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Prüfungsangelegenheiten

PO Biomedizin

Prüfungsordnung Bachelor of Science in Biomedizin


Prüfungsordnung für den Studiengang Biomedizin
mit dem Abschluss Bachelor of Science
an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg

Vom 11. September 2002 (KWMBl II 2003 S. 1117)


Der Text dieser Prüfungsordnung ist nach dem aktuellen Stand sorgfältig erstellt; gleichwohl kann für die Richtigkeit keine Gewähr übernommen werden. Maßgeblich ist stets der Text der amtlichen Veröffentlichung; die Fundstellen sind in der Überschrift angegeben.


    Aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 81 Abs. 1 Satz 1 und Art. 86a Abs. 1 und 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) erlässt die Universität Würzburg folgende Satzung:

Inhaltsübersicht:

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

§   1 Gegenstand des Studiums und Zweck der Prüfung
§   2 Akademischer Grad
§   3 Studiendauer, Gliederung des Studiums
§   4 Prüfung, Bestehen, Nichtbestehen
§   5 Prüfungsausschuss
§   6 Prüfer und Beisitzer
§   7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht
§   8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen
§   9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit
§ 10 Mängel im Prüfungsverfahren
§ 11 Schriftliche Prüfungen
§ 12 Versuchsprotokolle
§ 13 Mündliche Prüfungen
§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnotenbildung
§ 15 Sonderregelungen bei Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung
§ 16 Studienbegleitende Leistungskontrollen
§ 17 Leistungspunkte, Prüfungsbereiche
§ 18 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren für die Thesis
§ 19 Thesis
§ 20 Kolloquium
§ 21 Wiederholung der Prüfung
§ 22 Zeugnis und Urkunde
§ 23 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung
§ 24 Einsicht in Prüfungsakten
§ 25 Inkrafttreten

Vorbemerkung zum Sprachgebrauch

    1Die Bezeichnung weiblicher und männlicher Personen durch die jeweils maskuline Form in der nachstehenden Satzung bringt den Auftrag der Hochschule, im Rahmen ihrer Aufgaben die verfassungsrechtlich gebotene Gleichstellung von Mann und Frau zu verwirklichen und die für Frauen bestehenden Nachteile zu beseitigen, sprachlich nicht angemessen zum Ausdruck. 2Auf die Verwendung von Doppelformen oder andere Kennzeichnungen für weibliche und männliche Personen wird jedoch verzichtet, um die Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu wahren. 3Mit allen im Text verwendeten Personenbezeichnungen sind stets beide Geschlechter gemeint.

 

§ 1 Gegenstand des Studiums und Zweck der Prüfung

    (1) Als gemeinsamer Studiengang der Fakultät für Biologie und der Medizinischen Fakultät der Universität Würzburg wird der Studiengang Biomedizin mit dem Abschluss Bachelor of Science angeboten, der Studenten die methodischen Grundlagen des wissenschaftlichen Arbeitens in der Biomedizin und ein Verständnis ihrer inhaltlichen Grundlagen vermittelt.

    (2) 1Die Prüfung ermöglicht den Erwerb eines international vergleichbaren Grades auf dem Gebiet der Biomedizin und stellt einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss dar. 2Durch die Prüfung soll festgestellt werden, ob der Kandidat die Zusammenhänge des Faches überblickt und die Fähigkeit besitzt, die vermittelten wissenschaftlichen Methoden kritisch und verantwortungsvoll in der Praxis umzusetzen.

 

§ 2 Akademischer Grad

    Aufgrund der bestandenen Prüfung wird der akademische Grad eines „Bachelor of Science" (abgekürzt „B. Sc.") verliehen.

 

§ 3 Studiendauer, Gliederung des Studiums

    (1) 1Der Höchstumfang der für das planmäßige Studium erforderlichen Lehrveranstaltungen beträgt 131 Semesterwochenstunden. 2Die Regelstudienzeit (einschließlich der Zeit für die Prüfungen und die Thesis) beträgt sechs Semester.

    (2) Das Studium ist modular nach Maßgabe des Studienplans (Anlage zur Studienordnung für den Studiengang Biomedizin mit dem Abschluss Bachelor of Science an der Bayerischen Julius-Maximilians-Universität Würzburg (Studienordnung)) aufgebaut.

 

§ 4 Prüfung, Bestehen, Nichtbestehen

    (1) Die Prüfung besteht aus

- studienbegleitenden Leistungskontrollen in den in § 17 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsbereichen,
- der Anfertigung der Thesis und
- einem Kolloquium.

