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    Occupational Health and Safety, Animal Welfare and Environmental Protection

    Erste Hilfe Material

    Gesetzliche Grundlagen und allgemeine Informationen

    In jedem Betrieb ist es notwendig, ausreichendes Erste-Hilfe-Material zur Verfügung zu haben (§ 25 Abs. 2, DGUV Vorschrift 1).

    Art und Menge sowie Aufbewahrungsorte des Erste-Hilfe-Materials richten sich im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach der Betriebsgröße, den vorhandenen betrieblichen Gefahren, der Ausdehnung und Struktur des Betriebes und der Organisation des betrieblichen Rettungswesens. (Näheres siehe unten)

    Alle Erste-Hilfe-Einrichtungen, Materialien und Geräte müssen schnell zu finden sein. Deshalb sind die Einrichtungen und Aufbewahrungsorte zu kennzeichnen. Das Standardsymbol für einen solchen Erste-Hilfe-Standort ist ein weißes Kreuz auf grünem Grund. Es ist in der EG-Richtlinie 92/58/EWG bzw. in der ISO-Norm 3864 definiert.

    Verbandkästen enthalten in der Regel nicht nur Verbandmaterial im engeren Sinne (Mullbinden, Wundauflagen, Dreiecktücher, Heftpflaster, etc.), sondern darüber hinaus weiteres Material zur Leistung von Erster Hilfe, wie Beatmungsmasken, Pinzetten, und Einmalhandschuhe. Sinnvollerweise ist oft auch ein Inhaltsverzeichnis und eine Erste-Hilfe-Anleitung für den Laien vorhanden. Diese Ausstattung ist normalerweise für die Erste-Hilfe-Leistung im Alltag ausreichend, in Notfällen verfügt der Rettungsdienst ohnehin über eine noch weitaus umfangreichere Ausrüstung (z. B. Notfallkoffer).

    Verbrauchtes Material muss nach der Verwendung entsorgt und ersetzt werden. Die Sterilmaterialien (Kompressen, Verbandpäckchen und Verbandtuch) in einem Verbandkasten sind mit einem Verfalldatum versehen. Heftpflaster und Wundschnellverband werden mit der Zeit unbrauchbar, da der Klebstoff durch Alterung seine Klebkraft verliert. Ebenso werden die Einmalhandschuhe unter Umständen mit der Zeit porös. Unverbrauchtes Material muss regelmäßig überprüft und gegebenenfalls ersetzt werden.

    Der korrekte Umgang mit Verbandmaterial sollte in einem Erste-Hilfe-Kurs erlernt und geübt werden.

    Auf das Führen eines Verbandbuchs, die Dokumentation im Meldeblock wird hingewiesen. Hiermit können auch sonstige Hilfeleistungen (sog. Bagatellunfälle) aktenkundig gemacht werden. Das Verbandbuch, die Einträge mit dem Meldeblock (Dokumentation von Erste-Hilfe-Leistungen)  ist/sind 5 Jahre aufzubewahren, die Dokumentation sichert in der Regel den Versicherungsschutz bei möglichen Spätfolgen eines Unfalls oder Verletzungen, die zunächst als "Bagatellunfall" erscheinen können.

    Die Anzahl der in einem Betrieb notwendigen Verbandkästen richtet sich in erster Linie nach der Art des Betriebes, der Betriebsgröße, und der Größe der verwendeten Verbandkästen. Ein Verbandkasten nach DIN 13169 kann dabei aufgrund der Füllungsverhältnisse prinzipiell auch durch zwei kleinere Verbandkästen nach DIN 13157 ersetzt werden. Details zu den Mindestanzahlen siehe Vergleichstabelle:

    Anzahl der Verbandkästen nach DIN 13157 und DIN 13169

    Art des Betriebes

    Anzahl der Verbandkästen mit Füllung laut DIN

    13157 

    13169

    13169 ein weiterer

    Baustellen

    einer bis 10 Versicherte

    einer für 11 bis 50 Versicherte

    je 50 weitere Versicherte

    Herstellungs- und Verarbeitungsbetriebe

    einer bis 20 Versicherte

    einer für 21 bis 100 Versicherte

    je 100 weitere Versicherte

    Verwaltungs- und Handelsbetriebe

    einer bis 50 Versicherte

    einer für 51 bis 300 Versicherte

    je 300 weitere Versicherte

    übrige Betriebe

    einer

    -

    -

    Anwendungsbereiche

    Kleiner Verbandkasten DIN 13157 (85-tlg seit dem 01.11.2021):
    Diese Norm gilt für Verbandkästen, die für die Verwendung in Verwaltungs- und Handelsbetrieben bis 50 Personen, in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben bis 20 Personen und auf Baustellen bis 10 Personen vorgesehen sind. Diese Norm gilt auch für die Verwendung in Schulen und Kindergärten.

    Großer Verbandkasten DIN 13169 (167-tlg seit dem 01.11.2021):
    Diese Norm gilt für Verbandkästen, die für die Verwendung in Verwaltungs- und Handelsbetrieben ab 51 Personen, in Herstellungs- und Verarbeitungsbetrieben ab 21 Personen und auf Baustellen ab 11 Personen vorgesehen sind.

    Anmerkung zu Dienstfahrzeugen

    Die Pflicht zum Mitführen eines Verbandkastens im Fahrzeug ist in § 35h Straßenverkehrszulassungsordnung geregelt. Der Inhalt des Kfz-Verbandkastens ist im Normblatt Erste-Hilfe-Material - Verbandkasten DIN 13164 festgelegt.

    Füllungstabelle für DIN 13157, DIN 13169

    ACHTUNG:
    Am 01.11.2021 ist eine Aktualisierung der o.g. DIN-Normen in Kraft getreten. Demnach wurden die Inhalte erweitert und den aktuellen medizinischen Standards angepasst.

    Mit Eintritt der Gültigkeit werden die kleinen Erste-Hilfe-Koffer gemäß DIN 13157 mit folgenden Artikeln ausgestattet:

    Aenderung-DIN-Bild1

    Für den großen Erste-Hilfe-Koffer gemäß DIN 13169 gilt zukünftig folgende Ausstattung:

    Aenderung-DIN-Bild2

    Selbstverständlich verlieren die Erste-Hilfe-Koffer, deren Inhalt sich an der zuletzt aktualisierten DIN 13157 / DIN 13169 von 2009 orientieren, nicht ihre Gültigkeit, sondern lassen sich einfach und fachgerecht nachrüsten.

    Beschaffung von Erste-Hilfe-Material

    Die Beschaffung können Sie schnell, unkompliziert und kostengünstig über
    den Webshop des Rechenzentrums der Universität Würzburg tätigen:

    • 70002392 - Erste-Hilfe-Kasten klein
    • 70002393 - Erste-Hilfe-Kasten klein, nur Füllmaterial
    • 70002394 - Erste-Hilfe-Kasten groß
    • 70002395 - Erste-Hilfe-Kasten groß, nur Füllmaterial
    • Ergänzungs-Set mit den neuen Komponenten der DIN 13157 für den kleinen Erste-Hilfe-Koffer
    • Ergänzungs-Set mit den neuen Komponenten der DIN 13169 für den großen Erste-Hilfe-Koffer

    Empfehlung der Stabsstelle Arbeits-, Gesundheits-, Tier- und Umweltschutz

    Beispiele für die Beschaffung einer Beatmungsmaske und einer Liegemöglichkeit

    Sonstiges