Deutsch Intern
Quality Management

Interne Akkreditierung

1. Welche (Teil-)Studiengänge werden akkreditiert?

Alle Bachelor- und Master-(Teil-)Studiengänge werden akkreditiert.
Kombinationsstudiengänge gelten dann als akkreditiert, wenn beide Teil-Studiengänge im Rahmen von Verfahren der Akkreditierung positiv begutachtet wurden und damit ihre Akkreditierungsfähigkeit festgestellt wurde.
Neu entwickelte (Teil-)Studiengänge werden nach dem Verfahren der Konzeptakkreditierung (s. entsprechende Verfahrensbeschreibung) akkreditiert.

2. Überprüfung der Kriterien für die Akkreditierung von Studiengängen

Zielsetzung der Akkreditierung von Studiengängen ist es, für alle neu eingerichteten und bestehenden Bachelor- und Masterstudiengänge sicherzustellen, dass sie die Kriterien der Programmakkreditierung erfüllen. In diesem Kontext werden von der Universitätsleitung gegebenenfalls Auflagen und Empfehlungen ausgesprochen. Darüber hinaus können auch weitere universitätsspezifische Qualitätsaspekte betrachtet und diskutiert werden, zu denen die Studiengangverantwortlichen Rückmeldung bekommen.

Die Prüfverantwortung hinsichtlich der Kriterienerfüllung ist an der Universität dreigeteilt. Sowohl eine Fakultät bzw. ein Fach, externe Gutachterinnen und Gutachter als auch die mit Studiengangentwicklung befassten Bereiche der Zentralverwaltung übernehmen für bestimmte Aspekte Prüfverant­wortung.

Das Qualitätsmanagement-System der Universität Würzburg sieht eine Reihe indirekter Prüf­momente der Fakultäten bzw. Fächer vor, die gewährleistet sind, wenn folgende Vorgaben umgesetzt werden:

  • Betrieb des jährlichen Monitorings und des 8-Jahres-Zyklus,
  • Umsetzung des QM-Rollen- und Aufgabenkonzepts und damit Organisation von Beteiligung (z. B. Studienfachkommission, Fakultätsrat, Studierende),
  • Orientierung an konsensual abgestimmten Vorgaben aus der Evaluationsordnung, den Prozessbeschreibungen sowie verschiedener Handreichungen bzw. Handbücher (z. B. zu Qualifikationszielen, Studiengangentwicklung etc.),
  • Lehrberichterstattung nach den dafür vorgesehenen Mustern,
  • Passung von Veranstaltungen ins Zeitfenstermodell,
  • Transparente Dokumentation des eigenen Vorgehens z. B. auf Webseiten.

Die Aufgabe der Gutachterinnen und Gutachter im Studienfachaudit ist insbesondere durch einen Frage­leitfaden bestimmt, der nach den Kriterien zur Programmakkreditierung angeordnet ist. Es ist jeweils Aufgabe der begleitenden Mitarbeiterin bzw. des begleitenden Mitarbeiters aus Referat A.3, das Studienfachaudit so zu gestalten, dass im Gutachten auf alle Aspekte des Leitfadens eingegangen wird. Wenn die Gutachterinnen und Gutachter ein Kriterium als nicht erfüllt erachten, müssen sie eine passende Auflage formulieren. Hinweise, wie ein Kriterium noch besser erfüllt werden könnte oder anderweitige Vorschläge zur Weiterentwicklung eines Studiengangs, können zu Empfehlungen führen. Das Gutachten wird zur internen Akkreditierung herangezogen.

Innerhalb der Zentralverwaltung kommt den an der Studiengangentwicklung beteiligten Bereichen ihren grundsätzlichen Zuständigkeiten entsprechende Prüfverantwortung zu.

  • Die Stabsstelle für studiengangbezogene Rechtsangelegenheiten prüft, ob ein Studiengang allen rechtlichen Vorgaben entspricht. Das Ergebnis dieser Prüfung fließt in den weiteren Gremienweg für die Studiengang­entwicklung durch die Kommission für Studium und Lehre (KSuL) und den Senat ein.
  • Durch das Referat A.1 Planung und Berichtswesen wird geprüft, ob sich ein Fach bzw. eine Fakultät einen neuen Studiengang hinsichtlich des Lehrdeputats kapazitativ leisten kann. Das Ergebnis dieser Prüfung dient insbesondere auch der Beratung der Universitäts­leitung über die strategische Passung eines Studiengangs in das Angebotsprofil der Universität Würzburg.
  • Das Referat A.3 Qualitätsmanagement, Organisationsentwicklung & Campusmanagement prüft die nicht satzungsrelevanten Qualitätsmerkmale eines Studiengangs sowie, ob ein Studiengang elektronisch abbildbar und zu verwalten ist.

