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Prüfungsangelegenheiten

PO Biologie 2002

Prüfungsordnung Bachelor of Science in Biologie 2002

../bachelor/p_biobos-aes.htm#EndePrüfungsordnung für den Studiengang mit dem Abschluss Bachelor of Science in Biologie an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 19. Januar 2000 (KWMBl II S. 379)
in der Fassung der Änderungssatzung vom 20. Februar 2002 (KWMBl II 2003 S. 334)

in der Fassung der Änderungssatzung vom 2. April 2003
(bitte hier klicken)


Diese Satzung gilt erstmals für Studenten, die im Sommersemester 2002 dieses Studium an der Universität Würzburg beginnen, einen Studiengangwechsel in dieses Studium vornehmen oder von einer anderen Hochschule hierher wechseln .


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften
§  1 Zweck der Prüfung
§  2 Akademischer Grad
§  3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen
§  4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen
§  5 Prüfungsausschuss
§  6 Prüfer und Beisitzer
§  7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§  8 Bekanntgabe der Prüfungstermine, Meldefrist und Prüfer
§  9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 12 Schriftliche Prüfungen
§ 13 Mündliche Prüfungen
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen
§ 15 Einsicht in Prüfungsakten
§ 16 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
§ 17 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
Zweiter Teil: Besondere Vorschriften
Erster Abschnitt: Zwischenprüfung
§ 18 Meldung zur Zwischenprüfung
§ 19 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 20 Ziel, Gliederung, Art und Umfang der Zwischenprüfung
§ 21 Wiederholung der Zwischenprüfung
§ 22 Prüfungszeugnis
Zweiter Abschnitt: Thesis und Abschlusskolloquium
§ 23 Anmeldung der Thesis
§ 24 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren
§ 25 Thesis
§ 26 Abschlusskolloquium
§ 27 Bewertung der Thesis und des Abschlusskolloquiums
§ 28 Zeugnis und Urkunde
Dritter Teil: Schlussvorschriften
§ 29 Inkrafttreten
Anlage 1: Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 3
Anlage 2: Voraussetzungen für die Zulassung zur Thesis i.S.d. § 24 Abs. 1 Nr. 5

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

Erster Teil: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck der Prüfung

    1Die Prüfung ermöglicht den Erwerb eines international vergleichbaren Grades im Fach Biologie und stellt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar. 2Mit dem Abschluss soll der Erwerb einer grundlegenden naturwissenschaftlichen und biologischen Ausbildung und von methodischen Kenntnissen nachgewiesen werden, die insbesondere für die praktische Anwendung in Wirtschaftsunternehmen, der staatlichen Verwaltung und die technische Durchführung von Forschungsarbeiten relevant sind. 3Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt, die Fähigkeit besitzt, wissenschaftliche Methoden und Erkenntnisse praktisch und theoretisch anzuwenden und mit dem erworbenen Wissen kritisch und verantwortungsvoll umzugehen, sowie ob er die für den Übergang in die Berufspraxis notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat.

§ 2 Akademischer Grad

    Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad eines „Bachelor of Science" (abgekürzt „B. Sc.") verliehen.

§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums und der Prüfungen

    (1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt im Pflicht- und Wahlpflichtbereich 130 Semesterwochenstunden. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich der Zeit für die Prüfungen, ein externes berufsbezogenes Praktikum und die Thesis mit Abschlusskolloquium) beträgt sechs Semester.

    (2) Das Studium gliedert sich in ein Grundstudium, das mit der Zwischenprüfung abschließt, und ein Vertiefungsstudium, das die vertiefte berufspraktische Ausbildung umfasst und durch die Thesis mit Abschlusskolloquium abgeschlossen wird.

    (3) Die Zwischenprüfung besteht aus Fachprüfungen, die in zwei Abschnitten durchgeführt werden können.

    (4) 1Die berufspraktische Ausbildung erfolgt im Rahmen von Praktika, eines externen berufsbezogenen Praktikums und durch die Thesis mit Abschlusskolloquium. 2Das externe berufsbezogene Praktikum kann in einem Unternehmen, einer Behörde oder einer anderen nicht überwiegend der Grundlagenforschung gewidmeten Einrichtung nach Wahl des Kandidaten durchgeführt werden. 3Es hat einen Mindestumfang von acht Wochen. 4Der Kandidat hat eine Bestätigung der Einrichtung über Dauer, den Inhalt und die erfolgreiche Ableistung des berufsbezogenen Praktikums vorzulegen.