    (2) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn alle in Absatz 1 genannten Teilprüfungen mindestens mit der Note „ausreichend" (4,0) bestanden sind. 2Der erfolgreiche Abschluss des Bachelorstudiums Biomedizin setzt den Erwerb von 180 Leistungspunkten voraus.

    (3) 1Die 180 Leistungspunkte sollen bis zum Ende des sechsten Fachsemesters erworben werden. 2Hat der Kandidat die 180 Leistungspunkte nicht bis zum Ende des siebten Fachsemesters erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt die Prüfung als erstmals abgelegt und nicht bestanden. 3Hat der Kandidat auch nach Ablauf eines weiteren Verlängerungssemesters nicht die erforderlichen 180 Leistungspunkte erworben und gegenüber dem Prüfungsamt nachgewiesen, so gilt die Prüfung insgesamt als endgültig nicht bestanden.

    (4) Für die studienbegleitenden Leistungskontrollen werden 144 Leistungspunkte nach Maßgabe des § 17 vergeben. Für die Thesis werden 24 Leistungspunkte nach Maßgabe des § 19 vergeben. Für das Kolloquium werden 12 Leistungspunkte nach Maßgabe des § 20 vergeben.

    (5) 1Überschreitet ein Kandidat die Fristen des Absatzes 3 aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen, gewährt der Prüfungsausschuss auf Antrag eine Nachfrist. 2Die Gründe sind dem Prüfungsausschuss unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 5 Prüfungsausschuss

    (1) 1Für die Organisation und Durchführung der Prüfungen wird ein Prüfungsausschuss eingesetzt. 2Der Prüfungsausschuss besteht aus jeweils drei Mitgliedern der Fakultät für Biologie und der Medizinischen Fakultät. 3Die Amtszeit der Mitglieder beträgt drei Jahre. 4Eine Wiederwahl ist möglich.

    (2) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden jeweils von den Fachbereichsräten gewählt. 2Zu Mitgliedern des Prüfungsausschusses können nur prüfungsberechtigte Mitglieder der jeweiligen Fakultät gewählt werden. 3Die Professoren verfügen mindestens über die absolute Mehrheit der Stimmen.

    (3) Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter; der Vorsitzende und der Stellvertreter sollen verschiedenen Fakultäten angehören.

    (4) 1Der Prüfungsausschuss achtet darauf, dass die Bestimmungen der Prüfungsordnung eingehalten werden. 2Mit Ausnahme der eigentlichen Prüfung und deren Bewertung trifft er alle anfallenden Entscheidungen. 3Der Vorsitzende erlässt die Prüfungsbescheide, nachdem er die Bewertung der Prüfungsleistungen auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft hat. 4Prüfungsbescheide, durch die jemand in seinen Rechten beeinträchtigt werden kann, bedürfen der Schriftform; sie sind zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. 5Widerspruchsbescheide erlässt der Präsident der Universität, in fachlich-prüfungsrechtlichen Fragen im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss und nach Anhörung der zuständigen Prüfer.

    (5) Der Prüfungsausschuss berichtet den Fachbereichsräten und den Studiendekanen über die Entwicklung der Prüfungen und der Studienzeiten und gibt den Fachbereichsräten gegebenenfalls Anregungen zur Änderung der Studien- und Prüfungsordnung.

    (6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, der Abnahme der Prüfungen beizuwohnen.

    (7) 1Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder schriftlich, per Fax oder e-mail unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Tagen geladen sind und die Mehrzahl der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist. 2Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen in Sitzungen. 3Stimmenthaltung, geheime Abstimmung und Stimmrechtsübertragung sind nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

    (8) 1Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Prüfungsausschusses ein; auf Antrag von drei Mitgliedern des Prüfungsausschusses hat dies innerhalb von zehn Tagen zu erfolgen. 2Der Vorsitzende ist befugt, anstelle des Prüfungsausschusses unaufschiebbare Entscheidungen allein zu treffen. 3Hiervon hat er dem Prüfungsausschuss unverzüglich Kenntnis zu geben. 4Darüber hinaus kann, soweit diese Prüfungsordnung nichts anderes bestimmt, der Prüfungsausschuss dem Vorsitzenden die Erledigung von einzelnen Aufgaben widerruflich übertragen.

 

§ 6 Prüfer und Beisitzer

    (1) 1Prüfer bei den studienbegleitenden Leistungskontrollen ist in der Regel der Dozent, der die zugehörige Lehrveranstaltung abgehalten hat. 2Bei mündlichen Prüfungen bestellt der Prüfer einen Beisitzer. 3Die Thesis kann von jedem Hochschullehrer und anderen nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) zur Abnahme von Prüfungen berechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. 4Die beiden Prüfer des Kolloquiums werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschuss bestellt. 5Einer der Prüfer soll der Betreuer der Thesis sein (Erstprüfer).

