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Occupational Health and Safety, Animal Welfare and Environmental Protection

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Der Begriff arbeitsmedizinische Vorsorge wird in der Gefahrstoffverordnung definiert. Die dort gegebene Definition wird häufig auch auf andere Bereiche der Arbeitsmedizin angewandt. Sie entspricht im Wesentlichen dem Aufgabenkatalog des Betriebsarztes im Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG).

Aufgaben

Arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet

  • die Beurteilung der Arbeitsbedingungen, Belastungen und Gefährdungen
  • die Empfehlung von Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen
  • die Aufklärung und Beratung der Beschäftigten
  • spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Berufskrankheiten und Gesundheitsstörungen (auch Biomonitoring bei anerkannten Verfahren)
  • arbeitsmedizinisch begründete Empfehlungen zur Überprüfung von Arbeitsplätzen
  • Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes aufgrund von gewonnenen Erkenntnissen

Mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge darf der Arbeitgeber nur Ärzte beauftragen, die Fachärzte für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin führen. Die genaue Kenntnis der betrieblichen Arbeitsplätze und -prozesse aus eigener Anschauung und der regelmäßige Dialog mit den Beschäftigten sind Voraussetzung für eine sachgerechte und effiziente Vorsorge. Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ist eine enge Zusammenarbeit mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit anzustreben.

In der Regel sollte also der vom Arbeitgeber bestellte Betriebsarzt, der die oben genannte Qualifikation besitzen muss, sich um alle Themen des betrieblichen Gesundheitsschutzes kümmern. Dazu gehören auch spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen bei besonderen Belastungen, etwa durch Gefahrstoffe oder Lärm. Sind spezielle Kenntnisse oder Geräte erforderlich (z. B. beim Röntgen), zieht der Betriebsarzt die entsprechenden Spezialisten hinzu.

Gesetzliche Grundlagen

Rechtliche Bedeutung

Die arbeitsmedizinische Vorsorge resultiert aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern. Sie wird unter anderem im Arbeitsschutzgesetz beschrieben, das die einschlägigen EU-Richtlinien in deutsches Recht umsetzt.

Die Gestaltung der Arbeitsbedingungen nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik verhütet die Entstehung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen (Primäre Prävention). Durch Vorsorgeuntersuchungen wird verhindert, dass sich Erkrankungen verschlimmern, die durch Belastungen bei der Arbeit entstanden sein können. Im Sinne der Arbeitssicherheit kann darüber hinaus durch Untersuchungen die Eignung für Tätigkeiten mit Fremdverantwortung (z. B. bei Staplerfahrern oder Kranführern) sichergestellt werden.

 

Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Früherkennung bzw. Vorbeugung arbeitsbedingter Erkrankungen oder Berufskrankheiten. Jeder Arbeitgeber ist zur gesundheitlichen Fürsorge gegenüber seinen Mitarbeitern verpflichtet (Arbeitsschutzgesetz). Dazu gehört auch die arbeitsmedizinische Vorsorge, die aus der detaillierten Beurteilung der Arbeitsbedingungen fachliche Empfehlungen herleitet - zum Beispiel die Notwendigkeit von Vorsorgeuntersuchungen.

Die Novellierung der ArbMedVV vom 23.10.2013 hat für die Praxis zu einigen Änderungen geführt. Daraus ergibt sich insbesondere die ‚strikte Trennung zwischen Arbeitsmedizinischer Versorge und der Feststellung der Tauglichkeit für bestimmte Tätigkeiten. Die Beratung der Beschäftigten steht im Vordergrund, jede Untersuchung ist nur mit Zustimmung des Probanden möglich. Der Arbeitgeber erhält keine Information mehr über das Ergebnis der individuellen Untersuchung und Beratung.

 

Unterscheidung der einzelnen Untersuchungen

Eignungsuntersuchung

Sind Pflicht, Ergebnis wird dem Arbeitgeber mitgeteilt z. B. spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Grundsatzuntersuchungen)

G25 Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten.

Einstellungsuntersuchung

Kann, muss aber nicht vom Arbeitgeber verlangt werden. Teilweise sind diese auch per Gesetz oder durch die BG gefordert.

 

Pflicht-/Angebots- und Wunschvorsorge
 

ArbMedVV Der Arbeitgeber Der/die Arbeitnehmer/in Voraussetzung für die Tätigkeit Zeitpunkt
Pflicht-
vorsorge
§ 4
ist dazu verpflichtet, ansonsten droht ein Bußgeld. ist zur Teilnahme verpflichtet. Ja. Die Tätigkeit darf nur nach Teilnahme an der Pflichtvorsorge ausgeübt werden. Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach in regelmäßigen Abständen.
Angebots-
vorsorge
§ 5
(z.B. Bildschirmarbeitsplatz-Augenuntersuchung)
ist dazu verpflichtet, ansonsten droht Bußgeld. kann freiwillig teilnehmen, ablehnen ist ohne negative Folgen möglich. Nein. Vor Aufnahme der Tätigkeit, danach in regelmäßigen Abständen.
Wunsch-
vorsorge
§ 5a
muss sie ermöglichen bei Tätigkeiten, bei denen eine Schädigung der Gesundheit nicht ausgeschlossen ist. muss von sich aus danach fragen. Nein.  

Daraus wird deutlich, dass der Arbeitgeber Pflicht- und Angebotsvorsorge anbieten muss, die Beschäftigten aber nur an der Pflichtvorsorge teilnehmen müssen, die Angebotsvorsorge ablehnen dürfen und ein Recht auf Wunschvorsorge haben.

Der Arzt unterliegt der Schweigepflicht. Gegenüber dem Arbeitgeber darf er nur eine Gesamtbeurteilung hinsichtich"tauglich",
"bedingt tauglich", "nicht tauglich" aussprechen.
 

Sonstiges, Weitere Informationen

 Vordrucke/Merkblätter des Betriebsärtzlichen Dienstes