§ 4 Prüfungstermine, Melde- und Prüfungsfristen

    (1) 1Der erste Abschnitt der Zwischenprüfung soll in der Regel vor Beginn der Vorlesungszeit des dritten Fachsemesters, der zweite Abschnitt am Ende des vierten Fachsemesters abgelegt werden. 2Der Student soll sich so rechtzeitig und ordnungsgemäß (§ 18) zu den beiden Prüfungsabschnitten melden, dass er den zweiten Abschnitt der Zwischenprüfung zu dem in Satz 1 bestimmten Termin ablegen kann. 3Die Thesis ist bis zum Ende des sechsten Fachsemesters abzugeben und in einem Abschlusskolloquium vorzustellen.

    (2) 1Meldefristen und Prüfungstermine werden gemäß § 8 bekanntgegeben. 2Der Student kann die Prüfungsleistungen vorzeitig erbringen, wenn er die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt.

    (3) 1Der Student kann die in Absatz 1 bestimmten Termine verschieben. 2Überschreitet ein Student aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Frist, innerhalb welcher gemäß Absatz 1 die Meldung zur Prüfung oder die Ablegung der Prüfung erfolgen soll, bei der Zwischenprüfung um mehr als ein oder bei der Abschlussprüfung um mehr als zwei Semester, so gilt diese Prüfung als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 3Dabei gelten nur die jeweils nicht rechtzeitig abgelegten oder nicht mehr rechtzeitig ablegbaren Prüfungsabschnitte oder Prüfungsteile als abgelegt und erstmals nicht bestanden. 4Die Überschreitungsfristen verlängern sich um die nach dieser Satzung für die Wiederholung von Prüfungen benötigten Semester. 5Nach § 9 angerechnete Studienzeiten sind auf die Fristen anzurechnen.

    (4) Überschreitet der Student die Frist nach Absatz 3 aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist; diese wird, sofern es die anerkannten Versäumnisgründe zulassen, zum nächsten regulären Prüfungstermin bestimmt.

§ 5 Prüfungsausschuss

    (1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus sechs Mitgliedern. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 4Eine Wiederbestellung ist möglich.

    (2) 1Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Prüfungsausschusses werden vom Fachbereichsrat gewählt. 2Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können nur prüfungsberechtigte Mitglieder der Fakultät für Biologie (§ 6 Abs. 2) gewählt werden. 3Die Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.

    (3) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Er erlässt insbesondere die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

    (4) Der Prüfungsausschuss berichtet dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten und gibt ihm ggf. Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnungen.

    (5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

    (6) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 5Der Schriftführer nimmt an den Sitzungen des Prüfungsausschusses teil; er hat kein Stimmrecht.

    (7) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein; auf Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses hat dies innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. 2Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

§ 6 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Der Prüfungsausschuss bestellt die Prüfer. 2Er kann die Bestellung dem Vorsitzenden übertragen. 3Für die Bestellung der Prüfer hat der Kandidat ein Vorschlagsrecht; ein Rechtsanspruch auf die Bestellung der vorgeschlagenen Prüfer besteht nicht. 4Die Prüfer bestellen die Beisitzer.

    (2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte weitere Personen bestellt werden. 2Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung bis zu einem Jahr erhalten. 3Über Ausnahmen beschließt der Fachbereichsrat. 4Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer die entsprechende Prüfung oder eine vergleichbare Prüfung auf dem Gebiet der Naturwissenschaften erfolgreich abgelegt hat.

§ 7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

§ 8 Bekanntgabe der Prüfungstermine, Meldefrist und Prüfer

    (1) 1Der erste Abschnitt der Zwischenprüfung wird mindestens einmal jährlich, alle anderen Prüfungen werden mindestens einmal innerhalb eines jeden Semesters abgehalten. 2Daneben kann der Prüfungsausschuss gesonderte Termine zur Durchführung von Wiederholungsprüfungen anberaumen.