    (2) 1Zum Prüfer können alle Hochschullehrer sowie nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) in der jeweils geltenden Fassung zur Abnahme von Hochschulprüfungen befugte weitere Personen bestellt werden. 2Sie sollen in dem der Prüfung vorausgegangenen Studienabschnitt eine eigenverantwortliche Lehrtätigkeit in dem Prüfungsfach ausgeübt haben. 3Scheidet ein prüfungsberechtigtes Hochschulmitglied aus der Hochschule aus, bleibt dessen Prüfungsberechtigung bis zu einem Jahr erhalten. 4Über Ausnahmen beschließen die Fachbereichsräte.

    (3) Zum Beisitzer kann bestellt werden, wer eine Abschlussprüfung an einer wissenschaftlichen Hochschule bestanden hat und an der Universität Würzburg tätig ist.

 

§ 7 Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Verschwiegenheitspflicht

    (1) Der Ausschluss von der Beratung und Abstimmung im Prüfungsausschuss sowie von einer Prüfungstätigkeit wegen persönlicher Beteiligung bestimmt sich nach Art. 50 BayHSchG.

    (2) Die Pflicht der Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüfer, der Prüfungsbeisitzer und sonstiger mit Prüfungsangelegenheiten befasster Personen zur Verschwiegenheit bestimmt sich nach Art. 18 Abs. 4 BayHSchG.

 

§ 8 Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen

    (1) Studienzeiten in demselben Studiengang an anderen Universitäten oder gleichgestellten Hochschulen im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden angerechnet.

    (2) 1Studienzeiten in anderen Studiengängen, insbesondere Biologie und Medizin, sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. 2Für die Gleichwertigkeit von Studienzeiten und Studien- und Prüfungsleistungen an ausländischen Hochschulen sind die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen oder Vereinbarungen im Rahmen von Hochschulpartnerschaften maßgebend. 3Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4Im übrigen kann bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

    (3) In staatlich anerkannten Fernstudien erworbene Leistungsnachweise werden auf Antrag, soweit sie gleichwertig sind, als Prüfungsleistungen anerkannt und entsprechend auf die Studienzeit angerechnet.

    (4) Studienzeiten an Fachhochschulen und dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium vorliegt. Entsprechendes gilt für einschlägige berufspraktische Tätigkeiten.

    (5) Ist eine Gleichwertigkeit nicht gegeben, kann der Prüfungsausschuss in geeigneten Fällen das Ablegen von Zusatzprüfungen verlangen.

    (6) 1Im Zeugnis werden die Noten angerechneter Prüfungen aufgeführt und bei der Gesamtnotenbildung berücksichtigt, wenn sie entsprechend § 14 gebildet wurden. 2Die übernommenen Noten werden gekennzeichnet und die Tatsache der Übernahme im Zeugnis vermerkt. 3Entspricht das Notensystem der angerechneten Prüfung § 14 nicht, wird in das Zeugnis nur ein Anerkennungsvermerk und beim Gesamturteil der Vermerk „mit Erfolg abgelegt" aufgenommen. 4Eine Notenwiedergabe in angerechneten Fächern, eine Notenumrechnung sowie eine Gesamtnotenbildung gemäß § 14 Abs. 2 erfolgen nicht. 5In diesem Fall wird dem Zeugnis ein Auszug aus dieser Prüfungsordnung beigegeben.

    (7) 1Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 6 trifft der Prüfungsausschuss, in den Fällen gemäß den Absätzen 2 bis 4 jedoch nur auf Antrag. 2Der Antrag ist unter Beifügung der entsprechenden Unterlagen an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten.

 

§ 9 Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß, Prüfungsunfähigkeit

    (1) 1Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat an einer Prüfung, zu der er sich angemeldet hat, ohne triftige Gründe nicht teilnimmt oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt. 2Dasselbe gilt, wenn eine schriftliche Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

    (2) 1Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. 2Werden die Gründe anerkannt, so setzt der Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin fest; dies ist in der Regel der nächstmögliche Prüfungstermin, sofern die anerkannten Gründe dem nicht entgegenstehen. 3Bei anerkanntem Rücktritt oder Versäumnis werden die bereits erbrachten Prüfungsergebnisse angerechnet.

