderlichen Leistungsnachweise gemäß Absatz 1 Nr. 2,
4. Angaben über die Personalien des Kandidaten sowie eine Erklärung darüber, ob er schon einmal versucht hat, die Prüfung abzulegen, und darüber, daß er die Prüfung nicht bereits endgültig nicht bestanden hat.

§ 6 Zulassung zur Prüfung

    (1) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuß.

    (2) Kann der Kandidat eine der Zulassungsvoraussetzungen wegen der Teilnahme an einer noch laufenden Lehrveranstaltung nicht erbringen, so kann er unter der Bedingung zur Prüfung zugelassen werden, daß er den Nachweis bis zu einem festgelegten Zeitpunkt führt, spätestens jedoch vor Antritt der Prüfung.

    (3) Die Zulassung zur Prüfung ist zu versagen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 nicht erfüllt sind oder die Unterlagen nach § 5 Abs. 3 unvollständig sind.

§ 7 Prüfungsanforderungen und Umfang der Prüfung

    (1) In der Prüfung soll der Kandidat zeigen, daß er über solide Grundkenntnisse im schriftlichen Gebrauch der Sprache verfügt, sich mündlich in dieser auszudrücken weiß und allgemeine geschichtliche, politische und landeskundliche Kenntnisse des Sprachraumes besitzt.

    (2) 1Die Prüfung besteht aus folgenden Teilen:

1. einer schriftlichen Übersetzung eines mittelschweren Prosatextes aus dem modernen Chinesischen ins Deutsche (Bearbeitungszeit: ca. 90 Minuten),
2. einer mündlichen Prüfung von etwa 30 Minuten Dauer, die teilweise in der Fremdsprache geführt wird. 2In dieser Prüfung sollen außer der Gewandtheit im sprachlichen Ausdruck Kenntnisse der Landeskunde, der Kultur und der Geschichte (insbesondere der neueren Geschichte) nachgewiesen werden.

    (3) 1Die mündliche Prüfung wird von einem Prüfer in Anwesenheit eines Beisitzers abgenommen. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden von zwei Prüfern bewertet.

§ 8 Bewertung der Prüfungsleistungen

    (1) Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern mit folgenden Prädikaten festgesetzt:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung,
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt,
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt,
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

    (2) Bei unterschiedlicher Bewertung einer Prüfungsleistung durch mehrere Prüfer wird die Note in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 ermittelt.

    (3) 1Die Gesamtnote der Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Prüfungsleistungen. 2Bei der Ermittlung der Durchschnittsnote wird eine Stelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 3Die Gesamtnote der bestandenen Prüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

    (4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der in § 7 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsteile mindestens mit der Note „ausreichend" (bis 4,0) bewertet worden ist.

§ 9 Wiederholung

    (1) 1Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden. 2Wurde nur ein Prüfungsteil nicht bestanden, so muß nur der nichtbestandene Teil wiederholt werden. 3Eine zweite Wiederholung ist nur dann zulässig, wenn die Wiederholungsprüfung höchstens in einem Prüfungsteil nicht bestanden wurde und der Kandidat in dem anderen Prüfungsteil mindestens die Note „befriedigend" (3,5) erhalten hat.

    (2) 1Die Wiederholungsprüfung muß zum nächsten regulären Prüfungstermin abgelegt werden, sofern nicht dem Bewerber wegen besonderer, von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird. 2Die Frist zur Ablegung der Wiederholungsprüfung wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3Bei Versäumnis der Frist gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, es sei denn, der Bewerber hat die Gründe nicht selbst zu vertreten. 4Die Anmeldung zur Wiederholungsprüfung richtet sich nach § 2.

    (3) 1Der Antrag auf Zulassung zu einer zweiten Wiederholung der Prüfung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides über das Nichtbestehen der Prüfung zu stellen. 2Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuß. 3Wird der Bewerber zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zugelassen, so hat er sich zum nächsten regulären Prüfungstermin zu melden.

§ 10 Zertifikat

    1Über die bestandene Prüfung wird ein Zertifikat ausgestellt, das die Gesamtnote, die Prüfungsgegenstände (§ 7 Abs. 2) und den zeitlichen Umfang der Lehrveranstaltungen des Studienelementes ausweist und den Hinweis enthält, daß diese Prüfung keine Hochschulabschlußprüfung ist. 2Das Zertifikat ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.

§ 11 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

    (1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5) bewertet, wenn der Bewerber aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem Prüfungstermin nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen von der Prüfung zurücktritt.

    (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Bei Krankheit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. 3Die Entscheidung über Versäumnis oder Rücktritt trifft der Prüfungsausschuß. 4Erkennt er die Gründe an, so setzt er zur Fortsetzung der Prüfung einen neuen Prüfungstermin fest. 5Die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse sind anzurechnen.

    (3) Versucht der Bewerber, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5) bewertet; die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß.

    (4) 1Mängel des Prüfungsverfahrens oder eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit müssen unverzüglich bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses geltend gemacht werden. 2Absatz 2 gilt insoweit entsprechend.

§ 12 Sonderregelungen für Behinderte

    (1) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, daß er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- oder Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen.

    (2) 1Entscheidungen gemäß Absatz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 2Bei der Meldung zur Prüfung ist die entsprechende Genehmigung den Unterlagen beizufügen.

§ 13 Inkrafttreten

    Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Anlage 1: Inhalt des Studienelements

a) Sprachübungen:
1) Intensivkurs für Anfänger (3 Wochen à 4 Std. täglich im Oktober)
2) Chinesisch I   6 SWS
3) Chinesisch II   6 SWS
4) Chinesisch III   6 SWS
5) Chinesisch IV   6 SWS
24 SWS
b) Übungen und Proseminare zur Landeskunde, Geschichte und Politik
1) Grundzüge der chinesischen Kultur und Landeskunde I   1 SWS
2) Grundzüge der chinesischen Kultur und Landeskunde II   1 SWS
3) Geschichte Chinas I   1 SWS
4) Geschichte Chinas II   1 SWS
5) China von 1840 bis 1949   2 SWS
6) China seit 1949   2 SWS
  8 SWS

Anlage 2: Studienplan

WS: 1) Intensivkurs für Anfänger (3 Wochen à 4 Std. täglich im Oktober)
2) Chinesisch I   6 SWS
3) Grundzüge der chinesischen Kultur und Landeskunde I   1 SWS
4) Geschichte Chinas I   1 SWS
  8 SWS
SS: 1) Chinesisch II   6 SWS
2) Grundzüge der chinesischen Kultur und Landeskunde II   1 SWS
3) Geschichte Chinas II   1 SWS
  8 SWS
WS: 1) Chinesisch III   6 SWS
2) China von 1840 bis 1949   2 SWS
  8 SWS
SS: 1) Chinesisch IV   6 SWS
2) China seit 1949   2 SWS
  8 SWS
Gesamtstundenzahl 32 SWS