    (2) Der Prüfungsbeginn ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mit Angabe der Meldefrist für die Bewerber spätestens zwei Monate vorher, jedenfalls noch während der Vorlesungszeit, durch ortsüblichen Aushang bekanntzugeben.

    (3) 1Die Termine der Prüfungen in den einzelnen Fächern sind spätestens zwei Wochen vorher ortsüblich bekanntzugeben. 2Die zur Prüfung zugelassenen Kandidaten sind unter Angabe der einzelnen Prüfer und der Prüfungsräume spätestens zwei Wochen vor dem Termin der Prüfung schriftlich zu laden. 3Ein kurzfristig aus zwingenden Gründen notwendiger Wechsel des Prüfers, Prüfungstermins oder Prüfungsorts ist zulässig.

§ 9 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet.

    (2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird; entsprechendes gilt für einschlägige berufspraktische Tätigkeiten. 2Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studienleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. 3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

    (3) 1Eine Diplom-Vorprüfung, die der Kandidat an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes im Diplom-Studiengang Biologie bestanden hat, wird als bestandene Zwischenprüfung angerechnet. 2Zwischenprüfungen, Diplom-Vorprüfungen oder äquivalente Prüfungen in anderen Studiengängen werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 3Anstelle der Zwischenprüfung können in begründeten Ausnahmefällen andere Prüfungsleistungen angerechnet werden, soweit die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird. 4Absatz 2 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

    (4) 1Die Anerkennung einer abgelegten Prüfung gemäß Absatz 3 Satz 2 kann von Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn zu einzelnen Prüfungsfächern keine volle Gleichwertigkeit nachgewiesen ist. 2Ein selbständiger Prüfungsabschnitt, den ein Kandidat an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule bestanden hat, wird entsprechend Absatz 3 angerechnet. 3Dies gilt nicht, wenn ein weiterer selbständiger Prüfungsabschnitt oder die ganze Prüfung nicht bestanden wurde oder nach der Prüfungsordnung der Universität oder gleichgestellten Hochschule, an der der Prüfungsabschnitt abgelegt wurde, als nicht bestanden gewertet werden muss. 4Teile eines selbständigen Prüfungsabschnitts oder Einzelfachprüfungen einer Prüfung werden nicht angerechnet.

    (5) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden, soweit sie gleichwertig sind, als Studien- oder Prüfungsleistungen sowie auf die Studienzeit angerechnet.

    (6) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium vorliegt.

    (7) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 14 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 14 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und beim Gesamturteil der Vermerk „mit Erfolg abgelegt" aufgenommen. 4Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung gemäß § 14 Abs. 3 erfolgen nicht. 5In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung beigegeben.

    (8) 1Die Entscheidungen nach Absätzen 1 bis 7 trifft der Prüfungsausschuss, in den Fällen gemäß Absatz 2 und 3 Sätze 2 und 3, sowie Absatz 4 bis 6 jedoch nur auf Antrag. 2Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

§ 10 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

    (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat, nachdem er zur Prüfung zugelassen wurde, zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. 2Meldet sich der Kandidat bereits vor dem Regelprüfungstermin (§ 4 Abs. 1 und 2) an, kann er bis 14 Tage vor Beginn des Prüfungsteils bzw. des Prüfungsabschnitts von der Prüfung durch schriftliche Anzeige beim Prüfungsamt ohne Angabe von Gründen zurücktreten.

    (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 3Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits vorliegenden Prüfungsergebnisse angerechnet.

    (3) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 3In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

    (4) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsausschussvorsitzenden geltend gemacht werden. 2In Fällen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit kann der Prüfungsausschussvorsitzende die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangen.

    (5) 1Der Kandidat kann innerhalb von sieben Tagen verlangen, dass die Entscheidungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vom Prüfungsausschuss überprüft werden. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten unverzüglich schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 11 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

    (2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

§ 12 Schriftliche Prüfungen

    (1) In Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, dass er in begrenzter Zeit mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Probleme erkennen und Wege zu einer Lösung finden kann.