    (3) 1Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder nicht zugelassene Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 2Bei schriftlichen Klausurarbeiten liegt bereits dann eine Täuschung vor, wenn unerlaubte Hilfsmittel am Arbeitsplatz durch die Aufsicht vorgefunden werden. 3Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als mit „nicht ausreichend" (5,0) bewertet. 4In schwerwiegenden Fällen kann der Prüfungsausschuss den Kandidaten von der Erbringung weiterer Prüfungsleistungen ausschließen.

    (4) 1Eine vor oder während der Prüfung eingetretene Prüfungsunfähigkeit muss unverzüglich beim Prüfungsausschussvorsitzenden geltend gemacht werden. 2Wer krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit geltend macht, muss ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das grundsätzlich auf einer Untersuchung beruhen muss, die am Tag der geltend gemachten Prüfungsunfähigkeit erfolgt ist. 3In begründeten Zweifelsfällen kann der Prüfungsausschussvorsitzende zusätzlich ein Zeugnis des Gesundheitsamtes oder eines von der Universität benannten Vertrauensarztes verlangen.

    (5) 1Vor einer Entscheidung zu Ungunsten des Kandidaten ist ihm Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. 2Belastende Entscheidungen sind dem Kandidaten schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 10 Mängel im Prüfungsverfahren

    (1) 1Erweist sich, dass das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet war, die das Prüfungsergebnis beeinflusst haben, ist auf Antrag eines Kandidaten oder von Amts wegen anzuordnen, dass von einem bestimmten oder von allen Kandidaten die Prüfung oder einzelne Teile derselben wiederholt werden. 2Die Mängel müssen unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder beim Prüfer geltend gemacht werden.

    (2) Sechs Monate nach Abschluss der Prüfung dürfen Anordnungen nach Absatz 1 nicht mehr getroffen werden.

 

§ 11 Schriftliche Prüfungen

    (1) 1Schriftliche Prüfungen erfolgen durch Klausuren im Umfang von ca. 30 Minuten bis ca. drei Stunden. 2In der Klausurarbeit soll der Kandidat nachweisen, dass er die Inhalte der vorangegangenen Lehrveranstaltung beherrscht; dabei soll er in begrenzter Zeit und mit begrenzten Hilfsmitteln mit den gängigen Methoden seines Faches Probleme erkennen und Wege zu einer sachgerechten Lösung finden können.

    (2) Die Klausuren werden in der Regel von Hochschullehrern gestellt und bewertet, die die entsprechenden Lehrveranstaltungen abgehalten haben.

    (3) Die Teilnehmer an den Klausuren haben sich auf Verlangen durch Vorlage des Studentenausweises in Verbindung mit einem amtlichen Ausweis mit Lichtbild auszuweisen.

 

§ 12 Versuchsprotokolle

    (1) Versuchsprotokolle werden zu einem oder mehreren wissenschaftlichen Versuchen, die in einer praktischen Lehrveranstaltung durchgeführt worden sind, vom Kandidaten während der Lehrveranstaltung oder unmittelbar danach selbständig angefertigt.

    (2) Die Versuchsprotokolle werden in der Regel von den Hochschullehrern bewertet, die die entsprechende praktische Lehrveranstaltung abgehalten haben.

 

§ 13 Mündliche Prüfungen

    (1) Mündliche Prüfungen werden von einem Prüfer in Anwesenheit eines sachkundigen Beisitzers abgenommen und dauern ca. 15 bis 30 Minuten.

    (2) 1Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer der Prüfung, Gegenstand und Ergebnis der Prüfung, die Namen des Prüfers, des Beisitzers und der Kandidaten sowie besondere Vorkommnisse. 2Das Protokoll wird vom Beisitzer geführt und vom Beisitzer und Prüfer unterzeichnet. 3Die Wiedergabe von Prüfungsfragen und Antworten ist nicht erforderlich. 4Das Protokoll ist mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

    (3) 1Studenten, die sich in einem späteren Termin der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, es sei denn, der Kandidat widerspricht. 2Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

    (4) § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 gelten entsprechend.

 

§ 14 Bewertung der Prüfungsleistungen und Gesamtnotenbildung

    (1) 1Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von den jeweiligen Prüfern festgesetzt. 2Für die Bewertung der Prüfungsleistungen werden folgende Noten und Prädikate verwendet:

1 = sehr gut = eine hervorragende Leistung;
2 = gut = eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;
3 = befriedigend = eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;
4 = ausreichend = eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;
5 = nicht ausreichend = eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

3Zur differenzierten Bewertung der Prüfungsleistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden; die Noten 0,7, 4,3, 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen. 4Wird eine Prüfungsleistung von zwei Prüfern bewertet, versuchen die Prüfer, sich auf eine Note zu einigen; kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Noten gemittelt.