3. Aufgaben der PfQ im Kontext der Akkreditierung

Bei der Präsidialkommission für Qualität in Studium und Lehre (PfQ) laufen die Prüfprozesse bzw. deren begründete Ergebnisse für die interne Akkreditierung zusammen. Die Unterlagen dafür sind entsprechend der Kriterien zur Programmakkreditierung aufgebaut. Die Mitglieder der PfQ haben damit für ihre Beratung vollständige Übersicht darüber, ob ein Studiengang allen Anforderungen genügt.

Die PfQ hat die Möglichkeit, die von der Gutachterinnen und Gutachtergruppe und der Zentralverwaltung vorgeschla­genen Auflagen und Empfehlungen zu übernehmen, sprachlich zu verändern oder sie zu ergänzen. Wird ein Akkreditierungskriterium nicht erfüllt, muss eine Auflage ausgesprochen werden. Auflagen können nicht unmittelbar bezogen auf Finanzen oder Stellen ausgesprochen werden. Hinweise, wie ein Kriterium noch besser erfüllt werden könnte oder anderweitige Vorschläge zur Weiterentwicklung eines Studiengangs, können zu Empfehlungen führen.

4. Prozessbeschreibung

Schritt 1 Bereitstellung der Unterlagen

Die PfQ bekommt die Studienfachdokumentation, zu der das Gutachten des Studienfachaudits, die Prüfunterlagen der Zentralverwaltung, die Stellungnahme des Fachs und die vorgeschlagenen Auflagen und/oder Empfehlungen gehören sowie einen vom Referat A.3 vorbereiteten Entwurf einer Beschlussempfehlung für die Universitätsleitung zwei Wochen vor dem Sitzungstermin übermittelt.

Schritt 2 Beratung in der PfQ

Die PfQ diskutiert auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Informationen, ob der (Teil-)Studiengang die Kriterien der Programmakkreditierung erfüllt. Dabei werden die Auflagen und Empfehlungen einzeln betrachtet:

  • Sind die vorgeschlagenen Auflagen und Empfehlungen richtig bzw. sinnvoll gesetzt? Sind sie verständlich und eindeutig formuliert?
  • Ist eine inhaltliche Angemessenheit und Schlüssigkeit der Auflagen und Empfehlungen erkennbar?
  • Möchte die PfQ begründete Auflagen oder Empfehlungen aussprechen, die nicht von der Gutachterinnen und Gutachtergruppe oder der Zentralverwaltung vorgeschlagen wurden?
  • Welche Ansätze des (Teil-)Studiengangs sind womöglich positiv hervorzuheben (good practice)?

Für die Diskussion wird in die Sitzung mindestens eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter eingeladen. Vor der Abstimmung verlassen die Fachvertreterinnen und Fachvertreter die Sitzung. Sie werden zeitnah über den Ausgang der Akkreditierung informiert.

Die PfQ stimmt über die Beschlussempfehlung ab, die eventuell im Zuge der Diskussion abgeändert wurde.

Die möglichen Entscheidungen jeweils bezogen auf einzelne (Teil-)Studiengänge sind:

  • Die Akkeditierung wird ohne Auflagen sowie mit/ohne Empfehlungen ausgesprochen.
  • Die Akkreditierung wird mit Auflagen sowie mit/ohne Empfehlungen ausgesprochen.
  • Eine interne Akkreditierung kann grundsätzlich versagt werden, wenn ein (Teil-)Studien­gang erhebliche Mängel aufweist.

Für die Abstimmung ist die Mehrzahl der abgegebenen Stimmen notwendig. Für die Sitzung entschuldigte PfQ-Mitglieder sollten nach Möglichkeit ihr Stimmrecht im Vorfeld auf ein anderes Mitglied übertragen.