    (2) 1Klausurarbeiten in Prüfungen werden in der Regel von den Prüfern bewertet, die an der Fragestellung beteiligt waren. 2Die Note ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

§ 13 Mündliche Prüfungen

    (1) 1Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers abgelegt. 2Hierbei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft.

    (2) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen der Prüfer, des Beisitzers und der Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll wird vom Beisitzer geführt und vom Beisitzer und Prüfer unterzeichnet. 3Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

    (3) 1Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen, Notenbildung und Bestehen der Prüfungen

    (1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

3Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 4Für die Bewertung der Thesis mit Abschlusskolloquium gilt zusätzlich § 27.

    (2) 1Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Fachnoten mindestens „ausreichend" (bis 4,0) sind. 2Die Gesamtnote der Zwischenprüfung errechnet sich unter Berücksichtigung von einer Dezimalstelle aus der Summe der verdoppelten Fachnote in Allgemeiner Biologie und den Fachnoten in Chemie und Physik geteilt durch vier. 3Die Gesamtnote einer bestandenen Zwischenprüfung lautet:

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich 1,5 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt über 1,5 bis 2,5 = gut,
bei einem Durchschnitt über 2,5 bis 3,5 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt über 3,5 bis 4,0 = ausreichend.

4Die Prüfung in Allgemeiner Biologie ist bestanden, wenn sowohl für die Klausur als auch für das Prüfungskolloquium mindestens die Note "ausreichend" erhalten wird. 5Aus den Noten für die Klausur und des Prüfungskolloquiums wird eine Fachnote "Allgemeine Biologie" aus der Summe des Dreifachen der Note für die Klausur und der Note für das Prüfungskolloquium geteilt durch vier gebildet.

    (3) 1Die Prüfung zum Bachelor of Science in Biologie ist bestanden, wenn die Note der Thesis mit Abschlusskolloquium und die Fachnoten der Zwischenprüfung jeweils mindestens „ausreichend" (bis 4,0) sind. 2Die Gesamtnote der Prüfung errechnet sich aus dem Durchschnitt der Fachnoten der Zwischenprüfung und dem Doppelten der Note der Thesis mit Abschlusskolloquium geteilt durch drei. 3Die Gesamtnote der Prüfung zum Bachelor of Science in Biologie lautet entsprechend Absatz 2 Satz 3.

    (4) Bei der Bildung von Durchschnittsnoten nach Absätzen 2 und 3 wird nur die erste Dezimalstelle nach dem Komma berücksichtigt; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen.

§ 15 Einsicht in Prüfungsakten

    (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

    (2) 1Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

§ 16 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung

    Hat der Kandidat die Zwischenprüfung oder die Abschlussprüfung zum Bachelor of Science in Biologie endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsfächern erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

§ 17 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

   (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bayerischen Beamtengesetzes in Verbindung mit §§ 12 bis 15 der Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuss kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen."

 

Zweiter Teil: Besondere Vorschriften

Erster Abschnitt: Zwischenprüfung

§ 18 Meldung zur Zwischenprüfung

    (1) Die Meldung zur Zwischenprüfung ist rechtzeitig (§ 8 Abs. 2) an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und schriftlich unter Benutzung der hierfür bestimmten Vordrucke beim Prüfungsamt einzureichen.

    (2) 1Der Meldung sind die geforderten Unterlagen (§ 19 Abs. 2) beizufügen. 2Für jeden Abschnitt einer geteilten Prüfung sowie für die Wiederholungsprüfung ist eine Meldung nach Absatz 1 einzureichen.

§ 19 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

    (1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Zwischenprüfung sind:

1. die allgemeine Hochschulreife oder die einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung – QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung;
2. ein ordnungsgemäßes einschlägiges Studium, davon mindestens das letzte Semester vor der Prüfung an der Universität Würzburg;
3. der Nachweis (Scheine) über die erfolgreiche Teilnahme an den in der Anlage 1 zu dieser Prüfungsordnung aufgeführten Lehrveranstaltungen. 2Die Nachweise werden jeweils aufgrund einer mindestens als ausreichend bewerteten Klausurarbeit/Kolloquium/Referat o.ä. erbracht. 3Der Versuch, die Nachweise zu erwerben, kann innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 1 und 4 Satz 2 jeweils höchstens zweimal wiederholt werden. 4Die Form des Nachweises und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten werden zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt.