    (2) 1Hat der Kandidat die Prüfung erfolgreich abgeschlossen, wird die Gesamtnote aus dem arithmetische Mittel der mit den entsprechenden Leistungspunkten gewichteten Teilprüfungsnoten errechnet; d.h. Summe aus den nach § 17 Abs. 2 gewichteten Einzelnoten der Prüfungsbereiche (studienbegleitenden Leistungskontrollen) plus Note der Thesis x 24 Leistungspunkte plus Note des Kolloquiums x 12 Leistungspunkte geteilt durch 180 Leistungspunkte. 2Die Gesamtnote wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wie folgt festgesetzt:

Bei einem Durchschnitt bis einschließlich1,5 die Note 1 = sehr gut,
bei einem Durchschnitt von 1,6 bis 2,5 die Note 2 = gut,
bei einem Durchschnitt von 2,6 bis 3,5 die Note 3 = befriedigend,
bei einem Durchschnitt von 3,6 bis 4,0 die Note 4 = ausreichend.

3Die Gesamtnote enthält eine Dezimalstelle hinter dem Komma; alle weiteren Stellen werden ohne Rundung gestrichen. 4Bei überragenden Leistungen (Notendurchschnitt bis 1,3) wird das Prädikat „mit Auszeichnung" erteilt.

 

§ 15 Sonderregelungen für Studenten mit Kind oder bei länger andauernder Erkrankung

    (1) 1Die Inanspruchnahme der Schutzfristen des § 3 Abs. 2 und des § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes sowie der Fristen für die Gewährung von Erziehungsurlaub nach Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Bayerisches Beamtengesetz, §§ 12 bis 15 Urlaubsverordnung wird ermöglicht. 2Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen; er ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (2) 1Wer, ohne studierunfähig zu sein, wegen länger andauernder Krankheit oder wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Lehrveranstaltungen regelmäßig zu besuchen oder die erwarteten Studienleistungen zu erbringen, ist berechtigt, einzelne Prüfungsleistungen nach Ablauf der in den Prüfungsordnungen hierfür vorgesehenen Fristen abzulegen; entsprechendes gilt für die Fristen zur Erbringung von Studienleistungen. 2Fristen für Wiederholungsprüfungen können nur um bis zu zwei Semester verlängert werden; im übrigen beträgt die Verlängerungsfrist höchstens drei Jahre. 3Der Kandidat hat die entsprechenden Nachweise zu führen, insbesondere ärztliche Atteste vorzulegen; der Prüfungsausschuß kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Attestes eines von ihm benannten Arztes oder eines Amtsarztes verlangen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

    (3) 1Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis glaubhaft, dass er wegen länger andauernder Krankheit oder länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, hat der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten zu gestatten, gleichwertige Studien- und Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. 2Entscheidungen nach Satz 1 werden nur auf schriftlichen Antrag hin getroffen. 3Bei Prüfungen ist der Antrag der Meldung zur Prüfung beizufügen. 4Der Kandidat ist verpflichtet, Änderungen in den Voraussetzungen unverzüglich mitzuteilen.

 

§ 16 Studienbegleitende Leistungskontrollen

    (1) 1In den in § 17 Abs. 2 aufgelisteten Prüfungsbereichen sind studienbegleitende Leistungskontrollen zu erbringen. 2Die studienbegleitenden Leistungskontrollen werden in Form von Klausuren, mündlichen Prüfungen oder Versuchsprotokollen nach Festlegung durch den jeweiligen Prüfer erbracht. 3Die einzelnen Leistungskontrollen finden in der Regel zeitlich in unmittelbarem Nachgang zu den Lehrveranstaltungen statt. 4Für die erfolgreiche Teilnahme an einer studienbegleitenden Leistungskontrolle werden von dem jeweiligen Prüfer Leistungspunkte gemäß § 17 Abs. 2 und Fachnoten gemäß § 14 Abs. 1 vergeben.

    (2) 1Voraussetzung für die Zulassung zu den studienbegleitenden Leistungskontrollen ist die Immatrikulation als Student des Bachelor-Studiengangs Biomedizin. 2Für Übungen und Praktika ist die regelmäßige Teilnahme vor der Leistungskontrolle nachzuweisen.

    (3) Diese Teilprüfung ist bestanden, wenn alle Prüfungsbereiche (studienbegleitende Leistungskontrollen) bestanden sind und der Kandidat 144 Leistungspunkte erworben hat.

 

§ 17 Leistungspunkte, Prüfungsbereiche

    (1) Für die an der Universität Würzburg mit der Note ausreichend (4,0) oder besser bewerteten Prüfungsleistungen werden Leistungspunkte vergeben.

