Intern
Studierendenvertretung

Petitionsrecht des Bayerischen Landtags

  

Was geschieht mit der Petition im Parlament?

Das Landtagsamt weist die Eingabe dem Ausschuss für Eingaben und Beschwerden oder – je nach sachlicher Zuständigkeit – einem der anderen Fachausschüsse des Parlaments zu. Bevor sie in einem Ausschuss behandelt wird, leitet der Landtagspräsident sie dem zuständigen Staatsministerium zur Stellungnahme zu. Dann kann die Behandlung der Petition beginnen: Zwei vom Vorsitzenden bestimmte Abgeordnete des zuständigen Ausschusses (der sog. »Berichterstatter« bzw. »Mitberichterstatter«) – jeweils aus dem Lager der Regierungsfraktion und der Oppositionsfraktionen – nehmen sich der Eingabe an. Sie machen sich sachkundig, tragen dem Ausschuss vor und unterbreiten einen Entscheidungsvorschlag. Bereits vor der Ausschussberatung haben sich die Abgeordneten in den Arbeitskreisen ihrer Fraktionen mit der Eingabe beschäftigt, so dass sie sich im Ausschuss nicht mit einem unbekannten Sachverhalt befassen.

Um die Petition beurteilen zu können, bedarf es bisweilen nicht nur der Stellungnahme des zuständigen Staatsministeriums. Das Petitionsgesetz gibt dem Parlament und seinen Ausschüssen dazu verschiedene Möglichkeiten der Aufklärung: Der mit der Eingabe befasste Ausschuss kann z. B. die Staatsregierung ersuchen, Akten nachgeordneter Behörden zur Petition vorzulegen, um sich ein eigenes Bild von vorangegangenen Verwaltungsverfahren zu machen. Zudem können der Petent, bzw. die Petentin selbst oder ein amtlich anerkannter Sachverständiger zur Eingabe gehört werden. Noch während der Behandlung im zuständigen Ausschuss können so Klarstellungen erfolgen. Und das Petitionsgesetz lässt auch Ortstermine zur Sachaufklärung zu, an denen die Beschwerdeführer, die zuständigen Abgeordneten des behandelnden Ausschusses und die Behördenvertreter teilnehmen.

 

Wie kann der zuständige Ausschuss entscheiden?

Bei der Behandlung einer Eingabe wird der Ausschuss zunächst grundsätzlich prüfen, wie er sich zur angeforderten Stellungnahme der Staatsregierung verhält. Schließen sich die Abgeordneten der schriftlichen oder mündlichen Erklärung des zuständigen Ministeriums an, lautet das Votum des Ausschusses:

Aufgrund der Erklärung der Staatsregierung erledigt
Für den Petent, bzw. die Petentin kann dies zweierlei bedeuten: Wurde in der Stellungnahme der Staatsregierung das Anliegen abgelehnt, hat das Verfahren ein negatives Ende gefunden. Und umgekehrt: Hat die Staatsregierung die Eingabe befürwortet, wird dem Anliegen Rechnung getragen.

Wenn sich der behandelnde Ausschuss der Stellungnahme der Staatsregierung zur vorliegenden Eingabe nicht anschließt, hat er verschiedene Möglichkeiten der Beschlussfassung:

Übergang zur Tagesordnung
Der Ausschuss hält die Eingabe für unbegründet oder kann ein ernsthaftes Anliegen nicht erkennen. In diesem Fall ist die Petition gescheitert.

Kenntnisnahme
Der Ausschuss hält das Gesuch nicht für unbegründet. Allerdings besteht zurzeit kein Anlass zur weiteren oder nochmaligen Prüfung Ihrer Eingabe durch die Staatsregierung. Immerhin erhält diese die Petition zur Kenntnisnahme – z. B., um sie in einem späteren Zusammenhang aufzugreifen.

Material
Die Eingabe wird der Staatsregierung als »Material« überwiesen. Der Ausschuss bringt damit zum Ausdruck, dass er das Gesuch für geeignet hält, im Rahmen eines künftigen Gesetzentwurfs, einer Verordnung oder einer Ministerialentscheidung berücksichtigt zu werden.

Würdigung
Wenn der Ausschuss eine Eingabe mit dieser »Beurteilung« an die Staatsregierung überweist, hat sie gute Chancen auf einen Erfolg. Die Abgeordneten drücken damit aus, dass das zuständige Ministerium den Fall weiter oder nochmals prüfen sollte und dass in ihren Augen einige Gründe für eine positive Entscheidung sprechen.

Berücksichtigung
Der zuständige Ausschuss hält das Anliegen in vollem Umfang für berechtigt und durchführbar. Wenn er es mit »Berücksichtigung« an das betreffende Staatsministerium überweist, erwartet er, dass der Petition baldmöglichst stattgegeben wird. Sieht sich die Regierung dazu nicht
in der Lage, erfolgt eine erneute Behandlung der Angelegenheit im Ausschuss. Wenn dieser den positiven Beschluss beibehält und wenn auch der Ausschuss für Verfassungs-, Rechts- und Parlamentsfragen diese Haltung per Gutachten bestätigt, wird sich die Vollversammlung des Bayerischen Landtags mit der Eingabe befassen.

(Quelle: www.bayern.landtag.de)