    (2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. die Immatrikulationsbescheinigung;
2. das Studienbuch oder die das Studienbuch ersetzenden Unterlagen;
3. die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 3 oder ihnen nach § 9 gleich gewertete Leistungsnachweise;
4. eine Aufstellung der Fächer, auf die sich die Prüfung beziehen soll;
5. die Angabe eines Faches aus § 20 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4, auf das sich die mündliche Prüfung (Prüfungskolloquium) nach § 20 Abs. 4 beziehen soll;
6. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Zwischenprüfung oder eine äquivalente Prüfung in demselben bzw. in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder eine Abschlussprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet, ober ob er unter Verlust des Prüfungsanspruchs exmatrikuliert worden ist;
7. ggf. Wunsch des Prüfers für die mündliche Prüfung nach § 20 Abs. 4;
8. ggf. ein Antrag, dass eine mündliche Prüfung unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden soll.

    (3) 1Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichung von Unterlagen - insbesondere Absatz 1 Nr. 3 - gestatten, wenn ihre Beibringung in einer zu setzenden Frist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. 2Alle Unterlagen müssen jedoch bis spätestens einen Tag vor der ersten Prüfung beim Prüfungsamt vorliegen. 3Ist ein Bewerber ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

    (4) 1Die Zulassung zur Zwischenprüfung ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
2. die geforderten Unterlagen (Absatz 2) unvollständig sind oder
3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder
4. der Bewerber die Zwischenprüfung oder eine äquivalente Prüfung in demselben bzw. in einem verwandten, im Grundstudium gleichen Studiengang oder die Abschlussprüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

2In Zweifelsfällen entscheidet der Prüfungsausschuss.

    (5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn schriftlich mitzuteilen.

§ 20 Ziel, Gliederung, Art und Umfang der Zwischenprüfung

    (1) Durch die Zwischenprüfung soll der Kandidat nachweisen, dass er das Ziel des Grundstudiums erreicht hat und dass er sich insbesondere die inhaltlichen Grundlagen seines Faches, ein methodisches Instrumentarium und eine systematische Orientierung erworben hat, die erforderlich sind, das Studium mit Erfolg fortzusetzen.

    (2) Prüfungsfächer der Zwischenprüfung sind:

1. Botanik,
2. Genetik,
3. Mikrobiologie,
4. Zoologie,
5. Chemie,
6. Physik.

    (3) 1Die Zwischenprüfung kann in einem oder zwei Abschnitten abgelegt werden. 2Die Prüfung im Fach Physik kann in einem ersten Prüfungsabschnitt, frühestens am Ende des zweiten Fachsemesters, abgelegt werden. 3Die Prüfung in den verbleibenden Fächern findet im zweiten Abschnitt statt. 4Die Prüfungen in allen Fächern des zweiten Prüfungsabschnittes werden innerhalb von drei Wochen durchgeführt.

    (4) 1Die Fachprüfungen in den biologischen Fächern (§ 20 Abs. 2 Nrn. 1 bis 4) werden zu einer Prüfung in Allgemeiner Biologie zusammengefaßt. 2Diese besteht aus einer Klausur von etwa 3 Stunden Dauer und einem Prüfungskolloquium von etwa 30 Minuten Dauer. 3Die Bestimmungen des § 13 finden auf das Prüfungskolloquium Anwendung. 4Die Klausur umfaßt den Stoff der Lehrveranstaltungen des Grundstudiums in den Fächern Botanik, Genetik, Mikrobiologie und Zoologie. 5Das Prüfungskolloquium kann nach Wahl des Kandidaten in einem der Fächer Botanik, Genetik, Mikrobiologie oder Zoologie abgelegt werden.

    (5) Die Fachprüfungen der Zwischenprüfung in Chemie und Physik werden als schriftliche Prüfungen (Klausuren) von jeweils etwa einer Stunde Dauer durchgeführt.