    (2) Studienbegleitende Leistungen sind in den folgenden Prüfungsbereichen in dem durch die Leistungspunkte bezeichneten Umfang zu erbringen:

Prüfungsbereiche Leistungspunkte
Physik 8
Chemie 8
Allgemeine Biologie (einschl. Tier- oder Pflanzenzytologie, -anatomie und -physiologie) 24
Biomathematik 4
Biochemie (einschl. Molekularbiologie und Protein-biochemie) 24
Anatomie und Zellbiologie 12
Physiologie 12
Pharmakologie und Toxikologie 12
Pathologie und Histopathologie 6
Mikrobiologie und Virologie 8
Immunologie 6
Bioinformatik 4
Gefahrstoffkunde, Versuchstierkunde, Strahlenschutz, Gentechnik 4
Genetik und Humangenetik 6
Pathophysiologie und klinische Demonstrationen 6
Summe 144

    (3) 1Jede studienbegleitende Prüfungsleistung bezieht sich auf eine Lehrveranstaltung oder eine Gruppe von Lehrveranstaltungen. 2Bei Gruppen von Lehrveranstaltungen können Teilprüfungen für die einzelnen Lehrveranstaltungen mit entsprechenden Leistungspunkten festgelegt werden.

 

§ 18 Zulassungsvoraussetzungen und Zulassungsverfahren für die Thesis

    (1) 1Voraussetzungen für die Zulassung zur Thesis sind:

1. die allgemeine Hochschulreife oder einschlägige fachgebundene Hochschulreife unter Berücksichtigung der Qualifikationsverordnung - QualV - (BayRS 2210-1-1-3-UK/WFK) in der jeweils geltenden Fassung;
2. ein ordnungsgemäßes Studium;
3. die Immatrikulation als Student des Bachelor-Studienganges Biomedizin;
4. der Nachweis des Erwerbs von mindestens 100 Leistungspunkten in den in § 17 Abs. 2 vorgeschriebenen Prüfungsbereichen. 2Der Nachweis wird jeweils aufgrund einer/s mindestens mit der Note „ausreichend" (4,0) bewerteten Klausurarbeit/mündlicher Prüfung/Versuchsprotokolls mit entsprechenden Leistungspunkten erbracht.

    (2) 1Dem Antrag auf Zulassung zur Thesis sind beizufügen:

1. die Immatrikulationsbescheinigung;
2. das Studienbuch oder die das Studienbuch ersetzenden Unterlagen;
3. der Nachweis nach Absatz 1 Nr. 4;
4. Angaben über das Thema der Thesis mit der Einverständniserklärung des vorgesehenen Betreuers;
5. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine Thesis in demselben oder einem ähnlichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat oder ob er sich in einem schwebenden Prüfungsverfahren befindet oder ob er unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist;
6. eine Erklärung darüber, ob der Kandidat bereits eine schriftliche oder mündliche Prüfung in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

2Der Prüfungsausschuss kann die Nachreichung von Unterlagen gestatten, wenn ihre Beibringung in einer zu setzenden Nachfrist möglich ist und hinreichend glaubhaft gemacht wird. 3Ist ein Kandidat ohne sein Verschulden nicht in der Lage, die erforderlichen Unterlagen in der vorgeschriebenen Weise zu erbringen, so kann der Prüfungsausschuss gestatten, die Nachweise in anderer Art zu führen.

    (3) Die Zulassung zur Thesis ist zu versagen, wenn

1. der Bewerber die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt oder
2. die nach Absatz 2 geforderten Unterlagen unvollständig sind oder
3. der Bewerber unter Verlust des Prüfungsanspruches exmatrikuliert worden ist oder
4. der Bewerber eine der geforderten Prüfungsleistungen in demselben Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

    (4) Die Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung zur Thesis ist dem Bewerber unverzüglich schriftlich mitzuteilen; eine belastende Entscheidung ist darüber hinaus zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

 

§ 19 Thesis

    (1) 1Mit einer experimentell erarbeiteten Thesis soll der Kandidat zeigen, dass er in der Lage ist, ein definiertes biomedizinisches Problem innerhalb einer vorgegebenen Frist mit wissenschaftlichen Methoden zu bearbeiten und darzustellen. 2Die Thesis kann in englischer oder deutscher Sprache verfasst sein und soll in ihrem Aufbau einer wissenschaftlichen Arbeit entsprechen. 3Ihr sind eine ausführliche Zusammenfassung in englischer und in deutscher Sprache sowie das dazugehörige Laborjournal beizufügen.

