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    Occupational Health and Safety, Animal Welfare and Environmental Protection

    Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG und § 10 MuSchG

    Gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) und der Berufsgenossenschaftliche DGUV-Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"
    ist der Arbeitgeber verpflichtet, für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sorgen. Das wichtigste
    Instrument zur Umsetzung dieser Verpflichtung ist die Gefährdungsbeurteilung.

    Eine Gefährdungsbeurteilung ist eine systematische und umfassende Untersuchung zur Ermittlung von Gefährdungen und
    Belastungen und die Ableitung entsprechender Schutzmaßnahmen an einem bestimmten Arbeitsplatz, in einem Arbeitsbereich
    oder für eine Person oder Personengruppe. Sie soll sich an der Tätigkeit der Mitarbeiter orientieren.

    Am 01.01.2018 trat das neue Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium
    (Mutterschutzgesetz - MuSchG) in Kraft. Gemäß § 10 MuSchG hat der Arbeitgeber nun im Rahmen der Beurteilung der
    Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsschutzgesetz für jede Tätigkeit die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer auch
    unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass eine schwangere oder stillende Frau beschäftigt oder Gefährdungen ausgesetzt
    sein könnte.

    Es handelt sich damit um eine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung, d.h., die mutterschutzrechtliche
    Beurteilung der Arbeitsbedingungen muss immer vorgenommen werden, unabhängig davon, ob aktuell tatsächlich eine
    schwangere oder stillende Frau beschäftigt wird.

    Durchführung und Dokumentation dieser Gefährdungsbeurteilung von Arbeitsplätzen und Arbeitsbedingungen, ist Aufgabe
    der vor Ort für die jeweiligen Bereiche verantwortlichen Personen. Alle grundlegenden Informationen entnehmen Sie bitte der
    Durchführungsanleitung (Gefährdungsbeurteilung Blatt 1.0) und/oder dem Informationsschreiben des Kanzlers.
     

    Gefährdungsbeurteilungen (Vordrucke)

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    Sonstige Informationen