§ 21 Wiederholung der Zwischenprüfung

    (1) 1Die Zwischenprüfung kann in den Fächern, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, einmal wiederholt werden. 2Wurde in den biologischen Fächern die Klausur oder das Prüfungskolloquium nicht bestanden, so ist nur der jeweils nicht bestandene Prüfungsteil zu wiederholen. 3Die freiwillige Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung oder eines Prüfungsteils ist nicht zulässig.

    (2) 1Die Wiederholungsprüfung soll im Rahmen der Prüfungstermine des jeweils folgenden Semesters stattfinden; sie muss spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Prüfungsverfahrens abgelegt sein. 2Diese Frist wird durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen. 3Hat der Kandidat die Prüfung in dem Prüfungsfach Physik in einem ersten Prüfungsabschnitt abgelegt, so findet die Wiederholungsprüfung in diesem Fach im Rahmen der Prüfung in den übrigen Fächern im zweiten Prüfungsabschnitt statt. 4Bei Versäumnis der Wiederholungsprüfung gilt die Zwischenprüfung als endgültig nicht bestanden, sofern nicht dem Studenten vom Prüfungsausschuss wegen besonderer von ihm nicht zu vertretender Gründe eine Nachfrist gewährt wird.

    (3) Eine zweite Wiederholung ist nur innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von der letzten Prüfungsleistung an, zulässig, unter der Voraussetzung, dass die Prüfung in höchstens einem Fach nicht bestanden ist und das arithmetische Mittel der übrigen Fachnoten nicht schlechter als 3,0 ist.

    (4) Die Noten der Wiederholungsprüfungen ersetzen die Noten der vorangegangenen Prüfung.

§ 22 Prüfungszeugnis

    (1) 1Über die bestandene Zwischenprüfung wird innerhalb von vier Wochen nach Bewertung aller Prüfungsleistungen ein Zeugnis ausgestellt, das die in den Fachprüfungen erzielten Noten und die Gesamtnote enthält. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Als Datum des Zeugnisses ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind.

    (2) Ist die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt sie als nicht bestanden, so erteilt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten hierüber einen schriftlichen Bescheid, der auch darüber Auskunft gibt, ob und ggf. in welchem Umfang und innerhalb welcher Frist Prüfungsleistungen der Zwischenprüfung wiederholt werden können.

    (3) Der Bescheid über die nicht bestandene Zwischenprüfung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

Zweiter Abschnitt: Thesis und Abschlusskolloquium

§ 23 Anmeldung der Thesis

    1Die Anmeldung der Thesis ist rechtzeitig (§ 25 Abs. 3) an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten und mit den geforderten Unterlagen (§ 24 Abs. 2) schriftlich unter Benutzung der hierfür bestimmten Vordrucke beim Prüfungsamt einzureichen. 2§ 18 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 24 Zulassungsvoraussetzungen, Zulassungsverfahren

(1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Thesis sind:

1. die allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung – QualV - (BayRS 2210-1-1-3-K/WK) in der jeweils geltenden Fassung;
2. die bestandene Zwischenprüfung oder eine ihr gemäß § 9 gleichgewertete und anerkannte sonstige Prüfung;
3. ein ordnungsgemäßes Studium;
4. die Immatrikulation als Student des Studienganges, in dem die Thesis angefertigt wird, und zwar bei Beginn der Thesis vor oder während der Vorlesungszeit mindestens im vorausgehenden Studienhalbjahr und bei Beginn der Thesis nach der Vorlesungszeit mindestens im laufenden Studienhalbjahr;
5. der Nachweis (Scheine) über die erfolgreiche Teilnahme an den in der Anlage 2 zu dieser Prüfungsordnung aufgeführten Lehrveranstaltungen. 2Die Nachweise werden jeweils aufgrund einer mindestens als ausreichend bewerteten Klausurarbeit/Kolloquium/Referat o.ä. erbracht. 3Der Versuch, die Nachweise zu erwerben, kann innerhalb der Frist nach § 4 Abs. 2 und 4 Satz 2 jeweils höchstens zweimal wiederholt werden. 4Die Form des Nachweises und die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten werden zu Beginn der Lehrveranstaltung vom Lehrenden festgelegt.
6. der Nachweis eines externen berufsbezogenen Praktikums gemäß § 3 Abs. 4.