    (2) 1Die Thesis kann von jedem Hochschullehrer und anderen nach der Hochschulprüferverordnung (BayRS 2210-1-1-6-WK) zur Abnahme von Prüfungen berechtigten Personen ausgegeben und betreut werden. 2Das Thema der Thesis muss dem Fächerkanon der Fakultäten für Biologie oder der Medizinischen Fakultät entnommen sein; es soll aus dem Bereich der wissenschaftlichen Arbeiten des betreuenden Professors oder Privatdozenten stammen. 3Auf begründeten Antrag hin kann die Thesis mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einem anderen Fach oder in einer Einrichtung außerhalb der Fakultät für Biologie oder der Medizinischen Fakultät angefertigt werden, wenn sie dort von einem nach Satz 1 prüfungsberechtigten Vertreter dieses Faches oder Mitglied dieser Einrichtung betreut werden kann. 4Der Kandidat hat zusammen mit dem Antrag eine Erklärung des vorgesehenen Betreuers beizubringen, in der dieser sein Einverständnis erklärt und bestätigt, dass eine ordnungsgemäße Betreuung der Arbeit möglich ist.

    (3) 1Spätestens zu dem Zeitpunkt, in dem ein Kandidat alle in § 17 Abs. 2 aufgeführten Prüfungsbereiche bestanden hat, hat er dafür zu sorgen, dass er innerhalb von vier Wochen nach dem Bestehen der letzten Prüfungsleistung ein Thema für die Thesis erhält. 2Kann der Kandidat in dieser Frist keinen Betreuer seiner Arbeit finden, hat er unverzüglich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen, dass er ein Thema für die Thesis erhält. 3Die Ausgabe des Themas erfolgt dann über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nach Konsultation mit dem vorgesehenen Betreuer. 4Der Tag der Zuteilung des Themas an den Kandidaten sowie das Thema der Arbeit sind in der Prüfungskanzlei aktenkundig zu machen und dem Prüfungsausschuss anzuzeigen.

    (4) 1Die Bearbeitungszeit für die Thesis darf drei Monate nicht überschreiten. 2Thema, Aufgabenstellung und Umfang der Arbeit sind vom Betreuer so zu begrenzen, dass die Frist zur Bearbeitung eingehalten werden kann. 3Das Thema der Thesis kann nur einmal, und nur aus schwer wiegenden Gründen mit Einwilligung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses innerhalb eines Monats nach der Zuteilung zurückgegeben werden. 4In diesem Fall erhält der Kandidat unverzüglich ein neues Thema. 5Auf begründeten Antrag des Kandidaten kann die Bearbeitungszeit um höchstens sechs Wochen verlängert werden. 6Über den Antrag entscheidet der Prüfungsausschuss. 7Weist der Kandidat durch ärztliches Zeugnis nach, dass er durch Krankheit an der Bearbeitung gehindert war, ruht die Bearbeitungsfrist.

    (5) 1Die Thesis ist in drei Exemplaren fristgemäß beim Prüfungsamt abzuliefern. 2Der Abgabezeitpunkt ist aktenkundig zu machen. 3Bei der Abgabe der Thesis hat der Kandidat schriftlich zu versichern, dass er die Arbeit selbständig verfasst und keine anderen als die angegebenen Quellen als Hilfsmittel benutzt hat. 4Wird die Thesis nicht fristgerecht abgeliefert, wird sie mit der Note „nicht ausreichend" (5,0) bewertet.

    (6) 1Die Thesis ist vom Betreuer der Arbeit innerhalb von vier Wochen nach Ablieferung der Arbeit zu bewerten. 2Bewertet der Betreuer die Arbeit mit "nicht ausreichend", so ist sie von einem zweiten Prüfer zu bewerten. 3Bei unterschiedlicher Beurteilung werden die Noten gemittelt.

    (7) Für die bestandene Thesis werden 24 Leistungspunkte vergeben.

 

§ 20 Kolloquium

    (1) 1Im Kolloquium hat der Kandidat nachzuweisen, dass er in der Lage ist, die wesentlichen Ergebnisse seiner Thesis einem Fachpublikum mündlich vorzustellen und die im Studium erworbenen Kenntnisse in ihrer Gesamtheit anzuwenden. 2Das Kolloquium besteht aus einem etwa 10-minütigen Kurzvortrag des Kandidaten mit anschließender Diskussion. 3Vortrag und Diskussion können in deutscher oder englischer Sprache abgehalten werden.

    (2) 1Das Kolloquium ist möglichst bald, spätestens acht Wochen nach Abgabe der Thesis sowie dem Nachweis des Erwerbs aller 144 Leistungspunkte der studienbegleitenden Leistungen nach § 17 Abs. 2 abzuhalten.