PfQ-Mitglieder aus der Fakultät (auch bei Zweitmitgliedschaft) des zu behandelnden Studiengangs können an der Diskussion teilnehmen, so lange nicht der Anschein der Befangenheit besteht. Vor der Abstimmung verlassen sie den Raum, nach der Abstimmung werden sie wieder zur Sitzung zugelassen und über das Ergebnis informiert. PfQ-Mitglieder, die zugleich Studiendekanin oder Studiendekan der entsprechenden Fakultät sind, nehmen in keinem Fall an der Abstimmung teil. Von Diskussion und Abstimmung ausgenommen werden können auch PfQ-Mitglieder, die einer anderen Fakultät angehören, wenn sie sich selbst für befangen erklären. PfQ-Mitglieder werden verpflichtet Tatsachen und Umstände, die den Anschein der Befangenheit begründen könnten, der PfQ mitzuteilen. Im Zweifelsfall entscheidet die PfQ unter Ausschluss des betroffenen Mitglieds oder der betroffenen Mitglieder, ob Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit begründen könnten.

Schritt 3 Beschluss der Universitätsleitung

Die oder der PfQ-Vorsitzende – oder im Falle der Befangenheit die Stellvertretung – spricht die Akkreditierung im Auftrag der Universitätsleitung auf der Grund­lage der Beschlussempfehlung der PfQ aus.

Eine Akkreditierung wird – auch im Falle von Auflagen – in der Regel für acht Jahre ausgesprochen. Auflagen müssen in der Regel innerhalb von neun Monaten erfüllt werden. Der Zeitraum kann jedoch in begründeten Fällen verlängert oder verkürzt werden.

Falls die bzw. der Vorsitzende von der Beschlussempfehlung der PfQ abweichen möchte, wird die Abweichung mit der Universitätsleitung besprochen. Die PfQ wird über das Ergebnis einer solchen Rücksprache zeitnah informiert.

Wird ein (Teil-)Studiengang trotz eventuellen Aussetzens des Verfahrens und Fristverlängerung nicht akkreditiert, wird der Prozess „Studiengang aufheben“ ausgelöst.

Schritt 4 Nachbereitung

Die oder der PfQ-Vorsitzende übermittelt über Referat A.3 der Fakultät (adressiert an Dekanin oder Dekan, Studiendekanin oder Studiendekan, Studienfachverantwortliche oder Studienfachverantwortlichen, Studiengangskoordinatorin oder Studiengangskoordinator sowie die studentischen Vertreterinnen und Vertreter im Fakultätsrat) die offizielle Akkreditierungsentscheidung. Das Schreiben geht nachrichtlich an die am Prüfprozess beteiligten Stellen. Das Referat A.3 sorgt für den entsprechenden Eintrag eines (Teil-)Studiengangs in WueStudy sowie in die Datenbank akkreditierter Studiengänge des Akkreditierungsrates und benachrichtigt das zuständige Staatsministerium über die Akkreditierung.

Schritt 5 Auflagenerfüllung

Unterlagen zur Auflagenerfüllung sendet eine Fakultät bzw. ein Fach über die Studiendekanin oder den Studiendekan an das Referat A.3, das eine erste Sichtung und Einschätzung vornimmt. Die PfQ berät über die Auflagenerfüllung und spricht eine an die Universitätsleitung gerichtete Beschlussempfehlung aus. Kommt eine Fakultät der Auflagenerfüllung nicht nach, entscheidet die Universitätsleitung auf Beschlussempfehlung der PfQ über die Entziehung der Akkreditierung des (Teil-)Studiengangs.

Die Prozessschritte sind prinzipiell dieselben wie oben. Es ergeben sich folgende Abweichungen aus der Natur der Sache:

Schritt 1:

Ein neu entwickelter (Teil-)Studiengang wird intern akkreditiert, bevor er an den Start geht (Konzeptakkreditierung). Die PfQ bekommt neben grundlegenden Informationen zum Studiengang die Prüfliste der Zentralverwaltung und die externen Stellungnahmen zum Studiengang zwei Wochen vor dem Sitzungstermin übermittelt.

Schritt 2:

Die PfQ diskutiert auf der Grundlage der ihr zur Verfügung gestellten Informationen, ob der (Teil-) Studiengang die Kriterien der Programmakkreditierung erfüllt. Die bzw. der PfQ-Vorsitzende spricht die interne Akkreditierung im Auftrag der Universitätsleitung auf der Grundlage der Beschlussempfehlung der PfQ aus. Falls die bzw. der Vorsitzende von der Beschlussempfehlung der PfQ abweichen möchte, wird das mit der Universitätsleitung besprochen. Die PfQ wird über das Ergebnis einer evtl. Rücksprache zeitnah informiert.

Näheres ist in der Verfahrensbeschreibung für die Konzeptakkreditierung geregelt.