5Anstelle des nach Ziffer 5 geforderten Nachweises (Schein) über die erfolgreiche Teilnahme an dem in der Anlage 2 Satz 1 Nr. 2 zu dieser Prüfungsordnung aufgeführten Praktikum kann auch eine Bestätigung über eine an einer Einrichtung außerhalb der Fakultät für Biologie abgeleistete praktische Tätigkeit vorgelegt werden, sofern ein der Fakultät angehörender Fachvertreter die Äquivalenz zu dem in Anlage 2 aufgeführten Praktikum bestätigt.

    (2) Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:

1. die Immatrikulationsbescheinigung;
2. das Studienbuch oder die das Studienbuch ersetzenden Unterlagen;
3. das Zeugnis über die bestandene Zwischenprüfung oder ein ihm gemäß § 9 gleichgewertetes und anerkanntes Zeugnis;
4. die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 5 und 6 oder ihnen nach § 9 gleichgewertete Leistungsnachweise;
5. Angaben über das vorläufige Thema der Thesis und Einverständniserklärung des vorgesehenen Betreuers;
6. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Thesis in demselben oder einem ähnlichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist;

    (3) § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.

    (4) Die Zulassung zur Thesis ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
2. die nach Absatz 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder
4. der Bewerber die geforderten Prüfungsleistungen in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

    (5) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens zwei Wochen vor Beginn der Thesis schriftlich mitzuteilen.

§ 25 Thesis

    (1) 1Mit der Thesis soll der Kandidat zeigen, dass er in der Lage ist, ein definiertes biologisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. 2Hierbei hat der Kandidat die Wahl zwischen einer experimentellen Arbeit und einer berufsbezogen, theoretisch orientierten Literaturarbeit. 3Die Thesis kann auch in englischer Sprache verfasst werden. 4Ihr sind ausführliche Zusammenfassungen in deutscher und englischer Sprache beizufügen.

    (2) 1Die Thesis kann von jedem Hochschullehrer und anderen nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) zur Abnahme von Prüfungen berechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. 2Das Thema der Thesis muss einem der an der Fakultät für Biologie vertretenen Fächer entnommen sein. 3Auf begründeten Antrag hin kann die Thesis mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einem anderen Fach oder in einer Einrichtung außerhalb der Fakultät für Biologie angefertigt werden, wenn sie dort von einem nach Satz 1 prüfungsberechtigten Vertreter dieses Faches oder Mitglied dieser Einrichtung betreut werden kann und ihre Durchführung an der Fakultät für Biologie nicht möglich wäre. 4Der Kandidat hat zusammen mit dem Antrag eine Erklärung des vorgesehenen Betreuers beizubringen, in der dieser sein Einverständnis erklärt und bestätigt, dass eine ordnungsgemäße Betreuung der Arbeit möglich ist.

    (3) 1Der Kandidat hat dafür zu sorgen, dass er spätestens zu Beginn des 6. Semesters ein Thema für die Thesis erhält. 2Kann der Kandidat in dieser Frist keinen Betreuer seiner Arbeit finden, hat er unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen, dass er ein Thema für die Thesis erhält. 3Die Ausgabe des Themas erfolgt dann über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Konsultation mit dem vorgesehenen Betreuer. 4Der Zeitpunkt der Ausgabe ist aktenkundig zu machen.

    (4) 1Die Bearbeitungszeit für die Thesis darf drei Monate nicht überschreiten. 2Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. 3Das Thema der Thesis kann nur einmal, und nur aus schwerwiegenden Gründen mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zurückgegeben werden. 4Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann die Bearbeitungszeit ausnahmsweise um höchstens einen Monat verlängert werden. 5Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, dass er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert war, ruht die Bearbeitungsfrist.

    (5) 1Die Thesis ist in drei gebundenen Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsamt abzuliefern. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Bei der Abgabe der Thesis hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt hat. 4Wird die Thesis nicht fristgerecht abgeliefert, wird sie mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

§ 26 Abschlusskolloquium

    (1) 1In einem Abschlusskolloquium hat der Kandidat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die wesentlichen Ergebnisse seiner Thesis einem Fachpublikum mündlich vorzustellen. 2Das Abschlusskolloquium besteht aus einem etwa 30minütigen Vortrag des Kandidaten mit anschließender Diskussion. 3Vortrag und Diskussion können in deutscher oder englischer Sprache abgehalten werden.