    (3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt zu dem Kolloquium die Prüfer, den Kandidaten, die Mitglieder des Prüfungsausschusses und die Hochschulöffentlichkeit ein. 2Über das Kolloquium ist ein Protokoll anzufertigen, in das aufzunehmen sind: Ort und Zeit sowie Zeitdauer des Kolloquiums, Thema des Vortrags, die Namen der Prüfer und des Kandidaten sowie etwaige besondere Vorkommnisse.

    (4) 1Das Kolloquium wird von zwei Prüfern bewertet. 2Die Prüfer werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellt. 3Erstprüfer soll in der Regel der Betreuer der Thesis sein. 4Diese Teilprüfung ist bestanden, wenn das Kolloquium mindestens mit der Note „ausreichend" (4,0) bewertet wird. 5Die Prüfer legen gemeinsam die Note fest. 6Bei unterschiedlicher Bewertung durch die Prüfer werden die Noten gemittelt.

    (5) Für das erfolgreich abgelegte Kolloquium werden 12 Leistungspunkte vergeben.

 

§ 21 Wiederholung der Prüfung

    (1) 1Jede nicht bestandene studienbegleitende Leistungskontrolle im Sinne des § 17 Abs. 2 und die dazu hinführende Lehrveranstaltung im Sinne des § 7 Abs. 3 der Studienordnung können innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 Satz 2 zweimal wiederholt werden. 2Die Wiederholungen müssen jeweils im nächstmöglichen Termin erfolgen. 3Die zweite Wiederholung soll in der Regel bei einem anderen Prüfer als dem der ersten beiden Versuche abgelegt werden.

    (2) 1Wird die Thesis mit „nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für Thesis zu stellen ist, eine Wiederholung mit neuem Thema möglich. 2Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

    (3) 1Wird das Kolloquium mit „nicht ausreichend" bewertet, so ist auf Antrag, der spätestens vier Wochen nach der Bekanntgabe der Note für das Kolloquium zu stellen ist, eine Wiederholung möglich. 2Eine zweite Wiederholung ist ausgeschlossen.

 

§ 22 Zeugnis und Urkunde

    (1) 1Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis und eine Urkunde ausgestellt. 2Hierbei soll eine Frist von vier Wochen ab dem Bestehen sämtlicher Prüfungsleistungen eingehalten werden.

    (2) 1Das Zeugnis enthält die Fachnoten der Prüfungsbereiche, das Thema und die Note der Thesis, die Note des Kolloquiums sowie die Gesamtnote. 2Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. 3Im Zeugnis ist der Tag anzugeben, an dem alle Prüfungsleistungen erbracht sind sowie der Tag des Bestehens der Prüfung. 4Soweit im Zeugnis nichts anderes vermerkt ist, gilt der Tag der Ausstellung des Zeugnisses als Tag des Bestehens der Prüfung.

    (3) 1Zum Zeugnis wird dem Kandidaten eine Urkunde mit dem Datum des Zeugnisses ausgehändigt, in der die Verleihung des akademischen Grades eines „Bachelor of Science" beurkundet wird. 2Die Urkunde enthält keine Noten. 3Sie wird von den Dekanen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Siegel der Universität versehen.

    (4) 1Mit der Ausgabe des Zeugnisses und der Urkunde werden auch nicht mehr benötigte Prüfungsunterlagen an den Kandidaten zurückgegeben. 2Im Übrigen bleiben die Unterlagen im Eigentum der Universität.

    (5) 1Auf Antrag kann eine Übersetzung des Zeugnisses und der Urkunde zusätzlich in englischer Sprache ausgestellt werden. 2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

 

§ 23 Bescheinigung über eine endgültig nicht bestandene Prüfung

    Hat der Kandidat die Prüfung zum Bachelor of Science endgültig nicht bestanden, wird ihm auf Antrag und gegen Vorlage der Exmatrikulationsbescheinigung eine schriftliche Bescheinigung ausgestellt, aus der sich das Nichtbestehen der Prüfung, die in den einzelnen Prüfungsbereichen erzielten Noten und die noch fehlenden Prüfungsleistungen ergeben.

 

§ 24 Einsicht in Prüfungsakten

    (1) Nach Abschluss des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

    (2) 1Der Antrag ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 2War der Kandidat ohne eigenes Verschulden verhindert, diese Frist einzuhalten, gilt Art. 32 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayRS 2010-1-I) entsprechend. 3Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

 

§ 25 Inkrafttreten

    Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.