Intern
Studierendenvertretung

HiWis von A bis Z – Deine Rechte und Pflichten

A

Der / die Arbeitgeber:in muss rechtzeitig Bescheid geben, wann du gebraucht wirst. Einen Dienst, der nicht vier Tage im Voraus bei dir angekündigt ist, musst du nicht antreten. Als Ankündigung kann ein Telefonat mit dir genügen, ebenso der Aushang am üblichen Dienstplan im Betrieb (soweit du vier Tage oder länger vorher im Betrieb bist und ihn dort finden konntest). Bist du rechtzeitig zu einem Dienst bestellt, musst du kommen und arbeiten. Du musst dann aber auch bezahlt werden – selbst, wenn dem / der Arbeitgeber:in plötzlich (oder einen Tag vorher) auffällt, dass er / sie dich doch nicht oder nur kürzer braucht. Fragt dein:e Arbeitgeber:in kurzfristiger als vier Tage zuvor an und du sagst zu (was du ja nicht musst), sind dann aber beide Seiten an diese Zusage gebunden.

Unabhängig davon, welche Arbeitszeit im Arbeitsvertrag festgelegt wird, gibt es gesetzliche Einschränkungen für die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit. Pro Tag darf höchstens 8 Stunden (plus die Zeit der Pausen) gearbeitet werden. In Ausnahmefällen - aber nicht dauerhaft - kann die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden betragen.
Zur Arbeitszeit gehören natürlich alle Tätigkeiten, die du regulär für den / die Arbeitgeber:in verrichtest, also auch das Abrechnen der Kasse, eine Dokumentation am Ende des Arbeitstages oder das An- und Auskleiden vorgeschriebener Arbeitsschutz- oder Dienstkleidung, wenn die Kleidung so auffällig oder unpraktisch ist, dass sie auf dem Weg zur Arbeit nicht getragen werden muss.

Wer ununterbrochen arbeitet, kann sich irgendwann kaum mehr konzentrieren. Deshalb schreibt das Gesetz nach 6 Stunden Arbeit mindestens 15 Minuten Pause vor - als Verpflichtung für Arbeitnehmer:innen und Arbeitgeber_in gleichermaßen. Wer 6 bis 9 Stunden arbeitet, muss innerhalb dieser Zeit insgesamt 30 Minuten Pause machen (dürfen). Wer mehr als 9 Stunden arbeitet, muss sogar 45 Minuten Pause machen.

Pausen werden nicht bezahlt, du solltest sie auch nicht an deinem Arbeitsplatz verbringen. Du darfst sie frei nach deinen Vorstellungen gestalten, meist sogar den Betrieb verlassen. Und: Pausen sind keine Bereitschaftszeiten: Dein:e Chef:in kann dich in dieser Zeit nicht mal eben zurückrufen.

Gibt es weniger zu tun, musst du dennoch für die vereinbarte Zeit bezahlt werden, solange du grundsätzlich deine Arbeitskraft anbietest.
Dein:e Arbeitgeber:in darf dir dann nicht einfach Minusstunden aufbrummen, also fordern, dass du "verpasste" Arbeitszeit später nacharbeitest. Hier greift §615 BGB, wonach dein:e Arbeitgeber:in in sogenannten Annahmeverzug kommt, wenn sie / er die von dir vereinbarungsgemäß angebotene Arbeitskraft nicht annimmt, dich also nicht beschäftigt. Du kannst dann "für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein".

K

Du hast einen gesetzlichen Anspruch auf bis zu sechs Wochen volle Lohnfortzahlung von dem:der Arbeitgeber:in. Danach springt normalerweise die Krankenkasse mit Krankengeld ein und zahlt 70 Prozent des üblichen Lohnes – das gilt jedoch nicht für Studierende in der gesetzlichen Familienversicherung, der studentischen Krankenversicherung und der freiwilligen Versicherung ohne Krankengeldanspruch. Krankschreibungen, auch wenn sie häufiger auftreten oder länger andauern, sind in den meisten Fällen kein zulässiger Kündigungsgrund.

Daher: Wenn du krank bist, bleib im Bett und nimm die Lohnfortzahlung in Anspruch.

L

Du hast Anspruch auf regelmäßige Lohnzahlungen in der vereinbarten Höhe. Zahlungen in unregelmäßigen Abständen sind nicht zulässig.

Auch unzulässig sind Löhne unter dem gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 9,82 € (ab 01.07.2022: 10,45€).
Mit einem Tarifvertrag für studentische Hilfskräfte kann es aber auch zu deutlich höheren Stundenlöhnen kommen.

Der Lohn, den der / die Arbeitgeber:in mit dir vereinbart, ist in der Regel der Bruttolohn.
Je nachdem, welche Art Beschäftigungsverhältnis du eingehst, werden davon ggf. Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgezogen. Übrig bleibt der Nettolohn, der auf dein Konto fließt.

U

Ab sechs Monaten Beschäftigung hast du einen Anspruch auf den Urlaubsanspruch des ganzen Jahres. Das sind mindestens vier Wochen im Jahr (§3 BUrlG). Du könntest also nach sechs Monaten Arbeit vier Wochen Urlaub machen. Vorher hast du nur einen anteiligen Anspruch: Nach einem Monat 1/12 des Anspruchs, nach 2 Monaten 2/12 usw.
Die Fortzahlung deines Gehalts bei unregelmäßiger Arbeitszeit richtet sich in der Regel danach, was du im Urlaubszeitraum durchschnittlich in den, dem Urlaub vorangehenden, 13 Wochen gearbeitet hast.

An einem gesetzlichen Feiertag musst du in den meisten Berufen nicht arbeiten, hast aber trotzdem Anspruch auf Lohnzahlungen. Die gibts natürlich nur, wenn du üblicherweise an dem Wochentag arbeitest, auf den der Feiertag fällt. Dabei muss der Feiertag alleinige Ursache für den Arbeits- und damit Lohnausfall sein.

Wer mit flexiblen Arbeitstagen in Teilzeit oder auf Abruf arbeitet, kann im Einzelfall leer ausgehen, wenn der Grund für den Arbeitsausfall nicht in einem gesetzlichen Feiertag begründet ist. Dein:e Arbeitgeber:in darf dich aber nicht gezielt so einsetzen, dass Feiertage immer umgangen werden.