    (2) 1Das Kolloquium ist möglichst bald nach Abgabe der Thesis abzuhalten. 2Zu dem Kolloquium lädt der Betreuer den Kandidaten, die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Hochschulöffentlichkeit ein. 3Über das Kolloquium ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer des Kolloquiums, Thema des Vortrags, die Namen des Betreuers und des Kandidaten sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

§ 27 Bewertung der Thesis und des Abschlusskolloquiums

    (1) 1Die Thesis ist vom Betreuer der Arbeit innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung der Arbeit zu bewerten. 2In die Bewertung fließt die Leistung mit ein, die der Kandidat beim Abschlusskolloquium erbracht hat. 3Bewertet der Betreuer die Arbeit mit "nicht ausreichend", so ist sie von einem zweiten vom Prüfungsausschuss aus dem Kreis der gemäß § 25 Absatz 2 Satz 1 Prüfungsberechtigten zu bestimmenden Gutachter zu bewerten. 4Bei unterschiedlicher Beurteilung legt der Prüfungsausschuss die Note fest.

    (2) 1Wird die Thesis mit Abschlusskolloquium vom Prüfungsausschuss mit „nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für die Hausarbeit zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. 2Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

§ 28 Zeugnis und Urkunde

    (1) 1Über die erbrachten Leistungen sind ein Zeugnis und eine Urkunde auszustellen. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.

    (2) 1Das Zeugnis enthält die Gesamtnote, die Noten der einzelnen Prüfungsfächer der Zwischenprüfung, die Namen der Prüfer sowie das Thema und die Note der Thesis mit Angabe des Betreuers. 2Die Urkunde beurkundet die Verleihung des akademischen Grades eines Bachelor of Science.

    (3) 1Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 2Als Datum ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind. 3Die Urkunde wird vom Dekan und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Fakultät versehen.

    (4) Mit der Ausgabe des Zeugnisses und der Urkunde werden auch nicht mehr benötigte Prüfungsunterlagen an den Kandidaten zurückgegeben.

    (5) 1Auf Antrag können Zeugnis und Urkunde zusätzlich in englischer Sprache ausgestellt werden. 2Absatz 3 gilt entsprechend.

Dritter Teil: Schlussvorschriften

§ 29 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

Anlage 1

    Zulassungsvoraussetzungen für die Zwischenprüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 3 sind folgende Leistungsnachweise (die Zahlen benennen jeweils die Semesterwochenstundenzahl der diesbezüglichen Lehrveranstaltungen):

Lehrveranstaltung

SWS

a) Übungen zur Systematik und Ökologie der Pflanzen und Tiere

8

b) Übungen zur Zytologie und Anatomie der Pflanzen und Tiere

7

c) Übungen zur Physiologie der Pflanzen und Tiere

8

d) Übungen zur Zell- und Entwicklungsbiologie und Genetik

6

e) Übungen zur Mikrobiologie

4

f) Anorganisch-chemisches Praktikum

6

g) Physikalisch-chemisches Praktikum für Biologen

4

h) Organisch-chemisches Praktikum

12

i) Physikalisches Praktikum für Biologen

4

j) Mathematik für Biologen mit Übungen

4

 

Anlage 2

    1Voraussetzungen für die Zulassung zur Thesis im Sinne des § 24 Abs. 1 Nr. 5 sind folgende Leistungsnachweise:

1. Übungen in Biochemie (3 Semesterwochenstunden)
2. Praktikum für Fortgeschrittene in Biologie (12 Semesterwochenstunden).

2Anstelle des Leistungsnachweises für ein vollständiges Fortgeschrittenen-Praktikum können auch Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an berufsbezogenen Teilen verschiedener Fortgeschrittenen-Praktika vorgelegt werden. 3Darin ist die Dauer der Praktikumsteile in Semesterwochenstunden anzugeben; ihre Summe muss mindestens 12 Semesterwochenstunden betragen.

 


Die Prüfungsordnung tritt in der vorstehenden Änderungsfassung am 22. Februar 2002 in Kraft.