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Office of Occupational Health and Safety, Animal Welfare and Environmental Protection

Tierversuchsantrag online, Formulare (download)

Tierversuchsantrag online, Formulare (download)

Beantragung oder die Anzeige von Vorhaben nach dem Tierschutzgesetz

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Die Antragstellung von Tierversuchen ist nur noch online möglich (passwortgeschützt)

 

Bei der Erstnutzung ist eine Registrierung erforderlich.

Sie erhalten nach Eingang des Antrags in der Stabsstelle Arbeits-, Gesundheits-, Tier- und Umweltschutz eine kurze E-Mail als Bestätigung. Eine automatische E-Mail-Benachrichtigung erfolgt auch bei allen weiteren Statusübergängen bis zur Einreichung bei der Behörde.

Sie finden hier die für den Antrag bzw. die Anzeige wichtigen Anlagen/Formulare, wie sie nach dem Tierschutzgesetz vorgeschrieben sind.

! HINWEIS !
Die Formulare sind nach den Vorgaben der für den Vollzug des Tierschutzgesetzes an der Universität Würzburg zuständigen Behörde, der Regierung von Unterfranken, abgefasst. Bei Verwendung dieser Vorlagen in anderen Regierungsbezirken bzw. in Bundesländern außerhalb Bayerns sind möglicherweise andere Vorgaben zu beachten.

Die Formblätter/Dateien bedeuten:

Der Bezug von Arzneimitteln ist streng geregelt. Dies gilt auch für solche, die im Rahmen von Tierversuchsvorhaben eingesetzt werden sollen. Verschreibungspflichtige Arzneimittel, die Tieren verabreicht werden sollen, müssen von der/dem für das Tierversuchsvorhaben zuständigen/rezeptierenden Tierärztin/Tierarzt verschrieben werden und mit dem erhaltenen Rezept über eine Apotheke bezogen werden.

Die Verschreibung durch die Tierärztin oder den Tierarzt darf nur erfolgen, wenn diese oder dieser den Zweck der Anwendung (hier: Tierversuch = Aktenzeichen; Euthanasie zur Organentnahme) und die Erforderlichkeit der Menge (Dosis und Zahl der Behandlungen) geprüft hat. Diese Prüfpflicht gilt prinzipiell auch für genehmigte Tierversuchsvorhaben bzw. bestätigte Tierversuchsanzeigen. Gibt es von einem Wirkstoff für Tiere allgemein oder für bestimmte Tierspezies zugelassene Arzneimittel, so ist der Tierarzt verpflichtet, diese auch zu verschreiben. Einzige Ausnahme sind die "Testsubstanzen", die im Sinne des Versuchszweckes untersucht werden sollen. Ansonsten gilt stets: nur wenn es von einem Wirkstoff kein zugelassenes Tierarzneimittel gibt, können im Wege einer Umwidmung, die der verschreibende Tierarzt vornimmt, Humanarzneimittel für den Einsatz bei Tieren verwendet werden.

Die zuständige Überwachungsbehörde ist das Veterinäramt. Die Rechtmäßigkeit des Erwerbs (=Zweck der Anwendung) und die bestimmungsgemäße Verwendung müssen nachgewiesen werden. Neben dem rechtmäßigen Bezug der Arzneimittel muss sichergestellt sein, dass der Verwender aus Arzneimittelrestbeständen oder inadäquat verschriebener Menge keine eigenen Arzneimittelvorräte anlegen.